Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
1 Bierce: The Enlarged Devil’s Dictionary, 2001, S. 257
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Inhaltsverzeichnis
0. Metaangaben zur Diplomarbeit 6
0.1 Kurzreferat. 6
0.2 Abstract. 8
0.3 Schlagwörter / Keywords. 9
0.4 Die Arbeit im Überblick. 10
0.6 Verzeichnis der Abkürzungen. 12
1. Grundsätzliche Überlegungen. 13
1.1 Zusammenfassung. 13
1.2 Zum Begriff der Rechtskenntnis 13
1.2.1 Rechtskenntnis und Rechtsbewusstsein. 13
1.2.2 Rechtskenntnis und mangelnde Verständlichkeit von Rechtstexten 14
1.2.3 Rechtskenntnis als Voraussetzung für rechtskonformes Verhalten. 15
1.3 Information als demokratiepolitisches Desiderat. 17
1.4 Weitere Fragen. 18
2. Formen der Rechtsvermittlung 21
2.1 Zusammenfassung. 21
2.2 Oral: Altes Testament. 21
2.3 Oral/schriftlich: Manuduktionspflicht. 22
2.4 Oral: „Miranda Warnings“ 23
2.5 Oral: Erste anwaltliche Auskunft. 24
2.6 Schriftlich: Polizeikalender. 25
2.7 Digital/offline: Bundesgesetzblätter auf CD-ROM 25
2.8 Digital/online: Rechtsinformationssystem. 26
2.9 Vergleich der Formen der Rechtsvermittlung 26
2.10 Ausblick. 27
3. Das österreichische Rechtsinformationssystem RIS 29
3.1 Zusammenfassung. 29
3.2 Entstehung und Entwicklung. 29
3.4 Inhalt 32
3.3.1 Bundesrecht. 32
3.3.2 Bundesgesetzblätter. 33
3.3.3 Landesrecht. 33
3.3.4 Landesgesetzblätter. 34
3.3.5 Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs. 34
3.3.6 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs 35
3.3.7 Normenliste des Verwaltungsgerichtshofs. 35
3.3.8 Justiz 35
3.3.9 Erlässe der Bundesministerien 36
3.3.10 Unabhängige Verwaltungssenate (UVS) 36
3.3.11 Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) 36
3.3.12 Umweltsenat. 36
3.3.13 Bundesvergabeamt und Bundesvergabekontrollkommission. 37
3.3.14 Datenschutzkommission 37
3.3.15 Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen. 37
3.3.16 RDB, Celex, interne Datenbanken. 37
3.4 Technische Voraussetzungen. 38
3.5 Hilfeangebote. 38
3.5.1 Schulungen 39
3.5.2 Informationen zu den einzelnen Applikationen 39
3.5.3 Mouse-Over als Hilfe zu den einzelnen Feldern 39
3.5.4 Kurzhilfe beim Anklicken der einzelnen Suchfelder 40
3.5.5 Handbuch. 41
3.5.6 Informationsbroschüre. 42
3.5.7 Ansprechpartner. 42
3.5.8 „§ 0“ 42
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3.6 Zusätzliche Informationsangebote. 43
3.6.1 Aktuelle Informationen 43
3.6.2 Stand der Aktualität des Bundesrechts im RIS. 43
3.7 „Bekanntheitsgrad“ in Suchmaschinen. 44
3.8 Zugriffszahlen 45
3.9 Ausblick - das Projekt „eRecht“ 45
4. Die Debatte um die geplante Kostenpflichtigkeit des RIS. 47
4.1 Zusammenfassung. 47
4.2 Der Gesetzesentwurf. 47
4.3 Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf. 49
4.3.1 § 2 ABGB 50
4.3.2 Transparenz des Staates und der Gesetzgebung. 50
4.3.3 Zugang is t auch in anderen Ländern kostenlos. 51
4.3.4 Österreich als Vorbild für andere Länder. 51
4.3.5 Probleme mit Bezahlungsformen im Internet. 52
4.3.6 Probleme bei der Aufbringung der Gebühren 53
4.3.7 Chancen für die Informationswirtschaft und Qualitätssteigerung. 54
4.3.8 Keine anonyme Bezahlung möglich 55
4.3.9 nur für Expertinnen 55
4.3.10 Keine Bedenken. 57
4.4 Gespräche mit Vertretern verschiedener Akteursgruppen. 57
4.4.1 Entscheidung für Experteninterviews 57
4.4.2 Interviewte Personen (in alphabetischer Reihenfolge) 57
4.4.3 Zusammenfassung der Interviews (in alphabetischer Reihenfolge) 58
Alexander Christian 58
Andreas Kaufmann. 58
Andreas Krisch. 59
Friedrich Lachmayer. 59
Gerhard K. Wagner. 60
4.5 Weitere Aussagen. 61
4.6 Eine mögliche Rolle von Bibliotheken. 62
5. Die Rechtsdatenbank RDB. 64
5.1 Zusammenfassung. 64
5.2 Entstehung und Geschichte. 64
5.3 Angebot. 65
5.4 Ausblick auf künftige Angebote. 65
6. Berührungspunkte zwischen RIS und RDB 67
6.1 Zusammenfassung. 67
6.2 Datenaustausch. 67
6.3 Klage. 67
6.4 Derzeitige Verhandlungen. 69
7. Zusammenfassung der Ergebnisse. 70
8. Literaturverzeichnis 72
9. Anhang. 84
9.1 Fragebögen. 84
9.1.1 Andreas Kaufmann, RDB 84
9.1.2 Andreas Krisch, Vibe at 85
9.1.3 Friedrich Lachmayer, Bundeskanzleramt 86
9.1.4 Gerhard Wagner, VIW e-business Austria. 88
9.1.5 Alexander Christian, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag 89
9.2 Screenshots des Rechtsinformationssystems 90
9.3 Stellungnahmen zur geplanten Kostenpflichtigkeit des RIS im Überblick. 95
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0. Metaangaben zur Diplomarbeit
0.1 Kurzreferat
Der freie Zugang zur sogenannten „Public Sector Information” ist ein derzeit weithin diskutiertes Thema, wie aktuelle Publikationen wie das im Jänner 1999 veröffentlichte „Grünbuch über Informationen des öffentlichen Sektors in der Informationsgesellschaft“ 2 der Europäischen Union und eine Reihe kürzlich abgehaltener Tagungen 3 zeigen. Rechtsinformation spielt eine besondere Rolle in diesem Zusammenhang, da sie eine Voraussetzung für das Einhalten von Gesetzen und die Kenntnis der Rechte und Pflichten als Staatsbürger ist. Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem österreichischen Rechtsinformationssystem (RIS) als Beispiel für Public Sector Information und ihrem kommerziellen Gegenspieler, der Rechtsdatenbank (RDB). Dafür wurden eine Literaturrecherche und Experteninterviews durchgeführt. Ein Mitglied eines auf diesem Gebiet aktiven Vereins, ein Vertreter des Bundeskanzleramts als Anbieter des RIS, ein Interessensvertreter der Informationswirtschaft, ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer und der Geschäftsführer der Rechtsdatenbank wurden zu Rate gezogen.
Im besonderen beschäftigt sich die Arbeit mit den folgenden drei Hypothesen:
1. Ein barrierefreier Zugang zur Rechtsinformation ist aus juristischen und demokratiepolitischen Gründen geboten.
2. Das existierende österreichische Rechtsinformationssystem RIS muss durch kostenlose Rechtsberatung ergänzt werden, die von rechtskundigen Personen durchgeführt wird.
3. Kostenlose Basisinformation und kostenpflichtige Mehrwertdienste der Informationsindustrie können unter bestimmten Bedingungen nebeneinander existieren.
2 http://www.cordis.lu/econtent/publicsector/gp-index.html
3 z.B. der 8. Deutsche EDV-Gerichtstag in Saarbrücken (Herbst 1999) und die Tagung „Access to
and Ownership of Public Sector Information“ des Instituts für Technikfolgenabschätzung in Wien
(Winter 2001)
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Für die beiden ersten Hypothesen konnten unterstützende Argumente gefunden werden. Für die Überprüfung der dritten Hypothese sind aktuelle Marktentwicklungen abzuwarten.
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0.2 Abstract
Access to “public sector information” is a broadly discussed topic at the moment, as current publications like the “green book on public sector information in the information society“ compiled by the European Union 4 and a number of recent conferences dealing with this topic show. Legal information plays a special role within this field, as it is the prerequisite to obeying the law and to exercising one’s rights and duties as a citizen.
The paper deals with the Austrian legal information system “Rechtsinformationssystem” (RIS) as an example of public sector information and its commercial opponent “Rechtsdatenbank” (RDB). It uses data gathered by a literature review and interviews with experts. One member of a non-governmental organization, one representative of the federal agency providing the RIS, the head of a group representing the information industry’s interests, a representative of the Austrian bar association and the managing director of the RDB, a Vienna-based company selling legal information, were consulted.
The dissertation has sought arguments that support or vitiate the following hypotheses:
1. Non-restrictive access to legal information is necessary for legal and democratic/political reasons.
2. The existing Austrian legal information system “RIS” has to be complemented by legal advise supplied by qualified persons familiar with law and jurisdiction.
3. Free-of-charge basic information, provided by the government, and commercial added-value services can coexist - under certain circumstances. Supporting arguments for the hypotheses 1 and 2 could be found. The assessment of the third hypothesis depends on current market developments and cannot be undertaken yet.
4 http://www.cordis.lu/econtent/publicsector/gp-index.html
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0.3 Schlagwörter / Keywords
Rechtsinformation, Rechtsinformationssystem, Rechtsvermittlung, barrierefreier Zugang
Legal information (system), Governmental information, Public sector information, Public Access
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0.4 Die Arbeit im Überblick
Das Hauptthema der Arbeit ist das österreichische Rechtsinformationssystem (RIS) und die Frage, ob der Zugang dazu kostenlos (und im weiteren Sinne barrierefrei) sein soll und wenn ja, warum. Außerdem wird das Verhältnis des RIS zum kommerziellen Angebot der RDB beleuchtet.
Im ersten, grundlegenden Kapitel werden die Begriffe „Rechtskenntnis“ und „Rechtsbewusstsein“ erklärt sowie die Fragen behandelt, wodurch die Rechtskenntnis beeinträchtigt wird und warum ihre Verbesserung sowohl aus juristischer als auch aus demokratiepolitischer Sicht wichtig sei. Im zweiten Kapitel folgt eine Beschreibung von ausgewählten Formen der Rechtsvermittlung in ihrer mediengeschichtlichen Entwicklung, an deren derzeitigem Endpunkt die Online-Rechtsdatenbank steht.
In Kapitel 3 wird das Rechtsinformationssystem ausführlich vorgestellt. Nachdem „barrierefrei“ in diesem Zusammenhang nicht nur kostenlos bedeutet, werden auch die Hilfeangebote und die technischen Voraussetzungen für eine Abfrage im RIS untersucht.
Der Gesetzesentwurf, der eine Gebührenpflicht für das RIS ermöglichen sollte, und die wichtigsten Argumente aus über fünfzig Stellungnahmen österreichischer Institutionen dazu werden im Kapitel 4 („Die Debatte um die geplante Kostenpflichtigkeit des RIS“) abgehandelt. Dazu kommen Interviews mit fünf Vertretern unterschiedlicher Akteursgruppen, die eine mögliche Kostenpflichtigkeit aus sehr verschiedenen Blickwinkeln sehen. Die Rechtsdatenbank als größter privatwirtschaftlicher Anbieter von Rechtsinformationen in Österreich wird im fünften Kapitel vorgestellt. Berührungspunkte zwischen RIS und RDB sind Thema des Kapitels 6. Diese Kontakte finden auf drei Ebenen statt: Zunächst der gegenseitige Datenaustausch. Dann die noch immer aufrechte Klage der Rechtsdatenbank gegen die Republik Österreich, die nach dem Internetgang des RIS eingereicht wurde. Drittens die derzeit laufenden Verhandlungen um den Preis, den der Bund in Zukunft für RDB-Daten bezahlen wird.
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Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in Kapitel 7 zusammengefasst. Dort werden die drei im Laufe der Arbeit aufgestellten Hypothesen überprüft. Diese lauten:
1. Ein barrierefreier Zugang zur Rechtsinformation ist aus juristischen und demokratiepolitischen Gründen geboten.
2. Das existierende österreichische Rechtsinformationssystem RIS muss durch kostenlose Rechtsberatung ergänzt werden, die von rechtskundigen Personen durchgeführt wird.
3. Kostenlose Basisinformation und kostenpflichtige Mehrwertdienste der Informationsindustrie können unter bestimmten Bedingungen nebeneinander existieren.
Im Anhang finden sich die Fragebögen, ein Überblick über die abgegebenen Stellungnahmen zum erwähnten Gesetzesentwurf und Screenshots, die einen Eindruck vom Aussehen und der Bedienung des RIS geben sollen.
Mein Dank für Zeit und Know-How gilt meinem Betreuer Mag. Dr. Fritz Betz, ebenso meinen Interviewpartnern. Für die (oft unwissentlich erteilten) Denkanstöße bedanke ich mich bei meinen Kollegen am Institut für Technikfolgenabschätzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, für die angeregte Diskussion über Public Sector Information bei den Mitgliedern des Vereins Vibe!at, besonders Boris „pi“ Piwinger und Andreas Krisch, und den Leserinnen und Lesern der Mailingliste Internetz.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die sogenannte Binnen-I-Schreibung verzichtet. Stattdessen werden die grammatikalisch weiblichen Formen sowohl für Frauen als auch für Männer verwendet, sofern nicht anders vermerkt. Bei der Wiedergabe der Interviews wurde allerdings die von den Gesprächspartnern verwendete Form benutzt.
Die angegebenen Hyperlinks wurden zuletzt am 6. Mai 2002 überprüft.
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0.6 Verzeichnis der Abkürzungen
ABGB: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
BG: Bundesgesetz BGBL: Bundesgesetzblatt BKA: Bundeskanzleramt BM: Bundesministerium BVG: Bundesverfassungsgesetz
IFLA: International Federation of Library Associations and Institutions K: Kundmachung LG: Landesgericht OGH: Oberster Gerichtshof OLG: Oberlandesgericht PSI: Public Sector Information RDB: Rechtsdatenbank RIS: Rechtsinformationssystem V: Verordnung VfGH: Verfassungsgerichtshof
VIW: Verband für Informationswirtschaft e-business Austria VwGH: Verwaltungsgerichtshof
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1. Grundsätzliche Überlegungen
1.1 Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden die Begriffe „Rechtskenntnis“ und „Rechtsbewusstsein“ erklärt und die Frage behandelt, warum die Verbesserung der Rechtskenntnis der Bevölkerung sowohl aus juristischer als auch aus demokratiepolitischer Sicht wichtig ist.
1.2 Zum Begriff der Rechtskenntnis
1.2.1 Rechtskenntnis und Rechtsbewusstsein
Rechtskenntnis wird nach Rehbinder als „mentale Realisation des Inhalts bestimmter Rechtsnormen“ definiert und ist je nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Bildungsgrad und sozialer Schicht unterschiedlich. 5
Rechtsbewusstsein als „innere Bejahung des Rechts“ umfasst mehrere Facetten: positives, ideales und allgemeines Rechtsbewusstsein. Einerseits kann jemandem eine bestimmte Norm bewusst sein - man spricht von Rechtsgewissheit oder „positivem Rechtsbewusstsein“. Die Vorstellung darüber, wie eine bestimmte Rechtsnorm auszusehen hätte, ist die Meinung über das richtige Recht und wird als „ideales Rechtsbewusstsein“ bezeichnet.
„Nur dieses sog. ideale Rechtsbewußtsein soll hier als Rechtsbewußtsein bezeichnet werden, das im Gegensatz zur Rechtskenntnis mit einer inneren Bejahung der Rechtsnorm verbunden ist (Akzeptanz). Dementsprechend gibt es auch ein ideales Rechtsgefühl als Gefühl für das, was Recht sein soll. Es ist die Hinwendung zu einem Rechtsideal, das Rechtsgewissen.“ 6
5 Rehbinder: Rechtssoziologie, 2000, S. 143
6 ebenda, S. 145 f.
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Die Achtung vor der Rechtsordnung als ganzes, das Wissen, dass nur Recht und nicht Unrecht geschehen soll, kann auch Rechtsethos oder „allgemeines Rechtsbewusstsein“ genannt werden. 7
1.2.2 Rechtskenntnis und mangelnde Verständlichkeit von Rechtstexten
Beschwerden über mangelnde Verständlichkeit von Rechtstexten und Forderungen nach verstärkter Vermittlung sind nicht nur heute im Alltag von verärgerten Bürgerinnen zu hören, sondern wurden zum Beispiel schon vom Philosophen Georg Wilhelm Friedrich Hegel in seinem Werk „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ formuliert. Die Verbindlichkeit schließe die Notwendigkeit ein, dass die Gesetze allgemein bekannt gemacht seien:
„Die Gesetze so hoch aufhängen, wie Dionysius der Tyrann tat, daß sie kein Bürger lesen konnte, - oder aber sie in den weitläufigen Apparat von gelehrten Büchern, Sammlungen von Dezisionen abweichender Urteile und Meinungen, Gewohnheiten u. s. f. und noch dazu in einer fremden Sprache vergraben, so daß die Kenntnis des geltenden Rechts nur denen zugänglich ist, die sich gelehrt darauf legen, - ist ein und dasselbe Unrecht.“ 8
Einen ähnlichen Gedanken formuliert der Schriftsteller und Jurist Franz Kafka in seinem Prosastück „Zur Frage der Gesetze“:
„Unsere Gesetze sind leider nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis einer kleinen Adelsgruppe, welche uns beherrscht. Wir sind davon überzeugt, daß diese alten Gesetze genau eingehalten werden, aber es ist doch etwas äußerst Quälendes nach Gesetzen beherrscht zu werden, die man nicht kennt“. 9
7 Rehbinder: Rechtssoziologie, 2000, S. 146
8 Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1995, S. 185
9 Kafka: Zur Frage der Gesetze und andere Schriften aus dem Nachlaß, 1994, S. 106
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Und Volksanwalt Gustav Zeillinger forderte 1979 bei der Richterwoche in Badgastein, dass ein „durchschnittlich gebildeter Bürger mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und durchschnittlichen Mitteln die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Rechtsposition erlangen können muß“. Er betonte, dass die Probleme bereits bei der Information über die eigenen Rechte beginne und dass der juristisch nicht gebildete Bürger den Überblick verloren habe. 10 Auch der deutsche Justizreformer Rudolf Wassermann sieht durch die komplizierte Formulierung und Auslegung die Wirksamkeit des Rechts gefährdet:
„Den Rechtsnormen fehlt es so, wie sie nach ihrer Bearbeitung durch höchstrichterliche Auslegung den Bürgern gegenübertreten, an Klarheit und Stringenz: sie öffnen sich nicht dem Verständnis, sondern verschließen sich ihm. (...) Was schwindet, ist dabei nicht das Recht als solches (die Gesetzesproduktion nimmt sogar noch zu), sondern die Wirksamkeit des Rechts, dessen tatsächliche und juristische Geltung“. 11
1.2.3 Rechtskenntnis als Voraussetzung für rechtskonformes Verhalten
Das in der österreichischen Debatte am häufigsten angewandte Argument 12 , wenn es um kostenlosen Zugang zu Rechtsinformationen geht, ist die Regelung im Paragraph 2 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die man einfach gesagt als „Unwissen schützt vor Strafe nicht“ oder „Ignorantia juris nocet“ zusammenfassen könnte.
„Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.“ 13
Eine ähnliche Regelung gab es auch im Preußischen Allgemeinen Landrecht:
10 Zeillinger, Gustav: Verbesserter Zugang zum Recht und Rechtsverwirklichung, 1979, S. XI
11 Wassermann: Gestörtes Gleichgewicht, 1995
12 vgl. die Stellungnahmen zu jenem Gesetzesentwurf, der eine Kostenpflichtigkeit des RIS vorsah
13 Mohr: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, 1997, S. 4
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„Es ist aber auch ein jeder Einwohner des Staats sich um die Gesetze, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen betreffen, genau zu erkundigen gehalten; und es kann sich niemand mit der Unwissenheit eines gehörig publizierten Gesetzes entschuldigen“. 14
Rehbinder stellt fest, dass die Rechtskenntnis der Bevölkerung erschreckend gering sei und dies die Effektivität des Rechts bedrohe. Diesem Problem könne aber durch das ständige Wachsen des Rechtsstoffes, wie er in einem sozialen Rechtsstaat unvermeidbar sei, nur schwer begegnet werden.
Rehbinder schlägt daher folgendes vor: Bürgerinnen sollten Kenntnisse in drei Bereichen haben. Erstens grundlegende Informationen („Kenntnisse über Grundlinien der Staatsverfassung, allgemeine Orientierung in den Grundlagen wichtiger Rechtsgebiete sowie Kenntnis der Möglichkeit, sich ausführlichere Kenntnisse anzueignen“ 15 ). Zweitens Informationen, die „im Hinblick auf die Anforderungen bestimmter gesellschaftlicher Rollen unerlässlich sind“. Drittens Informationen, die zur aktuellen Entschlussfassung notwendig sind. Die ersten beiden Gruppen sollten der Bürgerin ständig zur Verfügung stehen, die letztere Gruppe muss nur im Bedarfsfall verfügbar sein. 16
Um eine gesteigerte Rechtskenntnis und dadurch höhere Effektivität des Rechts zu erreichen, sollen nach Rehbinder vier Prinzipien beachtet werden: die Prinzipien der Gesetzesökonomie, der verständlichen Gesetzessprache, der systematischen Ordnung des Rechtsstoffes und der adäquaten Kundmachung. Das Internet wird als Möglichkeit gesehen, zu einer Erhöhung der Rechtskenntnis beizutragen - es biete erstmals eine „realistische Option, diese gesetzliche Erwartung zumindest ansatzweise durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen“. 17
14 Berkemann: Freies Recht für freie Bürger! (http://www.jurpc.de/aufsatz/19990188.htm)
15 Rehbinder: Rechtssoziologie, 2000, S. 144 ff.
16 ebenda, S. 143
17 Lachmayer /Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert. Vortrag
gehalten beim ODOK 1997 (http://info.uibk.ac.at/sci-org/voeb/odokab.html#fl)
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1.3 Information als demokratiepolitisches Desiderat
Informationen über das Tun und Lassen der Regierung und Verwaltung sind Voraussetzung für Demokratie und das Ausüben der Rechte und Pflichten als Staatsbürgerin. Dieser Gedanke spiegelt sich in zahlreichen Publikationen wieder. Immer wieder fordert zum Beispiel der Europäische Ombudsmann Jacob Söderman eine „offene Verwaltung“.
„A precondition of effective democracy is that citizens should have sufficient information available to them about what the public authorities have done, what they are doing and what they are planning to do. Without adequate in-formation, citizens cannot evaluate the performance of those for whom they have voted and for whom they may be asked to vote again. Nor can citizens be participate effectively in the on-going public debate between elections, which is part of a healthy democracy.“ 18
In einer Untersuchung über das Informationsbedürfnis von britischen Staatsbürgerinnen, die Rita Marcella und Graeme Baxter mittels persönlichen Interviews durchführten, wurde festgestellt, dass die überwiegende Mehrheit der Befragten Informationsfreiheit als wichtige Voraussetzung für das Ausüben der Rechte als Staatsbürgerinnen sah:
„A highly significant majority (91.7 %) believed that freedom of information was important for exercising their rights as citizens. (...) In summary, freedom of information was felt to be: a basic democratic right; necessary to ensure politicians‘ accountability; and necessary in the current atmosphere of sleaze and corruption“. 19
Ein ähnlicher Gedanke wird von Ewald Wiederin geäußert:
18 Söderman: Access to official documents and archives - the democratic aspect, 2001
19 Marcella/Baxter: „Citizenship information needs in the UK: results from a national survey of the
general public by personal doorstep interview”, 2000
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„Demokratie setzt voraus, daß Informationen frei beschafft und verbreitet werden können, denn erst dadurch entsteht jene Öffentlichkeit, in der sich der demokratische Prozeß entfaltet“. 20
Das Rechtsinformationssystem spielt bei diesem Aspekt eine besondere Rolle, da es auch Gesetzesentwürfe und Regierungsvorlagen der Öffentlichkeit zugänglich macht. Wenn auch keine Garantie besteht, dass die eigene Stellungnahme berücksichtigt wird, so muss sich die aktive Teilnahme an der Demokratie und die Mitbestimmung nicht auf das Ausfüllen eines Stimmzettels beschränken. Edeltraud Egger spricht in diesem Zusammenhang von einem „Informationsvorsprung des Staates“, der hinderlich für eine demokratische Entwicklung sei:
„Zur Zeit besteht ein Informationsvorsprung des Staates, der zu Gunsten der BürgerInnen in ein akzeptables Informationsgleichgewicht umgewandelt werden muß, sollen demokratische Prinzipien nicht zu reinen Lippenbekenntnissen werden“. 21
Man könnte in Bereich der Rechtsinformationen eine Unterscheidung vornehmen, zum Beispiel: Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die unmittelbar das staatliche Gemeinwesen betreffen und damit eindeutig demokratiepolitisch wichtig sind, werden vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt; dagegen wird das Bürgerliche Recht, das das Verhalten der Staatsbürgerinnen untereinander regelt 22 , von ebenso „bürgerlichen“, d.h. privaten Anbietern zugänglich gemacht, und zwar unter ebenso privat geregelten Konditionen.
1.4 Weitere Fragen
Bei der Literatursichtung tauchten auch drei Fragen auf, die im Rahmen dieser Arbeit leider nicht oder nur äußerst kurz behandelt werden können.
20 Hofmann et al.: Information, Medien und Demokratie, 1997
21 Egger: Datenschutz versus Informationsfreiheit, 1990, S. 16
22 vgl. §1 ABGB: „Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der
Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben
aus.“
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Da ist zunächst die Frage, warum Menschen sich überhaupt „freiwillig“ an Gesetze halten 23 . Rehbinder unterscheidet zwischen Sanktionsorientierung, Identifikation und Internalisierung. Die Sanktionsorientierung entspricht sozusagen einer rationalen Kosten-Nutzen-Analyse: Eine Norm wird dann befolgt, wenn der Nutzen des Gesetzesverstoßes niedriger ist als der Nutzen der Einhaltung der Gesetze. Unter Identifikation versteht man in diesem Zusammenhang die Einhaltung von Normen aufgrund einer Orientierung am Verhalten anderer. Die dritte Form, die Internalisierung, kann als die „ideale Wirkungsweise des Rechts“ betrachtet werden: Die Normen werden freiwillig befolgt, weil die Inhalte als richtig, vertretbar, legitim akzeptiert werden. Eine ähnliche Einteilung gibt es auch bei Tyler:
„If people view compliance with the law as appropriate because of their attitudes about how they should behave, they will voluntarily assume the obligation to follow legal rules. They will feel personally committed to obeying the law, irrespective of whether they risk punishment for breaking the law.” 24
Die zweite Frage ist, warum - obwohl die Rechtskenntnis der Bevölkerung so gering ist - die meisten Menschen im Lauf ihres Lebens nie mit dem Gesetz in Konflikt kommen:
„Wie ist es zu erklären, daß der größte Teil der Bevölkerung trotz seiner Unkenntnis der zahllosen, ständiger Abänderung und Ergänzung unterworfenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen die Rechtsordnung tatsächlich respektiert und niemals mit Gericht, Rechtsanwalt und Staatsanwalt in Berührung kommt?“ 25
Die dritte Frage ist, ob es nicht durch eine verbesserte Rechtskenntnis und verstärkte Kundmachung des Rechts zu einer starken, vielleicht unerwünschten Disziplinierung der Staatsbürgerinnen kommt. 26
23 vgl. Tyler: Why people obey the law, 1990
24 ebenda, S. 3
25 Hirsch: Das Recht im sozialen Ordnungsgefüge, S. 75. Zitiert nach Rehbinder:
Rechtssoziologie, 2000, S. 136
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26 vgl. http://www.rechtssemiotik.de/begriffe/dispositiv.shtml
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2. Formen der Rechtsvermittlung
2.1 Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden beispielhaft Vermittlungsformen von Rechtsinformation und -wissen in ihrer mediengeschichtlichen Entwicklung dargestellt. Dabei wird darauf eingegangen, an wen sich die Rechtsvermittlung richtet, ob sie direkt oder über Intermediäre passiert und wie dabei auf das vorhandene oder mangelnde Vorwissen der Zielgruppe eingegangen wird.
2.2 Oral: Altes Testament
Eine Form der mündlichen Rechtsvermittlung findet sich bereits im Alten Testament im zweiten Buch Esra, Nehemia 8,1 ff.: Dort wird geschildert, wie dem versammelten Volk das Gesetz Gottes nahegebracht wird.
„Da versammelte sich das ganze Volk einmütig auf dem Platz vor dem Wassertor. Man bat den Schriftgelehrten Esra, das Buch mit dem Gesetz des Moses zu holen, das der Herr Israel vorgeschrieben hatte. Der Priester Esra brachte das Gesetz in die Versammlung der Männer und Frauen und aller, die imstande waren, es zu verstehen. (...) Das ganze Volk lieh sein Ohr dem Buch des Gesetzes. (...) Darauf gaben die Leviten 27 ... dem Volk Unterweisung im Gesetz. Die Leute blieben auf ihrem Platz versammelt. So lasen sie aus dem Buch, dem Gesetz Gottes, in Abschnitten und mit Erklärungen vor, so daß man das Vorgelesene begreifen konnte.“ 28
27 Die bekannte Redewendung „jemandem die Leviten lesen“ kommt allerdings nicht davon, sondern
von den Andachtsübungen aus dem Leben der Benediktiner, wobei häufig Texte aus dem dritten
Buch Moses („Leviticus“) vorgelesen wurden. Dieses Buch enthält Verhaltensregeln für die Leviten
(vgl. Drosdowski: Duden Band 11. Redewendungen und sprichwörtliche Redewendungen, 1992)
28 Hamp/Stenzel: Das alte Testament, 1966, S. 525 f.
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2.3 Oral/schriftlich: Manuduktionspflicht
Im österreichischen Rechtssystem ist die sogenannte Manuduktionspflicht (vom lateinischen manu ducere, an der Hand führen) verankert. Sie besagt, dass eine Behörde bzw. speziell die Richterin in einem Strafprozess 29 Parteien, die „rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind“ (!) Anleitung zu geben und sie „über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren“ hat. 30 Die Bürgerin wird also nicht ganz alleine gelassen mit ihrer Verpflichtung, das Recht zu kennen.
Diese Belehrungspflicht wurde in dieser Form in der Strafprozessordnung von 1873 und bereits auch in ihrem provisorischen Vorläufer von 1850 festgehalten. Durch diese neue Prozessordnung wurde die Beschuldigte zum „Prozeßsubjekt mit Anspruch auf rechtliches Gehör, Beweisantragsrecht und Rechtsmittelbefugnis“, über die sie von der Richterin zu belehren war. 31
„Die Manuduktionspflicht des Richters im Strafverfahren kann man einerseits unter dem Gesichtspunkt der Fairness, da die Prozeßbeteiligten meist rechtsunkundig sind, andererseits unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung betrachten. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann es nur liegen, wenn die Prozeßbeteiligten wissen, welche Rechte ihnen zustehen und sie somit durch diese Kenntnis zur rascheren Klärung beitragen können.“ 32
Im Strafrechtsänderungsgesetz von 1987 wurden die Belehrungspflichten weiter ausgebaut: Nicht nur die Beschuldigte, sondern auch die Verletzte und die Zeuginnen müssen seitdem über ihre Rechte belehrt werden. 33 Diese Belehrungspflicht wurde zum Beispiel von Volksanwalt Gustav Zeillinger besonders hervorgehoben:
29 vgl. § 432 ZPO, § 13a AVG
30 § 432 Zivilprozessordnung (ZPO) In: RIS. Vgl. auch § 13a Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). In: RIS
31 Hofer: Die Manuduktionspflicht des Richters im österreichischen und deutschen Strafprozeß,
1993, S. 7
32 Ebda. S. 1
33 Ebda. S. 9
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„Neben Rechtsauskunft und Rechtsinformation ist die Rechtsbelehrung, und hier darf ich mich an die Richter wenden, ist die Rechtsbelehrung für den Bürger von besonderer Bedeutung“. 34
Das kann zum Beispiel im Falle eines Bescheides oder eines Urteils eine Rechtsmittelbelehrung sein, also Informationen darüber, welche Rechtsmittel innerhalb welcher Frist gegen das Urteil oder den Bescheid ergriffen werden können. Dieses Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung ist unter anderem im Verwaltungsgesetz und in der Geschäftsordnung für die Gerichte festgehalten, wie eine am 6. Mai 2002 durchgeführte Suche im RIS nach dem Begriff „Rechtsmittelbelehrung“ ergab. Insgesamt erzielte die Suche 49 Treffer.
2.4 Oral: „Miranda Warnings“
Aus Film und Fernsehen sind auch bei uns die US-amerikanischen sogenannten „Miranda Warnings“ bekannt: „Sie haben das Recht zu schweigen...“. Im Original lautet diese Rechtsbelehrung wie folgt:
„You have the right to remain silent. Anything you say can be used against you in a court of law. You have the right to consult an attorney before questioning. You have the right to have your attorney present with you during questioning. If you cannot afford an attorney, one will be appointed for you at no expense to you. You may choose to exercise these rights at any time. Do you understand these rights?“ 35
Dieses Recht beruht auf einer höchstgerichtlichen Entscheidung über den Fall „Miranda vs. Arizona“ aus dem Jahr 1966: 1963 wurde der mexikanische Einwanderer Ernesto Miranda verhaftet, da er einer Vergewaltigung beschuldigt worden war. Dabei wurde er nicht auf seine Rechte, die ihm gemäß dem fünften und
34 Zeillinger: Verbesserter Zugang zum Recht und Rechtsverwirklichung, 1979, S. XIII
35 http://law.about.com/library/weekly/aa980330.htm,
http://www.landmarkcases.org/miranda/billofrights.html
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sechsten Verfassungszusatz zustehen, hingewiesen. 36 Diese Vorgangsweise wurde später von einem Höchstgericht als nicht verfassungskonform verurteilt. Die aus dem Urteil resultierende verpflichtende Rechtsbelehrung wird nach der Person, die den Anlass dazu gab, „Miranda Warnings“ genannt. „Die Rechte“ werden übrigens auch auf Spanisch und in die Gebärdensprache übersetzt. Polizistinnen, die selbst nicht Spanisch sprechen, führen ein Kärtchen mit dem spanischen Text der Miranda Warnings mit sich. 37
2.5 Oral: Erste anwaltliche Auskunft
Die Erste anwaltliche Auskunft ist ein kostenloses Orientierungsgespräch, das von den österreichischen Rechtsanwaltskammern angeboten wird. Dabei erhalten ratsuchende Bürgerinnen Informationen über die Rechtslage und Empfehlungen über die weitere Vorgangsweise in ihrem konkreten Fall. 38 Im Jahr 2000 nahmen dieses Angebot 13.215 Personen in Anspruch, diese wurden von 1404 Anwältinnen beraten. Für das Jahr 2001 liegen noch keine genauen Zahlen vor. 39 In dieser Tabelle werden die Orientierungsgespräche für das Jahr 2000 nach Bundesländern aufgeschlüsselt. 40
36 siehe z.B. http://www.nara.gov/exhall/charters/billrights/billrights.html
37 http://www.socialaw.com/appslip/98p0412.html
38 http://www.oerak.or.at/unser_service/erstauskunft.htm
39 Mail von Dr. Alexander Christian an die Verfasserin, 25. April 2002
40 http://www.oerak.or.at/unser_service/leistungsstatistik.htm
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2.6 Schriftlich: Polizeikalender
Johann Georg Krünitz, der Verfasser einer erfolgreichen Enzyklopädie, suchte im 18. Jahrhundert eine wirksame Möglichkeit, die Rechtskenntnis der „Untertanen“ zu verbessern. Seine Idee war es, einen Polizeikalender herauszugeben, der jährlich erscheinen und den Abonnentinnen alte und neue Landesgesetze nahebringen sollte. Für ihn war dieser Polizeikalender die optimale Methode, um eine umfassende Kenntnis des Rechts an die ihm unterworfenen Bürgerinnen zu vermitteln. 41 Über diesen aufklärerischen Gedanken schreibt Berkemann:
„Man sieht es gerade vor sich: Der Familienvater - die jüngste Sendung des Polizeikalenders in den Händen - liest der Familie in abendlicher Runde die neuen Rechtsnormen vor, vergewissert sich, ob die Kenntnisse aus früheren Tagen noch vorhanden sind.“ 42
2.7 Digital/offline: Bundesgesetzblätter auf CD-ROM
Die Bundesgesetzblätter können auch auf CD-ROM erworben werden. Bei der derzeit (April 2002) neuesten Ausgabe 2000 sind alle Bundesgesetzblätter des Jahres 2000, alle Protokolle des National- und Bundesrates, alle Regierungsvorlagen, Ausschussberichte und Stenographische Protokolle enthalten. Diese kann man beim Verlag Österreich um 72,53 Euro kaufen. 43
41 Berkemann, Jörg: Freies Recht für freie Bürger! (http://www.jurpc.de/aufsatz/19990188.htm)
42 ebenda
43 http://www.verlagoesterreich.at/
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2.8 Digital/online: Rechtsinformationssystem
Das österreichische Rechtsinformationssystem RIS richtet sich an zwei Zielgruppen: die Behörden selbst und die Staatsbürgerinnen andererseits. Es kann als „demokratiepolitisch und rechtsstaatlich erforderliche Basisinformation über die Rechtsordnung, die vom öffentlichen Sektor erstellt und bereitgestellt wird“ definiert werden. 44
„Angesichts der gesetzlichen Vermutung der Rechtskenntnis der Bürger und Bürgerinnen (§ 2 ABGB) schafft das Internet erstmals eine realistische Option, diese gesetzliche Erwartungshaltung zumindest ansatzweise durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen.“ 45
2.9 Vergleich der Formen der Rechtsvermittlung
Diese ausgewählten Formen der Rechtsvermittlung wurden anhand von vier Kriterien verglichen:
1. Wer ist die Zielgruppe dieser Form der Rechtsvermittlung, an wen richtet sie sich primär bzw. wem steht sie offen
2. Ist ein (evtl. juristisch gebildeter) Intermediär vorhanden (jemand, der Erklärungen geben kann)
3. Sind die vermittelten Inhalte an die Situation der Einzelnen angepasst, d.h. erhält die Person genau die Informationen, die sie in ihrer Situation benötigt, oder muss sie sich aus den Informationen das für sie Wichtige und/oder Zutreffende herauspicken?
4. Gibt es Erklärungen zum Inhalt, also wird nachgefragt, ob die Zielperson tatsächlich verstanden hat, was man ihr sagen wollte
44 Lachmayer/Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert
(http://info.uibk.ac.at/sci-org/voeb/odokab.html)
45 ebenda
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* das hängt von der Formulierung des Polizeikalenders ab.
** Es gibt zwar Erklärungen zur Suche, aber keine Erklärungen zum Inhalt
2.10 Ausblick
„Jede Streitpartei, eine private wie eine staatliche, kann schon morgen den Text ihrer Fallgeschichte zuhanden des richtenden Superhirns eingeben. Ohne äussere Beeinflussungsmöglichkeiten sucht das Superhirn in der Datenbank nach passenden Geschichten und Urteilen: der elektronische Richter verkündet sekundenschnell sein Urteil.“ 46
Ob dieses Bild, das der Schweizer Justizkritiker Peter Zihlmann eher skeptisch an die Wand malt, in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann (und soll), lässt sich nicht
46 Zihlmann: Alle Urteile des Bundesgerichts im Internet, 2001
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sagen. Zweifellos kann es aber durch neue technische Entwicklungen zu verbesserten Abfragemöglichkeiten kommen. Denkbar wäre angesichts der Fortschritte der künstlichen Intelligenz, dass Rechtsfälle in natürlicher Sprache - also in ganzen Sätzen, nicht in Stich- oder Schlagwörtern - in ein System eingegeben werden und das Computersystem einen Rat „ausspuckt“. Mit den bereits vorhandenen Möglichkeiten wäre es denkbar, Beratungsangebote wie die Erste Anwaltliche Auskunft via Chat durchzuführen. „Interface statt face-to-face“ auch im Bereich der Rechtsberatung.
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3. Das österreichische Rechtsinformationssystem RIS
3.1 Zusammenfassung
Dieses Kapitel befasst sich mit der Entstehung und Entwicklung des österreichischen Rechtsinformationssystems, seinem Inhalt, den technischen Voraussetzungen für die Abfrage und den angebotenen Hilfestellungen für die Benutzung. Außerdem wird der „Bekanntheitsgrad“ des RIS in gängigen deutschen Suchmaschinen untersucht. Das Kapitel schließt mit einem Ausblick auf die Zukunft
- auf das Projekt „eRecht“.
3.2 Entstehung und Entwicklung
Die Rechtsinformatik wurde in Europa in den späten Sechzigerjahren zu einem Forschungsthema, somit rückten auch die juristischen Datenbanken als Voraussetzung für rechtliche Informationssysteme in den Mittelpunkt der wissenschaftlichen Betrachtung. 47 1970 erschien das erste deutschsprachige Lehrbuch zur Rechtsinformatik von Fiedler und Steinmüller, betitelt „EDV und Recht -Einführung in die Rechtsinformatik“. 48
In den Jahren 1971 und 1972 führte das Bundeskanzleramt gemeinsam mit IBM Österreich ein Projekt namens „EDV-Versuchsprojekt Verfassungsrecht“ durch, bei dem das sogenannte Wiener System der elektronischen Erfassung des Rechts entwickelt wurde. Dieses Vorhaben kann als Anfang der elektronischen Rechtsdokumentation in Österreich gesehen werden 49 und „könnte mit der Forderung im Programm der Sozialistischen Partei Österreichs aus 1970 in Zusammenhang gebracht werden, Gerichtsentscheidungen, juristische Literatur und Rechtsvorschriften automationsunterstützt zugänglich zu machen“. 50 Die
47 Richter: „Muß ‚der Staat‘ Gesetze und andere rechtliche Informationen in den Netzen kostenlos
zur Verfügung stellen?“ (http://normative.zusammenhaenge.at/it-recht_answers/it-
recht_answers140.html)
48 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 10
49 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 2
50 Svoboda et al.: Elektronische Rechtsinformation in Österreich, 1994, S. 15
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Speicherung erfolgte im ersten Jahr noch auf Lochkarten, später mit dem Datenbanksystem STAIRS. 51 Als erster Schritt zu einem Rechtsinformationssystem des Bundes wurde vom Bundeskanzleramt ein Index des Bundesrechts erstellt und ab 1985 jährlich in Buchform bei der Staatsdruckerei herausgegeben. 52 In den Achtzigerjahren entstanden großrechnerbasierte Zentralsysteme, darunter RIS und RDB in Österreich sowie juris in Deutschland. Diese Systeme litten allerdings stark unter den veralteten Abfragesystemen, komplizierten Abfragesprachen und hohen Kosten. Kommerzielle Angebote kämpften mit dem Überleben, da sie von den juristischen Benutzerinnen kaum wahrgenommen wurden. 53 Ende der Achtzigerjahre kam dann die CD-ROM als Offline-Datenträger auf, und durch die vermehrte Verbreitung des Personal Computer konnte die Abfrage via PC und nicht mehr ausschließlich über Terminals erfolgen. 54
Das RIS war 1983 zunächst als internes rechtliches Informationssystem für Behörden 55 entstanden, von Anfang an war aber auch eine umfassende Information der Allgemeinheit ein Ziel. 56
„Das Ziel des RIS ist die aktuelle, umfassende, kostengünstige und elektronische Information über das österreichische Recht und zwar für die Staatsorgane und für die Öffentlichkeit. Das RIS soll auch ein Beitrag zur Rationalisierung der Verwaltung und Gerichtsbarkeit sein“. 57
Daher wurde das RIS sowohl für die Behörden als auch für die Öffentlichkeit (letzteres zunächst über die kommerziellen Anbieter Radio Austria und RDB) angeboten. Die Daten wurden in den Rechner der RDB überspielt, während der Anbieter Radio Austria direkt auf den Rechner des RIS durchschaltete. Schon damals war der Zugriff auch für Personen, die sich im Ausland befinden, möglich. 58 Für Dienststellen des Bundes und der Länder war der Zugang von Anfang an kostenlos. Benutzerinnen benötigten in den Anfängen dafür einen PC mit einer IBM- 51 ebenda,S. 16
52 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 2
53 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 10
54 ebenda, S. 11
55 Aichholzer/Schmutzer: Bringing Public Administration Closer to the Citizens, 1998, S. 21
56 Gespräch mit Friedrich Lachmayer, 28. März 2002
57 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 1
58 ebenda, S. 33
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Schnittstelle „3270“ und eine User-ID, die von der ADV-Abteilung des Bundeskanzleramtes vergeben wurde. 59
1990 wurde mit der Dokumentation der Bundesgesetzblätter und mit der Dokumentation der Judikatur von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof begonnen. Dieser Bereich wurde auch rückwärts dokumentiert; d.h. es wurden nachträglich auch Texte aus der Zeit vor 1990 aufgenommen. 60 1991 kamen ins RIS schrittweise die Dokumentationen des Landesrechts dazu, 1992 folgten die Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, 1993 wurde die Applikation Justiz eingegliedert. Seitdem wird das Angebot laufend erweitert. 61 Nach dem Zusammenbruch der Großrechnerwelt - IBM stellte die Wartung des Großrechnersystems STAIRS ein, ein Softwarewechsel war also erforderlichentschied sich das Bundeskanzleramt als koordinierende Stelle für den Umstieg auf die Webtechnologie als „Trend der Zeit“. 62 Ab diesem Zeitpunkt war das RIS nicht mehr via Großrechner, sondern nur mehr im behördeninternen Intranet und im Internet verfügbar. Seit Juni 1997 wird das RIS kostenlos im Internet angeboten. 63 Mit dem Technologiewechsel wurde auch ein entscheidender Schritt in der Verbreitung der Rechtsinformationen getan.
„Auch das RIS konnte sich dem Internet nicht entziehen, zumal ein massives öffentliches Interesse an einer optimalen Distribution der Rechtskenntnis besteht. (...) Angesichts der gesetzlichen Vermutung der Rechtskenntnis der Bürger und Bürgerinnen (§ 2 ABGB) schafft das Internet erstmals eine realistische Option, diese gesetzliche Erwartungshaltung zumindest ansatzweise durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen.“ 64
Seit Dezember 2000 werden auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Internet veröffentlicht, 65 seit Jänner 2002 auch Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen. 66
59 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 3 ff.
60 Svoboda et al.: Elektronische Rechtsinformation in Österreich, 1994, S. 29 ff.
61 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 26
62 Gespräch mit Friedrich Lachmayer, 28. März 2002
63 Bericht von der Buchmesse über die Expertenrunde zum Thema „Digitale Rechtsinformation -
Chance oder Bedrohung für den juristischen Verleger?“
64 Lachmayer/Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert, 1997
65 Kommenda: Gerichtsurteile ab sofort frei im Internet abrufbar, 2000
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Im Februar 2001 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für die Datenabfrage überlegt, 67 dann aber nach Protesten von verschiedenen Seiten nicht eingeführt. Die Argumente für und wider Gebührenpflicht werden im Kapitel 4 ausführlich behandelt.
3.4 Inhalt
Das RIS besteht aus mehreren Applikationen, deren Inhalte von unterschiedlichen Quellen geliefert werden. Daher sind auch der Umfang und die Aktualität der Inhalte stark unterschiedlich. Für die Koordinierung dieser dezentralen Strukturen ist das Bundeskanzleramt zuständig. 68
3.3.1 Bundesrecht
Ungefähr sechs Wochen nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt sind die aktualisierten Inhalte im RIS verfügbar. Derzeit sind etwa 95 Prozent des Bundesrechtes enthalten. Eine Dokumentationseinheit entspricht hier einem Paragraphen oder Artikel oder einer Anlage, man kann sich jedoch auch ein Gesetz in einem einzigen Dokument ansehen. 69
In der Datenbank bleiben nach einer Novelle ältere Versionen erhalten. Außerdem werden teilweise historische Fassungen bewusst rückwärtserfasst, zum Beispiel bei der Bundesverfassung. 70
Als Hilfe wird ein virtueller, d.h. nicht im eigentlichen Gesetz vorhandener, § 0 als Informationsdokument angeboten. Hier finden sich zum Beispiel eine Übersicht über alle Novellen und das Datum des Inkrafttretens bzw. Außerkrafttretens, 71 außerdem den Langtitel der Rechtsnorm und ein Inhaltsverzeichnis. 72
66 Mail von Peter Kuhm an die Mailingliste internetz, 26. Jänner 2002
67 Kommenda: Rechtsinformation im Internet: Kanzleramt erwägt Gebührenpflicht, 2001
68 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
69 http://www.ris.bka.gv.at/info/bundesrecht.htm
70 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 28
71 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 30
72 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001
(http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_folder.pdf)
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3.3.2 Bundesgesetzblätter
Die österreichischen Bundesgesetzblätter werden vom Bundeskanzleramt seit 1983 als HTML-Dateien und von der Wiener Zeitung seit 1996 als PDF-Dateien angeboten. Beide Versionen werden laufend aktualisiert. Das PDF-Format ist im Unterschied zum HTML-Format auch graphisch authentisch, das heißt, dass das Layout dem gedruckten Bundesgesetzblatt entspricht und eventuell enthaltene Graphiken und Tabellen angezeigt werden können. 73
Dennoch ersetzt laut Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG § 7 Abs. 2) die elektronische Ausgabe nicht die Kundmachung im gedruckten Bundesgesetzblatt; sollten Abweichungen auftreten, gilt also nur das gedruckte Dokument. 74 Dies soll sich allerdings ab 1. Jänner 2003 ändern: Beim Projekt „E-Recht“ soll der gesamte Entstehungsprozess von Begutachtung bis zur authentischen elektronischen Kundmachung elektronisch abgewickelt werden. 75
3.3.3 Landesrecht
Das Landesrecht aller neun Bundesländer wird in dieser Applikation angeboten. Der Umfang des Angebots unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Eine Dokumentationseinheit entspricht bei den Ländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und Tirol einem Paragraphen oder Artikel oder einer Anlage, man kann sich jedoch auch ein Gesetz in einem einzigen Dokument ansehen. Bei den Ländern Niederösterreich, Steiermark, Vorarlberg und Wien ist eine Dokumentationseinheit mit einer vollständigen Rechtsnorm gleichzusetzen. 76
73 http://www.ris.bka.gv.at/info/bgblinter.htm
74 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 34
75 Rechtsinformatik-Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)
76 http://www.ris.bka.gv.at/info/
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3.3.4 Landesgesetzblätter
Die Landesgesetzblätter sind in unterschiedlichem Ausmaß im RIS vertreten: Wien hat zum Beispiel ein eigenes Informationsangebot, das über das RIS gefunden, allerdings auf der Homepage des Wiener Magistrats abgerufen wird, während Niederösterreich hier noch gar nicht vertreten ist. 77
Diese Tabelle zeigt, seit wann die einzelnen Bundesländer ihre Landesgesetzgebung in das RIS einarbeiten bzw. wie weit eventuelle Rückarbeiten schon gediehen sind.
3.3.5 Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs
Alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfGH seit 1980 stehen im RIS zur Verfügung. Neue Entscheidungen werden durchschnittlich innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung an die beteiligten Parteien ins RIS eingegeben. 78
77 http://www.ris.bka.gv.at/info/
78 http://www.ris.bka.gv.at/info/vfgh.htm
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3.3.6 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs
Alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ab 1990 nebst ausgewählten Entscheidungen aus früheren Jahren stehen zur Verfügung. Neue Entscheidungen sind rund drei Monate nach dem Entscheidungsdatum im RIS abrufbar. 79
3.3.7 Normenliste des Verwaltungsgerichtshofs
In dieser Applikation wird eine Liste mit Abkürzungen von Rechtsnormen, zusammengestellt von Dr. Gerhard Paschinger, angeboten. Es handelt sich einerseits um Abkürzungen von Rechtsnormen, die in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwendet werden, andererseits um Abkürzungen von Landesnormen, von Rechtsakten der Europäischen Union und des Auslandes. 80 Nachdem der Verwaltungsgerichtshof eine „sehr präzise Rechtsdokumentation, bei welcher vor allem die Normzitate standardisiert sind“ aufweist, enthält diese Liste neben diversen Synonymen auch eine präzise Schreibweise, die für die Abfrage verwendet werden kann. 81
3.3.8 Justiz
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH), der Oberlandesgerichte (OLG), der Landesgerichte (LG) und ausgewählte Entscheidungen ausländischer Gerichte (AUSL) werden in der Justiz-Applikation dokumentiert. OGH: Bei Strafsachen seit 1976, bei Zivilsachen seit 1984 alle Entscheidungen, die zu einer Eintragung in der Leitsatzkartei geführt haben; seit 1991 alle Entscheidungen
OLG: ausgewählte Entscheidungen seit 1995 LG: ausgewählte Entscheidungen seit 1996 AUSL: ausgewählte Entscheidungen
79 http://www.ris.bka.gv.at/info/vwgh.htm
80 http://www.ris.bka.gv.at/info/nol.htm
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Außerdem werden alle seit 1946 in der „Sammlung Zivilrecht“ (SZ) veröffentlichten Volltextentscheidungen aufgenommen. 82
3.3.9 Erlässe der Bundesministerien
In dieser Applikation werden ausgewählte Erlässe von österreichischen Bundesministerien angeboten. 83
3.3.10 Unabhängige Verwaltungssenate (UVS)
Ausgewählte Entscheidungen der neun österreichischen Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) stehen hier ab dem Jahr 1991 zur Verfügung. Durch die unterschiedlichen Informationslieferanten ist auch der Zeitpunkt der Aufnahme neuer Entscheidungen ins RIS unterschiedlich. 84
3.3.11 Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)
Ausgewählte Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats werden seit 1998 im RIS dokumentiert. Die Dauer, bis neue Entscheidungen aufgenommen werden, ist unterschiedlich. 85
3.3.12 Umweltsenat
In dieser Applikation werden ausgewählte Entscheidungen des Umweltsenats, angesiedelt beim Landwirtschaftsministerium, ab 1994 dokumentiert. 86
81 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001, S. 27
82 http://www.ris.bka.gv.at/info/jus.htm
83 http://www.ris.bka.gv.at/info/bmer.htm
84 http://www.ris.bka.gv.at/info/uvs.htm
85 http://www.ris.bka.gv.at/info/ubas.htm
86 http://www.ris.bka.gv.at/info/umse.htm
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3.3.13 Bundesvergabeamt und Bundesvergabekontrollkommission
In dieser Applikation werden ausgewählte Entscheidungen des Bundesvergabeamtes und der Bundesvergabekontrollkommission, angesiedelt beim Wirtschaftsministerium, ab 1994 angeboten. 87
3.3.14 Datenschutzkommission
Seit 2000 werden ausgewählte Entscheidungen der Datenschutzkommission, angesiedelt beim Bundeskanzleramt, im RIS aufgenommen. 88
3.3.15 Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen
Seit 23. Jänner 2002 89 sind auch Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen im RIS enthalten. Diese Entwürfe und Vorlagen werden von den jeweils zuständigen Bundesministerien geliefert. Dies ist ein weiterer Schritt im Rahmen des Projekts „eRecht“, bei dem die gesamte Entstehung einer Rechtsnorm elektronisch abgewickelt werden soll. 90
3.3.16 RDB, Celex, interne Datenbanken
Im RIS, das über ein behördeninternes Intranet angeboten wird, sind außerdem die Rechtsdatenbank, die EU-Rechtsdatenbank Celex, Entscheidungen der Berufungskommission und der Disziplinaroberkommission sowie Erlässe des Bundesministeriums für Justiz abfragbar. 91 Da die ersteren beiden kommerzielle und die letzteren beiden interne Angebote sind, ist es unmöglich, auch diese Datenbanken im Internet frei zugänglich zu machen. 92
87 http://www.ris.bka.gv.at/info/
88 http://www.ris.bka.gv.at/info/dsk.htm
89 vgl. Mail von Peter Kuhm in der Mailingliste Internetz, 26. Jänner 2002; Rechtsinformatik-
Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)
90 http://www.ris.bka.gv.at/info/begut.htm
91 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 38
92 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
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3.4 Technische Voraussetzungen
Als Internet-Browser werden die Versionen 4.0 aufwärts des Netscape Navigators oder des Microsoft Internet Explorers bzw. vergleichbare Produkte benötigt. Eine Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Pixel wird empfohlen. Für Abfragen, nicht jedoch für das bloße Anzeigen eines Dokuments, ist die Aktivierung von JavaScript erforderlich. 93 Einem der Verfasserin bekannten „Alternativ-Browser-Benutzer“ ist das Benutzen des RIS mit dem Browser Opera problemlos möglich. Die Tatsache, dass die Aktivierung von JavaScript erforderlich ist, wurde von der Organisation Vibe!at 94 (Verein der Internet-Benutzer Österreichs) nach dem Relaunch des RIS im Jahr 2000 kritisiert. Dieser Verein setzte sich vor allem in den letzten Monaten für einen auch technisch barrierefreien Zugang zu „öffentlichen“ Informationsangeboten ein 95 . Die Forderung nach JavaScript-freien Seiten bleibe auch weiterhin aufrecht, da dadurch stark in die Sicherheit der Anwenderinnen eingegriffen werde und so Sicherheitslücken entstünden, aber meistens kein zusätzlicher Nutzen durch JavaScript geboten würde.
Die Benutzbarkeit mit textbasierten Browsern, wie zum Beispiel Lynx, sei ebenfalls ein Desiderat, da Sehbehinderte nur so Informationsangebote im Internet nutzen könnten. 96
3.5 Hilfeangebote
Um auch Benutzerinnen, die im Umgang mit Datenbanken und der erforderlichen Formulierung von Abfragen nicht vertraut sind, die Verwendung des RIS zu erleichtern, werden verschiedene Hilfeleistungen angeboten, die im folgenden Abschnitt vorgestellt werden.
93 http://www.ris.bka.gv.at/info/informationen.html
94 http://www.vibe.at/
95 http://www.vibe.at/aktionen/200202/access.html, http://www.vibe.at/begriffe/einweb.html
96 Gespräch mit Andreas Krisch am 28. März 2002
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3.5.1 Schulungen
Ab 1992 wurden wöchentlich RIS-Schulungen in einem Schulungsraum des Bundeskanzleramtes durchgeführt.
„Es geht dabei um ein erstes Kennenlernen des RIS sowie um ein Bewußtmachen der praktischen Möglichkeiten, die sich damit für den juristischen Alltag eröffnen“. 97
Diese Einführungsveranstaltungen, bei denen hauptsächlich für
Behördenmitarbeiterinnen das behördeninterne Intranet vorgestellt wurde, wurden bis 2001 durchgeführt. Pro Jahr nahmen zwischen dreihundert und achthundert Personen daran teil. Noch heute findet einmal pro Jahr in jedem Bundesland eine RIS-Informationsveranstaltung - hauptsächlich für den öffentlichen Sektor - statt, bei der jede Teilnehmerin an einem eigenen PC arbeiten kann. 98
3.5.2 Informationen zu den einzelnen Applikationen
In der Beschreibung der einzelnen Applikationen werden der Umfang des Inhalts und die Aktualität beschrieben. 99
3.5.3 Mouse-Over als Hilfe zu den einzelnen Feldern
Kurzinformationen zu den einzelnen Feldern werden auch angeboten, wenn man mit dem Mauszeiger auf die Feldbezeichnung fährt. In diesem Fall spricht man von „MouseOver“ oder „OnMouseOver“. Unter einem MouseOver versteht man eine „JavaScript-Technik, die es ermöglicht, dass sich ein Seitenelement auf einer Webseite verändert, wenn der Nutzer mit der Maus darüber fährt“. 100 Im Fall des RIS
97 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. 2.Aufl. Wien 1994
98 Mail von Friedrich Lachmayer an die Verfasserin, 25. April 2002
99 z.B. im Falle der Datenschutzkommission unter http://www.ris.bka.gv.at/info/dsk.htm
100 http://www.networds.de/
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werden entweder kurze Erläuterungen zur Feldbezeichnung und/oder Beispiele für eine Eingabe angezeigt.
Diese Tabelle zeigt, welche Kurzinformationen bei einer Abfrage in der Applikation Bundesrecht angezeigt werden.
3.5.4 Kurzhilfe beim Anklicken der einzelnen Suchfelder
Bei jeder Applikation erscheint beim Anklicken der einzelnen Feldbezeichnungen eine über das in 3.5.3 beschriebene MouseOver hinausgehende Beschreibung mit Tipps zur Abfrage. Bei der Abfrage in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird zum Beispiel beim Anklicken der Feldbezeichnung „Norm“ der folgende Text ausgegeben:
„Mit Hilfe dieses Eingabefeldes haben Sie die Möglichkeit, nach den wichtigsten Rechtsnormen, auf die sich die Entscheidung stützt, zu suchen.
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Beachten Sie bitte, dass zwischen dem Gliederungsmerkmal (z.B.: §, Art, Abs) und der Zählung (z.B.: 1, 83, 124) kein Leerschritt vorhanden ist. Beispiele: B-VG Art83 Abs2, Oö GVG 1994 §31 Abs2
Hinweis zur Suche: Wird mehr als eine Rechtsvorschrift samt Gliederung bei der Abfrage verwendet, so sind die einzelnen Rechtsvorschriften samt Gliederungsmerkmal jeweils zwischen Klammern zu setzen und die Klammerausdrücke mit einem Operator (z.B. „oder“) zu verbinden. Wenn Sie keinen Operator eintragen, werden die beiden Suchkriterien automatisch mit „und“ verknüpft. Beispiel: (B-VG Art144 Abs1) (FinStrG §18)
Wird dies unterlassen, so werden Kombinationen zwischen der angestrebten Rechtsvorschriftenbezeichnung (z.B. B-VG) und der
Gliederungsbezeichnung (z.B. Art144) einer anderen nicht gewünschten Rechtsvorschriftenbezeichnung dieser Entscheidung und umgekehrt als Treffer angezeigt“. 101
Hier finden sich also Tipps, die das Umgehen mit dem RIS wesentlich erleichtern, zum Beispiel der Hinweis, dass zwischen Gliederungsmerkmal und Zählung kein Leerzeichen sein darf - denn auch eine an sich datenbank-erfahrene Benutzerin würde darauf wahrscheinlich nicht von selbst kommen.
3.5.5 Handbuch
Das Handbuch ist die ausführlichste Hilfeleistung im Rechtsinformationssystem RIS. Ein Hinweis darauf erscheint bei jeder Applikation in einer Menüleiste am unteren Ende des Bildschirms. Es scheint sich dabei nach Ansicht der Verfasserin um eine Zusammenführung der anderen Hilfeleistungen zu handeln. Dort findet man eine Einleitung mit allgemeinen Informationen zu der entsprechenden Applikation, eine Beschreibung des Aufbaus der Dokumentation (inklusive Dokumentarten und Struktur der Dokumente), eine Beschreibung der
101 http://www.ris.bka.gv.at/hilfe/vfgh/norm.html
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Abfragemaske mit Beispielen, eine Beschreibung von Kurztitelliste und Volltextanzeige (Schaltflächen und Information zu den einzelnen Kategorien). 102
3.5.6 Informationsbroschüre
In einer Informationsbroschüre, die früher in mehreren Auflagen gedruckt erschien 103 und nun nur mehr online als pdf-Datei angeboten wird 104 , wird die Suche im RIS anhand von Screenshots, Hilfetexten und mit Beispielen ausgefüllten Abfragemasken beschrieben.
„Die Aktualisierung der RIS-Broschüre ist eine dauernde Aufgabe, einerseits vom technischen Fortschritt abhängig, andererseits von den Erfahrungen, die in Gesprächen mit den Benutzerinnen und Benutzern gewonnen werden können.“ 105
Die Broschüre sollte nach Ansicht der Verfasserin prominenter auf der Website plaziert werden und auch im HTML-Format angeboten werden.
3.5.7 Ansprechpartner
Bei den Informationen zu den einzelnen Applikationen findet man Namen und E-Mail-Adressen der Ansprechpartnerinnen bei der entsprechenden informationsliefernden Behörde.
3.5.8 „§ 0“
Bei den Gesetzestexten aus dem Bundesrecht wird ein eigens angelegter, d. h. nicht im eigentlichen Gesetz vorhandener, Paragraph 0 als Informationsdokument
102 z.B. http://www.ris.bka.gv.at/hilfe/vfgh/ für die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
103 vgl. RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994
104 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001
(http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_folder.pdf)
105 ebenda
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angeboten. Dieser enthält zum Beispiel eine Übersicht über alle Novellen und das Datum des Inkrafttretens bzw. Außerkrafttretens, 106 außerdem den Langtitel der Rechtsnorm und ein Inhaltsverzeichnis.
„Das § 0-Dokument ist ein künstliches Dokument, welches es in der Rechtsordnung gar nicht gibt. Vielmehr wird es aus dokumentalistischen Gründen angelegt.“ 107
Diesen Paragraphen 0 gibt es im RIS auch „im voraus“ für neue Rechtsvorschriften, die noch nicht im Volltext aufgenommen wurden.
3.6 Zusätzliche Informationsangebote
3.6.1 Aktuelle Informationen
An Interessentinnen wird das sogenannte Rechtsinformatik-Rundschreiben (RI) kostenlos per e-mail versandt. Diese Aussendungen, zusammengestellt von der Abteilung Rechtsinformation des Bundeskanzleramtes, enthalten aktuelle Informationen aus dem Bereich von Rechtsdokumentation und Rechtsinformatik. 108
3.6.2 Stand der Aktualität des Bundesrechts im RIS
Unter diesem Punkt wird angeführt, welche Zeitdifferenz zwischen Publikation der gedruckten Bundesgesetzblätter und der Aufnahme in das RIS besteht. 109
106 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 30
107 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001
(http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_folder.pdf)
108 http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_rechts.htm
109 http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_update.htm
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3.7 „Bekanntheitsgrad“ in Suchmaschinen
Leider liegen der Autorin keine Untersuchungen vor, die sich mit dem Bekanntheitsgrad dieses Informationsangebots in der Bevölkerung beschäftigen. Eine Analyse der Plazierung der Seite http://www.ris.bka.gv.at/ in den gängigsten deutschen Suchmaschinen weist jedoch darauf hin, dass das RIS unter Verwendung verschiedenster Suchbegriffen zumeist hohe Plazierungen in der Ergebnisliste erhält. Die Suche wurde am 18. April 2002 durchgeführt.
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Der Suchbereich wurde nicht auf deutschsprachige Seiten eingegrenzt. Bei den Suchmaschinen Yahoo und Lycos war das RIS teilweise an mehreren Stellen der Ergebnisliste vertreten. „>50“ bedeutet, dass das RIS sich nicht unter den ersten fünfzig Treffern befand. Suchergebnisse, die sich weiter hinten in der Ergebnisliste befinden, wurden nicht berücksichtigt, da die Erfahrung zeigt, dass von den meisten Benutzerinnen nur die erste Bildschirmseite der Ergebnisse durchgesehen wird. „0“ bedeutet, dass das RIS gar nicht in den Treffern vertreten ist. Da einige Suchmaschinen zunächst das eigene Verzeichnis und dann das WWW durchsuchen, kann es vorkommen, dass das RIS an mehreren Stellen der Trefferliste vertreten ist - zunächst als Teil des Verzeichnisses, anschließend als Treffer innerhalb der WWW-Suche.
3.8 Zugriffszahlen
Die Zugriffszahlen des Rechtsinformationssystems steigen stetig, sicher durch die steigende Verbreitung des Internet in Österreich und durch die laufende Erweiterung des Inhalts.
Im Jänner 1991 fragten 136 Benutzerinnen das RIS ab, im Jänner 1993 waren es schon 908. In diesem Zeitraum stieg die Logon-Zeit von 225 auf 2140 Stunden 110 . Später waren es bis zu 15.000 Stunden und 5000 Einzeluserinnen pro Monat. Derzeit (April 2002) gibt es 1,5 Millionen Abfragen pro Monat via Internet. 111
3.9 Ausblick - das Projekt „eRecht“
Gemeinsam mit dem Linzer Unternehmen Fabasoft, welches das Produkt „eGovSuite“ für Workflow-Management im öffentlichen Bereich anbietet, arbeitet das Bundeskanzleramt derzeit an dem Projekt eRecht. Ziel dieses Projektes ist es, den gesamten Entstehungsprozess von Begutachtung bis zur authentischen elektronischen Kundmachung elektronisch abzuwickeln. 112 eRecht kann als
110 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 6
111 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
112 Rechtsinformatik-Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)
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„elektronisches Rechtprozessbegleitungs- und Kundmachungssystem“ bezeichnet werden. 113 Sieben Ministerien testen das System, in dem die traditionellen Wege der Gesetzgebung virtuell abgebildet werden, seit Ende September 2001. Ein Beitrag dazu ist die Aufnahme von Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen, 114 die seit Jänner 2002 erfolgt. 115
„Ab Mitte November wird das Gesetzgebungsverfahren parallel elektronisch und auf Papier durchgeführt, ab 2003 schließlich - so der Plan - sollen Dokumente überhaupt nur mehr in Form von Bits und Bytes versendet werden. Auf diese Weise fallen Transportzeiten weg, es werden Druckkosten gespart, die Gesetzestexte werden optisch vereinheitlicht und der Vorgang wird transparenter.“ 116
So beschreibt Mag. Brigitte Barotanyi aus dem Rechenzentrum des Bundeskanzleramtes die Vorteile des neuen Systems. Das Aussenden zur Begutachtung und das Einreichen von Stellungnahmen soll in Zukunft ausschließlich über e-mail erfolgen. Bisher mussten bei Stellungnahmen 25 gedruckte Exemplare eingesandt werden.
„Später könnten damit Bürger sogar interaktiv in die Gesetzwerdung eingebunden werden. Diese Vision der E -Democracy liegt gar nicht allzu fern in der Zukunft: Immerhin ist in Österreich schon heute jeder zweite Bürger am Netz.“ 117
Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates werden dafür mit Laptops versorgt. Als Symbol dafür wurden am 15. Mai 2002 öffentlich Laptops an die Klubvorsitzenden und die Nationalratspräsidenten übergeben. 118
113 Hellwig: eRecht, das elektronische Rechtprozessbegleitungs- und Kundmachungssystem
114 http://www.ris.bka.gv.at/info/begut.htm
115 Rechtsinformatik-Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)
116 http://www.fabasoft.ch/html/news/news/2001-11-14.htm
117 ebenda
118 Parlamentarier bekommen Notebooks, 2002
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4. Die Debatte um die geplante Kostenpflichtigkeit des RIS
4.1 Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden die wichtigsten Argumente, die für und gegen einen kostenlosen Zugang zum Rechtsinformationssystem RIS sprechen, abgewogen. Dazu wurden einerseits die Stellungnahmen untersucht, die zu dem Gesetzesentwurf, der eine Kostenpflichtigkeit des RIS ermöglichen sollte, und andererseits fünf Vertreter unterschiedlicher Akteursgruppen interviewt. Außerdem wird ein Ausblick auf die mögliche Rolle von öffentlichen Bibliotheken in diesem Zusammenhang gegeben.
4.2 Der Gesetzesentwurf
Im Jänner 2001 legte das Bundeskanzleramt einen „Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 geändert wird“ vor. Dieser enthält unter anderem den folgenden Passus:
„§ 7 wird folgender Abs. 3 angefügt: ,(3) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Verordnung ein Entgelt für die Datenabfrage festsetzen, das einen angemessenen Beitrag zu den Betriebskosten entspricht.‘“ 119
In den dazugehörigen Erläuterungen wird gerade dieser Absatz nicht genauer erklärt. Für den gesamten Entwurf gelte, dass er keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich habe. 120
Laut Friedrich Lachmayer, Leiter der Abteilung Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt, sollte die Einführung von Gebühren für Abfragen zwei Dinge bewirken: erstens einfach Einnahmen, zweitens die Möglichkeit für die anderen
119 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144e.pdf
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Marktteilnehmerinnen, ihre Preise zu erhöhen, da dann der Unterschied zum kostenfreien RIS nicht mehr so groß wäre. Es sei an eine Summe von einem Euro pro Dokument gedacht worden. 121
„Im Kanzleramt wird betont, daß man erst am Beginn einer Überlegungsphase stehe. Aufwand und Nutzen der Kostenpflicht würden geprüft, erwogen werde auch, nur Teile des Ris, etwa Urteile, gebührenpflichtig zu machen oder auch Werbung zu ermöglichen.“ 122
Das Parlament stellte einen Abänderungsantrag, der entsprechende Passus wurde aus dem Gesetzesentwurf herausgestrichen. 123 Und so konnte die Tageszeitung „Die Presse“ im April 2001 vermelden: „Die Koalition hat Überlegungen fallengelassen, für die umfangreiche Normen- und Judikaturdokumentation Gebühren zu verlangen. Der mögliche Ertrag hätte den Aufwand nicht gelohnt.“ 124 Ein Teil der Kosten wird nun durch Werbebanner 125 hereingebracht. Diese sind derzeit noch starr, gedacht wird aber auch an abfragespezifische Banner, die für die Werbewirtschaft interessanter wären. 126 So könnte die Informationsindustrie eventuell auch von einem kostenlos zugänglichen RIS profitieren: Ermattet von der Suche, beschließt die Benutzerin, doch lieber den gedruckten Ratgeber, der ihr in einem Pop-Up vorgeschlagen wird, zu bestellen.
120 ebenda
121 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
122 Kommenda: Rechtsinformation im Internet: Kanzleramt erwägt Gebührenpflicht, 2001
123 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
124 Ris bleibt gratis, 2001
125 vgl. Abb. 2 im Anhang
126 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
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4.3 Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf
Zu dem Gesetzesentwurf wurden insgesamt 51 Stellungnahmen abgegeben. Die folgende Tabelle zeigt die Herkunft dieser Stellungnahmen. 127
Dabei spricht sich eine Stellungnahme explizit für die Einführung von Gebühren aus, drei Stellungnahmen erheben keinen Einwand gegen den Gesetzesentwurf, zwei fordern den kostenlosen Zugang nur für den eigenen Behördentyp (z.B. Gebietskörperschaften oder Bundesbehörden), 45 Stellungnahmen sprechen sich ausdrücklich generell gegen die Einführung von Gebühren aus. Eine Tabelle mit der genauen Aufschlüsselung, wessen Stellungnahme sich wie äußerte, findet sich im Anhang.
Im folgenden werden die wichtigsten Argumente, die im Rahmen dieser Stellungnahmen eingebracht wurden, genauer dargestellt.
127 Quelle ist die Dokumentation bei http://www.parlinkom.gv.at/
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4.3.1 § 2 ABGB
Manche Stellungnahmen beziehen sich auf den § 2 ABGB, der, wie in Kapitel 1 erwähnt, besagt, dass Unwissen nicht vor Strafe schütze, und indirekt eine ausreichende Kundmachung fordert:
„Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.“ 128
So schreibt Landesamtsdirektor Heinrich Christian Marckhgott in seiner Stellungnahme für die Salzburger Landesregierung, dass die Verlautbarung in einem Gesetzblatt zwar das rechtsstaatliche Erfordernis der Kundmachung erfülle, dass aber ein moderner Staat aktiver handeln und moderne Mittel einsetzen müsse. 129
4.3.2 Transparenz des Staates und der Gesetzgebung
In vielen Stellungnahmen wird eine Gebührenpflicht abgelehnt, weil dadurch die bereits erreichte Transparenz des Staates und der Gesetzgebung wieder eingeschränkt werde.
Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Universitäten ist der Ansicht, dass die Kostenpflichtigkeit „eine Kehrtwendung auf dem positiven Weg für mehr Transparenz und Zugang zum Recht mit modernen Mitteln bedeuten“ würde 130 .
Die Arge Daten betonte, dass ein kostenpflichtiges RIS sowohl dem gesetzlichen als auch dem wirtschaftlichen und politischen Auftrag der Bundesregierung widerspreche:
„Politisch widerspricht das Vorhaben dem Gedanken einer offenen, demokratischen Gesellschaft, in der die Bürger einen möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen haben. Offenbar ist es Absicht der
128 Mohr: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, 1997, S. 4
129 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_44.pdf
130 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_03.pdf
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Bundesregierung die Ansprüche der Bürger auf Informationen einzuschränken, zu behindern und zu verteuern.“ 131
4.3.3 Zugang ist auch in anderen Ländern kostenlos
Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes betont in seiner Stellungnahme, dass auch der Zugang zum CELEX [einer europäischen Rechtsdatenbank] kostenfrei ist. 132 Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass eine kostenlose Abfrage „der überwiegenden Übung der europäischen Staaten und der EU entspricht.“ 133
4.3.4 Österreich als Vorbild für andere Länder
Erich Schweighofer weist in seiner Stellungnahme im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien auf die Vorbildfunktion des freien Zugangs zu Rechtsinformationen hin:
„Österreich hat mit dem RIS eine in ganz Europa beachtete Leitlinie freier Rechtsinformation verfolgt. (...) Österreich hat hier eine Pionierleistung geschaffen“. 134
Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs befürchtet, dass eine „entgeltliche Datenabfrage des Österreichischen Rechts (...) auch auf europäischer Ebene salonfähig werden könnte“, wo bisher die Abfragen kostenlos sind.
131 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_24.pdf
132 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_10.pdf
133 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_20e.pdf
134 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_14.pdf
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4.3.5 Probleme mit Bezahlungsformen im Internet
Die Existenz bzw. Akzeptanz einer adäquaten Bezahlungsform stellten mehrere Stellungnahmen in Frage. So schreibt Gerald Pfeifer im Namen des Vereins der Internet-Benutzer Österreichs vibe!at:
„Die Umsetzung der entgeltlichen Nutzung des RIS würde aufgrund der derzeit geringen Verbreitung von zuverlässigen Micropayment-Lösungen und Kreditkarten-Zahlungssystemen neue Zugangsbarrieren schaffen. Eine Bezahlung der Beiträge am klassischen Bankwege ist nach Ansicht von VIBE!AT aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht empfehlenswert“. 135
Das Bundesministerium für Finanzen verleiht seinen Befürchtungen Ausdruck, dass die Administration der Beiträge teurer käme als die Einnahmen wettmachen könnten:
„Ohne eine genaue Untersuchung scheint absehbar, dass die Administration vermutlich teurer kommen wird als die Erlöse, es gibt z.B. derzeit keine Methode, Kleinbeträge im Internet effizient und kostengünstig einzuheben. Die Aussage, wonach die Gesetzesänderung ,keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen‘ habe, ist nicht erläutert und in keiner Weise nachvollziehbar.“ [Unterstreichung im Original] 136
Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten äußert ähnliche Überlegungen:
„Weiters würde der für die Abrechnung notwendige Aufwand nach Ansicht der Bundeskammer in keinem angemessenen Verhältnis zur möglichen Höhe
135 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_11.pdf,
http://www.vibe.at/aktionen/200102
136 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_17.pdf
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des Abfragebeitrages stehen. Die Bundeskammer vermißt außerdem diesbezügliche Aussagen in den Erläuterungen.“ 137
Auch das Bundesministerium für Justiz bezweifelt, dass der Gesetzesentwurf keinerlei finanzielle Auswirkungen habe. 138
Kritik an der fehlenden Definition, was ein „angemessener Beitrag zu den Betriebskosten“ (wie im Gesetzesentwurf genannt) sei, äußert zum Beispiel Erich Schweighofer im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien:
„Aus den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, was unter ,Betriebskosten‘ zu entstehen ist. Bekanntlich sind bei der Produktion sowie der Distribution eines Rechtstextes - wenn der Gesetzgebungskörper, die Erstellungs- und Begutachtungsprozesse in der Verwaltung unberücksichtigt bleiben -Parlament, Verwaltung (BKA) und Staatsdruckerei befaßt, deren Kosten schwer zuordenbar sind. Der Bürger hat auch bereits dafür mit seiner Steuerleistung bezahlt. Reduziert man die Kosten auf die reinen Betriebskosten der Datenabfrage, dürfte die Verrechnung und Einhebung zumindest bis zur umfassenden Akzeptanz von Cybergeld zur Bezahlung von Kleinstbeträgen wesentliche Teile der Einnahmen konsumieren“. 139
4.3.6 Probleme bei der Aufbringung der Gebühren
In manchen Stellungnahmen werden Bedenken geäußert, dass einige Institutionen die erforderlichen Gebühren nicht aufbringen können würden. Die Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine IÖGV nahm den Gesetzesentwurf „mit Bestürzung“ zur Kenntnis. Die meisten der Mitgliedsorganisationen würden „am Rande ihrer finanziellen Möglichkeiten“ stehen,
137 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_23.pdf
138 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_20e.pdf
139 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_14.pdf
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Belastungen wie die Kürzung der Ermessensausgaben und erhöhte Posttarife ließen „keinen Handlungsspielraum mehr für zusätzliche Ausgaben“. 140
„Für viele gemeinnützige Einrichtungen ist es finanziell nicht zumutbar, für das simple elektronische Nachschlagen eines Gesetzestexts, und sei es nur ein Absatz oder ein Paragraph, eine Gebühr entrichten zu müssen“. 141
Die Österreichische Caritaszentrale gab zu bedenken, dass Hilfsorganisationen, die kostenlose Rechtsberatung anbieten, die Kosten für die Abfrage - im Gegensatz zu Rechtsanwältinnen - nicht an die Mandantinnen weiterverrechnen könnten. Gerade im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts würden mittellose Asylbewerberinnen bzw. Migrantinnen beraten, die sich keine Anwältin leisten könnten und deren Zugang zum Recht ohnehin durch die andere Sprache und das ungewohnte Rechtssystem beeinträchtigt sei. 142
4.3.7 Chancen für die Informationswirtschaft und Qualitätssteigerung
Der Verband für Informationswirtschaft in Österreich VIW, vertreten durch seinen Obmann Nikolaus Futter und seinen Generalsekretär Gerhard K. Wagner, sprach sich für die Einführung von Gebühren aus. Eine Kostenpflichtigkeit stelle „keine Einschränkung des Zugangs zum Recht“ dar, da das Recht ohnedies im Bundesgesetzblatt kundgemacht werde und außerdem über eine Vielzahl von Fachdatenbanken verfügbar sei.
Eine kostenpflichtige Abgabe würde eine Qualitätssteigerung bedeuten und durch das erforderliche Vertragsverhältnis vor der Abfrage den Konsumentinnen die im Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Rechte geben. Das RIS biete juristische Fachinformationen von und für Juristinnen; für die Bürgerinnen stehe über verschiedene Intermediäre wie Arbeiterkammer und Verein für
Konsumenteninformation aufbereitetes, beinahe unentgeltliches Fachwissen zur Verfügung.
140 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_47e.pdf
141 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_47e.pdf
142 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_33e.pdf
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„Diese Grundversorgung des Bürgers mit aufbereitetem Rechtswissen ist unbestritten und mit einem kostenpflichtigen RIS vereinbar“. 143
Eine kostenpflichtige Abgabe von Rechtsinformationen würde wie bei den Beispielen Firmenbuch und Grundbuch eine Qualitätssteigerung und den Ausgleich vorhandener Defizite bewirken. Die „abrupte und nicht koordinierte unentgeltliche Abgabe“ des RIS habe den nötigen Qualitätsausbau verhindert.
4.3.8 Keine anonyme Bezahlung möglich
Der Verein vibe!at äußerte Bedenken darüber, dass die gängigen Bezahlungsformen im Internet keine anonyme Bezahlung ermöglichen würden und dass so durch den Zugriff auf bestimmte Gesetzestexte gemeinsam mit anderen Daten ein Profil erstellt werden könnte, das durchaus auch berufliche Auswirkungen haben könnte. 144
4.3.9 nur für Expertinnen
Von mehreren Seiten wird die Ansicht geäußert, dass das Rechtsinformationssystem nur für Spezialistinnen gemacht sei, die „Normalbürgerin“ ohnedies damit nichts anfangen könne und dass man es daher besser in ein kostenpflichtiges Angebot für Rechtsexpertinnen umwandeln solle. Diese Aussagen machten in den vorhandenen Stellungnahmen nur Vertreterinnen von Verlagen oder Interessensvertretungen der Informationswirtschaft. Dies bemerkten auch Axel H. Horns und Florian Rötzer in ihrer Berichterstattung über den 8. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. 145 Zwar gab und gibt es auch von anderer Seite Kritik an der Bedienbarkeit des Rechtsinformationssystems, doch wird diese nicht mit der Forderung nach Kostenpflichtigkeit in Verbindung gebracht.
143 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_52e.pdf
144 Gespräch mit Andreas Krisch am 28. März 2002
145 Horns: ,Freies Recht für freie Bürger?‘ oder: Sind wir zu dumm für unsere Gesetze?, 1999;
Rötzer: Sollen Gesetzestexte kostenlos vom Staat ins Internet gestellt werden?, 1999
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Sowohl Andreas Kaufmann als Geschäftsführer der Rechtsdatenbank als auch Gerhard K. Wagner als Interessensvertreter der Informationsindustrie äußerten diesbezügliche Bedenken. Dasselbe Argument liest man in einem Aufsatz von Robin Williamson, einem Vertreter des britischen Rechtsinformationsanbieters Context.
„Using a database requires training and knowledge. The citizen who needs to understand the law normally consults (and pays) a professional. Legal texts are the tools of the trade for professionals, who make the law, apply the law, interpret the law, teach the law.“ 146
Der Verlagsleiter von NOMOS, Volker Schwarz, argumentierte in einem Diskussionsbeitrag beim 8. EDV-Gerichtstag, dass „es sich bei einer Gesetzessprache um eine Fachsprache handle und damit der Nutzen eines kostenlosen Zugangs für die Bürger minimal sei“. 147
„In der Diskussion verschärften einzelne Beiträge aus dem Auditorium diesen Standpunkt noch bis zur These, eine unentgeltliche Veröffentlichung von konsolidierten Gesetzestexten im Internet sei geradezu gefährlich, da der Bürger nur verwirrt werden würde.“ 148
Nach Meinung der Verfasserin ist das allerdings keine Begründung für einen ausschließlich kostenpflichtigen Zugang zu Rechtsinformationen, sondern ein Argument für den Ausbau einer kostenlosen oder sehr kostengünstigen Rechtsberatung und der Verbesserung der Bedienbarkeit von Systemen wie dem RIS. Schließlich werden die Gesetzestexte auch im Bundesgesetzblatt kundgemacht, ohne dass jemand deswegen Bedenken äußerte.
146 Williamson: Free Access to Electronic Law
147 Junker: „Freies Recht für freie Bürger!?“
148 Horns: ,Freies Recht für freie Bürger?‘ oder: Sind wir zu dumm für unsere Gesetze?, 1999
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4.3.10 Keine Bedenken
Keine Bedenken gegen den Gesetzesentwurf äußerten der Rechnungshof, das Amt der Tiroler Landesregierung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
4.4 Gespräche mit Vertretern verschiedener Akteursgruppen
4.4.1 Entscheidung für Experteninterviews
Da sich die aktuellen Diskussionen um dieses Thema noch nicht ausreichend in der wissenschaftlichen Literatur niedergeschlagen haben, wurden von der Verfasserin fünf Experteninterviews geführt. Dabei wurde darauf geachtet, die verschiedenen Akteursgruppen, die mit dem österreichischen Rechtsinformationssystem zu tun haben, einzubeziehen. Daher wurden die folgenden Personen aus dem staatlichen Bereich, einer NGO, einer Interessensvertretung der Informationswirtschaft, der Rechtsanwaltskammer und einem privaten Informationsanbieter befragt. Die Fragebögen befinden sich im Anhang.
4.4.2 Interviewte Personen (in alphabetischer Reihenfolge)
Dr. Alexander Christian vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag. Andreas Kaufmann ist seit November 2001 einer der beiden Geschäftsführer der Firma RDB, dem größten privatwirtschaftlichen Anbieter von Rechtsinformationen in Österreich.
Andreas Krisch ist Mitglied von Vibe!at (Verein der Internetbenutzer Österreichs) und war als solcher an der Entstehung der Stellungnahme des Vereins zur geplanten Kostenpflichtigkeit des RIS beteiligt.
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Lachmayer ist Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Bundeskanzleramt, dort koordiniert er die dezentralen Strukturen des RIS, sowohl was die EDV als auch die unterschiedlichen Produktionsstätten betrifft.
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Gerhard K. Wagner ist Generalsekretär des Vereins für Informationswirtschaft (VIW e-business Austria) und vertritt die Interessen der österreichischen Informationswirtschaft.
Bis auf Herrn Christian, der per e-mail kontaktiert wurde, wurden alle Interviewpartner persönlich befragt.
4.4.3 Zusammenfassung der Interviews (in alphabetischer Reihenfolge)
Alexander Christian
Die Möglichkeit, Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen über das RIS abzurufen, sei wesentlich wirksamer als die bloße Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die umfassende Kenntnis aller Rechtsnormen sei allerdings nicht nur beim Durchschnittsbürger, sondern auch beim Spezialisten eine bloße Fiktion, da der Umfang, unabhängig von der Form der Publikation, dies nicht mehr zulasse. Die Benutzung des RIS setze eine gewisse juristische Vorbildung voraus. Man müsse einerseits die Existenz dieses Informationsangebots kennen, andererseits gewisse Kenntnisse in der Benutzung haben. „Aber wenn man sich einmal damit befaßt hat (und dafür muß man meiner mE nicht Jurist her von der Ausbildung sein) ist es sehr schnell möglich, zu den benötigten und größtenteils sehr aktuellen Informationen zu gelangen.“
Andreas Kaufmann
Das RIS sei massiv wettbewerbsverzerrend; es nütze nicht der Bevölkerung, sondern nur den Rechtsanwälten, und schade den Verlagen enorm. Die Firma Rechtsdatenbank habe eine RIS-ähnliche Software online gehabt und habe massive Einbrüche erlitten, als das RIS plötzlich kostenlos online zur Verfügung stand. Die Abfragen seien auf ein Zehntel zurückgegangen. Die Firma sei aber nicht langfristig in ihrer Existenz bedroht, da sie noch zahlreiche andere Angebote aufweisen könne. Der kostenlose Zugriff auf das RIS habe sich allgemein negativ auf die Preispolitik der Verlage ausgewirkt.
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Da die Bedienung des RIS schwierig und die rechtliche Rahmenbedingung sehr komplex sei, sei es besser, Rechtsberatungsstellen anstelle der kostenlosen Rechtsinformationen einzuführen. Denn der Jurist kenne Rechtsmeinungen und Entscheidungen, der Bürger nicht.
Eine Aufbereitung, sodass jeder Bürger wirklich etwas davon hat, sei im Moment technisch nicht machbar.
Andreas Krisch
Andreas Krisch war an der Erstellung der Stellungnahme des Vereins vibe!at beteiligt. Hauptsächlich zwei Argumente sprächen gegen eine Kostenpflicht: Erstens müssten sich Bürgerinnen informieren können, da sie dem Recht unterworfen seien und sich danach richten müssten. Zweitens sei mit den derzeit vorhandenen Micropayment-Formen keine anonyme Information möglich.
Öffentliche Informationen seien generell kostenfrei zu machen, da die Erstellung derselben ohnedies von den Bürgerinnen bezahlt werde. Es gebe aber genügend Spielraum für private Anbieter, daraus zusätzliche Angebote zu machen und damit Geld zu verdienen.
Eine Gebührenpflicht sei, wenn einmal eingeführt, nicht mehr rückgängig zu machen, weil die eingenommene Summe dann bereits fix ins Budget eingeplant werde. Außerdem wäre der Verwaltungsaufwand für die Einhebung der Gebühren viel zu groß.
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer nennt als Hauptargument für einen kostenlosen Zugang den § 2 ABGB. Das RIS koste im Vergleich zu dem, was der aus dem Recht geschaffene Staat kostet, nur minimale Summen. Beim RIS stehe nicht der Erlös, sondern die Distribution im Vordergrund.
Er sprach von einem massiven öffentlichen Interesse an authentischen, vom Staat produzierten Gesetzestexten und Urteilen, da es auch wichtig sei, die Jurisdiktionspraxis zu kennen. Kommentare dagegen seien private Leistungen und müssten als solche honoriert werden.
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Eine Einführung von Gebühren sei nun kein Thema mehr, da das Parlament diese mit einem demokratischen Beschluss abgelehnt habe.
Gerhard K. Wagner
Gerhard K. Wagner sagte, das RIS biete für den Durchschnittsbürger null Informationsgewinn und gefährliches Halbwissen, im schlimmsten Fall sogar Schaden für sich und Dritte. Für das Verstehen eines juristischen Textes seien ein umfassendes Fach- und Erfahrungswissen und die Kenntnis juristischer Auslegungsmethoden erforderlich, während „Otto Normalverbraucher“ nur ein Wortverständnis habe und nicht das Gesamte abschätzen könne. Um einen Rechtsfall zu lösen, seien zehn Prozent Information und neunzig Prozent Wissen erforderlich.
Es sei vergleichbar mit apothekenpflichtigen Rezepten: Der Bürger brauche eine klare Diagnose und Handlungsanweisung, diese bekomme er nur über einen qualifizierten, fachlich gebildeten Mittelsmann. Es sei ein Fehler der Informationsgesellschaft, nicht zwischen Daten, Information und Wissen zu unterscheiden. Der Glaube, dass die Rechtsinformation reiche, stürze den Staatsbürger ins Verderben. Es bestehe kein Bedarf an uninterpretierter Basisinformation, sondern an speziellem Fachwissen inklusive Interpretation. Der Staat solle für qualifizierte Vertrauensleute mit Haftung, die Rechtsauskünfte geben, sorgen; diese sollten zum Teil kostenlos verfügbar sein. Der Bringschuld sei mit der Publikation in den Bundesgesetzblättern genüge getan, die Beschaffung von Rechtswissen und das Sich-kundig-machen für den eigenen Fall sei eine Holschuld des Bürgers.
Die öffentliche Verwaltung solle sich klar werden über ihre Kernfunktionen, alles andere solle die Privatwirtschaft übernehmen. Wagner wies in diesem Zusammenhang auf die EU-Richtlinien für Public-Private Partnership im Informationssektor hin.
Das RIS in seiner jetzigen Form sei keine Qualitätsinformation, wenn man die Kriterien Aktualität, Haftung, Vollständigkeit, moderne Vertriebsmedien, zielgruppenspezifische Aufbereitung und Richtigkeit zu Grunde lege. Der Staat vernachlässige außerdem seine Pflicht zur Versorgung der Minderheiten mit
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Rechtsinformationen in ihrer Sprache, die in der Europäischen Charta für Regional-und Minderheitensprachen festgeschrieben werden.
4.5 Weitere Aussagen
Jörg Berkemann befasste sich bei seinem Eröffnungsvortrag zum 8. EDV-Gerichtstag 1999 auch mit der Frage, ob eine Norm an sich auch ein Wirtschaftsgut sei..
„Nein, per se ist die Norm als Gesetzesbefehl kein Wirtschaftsgut. (...) Als Mose die Zehn Gebote in der Stiftshütte des Herrn verwahrte, nahm er auch keinen Eintritt. Nun haben gewiß unsere Normen nicht die Qualität des Dekalogs, aber das rechtfertigt erst recht nicht, ihre Kenntnis zu verscherbeln.“ 149
Von der Verfasserin wurde auch versucht, per e-mail Stellungnahmen von jenen Personen, die bei den im Nationalrat vertretenen Parteien für das Justizressort zuständig sind, einzuholen. Das entsprechende Mail wurde am 25. April an die Justizsprecherinnen Hannes Jarolim (SPÖ), Maria Fekter (ÖVP), Harald Ofner (FPÖ) und Terezija Stoisits (Die Grünen) gesandt. Bis zum Abgabetermin der Diplomarbeit hatte sich allerdings nur Hannes Jarolim bzw. seine Mitarbeiterin Sylvia Hochmann zurückgemeldet:
„Hr. Dr. Jarolim spricht sich grundsätzlich gegen eine kostenpflichtige Abfrage der RIS aus, da die RIS ein wichtiger Bestandteil der parlamentarischen Arbeit und des täglichen Rechtslebens darstellt. Der Zugang zum Recht würde durch eine Kostenpflicht erschwert und die Kosten des Parlamentsapparates erhöhen.“ 150
Trotz der damals heftigen Debatte im Nationalrat gebe es keine Presseaussendungen der SPÖ zu diesem Thema.
149 Berkemann: Freies Recht für freie Bürger!
150 Mail an die Verfasserin vom 8. Mai 2002
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4.6 Eine mögliche Rolle von Bibliotheken
Welche Aufgaben haben Bibliotheken in der Informationsgesellschaft? Eine davon könnte nach Ansicht der Verfasserin das Bereitstellen eines Zugangs zu Informationen des öffentlichen Sektors sein. Wenn das Bundeskanzleramt mit dem RIS im Internet bezweckt, die „gesetzliche Erwartungshaltung zumindest ansatzweise durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen“, 151 dann muss auch der Zugang zu diesen Informationen einem breiten Publikum ermöglicht werden. Der Autorin als Bibliothekarin liegt besonders am Herzen, die wichtige Rolle der Bibliotheken in diesem Bereich zu unterstreichen. Gerade das Argument, das im Kapitel 4.3.9 angesprochen wird, nämlich dass Bürgerinnen ohne juristische Kenntnisse mit dem RIS nichts anfangen können, könnte durch ein Beratungsangebot in Bibliotheken entkräftet werden. Natürlich kann auch eine Bibliothekarin keine Rechtsanwältin ersetzen, aber folgendes Szenario ist denkbar:
„Bibliotheken und Informationsdienste schaffen wichtige Zugänge zum Internet. Für einige bieten sie Komfort, Orientierung und Hilfe, während sie für andere die einzigen verfügbaren Zugriffspunkte darstellen. Sie schaffen einen Mechanismus, um die Hindernisse zu überwinden, die durch Unterschiede bei den Ressourcen, der Technik und der Ausbildung entstanden sind. (...) Die Bibliothekare sollten die Informationen und Hilfsmittel für die Benützer bereithalten, damit diese das Internet und elektronische Informationen effizient und effektiv nutzen lernen“. 152
Diese Aufgaben einer modernen Bibliothek wurden im Internet-Manifest der International Federation of Library Associations and Institutions (IFLA) festgehalten. Dieses wurde am 27. März 2002 vom IFLA-Vorstand beschlossen. Auf den Bereich der Rechtsinformationen bezogen, kann dieser Anspruch so umgesetzt werden: In Bibliotheken muss zunächst der technische Internet-Zugang geschaffen sein, der barrierefrei (vor allem finanziell) zur Verfügung gestellt wird. In größeren Bibliotheken gibt es Mitarbeiterinnen, die Hilfestellung bei der Abfrage des
151 Lachmayer /Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert
152 IFLA Internet-Manifest (http://www.ifla.org/III/misc/im-g.htm)
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Rechtsinformationssystems und anderer PSI-Angebote leisten, die in der Benutzung geschult wurden und dieses Wissen verständlich weitergeben können. Und: Die Benutzerin erhält Informationen darüber, wo man sich weiter informieren kann und dass man sich weiter informieren muss: wo man Erste Anwaltliche Auskünfte erhält, wann Gerichtstage und kostenlose Notarin-Sprechstunden in der näheren Umgebung stattfinden u. Ä.. Wünschenswert wären auch Einführungen in die Informationsangebote, die nicht nur auf Deutsch, sondern auch in den anerkannten Minderheitensprachen und anderen in Österreich verbreiteten Sprachen abgehalten werden. Natürlich hält die Bibliothek auch gedruckte Ratgeber bereit. Sie vermittelt nicht nur Informationen, sondern auch Personen, die weitere Informationen bieten können.
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5. Die Rechtsdatenbank RDB
5.1 Zusammenfassung
Dieses Kapitel stellt einen kommerziellen Anbieter von Rechtsinformationen, die Rechtsdatenbank RDB, vor. Dieser wurde ausgewählt, weil er in besonderem Maße mit dem Rechtsinformationssystem des Bundes in Zusammenhang steht, wie in Kapitel 6 gezeigt wird.
5.2 Entstehung und Geschichte
1982 gingen zwei österreichische Fachverlage für Rechtswissenschaften, Manz und Orac, mit dem Systemhaus EDVg eine Kooperation ein und gründeten die Rechtsdatenbank GmbH & Co KG (RDB). 1986, nach einer vierjährigen Projektphase, 153 trat die RDB erstmals als kommerzieller Datenbankanbieter auf. 154 Mittlerweile sind insgesamt sechzehn Verlage an der Rechtsdatenbank beteiligt, 155 die RDB avancierte zum größten privatwirtschaftlichen Rechtsinformationsanbieter Österreichs. 156
Die folgende Tabelle zeigt die Verlagspartner der RDB. 157
153 Svoboda et al.: Elektronische Rechtsinformation in Österreich, 1994, S. 115 f.
154 Die Rechtsdatenbank (Prospekt), S. 3
155 RDB: Die gebündelte Kraft von sechzehn juristischen Verlagen, 1997
156 Die Rechtsdatenbank (Prospekt), S. 3
157 http://www.rdb.at/verlags_partner.htm
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5.3 Angebot
Die Rechtsdatenbank als heute größter privater Rechtsinformationsanbieter Österreichs bietet ihren Kundinnen über das Internet österreichische und europäische Rechtsdatenbanken, Wirtschafts-, Firmen- und Grundbuchdatenbanken an. 158 Fachzeitschriften, Indizes und Entscheidungssammlungen aus den Beständen der teilnehmenden Fachverlage komplettieren das Angebot. 159
5.4 Ausblick auf künftige Angebote
Im zweiten Halbjahr 2002 wird die Rechtsdatenbank ein neues Angebot vorstellen, mit dem man auf die zunehmend verfügbare kostenlose Rechtsinformation reagieren und einen echten Mehrwert anbieten will. Das neue System, in das dreistellige Millionen Schilling-Beträge investiert wurden, wird folgende Features aufweisen, die den Komfort bei der Bedienung erhöhen sollen.
1. Von Dokumenten aus dem RIS soll man direkt zur dazugehörigen Literatur kommen.
2. Normen sollen vor- und zurückgelesen und nach Paragraphen durchgeblättert werden können.
3. Die Normen werden nach Zeitschichten verfügbar sein, was vor allem für Steuerberaterinnen interessant sein könnte. Wenn man zum Beispiel ein Literaturdokument aus 1985 liest, soll man direkt zu einem Normtext in der damals gültigen Fassung kommen. 160
158 Die Rechtsdatenbank (Prospekt), S. 8
159 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 98
160 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
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Die anfangs aufgestellte Hypothese, dass kostenlose Basisinformationen und lukrative Mehrwertdienste auf dem Gebiet der Rechtsinformationen nebeneinander existieren können, wird sich erst bestätigen oder widerlegen lassen, wenn das neue System einmal auf dem Markt ist.
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6. Berührungspunkte zwischen RIS und RDB
6.1 Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden Berührungspunkte zwischen dem öffentlichen Angebot RIS und dem privatwirtschaftlichen Angebot RDB vorgestellt. Diese werden im Datenaustausch, in der Klage der RDB gegen die Republik und in den derzeit (April 2002) laufenden Verhandlungen gefunden.
6.2 Datenaustausch
Die Daten aus dem RIS wurden ursprünglich, seit etwa 1990, an RDB und Radio Austria verschenkt, um eine optimale Distribution zu erreichen. Mittlerweile ist dafür eine technische Ladegebühr fällig. Gegen die Entrichtung dieser Summe kann sich jedermann die Daten herunterladen. 161 Umgekehrt kauft der Staat Rechtsinformationen von der RDB, die dann im behördeninternen Intranet angeboten werden. Der Datenaustausch erfolgt über Cartridges oder via FTP-Zugriff. 162
6.3 Klage
Im Juni 1997 ging das RIS online. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Daten nur im Intranet zur Verfügung gestanden und wurden an externe Benutzer über die Rechtsdatenbank vertrieben. Die RDB unter der damaligen Geschäftsführerin Kristin Hanusch-Linser brachte deswegen im Jänner 1998 eine Klage gegen die Republik wegen unlauteren Wettbewerbs ein. 163 Da das Unternehmen mit der
161 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
162 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
163 Rechtsdatenbank klagt Republik. Rechtsstreit um kostenloses Informationsangebot im Internet,
1998
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Republik einen Vertrag über die Abnahme von Rechtsinformationen hatte, war man bei der RDB sehr von diesem Schritt überrascht. 164
Derzeit ruht das Verfahren, die Klage wurde aber bislang nicht zurückgezogen. Der Bund sagte damals zu, eine Arbeitsgruppe zu gründen, die sich mit dem Thema befassen und die zwei Fraktionen - für bzw. wider die Kostenfreiheit - zu einem Kompromiss bringen sollte. Laut RDB-Geschäftsführer Andreas Kaufmann wartet man noch immer auf ein Ergebnis. Die Klage werde aber nicht zurückgezogen, sondern werde vielleicht noch Thema bei den derzeitigen Verhandlungen (siehe Punkt 6.4). 165
In einem Bericht über eine Expertinnenrunde zum Thema „Digitale Rechtsinformation - Chance oder Bedrohung für den juristischen Verleger?“ wird allerdings Hanusch-Linser dahingehend wiedergegeben, dass eine neue gesetzliche Regelung Anfang 1999 der Klage die Grundlage entzogen habe:
„Die RDB habe sich ... mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage gewehrt. Anfang 1999 sei jedoch gesetzlich geregelt worden, daß Rechtsinformationen dem Bürger vom Staat kostenlos im Internet zur Verfügung gestellt werden müssten. Diese Regelung gelte ex-post und habe daher der laufenden Wettbewerbsklage die Grundlage entzogen.“ 166
Die Rechtsdatenbank ist jedenfalls der Ansicht, durch Exklusiv-Verträge das alleinige Recht zur Vermarktung der Daten zu haben bzw. gehabt zu haben. Bereits bei der offiziellen Vorstellung des Republik-Servers http://www.austria.gv.at/, von dem das Rechtsinformationssystem ein Teil ist, im Rahmen einer Pressekonferenz hatte „ein Vertreter der Rechtsdatenbank gegenüber Bundeskanzler Viktor Klima auf die ,Unrechtmäßigkeit‘ der Vorgangsweise des BKA aufmerksam gemacht.“ 167
164 „Bericht von der Buchmesse über die Expertenrunde zum Thema ,Digitale Rechtsinformation -
Chance oder Bedrohung für den juristischen Verleger?‘“
165 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
166 „Bericht von der Buchmesse über die Expertenrunde zum Thema ,Digitale Rechtsinformation -
Chance oder Bedrohung für den juristischen Verleger?‘“
167 Rechtsdatenbank klagt Republik. Rechtsstreit um kostenloses Informationsangebot im Internet,
1998
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Seitens des Bundeskanzleramtes wird aber betont, dass im Vertrag zwischen RDB und Republik ausdrücklich gestanden sei, dass sich der Bund vorbehält, die Daten gebührenfrei oder kostenpflichtig an Dritte weiterzugeben. 168
6.4 Derzeitige Verhandlungen
Der Vertrag, der den Datenaustausch (siehe Punkt 6.1) zwischen RIS und RDB regelt, läuft bis Ende 2002. Über die Zeit danach wird derzeit neu verhandelt. Ein Thema dabei ist zum Beispiel das Gratis-Angebot der RDB für Studierende an rechtswissenschaftlichen Fakultäten. 169 Nachdem in Wien immer häufiger der Fall vorkam, dass Rechtsanwältinnen ihre Konzipientinnen zum Juridicum schickten und diese dort kostenlos in der Rechtsdatenbank recherchieren ließen, werden nun neue Formen der Kooperation gesucht. 170
Außerdem habe sich, so eine Aussage des RDB-Geschäftsführers Andreas Kaufmann, die Ausgangslage verändert. Der Preis für den Zugriff auf die elektronischen Inhalte der Rechtsdatenbank sei gemeinsam mit einem bestimmten Ausmaß an Abonnements von Printprodukten festgelegt worden. Da der Bund aber immer mehr Print-Abos abbestellt und dafür die Online-Abfragen verfünffacht habe, müsse nun neu verhandelt werden, die bisherige Pauschale sei nicht mehr ausreichend. 171
168 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
169 vgl. z.B. Das Recht im Netz: Auf Knopfdruck, 1998
170 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
171 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
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7. Zusammenfassung der Ergebnisse
Die Diplomarbeit hatte das Ziel, das österreichische Rechtsinformationssystem und seinen kommerziellen Gegenspieler Rechtsdatenbank, besonders auf die Fragestellung der Kostenpflichtigkeit hin, zu untersuchen.
Für die erste Hypothese, dass ein barrierefreier Zugang zu Rechtsinformationen aus juristischen und demokratiepolitischen Gründen geboten sei, wurden unterstützende Argumente gefunden. Um tatsächlich einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen, sollten allerdings mehrere Punkte berücksichtigt werden:
1. Die Rechtstexte sollten auch in den Minderheitensprachen (Ungarisch, Burgenland-Kroatisch, Slowenisch) verfügbar sein, wie in der auch von Österreich ratifizierten 172 Europäischen Charta für Regional- und Minderheitensprachen festgeschrieben.
2. Das ohnehin sehr bemühte Hilfesystem sollte konsequent weiter verbessert werden.
3. Es sollte versucht werden, Schulungen (eventuell gegen einen geringen Kostenersatz) für Vereine bzw. Non-Profit-Organisationen anzubieten. Diese könnten als Multiplikatorinnen wirken.
Die zweite Hypothese besagte, dass das RIS durch qualifizierte Rechtsberatung ergänzt werden muss. Auch für diese Hypothese wurden unterstützende Argumente gefunden.
1. Nicht alle Österreicherinnen verfügen über einen Internet-Anschluss bzw. die nötige Medienkompetenz, um mit einer Online-Datenbank umzugehen.
2. Das RIS in seiner jetzigen Form kann keine Rechtsauskünfte für einen bestimmten Fall, sondern nur eine allgemeine juristische Übersichtsinformation liefern. Kostenlose Rechtsberatungen, wie sie etwa von den Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Ersten anwaltlichen Auskunft angeboten werden, wären ansonsten nicht so wichtig und erfolgreich.
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Die dritte Hypothese, dass kostenlose Basisinformationen und lukrative kommerzielle Mehrwertdienste nebeneinander existieren können, wird sich für den Bereich der Rechtsinformation in Österreich erst bestätigen oder widerlegen lassen, wenn das angekündigte Produkt der Rechtsdatenbank (wie in Kapitel 5.4 beschrieben) einmal auf dem Markt ist.
Die Schere zwischen dem Anspruch, den Bürgerinnen das größtmögliche Service zu bieten, und der Notwendigkeit, den kommerziellen Anbietern das Überleben zu ermöglichen, ist ein besonders spannender Bereich. Es wäre wünschenswert, wenn alle Seiten an einem Tisch über dieses Thema diskutieren könnten, vor allem, um eine Abgrenzung zwischen den kostenlosen Informationen und den Mehrwert-Diensten zu definieren. Denn angesichts der Entwicklung des RIS kann man Hanusch-Linser zustimmen, wenn sie meint:
„Was heute früh Mehrwert ist, ist heute Abend schon Standard. Das gilt erst Recht bei der Veröffentlichung von Rechtsinformation im Netz“. 173
172 vgl. http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/I/his/004/I00437_.html,
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/I/texte/004/I00437_.html
173 Hanusch-Linser: Die Regel von der Ausnahme, 2001, S. 69
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Alle Hyperlinks wurden am 6. Mai 2002 zuletzt überprüft.
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• Oy, Gottfried: Demokratiemaschine Internet. Die Renaissance des Aktivbürgers im Cyberspace (http://www.copyriot.com/unefarce/no1/artikel/netz.htm)
• Paliwala, Abdul et al.: „User Needs in Electronic Law Reporting. A Research Study of The Law Reports.” In: JILT 1997(2) (http://elj.warwick.ac.uk/jilt/leginfo/97_2pal/dwnloadf.htm)
• Paliwala, Abdul: „Access to Legal Information - A welcome return?” In: JILT 2000(1) (http://elj.warwick.ac.uk/jilt/00-1/paliwala.html)
• Parlamentarier bekommen Notebooks. Futurezone, 12. Mai 2002
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• Picciotto, Sol: „Robin Williamson's 'Free Access to Electronic Law'. A Response“. In: JILT 1997(2)
(http://elj.warwick.ac.uk/jilt/leginfo/97_2will/Discuss/picciot/picciot.htm)
• Piwinger, Boris: A Citizen’s Perspective on Public Sector Information (noch nicht veröffentlicht)
• „Public Private Partnership: Wieweit geht die öffentliche Grundversorgung“. In: Password März 1999
• „Pro & Contra. Soll das Internet kostenfrei bleiben?“ In: mobile & more 2/2002
• RDB: Die gebündelte Kraft von sechzehn juristischen Verlagen. Die Rechtsdatenbank als Verlegermodell. Der Standard, 7. Oktober 1997
• RDB kooperiert mit deutschem Internetportal Legios. Die Kunden der Rechtsdatenbank RDB erhalten Zugang zu Rechtsdokumenten und juristischen Artikeln aus Deutschland. Die Presse, 14. Jänner 2002
• Rechtsdatenbank klagt Republik. Rechtsstreit um kostenloses Informationsangebot im Internet. Pressetext, 28. Jänner 1998 (http://www.pressetext.at/pteprint.mc?pte=980128009)
• Rechts-Transparenz statt Einnahmequelle. Salzburger Nachrichten, 6. Februar 2001
• Rehbinder, Manfred: Rechtssoziologie. 4., neu bearb. Aufl. München: C. H. Beck 2000
• Richter, Klaus: „Muß ,der Staat’ Gesetze und andere rechtliche Informationen in den Netzen kostenlos zur Verfügung stellen?“ (http://normative.zusammenhaenge.at/it-recht_answers/it-recht_answers140.html)
• Ris bleibt gratis. Die Presse, 23. April 2001 (http://www.diepresse.at/services/archiv/archiv_print.asp?id=67076)
• „RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes“. In: Comment 95/1 (http://www.univie.ac.at/comment/95-1/951_38.html)
• Rötzer, Florian: „Sollen Gesetzestexte kostenlos vom Staat ins Internet gestellt werden?” In: Telepolis, 24. September 1999 (http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/5317/1.html)
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• Schartum, Dag Wiese: What should access legislation be like in the future? - possible structures for access legislation. Vortrag gehalten beim ITA-Symposion „Access to and Ownership of Public Sector Information” 2001, Wien (http://www.oeaw.ac.at/ita/access/wiese_schartum_txt.pdf)
• Schartum, Dag Wiese: „Access to Government-Held Information: Challenges and Possibilities.” In: JILT 1998(1) (http://elj.warwick.ac.uk/jilt/infosoc/98_1scha/dwnloadf.htm)
• Scheer, Léo: Die virtuelle Demokratie. 1. Aufl. Hamburg: Rotbuch-Verl. 1997
• Schnelles Auffinden juristischer Informationen. Abfragen und Einkaufen über "rechtsuche.at". Pressetext, 15. Oktober 1999 (http://www.pressetext.at/pteprint.mc?pte=991015026)
• Schriebl, Susanne: RDB und LEGIOS kooperieren. Österreichische Rechtsdatenbank erster ausländischer Partner. Pressetext, 14. Jänner 2002 (http://www.pressetext.at/pteprint.mc?pte=020114011)
• Schriebl, Susanne: Verstärkung für die Geschäftsführung der Rechtsdatenbank. RDB plant innovative Produktweiterentwicklungen. Pressetext, 5. November 2001 (http://www.pressetext.at/pteprint.mc?pte=011105007)
• Schweighofer, Erich/Menzel, Thomas (Hrsg.): E-Commerce und E-Government. Aktuelle Fragestellungen der Rechtsinformatik. Wien: Verlag Österreich 2000 (=Schriftenreihe Rechtsinformatik 2)
• Schweighofer, Erich/Menzel, Thomas/Kreuzbauer, Günther (Hrsg.): Auf dem Weg zur ePerson. Aktuelle Fragestellungen der Rechtsinformatik 2001. Wien: Verlag Österreich 2001 (=Schriftenreihe Rechtsinformatik 3)
• Schweighofer, Erich: Skriptum „Einführung in die Rechtsinformatik“ Wintersemester 2001/02 (http://www.univie.ac.at/RI/RIWS01-02/RI-FolSkr-WS2001-02.pdf)
• Schweighofer, Erich: Rechtsinformatik und Wissensrepräsentation. Automatische Textanalyse in Völkerrecht und Europarecht. Wien/New York: Springer 1999 (=Forschungen aus Staat und Recht 124)
• Schweighofer, Erich:. „The Revolution in Legal Information Retrieval or: The Empire Strikes Back.” In: JILT 1999(1) (http://elj.warwick.ac.uk/jilt/99-1/schweigh.html)
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• Scott, Sue: „Law online: how do people access and use legal information on the Internet?” In: Alternative Law Journal 25/1 (2000) (http://www.altlj.org/artsandabs/feb2000_abstracts.html#5)
• Söderman, Jacob: Access to Documents of the EU Institutions: the Key to a more Democratic and Efficient Union. Vortrag gehalten vor dem Committee on Citizens' Freedom and Rights, Justice and Home Affairs of the European Parliament in Brüssel, 2000 (http://www.euro-ombudsman.eu.int/speeches/en/crc180900.htm)
• Söderman, Jacob: Access to Official Documents and Archives - the Democratic Aspect. Vortrag gehalten an der schwedischen Lund-Universität, 2001 (http://www.euro-ombudsman.eu.int/speeches/en/2001-04-05.htm)
• Söderman, Jacob: Openness and Data Protection. 2001 (http://www.euro-ombudsman.eu.int/letters/en/20011114-1.htm)
• Söderman, Jacob: The Citizen, the Rule of Law and Openness. Vortrag gehalten bei der European Law Conference, Stockholm, 2001 (http://www.euro-ombudsman.eu.int/speeches/en/2001-06-12.htm)
• Söderman, Jacob: Transparency as a Fundamental Principle of the European Union. Vortrag gehalten am Walter Hallstein-Institut der Humboldt-Universität Berlin, 2001 (http://www.euro-ombudsman.eu.int/letters/en/20011114-1.htm)
• Stellungnahmen zum „Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 geändert wird“ sind sämtlich unter http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/ME/his/001/ME00144_.html dokumentiert.
• Stern, Joachim: „...nicht für die Rechtsbereinigung geeignet“. In: juridikum 4/00 (http://www.unet.univie.ac.at/~a9806511/pressespiegel/juridikum.pdf)
• Sternath, Larissa: Warteschlange bei Behörde soll bald ein Ende haben. Kleine Zeitung Kärnten, 24. März 2001
• Streimelweger, Michaela: Schluss mit gratis? Profil extra, März 2000
• Surf Spur. Salzburger Nachrichten, 8. Juli 1997
• Surf Spur. Salzburger Nachrichten, 2. Dezember 1997
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• Svoboda, Werner Robert/Manak, Andreas/Weinguny, Werner (Hrsg.): Elektronische Rechtsinformation in Österreich. Alle Juristischen Datenbanken im Überblick. Wien/München: Oldenbourg 1994
• Taborsky, Stephan: Planung und Analyse eines idealen Rechtsinformationssystems. Diplomarbeit, Technische Universität Wien, 2001
• Tang, Puay: „Electronic Access to Public Information: Government On-line.” In: IPTS Reports 14, 1997
(http://www.jrc.es/iptsreport/vol14/english/ICT1E146.htm)
• Terwangne, Cécile de/Burkert, Herbert/Poullet, Yves (Hrsg.): Towards a Legal Framework for a Diffusion Policy for Data held by the Public Sector. Deventer/Boston: Kluwer 1995 (=Computer Law Series 14)
• Thomas. Legislative Information on the Internet (http://thomas.loc.gov/)
• Transparente Justiz: 60.000 Urteile im Internet. Kurier, 7. Dezember 2000
• UNESCO Observatory on the Information Society (http://www.unesco.org/webworld/observatory)
• Virtuelle Justiz ganz real. Übers Internet kommt die heimische Justizverwaltung dem Bürger näher. Salzburger Nachrichten, 16. Dezember 1999
• Wahrer Nothelfer. Salzburger Nachrichten, 4./5. Mai 2002
• Walitza, Stefan: Online-Rechtsdienst [nju:s] gestartet. Kostenpflichtiger Dienst bringt tagesaktuelle Meldungen. Pressetext, 13. Oktober 2000 (http://www.pressetext.at/pteprint.mc?pte=001013035)
• Warta, Katharina/Wagner, Petra: Electronic Information Services. An Assessment of Market Developments in Austria. Seibersdorf: ARCS 1999
• Wassermann, Rudolf: Gestörtes Gleichgewicht. Kritische Essays zu Politik und Recht. Asendorf: MUT-Verl. 1995 (=Blaue Aktuelle Reihe 31)
• Weitersurfen bitte - Hier gibt’s nichts zu sehen (http://www.vibe.at/aktionen/200202/access.html)
• Who is Who. Das Jahrbuch der Informationswirtschaft 2000/01. Firmen, Kontakte, Datenbanken und Anbieter im Internet. Frankfurt: Breidenstein 2000
• Williamson, Robin: „Free Access to Electronic Law.” In: JILT 1997(2) (http://elj.warwick.ac.uk/jilt/leginfo/97_2will/default.htm)
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• Zihlmann, Peter: „Alle Urteile des Bundesgerichts im Internet“. In: SMILE 5/2001 (http://www.peter.zihlmann.com/justizkrsmile05-01.htm)
• Zizzo, Franco: Legal Resources via World Wide Web. Vortrag gehalten bei der
10. BILETA Conference on Electronic Communications 1995 , Strathclyde (http://www.law.warwick.ac.uk/confs/95-15.html)
• ZPO § 432 (http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bnd&d=BND&i=33870&p=1&q=%28432%29%3AP ARA%2CBSTPARA%20%20und%20%28ZPO%29%3AKTIT%2CABK% 20%20%20%20%20%20und%20%2820020425%3E%3DIDAT%20und%20200 20425%3C%3DADAT%29%20)
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9. Anhang
9.1 Fragebögen
9.1.1 Andreas Kaufmann, RDB
1. gesellschaftspolitischer Auftrag
1a. Sehen Sie die Notwendigkeit einer „informationellen Grundversorgung“ für alle Bürger durch den Staat? Wo ziehen Sie dabei die Grenze? 1b. Können Ihre Meinung nach kostenlose Basisinformationen und für die Anbieter lukrative Mehrwertdienste nebeneinander existieren oder sehen Sie sich wirtschaftlich „bedroht“ von kostenlos zugänglicher „Public Sector Information“? 1c. Das Gesetz (§2 ABGB) setzt die Rechtskenntnis des Bürgers voraus. Sehen Sie darin einen kostenlosen Zugang zu Rechtsinformationen ausreichend begründet?
2. Kooperation oder Konkurrenz 2a. Gibt es eine Zusammenarbeit mit dem RIS? 2b. Wie funktioniert der Datenaustausch?
2c. Hat die Tatsache, dass das Rechtsinformationssystem seit einigen Jahren online verfügbar ist, Auswirkungen auf Ihre Firma gehabt? Wenn ja, welche?
3. Markt
3a. Wie schätzen Sie den Markt speziell für Rechtsinformationen in Österreich ein?
4. Differenz
4a. Wie würden Sie die RDB im Vergleich zum RIS charakterisieren? Welche Services bieten Sie an?
4b. Ist die Tatsache, dass das RIS keine Rechtssicherheit bietet, ein entscheidender Wettbewerbsvorteil für Sie?
5. Nutzer
5a. Besteht Ihre Zielgruppe hauptsächlich aus Anwälten und Firmen oder haben Sie auch Angebote für Privatpersonen, zum Beispiel ein Bezahlungsmodell für den einmaligen Zugriff?
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9.1.2 Andreas Krisch, Vibe!at
1. gesellschaftspolitischer Auftrag
1a. Warum setzte sich Deine Organisation für den kostenlosen Zugang zum RIS ein? Und mit welchen Argumenten?
1b. Welche Reaktionen habt Ihr auf Eure Aktion erhalten? Glaubst Du, dass Eure Aktion wesentlich dazu beigetragen hat, das RIS in der bisherigen Form zu erhalten?
2. Infrastruktur der Nutzer
2a. Ihr habt Euch auch mit dem technischen Zugang zum RIS beschäftigt und darauf hingewiesen, dass dieser nur nach der Aktivierung von JavaScript möglich ist. Daran hat sich allerdings nichts geändert. Habt Ihr in diesem Bereich weitere Maßnahmen geplant?
3. Kooperation oder Konkurrenz
3a. Könnte Deiner Meinung nach die Rechtsdatenbank eine dem RIS entsprechende Funktion übernehmen?
3b. Können Deiner Meinung nach kostenlose Basisinformationen und für die Anbieter lukrative Mehrwertdienste nebeneinander existieren?
4. Nutzerkompetenz
4a. Sind Deiner Meinung nach die Hilfestellungen, die das RIS dem juristisch oder technisch nicht so versierten Bürger bietet, ausreichend?
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9.1.3 Friedrich Lachmayer, Bundeskanzleramt
1. gesellschaftspolitischer Auftrag 1a. Bitte schildern Sie den politischen Entstehungsprozess des
Rechtsinformationssystems - warum entschied man sich, es im Internet zugänglich zu machen? Wer ist der Adressat?
1b. Sie zitieren in einem Ihrer Artikel den Satz von Rudolf Wassermann: „Die Rechtsinformation ist eine Bringschuld des Staates und keine Holschuld des Bürgers.“ Was genau ist Ihrer Meinung nach mit Rechtsinformation gemeint, die bloße Bekanntgabe der Gesetzestexte oder umfasst der Begriff mehr? Welche Gesetze sollen für den Bürger zugänglich sein? 1c. Könnte man Ihrer Meinung nach das Rechtsinformationssystem als eine „technisierte“ Form der Manuduktion sehen?
1d. Ewald Wiederin schrieb: „Demokratie setzt voraus, dass Informationen frei beschafft und verbreitet werden können, denn erst dadurch entsteht jene Öffentlichkeit, in der sich der demokratische Prozeß entfaltet.“ Welche Rolle spielen Kosten dabei aus Ihrer Sicht?
2. Kooperation oder Konkurrenz
2a. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen RIS und RDB? 2b. Können Ihrer Meinung nach kostenlose Basisinformationen und für die Anbieter lukrative Mehrwertdienste nebeneinander existieren?
3. Differenz
3a. Gibt es Unterschiede zwischen dem „öffentlichen RIS“ und jenem, das die Verwaltung verwendet?
4. Nutzerkompetenz
4a. Welche Hilfestellungen gibt es für den technisch oder juristisch nicht so versierten Bürger? Sind in die Gestaltung der Oberfläche entsprechende Überlegungen eingeflossen?
5. Infrastruktur der Nutzer
5a. Welche technischen Voraussetzungen sind für das Rechtsinformationssystem erforderlich?
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5b. 2000 gab es einen Relaunch des RIS. Dabei kritisierte die Organisation Vibe!at, dass trotz Sicherheitsbedenken die Aktivierung von JavaScript zur Suche unerlässlich ist. Wie stehen Sie zu dieser Kritik?
6. Marktdurchdringung
6a. Gibt es Daten über die Anzahl der Zugriffe pro Monat und von wem bzw. woher sie kommen?
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9.1.4 Gerhard Wagner, VIW e-business Austria
1. gesellschaftspolitischer Auftrag
1a. Sie vertreten in Ihrem Verband zahlreiche private Informationsanbieter. Wie stehen Sie generell zu Initiativen wie dem Rechtsinformationssystem? 1b. Sehen Sie die Notwendigkeit einer „informationellen Grundversorgung“ für alle Bürger durch den Staat? Wo ziehen Sie bzw. Ihre Mitglieder die Grenze? 1c. Ewald Wiederin schrieb: „Demokratie setzt voraus, dass Informationen frei beschafft und verbreitet werden können, denn erst dadurch entsteht jene Öffentlichkeit, in der sich der demokratische Prozeß entfaltet.“ Glauben Sie, dass Zugriffskosten auf öffentliche Information diesen Prozess hindern? 1d. Das Gesetz setzt die Rechtskenntnis des Bürgers voraus. Sehen Sie darin einen kostenlosen Zugang zu Rechtsinformationen ausreichend begründet?
2. Kooperation oder Konkurrenz
2a. Sehen Sie eine Möglichkeit, dass Staat und private Anbieter kooperieren und sozusagen arbeitsteilig arbeiten, sodass der Staat kostenlose Basisinformationen und die Privatwirtschaft Mehrwertdienste anbieten?
3. Marktdurchdringung
3a. Wie schätzen Sie den Markt für Rechtsinformationen in Österreich ein?
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9.1.5 Alexander Christian, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
1. Rechtsvermittlung
Wie viele Personen haben im Jahr 2001 die "erste anwaltliche Auskunft" in Anspruch genommen?
2. gesellschaftspolitischer Auftrag
2a. Trägt Ihrer Meinung nach das Rechtsinformationssystem RIS (http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/) zur besseren Rechtskenntnis bzw. zum besseren Rechtsverständnis des "Durchschnittsbürgers" bei? 2b. Das Gesetz setzt die Rechtskenntnis des Bürgers voraus (vgl. z.B. §2 ABGB). Sehen Sie darin einen kostenlosen Zugang zu Rechtsinformationen ausreichend begründet?
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9.2 Screenshots des Rechtsinformationssystems
Abb. 1: Beispielabfrage in Applikation Bundesrecht (nach § 2 ABGB)
Abb. 2: Auswahlmöglichkeiten mit PopUp-Werbefenster
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Abb. 3: Suche nach Begutachtungsentwürfen, einem Teil des Projektes „eRecht“
Abb. 4: Abfrage nach Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
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Abb. 5: Gesamtabfrage über alle Applikationen
Abb. 6: Bundesgesetzblätterabfrage im PDF-Format bei der Wiener Zeitung
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Abb. 7: Bundesgesetzblätter-Abfrage im HTML-Format
Abb. 8: PopUp-Hilfe beim Anklicken der Feldbezeichnung „Suchworte“ in der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes
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Abb. 9: Handbuch zur Abfrage der burgenländischen Landesgesetzblätter
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Arbeit zitieren:
Monika Bargmann, 2002, Das österreichische Rechtsinformationssystem im Spannungsfeld von privatem und öffentlichem Interesse, München, GRIN Verlag GmbH
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e-mail – der Zwitter - Vermeintliche und wirkliche Einflüße des e-ma...
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Hausarbeit, 15 Seiten
Das Erhabene: Kant - Adorno - Lyotard
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Hausarbeit, 18 Seiten
Word of Mouth-Kommunikation im Zeitalter des Internet
Hausarbeit (Hauptseminar), 32 Seiten
Anleitung zum Bau eines Beitrags (Umfrage) mit dem Audiobearbeitungspr...
Unterrichtsentwurf, 13 Seiten
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