2 In einem Verfahren nach Art. 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den
nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen. Ausnahmsweise obliegt es dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-119/05. Schmid, Martina, Die Grenzen der Auslegungskompetenz des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG, 2005 - Zusammenspiel von Gemeinschaftsrecht und nationalen Privatrechten - Zulässigkeit der autonomen Rechtsangleichung, insbesondere der überschießenden Richtlinienumsetzung - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - Die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts - "Quasi-richtlinienkonforme" Auslegung im überschießenden Bereich - Das Vorabentscheidungsverfahren, Art. 234 EG - Die Auslegungskompetenz des EuGH bei überschießender Umsetzung - Entwicklung der sogenannten "Dzodzi-Rechtsprechung" - Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung - Nationales Verfassungsrecht - Vorlagerecht/Vorlagepflicht im überschießenden Bereich - Bindungswirkung im überschießenden Bereich - Mögliche Beschränkung des Vorlagerechts - Die Entwicklung der Europäischen Gerichtsbarkeit nach Nizza.
Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können, Die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV in der Rechtsprechungspraxis des BVerfG, Warnke Markus, 2004. BVerfG und EuGH stehen in einem Kooperationsverhältnis - so sagt es jedenfalls das BVerfG. Die einzige verfahrenstechnische Möglichkeit des richterlichen Dialoges ist das Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV. Nach dessen Absatz 3 ist eine Vorlage auch für Verfassungsgerichte verbindlich. Trotz zahlreicher Vorabentscheidungsersuche aus Deutschland hat ausgerechnet das BVerfG diese Chance – soweit ersichtlich - des direkten Austausches mit dem EuGH nicht genutzt. Bestand bisher in keinem Verfahren die Pflicht zu einer Vorlage?
Hierbei ist ein innerstaatliches Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV (vor dem 1. Mai 1999: Art. 177 EGV) nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <194 ff.>; 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 720). Das Bundesverfassungsgericht überprüft bei einer Verletzung von Art. 234 EGV allerdings nur, ob die Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlageverpflichtung nach Art. 234 Abs. 3 EGV grundsätzlich verkennt. Gleiches gilt, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt oder wenn die bisherige Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, S. 883 f.; 1999, S. 293; 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 720). Die Frage, ob das Oberlandesgericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV überhaupt als Gericht letzter Instanz entschieden hat, oder ob nicht lediglich ein Fall des Art. 234 Abs.
2 EGV gegeben ist, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sich
im vorliegenden Fall eine Auslegungsfrage gestellt hat. Dies aber ist nach Art. 234 Abs. 2 und Abs. 3 EGV gleichermaßen Voraussetzung einer Vorlage.
Der EuGH hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass ihm lediglich die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts obliegt, nicht aber deren Anwendung auf den zum Streit gestellten Einzelfall (vgl. EuGH, Slg. 1982, S. 1331 <1332>; 1986, S. 1074 <1076>; 1987, S. 3589 <3606>). Dies ist vielmehr eine Aufgabe der staatlichen Gerichte. Die Erheblichkeit der Auslegungsfrage muss in der
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Vorlageentscheidung dargelegt werden, damit der EuGH beurteilen kann, in welchen rechtlichen Rahmen die Auslegung sich einfügen soll (vgl. EuGH, Slg. 1986, S. 1893 <1896>; 1992 I, S. 4871 <4933 f.>; Wohlfahrt, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, München, Lieferung November 1988, Art. 177 RN 31 ff.; Krück, in: von der Groeben u.a., Kommentar zum EU/EG-Vertrag,
5. Aufl., Baden-Baden 1997, Art. 177 RN 57).
Prüfungsschema zum Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG
1. Zuständigkeit des EuGH
ausschließliche, sachliche Zuständigkeit des EuGH (Art. 225 Abs. 1 Satz 2 EG) in unionsrechtlichen Angelegenheiten mit Einschränkung nach Art. 46 EUV
Ausnahmen: Art. 68 Abs. 2 EG Keine Zuständigkeit des EuG
2. Vorlagegegenstand: Frage zur…
Auslegung von primärem oder sekundärem Gemeinschaftsrecht (Art. 234 Abs. 1 EG) –
auch der allgemeinen Rechtsgrundsätze, Stellungnahmen und Empfehlungen Gültigkeit von Handlungen der Organe (Art. 234 Abs.1 lit. b EG) Auslegung einer Satzung einer durch den Rat geschaffenen Einrichtung (falls vorgesehen) (Art. 234 Abs.1 lit. c EG) auch der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge
3. Vorlageberechtigung: Mitgliedstaatliches „Gericht“
jedes Gericht, d. h. jeder unabhängige Spruchkörper, der in einem rechtsstaatlichen Verfahren rechtlich bindend entscheidet und der in das innerstaatliche Rechtsschutzsystem eingegliedert ist
durch oder aufgrund eines Gesetzes eingerichtet das obligatorisch (keine bloß willkürliche Zuständigkeit) Rechtsstreitigkeiten unter Anwendung von Rechtsnormen
4. Vorlagerecht
Zweifel an der Auslegung und Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht
kein Versäumnis einer offensichtlich möglichen Nichtigkeitsklage durch die Partei des Ausgangsverfahrens, keine Umgehung der Bestandskraftwirkung des Art. 230 EG durch Umweg über die nationalen Gerichte Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für den zu entscheidenden Rechtsstreit
5. Vorlagepflicht
Entscheidung kann nicht mehr durch innerstaatliche Rechtsbehelfe angegriffen werden oder
wegen Zweifeln an der Gültigkeit, soll die Gemeinschaftshandlung unangewendet Ausnahmen:
1. Frage bereits in einem gleich gelagerten Fall durch EuGH beantwortet
2. stetige gemeinschaftsgerichtliche Rechtsprechung
3. Offensichtlichkeit der Auslegung
6. Vorlagefrage
eindeutige Formulierung der Frage
ausschließlich auf Auslegung oder Gültigkeit bezogen alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gründe müssen enthalten sein Grund für die Vorlage
7. Form der Vorlage
Übermittlung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses
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verheiratet sind, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU haben. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde auf Grund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17.04.2008 dem beschleunigten Verfahren unterworfen. 3
Das Verfahren hat vier Fälle zum Gegenstand, in denen jeweils eine in Irland wohnhafte EU- Bürgerin (mit britischer, polnischer bzw. deutscher Staatsangehörigkeit) einen aus Afrika stammenden Mann geheiratet hat, dessen Asylantrag abgewiesen worden war. Der anschließend gestellte jeweilige Antrag des Ehemanns auf Aufenthaltsgenehmigung war abgelehnt worden, weil die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2 von 2006 (Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in dem European Communities - Free Movement of Persons - Nr. 2 Regulations 2006) nicht erfüllt gewesen sei.
Alle Kl. machten im Ausgangsverfahren im Wesentlichen geltend, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung von 2006 gegen die Richtlinie 2004/38/EG verstoße. Ihnen zufolge haben Drittstaatsangehörige, die mit Unionsbürgern verheiratet sind, ein von dem Recht des Unionsbürgers abgeleitetes und abhängiges Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, zu bewegen und aufzuhalten, das allein der familiären Beziehung entspringt. Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats und von ihren Familienangehörigen abschließend, so dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt seien, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen.
Da die genannte Richtlinie in keiner Weise die Voraussetzung eines vorherigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat, wie sie die irische Verordnung aufstelle, vorsehe, stehe 3 Kühn, Grundzüge des neuen Eilverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, EuZW 2008, 263ff - Am 16.01.2008 hat der Rat den Beschluss des Gerichtshofs (ABlEU Nr. L 24 v. 29.01.2008, S. 39) über die erforderlichen Änderungen seiner Verfahrensordnung zur Einführung eines Eilverfahrens im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG angenommen (nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (ABlEU Nr. C 306 v. 17.12.2007, S. 1, wird das Vorabentscheidungsverfahren in Art. 267 EG n. F. geregelt sein). Diese Änderungen sind mit Wirkung vom 01.03.2008 in Kraft getreten und das Eilverfahren damit nunmehr anwendbar. Mit diesem Verfahren sollen individuelle Rechte, die durch die mögliche Dauer eines Gerichtsverfahrens gefährdet werden (insbesondere in den Bereichen Asyl, Einwanderung, Ehesachen und elterliche Verantwortung) mit dem Recht aller Beteiligten auf rechtliches Gehör und Teilnahme am Verfahren in Einklang gebracht werden. Das Eilverfahren soll nicht das bisherige Vorabentscheidungsverfahren als Verfahrensart ersetzen oder verdrängen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Systems der unionsrechtlichen Klage- und Verfahrensarten sind nämlich auf der Ebene des Primärrechts angesiedelt, die in soweit von dem Beschluss des Rates unangetastet bleiben. Gleiches gilt für die Satzung des Gerichtshofs, die als Protokoll (Nr. 6) zum EG- Vertrag i. S. des Art. 245 Abs. 1 EG ebenso wie der Vertrag primärrechtlichen Rang in der Gemeinschaftsrechtsordnung hat. Die Änderungen betreffen vielmehr, wie eingangs erwähnt, nur die Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die das Prozessrecht der Europäischen Union und die Arbeitsweise des Gerichtshofs genauer ausgestalten.
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diese Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang. Der Justizminister (Irland) erwiderte darauf im Wesentlichen, dass die Richtlinie 2004/38/EG der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung von 2006 vorgesehenen Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht entgegenstehe. Es gebe eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, der zufolge die Mitgliedstaaten für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zuständig seien, sofern diese von außerhalb des Gemeinschaftsgebiets kämen, während die Gemeinschaft dafür zuständig sei, die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft zu regeln. 4
Es ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2004/38/EG deren Anwendung in Bezug auf Familienangehörige von Unionsbürgern davon abhängig macht, dass diese sich zuvor in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben.
Nach Art. 3 Abs. 1 gilt die Richtlinie 2004/38/EG 5 für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen i. S. von Art. 2 Nr. 2 6 dieser Richtlinie, die ihn in diesen Mitgliedstaat begleiten oder ihm dorthin nachziehen. Die in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG enthaltene Definition der Familienangehörigen unterscheidet nicht danach, ob sich diese bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hatten oder nicht. Art. 5, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG räumen Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, den sie in diesen Mitgliedstaat begleiten oder dem sie dorthin nachziehen, das Recht auf Einreise, auf Aufenthalt 7 bis zu drei Monaten 4 Der irische Justizminister beruft sich auf die Entscheidungen des EuGH vom 23.09.2003 (C-109/01, EuZW 2003, 752 - Akrich) und vom 09.01.2007 (NVwZ 2007, 432 – Jia).
5 Berechtigte: Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. 6 "Familienangehörige" sind
a) der Ehegatte;
b) der Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. 7 Das Aufenthaltsrecht eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers folgt unmittelbar aus dem EU- Vertrag, so dass es sich bei der Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (Art. 5 der RL 2004/38) nur um eine Modalität des Einreiserechts, und nicht um eine Vorbedingung handelt. Einer freizügigkeitsberechtigten Person kann nicht allein deswegen, weil sie zeitweilig keinen gültigen
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Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2009, Aufenthaltsrecht für Ehegatten eines EU-Bürgers, München, GRIN Verlag GmbH
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