Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 5
A. Einleitung 8
B. Die Institution - Internationaler Strafgerichtshof
14
I. Diplomatische Konferenz von Rom 14
1. Beteiligte 14
2. E r g e b n i s 1 5
3. Verhandlungsposition der USA 16
II. IStGH-Statut im Überblick 19
III. Organisationsstruktur 20
IV. Zuständigkeit 22
1. Materielle Zuständigkeit 22
2. Zuständigkeit in personeller und zeitlicher Hinsicht 23
3. Formelle Zuständigkeit 24
V. Das Initiieren eines Verfahrens 25
1. Vertragsstaat 25
2. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 26
3. Anklagebehörde 27
VI. Grundsatz der Komplementarität 27
C. Analyse und Diskussion der Einwände der USA 31
I. Unzulässige Rechtswirkung auf Drittstaaten 31
1. Das Territorialitätsprinzip und das daraus resul-
tierende Anklagepotential 31
2. Das Prinzip der Komplementarität und der Zwang
zur Strafverfolgung für Nicht-Vertragsstaaten 36
3. Die Problematik ausgewählter Bestimmungen des
IStGH-Statuts 37
a) Artikel 121 V IStGH-Statut 37
b) Artikel 124 IStGH-Statut 38
II. Die Rolle des unabhängigen Anklägers und die Gefahr
politisch motivierter Strafverfolgung 39
III. Das IStGH-Statut im Widerspruch zur Verfassung der USA 42
2
V. Verlust von nationaler Souveränität 49
D. Ursachen der US-amerikanischen Haltung 52
I. Die US-Außenpolitik und das Verhältnis zum Völkerrecht 52
II. Der Kongress und das Souveränitätsverständnis der USA 54
E. Initiativen der USA zur Verhinderung einer Strafverfolgung durch den IStGH 56
I. Nationale Ebene: American Service Members Protection Act 56
III. Multilaterale Ebene 60
F. Folgen der US-amerikanischen Haltung 63
I. Die USA als Akteur im internationalen System 63
II. Der IStGH und die Folgen für dessen Effektivität 66
G. Lösungsansätze, um die USA von der Unterstützung des IStGH zu überzeugen 70
I. Zugeständnisse an die USA: Chance oder Risiko? 70
H. Schlussbetrachtung 75
3
Abstract 80
Literaturverzeichnis 81
4
A. Einleitung
„Ich sehe, daß Völker gegeneinandergetrieben werden und sich schweigend, unwissend, töricht, gehorsam, unschuldig töten. Ich sehe, daß die klügsten Gehirne der Welt Waffen und Worte erfinden, um das alles noch raffinierter und länger dauernd zu machen“ 1 .
Dieses Zitat aus dem von Erich Maria Remarque geschriebenen Ro- man„Im Westen nichts Neues“ zeigt die subjektive Wahrnehmung der Ereignisse im Ersten Weltkrieg. Gleichwohl steht dieses Zitat auch stellvertretend für einen Teil der Geschichte des 20. Jahrhunderts - einemJahrhundert, in dem Millionen von Menschen durch kriegerische Auseinandersetzungen und Völkermord gestorben sind. Noch 16 Jahre vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges, im Jahr 1898, tagte die erste sog. Haager Friedenskonferenz, welche vor allem durch den damaligen russischen Zaren Nikolaus II. initiiert wurde 2 . Eine zweite Konferenz tagte 1907, ebenfalls in Den Haag. Die Konferenzen hatten das Ziel, Regelungen für eine friedliche Lösung von Konflikten zu finden. Das Resultat war die Verabschiedung von insgesamt 13 Konventionen, darunter auch das Abkommen bezüglich der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges mit der sog. Haager Landkriegsordnung 3 . Umso erschreckender erschien die Brutalität der Kriegsführung, die im Ersten Weltkrieg durch Maschinengewehre und Giftgas - im Zweiten Weltkrieg durch den Völkermord an den Juden und anderen, von den Nationalsozialisten als ,,rassisch minderwertig“ eingestuften Menschen, gekennzeichnet war.
Seit den Haager Friedenskonferenzen vergingen fast 100 Jahre, und gegenwärtig ist die niederländische Stadt Den Haag der Sitz des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH). Benjamin B. Ferencz, einer der US-amerikanischen Ankläger während der Prozesse gegen die deutschen Kriegsverbrecher in Nürnberg, formulierte folgende Aussage zur Errichtung des IStGH: „A new institution to curb crimes against humanity is about to be born. […] It is a historic milestone“ 4 . Dieses Zitat zeigt die Zuversicht und die Hoffnung, die Ferencz mit der Schaffung des IStGH verbindet. Gleichzeitig soll dieses Zitat auch als Einstieg für einen historischen Überblick dienen, der sich im Folgenden auf den Zeitraum von 1945 bis in das Jahr 1998 bezieht.
Die Handlungen der deutschen Hauptkriegsverbrecher wurden gemäß Art. 6 des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg (IMG-Statut 5 ) auf drei Tatbestände hin überprüft: Verbrechen
1 Remarque, Im Westen nichts Neues, S. 177 f.
2 Sadat, The Evolution of the ICC, S. 31.
3 Sadat, The Evolution of the ICC, S. 31.
4 Ferencz, Call for Action on the ICC.
5 IMG-Statut abrufbar unter: http://www.icls.de/dokumente/imt_statut_dt.pdf (besucht am 10.11.2008).
8
gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der - völkerrechtlich betrachtet - revolutionäre Gedanke daran war, dass sich zum ersten Mal Personen wegen völkerrechtlicher Verbrechen strafrechtlich verantworten mussten (Prinzip der individuellen Verantwortlichkeit) 6 . Speziell die USA befürworteten die Gerichtsverfahren gegen die Hauptverantwortlichen des NS-Regimes und Kriegsverbrecher 7 . Es waren vor allem auch US-amerikanische Soldaten, welche den Konzentrations- und Vernichtungslagern der Nationalsozialisten ein Ende machten. „The United States had been one of the principal moving forces behind the Nuremberg Tribunal...“ 8 . In der Folgezeit leisteten die USA Unterstützung für eine Reihe von internationalen Organisationen wie bspw. der Weltbank, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) sowie den Vereinten Nationen (UN bzw. UNO) 9 . Aus diesem Engagement der USA resultiert nicht nur deren Vorbildfunktion innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft, sondern auch, dass die USA bis heute den weltpolitisch einflussreichsten Akteur darstellen 10 .
Nach dem Zweiten Weltkrieg und den Tribunalen von Tokio und Nürnberg wurden die Anstrengungen zur Errichtung einer internationalen Strafgerichtsinstanz intensiviert 11 . Der Ausdruck dessen war u. a. Art. 6 der Völkermordkonvention vom 09. Dezember 1948, der das Errichten eines internationalen Strafgerichtes vorsah. Überdies erfolgte am 21. November des Jahres 1947 die Gründung der UN-Völkerrechtskommission - International Law Commission, kurz ILC 12 . Der Auftrag der ILC bestand darin, auf der Basis der Rechtsprechung des IMG ein Strafgesetzbuch für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu entwerfen 13 . Dieses IStGB, welches in der englischen Sprache auch als „Draft Code of Offences against the Peace and Security of Mankind“ bezeichnet wird, wurde in seiner ersten Ausführung im Jahr 1954 verabschiedet (Draft Code 1954). 1951 legte ein eingesetzter Unterausschuss des Rechtsausschusses der Generalversammlung der UN einen Entwurf bezüglich eines Statuts für einen Internationalen Strafgerichtshof vor („Draft Statute for an International Criminal Court“) 14 .
Allerdings spielte die Entstehung eines IStGH vor dem Hintergrund des aufkommenden Kalten Krieges und der damit verbundenen Ost-
6 Werle, Völkerstrafrecht,S. 8; weiterführend dazu Hummrich, Aggression, S. 25 ff.
7 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 74.
8 Weschler, in: Sewall/Kaysen, The United States and the Intern. Criminal Court, S. 85 (91).
9 Falke, Die Vereinigten Staaten und der Intern. Strafgerichtshof, S. 284; Bierling, Geschichte der amerik. Außenpolitik , S. 94 f.
10 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 17.
11 Werle, Völkerstrafrecht, S. 23.
12 Ambos, Intern. Strafrecht, S. 93.
13 Satzger, Intern. und Europ. Strafrecht, S. 205.
14 Werle, Völkerstrafrecht, S. 23.
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West-Konfrontation keine herausragende Rolle mehr 15 . Jedoch änderte dies nichts daran, dass es in dieser Zeit völkerrechtliche Verbrechen gab, wie bspw. das stalinistische Unterdrückungssystem, bestehend aus Zwangsarbeits- und Straflagern, und den Völkermord in Kambodscha 16 .
Etwa 40 Jahre später, nach dem offiziellen Ende des Kalten Krieges, initiierte die UNO den Prozess zur Friedenssicherung 17 . Mit den Resolutionen (Res.) 827 (1993) und 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (SR) und den beiden damit verbundenen Ad-hoc-Strafgerichtshöfen wurde zum einen auf die Verbrechen auf dem Gebiet des ehem. Jugoslawiens (ICTY) und zum anderen auf den Völ-kermord im afrikanischen Staat Ruanda reagiert (ICTR) 18 . Angesichts der ungefähr 800 000 bis 1 000 000 von den Hutu getöteten Tutsi, 19 und des Völkermordes im ehem. Jugoslawien, welcher eng mit der Stadt Srebrenica verbunden ist, sollten diese beiden ad hoc eingerichteten Strafgerichtshöfe i. S. d. Art. 39 der Charta der Vereinten Nationen (CVN) den Frieden und die internationale Sicherheit wahren bzw. wiederherstellen. In diesem Zusammenhang ist auch die Position der USA zu erwähnen. Insbesondere die Errichtung des ICTY sowie auch die Ergreifung von Angeklagten sind nicht zuletzt auf die Initiative der USA zurückzuführen 20 . „The United States... was a leading sponsor of the ad hoc tribunals on Rwanda and the former Yugoslawia...“ 21 .
Diese beiden Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, welche für einen regional und zeitlich begrenzten Sachverhalt zuständig sind, weisen jedoch auch Kritikpunkte auf. Ein Hauptkritikpunkt ist mithin die Abhängigkeit der Tribunale von der politischen Interessenlage und damit von den Mitgliedern des SR, vorwiegend von den fünf ständigen Mitgliedern (China, Frankreich, Großbritannien, USA, Russland) 22 . Zudem kommt der Vorwurf, dass die Strafverfolgung (nur) auf einer selektiven Art und Weise stattfindet 23 . Auf Grund dessen erhielt die ILC von der Generalversammlung der UN den Auftrag, auf der Grundlage des Draft Code von 1954 sowie des Entwurfes des Draft Statute von 1951, die Errichtung eines ständigen IStGH zu beschleunigen 24 . So wurde 1991 der zweite und im Jahre 1996 der bereits dritte Draft Code (Draft
15 Satzger, Intern. und Europ. Strafrecht, S. 205.
16 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 72.
17 Werle, Völkerstrafrecht, S. 19.
18 Geiger, in: Bizer u. a., Umbruch von Regelungssystemen, S. 327 (331).
19 Herrmann, Informationen zur politischen Bildung 2007, 23 (32).
20 Falke, Die Vereinigten Staaten und der Intern. Strafgerichtshof, S. 283 f.
21 Weschler, in: Sewall/Kaysen, The United States and the Intern. Criminal Court, S. 85 (91).
22 Nitsche, Der Intern. Strafgerichtshof, S. 131; Däubler-Gmelin, Blätter 2008, 78 (81 f.); Hankel, Mittelweg 36 2003, 77 (86).
23 Satzger, Intern. und Europ. Strafrecht, S. 212.
24 Satzger, Intern. und Europ. Strafrecht, S. 212.
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Code 1996) von der ILC verabschiedet 25 . Zwei Jahre zuvor, 1994, präsentierte die ILC der Generalversammlung der UN einen Entwurf für ein Statut eines IStGH (Draft Statute 1994) 26 . Jenes Draft Statute von 1994 und der Draft Code von 1996 bildeten die Basis für das am 01. Juli 2002 in Kraft getretene Statut des ständigen IStGH (IStGH-Statut bzw. Römisches Statut) 27 .
Unter Bezugnahme auf die Präambel des IStGH-Statuts 28 dürfen die schwersten Verbrechen, die das Rechtsgut Sicherheit und letztlich die internationale Staatengemeinschaft als Ganzes betreffen, nicht unbestraft bleiben. Dazu zählen a.) Völkermord, b.) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, c.) Kriegsverbrechen sowie d.) das Verbrechen der Aggression.
Hervorzuheben ist, dass bisher zwar die Mehrheit aller Staaten der Erde dem IStGH-Statut, einem völkerrechtlichen Vertrag, beigetreten sind (Stand: November 2008 - 108 Staaten 29 ), jedoch stellt diese Anzahl von Staaten nicht die Mehrheit der Weltbevölkerung dar 30 . Neben den zwei bevölkerungsreichen Staaten Indien und China, die dem IStGH-Statut bisher nicht beigetreten sind, hat auch Russland bislang auf die Einleitung des Ratikifikationsverfahrens verzichtet 31 . Die Ablehnung der USA gegenüber dem IStGH-Statut stellt jedoch das mithin größte Defizit der noch verhältnismäßig jungen Institution dar 32 . Insbesondere vom europäischen Blickwinkel aus betrachtet, erscheint die Opposition der USA in Bezug auf den IStGH zunächst unverständlich 33 . Es wurde bereits auf die - völkerrechtlich betrachtet - vorbildliche Haltung der USA i. V. m. der Errichtung der Militärgerichtshöfe in Nürnberg und Tokio sowie auf die US-amerikanische Initiative zur Errichtung des ICTY und ICTR hingewiesen. Insoweit müsste der IStGH doch im ureigensten Interesse der USA sein? „The Court’s central purpose - ending impunity for those who commit mass atrocities - clearly reflects U.S. values. … the
25 Ambos, Intern. Strafrecht, S. 98.
26 Geiger, in: Bizer u. a., Umbruch von Regelungssystemen, S. 327 (332).
27 Ambos, Intern. Strafrecht, S. 99.
28 Deutsche Fassung des IStGH-Statuts abrufbar unter: http://www.auswaertiges-am t.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatRecht/IStGH/Materialien/RoemischesStatut.p df (besucht am 06.08.2008).
29 Abrufbar unter: http://www.icc-cpi.int/statesparties.html (besucht am 12.11.2008).
30 Däubler-Gmelin, Blätter 2008, 78 (83).
31 Däubler-Gmelin, Blätter 2008, 78 (83).
32 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 16.
33 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 17.
11
ICC can reinforce fifty years of U.S. efforts to make global be-havior consistent with U.S. interests“ 34 .
Die Problematik der US-amerikanischen Position liegt zum einen darin, dass sich ohne die Kooperation der USA in (sicherheits)politischer und finanzieller Hinsicht die tatsächliche Arbeit des IStGH vermutlich schwieriger gestalten dürfte 35 . Zum anderen steht die Haltung der USA im Widerspruch zum historischen Kontext und der damit verbundenen Vorbildfunktion der USA. Die Konsequenz, die mit dem Fernbleiben der USA verbunden ist, begrenzt sich nicht nur auf fassungslose Betroffenheit innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft, sondern mündet auch teilweise in antiamerikanischen Vorur-teilen 36 . Umso wichtiger erscheint es, sich mit den eigentlichen Einwänden der USA im Hinblick auf den IStGH auseinanderzusetzen. Mandana Biegi bezeichnet jene geistige Auseinandersetzung, fern von der Darstellung von Extrempositionen, als „Kritisches Verstehen-Wollen...“ 37 . Ein Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, i. S. einer objektiven Darstellung, die Argumente der USA zu analysieren und zu diskutieren. Dabei wird zunächst auf die Argumentation der USA bzw. deren Vertreter (z. B. in der Regierung) eingegangen; anschließend werden die Gegenargumente angeführt. Dieser Gliederungspunkt stellt einen Schwerpunkt dieser Arbeit dar.
Bevor jedoch auf die Argumentation eingegangen wird, ist es - i. S. d. Gesamtzusammenhanges - erforderlich, auf die Institution des IStGH einzugehen. Dabei wird nicht nur auf die Fragen der Gründung und der Organisationsstruktur des IStGH eingegangen, sondern auch auf den Aspekt der Zulässigkeit eines Verfahrens (Zuständigkeit, Initiierung eines Verfahrens, Grundsatz der Komplementarität). Es sei an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt, dass eine inhaltliche Begrenzung auf Grund der Komplexität des Themas erforderlich ist. Die Darstellung der Institution des IStGH erfolgt auf eine beschreibende Art und Weise, da dieser Aspekt keinen inhaltlichen Schwerpunkt dieser Arbeit darstellt. Dennoch wurde versucht, möglichst viele Punkte anzusprechen, welche als Einstieg in die eigentliche Problematik und damit auch dem Verständnis der Einwände der USA dienen.
Überdies soll die Fragestellung nach den Ursachen der Position der USA beantwortet werden, wofür u. a. auch eine - zumindest ansatzweise - Auseinandersetzung mit dem US-amerikanischen Selbstverständnis geboten erscheint. Dadurch soll aufgezeigt werden, von welchem rechtspolitischen und historischen Verständnis sich die Vertreter der USA in Kongress und Regierung leiten lassen. Lässt sich aus außenpolitischer Sicht die Haltung der USA als strikt unilateral bezeichnen? Existiert womöglich ein Zusammenhang der Position der USA
34 Sewall u. a., in: Sewall/Kaysen, The United States and the Intern. Criminal Court, S. 1 (2).
35 Krimmer, Die USA und der Intern. Strafgerichtshof, S. 21.
36 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 156.
37 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 156.
12
zum IStGH mit dem „Alleingang‘‘ im Irak und dem Ausstieg aus mul- tilateralenAbkommen wie dem Kyoto-Klimaschutzprotokoll?
Gleichzeitig soll dargelegt werden, welche konkreten Maßnahmen die USA auf nationaler, bilateraler sowie multilateraler Ebene initiieren, um eine Strafverfolgung durch den IStGH weitestgehend auszuschließen. Dieser Gliederungspunkt stellt ebenfalls, wie die Ausführungen zu den Ursachen, keinen inhaltlichen Schwerpunkt dar. Dennoch fungiert dieser Gliederungspunkt, wie noch gezeigt werden soll, als Verknüpfung zum zweiten inhaltlichen Schwerpunkt dieser Arbeit - den Folgen der US-amerikanischen Haltung und die Darstellung ausgewählter Lösungsansätze, um die USA von einer Unterstützung des IStGH zu überzeugen.
Im Rahmen der Folgen soll der Frage nachgegangen werden, welche Auswirkungen auf die USA, deren Ansehen und die damit in Verbindung stehende Wirkung auf andere Staaten entstehen, bspw. auf Staaten wie dem Iran. Was bedeutet die Haltung der USA für die Autorität und Effektivität des IStGH? Bedeutet das Fernbleiben der USA womöglich ein Scheitern des IStGH?
Für den Verfasser erschien es geboten, nicht nur die bereits eingetretenen und zukünftigen Folgen zu beschreiben, sondern auch ausgewählte Lösungsansätze im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung auszuarbeiten. Kann bspw. ein „Weg“ gefunden werden, die Supermacht USA doch noch zur Beteiligung am Prozess des IStGH zu bewegen? Ist es möglich, auf Grund der Analyse der Argumente, die die USA vorbringen, eine Lösungsstrategie zu entwickeln? Oder wird sich an der Ansicht der USA (auch) in Zukunft nichts ändern?
Die Bearbeitung der Themenstellung erfolgte durch ein Literaturstudium. Dabei sind vor allem die umfangreichen und - zeitlich gese- hen - aktuellen Dissertationen von Mandana Biegi (2004), Dennis Nitsche (2007) sowie von Theresa Steinberger-Fraunhofer (2008) zu erwähnen, die sich im Rahmen der Bearbeitung als äußerst hilfreich erwiesen haben. Eine Besonderheit mit Bezug auf die Literatur ist das Vorliegen einer Vielzahl von Aufsätzen in der englischen Sprache. Her-vorzuheben ist hier etwa das Sammelwerk von Sarah B. Sewall und Carl Kaysen (The United States and the International Criminal Court). Überdies konnten zahlreiche aktuelle Dokumente im Internet gefunden werden. Beispielhaft zu erwähnen sind die Webseiten der Coalition for an International Criminal Court (CICC), einem Zusammenschluss von über 2 500 Nicht-Regierungsorganisationen (Non-Governmental Organizations - NGOs) 38 . In Anbetracht der Themenstellung ist ein weiteres Spezifikum in der Vielfalt der Wissenschaftsdisziplinen zu sehen. Im Rahmen der Bearbeitung ergibt sich eine Auseinandersetzung mit drei wesentlichen Fachrichtungen: Erstens,
38 Internetauftritt der CICC, abrufbar unter: http://www.iccnow.org/ (erstmals besucht am 20.10.2007).
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der Rechtswissenschaft; zweitens, der Politikwissenschaft; und drittens, zum Teil auch mit Aspekten der Geschichtswissenschaft.
Der folgende Gliederungspunkt zielt zum einen darauf ab, die Ereignisse auf der Staatenkonferenz in Rom i. V. m. der Verhandlungsposition der USA herauszuarbeiten; zum anderen aber auch, die Strukturen sowie Voraussetzungen für das Handeln des IStGH zu veranschaulichen, ohne die die Einwände der USA nicht zu verstehen wären.
B. Die Institution - Internationaler Strafgerichtshof
I. Diplomatische Konferenz von Rom
1. Beteiligte
Am 15. Juni 1998 begann die „United Nations Diplomatic Conference of Plenipotentiaries on the establishment of an International Criminal Court“ in der italienischen Hauptstadt Rom. Neben allen Staaten der Welt, die aufgerufen waren, an der Konferenz teilzunehmen, waren auch zahlreiche NGOs eingeladen 39 . Insgesamt nahmen Repräsentanten von 162 Staaten, 17 zwischenstaatlichen Organisationen und 14 UN-Organisationen an der Konferenz teil 40 . Darüber hinaus waren 137 NGOs direkt und etwa 120 Delegationen indirekt, also nicht offiziell, an den Verhandlungen beteiligt 41 . Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt im Hinblick auf die teilnehmenden Staaten lag darin, dass es auch den finanziell weniger gut ausgestatteten, aber dennoch vom Kooperationswillen geprägten Staaten wie etwa Burkina Faso, Malawi und dem Niger, durch Finanzfonds ermöglicht wurde, an den Verhandlungen teilzunehmen 42 .
Im Verlauf der Konferenz wurde deutlich, dass sich zwei Gruppen von Staaten mit unterschiedlichen Vorstellungen von der Ausgestaltung des Statuts herauskristallisierten 43 . Zum einen etablierte sich die Gruppe der sog. „like-minded states“, der (gleichgesinnten) gerichts-hofbefürwortenden Staaten 44 . Die Intention dieser etwa 60 Staaten, angeführt von Kanada und später auch Deutschland, war ein möglichst starker und unabhängiger Gerichtshof 45 . Unterstützung erhielten diese Staaten von der CICC, dem Zusammenschluss der teilnehmenden
39 Ambos, Intern. Strafrecht, S. 106.
40 Nitsche, Der Intern. Strafgerichtshof, S. 132.
41 Nitsche, Der Intern. Strafgerichtshof, S. 132.
42 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 106; Huikuri, Bedeutung des ICC, S. 37.
43 Werle, Völkerstrafrecht, S. 25.
44 Krimmer, Die USA und der Intern. Strafgerichtshof, S. 12.
45 Nitsche, Der Intern. Strafgerichtshof, S. 133.
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NGOs 46 . Innerhalb der CICC sind vor allem das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), Human Rights Watch (HRW) sowie amnesty international hervorzuheben 47 . Deren Anwesenheit und aktive Teilnahme haben „... das Ergebnis der Konferenz stark beeinflusst“ 48 . Darüber hinaus wird bspw. von Herta Däubler-Gmelin vertreten, dass die Errichtung eines IStGH ohne die Partizipation der NGOs „... gar nicht hätte gelingen können“ 49 .
Demgegenüber positionierten sich Staaten wie China, Indien, Israel und die USA 50 , die vor allem auf die Bewahrung ihrer nationalen Souveränität achteten 51 und sich für einen eher schwachen Gerichtshof aussprachen. Nach der Auffassung jener Staaten sollte der IStGH „... als eine Art ständig in Bereitschaft stehender Ad-hoc-Strafgerichtshof konzipiert werden, den der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in konkreten Krisensituationen hätte aktivieren können“ 52 .
2. Ergebnis
In der Nacht des 17. Juli 1998 wurde über das IStGH-Statut abgestimmt. Das Ergebnis der Abstimmung war deutlich. Das Statut wurde mit 120 Stimmen mehrheitlich angenommen. Es folgte ein „... nicht enden wollender Jubel, ein unglaublicher Sturm der Begeisterung...“ 53 . 21 Staaten enthielten sich der Stimme und sieben stimmten dagegen. Der US-Sonderbotschafter und zugleich Leiter der US-Delegation, David Scheffer, bewirkte, dass die Abstimmung geheim blieb 54 . Trotz der geheimen Abstimmung wurde bald klar, dass China, Irak, Israel, Jemen, Katar, Libyen und die USA zur Liste jener Staaten gehörten, die gegen das Statut stimmten. Unter den Staaten, die sich der Abstimmung enthielten, befanden sich u. a. das bevölkerungsreiche Indien, aber auch die Türkei und der Iran 55 . „Dieser Geburtsfehler könnte sich als schwerwiegende Hypothek erweisen...“ 56 . Dagegen spricht jedoch, dass bereits vier Jahre später, am 01. Juli 2002, das Römische
46 Ambos, Intern. Strafrecht, S. 106.
47 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 111.
48 Nitsche, Der Intern. Strafgerichtshof, S. 133; ebenso Brown, in: Sewall/Kaysen, The United States and the Intern. Criminal Court, S. 61 (62 f.).
49 Däubler-Gmelin, Blätter 2008, 78 (82); ebenso Chayes / Slaughter, in: Sewall/ Kaysen, The United States and the Intern. Criminal Court, S. 237 (241).
50 Nitsche, Der Intern. Strafgerichtshof, S. 133.
51 Geiger, in: Bizer u. a., Umbruch von Regelungssystemen, S. 327 (333).
52 Werle, Völkerstrafrecht, S. 25.
53 Kaul, Auf dem Weg zu weltweit mehr Gerechtigkeit?, S. 3.
54 Ambos, Intern. Strafrecht, S. 106.
55 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 107.
56 Nitsche, Der Intern. Strafgerichtshof, S. 134.
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Statut i. S. v. Art. 136 I IStGH-Statut nach der 60 Ratifikationsurkunde in Kraft trat 57 .
3. Verhandlungsposition der USA
Vor allem für die ehem. US-Außenministerin Madelaine Albright unter der Präsidentschaft von Bill Clinton hatte die Errichtung eines IStGH „... besondere Bedeutung und sie setzte sich stets energisch...“ 58 dafür ein. Auch der ehem. US-Präsident Bill Clinton selbst plädierte bspw. bei einem Staatsbesuch in Ruanda im Jahre 1998 für einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof 59 . Dies zeigt, dass die USA - zumindest in Vertretung von Teilen der Regierung Clinton 60 - derErrichtung eines IStGH durchaus positiv und wohlwollend gegen-überstanden.
Die Delegation der USA, die an der Konferenz von Rom teilnahm, bestand u. a. aus Vertretern des Außen-, Justiz- sowie Verteidigungsministeriums 61 . Doch welches primäre Ziel verfolgte diese Delegation bzw. nach welchen politischen Vorgaben handelte sie auf der Konferenz in Rom? Bei der Beantwortung dieser Fragestellung spielt das Verhältnis zwischen dem US-Kongress und der damaligen Regierung eine elementare Rolle 62 . Im US-Kongress, bestehend aus dem Senat und dem Repräsentantenhaus, hatte die Partei der Republikaner während der Jahre 1998/1999 die Mehrheit aller Stimmen 63 . Die Position von einzelnen republikanischen Vertretern im US-Kongress zur Errichtung eines IStGH wurde besonders durch Äußerungen in einem ,,Hearing“ (Anhörung) vor dem Unterausschuss des Senatsausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 23. Juli 1998, also nur wenige Tage nach Abschluss der Konferenz in Rom, deutlich. Der Senator Rod Grams äußerte, dass im Fall der Errichtung des IStGH die Maxime gilt: „... total non-cooperation, no funding, no acceptance of its jurisdiction, no acknowledgement of its rulings...“ 64 . Weiterhin bezeichnete er den IStGH als „... the monster that we need to slay“ 65 . [Übersetzung des Verf.: „... das Ungeheuer, das wir umbringen müssen“.] Auch die Äußerung des Senators Jesse Helms drückte die mehr als nur ablehnende Haltung im Hinblick auf das IStGH-Statut aus:
57 Däubler-Gmelin, Blätter 2008, 78 (83); Krimmer, Die USA und der Intern. Strafgerichtshof, S. 12.
58 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 126.
59 Weschler, in: Sewall/Kaysen, The United States and the Intern. Criminal Court, S. 85 (91).
60 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 125.
61 Huikuri, Bedeutung des ICC, S. 73.
62 Stahn, ZaöRV 2000, 631 (636).
63 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 127.
64 Is a U.N. International Criminal Court in the U.S. interest?, Senats-Hearing, 105 th Congress, hier Aussage v. Rod Grams, S. 3, Herv. durch den Verf. .
65 Senats-Hearing, 105 th Congress, Aussage v. Rod Grams, S. 4, Herv. durch den Verf.
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„The United States must fight this treaty“ 66 . Diese, bereits vor der Konferenz in Rom bestehenden, kritischen Stimmen aus dem US-Kongress beeinflussten auch die Vertreter der Regierung Clinton und folglich die Verhandlungsstrategie der US-amerikanischen Delegation 67 . Speziell der Vorsitzende des Senatsausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Jesse Helms, forderte ein Vetorecht bezüglich einer potentiellen Einleitung von Verfahren gegen US-Bürger. Bill Clinton stand somit vor folgender Entscheidung: Die Unterstützung für einen starken IStGH - oder der Forderung von Helms nachkommen 68 .
Einen weiteren Aspekt, den Mandana Biegi aufgreift und analysiert, hat seinen Ursprung in der sog. „Lewinsky-Affäre“ des damaligen US-Präsidenten Clinton. Demnach war der Präsident durch das laufende Amtsenthebungsverfahren innenpolitisch stark unter Druck geraten. Dazu kommt, dass zwischen dem gerichtshofbefürwortenden Weißen Haus/Department of State (US-Außenministerium) einerseits, und dem gerichtshofskeptischen Pentagon (US-Verteidigungsministerium)/US-Kongress andererseits, ein politischer Machtkampf existierte 69 . Zurückkommend auf die Verhandlungsstrategie der US-Amerikaner bedeutete dies, dass die Delegation der USA „... immer auch die Reaktionen im Senat und Pentagon vor Augen hatte, um keinen Vorwand zu liefern, über das Thema ICC neue Angriffsflächen zu bieten“ 70 .
Nachdem vier der insgesamt fünf Wochen dauernden Konferenz vergangen waren, verfestigte sich der Eindruck der Vertreter der likeminded states immer mehr, dass auch ohne die Unterstützung der USA die Errichtung eines IStGH möglich ist
71
. In der fünften und letzten Woche der Verhandlungen nahm die Delegation der USA eine eindeutige und widerspruchsfreie Verhandlungsposition ein, jedoch waren die anderen gerichtshofbefürwortenden Staaten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit, auf weitere Vorschläge der USA einzugehen
72
. In diesen zeitlichen Zusammenhang fällt auch ein Ereignis von enormer internationaler Brisanz: Die britische
Zeitung „Guardian
Weekly“ veröffentlichte am 15. Juli 1998, dass der (damalige) US-Verteidigungsminister William S. Cohen dem (damaligen) deutschen Verteidigungsminister Volker Rühe für den Fall der Durchsetzung des Prinzips universeller Gerichtsbarkeit mit dem Truppenabzug aus ganz Europa ge-
66 Senats-Hearing, 105 th Congress,Aussage v. Jesse Helms, S. 6, Herv. durch den Verf.
67 Falke, Die Vereinigten Staaten und der Intern. Strafgerichtshof S. 286.
68 Huikuri, Bedeutung des ICC, S. 73.
69 Weiterführend dazu Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 127 ff.
70 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 128; ebenso Huikuri, Bedeutung des ICC, S. 83.
71 Brown, in: Sewall/Kaysen, The United States and the Intern. Criminal Court, S. 61 (63).
72 Falke, Die Vereinigten Staaten und der Intern. Strafgerichtshof S. 286.
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droht habe 73 . Abgesehen von dieser (angeblichen) Äußerung des damaligen US-Verteidigungsministers, so soll an dieser Stelle auf die Forderungen der US-Delegation im Rahmen der Verhandlungen in Rom näher eingegangen werden.
Das mithin wichtigste Vorhaben der USA war, die Zuständigkeit eines zukünftigen IStGH möglichst weitgehend einzuschränken, um dadurch ein Anklagepotential für Bürger von Staaten, die einem (zukünftigen) Statut nicht beitreten, auszuschließen 74 . Die Vertreter der USA führen in diesem Zusammenhang an, dass auf Grund ihrer Rolle als Supermacht und einer schnellen Intervention des US-Militärs in internationalen Konflikten, die Gefahr besteht, dass die USA ein Ziel für politisch motivierte Anklagen werden 75 . Die Vertreter der USA setzten sich im Wesentlichen
für eine Zustimmung des Tatverdächtigen- und des Territorialstaates als Zuständigkeitsvoraussetzung 76 , für eine starke Kontrolle des Anklägers 77 sowie für ein generelles Vetorecht des SR 78 - also ein durch die USA kontrollierbaren IStGH 79 ein.
Am 31. Dezember 2000, dem letztmöglichen Tag, entschloss sich Bill Clinton überraschenderweise doch, das IStGH-Statut zu unterzeichnen 80 . Es drängt sich hierbei die Frage auf, wozu die USA das Statut unterzeichneten, obwohl die Delegation auf der Konferenz von Rom ausdrücklich dagegen votierte? Bill Clinton äußerte sich im Rahmen der Vertragsunterzeichnung wie folgt: „... we are not abandoning our concerns about significant flaws in the Treaty. [...] The United States should have the chance to observe and assess the functioning of the court, over time, before choosing to become to its jurisdiction“ 81 .
Durch diese Äußerung wurde deutlich, dass sich an den Bedenken der USA im Verhältnis zum IStGH rein faktisch nichts geändert hatte. Vielmehr ging es darum, dass die USA in der Vorbereitungskommission (Preparatory Commission), welche nach der Konferenz von Rom die weitere (konkrete) Ausarbeitung des Statuts vornahm, mitarbeiten
73 Guardian Weekly v. 15.07.1998, SZ v. 16.07.1998, zit. nach Ambos, Intern. Strafrecht, S. 106.
74 Stahn, ZaöRV 2000, 631 (635).
75 Huikuri, Bedeutung des ICC, S. 74.
76 Stahn, ZaöRV 2000, 631 (635).
77 Brown, in: Sewall/Kaysen, The United States and the Intern. Criminal Court, S. 61 (63).
78 Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 137.
79 Huikuri, Bedeutung des ICC, S. 74.
80 Nitsche, Der Intern. Strafgerichtshof, S. 222.
81 Clinton, US signing of the Rome Statute.
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Arbeit zitieren:
Patrick Lerm, 2009, Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und die ambivalente Haltung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), München, GRIN Verlag GmbH
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