Universität Potsdam 25.03.2010
Wintersemester 2009/2010
Bachelorarbeit
Dürfen wir Kinder und Jugendliche zum Ethik-
Unterricht verpflichten?
Die Verpflichtung zum Schulfach Ethik als philosophisches und
pädagogisches Problem
Udo Lihs
LEBENSGESTALTUNG ETHIK - RELIGIONSKUNDE (1. FACH) (LSIP)
DEUTSCH (2. FACH) (LSIP)
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung... 1
1.1 Begründung der Fragestellung... 1
2 Die
Pflicht ... 4
2.1 Die Verpflichtung des Menschen als Eingriff in seine individuelle Freiheit... 4
3 Die
Schulpflicht ... 5
3.1 Gründe für das Bewahren der Schulpflicht... 5
3.2 Kritik an der Schulaufsicht, an der Schulpflicht und an der Schule ... 7
4 Zu welchem Unterricht dürfen wir Kinder und Jugendliche verpflichten? ... 11
4.1 Was heißt Allgemeinbildung? Kriterien für einen Bildungskanon... 11
5 Dürfen wir Kinder und Jugendliche zum Ethik-Unterricht verpflichten? ... 15
5.1 Der Ethik-Unterricht in der Sonderrolle als meinungs- und wertebildendes Schulfach
in einer pluralistischen Gesellschaft... 15
5.2 Argumente für die Verpflichtung zum Ethik-Unterricht ... 19
5.3 Argumente für den freiwilligen Besuch des Ethik-Unterrichts ... 21
6 Fazit... 23
6.1 Abwägung der Argumente und Beantwortung der Frage ... 23
7 Literatur... 26
1
1 Einführung
In der hier vorliegenden Bachelorarbeit werde ich der Frage nachgehen, inwiefern die
gesetzliche Verpflichtung der Kinder und Jugendlichen zur Teilnahme am Ethik-Unterricht,
wie sie z.Zt. in der Stadt Berlin besteht, philosophisch und pädagogisch begründet werden
kann bzw. inwiefern jene Verpflichtung nicht gerechtfertigt werden kann, wobei Letzteres
zwangsläufig bedeutet, dass für die Abschaffung der Verpflichtung der Schüler zum Besuch
des Ethik-Unterrichts und für das Prinzip der Freiwilligkeit in dieser Sache plädiert werden
müsste. Zur Beantwortung der Frage werde ich zunächst darlegen, warum die Verpflichtung
zum Ethik-Unterricht rechtfertigungsbedürftig ist. Daraufhin werde ich Schritt für Schritt,
vom Allgemeinen zum Speziellen die Problematik der Verpflichtung näher beleuchten. Ich
werde zunächst grundlegend in Ansätzen untersuchen, inwiefern der Staat die Verpflichtung
seiner Staatsbürger legitimieren kann bzw. inwiefern gesetzliche Eingriffe in die Freiheit des
Individuums begründet werden können. Ich werde daraufhin Gründe für die Bewahrung einer
Schulpflicht vorbringen und werde dann Argumente gegen die Schulpflicht hervorbringen.
Diese Debatte bildet die Grundlage für die Beantwortung der Frage zu welcher Bildung im
Speziellen Schüler verpflichtet werden sollten, zu welcher nicht. Diese Frage um den
Bildungskanon im Staat bildet die Grundlage für die Beantwortung der Leitfrage.
1.1 Begründung der Fragestellung
Zunächst ein paar Worte zum Religionsunterricht. Im Grundgesetz, im Artikel 7 heißt es:
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen
ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen
seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Da der Religionsunterricht bereits ein wertebildendes Fach ist, braucht es im Grunde kein
Schulfach Ethik. Das Problem liegt aber auf der Hand. Der Religionsunterricht geht mit dem
Bekenntnis zur jeweiligen Religion einher. Im seit der frühen Neuzeit zunehmenden
Säkularisierungsprozess der Gesellschaft wäre es aber nicht zeitgemäß, Schüler zum
Religionsunterricht zu verpflichten, die sich zu keiner Religion bekennen. Ihre
Bekenntnisfreiheit muss im Zuge der Toleranz, im Zuge des Pluralismus im Staat
berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung finden wir im Grundgesetz, im Art. 4 wieder:
2
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
1
Daher ist es für Schüler bis heute möglich, sich vom verpflichtenden Religionsunterricht
abzumelden und sich so einer Teilnahmeverpflichtung zu entziehen. Hätten die
bekenntnisfreien Schüler nun aber zur Zeit des Religionsunterrichts schulfrei, wäre dies eine
Ungerechtigkeit im Sinne einer gesetzlichen Ungleichbehandlung gegenüber den Schülern,
die den Religionsunterricht besuchen müssen. Entsprechend wurde 1972 zunächst in Bayern
die bekenntnisfreie Schülergruppe zum Ersatzfach Ethik verpflichtet, aber nicht um die
Schüler in ihrer Bekenntnisfreiheit wertzuschätzen. Das Ersatzfach Ethik galt in den 70er
Jahren als
Lumpensammlung, als Strafe für Religionsflüchtlinge
2
für alle, die es wagten, die
,,Religion
zu verlassen".
Trotz jener Diffamierungen gegenüber dem Ersatzfach Ethik setzte er sich in den
Bundesländern durch, in einigen Bundesländern gar als zum Religionsunterricht
gleichrangiges Alternativfach, als Wahlpflichtfach und gar als Pflichtfach, von dem sich
Schüler nicht abmelden können. So z.B. in der Stadt Berlin, in der das Fach Ethik von allen
Schülern der Klassenstufe 7-10 besucht werden muss, während der Religionsunterricht
zusätzlich freiwillig besucht werden kann. Diese Regelung ist in Berlin trotz
Grundgesetzartikel 7, Abs. 3, Satz 1, trotz Verpflichtung der Schüler zum Religionsunterricht
möglich, da in Berlin die Bremer Klausel, der Artikel 141 des Grundgesetzes gilt:
Artikel 7 Abs.3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere
landesrechtliche Regelung bestand.
Scheinbar liegt hier eine Ungleichbehandlung vor: Insofern bekenntnisfreie Schüler in Berlin
nicht zum Religionsunterricht gehen müssen, da jener freiwillig ist, warum werden religiöse
Schüler zum Ethik-Unterricht verpflichtet? Die Antwort: Der Ethik-Unterricht ist kein
Bekenntnisunterricht. Er unterliegt nicht dem Grundgesetz, Art. 4, Abs. 1. Er unterliegt in
Berlin der Schulpflicht. Eine Abmeldung vom Schulfach Ethik unterläge in Berlin juristisch
den gleichen Bedingungen, wie für die Abmeldung vom Schulfach Chemie. 1996 versuchte
der Schüler Benjamin Kiesewetter
3
sich vom Chemieunterricht auf dem Rechtsweg zu
befreien.
4
Er behauptete, der Chemieunterricht sei für seine spätere Laufbahn überflüssig. Er
sei ferner zeit- und kraftaufwendig, entwicklungsschädigend, unnötig für den Schulabschluss
1
http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html
2
Rösch, Anita: ,,Kompetenzorientierung im Philosophie- und Ethikunterricht", Lit, Münster 2009: S. 22
3
Benjamin Kiesewetter ist heute wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Philosophie an der Humboldt-
Universität Berlin, vgl.: http://www.philosophie.hu-berlin.de/institut/lehrstuehle/ethik/mitarbeiter/kiesewetter
4
vgl. http://www.kraetzae.de/schule/unterrichtsverweigerung/chronik/ und
http://www.kraetzae.de/schule/unterrichtsverweigerung/begruendung/ und
3
und die Verpflichtung als Eingriff in die individuelle Freiheit menschenrechtlich nicht
zulässig. So zitierte er in seiner Begründung den Kinderrechtler John Holt:
Wenn wir jemandem sein Recht nehmen, selbst zu bestimmen, worüber er neugierig sein wird,
zerstören wir seine Gedankenfreiheit. Letztenendes sagen wir ihm damit: du darfst nicht über das
nachdenken, was dich interessiert und betrifft, sondern nur über das, was uns interessiert und betrifft.
5
Am 14.3.1997 unterlag Kiesewetter vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht
begründete die Pflicht zur Teilnahme am Chemieunterricht mit der Schulpflicht:
Da das Fach Chemie neben Physik und Biologie zu den naturwissenschaftlichen Grunddisziplinen
gehört, die ihrerseits Teil einer breit angelegten Allgemeinbildung sind, lassen die dargestellten
Bildungszielbestimmungen des Schulgesetzes hinreichend deutlich erkennen, dass die Aufnahme des
Fachs Chemie in die Pflichtstundentafel der Sekundarstufe I und der Einführungsphase der Oberstufe
des Gymnasiums dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
6
Das heißt: Kiesewetter wurde zum Chemieunterricht verpflichtet, weil der Gesetzgeber den
Chemieunterricht als Allgemeinbildung versteht, zu der jeder Schüler verpflichtet werden
muss. Die Frage ist daher juristisch geklärt, aber noch lange nicht pädagogisch und
philosophisch erledigt: Inwiefern lässt sich begründen, dass Schüler zu einer
Allgemeinbildung verpflichtet werden müssen? Gehört der Chemie- zur Allgemeinbildung?
Gehört analog dazu der Ethik-Unterricht zur Allgemeinbildung? Inwiefern ist es pädagogisch
zu begründen, dass Schüler zu Unterrichtsfächern verpflichtet werden, die nicht in ihrem
individuellen Interesse liegen? Inwiefern lässt es sich rechtfertigen, dass sich zu einer
Religion bekennende Schüler zum bekenntnisfreien Fach Ethik verpflichtet werden?
Inwiefern darf der Staat in die individuelle religiöse Freiheit des Kindes oder des
Jugendlichen eingreifen? Jene Fragen führen zur Leitfrage: Dürfen wir Kinder und
Jugendliche zum Ethik-Unterricht verpflichten?
Diese Frage zu untersuchen halte ich im Zuge meiner Ausbildung zum Lehramt für
bedeutend. Ist philosophisch und pädagogisch geklärt, warum Schüler zum Ethik-Unterricht
verpflichtet werden können, ist im Zuge dieser Klärung auch der Beruf des Lehrers für das
verpflichtende Fach Ethik legitimiert. Zur Beantwortung der Frage werde zunächst
grundlegend untersuchen, inwiefern der Staat überhaupt berechtigt ist, die Individualität und
die Freiheit des Menschen im Staat zu beschränken.
5
ebd.
6
http://www.kraetzae.de/schule/unterrichtsverweigerung/urteil_vg/
4
2 Die Pflicht
2.1 Die Verpflichtung des Menschen als Eingriff in seine individuelle Freiheit
Der Staat verpflichtet seine Bürger, stets Regeln und Gesetze einzuhalten. Verstoßen sie
gegen Regeln und Gesetze werden sie bestraft. Somit greift der Staat als Gewaltmonopol in
die individuelle Freiheit des Menschen ein. Die Frage drängt sich auf: Wie weit darf der Staat
dabei gehen? Wann ist der Eingriff Unrecht und der Staat ein Unrechtsstaat? Dies fragt sich
die politische Philosophie. Die politische Philosophie betreibt in diesem Sinne eine Form der
Institutionsethik.
7
Als Moralphilosophie sucht sie Gründe für die Legitimation des Macht-
und Herrschaftsverbandes Staat. Zunächst lassen sich pragmatische Gründe finden
8
: Der Staat
regelt das Zusammenleben. Er sichert z.B. über die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern
sozialstaatliche Leistungen, wie z.B. ein Grundsicherungssystem (Arbeitslosengeld) oder ein
Gesundheitssystem (Krankenkasse). Schließlich finanziert und reguliert er die allgemeine
Bildung. Der Staat sichert so die Chancengleichheit für alle Schüler.
Die Verpflichtung lässt sich nicht nur pragmatisch, sondern auch moralisch legitimieren.
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Im
Artikel 2, Abs. 1 Grundgesetz heißt es:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt (...)
10
Somit finden wir die Ethik der Schadensbegrenzung wieder: In diesem Sinn folgt der Staat
der Idee des Liberalismus John Stuart Mills, der in seiner Schrift ,,On Liberty" über den
Ausgleich zwischen individueller Unabhängigkeit und sozialer Kontrolle
11
reflektierte und schließlich den Grundsatz betonte,
...dass der einzige Zweck, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer
zivilisierten Gesellschaft rechtmäßig ausüben darf: die Schädigung anderer zu verhüten.
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Sicherlich gibt es noch weitere Staatslegitimationen, wie z.B. die Idee des Perfektionismus.
Für diese Arbeit genügt aber die Idee des Liberalismus, die Idee der Schadensbegrenzung.
Anarchisten, wie z.B. Kropotkin oder Tolstoi gehen hier einen Schritt weiter. Sie gehen von
7
Horn, Christoph: ,,Einführung in die politische Philosophie", Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt
2003: S. 9
8
Ebd.: S. 16
9
Ebd.
10
http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html
11
Mill, John-Stuart: ,,Über die Freiheit", Reclam, Stuttgart 1988: S. 10
12
Ebd.: S. 16
5
einem optimistischen Menschenbild aus
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und betonen Menschen in Gesellschaften wären
freiwillig bereit, auf Schädigungen Anderer zu verzichten. Fraglich bleibt, ob eine Zivilisation
auch ohne Regulierung per Staat, rein mit das Prinzip der Freiwilligkeit überleben würde.
3 Die Schulpflicht
3.1 Gründe für das Bewahren der Schulpflicht
Nun bleibt fraglich, wie jenes Prinzip der Schadensbegrenzung auf die Schulpflicht
angewendet werden kann. Hierzu muss zunächst gefragt werden, wer der Adressat der
Schulpflicht ist. Zunächst scheint es so zu sein, dass Kinder und Jugendliche verpflichtet
werden, zur Schule zu gehen. Tatsächlich sind der Adressaten der Schulpflicht die
Erziehungsberechtigten. In ihnen liegt die Verantwortung. So steht im § 44 SchulG Berlin:
Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am
Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die
Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden.
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Sie müssen mit gerichtlichen Maßnahmen gemäß §1666 BGB rechnen, insofern sie sich
weigern, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, was als Gefahr betrachtet wird:
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und
sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht
die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(...)
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
(...)
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen
(...)
Das heißt: Das Familiengericht kann den Eltern das Sorgerecht entziehen, insofern die Eltern
ihre Kinder nicht zur Schule schicken. Die Schulbehörde kann in diesem Zuge entscheiden,
dass das Kind zwangsweise zur Schule geführt wird:
1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund
nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen (§ 52 Abs. 2), entscheidet die
zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder die mit der
Untersuchung beauftragte Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.
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Thies, Christian: ,,Allgemeine Ethik", Rostock 2006 (Lehrbrief für das Fernstudium an der Universität
Rostock): S. 49
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Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Hrsg.): ,,Schulgesetz für das Land Berlin", 2004:
S. 46, im Netz: http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-
bildung/rechtsvorschriften/schulgesetz_25012010_ueberarb.pdf
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