I
Nikolas Smirra - Die Verletzung inländischer Patente bei länderübergreifenden Sachverhalten
Inhaltsverzeichnis
A Einleitung. 1
I Hintergrund. 1
II Patentverletzung. 2
III Territorialitätsprinzip. 3
B Benutzungshandlungen mit Inlandsbezug. 5
I Herstellung 5
1 Keine körperliche Einwirkung auf das Produkt im Inland. 6
2 Herstellung von Einzelteilen im Inland. 7
3 Umbau im Ausland. 10
4 Zusammenfassung. 11
II Grenzüberschreitender Warenverkehr. 12
1 Verletzungshandlungen. 12
2 Import verletzender Ware nach Deutschland. 12
3 Export verletzender Ware. 14
4 Transit. 15
a LG Hamburg Az. 315 O 305/04. 17
b Stellungnahme. 18
III Anbieten 19
1 Anbieten im Inland. 20
a Offensichtlich mangelnder Inlandsbezug der betroffenen
Sache. 21
b Angebot der Lieferung vom patentfreien Ausland ins
patentfreie Ausland 24
c Vertragsschluss im Inland. 26
d Messeangebote. 26
e Angebot erst nach Ablauf des Schutzrechtes nach
Deutschland zu liefern. 28
f Angebot im Internet. 29
2 Zusammenfassung. 31
IV Verletzung nur eines Anspruchsmerkmal im Inland bei
Verfahrenspatenten. 32
V Mittelbare Patentverletzungen. 35
C Mittäterschaft und Teilnahme an inländischer Patentverletzung. 36
I Haftungsgrundsätze 37
1 Mittäterschaft und Teilnahme (§ 830 BGB) 37
2 Störerhaftung. 39
3 Verhältnis zur mittelbaren Patentverletzung. 40
II Kenntnis der entscheidenden Kriterien. 41
1 Kenntnis des deutschen Schutzrechts. 42
2 Kenntnis des Vertriebsweges. 43
III Einzelfälle. 44
1 Hinweis des Patentinhabers. 44
2 Lieferung ins Inland bezweckt. 44
3 Allgemeine Marktumstände und Art der Ware. 45
IV Wie kann eine Haftung vermieden werden? 46
V Zusammenfassung. 48
D Schluss 49
Literatur
Brandenburg, Klaus Patentverletzung durch Mitwisserschaft?, Mitt. 2005, 205 ff.
Frank-Erich Cordes, Christoph Die Grenzbeschlagnahme in Patentsachen, GRUR 2007, 483
Esslinger, Alexander / Patentschutz im Internet, CR 2000, 18 ff. Betten, Jürgen
Fischer, Thomas Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 55.Auflage, München 2008
Fock, Soenke Internationale Patentverletzung, IP Kompakt Mai 2007, 16 ff
Götting, Horst-Peter Gewerblicher Rechtssschutz, 8.Auflage, München 2007
Heinze,
Christian A. /
Heinze,
Stefan
Kraßer, Rudolf Patentrecht, 5.Auflage, München 2004
Lemley,
Mark A. /
O’Brien,
David /
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Ryan M. /
Ramani,
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Van Nest,
Robert
Mes, Peter Die mittelbare Patentverletzung, GRUR 1998, 281 ff.
Ders. Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 2.Auflage, München 2005
Pagenberg, Jochen Ausstellen und Anbieten auf internationalen Messen - eine
Schramm, Carl Der Patentverletzungsprozess, 5.Auflage, Köln 2005
A. Einleitung
I. Hintergrund
Der moderne Geschäftsverkehr einer globalisierten Weltwirtschaft ist geprägt von Dynamik in allen Bereichen. So werden Produkte in einem Land entworfen und in einem anderen Land gefertigt; in einem Land hergestellt und in ein anderes exportiert oder weltweit zum Vertrieb im Internet angeboten.
Die Liste an Fallbeispielen ließe sich fast beliebig fortsetzen.
Die Verteilung von Wertschöpfungs- und Verwertungsprozessen auf verschiedene Länder ist aber auch gleichbedeutend mit einer Vielzahl an länderübergreifenden Patentverletzungshandlungen, welche längst keine Seltenheit mehr darstellen und eine ungeheure Menge an prozessualen und materiellrechtlichen Fragen aufwerfen. Dies ist Grund genug diese Problematik aus patentrechtlicher Sicht zu durchleuchten.
Vorliegende Arbeit beschränkt sich dabei auf die materiellrechtlichen Fragen der Verletzung eines deutschen Patents und der Passivlegitimation.
Es ist einleuchtend, dass die Verletzung eines inländischen Patentes dann bejaht werden kann, wenn eine vorbehaltene Benutzungshandlung unberechtigt durch einen Dritten im Inland vorgenommen wird. Fraglich ist aber wie sich dies darstellt, wenn eine solche Benutzungshandlung nicht - oder nicht ausschließlich - in Deutschland vorgenommen wird. Das im Patentrecht geltende „Territorialitätsprinzip“ legt die örtlichen Grenzen des Wirkungsbereichs eines Schutzrechts fest und verlangt eine hinreichende Beziehung zum Schutzland. Es gilt also zu erläutern, wann eine solche Beziehung angenommen werden kann und die Verletzung eines deutschen Patents vor- liegt.
Die besondere praktische Relevanz dieser Fragen besteht auch deshalb, da ein europäisches Gemeinschaftspatent, vergleichbar mit der Gemeinschaftsmarke, bisweilen nicht existiert. Trotz der vereinfachten Möglichkeit in europäischen Ländern ein Patent anzumelden, werden aus Kostengründen oft nur die „Kernmärkte“ geschützt. Es wird also oft die Situation gegeben sein, dass ein bestimmtes Erzeugnis zwar in Deutschland Patentschutz genießt, in andern Ländern jedoch „patentfrei“ ist. Dem Schutzrechtsinhaber stehen dann nur Ansprüche zu, wenn eine Benutzungshandlung als „inländische“ qualifiziert werden kann.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Handlung bei länderübergreifenden Sachverhalten eine Verletzung darstellt, wird danach unterschieden, ob ein Handelnder selbst einen Teilakt im Inland vornimmt (Teil B) oder ob er möglicherweise an der Patentverletzung eines Dritten mitwirkt (Teil C).
II. Patentverletzung
Durch die Erteilung eines Patentes werden dem Schutzrechtsinhaber ein ausschließliches Verwertungsrecht, ein alleiniges Benutzungsrecht und ein Verbietungsrecht gewährt. Dadurch soll dem Inhaber die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung gesichert werden und ihm ein effektiver Rechtschutz gewährt werden. 1
Eine Patentverletzung ist dann gegeben, wenn rechtwidrig eine Handlung vorgenommen wird, welche alleine dem Patentinhaber vorbehalten ist 2 . Diese Benutzungshandlungen sind in den §§ 9, 10 PatG aufgeführt und immer dann rechtswidrig, wenn keine gesetzliche Erlaubnis oder eine solche durch den Schutzrechtsinhaber vorliegt.
In § 9 PatG werden nicht nur jedem unberechtigten Dritten Handlungen verboten, welche die Anwendung einer geschützten Lehre im eigentlichen Sinne bedeuten, wie z.B. das patentverletzende Herstellen, sondern auch Transaktionen, welche mit der Lehre nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen (z.B. das Anbieten) 3 . Diese Verletzungstatbestände werden in § 10
1 GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte
2 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 29 Rn.2
3 Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 787; Sefzig, GRUR 1992, 413, 414
PatG durch die Fälle der mittelbaren Benutzung ergänzt, also das „Anbieten“ und „Liefern“ von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an nicht zur Benutzung berechtigte Personen 4 .
III. Territorialitätsprinzip
Der räumliche Schutzbereich eines Patentes ist im deutschen PatG nicht ausdrücklich geregelt. Jedoch ergibt sich eine Beschränkung des Wirkungsbereichs auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik schon aus der eingeschränkten Regelungskompetenz des deutschen Gesetzgebers 5 . Die Schutzwirkung eines deutschen Patentes 6 ist demzufolge territorial auf Deutschland beschränkt 7 und Verletzungsansprüche können auch nur hinsichtlich dieses Schutzlandes geltend gemacht werden. Eine solche Beschränkung ist allgemein auch in ausländischen Rechtsordnungen anerkannt und wird als „Terri-torialitätsprinzip“ bezeichnet 8 . Danach stellt die Benutzung einer in Deutschland patentierten Erfindung im Ausland 9 keine Verletzung eines deutschen Patentes dar. Eine Benutzung muss grundsätzlich im Inland erfolgen 10 .
Hieran ändert auch die Möglichkeit der Erteilung eines europäischen Patentes nichts, denn dieses stellt lediglich ein „Bündel“ selbstständiger nationaler Rechte dar, und eine Benutzung muss nach wie vor in dem Land begangen werden, für welches Schutz beansprucht wird. Diesen Grundsatz gilt es für für die nachfolgende Arbeit stets im Hinterkopf zu behalten.
4 Benkard/Scharen ,Vor §§ 9 bis 14; Busse/Keukenschrijver , Vor § 9 Rn. 1
5 Brandenburg, Mitt. 2005, 205, 206; Ullrich, GRUR Int. 1995, 623, 625 f. hingegen möchte den Grund hierfür nicht ausschließlich darin erblicken. Er führt an, dass diese Beschränkung vielmehr auf der sachgerechten „ordnungspolitischen Entscheidung“ beruht, der Schutz des Inlandsmarktes trägt die gewollte Anreiz- und Belohnungsfunktion alleine.
6 Wenn im Folgenden von „deutschen Patenten“ die rede ist, so sind darunter auch europäische Patente zu verstehen, soweit diese für Deutschland erteilt wurden, da diese nach Art.2 II, 64 EPÜ die Wirkung nationaler Patente haben.
7 Stauder, Patentverletzung im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr, S.6; m.w.N. Keller, FS Ullmann S.449.
8 Götting, a.a.O.§ 7 rn.8
9 Unter „Ausland“ sind keine Exterritorialen (wie z.B. Schiffe, Flugzeuge usw.) zu verstehen, da Handlungen an diesen Orten wie inländische zu qualifizieren sind. Im Einzelnen hierzu: Stauder, a.a.O. S. 16 ff.; Stauder, GRUR Int. 1975, 421 ff.; Beier/Stauder, GRUR Int. 1985, 6 ff.
10 Schramm, 7. Kap. Rdnr.65
Vorweggenommen sei, dass es für die Verletzung deutscher Patente ausreichen kann, dass eine der in § 9 S.2 PatG genannten Handlungen wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird 11 . Es kann bereits genügen, wenn eine Handlung im Ausland einen räumlichen Bezug zu dem deutschen Schutzrecht aufweist. Dem steht die Territorialität des Schutzrechtes nicht grundsätzlich entgegen. Auch muss der, dem Patentinhaber gewährte Schutz nicht nur darauf beschränkt sein, den inländischen Markt zu monopolisieren. Die deutsche Rechtsprechung und Literatur tendieren in Fällen, in denen eine in Deutschland begangene Handlung ausschließlich auf einen ausländischen Markt abzielt, ebenfalls zu einer extensiven Handhabung patentrechtlicher Benutzungsverbote. Schutz wird in weitem Maße auch dann gewährt, wenn sich eine Handlung ausschließlich auf einem ausländischen Markt auswirkt 12 . Es ist dabei unerheblich, ob der Gegenstand des Patentes selbst in eine örtliche Beziehung zu Deutschland tritt 13 . Dieser weiten Auslegung der Benutzungsverbote stehen keine grundsätzlichen Einwende entgegen. Das dem Patentschutz zugrunde liegende Ziel er-fordert es nicht ein Verbietungsrecht des Rechtsinhabers auf Handlungen zu Beschränken, die Auswirkungen auf den deutschen Markt haben. Vielmehr dient es ebenfalls der angemessenen Belohnung des Erfinders sowie der, durch die Patenterteilung beabsichtigten, Innovationsförderung, wenn der Rechtsinhaber auch solche Handlungen im Inland nicht hinzunehmen braucht die nur auf ausländische Märkte gerichtet sind 14 .
Im Hinblick auf den Territorialitätsgrundsatz sind auch die Fälle von Interesse, in denen zu beurteilen ist, ob eine patentrechtliche Verantwortlichkeit auch in solchen Fällen besteht, in denen eine Handlung zwar keinen „In-landsbezug“ im o. g. Sinne aufweist, aber in denen gegen einen im Ausland Handelnden der Vorwurf begründet ist, mitverursachend an einer relevanten Patentverletzung durch einen Dritten teilgenommen zu haben 15 . Diese Fälle werden im zweiten Teil der Arbeit behandelt werden.
11
BGH GRUR 1970, 358 - Heißläuferdetektor; BGH GRUR 1973, 667 - Rolladenstäbe
12 Kraßer, S.775
13 Benkard/Scharen, § 9 Rn.10
14 Kraßer, S.775 f.
15 Fock, IP Kompakt 5/2007, S.16
Zuerst soll jedoch in einem ersten Teil dargestellt werden, in welchen unterschiedlichen Fallkonstellationen ein ausreichender Inlandsbezug angenommen werden kann, wenn zumindest ein Teilakt unmittelbar in Deutschland verwirklicht wird und eine Patentverletzung deutlich greifbar ist.
B. Benutzungshandlungen mit Inlandsbezug
I. Herstellung
Nach § 9 S.2 Nr.1 PatG ist es verboten ein Erzeugnis, welches Gegenstand eines Patents ist, herzustellen. Unter einer „Herstellung“ versteht man die Erzeugung einer körperlichen Sache, welche die im Patentanspruch festgelegten Erfindungsmerkmale aufweist. Das „Herstellen“ umfasst dabei nicht nur den letzten, unmittelbar zur Fertigstellung führenden Tätigkeitsakt, sondern den gesamten Schaffensvorgang von Beginn an 16 . Davon abgegrenzt werden müssen jedoch Vorbereitungshandlungen, welche sich bei „natürlicher Betrachtung“ nicht schon als Beginn der eigentlichen Herstellungs-handlung darstellen 17 und folglich zulässig sind.
Es gilt zu beachten, dass Handlungen, welche nur eine „Teilhandlung“ des gesamten Herstellungsprozesses darstellen nur dann als verletzend angesehen werden können, wenn feststeht, dass auch insgesamt wirklich ein Erzeugnis entsteht, welches sämtliche Erfindungsmerkmale aufweist, und dies dem Handelnden auch den Gesamtumständen entsprechend zuzurechnen ist. Nur dann besteht ein hinreichender objektiver Bezug zur geschützten technischen Lehre 18 .
Im Regelfall wird diese Voraussetzung den Problemschwerpunkt länderübergreifender Sachverhalten bilden. Handelt ein potentieller Verletzter nicht ausschließlich im Inland, und wird ein „verletzendes“ Produkt erst im Ausland unmittelbar fertig gestellt, so hat ein deutscher Schutzrechtsinhaber, was die Verletzungshandlung des „Herstellens“ angeht, unter Umständen keine Handhabe.
16 BGHZ 2, 387 - Einschüttvorrichtung für Müllgefäße; BGH GRUR 1971, 78 - Dia-Rähmchen; BGH GRUR 1995, 338 - Kleiderbügel
17 Benkard/Scharen, § 9 Rn.32 m.w.N.
18 Benkard/Scharen, § 9 Rn.32; Kraßer, a.a.O. S.779
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