Inhalt
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Inhalt............................................................................................................ 1
Abkürzungsverzeichnis 4
Abbildungen und Tabellen 7
1. Zusammenfassung 9
2. Einleitung 10
2.1 Ziel der Arbeit 10
2.2 Methode und Vorgehensweise 11
2.3 Europäische und nationale Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes 12
2.3.1 Der Artikel 138 des EWG-Vertrages 13
2.3.2 Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89 391 EWG 13
2.3.3 Das Arbeitsschutzgesetz 14
2.4 Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland 15
2.4.1 Modelle des betrieblichen Arbeitsschutzes 16
2.4.1.1 Regelbetreuung für Arbeitssicherheit 17
2.4.1.2 Der überbetriebliche Dienst 17
2.4.1.3 Das Unternehmermodell 17
2.5 Lohnkosteneinschätzung in Deutschland 18
2.6 Unmittelbare und mittelbare Folgen von Arbeitsunfällen 19
3. Arbeitsschutzmanagement-Systeme 21
3.1 Einleitung 21
3.2 Normung von Arbeitsschutzmanagement-Systemen 22
3.3 Darstellung von ausgewählten Arbeitsschutzmanagement-Systemen 24
3.3.1 Arbeitsschutz und sicherheitstechnischer Check in Anlagen (ASCA) 24
3.3.2 Occupational Health and Risk-Managementsystem (OHRIS) 26
3.3.3 Safety-Checklist-Contractors (S)CC 31
3.3.4 Britische Norm Occupational Health and Safety Management System
(BS 8800) 32
1
3.3.5 Spezifikation zur freiwilligen Einführung Anwendung und Weiterent-
wicklung von Arbeitsschutzmanagement-Systemen (LV 21) 34
3.3.6 Weitere Arbeitsschutzmanagement-Systeme 36
3.4 Bewertung der Management-Systeme 39
3.5 Managementvarianten 42
3.5.1 Verwendung mehrerer autarker Systeme im Betrieb 42
3.5.2 Integrierte Managementsysteme 43
4. Untersuchung des zu betrachtenden Unternehmens 46
4.1 Vorstellung des Unternehmens 46
4.1.1 Geschichte 46
4.1.2 Produktpalette 47
4.1.3 Betriebliche Besonderheiten 50
4.1.4 Unternehmenspolitik 54
4.1.5 Organisationsstrukturen 54
4.1.5.1 Betriebsorganisation 56
4.1.5.2 Organisation des Arbeitsschutzes 57
4.2 Erfassung des Ist-Zustandes hinsichtlich des Arbeitsschutzes 57
4.2.1 Einbindung des Arbeitsschutzes in betriebliche Belange 58
4.2.2 Die Rolle der Abteilungsleiter und Meister im Arbeitsschutz 60
4.2.3 Die Pflichten der Mitarbeiter im Arbeitsschutz 64
4.2.4 Gruppenarbeit unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes 65
4.2.5 Unfallzahlen der letzten Jahre im Vergleich zur BG 66
4.2.5.1 Unfallschwerpunkte 69
4.2.5.2 Unfallursachen 71
4.2.6 Betrachtung der erstatteten Beiträge der BG der letzten Jahre 71
4.2.7 Betriebliche Krankenstände der letzten 15 Jahre 73
4.2.8 Maßnahmen des präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes 75
4.2.8.1 Initiativen des Arbeitsschutzes 76
4.2.8.2 Betrieblicher Arbeitskreis Gesundheit der AOK 77
4.2.8.3 Fachausschüsse des Betriebsrates 80
4.2.8.4 Vorbeugende Instandhaltung 81
4.2.8.5 Vorgaben für Fremdfirmen 81
2
5. Ableitung eines Managementsystems für den betrieblichen Arbeits-
und Gesundheitsschutz im Unternehmen 83
5.1 Spezielle Anforderungen an ein AMS für das Unternehmen 83
5.2 Erarbeitung eines Konzeptvorschlages für das Unternehmen 86
5.3 Vorstellung der Ausarbeitung des Konzeptes zur Umsetzung der LASI-
Spezifikation im Unternehmen 88
5.4 Anwendbarkeit des Arbeitsschutzmanagement-Systems auf die Unternehmens-
gruppe 101
5.5 Betriebswirtschaftliche Bewertbarkeit des Arbeitsschutzmanagement-Systems 101
6. Diskussion und Ausblick 104
7. Literaturnachweis 106
8. Anhang 121
8.1 Definitionen der im AMS-Konzept verwendeten Begriffe nach LV 21 121
8.2 Verknüpfbarkeitstabellen der Systemelemente der LASI-Spezifikation zu
DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 125
8.3 Inhaltsverzeichnis des erarbeiteten AMS nach LV 21 127
8.4 Fragenkatalog zur Befragung der Meister und Abteilungsleiter 128
3
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AMS Arbeitsschutzmanagement-System(e) AOK Allgemeine Ortskrankenkasse ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschä f- tigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz), vom 07. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) Art. Artikel ASA Arbeitsschutzausschuss AU Arbeitsunfähigkeit ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz),vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert am 07. August 1996 (BGBl. I S. 1254) AuG Arbeits- und Gesundheitsschutz BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BetrVG Betriebsverfassungsgesetz, vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) BG Berufsgenossenschaft BGBl. Bundesgesetzblatt BGI BG-Informationen BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften BMAS Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BS 8800 British Standard 8800 BSI British Standards Institution BSP Bruttosozialprodukt ca. circa CEN Comité Europèen de Normalisation DM Deutsche Mark ebd. Ebenda ED Elektrohydraulischer Drehflügelantrieb
4
ES Elektrische Schiebetüren Et al. Et alii EU Europäische Union evtl. eventuell EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f. folgende ff. fortfolgende GefStoffV Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverord- nung), vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert am 12. Juni 1998 (BGBl. I S. 1286) ggf. gegebenenfalls HSE Health and Safety Executive HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ILO International Labour Organisation ISO International Standardiza tion Organisation IWD Institut der deutschen Wirtschaft KAN Kommission für Arbeitsschutz und Normung Kap. Kapitel KMU Kleine und mittlere Unternehmen KWA Kosten-Wirksamkeits-Analyse LASI Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LV LASI-Veröffentlichung MMBG Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft o. g. oben genannt(e) OHRIS Occupational Health- and Risk Managementsystem OHSAS Occupational Health & Safety Assessment Series PDCA Plan-Do-Check-Act (Prinzip der ständigen Verbesserung) PSA Persönliche Schutzausrüstung RKI Robert Koch Institut S. Seite(n) SCC Sicherheits-Certifikat-Contraktoren SGB VII Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung, vom
7. August 1996, zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (BGBl. I S.
3108)
5
SRT Sicherungs- und Rettungswegtechnik
TQM Total Quality Management
QMS Qualitätsmanagement-System
QS Qualitätssicherung
UK United Kingdom
UMS Umweltschutzmanagement-System
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
6
Abbildungen und Tabellen
Abbildung 1: Harmonisierungsrichtlinien der EU und ihre Umsetzung in Deutschland 12
Abbildung 2: Duales Arbeitsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland 16
Abbildung 3: Arbeitskosten je Arbeiterstunde ausgewählter Länder in der ver-
arbeitenden Industrie im Jahr 1998 18
Abbildung 4: Auswirkungen von krankheits- oder unfallbedingten Fehlzeiten auf ein
Unternehmen 20
Abbildung 5: Übersicht über die Systemelemente des OHRIS 28
Abbildung 6: Normative Handlungsfelder der obersten Leitung in Bezug auf Arbeits-
schutz 30
Abbildung 7: Übersicht über die Systemelemente der LASI-Spezifikation 35
Abbildung 8: Integration von QMS AMS und UMS in einem einzigen System 44
Abbildung 9: Einbaufertiger Türschließer 49
Abbildung 10: Eingebaute Automatik-Schiebetür 49
Abbildung 11: Türterminal für die Rettungswegtechnik 50
Abbildung 12: Darstellung der drei Produktionsebenen 51
Abbildung 13: Blick auf einen Verkehrsweg zwischen Galvanik und Presserei mit
Abzweigung nach rechts 52
Abbildung 14: Montage der Antriebseinheit einer Automatiktür 53
Abbildung 15: Organigramm des Unternehmens am Standort Ennepetal 55
Abbildung 16: Darstellung der Häufigkeit der Inanspruchnahme einer Beratung durch
die Stabsstelle des Arbeitsschutzes bei der Planung und Gestaltung von
Arbeitsplätzen und Produktionsprozessen 59
Abbildung 17: Die zentrale Rolle der Vorgesetzten im Arbeitsschutz 60
Abbildung 18: Darstellung des Wissens der Abteilungsleiter und Meister um und
über ihre Mitarbeiter 61
Abbildung 19: Grad der Teilnahme der Meister und technischer Führungskräfte an
Schulungen und Seminaren der BG 62
Abbildung 20: Häufigkeit der Einbeziehung der Stabsstelle für Arbeitssicherheit in
die Planung und Gestaltung von Arbeitsplätzen 63
Abbildung 21: Entwicklung der Anzahl der betrieblichen Arbeitsunfälle und deren
durchschnittliche Ausfallzeit in den Jahren 1995 1999 67
7
Abbildung 22: Vergleich des prozentualen Anteils der durch Arbeitsunfälle im
gewerblichen Bereich verlorengegangenen Arbeitsstunden im Vergleich
zur MMBG 68
Abbildung 23: Verteilung unfallbedingter Ausfalltage in den einzelnen Abteilungen
innerhalb des betrachteten Zeitraumes 69
Abbildung 24: Darstellung der Häufigkeit verletzter Körperteile der letzten Jahre im
Unternehmen 70
Abbildung 25: Entwicklung des von der MMBG gewährten prozentualen Beitragsaus-
gleichs bezogen auf den berücksichtigungsfähigen Beitrag 72
Abbildung 26: Entwicklung der Abwesenheitsquote und der Mitarbeiterzahl im gewerb-
lichen Bereich in den letzten 15 Jahren 73
Abbildung 27: Entwicklung der Abwesenheitsquote und der Mitarbeiterzahl im gewerb-
lichen Bereich der letzten vier Jahre im Vergleich zum Zeitraum
1985 1995 verteilt über die Monate 74
Tabelle 1: Bewertung der vorgestellten AMS unter Berücksichtigung bestimmter
Kriterien 41
8
1. Zusammenfassung
Seit mehreren Jahren werden auf nationaler und internationaler Ebene eine ganze Reihe von Arbeitsschutzmanagement-Systemen (AMS) erarbeitet. Bei deren Entwicklung spielen vor al- lem auf internationaler Ebene unterschiedliche Motive eine Rolle. Das Ziel aller in dieser Ar- beit vorgestellten AMS ist die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Un- ternehmen. Der Gesundheitsschut z spielt bei einigen AMS aber nur eine sekundäre Rolle. Durch eine zusammenfassende Bewertung wird gezeigt, ob das Ziel der Verbesserung der Ar- beits- und Gesundheitsschutzsituation in den Betrieben durch die einzelnen Systeme erreicht werden kann.
Für die Auswahl eines geeigneten Systems für das Unternehmen steht im Wesentlichen die Qualität des AMS im Vordergrund. Zusätzlich sind auch Faktoren wie Aktualität und Integra- tionsfähigkeit des AMS in das vorhandene QMS (Qualitätsmanagement-System) ausschlag- gebend.
Bevor jedoch ein AMS für ein Unternehmen entwickelt werden kann, ist es unerlässlich, die betriebliche Organisation zu analysieren und das Unternehmen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu bewerten. Weiterhin wird das Unternehmen bezüglich seiner Unfall- häufigkeit und der krankheitsbedingten Fehltage analysiert. Als Grundlage für die Analyse des betrieblichen Krankenstandes dienen die Ergebnisse des Arbeitskreises Gesundheit der AOK und die Krankheitsstatistik des Unternehmens.
Auf der Basis der Ergebnisse der Untersuchungen wird ein Konzept für ein AMS erarbeitet, welches den Anforderungen des in dieser Arbeit betrachteten Unternehmens gerecht werden soll. In dem AMS sind ebenso Aspekte enthalten, mit denen eine Verbesserung des betriebli- chen Gesundheitsschutzes erzielt werden kann.
Abschließend werden Möglichkeiten zur betriebswirtschaftlichen Bewertung des AMS aufge- zeigt. Sie werden anhand bestimmter Kriterien bezüglich ihrer Anwendbarkeit innerhalb des Unternehmens diskutiert.
9
2. Einleitung
Deutschland verfügt über ein effektives Arbeitsschutzsystem. Jedoch ist in den letzten Jahren der Rückgang der Unfallzahlen nicht mehr so stark. Aus diesem Grund und um den Arbeit s- schutzes besser in die Unternehmen integrierbar zu machen, hat man in Deutschland bereits mehrere AMS erarbeitet. Auch auf internationaler Ebene wurden AMS entwickelt; die Grün- de dafür liegen aber mehr oder weniger in der mangelnden Akzeptanz der Unternehmen in Bezug auf den Arbeitsschutz und den teilweise hohen Unfallzahlen der einzelnen Länder.
In den letzten Jahren wurden in Deutschland mehrere AMS entwickelt, die helfen sollen, die Arbeits- und Gesundheitsschutzsituation in den Unternehmen zu verbessern. Ein anderer Grund für die Entwicklung von AMS ist die Tatsache, dass Deutschland damit versucht, ein normungsfähiges AMS zu entwickeln. Bereits mehrere Länder haben in der Vergangenheit Vorschläge für normungsfähige AMS erarbeitet. Somit hätte Deutschland, wenn es wirklich zur Normung von AMS kommen sollte, bereits ein System, welches als Normvorschlag ein- gebracht werden könnte. Grundsätzlich besteht in Deutschland aber keine Verpflichtung für die Unternehmen, AMS in ihrer Organisation einzuführen.
Die Fachwelt vertritt einheitlich die Meinung, dass die in Deutschland entwickelten AMS ge- eignet sind, die Eigenverantwortung der Betriebe bezüglich des Arbeits- und Gesundheit s- schutzes zu stärken und die Transparenz im Unternehmen zu verbessern.
2.1 Ziel der Arbeit
Im Rahmen dieser Arbeit soll das Konzept eines AMS für einen international operierenden und sehr erfolgreichen Hersteller für Türschließsysteme, Zutrittskontrollsysteme und Re t- tungswegtechnik entwickelt werden. Bei der Auswahl des geeigneten AMS soll besonderer Wert auf die Aktualität und die Anwendbarkeit des Systems im Unternehmen gelegt werden. Dazu muss eine Analyse und Bewertung des aktuellen Standes der Entwicklung von AMS auf nationaler und internationaler Ebene erfolgen. Auch die aktuelle und zukünftige Entwicklung des Unternehmens soll Berücksichtigung finden. Zusätzlich spielen organisatorische
10
Schwachpunkte der aktuellen Arbeits- und Gesundheitsschutzorganisation eine wichtige Ro l- le, denn sie sollen durch das AMS behoben werden.
2.2 Methode und Vorgehensweise
Bevor eine Auswahl von AMS vorgestellt und bewertet wird, sollen zunächst die heute gülti- gen europäischen Rechtsgrundlagen (Kap. 2.3) und anschließend das Arbeitsschutzsystem in Deutschland in seinen Grundzügen erläutert werden (Kap. 2.4).
Daran anknüpfend wird ein kurzer Überblick über die aktuellen nationalen und internationa- len AMS gegeben. Sie werden anschließend anhand von 15 Kriterien bewertet. Außerdem werden Möglichkeiten vorgestellt und diskutiert, die die Integration des Arbeits- und Gesund- heitsschutzes in bereits bestehende Management-Systeme erlauben (Kap. 3.5).
Weil ein AMS an die betrieblichen Organisationsstrukturen angepasst werden muss, damit das System möglichst effektiv angewendet werden kann, wird das Unternehmen hinsichtlich seiner betrieblichen Organisation und Besonderheiten untersucht (Kap. 4.1.3). Außerdem ist es für die Erarbeitung eines AMS-Konzeptes wichtig, den momentanen Ist- Zustand des Unternehmens bezüglich der Arbeits- und Gesundheitsschutzorganisation zu ana- lysieren, damit Schwachstellen innerhalb dieser Organisation beseitigt werden können. Um das Ziel der Arbeit zu erreichen, ist die Analyse der Einbindung des Arbeitsschutzes in der Abteilungsleiter- und Meisterebene ebenso wichtig. Hierzu wird ein Fragenkatalog entwi- ckelt, mit dessen Hilfe der Umgang der Meister und Abteilungsleiter mit dem Arbeitsschutz untersucht werden soll (Kap. 4.2.1).
Auf der Grundlage der Bewertung der vorgestellten AMS wird ein bestimmtes ausgewählt und ein Konzept für ein mögliches AMS für das Unternehmen entwickelt (Kap. 5). Dabei müssen auch die Erkenntnisse, die bei der Untersuchung des Unternehmens gesammelt wer- den, in das Konzept einfließen. Nur so kann der Aufbau eines AMS im Unternehmen erfolg- versprechend realisiert werden.
11
2.3 Europäische und nationale Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes
In den folgenden Kapiteln soll die Rechtslage des Arbeitsschutzes kurz vorgestellt werden.
Die nachstehende Abbildung 1 soll einen Überblick über die für die vorliegende Arbeit rele-
vanten Beziehungen der Gesetze und Verordnungen zur EU (Europäische Union) vermitteln.
Abbildung 1: Harmonisierungsrichtlinien der EU und ihre Umsetzung in Deutschland.
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Es wird deutlich, dass die in Deutschland gültigen Gesetze und Verordnungen des Arbeit s- schutzes aus zwei unterschiedlichen Harmonisierungsrichtlinien stammen. Einerseits wird ei- ne Harmonisierung des Binnenmarktes durch Produktspezifikationen angestrebt. Andererseits soll ein Mindeststandard im Bereich des Arbeitsschutzes erreicht werden. Dabei wird entwe- der eine 1 zu 1 Umsetzung oder eine Umsetzung gefordert, bei der die Harmonisierungsricht- linie als Minimum der Forderungen gesetzt ist. Aus beiden Harmonisierungsrichtlinien resul- tieren Gesetze und Verordnungen, die für den Arbeitsschutz in Deutschland verbindlich sind. Bis heute sind eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen für bestimmte Themenbereiche des Arbeitsschutzes in nationales Recht umgesetzt worden.
2.3.1 Der Artikel 138 des EWG-Vertrages
In diesem Artikel werden die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, insbesondere in der Ar- beitsumwelt Verbesserungen zu fördern, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Durch den Artikel 138 sollen die Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten be- züglich der Arbeitssicherheit harmonisiert werden. Generell wird die Hinwirkung auf Verbes- serungen gefordert. Aus diesem Artikel resultieren Richtlinien, die in den einzelnen EU- Mitgliedstaaten als Mindestvorschriften schrittweise in nationales Recht umzusetzen sind. Im Text dieses Artikels wird keine Einführung von AMS in die Unternehmen gefordert.
2.3.2 Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG
Diese Richtlinie legt verbindliche Mindestvorschriften für die Mitgliedstaaten der EU in be- zug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstun- gen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest. Weiterhin werden die Pflichten der Arbeitgeber im Arbeitsschutz definiert. Alle Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft müssen diese Richtlinie als Gesetz in nationales Recht umsetzen. In Deutschland geschah das im August 1996 mit dem „41. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
13
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)“. Mit Verkündung des Bundesgesetzblattes Nr. 43 Teil 1 von 1996 trat es in Kraft.
2.3.3 Das Arbeitsschutzgesetz
Das Gesetz soll dazu dienen, Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach allgemeinen Grundsätzen umzusetzen. Ziel des Gesetzes soll es sein, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Be- schäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbes- sern.
Es werden sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer definiert. So hat der Arbeitgeber unter anderem die Pflicht, Arbeitsbedingungen und die mit der Arbeit verbundene Gefährdung für die Beschäftigten zu beurteilen (§ 5). Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren. Des weiteren muss er geeignete Maß- nahmen ergreifen, um eine Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten an- zustreben. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu überprüfen und erforderlichenfalls neuen Anforderungen anzupassen. Somit ergibt sich ein Kreislaufprozess, mit dessen Hilfe die Un- ternehmer das Ziel des Gesetzes erreichen sollen.
Nach § 3 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Unternehmer auch für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen. Wie eine solche Organisation auszusehen hat, wird im Gesetzestext nicht näher erläutert. Auf diesen Sachverhalt soll in Kapitel 3.1 noch näher eingegangen werden.
Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ermöglichen, sich je nach den Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Jeder Arbeitne hmer muss entsprechend seinen Fähigkeiten bezüglich seines Ar- beitsplatzes und den dort herrschenden Gefahren unterwiesen werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich zu beauftragen, die ihm oblie- genden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Die Arbeitnehmer haben das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. In besonderen Fällen dürfen sie sich an die zuständige Behörde wenden. Die Beschäftigten müssen nach ihren Möglichkeiten und gemäß der Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge tragen und dürfen nur die ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und persönliche Schutzaus-
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rüstung verwenden. Jede von den Arbeitnehmern festgestellte, unmittelbare und erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit ist von den Arbeitnehmern unverzüglich zu melden. Außerdem müssen sie den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen.
2.4 Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland
Der Grundstein für die staatliche Überwachung der Unternehmen in Deutschland wurde 1839 gelegt. Elf Jahre zuvor hatte das Militär bemängelt, dass die Untauglichkeitsquote junger Männer beunruhigend hoch sei. Den Grund für die schlechte körperliche Konstitution der Wehrpflichtigen sah man in der Kinderarbeit. Die Männer waren bereits im Kindesalter zur Arbeit (bis zu elf Stunden täglich) herangezogen worden. Daraufhin wurde Kinderarbeit in den Fabriken staatlich überwacht.
Erst 1884 trat das Unfallversicherungsgesetz in Kraft und die Zwangsmitgliedschaft der Un- ternehmer wurde eingeführt (vgl. Mertens 1978, S. 5 ff.) Diese Entwicklung hat zu dem noch heute existierenden Dualismus in der Rechtssetzung und der Überwachung zwischen staatlicher Aufsicht und den Unfallversicherungsträgern geführt.
Die Bundesrepublik Deutschland verfügt als einziger europäischer Staat über ein so genanntes duales Arbeitsschutzsystem. Die nachfolgende Abbildung soll diesen Sachverhalt verdeutlichen.
15
Abbildung 2: Duales Arbeitsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland. (Quelle: BMAS 1999a, S. 11.)
Die Berufsgenossenschaften erarbeiten Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGVen), die
von Bund und Ländern genehmigt werden müssen. Die Überwachung der Gesetze und Ver-
ordnungen erfolgt durch die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, während die Überwachung
der Einhaltung der BGVen den Unfallversicherungsträgern obliegt.
2.4.1 Modelle des betrieblichen Arbeitsschutzes
Damit das ArbSchG in allen Betrieben umgesetzt werden kann, müssen die Unternehmen je
nach Betriebsgröße verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung wählen. Diese Möglichkeiten
werden nun kurz beschrieben.
16
2.4.1.1 Regelbetreuung für Arbeitssicherheit
Ab einer bestimmten Mindesteinsatzzeit pro Jahr, die von der betreuenden Berufsgenossen- schaft des Betriebs ermittelt wird, bestellen die Unternehmen eine Sicherheitsfachkraft (vgl. Schulte 1999, S. 21). In Konzernen können somit mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt wer- den. Ist die Einsatzzeit jedoch so bemessen, dass kein voller Arbeitsplatz geschaffen wird, werden die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oft auch mit anderen Aufgaben (z. B. im Gefahr- gut- oder Umweltschutzbereich) betraut.
2.4.1.2 Der überbetriebliche Dienst
In Klein- und Mittelbetrieben werden häufig Dienstleister beauftragt, die die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu übernehmen. Diese Regelung gilt für Betriebe ab einem Mitarbeiter. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass die Unternehmen keinen Mitarbeiter des Betriebes für die Ausbildung und Wahrnehmung der Aufgaben abstellen müssen. Aller- dings haben die betreuenden Sicherheitsfachkräfte oft nicht das betriebsspezifische Wissen, da sie nur die festgelegte Zeit vor Ort sind. Somit besteht die Gefahr, dass Arbeitsschutz in Klein- und Mittelbetrieben oft nur oberflächlich betrieben wird, um der Erfüllung der gesetz- lichen Verpflichtung nachzukommen. In den letzten Jahren sind sehr viele überbetriebliche Dienste gegründet worden. Angesichts dieser Tatsache fordert Schulte (2000) eine Qualitäts- kontrolle für diesen Dienstleistungsbereich.
2.4.1.3 Das Unternehmermodell
Seit Inkrafttreten des ArbSchG gibt es auch eine Betreuungspflicht für Betriebe bis etwa 30 Mitarbeiter. Etwa 93% der Unternehmen in Deutschland fallen in diese Kategorie und waren vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht betreuungspflichtig (vgl. Jäck 1999, S. 7) Den Kleinbetrieben wird freigestellt, ob sie sich durch einen überbetrieblichen Dienst betreu- en lassen oder ob der Unternehmer selbst die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen will. Wird das Unternehmermodell gewählt, muss sich der Unternehmer durch
17
den zuständigen Unfallversicherungsträger ausbilden lassen. Da der Unternehmer sich quasi
selbst in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes berät, ist es fraglich, ob ein Kleinunternehmer
schon allein aus Kostengründen den bestmöglichen Schutz vor Gefahren, die sich während
der Arbeit ergeben, anstrebt.
2.5 Lohnkosteneinschätzung in Deutschland
Die Diskussionen um den Industriestandort Deutschland werden in den letzten Jahren immer
heftiger geführt. Als besonders belastend werden von den Unternehmen die hohen Arbeit s-
kosten genannt. In dem nachfolgenden Diagramm (Abbildung 3) sind Arbeitskosten ausge-
wählter Nationen dargestellt.
Abbildung 3: Arbeitskosten je Arbeiterstunde ausgewählter Länder in der verarbeitenden Industrie
im Jahr 1998 (Quelle: IWD (Institut der deutschen Wirtschaft) 1999).
Der internationale Vergleich zeigt, dass Westdeutschland bezüglich der Arbeitskosten mit
47,96 DM an der Spitze liegt (vgl. IWD 1999). In Ostdeutschland betragen die Arbeitskosten
18
nur knapp 63% des Westniveaus. Die Schweiz belegt mit einem höheren Stundenlohn aber niedrigeren Personalzusatzkosten den zweiten Platz.
Die menschliche Arbeit stellt also für die Betriebe einen kostenintensiven und damit wertvollen Produktionsfaktor dar. Der deutschen Wirtschaft gehen jährlich Beträge in Milliardenhöhe durch Arbeitsunfälle verloren (vgl. Zwingmann 1995, Baum et al. 1995 und Bakkum 1995). Allerdings gehen die Zahlen der schweren Unfälle in der westlichen Welt stark zurück (vgl. Saloniemi und Oksanen 1998).
2.6 Unmittelbare und mittelbare Folgen von Arbeitsunfällen
Unfälle haben sowohl Folgen für die V erunfallten als auch für das Unternehmen. Die humanitären Folgen für Unfallopfer wie z. B. physische Beeinträchtigungen oder der Verlust an Lebensqualität sind nur schwer zu ermitteln. Jedoch wird in Großbritannien versucht, diese Faktoren in die Unfallkostenrechnung mit einzubeziehen (vgl. Baum und Schulz 1995, S. 55).
Neben dem rechtlichen und ethischen Aspekt ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz somit auch ein ökonomischer Faktor, weil mit seiner Hilfe die Humanressourcen erhalten werden sollen und die Verluste durch krankheits- und unfallbedingte finanzielle Folgen der Unter- nehmen reduziert werden sollen. Jeder Arbeitstag, der durch einen Arbeitsunfall verloren geht, kostet dem Betrieb im Durchschnitt 1.000 DM (vgl. Harren 1995, S. 54). Allerdings ge- hen den deutschen Unternehmen im Schnitt nur noch ca. 0,3 % der vertraglichen Arbeitszeit durch Unfälle verloren (vgl. Krüger et al. 2000, S. 9 und Thiehoff 1995, S. 5). Die Personalzusatzkosten (dazu gehören u. a. Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall) im produzierenden Gewerbe sind zwar in den letz- ten Jahren weitgehend auf dem gleichen Niveau geblieben, jedoch ist die Wertschöpfung pro Mitarbeiter durch z. B. Rationalisierungen gestiegen. Der krankheits- oder unfallbedingte Ausfall eines Mitarbeiters wirkt sich somit nicht mehr nur direkt monetär aus, sondern es können durchaus auch Störungen im Betrieb (z. B. durch Flexibilitätsverlust oder Qualitäts- mängel) auftreten (vgl. Freigang-Bauer 1995, S. 40 ff.).
19
Abbildung 4: Auswirkungen von krankheits- oder unfallbedingten Fehlzeiten auf ein Unternehmen. (nach Freigang-Bauer 1995, S. 43.)
Fehlzeiten können sich also primär und sekundär auf ein Unternehmen auswirken.
Einerseits lassen sich die Fehlzeiten direkt in den Kosten für Lohnfortzahlung, Personalge-
meinkosten, Ersatzkosten und den Beiträgen für Versicherungen messen.
Auf der anderen Seite entstehen im Unternehmen Probleme, deren monetäre Wirkung nicht
unmittelbar messbar ist. Sie sind in den beiden mittleren Kästen der Grafik genannt. Ihre Fol-
gen können sich durchaus erst nach längerer Zeit bemerkbar machen. Erschwerend kommt
hinzu, dass die Beseitigung der Ursachen der Fehlzeiten ebenfalls erst nach einiger Zeit einen
positiven Einfluss auf diese Themenbereiche zeigt.
Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Minimierung der krankheits- und unfall-
bedingten Fehlzeiten eine strategisch wichtige Maßnahme für ein Unternehmen ist.
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3. Arbeitsschutzmanagement-Systeme
In den folgenden Kapiteln sollen bereits etablierte Arbeitsschutzmanagement-Systeme vorge- stellt und kurz bewertet werden. Auch Ansätze zu integrierten Managementsystemen sollen erläutert und diskutiert werden.
3.1 Einleitung
Nach Jäck (1999, S. 6) verbirgt sich hinter dem Begriff Management „eine moderne, eher modische Bezeichnung für die sach- und personalbezogene Gesamtführung eines Unterne h- mens oder eines sonstigen Kollektivs. Gemeint ist das dispositive Handeln der Entscheidungs- träger auf allen Leitungsebenen.“ Als Arbeitsschutzmanagement-Systeme (AMS) bezeichnet man „systematisierte und formali- sierte Führungskonzepte in mittleren und großen Unternehmen, die durch geeignete Maßna h- men zur Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzes beitragen“ (vgl. Schmauder/Braun 1999, S. 8). Aber auch für Kleinbetriebe werden AMS entwickelt (vgl. HVBG 1999).
Unter Arbeitsschutz wird ein umfassender Schutz der Beschäftigten bei ihrer Arbeit im Be- trieb verstanden. Er umfasst die Sachverhalte Sicherheit und Gesundheit (vgl. Schmau- der/Braun 1999, S. 7).
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist unmittelbar und in erster Linie der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschä f- tigten bei der Arbeit positiv beeinflussen.
Damit der Arbeitgeber seine oben genannten Grundpflichten wahrnehmen kann, muss er nach
§ 3 Abs. 2 ArbSchG für eine geeignete Organisation und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel sorgen. Zusätzlich müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden werden. Eine genaue Vorgabe, wie § 3 Abs. 2 ArbSchG betrieblich umzusetzen ist, wird vom Gesetz- geber nicht festgelegt. Somit steht es den Unternehmen frei, wie sie ihren Arbeitsschutz orga-
21
nisieren und in die Betriebsstrukturen einbinden. Nur die Mitwirkungspflicht der Beschäftig- ten muss als einzige Einschränkung gewahrt bleiben.
Auf Grund der Tatsache, dass der Unfallversicherungsträger im Falle eines Organisationsve r- schuldens die zivilrechtliche Haftung einfordern kann, wird der Aufbau einer geeigneten Ar- beitsschutzorganisation innerhalb der Unternehmen gefördert (Schmauder/Braun 1999, S. 11 f.).
Die Forderungen für AMS bestehen bereits seit den 70er Jahren (vgl. Hale 1995, S. 234). Ne- ben dem AMS haben sich schon vor Jahren zuerst das Qualitätsmanagement- und später das Umweltschutzmanagement-System innerhalb der Unternehmen etabliert. Beim QMS standen im wesentlichen Wettbewerbsvorteile (z. B. Forderung des Systems von den Kunden oder Werbung mit dem erlangten Zertifikat) als Grund für die Einführung im Vordergrund. UMS führen die Firmen ein, um dem wachsenden Interesse der Gesellschaft an einer intakten Um- welt gerecht zu werden.
Für die Etablierung von AMS in die Unterne hmen spricht aus ökonomischer Sicht in erster Linie die erhoffte Einsparung von finanziellen Aufwendungen für unfall- und krankheitsbe- dingte Fehlzeiten. Aber auch der (ethische) Aspekt der Schonung von Humanressourcen spielt eine Rolle. Bedenkt man, dass der Anteil der älteren Erwerbstätigen in Deutschland weiter wächst und über eine Erhöhung des Rentenalters nachgedacht wird (vgl. Zangemeis- ter/Nolting 1997, S. 6), erscheint ein AMS strategisch sinnvoll. Aber auch die Tatsache, dass Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Ländern bezüglich der Häufigkeit von Arbeitsun- fällen (Zahl der Unfälle bezogen auf 100.000 Erwerbstätige) weit über dem Durchschnitt liegt (Reim 1999), zeigt die Notwendigkeit zu Neuerungen für den deutschen Arbeitsschutz. Auch die von Krüge r et al. (2000, S. 154 f.) vorgeschlagenen externen Anreize wie z. B. die Umgestaltung des Beitragssystems der Berufsgenossenschaften oder wirksame Drohungen der BGen mit Regreß könnten in Zukunft die Verbreitung von AMS fördern, wenn sie umge- setzt werden.
3.2 Normung von Arbeitsschutzmanagement-Systemen
Im Bereich der Qualitätssicherung und des Umweltschutzes haben sich mittlerweile internati- onale Normenreihen (z. B. ISO 9000 ff. und 14001 ff.) in den Unternehmen etabliert. Die Bri-
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ten waren dabei die ersten, die ISO 9000 und ISO 14000 maßgeblich auf den Weg gebracht haben (vgl. Ritter/Langhoff 1998, S. 21).
Im Arbeitsschutz wird bislang eine Normung oder gar Zertifizierung von den Sozialpartnern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und den Unfallversicherungsträgern abgelehnt. Es wird befürchtet, dass die Freiräume der Unternehmen zur Organisation des Betriebes bezüglich des Arbeitsschutzes reguliert und damit eingeengt werden (MMBG 6/1999). Auch das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung) hat zu diesem Thema mit den obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, den Trägern der Unfallversiche- rung und den Sozialpartnern einen gemeinsamen Standpunkt erarbeitet. Eine Normung im Be- reich des betrieblichen Arbeitsschutzes wird abgelehnt. Ritter und Langhoff (1998, S. 102) sind der Meinung, dass ein einziger AMS-Standard wegen der Vielfalt betrieblicher Bedin- gungen wenig konkret sein kann. Grundsätzlich wird aber die Anwendung von AMS befür- wortet und die Erarbeitung eines europäischen Handlungskonzeptes vorangetrieben (BMAS 1997).
1999 hat das BMAS seinen Standpunkt zur Normung von AMS nochmals bekräftigt und Eckpunkte als abgestimmte deutsche Position für die Entwicklung und Bewertung von AMS- Konzepten formuliert (BMAS 1999). Ein AMS-Konzept soll sich demnach an folgenden Ker- nelementen und –prozessen bezüglich der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation ori- entieren:
1. Arbeitsschutzpolitik und –strategie,
2. Verantwortung, Aufgaben und Befugnisse,
3. Aufbau des AMS,
4. Interner und externer Informationsfluss und Zusammenarbeit,
5. Verpflichtungen,
6. Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in betriebliche Prozesse,
7. Dokumentation und Dokumentenlenkung und
8. Ergebnisermittlung, -bewertung und Verbesserung des AMS.
Eine Zertifizierungspflicht kann aus der Anwendung der Eckpunkte nicht abgeleitet werden.
Auch die EU-Kommission beabsichtigt, Leitlinien für AMS zu entwickeln, damit eine ein- heitliche Grundlage für die Verbesserung des Arbeitsschutzes in Europa geschaffen wird (vgl. Bayerisches Staatsministerium 1998, S. 3). Die KAN (Kommission für Arbeitsschutz und Normung) lehnt die Normung von AMS ab und verweist dabei auf den Artikel 138 des EWG-
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Vertrages, in dem auf den Erlass von Mindestvorschriften hingewiesen wird – eine Konkreti- sierung dieses Artikels in nationales Recht soll nicht durch eine Norm erfolgen (vgl. ebd. S. 37).
Seit September 1999 beschäftigt sich auch die ILO (International Labour Organisation) mit der Erarbeitung eines Leitfadens „Code of Practice“ für AMS, der 2001 veröffentlicht werden soll (Landesanstalt für Arbeitsschutz 1998). Im Hinblick auf die fortschreitende Globalisie- rung der Unternehmen werden auch in Deutschland die Forderungen nach internationalen Standards zu AMS immer lauter (Sicherheitsingenieur 1999).
Bevor in den nachfolgenden Kapiteln eine Auswahl verschiedener AMS vorgestellt wird, soll- te noch erwähnt werden, dass verschiedene private Zertifizierungsgesellschaften eine norm- ähnliche Publikation (OHSAS (Occupational Health & Safety Assessment Series 18001: 1999 „Arbeitsschutzmanagement – System-Beschreibung“) erarbeitet haben (MMGB 6/1999). Da es bisher noch keine gültige Norm zu AMS gibt, würde eine Zertifizierung nach OHSAS 18001 wohl nur den Zertifizierungsgesellschaften einen Nutzen bringen.
3.3 Darstellung von ausgewählten Arbeitsschutzmanagement-Systemen
In den folgenden Kapiteln sollen nationale und internationale AMS-Standards vorgestellt werden, die in Form von Normentwürfen oder Leitfäden vorliegen. Bis Dezember 1998 sind weltweit über zwanzig AMS-Modelle entwickelt worden (Richthofen 1999), auf die im Ein- zelnen aber nicht eingegangen werden soll. Ritter und Langhoff (1998) haben in ihrer Studie drei nationale und sechs internationale AMS-Standards hinsichtlich ihrer Praktikabilität und Anwendbarkeit untersucht. Dieser Forschungsbericht soll als Grundlage für die Betrachtung der internationalen AMS-Standards dieser Arbeit dienen.
3.3.1 Arbeitsschutz und sicherheitstechnischer Check in Anlagen (ASCA)
Im Frühjahr 1993 wurde das ASCA-Programm „Arbeitsschutz und sicherheitstechnischer Check in Anlagen“ von der hessischen Landesregierung als Reaktion auf die Serie schwerer
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Arbeit zitieren:
Ulrich Hückinghaus, 2001, Anpassung eines Arbeitsschutzmanagement-Systems an die Bedürfnisse eines Unternehmens, München, GRIN Verlag GmbH
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