2. Art. 12 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von Sozialhilfeleistungen ausschließt, die Drittstaatsangehörigen gewährt werden. 2
In den verbundenen Rechtssachen C-22/ 08 und C-23/ 08 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2008, in den Verfahren Athanasios Vatsouras (C-22/ 08), Josif Koupatantze (C-23/ 08) gegen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900 erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 12 EG und 39 EG sowie die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/ 38/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/ 221/ EWG, 68/ 360/ EWG, 72/ 194/ EWG, 73/ 148/ EWG, 75/ 34/ EWG, 75/ 35/ EWG, 90/ 364/ EWG, 90/ 365/ EWG und 93/ 96/ EWG (ABl. L 158, S. 77 und -Berichtigungen - ABl. 2004, L 229, S. 35, L 197, S. 34, sowie ABl. 2007, L 204, S. 28). 3
2 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Gleichheitssatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen, vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/ 73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, RN 11, und vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/ 03, Bidar, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, RN 51. Eine nationale Regelung die den Bezug von
Überbrückungsgelt von den Ort der Schuldbildung abhängig macht, schafft eine unterschiedliche Behandlung von Bürgern, die ihre höhere Schulbildung im Regelungsstaat erhalten haben, und denjenigen, gegenüber denjenigen die sie in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen haben, da nur die Erstgenannten Anspruch auf Überbrückungsgeld haben. Eine solche Regelung birgt die Gefahr, dass hauptsächlich die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten benachteiligt werden. Denn da sie die Bewilligung des Überbrückungsgeldes davon abhängig macht, dass der Antragsteller das erforderliche Abschlusszeugnis in Belgien erhalten hat, kann sie von den inländischen Staatsangehörigen leichter erfüllt werden. Eine solche unterschiedliche Behandlung kann nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteile vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/ 94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, RN 19, und Collins, RN 66. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, sich einer tatsächlichen Beziehung zwischen demjenigen, der Überbrückungsgeld beantragt, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen.
3 Die Erwägungsgründe 1 und 9 der Richtlinie 2004/ 38 haben folgenden Wortlaut: (1) Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(9) Die Unionsbürger sollten das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, ohne jegliche Bedingungen oder Formalitäten außer der Pflicht, im Besitz
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Das Sozialgericht Nürnberg hat am 18. Dezember 2007 beschlossen, das Verfahren (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II waren zunächst gewährt worden, dann wurde der Leistungsbescheid aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Klage.) auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen
ob Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 4 2004/ 38 mit Art. 12 EG in Verbindung mit Art. 39 EG vereinbar ist.
für den Fall, dass Frage 1 verneinend beantwortet wird: Steht Art. 12 EG in Verbindung mit Art. 39 EG einer nationalen Regelung entgegen, die Unionsbürger vom Sozialhilfebezug ausschließt, sofern die nach Art. 6 der Richtlinie 2004/ 38 zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten ist und auch nach anderen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht besteht?
Das vorlegende Gericht hat bei Herrn Vatsouras eine "kurze und nicht existenzsichernde geringfügige" Beschäftigung und bei Herrn Koupatantze eine "wenig mehr als einen Monat dauernde" Beschäftigung festgestellt. Sollten Herr Vatsouras und Herr Koupatantze die Erwerbstätigeneigenschaft behalten haben, hätten sie während des genannten Sechsmonatszeitraums nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/ 38 Anspruch auf Leistungen wie die nach dem SGB II gehabt. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 39 EG nach ständiger Rechtsprechung ein Begriff des
eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu sein, unbeschadet einer günstigeren Behandlung für Arbeitsuchende gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs." 4 Art. 6 der Richtlinie 2004/ 38 sieht vor:
"(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen."
4 Art. 24 der Richtlinie 2004/ 38 bestimmt:
(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.
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Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, Dipl.-Betriebswirtin (BA) Silke Schwab, 2009, Unionsbürgerschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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