Selbständigkeitserklärung
Hiermit erkläre ich, Maik Thiem, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und nur unter Verwendung der angegebenen Quellen angefertigt wurde.
Maik Thiem Kirschau, den
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Gliederung
1. Thesenpapier S 5
2. Einleitung S 6
2.1. Grundzüge des Militärwesens S 6
3. Militärische Bestimmungen der Vertragswerke aus der Zeit des Deutschen Bundes
S 9
3.1. Die Vertragswerke des Deutschen Bundes S 9
3.2. Die Reformbestrebungen des Deutschen Bundes nach der Revolution von 1848/49
und die Entwicklung der Krise von 1866 S 11
4. Das sächsische Heer im Deutschen Bund S 15
4.1. Die Einführung der Verfassung in Sachsen Die Errichtung des sächsischen
Kriegsministeriums 1831 S 15
4.2. Die Struktur der sächsischen Militärverwaltung am Vorabend des Deutschen Krieges
1866 S 16
4.3. Gliederung der sächsischen Armee am Vorabend des Deutschen Krieges
S 18
4.4. Garnisonsverhältnisse der sächsischen Armee S 19
5. Die sächsische Armee im Deutschen Krieg 1866 S 20
5.1. Kriegsbeginn und Kriegsverlauf bis zur Niederlage S 20
5.2. Gliederung der sächsischen Armee im Mobilzustand des Deutschen Krieges 1866,
sowie deren Rückführung nach Beendigung S 21
5.3. Die preußische Besetzung Sachsens
S 22
5.4. Sachsen nach dem Krieg Verhandlungen zum Friedensvertrag mit Preußen
S 24
5.5. Unmittelbare Folgen für das sächsische Militärwesen aus dem Friedensvertrag
S 26
6. Die Militärkonvention mit Preußen 1867 S 28
6.1. Die Verhandlungen S 28
6.2. Die Bestimmungen S 32
7. Das sächsische Heer als Bestandteil des norddeutschen Bundesheeres S 35
7.1. Wichtige Veränderungen in den ersten Jahren des Norddeutschen Bundes
S 35
7.2. Gliederung der sächsischen Armee nach ihrer Reorganisation S 38
7.3. Die entgültigen Garnisonsverhältnisse der sächsischen Armee S 41
7.4. Zur Organisation der sächsischen Militärverwaltungsbehörden S 42
7.5. Kompetenzverhältnisse zwischen Kriegsministerium und Armeekorps-Kommando
S 44
7.6. Etatverhältnisse der sächsischen Armee im Friedenszustand nach ihrer Reorgani
sation S 46
8. Die Landwehr S 51
8.1. Die Einführung der Landwehr in Sachsen S 51
8.2. Die provisorische Aufstellung der Landwehr S 51
8.3. Die Entgültige Gliederung der Landwehr-Bataillone und ihrer Bezirke, sowie ihre per
sonelle Besetzung im Herbst 1867 S 53
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9. Archivgut zum Thema S 56
9.1. Geschichte des Archivgutes S 56
9.2. Archivgut im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden S 57
9.3. Weiteres Archivgut S 60
10. Anhang S 61
10.1. Personelle Besetzung der höheren sächsischen Militärbehörden, einiger militärischer
Einheiten S 61
10.2. Genaue Bezeichnung der sächsischen Truppenteile S 66
10.3. ordre de bataille’ der sächsischen Armee im Feldzug 1866 S 67
10.4. Wortlaut der Militärkonvention von 1867 S 69
11. Auswahlbibliographie und Literaturhinweise zum Themenkomplex S 75
11.1. Quellen S 75
11.2. Truppengeschichten (Auswahl) S 75
11.3. Literaturhinweise / Auswahlbibliographie S 77
12. Kartenwerk S 87
12.1. Einwohnerzahlen der Gerichtsämter des Königreich Sachsen um 1867 S 87
12.2. Die zwölf provisorische Landwehrbezirke, mit ihren Bataillonen und Kompanien im
Frühjahr 1867 S 88
12.3. Die zwölf entgültige Landwehrbezirke, mit ihren Bataillonen und Kompanien im
Herbst 1867 S 89
12.4. Die Garnisonen der sächsischen Armee vor 1866 S 90
12.5. Die Garnisonen der sächsischen Armee nach ihrer Reorganisation S 91
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1. Thesenpapier
-Es besteht eine Kontinuität in der personellen Besetzung in der Führung der Einheiten der einzelnen Waffengattungen im Zuge der Reorganisation der sächsischen Armee.
-Wichtige Kompetenzen (Richtlinienkompetenz der preußischen Militärverwaltung, Ernennung des Oberkommandierenden des Armeekorps) wurden an den Bund abgegeben, aber andere Kompetenzlinien in der innersächsischen Militärverwaltung blieben erhalten.
-Es gibt eine sehr große Kontinuität in der Garnisonierung der Armee.
-Die Struktur der Heeresformationen unterhalb der Divisionsebene wurde geändert, nach preußischem Muster organisiert.
-Durch die Militärkonvention wurde die Bundesverfassung in bezug auf das Kriegswesen auf nicht-verfassungsänderndem Weg geändert, bzw. außer Kraft gesetzt.
-Die Reorganisation der sächsischen Armee betraf weitestgehend strukturelle Veränderungen der Heeresformationen.
-Die Änderungen der Militärverfassung betrafen insbesondere die Beschneidung des monarchischen Ehrbegriffes in bezug auf das Militär, weniger schlug sie sich auf die Militärverwaltung nieder.
-Die Behandlung des geschlagenen Sachsen in bezug auf seinen unausweichlichen Beitritt zum Norddeutschen Bund war ein positives Signal nach München und Stuttgart für die Beitrittsverhandlungen mit Bayern und Württemberg.
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2. Einleitung
Mit dieser Arbeit soll der Wandel der Militärverfassung und -verwaltung im Königreich Sachsen zur Zeit des deutschen Einigungsprozess dargestellt werden. Insbesondere die Zeit vor und nach dem Deutschen Krieg 1866.
Bei der Analyse des Verwaltungsaufbaus des sächsischen Militärwesens und der Militärverfassung zu dieser Zeit sind Ausblicke auf das Umfeld unumgänglich. Zur Heranführung an das eigentliche Thema soll sich kurz mit der Struktur des Militärwesens im Königreich Sachsen und im Deutschen Bund und deren markante Veränderungen in den ersten beiden Dritteln des 19.Jahrhunderts beschäftigt werden (dabei: die militärischen Bestimmungen der Deutschen Bundesakte von 1815, der Wiener Schluss-Akte 1820, der Militärverfassung von 1819 und 1822, die Bildung des sächsischen Kriegsministeriums im Zusammenhang mit der Installierung der Verfassung des Königreiches Sachsen 1831, die militärischen Aspekte der Bundesreform-Bestrebungen dieser Zeit, wie des Erfurter Unionsprogramms 1850 und der preußischen Vorschläge 1866).
Der Hauptteil soll sich mit dem Wandel in der Verfassung und Verwaltung des sächsischen Militärwesens im Zuge des Deutschen Krieg bis zum Eintritt des sächsischen Heeres in die Armee des Norddeutschen Bundes beschäftigen. Grundlage hierfür bilden die Ergebnisse des preußisch-österreichischen Krieges, der Friedensvertrag Preußens mit Sachsen von 1866 und die Militärkonvention Preußens mit Sachsen 1867. Betrachtet werden dabei soll der Ablauf in den Monaten von der militärischen Niederlage der sächsischen Armee an der Seite Österreichs im Deutschen Krieg (Juli 1866) bis zum Zeitpunkt, als die Umstrukturierung der sächsischen Armee nach preußischem Vorbild als abgeschlossen betrachtet wurde (April/ Mai 1867).
Besonderer Wert soll hierbei auf den institutionellen und administrativen Aufbau der Armeeverwaltung und der Armeeeinheiten selbst gelegt werden. Die Veränderung der Hee-resformationen und deren Garnisonsverhältnisse, sowie die Aufstellung der sächsischen Landwehr.
Letztendlich folgt noch die Skizzierung der Stellung der sächsischen Armee im Heer des Norddeutschen Bundes (dabei bleibt der Deutsch-Französische Krieg 1870/71 ausgeklammert).
Des weiteren beschäftigt sich die Arbeit mit den Aufgabengebieten der Militärbehörden in Sachsen - sowohl der Verwaltungs- als auch der Kommando-ebene. Kompetenzverhältnisse der einzelnen Institutionen sollen erläutert werden. Verwaltungs- und Kommandoaufgaben lassen sich sowohl in Friedenszeiten als auch im Krieg schwer von einander trennen.
Die Behandlung der personellen Besetzung der sächsischen Armee und der wichtigsten Militärbehörden, eine Auswahlbibliographie zum Thema und eine kurze Analyse des vor-handenen Archivgutes soll die Arbeit abrunden.
2.1. Grundzüge des Militärwesens
Das Militärwesen eines Staates kann man in drei Ebenen darstellen: die operative Planung einer (möglichen) Kriegsführung, die (Unterstützung der) Kommandogewalt über die militärische Macht und die Verwaltungsaufgaben betreffenden Institutionen. Alle drei Ebenen können nebeneinander, mehr oder weniger unabhängig voneinander wirken, aber auch in bestimmten Unterstellungsverhältnissen aneinandergefügt sein oder sogar ineinander aufgehen. Die operative Planung lag bei den Streitkräften direkt - zumeist bei einem Generalstab. Die Anforderungen der Kriegspolitik der Monarchien des 19.Jahrhunderts erforderten geradezu einen effektiven und funktionstüchtigen Generalstab. Die militärischen Verwaltungsaufgaben staatlicher Behörden im 19.Jahrhundert lagen zumeist bei einem Kriegsministerium. Die Kommandogewalt lag im 19.Jahrhundert beim Monarchen selbst. Dieser nahm sie mehr (Preußen) oder weniger (Bayern) direkt wahr. Somit war der Kreis, der zur Unterstützung der Kommandogewalt herangezogen wurde, frei von jeder Konstitution. Von Anfang an war der Bereich des militärischen Oberkommandos von denen, die militärische Ökonomie betreffenden, völlig getrennt. Das militärische Oberkommando hatte über den
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Einsatz und die Verwendung des von der militärischen Verwaltungsebene (Kriegsministerium) bereitgestellten Truppenkörper zu befinden. 1 Für das Funktionieren aller Ebenen ist ein enges Zusammenwirken erforderlich. Im Krieg fällt die Führung der Formationen der Kommandogewalt zu, die die anderen beiden Ebenen des Militärwesens direkter an sich zieht.
Die Kriegsführung gliedert sich in Taktik, operative Führung und Strategie. In das Gebiet der Taktik fallen alle Anordnungen für den Kampf selbst, in das der operativen Führung diejenigen für die Bewegung großer Verbände, in das der Strategie alle Maßnahmen der obersten Führung. Die Strategie liefert auch die Grundlage für das in der modernen Kriegsführung notwendige Handeln der politischen, wirtschaftlichen und militärischen Führungsstellen. 2
Die Militärhoheit, bzw. die Militärgewalt eines Staates ist „die sich auf die Militärangelegenheiten beziehende Ausübung der Staatsgewalt.“ 3 Insbesondere betrifft das „die Beschaffung und Verwendung der militärischen Machtmittel.“ 4 Zur Zeit der Ausbildung des Konstitutionalismus im 19.Jahrhundert verblieben weitreichende Sonderrecht auf militärischem Gebiet bei den Monarchen.
Die Militärverwaltung stellt zum einen die Verwaltung der Hilfsmittel für die (mögliche) Kriegsführung und zum anderen die mit der Aufbringung, Ergänzung und Organisation der Streitkräfte befassten Behörden dar. Im Unterschied zur heutigen Bundeswehr wurde sie im 19.Jahrhundert durch Militär-und Zivilbeamte gestaltet, die der militärischen Kommandogewalt unterworfen und organisatorisch in die Streitkräfte eingegliedert waren. 5 „Die Aufgabe der Militärverwaltung besteht darin, die bewaffnete Macht so zu organisieren, dass sie befähigt ist, im Frieden wie im Kriege wirksam zur Erreichung des Staatszwecks beizutragen.“ 6 Die Zusammenführung der Einzelressorts der Militärverwaltung obliegt im 19.Jahrhundert einem Kriegsministerium, das hierfür in Departements oder Abteilungen untergliedert war. Das Kriegsministerium stellt damit die oberste staatliche Verwaltungsbehörde für alle Militärangelegenheiten da. Der Verwaltung oblag nicht die Ausbildung und Verwendung der Truppen, was der Kommandobehörde vorbehalten ist. "Die Tätigkeit von Kriegsministerien umfasst die Sicherstellung der Verpflegung von Mann und Pferd, die Organisation des personellen Ersatzwesens, die Auffüllung der Friedensformationen auf Kriegsstärke in personeller und materieller Hinsicht, die Bereitstellung von Bekleidung, Ausrüstung, Waffen und Munition, sowie deren Zuführung an die Bedarfsstellen, die Sicherstellung der Transportwege und Ausnutzung von deren Möglichkeiten durch Fuhrparks, Kolonnen, Eisenbahnen, See- und Binnenschiffe und die Aufstellung und Versorgung die Kriegsformationen. 7 Eine Militärverwaltung als dauernde Einrichtung konnte sich erst mit den stehenden Heeres entwickeln. Bis Anfang des 19.Jahrhunderts kann man nur von einer Truppenverwaltung sprechen. Die Regiments- und Kompaniechefs erhielten aus der Kriegskasse eine Pauschalsumme zur Unterhaltung ihrer Formation (Verwaltungsorgan war ein Quartiermeister). An die Stelle dieser Regiments- oder Kompaniewirtschaft trat Anfang des 19.Jahrhunderts der Instanzenweg einer Militärverwaltung mit zugehörigen Rechnungswesen (Zentralinstanz war eine Verwaltungsabteilung in der Staatsverwaltung, später im Kriegsministerium. Es wurden Aufsichtsbehörden für die Proviantämter, Bekleidungs- und Traindepots, Lazarette u.a. eingerichtet. 8 Die „Kriegs- bzw. Truppengliederung des Heeres ist eine aus der >ordre de bataille< der Aufstellung der Truppe zur Schlacht
1 Hubatsch,Walther, Militärverwaltung. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte (Hsg. v.Jeserich, Kurt G.A. u.a.), Bd.2, Vom Reichsdeputationshauptschluß bis zur Auflösung des Deutschen Bundes, Stuttagrt 1983, S.191.
2 Brockhaus Enzyklopädie, 10.Bd., Wiesbaden 1970, S.644.
3 Bertelsmann-Lexikon, Bd.10, Gütersloh 1984, S.104.
4 Der Große Brockhaus, Bd.12, Leipzig 1932, S.549.
5 Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd.16, Mannheim u.a. 1976, S.250f.
6 Meyer,L. Grundzüge der deutschen Militärverwaltung, Berlin 1908, S.53.
7 Hubatsch, Walther, Die Verwaltung des Militärwesens 1867-1918, In: Huber, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte seit 1789, Bd.3 (Bismarck und das Reich), Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1988, S.314f.
8 Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd.8, Mannheim u.a. 1976, S.283.
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hervorgegangene Anweisung. Die Kriegsgliederung legt die regelmäßigen Befehls- und Verwaltungsverhältnisse im Felde fest...“, sie wird von der obersten Kommandobehörde festgelegt und kann auch nur von dieser geändert werden. Diese Einteilung legt die (im Krieg) vorübergehende Zusammenstellung der betreffenden Truppe fest - bestimmte operative und taktische Zielstellungen sind dafür ausschlaggebend. „Die Armee besteht aus Armeekorps, einzelnen Divisionen und Armeetruppen, die A rmeekorps aus zwei oder mehr Divisionen und Korpstruppen.“ Reserven sind der obersten Kommandobehörde direkt unterstellt und können aus Armeekorps, Divisionen oder Truppen einzelner Waffengattungen bestehen. 1
1 Der Große Brockhaus, Bd.10, Leipzig 1932, S.610.
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3. Militärische Bestimmungen der Vertragswerke aus der Zeit des Deutschen Bundes
3.1. Die Vertragswerke des Deutschen Bundes
Die Deutsche Bundes-Akte 1815 1 und die Wiener Schluss-Akte 1820 2
Im Artikel 2 der Deutschen Bundesakte vom 8.Juni 1815 hieß es: "Der Zweck des Bundes ist die Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und die Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen Staaten." 3 Deshalb wurde eine "jede Verletzung eines Bundesstaates durch das Ausland ... als eine solche der Gesamtheit betrachtet." 4 Die Bundesmitglieder garantieren Deutschland als ganzes und jeden einzelnen Bundesstaat vor Angriffen zu schützen, Bündnisse waren weiterhin möglich, durften aber nicht gegen die Sicherheit des Bundes oder der einzelnen Bundesstaaten gerichtet sein. Im Falle eines Bundeskrieges durften die Mitglieder keine einseitigen Unterhandlungen mit dem Feind führen (Art.11). 5
Die Wiener Schluss-Akte vom 15.Mai 1820 bestätigte die getroffenen Sicherheitsvereinbahrungen (Art.1). 6 Das Verhalten der Bundesmitglieder bei Kriegshandlungen legen die Artikel 39 bis 49 fest. 7 Der Kriegszustand im Verteidigungsfall tritt ohne Verzug ein. Die Kriegserklärung fasst die Bundesversammlung mit Z weidrittelmehrheit. Verteidigungs-handlungen können von einzelnen Bundesmitglieder auch ohne Zustimmung der Bundesversammlung fortgeführt werden. Die organische Einrichtung des Militärwesens und deren Finanzierung legt die Bundesversammlung fest (Art.51 und 52). 8
Die Kriegsverfassung des Deutschen Bundes 1822 - die Bundesmilitär-Kommission -Grundriss des Deutschen Bundesheeres
"Der Bundesversammlung steht die oberste Leitung der Militärangelegenheiten des Bundes zu. Zur Vorbereitung der Beschlüsse und der Verhandlungen mit der Militär-Commission besteht ein aus der Mitte der Bundesversammlung gebildeter 'Bundestags-Ausschuss in Militärangelegenheiten'." 9 Die Kriegsverfassung des Deutschen Bundes kam durch Beschlüsse der Bundesversammlung vom 9. und 12.April 1821 und vom 11.Juli 1822 zustande. 10 Diese Kriegsverfassung regelte die Stärke und Einteilung des Bundesheeres, das Verhältnis der Waffengattungen, den Friedensstand und die Mobilmachung des Heeres, die Fragen des Oberfeldherrn und der Korpskommandanten, der Bildung des Hauptquartiers, der Verpflegung und der Gerichtsbarkeit. 11 Zu nennen aus den 24 Artikeln sind insbesondere: "1. Das Bundesheer ist aus den Kontingenten aller Bundesstaaten zusammengesetzt, welche nach der jeweiligen Bundes-Matrikel gestellt werden. 6. Bei den zusammengesetzten Armeekorps und Divisionen werden sich die Bundesstaaten, welche es betrifft (auch Sachsen), über die Bildung der erforderlichen Abteilungen und deren vollständige Organisation untereinander vereinigen. 12. Das aufgestellte Kriegsheer des Bundes ist 'Ein' Heer und wird von 'Einem' Feldherrn befehligt. 13. Der Oberfeldherr
1 siehe: Matthiesen,M., Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1, In: Deutsches Verfassungsrecht im Zeitalter des Konstitutionalismus (1806-1918), Tübingen 1949, S.22ff.
2 siehe: Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.29ff.
3 Matthiesen, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.23.
4 Xylander,Max Ritter von, Das Heerwesen der Staaten des deutschen Bundes, Augsburg 1842, S.III.
5 Matthiesen, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.25.
6 Matthiesen, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.29.
7 Matthiesen, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.35f.
8 Matthiesen, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.36f.
9 Xylander,Max Ritter von, Das Heerwesen der Staaten des deutschen Bundes, Augsburg 1842, S.IIIf.
10 Hermann,Carl Hans, Deutsche Militärgeschichte. Eine Einführung. B: Das Wehrwesen der Monarchien von 1648-1918. III.Wehrordnung und Staatsverfassung, Frankfurt/M. 1960 S.188.
11 Klüber,Johann Ludwig, Quellensammlung zu dem öffentlichen Recht des teutschen Bundes. Erlangen 1830, ND: Leipzig 1970, S.341.
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wird jedes Mal, wenn die Aufstellung des Kriegsheeres beschlossen wird von dem Bunde gewählt. Seine Stelle hört mit der Auflösung des Heeres wieder auf. 15. Die Bestimmung und Ausführung des Operationsplanes wird ganz dem Ermessen des Oberfeldherrn überlassen. Derselbe ist dem Bunde persönlich verantwortlich und kann einem Kriegsgerichte unterworfen werden. 17. Die Befehlshaber der einzelnen Truppen-Abteilungen werden von den Staaten dessen Truppen sie befehligen sollen ernannt (bei der Ernennung der Befehlshaber der gemischten Kontingente einigten sich die beteiligten Regierungen). 21. Auf besonderen Bundesbeschluss wird aus den matrikularmäßigen Beiträgen sämtlicher Bundesglieder eine eigene Kriegskasse gebildet." 1
Mit Beschluss vom 19.März 1819 2 setzte die Bundesversammlung eine sechsköpfige ‘Bundesmilitärkommission’ ein, bestehend aus je einem Militär aus Österreich, Preußen und Bayern (die jeweils geschlossene Kontingente stellten) und je einer Stimme aus den drei gemischten Armeekorps - den Vorsitz führte Österreich. Die Stimmführung in den gemischten Armeekorps wechselte jährlich unter den jeweiligen Divisionen - die nicht stimmberechtigten Divisionsvertreter nahmen als Beisitzer teil. 3 Beschlüsse kamen durch Stimmenmehrheit zustande. Die Aufgaben der Bundesmilitär-Kommission waren: „... a) den Stand der Kontingente evident halten; b) die militärische Aufsicht über die Bundesfestungen zu führen; c) die fortifikatorischen Arbeiten in den Bundesfestungen zu leiten; d) die von der Bundesversammlung angeordneten technischen Militärarbeiten zu liefern.“ 4 Diese Bundesmilitärkommission war eigentlich eine Behörde der Bundesversammlung die für rein militärisch-technische Belange zuständig war. Obwohl die Kommission Bundesinteressen zu dienen hatte, liefen die Mitglieder Gefahr eigenstaatliche Interessen der sie entsendenden Regierungen vertreten zu müssen. 5
Das Bundesheer war gegliedert in: zehn Armeekorps (drei österreichische, drei preußische, ein bayrisches als ungemischte Armeekorps und drei Gemischte). Die weitere orga-nisatorische Gliederung des Deutschen Bundesheeres war weitestgehend einheitlich eingerichtet worden: Die zehn Armeekorps bestanden aus je zwei Divisionen 6 , die mindestens zwei Brigaden unterhielten, die Brigaden wiederum teilten sich mindestens in zwei Regimenter. Die Stärke der Regimenter beliefen sich bei der Infanterie auf zwei Bataillone zu je ca. 800 Mann und bei der Kavallerie auf mindestens vier Schwadronen (oder Kompanien) mit je ca. 150 Mann. Die Artillerie fasste 6 bis 8 Geschütze zu einer Batterie zusammen. 7 „Zur Divisionsgliederung ist anzumerken, dass die Einteilung der Armee in Ar-meekorps, Divisionen, Brigaden zwar organisatorisch durchgeführt war, ein taktischer Einsatz der Division sich erst später entwickelt hat. Noch 1870/71 lag der Schwerpunkt der Führung bei den Brigaden.“ 8 Nicht nur in Hinblick auf Ausrüstung, Heeresverfassung 9 und Ausbildung zeigten sich bald die Mängel einer jeden Koalitionsarmee, sondern bei den kleineren Staaten kamen noch Schwierigkeiten in der Aufstellung ihrer Kontingente hinzuz.B. 1/7. des Kontingents Kavallerie. Besonders aus dem Mangel an militärischer Leistungsfähigkeit bei den gemischten Armeekorps änderte man im Dezember 1830 deren Einteilung, indem man 19 Kleinstaaten von der Gestellung von Kavallerie und Artillerie befreite, sie aus den Korps ausgliederte und eine 13 Bataillone umfassende Reserve-
1 Xylander,Das Heerwesen ..., S.Vff.
2 auf Antrag Österreichs vom 21.Januar 1819.
3 Klüber, Quellensammlung ..., S.340; Keul, Wolfgang, Die Bundesmilitärkommission (1819-1866) als politisches Gremium. Ein Beitrag zur Gechichte des Deutschen Bundes, Frankfurt/M. bern, Las Vegas 1977, S. 27, 30, 33.
4 Keul, Wolfgang, Die Bundesmilitärkommission (1819-1866) als politisches Gremium. Ein Beitrag zur Geschichte des Deutschen Bundes, (Europäische Hochschulschriften Bd.96, Reihe III - Geschichte u.ihre Hilfswissenschaften), Frankfurt/M., Bern, Las Vegas 1977, S.28.
5 Wienhöfer, Elmar, Das Militärwesen des Deutschen Bundes, Osnabrück 1973, S.56.
6 Ausnahme: das VIII Armeekorps unterhielt drei Divisionen.
7 Xylander, Das Heerwesen ..., S.XII.
8 Hermann, Deutsche Militärgeschichte. ..., S.245.
9 z.B.: Süddeutschland: Konskriptionssystem; Preußen: allgemeine Wehrpflicht; Hansestädte: Söldner-Kontingente
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Infanterie-Division aufstellte. 1 Bei beschlossener Mobilmachung wird ein Hauptquartier gebildet, das folgende Geschäfte zu erledigen hat: in der ersten Hauptabteilung: Leitung der Operationen und Bewegungen, die Evidenthaltung und Ergänzung des Standes, der innere Dienst und die ökonomische Leitung, die Pflege und Wartung des Heeres und in der zweiten Hauptabteilung: die Artillerie-Direktion, die Genie-Direktion und die Heerespolizei. 2 Strukturen der Trennung von Heeres-Verwaltungsaufgaben und dem Kommando sind somit schon 1821 erkennbar. Bei Kriegsausbruch hat die Bundesversammlung einen Oberbefehlshaber für das Bundesheer zu ernennen, der ihr auch verantwortlich zeichnet. 3 Zur Stärke des Bundesheeres: die Matrikel betrug 1% der Bevölkerung von 1818 und blieb de facto bis 1866 in Kraft, obwohl in dem Zeitraum die Bevölkerung um fast die Hälfte zunahm. 4 Die Aufstellung des Bundesheeres, die von einer 1822 errechneten Gesamtstärke von 300.000 Mann ausging, richtete sich zwar nach dieser Matrikel, aber nur bei einer totalen Mobilmachung hätte man die Sollstärke erreichen können. 5 Das Schwergewicht der Ausgaben für die Armee hatten die größeren Staaten zu tragen: So wendete z.B. Preußen 37,5% und Sachsen 30%, aber z.B. Anhalt-Dessau 7,7% und Anhalt-Köthen 6,1% der Staatsausgaben für das Militär auf (1850). 6 In der gesamten Zeit ihres Bestehens kamen die Kontingente des IX. und X. Armeekorps nie zu einer gemeinsamen Übung zusammen. 7 Bei von der Bundesversammlung ange-ordneten Musterungen - das IX.Armeekorps war hiervon 1841, 1846, 1853 und 1863 betroffen - gab es beim sächsischen Kontingent nie Beanstandungen. 8
3.2. Die Reformbestrebungen des Deutschen Bundes nach der Revolution von 1848/49 und die Entwicklung der Krise von 1866
Die Erfurter Unionsverfassung von 1850
Auf Grundlage eines ‘Dreikönigsbündnisses’ von Preußen, Sachsen und Hannover (26.Mai 1850) sollte es zur Errichtung eines deutschen Bundesstaates kommen. Der Entwurf einer ‘Verfassung des Deutschen Reiches’ (sog. ‘Erfurter Unionsverfassung’ - von den verbündeten Regierungen am 20.März 1850 vorgelegt) lehnt sich an der Frankfurter Paulskirchenverfassung an, so auch der das Militärwesen betreffende Abschnitt der ‘Reichsgewalt’. Die Verfügung der Reichsgewalt über die bewaffnete Macht des Reiches war auf den „Kriege, oder in Fällen nothwendiger Sicherheitsmaßregeln im Frieden“ beschränkt worden (§ 11). Die Organisation des Heerwesens sollte bei den Bundesstaaten bleiben (§ 13). Den Treueid auf ‘Reichsvorstand und Reichsverfassung’ hatten nur noch der ernannte Feldherr, die Korpskommandeure, sowie Gouverneure, Kommandanten der Reichsfestungen zu leisten (§ 14). 9 Je weiter sich aber dieses Dreikönigsbündnis auf eine Union, als Reform des Deutschen Bundes, zubewegte und somit Souveränitätsrechte beschnitten werden sollten, umso mehr bezogen die beteiligten Regierungen Stellung dagegen. „Um der Zerspaltung Deutschlands Willen die Selbständigkeit Sachsens zu Opfer zu bringen hält er [König Johann] für einen zu hohen Preis. 10 Doch Österreich setzte sich durch und drängte Preußen zum Verzicht auf diese Union (in der Olmützer Punktation vom
1 Jany, Curt, Geschichte der preußischen Armee vom 15.Jahrhundert bis 1914. Vierter Bd.: Die Königlich Preußisches Armee und das Deutsche Reichsheer 1807 bis 1914, Osnabrück 1967, S.165.
2 Xylander, Das Heerwesen ..., S.XXVI.
3 Jany, Geschichte der preußischen Armee ..., S.167.
4 Keul, Die Bundesmilitärkommission ..., S.73, 79, 137. Eine geringfügige Revision erfolgte 1842 indem man die Gestellung von Ersatzkontingenten von 1/6 auf 1/3 der Truppenstärke erhöhte.
5 Hubatsch, Militärverwaltung, ... S.192.
6 Keul, Die Bundesmilitärkommission ..., S.170.
7 Keul, Die Bundesmilitärkommission ..., S.97.
8 Keul, Die Bundesmilitärkommission ..., S.158.
9 Matthiesen, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.269.
10 Klocke, Helmut, Die Sächsische Politik und der Norddeutsche Bund. In: Neues Archiv für sächsische Geschichte und Altertumskunde (Hsg. Lippert,Woldemar), Bd.48, Dresden 1927, S.105.; Vgl.: Böttiger-Flathe, Geschichte von Sachsen, Bd.III, Gotha 1878, S.683.
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29.November 1850 niedergelegt) wurden die vorrevolutionären Verhältnisse - der Deutsche Bund mit Bundesversammlung in Frankfurt unter österreichischer Führung - wieder hergestellt.
Diese Bestrebungen waren aber Anstoß für kleinere Regierungen (meist aus Kostengründen), Verhandlungen mit Preußen aufzunehmen. So konnte Preußen insbesondere Einfluss auf die Reserve-Infanterie-Division und auf das X.Armeekorps nehmen. Zum Teil liefen sie auf den Anschluss der jeweiligen Truppen an die preußischen Kontingente heraus. Artikel V und VIII der Bundeskriegsverfassung verboten aber solche Konventionen, worauf sie auch 1854 förmlich wieder aufgegeben wurden. Sachsen berührte diese Bestrebungen dahingehend, als Preußen am 17.November 1856 einen Vertrag mit Luxemburg schloss und so in die inneren Verhältnisse des IX.Armeekorps eingriff. 1 „Nach dem Fehlschlagen dieses Unionsplans trat eine stärkere Spannung zwischen Sachsen und Preußen ein, je mehr sich diese steigerte, desto enger wurde das Verhältnis Sachsens zu Österreich... ,“ 2 desto intensiver verfolgte man eine mittelstaatliche Politik.
Weitere Reformbestrebungen der 60er Jahre und die Krise von 1866
Unter dem Eindruck des italienischen Krieges und der Möglichkeit einer kriegerischen Auseinandersetzung mit Frankreich Napoleons III. wurde die politische und vor allem militärische Handlungsunfähigkeit des Deutschen Bundes immer deutlicher. Die Bundeskriegsverfassung war zwar das grundlegende Problem, mit dessen Lösung Fortschritte in der allgemeinen Reform des Deutschen Bundes hätten erzielt werden können. Ab 1859 (Gründung des ‘Nationalvereins’ demokratischer und liberaler Politiker) wurde die Diskussion über die Bundesreform neu belebt. Preußen, Sachsen und süddeutsche Staaten 3 traten mit Vorschlägen hervor.
Ein preußischer Antrag zur Revision zur Bundes-Kriegsverfassung vom 20.Februar 1860 sah eine bundesgesetzlich verankerte Zweiteilung des Bundesheeres unter preußischer und österreichischer Führung vor, und eine längst überfällige Erhöhung der Matrikel auf 1,2/3% der Bevölkerung (die auf 44 Millionen angewachsen war). 4 „Selbst bei einer Heeresstärke von 2% der Matrikel könne sich das Bundesheer nicht gegen Frankreich verteidigen, ... .“ 5 Doch selbst in der Zwangslage des italienischen Krieges 1859 hatte Österreich militärische Hilfe von Preußen, die mit der Forderung nach dem Oberbefehl verbunden war, abgelehnt und dies auf Kosten der Lombardei. Eine Konzentrierung des militärischen Oberbefehls wurde sächsischerseits mit dem Argument d er föderativen Gestaltung Deutschlands abgelehnt. 6
Eine Wendung in der Anfang der 60er Jahre voranschreitenden Politik zu einer Bundesre-form vollzog sich mit dem Wechsel an der Spitze der preußischen Regierung von Albrecht Graf von Bernstorff (mit dem noch eine Verständigung in der Unionspolitik möglich schien) zu Bismarck.
Den weitreichendsten Vorschlag legte Kaiser Franz Joseph im Sommer 1863 dem Frankfurter Fürstentag vor (Beschlüsse vom 1.September 1863 7 ): Ein Direktorium sollte die Reichsgewalt ausüben, für die äußere Sicherheit Deutschlands sorgen und alle lt. Bundeskriegsverfassung dem Bund zustehende Befugnisse ausüben (Art.8). Grundlage lt. österreichischen Vorschlag für die Beschickung dieses Direktoriums sollte die Struktur
1 Jany, Geschichte der preußischen ..., S.177; Keul, Die Bundesmilitärkommission ..., S.40.
2 Klocke, Die Sächsische Politik..., S.105.
3 eine mittelstaatliche Konferenz im November/ Dezember 1959 in Würzburg befaßte sich insbesondere mit der Bundeskriegsverfassung
4 Zum Vergleich: in den Befeiungskriegen betrug die Stärke des preußischen Heeres 6%, 1817 immerhin noch 5% der Bevölkerung.
5 Vortrag von Generalleutnant Dannauer/Preußen und Oberst Schultz/Hannover in der Bundesmilitärkommission am 20.2. 1860; Keul, Die Bundesmilitärkommission ..., S.130.
6 Falkenstein,J.P.v., (Hsg.v.Johann Georg Herzog zu Sachsen), Briefwechsel zwischen König Johann von Sachsen und den Königen Friedrich Wilhelm IV. und Wilhelm I. von Preußen, Brief an Prinzregent Wilhelm vom 21.Februar 1860, S.398ff.
7 Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.281f.
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des Bundesheeres bilden: Das Direktorium sollte neben dem österreichischen, preußischen und bayerischen Souverän zwei weitere, die an den gemischten Armeekorps VIII bis X beteiligt waren, hervorgehen. Das Direktorium hat volle Verfügungsgewalt über die militärischen Mittel des Bundes bei äußerer, aber auch innerer Bedrohung. Preußen lehnte die Einladung zum Frankfurter Fürstentag und später den Beitritt zu diesen Beschlüssen ab (22.September 1863), womit diese wirkungslos waren.
In der ersten Hälfte des Jahres 1866 kursierten zahlreiche Pläne für Kongresse über Abrüstungs- und Verständigungsfragen.
Die preußischen Vorstellungen zur Reform des Deutschen Bundes aus dem Frühjahr 1866 berühren nochmals insbesondere auch die militärischen Verhältnisse im Deutschen Bund: In der Instruktion der preußischen Regierung gegenüber ihren Gesandten bei den deutschen Regierungen vom 24.März 1866 heißt es: „Das auch das Bundesmilitärwesen nicht in einer, die Sicherheit Deutschlands an genügenden Weise geordnet ist, haben wir wiederholt gegenüber unseren Genossen im Bunde ausgesprochen und uns vergeblich bemüht, es innerhalb der alten Bundesverhältnisse auf neuen, angemessenen Grundlagen zu versehen.“ 1 Konkreter - in Hinblick der Konzentration der militärischen Kräfte - werden die preußischen Reformvorschläge (als vertrauliche Mitteilung des preußischen Bundes-tagsgesandten vom 11.Mai 1866): Punkt h: „Revision der Bundeskriegsverfassung zum Zwecke der Consolidierung der vorhandenen militärischen Kräfte in der Richtung und aus dem Gesichtspunkte, daß durch bessere Zusammenfassung der deutschen Wehrkräfte die Gesamtleistung erhöht, die Wirkung gesteigert, die Leistung des Einzelnen möglichst erleichtert werde.“ 2 Am 10.Juni 1866 folgt ein preußischer Entwurf zur Bundesreform (unter Ausschluss Österreichs) 3 : Darin wird das Recht auf Krieg und Frieden der Bundesgewalt (Gemeinschaft aus Bundesrat und regelmäßig einzuberufende Nationalversammlung) zugeschrieben (Art.7). Das Bundesheer sollte in eine Nord- und eine Südarmee geteilt werden, deren gleichberechtigte Oberbefehlshaber im Krieg und Frieden der König vom Preußen und der König von Bayern sein sollte, ihnen oblagen die Einrichtung der Kontingente, die Bewaffnung, das Kommando und die Ausbildung. Die Ernennung von Offizieren und Kommandeuren einheitlicher Kontingente verblieb bei den entsendenden Regierungen. Das Militärbudget sollte mit der Nationalvertretung vereinbart werden und sich nach der Bevölkerungszahl in den einzelnen Bundesstaaten richten (Art.9). Doch diese Reform
- die Teilung des Oberbefehls im außerösterreichischen Deutschland - hatte wenig Aussicht auf Erfolg. In dem preußischen Vorstoß hätte sich für Sachsen keine Erhöhung erwirken lassen, im Gegenteil, es wäre standesgemäß hinter Bayern zurückgefallen, wäre in dem preußischen Machtbereich mehr oder weniger aufgegangen. Um so mehr hielt man jetzt in Dresden es für die richtigste Politik, sich hinter das schützende alte Bundesrecht zu stellen. Nach dem Motto: ‘Der Bund war verpflichtet Sachsen zu schützen’. Eine ‘Wahl’ zwischen den Großmächten Deutschlands stellte sich für Sachsen nicht - man ‘wählte’ den Deutschen Bund. Da aber nur Österreich an der Erhaltung des alten Bundes interessiert war, war man gewillt sich im Falle einer Auseinandersetzung sich auf die Seite Österreichs zu stellen. Auch die öffentliche Meinung stand dem preußischen Vorhaben ablehnend gegenüber: "Man ... verzeichnete mit Genugtuung, dass Bayern auf den ihn gereichten Köder des Oberbefehls im Süden nicht anbeißen wolle." 4 "Eine militärische Oberleitung Preußens im Norden und Bayerns im Süden würde weder bei den Mittelstaaten (außer Bayern), noch bei Österreich, noch beim Volke Anklang finden.“ 5 Vor dem Hintergrund der realen französischen Bedrohung während des italienischen Krieges 1859 hatten die Mittelstaaten konkrete Pläne ausgearbeitet um eine von Preußen und Österreich unabhängige Observationsarmee von bis zu 200.000 Mann aufstellen zu können - sozusagen eine militärische Trias. 6 Eine solche militärische Trias war aber für die beiden Großmächte ge-
1 Matthiesen,Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.298.
2 Matthiesen, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.300.
3 Matthiesen, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd.1: ..., S.306ff.
4 Freytag, Gustav, Was Wird aus Sachsen?, Leipzig 1866, S.133 [Vgl. Vogtländischer Anzeiger
25.April 1866.].
5 Freytag, Was Wird aus Sachsen?, ... S.133 [Vgl. Deutsche Allgemeine Zeitung 15.April 1866.].
6 Allgemeine Deutsche Biographie, Nachtragsband 46, Leipzig 1904, S.507 (Beust).
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nauso inakzeptabel, wie für die Mittelstaaten eine wie auch immer geartete Eingliederung ihrer Heere in die Armeen Österreichs oder Preußens.
Nach 1848/49 erfolgte ausgehend von der Bevölkerungsentwicklung eine Verstärkung der Truppen: das IX.Armeekorps, in das das sächsische Kontingent integriert war, wurde auf 27.448 Mann aufgestockt. Die Debatten um den Verfassungseid und das Wahlrecht der Soldaten und die Forderung nach einer ‘Verbürgerlichung’ der Armee kamen wieder in Gang, insbesondere in den süddeutschen Verfassungsstaaten. Aber in weiten Bereichen konnte sich vielfach die Armee in allen Verfassungslösungen 1848/50 und der Folgejahre durchsetzen (das trifft natürlich ganz besonders für Preußen zu). Sozusagen ist hier "die Verfassung um die Armee herum gebaut worden." 1 "Die wichtigste Rolle bei der Abwehr der Reformideen und im Prozeß der Monarchisierung der Wehrpflichtarmee spielte das von der Heeresreform praktisch wenig berührte Offizierskorps." 2
1 Messerschmidt, Manfred, Militärgeschichtliche Aspekte der Entwicklung des deutschen Nationalstaates, Düsseldorf 1988, S.22.
2 Messerschmidt, Militärgeschichtliche Aspekte ..., S.19.
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4. Das sächsische Heer im Deutschen Bund
4.1. Einführung der Verfassung in Sachsen - Errichtung des sächsischen Kriegsministeriums 1831
Am 4.September 1831 wurde im Königreich Sachsen eine Verfassung eingeführt. Verfassungsrechtlich brachte dieses in das Militärwesen keine Einschnitte. Die Militärgewalt verblieb beim Oberhaupt des Staates (König) vereint. Das der König durch die landständische Verfassung bei der Ausübung bestimmter Rechte jetzt an die Mitwirkung der Stände gebunden war, war für das militärische Gebiet nicht von Belang. Nur auf den später installierten Kriegsminister und dessen Amtsführung konnte der Zwei-Kammer-Landtag Einfluss nehmen. Wegen der zum Teil schwierigen wirtschaftlichen Lage Sachsens hatte man nicht die Absicht eine unverhältnismäßig große Armee zu unterhalten, aber um so mehr zeigte sich in der Folgezeit in Form von moderner Ausrüstung und zweckmäßiger Gliederung der Verwaltung und der Armeeeinheiten selbst die hervorragende Arbeit des Kriegsministeriums. 1 „Ebenso wie das Militärische im Gesamtbild der sächsischen Geschichte nur eine geringe Rolle spielte, trat es auch im Reformwerk wenig hervor. Die diesbezüglichen Maßnahmen verteilten sich über einen längeren Zeitraum, ...“ 2 In der sächsischen Dynastie war ein Mangel am Blick für das Militärwesen mit all seinen Zwängen unübersehbar. Erst (Kronprinz) Albert hatte diese Richtung eingeschlagen, gehörte zu jener jüngeren militärisch geprägten Generation, deren Prototyp der spätere Kaiser Friedrich war. 3 Auf Verordnung vom 7.November 1831 wurde das ‘Königlich Sächsische Kriegsministerium’ gebildet. Der Königliche Generalstab wurde in seiner bisherigen Form aufgelöst (blieb nur noch als Teil des Generalkommandos erhalten). Das Kommando über die sächsische Armee wurde Generalleutnant von Cerrine di Monte Varchi übertragen. Das Kriegsministerium übernahm die Aufgaben der ehemaligen unabhängig nebeneinander existierenden Kriegsverwaltungskammer (für die Militärökonomie) und des Geheimen Kriegsrates, bzw. Kriegskanzlei (für Kommandosachen), einschließlich der Militärjustiz und der Beschwerdeinstanz und auch alle Militär- und Kommandoangelegenheiten die bisher beim Geheimen Rat behandelt wurden. Vom 1.Juli 1849 bis 1.April 1867 war das Kriegsministerium auch oberste Kommandobehörde. Nach kurzer Übergangsphase hatte das Kriegsministerium ein eindeutiges Übergewicht in der Verwaltung der Armee gewonnen. Es unterhielt drei Abteilungen: I. ‘für Kommandoangelegenheiten’ (Abt.A; ab 1849: Einrichtung einer Abt.B: ‘für technische Angelegenheiten’), II. ‘für juristische Verwaltungs-Angelegenheiten’ - Abt.II A: ‘Abteilung für Justizangelegenheiten’; II B: ‘Abteilung für juristische Verwaltungsangelegenheiten’ - und die ‘Generalintendantur’. Die Aufgaben des Kriegsministeriums waren folgende Militärangelegenheiten: das oberste Justizwesen des Heeres, den Etat betreffende Gegenstände, die Rekrutierung, die Aufsicht über Militärbildungs- und Erziehungsanstalten, Marsch-, Einquartierungs- und Sevis-Angelegenheiten, die Verpflegung und Ausrüstung der Armee im Frieden und im Krieg, die Kasernierung der Truppen, Militärhospitäler, Medizinal-Wesen, Militärbaue, die Plankammer, Festungssachen, das Pensions- und Gravations-Wesen. und die Artillerie-Kommission. Beim Generalkommando der Armee verblieben nur die reinen Kommandosachen der Truppen. „Der Kommandierende General konnte über den Kriegsminister mit dem König als dem nominellen Chef der Armee in Beziehung treten, und königliche Befehle in Militärsachen konnten nur vom Kriegsminister ausgefertigt werden.“ 4 Das konstitutionelle Element hatte demzufolge im militärischen Bereich über diesen Fachminister eine vorherrschende Stellung erreichen können. „Über die verfas-
1 Hubatsch,Militärverwaltung, ..., S.195.
2 Blaschke,Karlheinz, Verwaltung in den einzelnen Staaten - Sachsen und Thüringen. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte, (Hsg. Jeserich, Kurt G.A. u.a.), Bd.2.: Vom Reichsdeputationshauptschluß bis zur Auflösung des Deutschen Bundes, Stuttgart 1983., S. 628.
3 Kretzschmar, Hellmut, Die Zeit König Johanns von Sachsen 1859 - 1973, Berlin 1960, S.17. Blaschke, Verwaltung in den einzelnen Staaten ..., S. 628. 4
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sungsmäßige Verantwortung des Kriegsministers besaß der Landtag die Möglichkeit, den militärischen Bereich zu kontrollieren und auf ihn einzuwirken.“ 1 Erster Kriegsminister Sachsens wurde Generalleutnant Johann Adolf Freiherr von Zezschwitz 2 , der schon zuvor 1819 bis 1822 sächsischer Vertreter bei der Bundesmilitärkommission in Frankfurt und seit 1821 Präsident der Kriegsverwaltungskammer war.
4.2. Die Struktur der sächsischen Militärverwaltung am Vorabend des Deutschen Krieges 1866
Neben dem Kriegsministerium existierte als nächste oberste sächsische Militärbehörde das ‘Generalkommando der Armee’, in dessen Zuständigkeitsbereich fiel die Ausbildung und Disziplin der Armee. Das Generalkommando stand unter dem unmittelbaren Befehl des Königs (schriftliche Vorträge an den König und nur mündliche Vorträge an den Kriegsminister) - für Expeditionen war dem Generalkommando ein Stab beigegeben. 3 Später wurde der Generalstab aus dem Generalkommando ausgegliedert und dem Kriegsministerium unterstellt (15.April 1848) 4 . Das Kommando über die Armee wurde 1831 Generalleutnant Cerrini übertragen. Im Zuge der Umbildung der Militärbehörden in Sachsen in den 30er Jahren des 19.Jahrhunderts wurde am 26.Oktober 1834 das ‘Gesetz über die Erfüllung der Militärpflicht’ verabschiedet, das einen sechsjährigen Dienst bei der Armee und drei Jahre bei der Kriegsreserve mit Stellvertreter vorsah - 1852 wurde die Reservezeit auf 2 Jahre verkürzt. Ein Landwehrdienst war nicht vorgesehen. Für die Stadt Dresden besteht ein Gouvernement und für die Festung Königstein 5 eine Kommandantschaft.
Im Militärbeamtenverhältnis der Armee standen: Wirtschafts- und Regimentssekretäre, die Angestellten Generale, die königlichen General- und Flügeladjutanten (die Generalität allgemein), Offiziere des General-Kommando-Stabes, Offiziere, Beamte und übriges Personal des Kriegsministeriums, der Gouvernements und Kommandantschaften, der Militär-Bildungsanstalt (ab 1851: Kriegsschule, mit Kadetten- und Artillerie-Schule), des Oberkriegsgerichts, der Kasern-Direktion, der Medizinaldirektion, des Hospitals zu Dresden, der Militär-Vorrats- und der Militärstrafanstalt. 6
"Die Oberaufsicht über das Militär-Sanitätswesen führt der General-Stabs-Arzt unmittelbar unter dem Kriegsministerium. Derselbe bildet mit einem Ober-Stabs-Arzt die ‘Medizinal-Direktion’." Diese Medizinaldirektion ist für die Revision der Spitäler, der übrigen Sanitäts-Anstalten und das Medikamentenwesens zuständig. Das Hospital zu Dresden führt ein eigener Offizier als Kommandant. 7 Die Militärärzte, die in die einzelnen Abteilungen kom-mandiert waren, sind in einem Sanitätskorps zusammengefasst (seit 1.Januar 1852). 8 Zum Militär-Justizwesen: "Militär-Gerichtsbarkeit wird in Disziplinar-Sachen entweder durch die Militär-Vorgesetzten unmittelbar nach ihrer Dienstbefugnis, oder bei Vergehen und Verbrechen unter der Geschäftsführung von Auditeuren durch Kriegsgerichte ausgeübt. Bei jedem Truppenteil und auf der Festung Königstein besteht ein solch Kriegsgericht als Untergericht, außerdem ein Stabs- und Gouvernementgericht in Dresden als Gerichtsbehörde für Generale und jene Stabs- und Oberoffiziere. ... Als vorgesetzte Behörde für Unter- oder Kriegsgerichte besteht das Oberkriegsgericht. ... In Kriminalsachen entscheidet dasselbe in zweiter u. letzter Instanz; in Civil-Sachen etc. hat das Appellations-Gericht
1 ebenda
2 (*1.März 1779 - +5.September 1839)
3 Xylander, Das Heerwesen ..., S.485.
4 Blaschke, Verwaltung in den einzelnen Staaten - Sachsen ..., S.628.
5 Die nicht dem Deutschen Bund unterstellte Festung hatte nur lokale Sperraufgaben für die Verhehrswege.
6 Xylander, Das Heerwesen ..., S.509; Schuster,O., Francke,F.A., Geschichte der Sächsischen Armee von deren Errichtung bis auf die neueste Zeit. 3.Teil: Von 1815 bis auf die neueste Zeit, Leipzig
1885, S.73.
7 Xylander, Das Heerwesen ..., S.527.
8 Schuster, Francke, Geschichte der Sächsischen Armee ..., S.73.
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in den oberen Instanz zu entscheiden." 1 Militärs konnten auf ein Jahr, zum 1.Januar, Mitglied des Oberkriegsgerichts werden. Eine Verlängerung oder erneute Mitgliedschaft war nur in ganz geringen Ausnahmefällen auf Beschluss des Königs möglich. Das am 14.Februar 1835 verabschiedete, revidierte Militärstrafgesetzbuch kam den Vorstellungen des Landtages sehr entgegen. Die geänderten Strafgesetzbücher von 1838 (5.April) und 1855 (11.August, ab 1.Oktober in Kraft) schlossen an die zivilen Strafgesetzbücher an. 2 Die Militär-Strafgerichtsbarkeit wurde möglichst eng an das allgemeine zivile Strafrecht angepasst. Das am 23.April 1862 verabschiedete neue Militärgerichtsverfassungsgesetz (mit Ausführungsverordnung vom 2.Juni d.J.) und die neue Militärstrafprozessordnung vom 2.Juni 1862 3 stellt in mehrfacher Hinsicht ein abweichendes militärgerichtliches Verfahren dar: Sie gründet auf Mündlichkeit, ganz beschränkt auf Öffentlichkeit und die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft geschah nur in Ausnahmefällen. 4
Den Dienst bei der Armee regelte das ‘Gesetz die Erfüllung der Militärpflicht betreffend’ vom 3.Juni 1852 5 : Die Militärpflicht - ab dem vollendeten 20.Lebensjahr (§2) - war auf eine Dauer von sechs Jahren bei der aktiven Truppe und zwei Jahren in der Reserve angelegt. Befreiungsgründe wurden fixiert (§§5ff.). Für Zurückgestellte wurde eine Dienstreserve (Verpflichtung: 3 Jahre) eingeführt. Eine Stellvertretungsmöglichkeit wurde geschaffen (§§67ff.), in Friedenszeiten war dies problemlos möglich (gegen Stellung von 300 Talern Einstandsgeld) und in Kriegszeiten in Übereinkunft mit dem Einsteher. 6 Wegen der anfangs schwierigen wirtschaftlichen Lage hatte Sachsen nicht die Absicht eine unverhältnismäßig große Armee zu unterhalten. In der Ausrüstung und Gliederung stand sie aber den deutschen Militärmächten nicht nach - worin die gute Arbeit des Kriegsministeriums sichtbar wurde. 7
Sachsen stand dem IX.Armeekorps des deutschen Bundesheeres vor, dass sich in eine erste sächsische Division und einer zweite Division (gemischt aus Kurhessen und Nassau) gliederte. Ein Kontingent Luxemburgs, dass zur Besatzung der dortigen Bundesfestung dient war dem IX.Armeekorps auch angegliedert. An der Bildung der ersten Division waren auch einige thüringische Staaten beteiligt gewesen. Ein entsprechend notwendiger Konventionsvertrag Sachsens mit Sachsen-Gotha-Altenburg, Sachsen-Coburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Hildburghausen und Reuß ältere und jüngere Linie kam am 14.August 1821 zustande. 8
Laut der Bundesmatrikel, nach der die Kontingentsstärke ein Prozent der Einwohnerzahl ausmachen sollte, hatte das IX.Armeekorps folgende Stärke ( 9 ):
1 Xylander, Das Heerwesen ..., S.528.
2 Schuster, Francke, Geschichte der Sächsischen Armee ..., S.75; Blaschke, Verwaltung in den einzelnen Staaten - Sachsen ..., S.628.
3 SächsHStA, KriegsA - P, 6148 (KM).
4 Schuster, Francke, Geschichte der Sächsischen Armee ..., S.79; Blaschke, Verwaltung in den einzelnen Staaten - Sachsen ..., S.628.
5 Vorläufer: 1840 und 1848; und ein geringfügig geändertes Gesetz vom 1.September 1858.
6 Schuster, Francke, Geschichte der Sächsischen Armee ..., S.74 und 76.
7 Hubatsch, Militärverwaltung ..., S.195.
8 Leonhardy,Wilhelm Friedrich Philipp Freiherr von, Versuch einer Entwicklung der Kriegsverfassung des teutschen Bundes, Frankfurt/M. 1835, S.312,
9 Xylander, Das Heerwesen ..., Übersicht; Leonhardy, Versuch einer Entwicklung ..., S.312.
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Im Bundeskriegsfall stoßen zu dem sächsischen Kontingent eine erste Ersatzmannschaft von 1/6 der Kontingentsstärke (2.000 Mann) und ein Reserve-Kontingent von 1/3 (4.000 Mann). 1 Im Zuge späteren Reformen (1830) an der Bundeskriegsordnung stellte nicht mehr Sachsen, sondern Kleinstaaten (wie Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Reuß ältere und jüngere Linie - ehemals im IX.Armeekorps integriert) die Reserve-Kontingente.
Nach der Truppenverstärkung des deutschen Bundesheeres in den 50er Jahren des 19.Jahrhunderts hatte das IX.Armeekorps (Sachsen und die anderen beteiligten Kurhessen, Nassau, Limburg und Luxemburg) 27.448 Mann aufzubieten. 2
Mit dem Tod König Friedrich Augusts II. (1854) ist der Armee-Oberbefehl auf dessen Nachfolger Johann übergegangen - Treueid der Armee: 12.August, per Tagesbefehl vom 21.August wurde er Chef des Armeekorps. 3
Änderungen in der Ausrüstung der Armee nach der 48er Revolution: 1852/53 wird begonnen das Spitzkugelgewehr, sog. ‘Dorngewehr’ einzuführen (zuerst in der Infanterie), 1855 werden 12-pfund Granatkanonen und 1860 auf Bundesanforderung Kanonen mit gezogenen Geschützrohren von der preußischen Armee angeschafft. 4 Seit 1860 orientierte sich Sachsen zunehmend auf die preußische Waffentechnik (so wurde die Ausrüstung mit dem österreichischen Lorenzgewehr aufgegeben). 5
4.3. Zur Gliederung der sächsischen Armee am Vorabend des Deutschen Krieges 6
Die sächsische Armee unterhielt alle drei Waffengattungen: Infantereie, Reiterei und Artillerie.
Die Infanterie gliederte sich in vier Linien-Regimenter (à zwei Brigaden) und die leichte Infanterie zu vier Jäger-Bataillonen. Diese Jägerbataillone waren 1852 (5.Dezember) aus den vormaligen Schützen-Bataillonen hervorgegangen (’Oberjäger’ wurden zu ’Oberjägern 1.Klasse’, und ’Jäger 1.Klasse’ zu ’Schützejägern’) 7 . Die sächsische Armee unterhilet in der Linieninfanterie zwei Divisionen 8 - zur ersten Division gehörten die Bataillone 5 bis 8 (zusammengefasst in der 2.Infanterie-Brigade „Prinz Friedrich August“) und 9 bis 10 (zusammengefasst in der 3.Infanterie-Brigade „Prinz Georg“) und zur zweiten Division die Batailone 1 bis 4 (zusammengefasst in der 1.Infanterie-Brigade „Kronprinz“) und 13 bis 16 (zusammengefasst in der 4.[Leib-]Infanterie-Brigade). Kommandeuren der Einheiten ab Bataillon aufwärts war ein Stab beigegeben.
1 Xylander, Das Heerwesen ..., S.509.
2 Übersicht über die Bestände des Militärarchivs der DDR, NVA-Militärarchiv der DDR. Das Sächsische Heer, seine Kommando-, Justiz- und Verwaltungsbehörden 1831-1921. Übersicht über die Quellenbestände des Militärarchivs der DDR, Potsdam 1974, S.17.
3 Im Krieg 1859 hielt Kronprinz Albert das Kommando über das IX.Bundes-Armeekorps, Kriegsminister von Rabenhorst über die 1.Division.
4 Schultz-Trinius,Arnold, Die sächsische Armee in Krieg und Frieden. Ihre Führer und Kriegsminister, Zeulenroda 1932. S.91; Schuster, Francke, Geschichte der Sächsischen Armee ..., S.72 und 78.
5 Übersicht über die Bestände des Militärarchivs der DDR ..., S.30.
6 SächsHStA, KriegsA - P, 7525, Bl.113-115 (Genkdo)
7 Schuster, Francke Geschichte der Sächsischen Armee ..., S.74.
8 Diese Divisionseinteilung erfolgte am 1.Juli 1850, als die Reiterei (damals unter Generalleutnant Graf von Holtzendorf) von der Infanterie getrennt wurde. Schuster, Francke Geschichte der Sächsischen Armee ..., S.73.
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Maik Thiem, 1995, Das sächsische Militärwesen im 19. Jahrhundert. Militärverfassung und -verwaltung und ihre Veränderung im Zusammenhang mit dem deutschen Einigungsprozess, München, GRIN Verlag GmbH
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