Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 4
TABELLENVERZEICHNIS 4
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 5
0 EINLEITUNG 6
1 DIE AKTUELLE ARBEITSMARKTSITUATION IN DEUTSCHLAND 7
2 DAS REHABILITATIONSSYSTEM IN DEUTSCHLAND 10
3 INTEGRATIONSFACHDIENSTE IN DEUTSCHLAND 13
3. 1 Definition 13
3. 2 Entstehung der IFD 14
3. 3 Zielgruppe 17
3. 4 Finanzierung und Träger 18
3. 5 Aufgaben 19
3. 6 Dokumentation und Qualitätssicherung 25
3. 7 Personal 26
3. 8 Bewertung der Arbeit der Integrationsfachdienste 29
3. 9 Bisherige Forschungen zum Thema der IFD 30
3. 10 Die kreisfreie Stadt Dortmund sowie der Kreis Unna - Zwei Beispiele für IFD
32
3.10.1 Der Integrationsfachdienst der kreisfreien Stadt Dortmund 33
3.10.2 Der Integrationsfachdienst im Kreis Unna 34
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Inhaltsverzeichnis
4 PLANUNG, DURCHFÜHRUNG UND ERGEBNISSE DER ERHEBUNG 36
4. 1 Entwicklung der Fragestellung 36
4. 2 Methodische Grundlagen 37
4. 3 Das Experteninterview 38
4.3.1 Dimensionen des Experteninterviews 39
4.3.2 Die Auswertung von Experteninterviews 41
4.3.3 Grenzen der Methode Experteninterview 42
4. 4 Gütekriterien qualitativer Forschung 43
4. 5 Interviewleitfaden 44
4. 6 Interviewpartner 45
4. 7 Durchführung der Interviews 46
4. 8 Ergebnisse 48
4. 9 Diskussion der Ergebnisse 55
5 RESÜMEE UND AUSBLICK 56
6 LITERATURVERZEICHNIS 58
7 ANHANG 63
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Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt 24
Abbildung 2: Kasseler Systemhaus 25
Abbildung 3: Zielvereinbarungen zwischen dem IFD Unna und dem LWL-Integrationsamt Westfalen 64
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Überblick über Beschäftigungspolitiken für behinderte Menschen
in der EU...................................................................................................... 12 Tabelle 2: Status der Klientel zu Beginn der Unterstützungsmaßnahme 2009 ............ 18 Tabelle 3: Vermittlungsergebnisse 2005 - 2009 .......................................................... 21 Tabelle 4: Strukturelle, demografische und wirtschaftliche Eckdaten der kreisfreien Stadt Dortmund und des Kreises Unna........................................................ 32 Tabelle 5: Beschäftigte beim IFD der kreisfreien Stadt Dortmund, unterteilt nach
Geschlecht.................................................................................................... 34 Tabelle 6: Beschäftigt beim IFD des Kreises Unna unterteilt nach Geschlecht ........... 35 Tabelle 7: Experten-Interviewer-Interaktion nach Bogner/ Menz................................ 40 Tabelle 8: Faktische Darstellung der Interviews .......................................................... 48 Tabelle 9: Subjektive Einschätzung der Experten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem IFD im Rahmen der beruflichen Begleitung........................................ 50 Tabelle 10: Subjektive Einschätzung der Experten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem IFD im Rahmen der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt . 52 Tabelle 11: Bestand Schwerbehinderter der Stadt Dortmund nach Stadtbezirken ......... 64
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Abkürzungsverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
AG ARGE BAR BAG UB BBW BfA BFW BG BIH BMWi BR BTZ FbI GdB GE GG HEGA IA/ IÄ IAB IFD KASSYS KLIFD LVA LWL MAV MELBA PSD RPK SBV SGB SHG UB VOL VOL/A WfbM WHO World Health Organization
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Einleitung
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0 Einleitung
„Für uns ist die Welt unseres Blickes dort zu Ende, wo der Horizont in den Himmel übergeht. Dahinter tut sich allerdings eine neue Welt auf. Bloß sehen wir diese nicht.“ Frei 2002, 27
Im Wirtschaftskrisen- und Rezessionsjahr 2009 keimten die ersten grundlegenden Gedanken zu dieser Untersuchung im Rahmen eines Praktikums der Verfasserin beim Integrationsfachdienst (IFD). Während dieses Praktikums kam es zur Zusammenarbeit zwischen einem Zulieferbetrieb der Automobilbranche, welcher von der Insolvenz bedroht war und dem Integrationsfachdienst aufgrund eines Kündigungsschutzverfahrens. Trotz dieser kritischen Phase für das Unternehmen nahm sich der Arbeitgeber dieses Betriebes sehr viel Zeit für die gemeinsame Zusammenarbeit in diesem Verfahren.
Bisherige Publikationen zur Arbeit der IFD beschäftigen sich überwiegend mit der
Sichtweise von Klienten 1 , welche von Integrationsfachdiensten betreut werden oder aber mit der Sichtweise von Arbeitgebern auf den Nutzen einer Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung, nicht aber mit der Sichtweise der Arbeitgeber auf die Zusammenarbeit mit IFD.
Vor diesem Hintergrund will diese Arbeit einen explorierenden Blick hinter diesen Horizont wagen, indem Arbeitgeber als Experten interviewt werden.
Bevor diese Ergebnisse im Rahmen dieser Schrift dargestellt werden, gibt es zunächst einen kurzen Einblick in ‚Kapitel 1’, in das System des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Bundesrepublik Deutschland. Dem folgt in ‚Kapitel 2’ ein Überblick in das System der Rehabilitation, in welche die berufliche Integration und somit auch die Integrationsfachdienste eingebettet sind. Aufgrund der Tatsache, dass Arbeitgeber, welche mit dem IFD kooperieren oder kooperierten, befragt werden, will die Verfasserin die Institution der IFD als solche sowohl im Allgemeinen für ganz Deutschland als auch im Speziellen für den IFD im Kreis Unna und der kreisfreien Stadt Dortmund darstellen. Dies
1 Aus Gründen der Lesbarkeit verzichte ich im Folgenden auf das Hinzufügen der weiblichen Form.
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Die aktuelle Arbeitsmarktsituation in Deutschland ______________________________________________________________________
geschieht im dritten Kapitel dieser Arbeit. Den letzten großen Abschnitt bildet anschließend die Darstellung der Planung, Durchführung und der Ergebnisse dieser Erhebung in ‚Kapitel 4’.
1 Die aktuelle Arbeitsmarktsituation in Deutschland
Der demografische Wandel ist längst kein Fremdwort mehr. Die Bevölkerung wird immer älter, es herrscht ein Missverhältnis von jungen und alten Menschen. Dieser demografische Wandel wirkt sich auf die Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter aus. Diese wird in den nächsten Jahren weiter sinken, wohingegen die Anzahl der sich im Rentenalter befindlichen stark ansteigen wird.
Neben diesem Wandel gibt es weitere Faktoren, die sich auf die aktuelle Arbeitsmarktsituation in Deutschland auswirken, wie zum Beispiel Strukturwandel, Wirtschaftskrise und Rezession.
Das nachfolgende Kapitel enthält einige Zahlen zur Einstimmung und soll einen kurzen Überblick über die aktuelle Arbeitsmarktsituation, die einem stetigen Wandel unterliegt liefern.
Im Jahr 2009 gab es in Deutschland 81.801.000 Einwohner, von denen rund 51 Prozent (22.811.000 Männer sowie 19.084.000 Frauen) erwerbsfähig waren. Tatsächlich erwerbstätig waren 40.265.000 Menschen. Im Krisenjahr 2009 waren 3.423.000 Menschen arbeitslos und 1.143.000 Menschen leisteten Kurzarbeit (vgl. BMAS 2010, 44ff.).
Zu den Instrumenten der Arbeitmarktpolitik in Deutschland zählen: - betriebsnahe Instrumente, die auf direkte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt setzten: Lohnkostenzuschüsse, Gründungsförderung, betriebliche Trainingsmaßnahmen
- Förderung der beruflichen Weiterbildung und nicht-betriebliche Trainingsmaßnahmen: Bewerbungstraining, Softwareschulung - Vermittlungsdienstleistungen
- Beschaffungsmaßnahmen, wie Ein-Euro-Jobs (vgl. IAB 2009, 151f.).
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Die aktuelle Arbeitsmarktsituation in Deutschland ______________________________________________________________________
Neben diesen eben angeführten Arbeitsmarktinstrumenten ist es vor allem für Menschen mit Behinderung ein besonderes Ziel, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert werden können. Zunächst muss der Vollständigkeit halber jedoch angeführt werden, wer zu dieser Zielgruppe zählt.
Es gibt verschiedenste Definitionen des Begriffes Behinderung, wie z.B. jene von Walthes, welche Behinderung als nicht gelungenen Umgang mit Verschiedenheit beschreibt (vgl. 2005, 49) oder jene, welche aussagt, dass als behindert Personen gelten, „die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen soweit beeinträchtigt sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert wird.“ (Bleidick/ Ellger-Rüttgardt 2008, 95). Im § 2 des neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird der Begriff Behinderung sozial-rechtlich bestimmt und es wird beschrieben, dass Menschen dann als behindert gelten, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ Als schwerbehindert gilt dabei wer einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorweisen kann. Wer einen GdB von weniger als 30 besitzt, kann mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, „wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können.“ (vgl. §2 SGB IX).
Die umfassendste Definition bietet die „International Classification of Functioning, Disability and Health“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit dem Versuch sowohl dem medizinischen als auch dem sozialrechtlichen Verständnis der Begrifflichkeit gerecht zu werden. Sie sieht den Begriff der Behinderung bzw. des Gesundheitsproblems zweigeteilt. Im ersten Teil wird die Funktionsfähigkeit und Behinderung durch die Auswirkungen der Körperfunktionen und -strukturen, die Aktivitäten und die Teilhabe definiert. Den zweiten Teil bilden die gesamten Lebenshintergründe eines Menschen, dargestellt durch die Umweltfaktoren (materielle und soziale Umwelt) und personenbezogene Faktoren, die im Menschen selbst begründet sind und individuell verschieden sind (vgl. WHO 2001, 26).
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Die aktuelle Arbeitsmarktsituation in Deutschland ______________________________________________________________________
Zur Verbesserung der Chancen schwerbehinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen im Arbeitsleben gibt es eine Reihe besonderer Regelungen, da gemäß Artikel 3, Absatz 3 im Grundgesetz (GG) niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Diese besonderen Hilfen sind im Teil zwei des neunten Sozialgesetzbuches fixiert. Die bedeutsamsten Regelungen sind:
§§ 71 ff. SGB IX: die Pflicht sowohl öffentlicher als auch privater Arbeitgeber, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (wenn sie im Durchschnitt eines Jahres mindestens 20 Arbeitsplätze vorweisen können)
§§ 75 ff. SGB IX: die Anrechnung der beschäftigten Menschen mit Behinderung auf die Pflichtarbeitsplätze und die damit verbundene Ausgleichsabgabe für nicht besetzte Pflichtplätze.
§§ 81 ff. SGB IX: sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften und Pflichten der Arbeitgeber, wie zum Beispiel Arbeitsplatzanpassungsmaßnahmen, das Benachteiligungsverbot und sonstige Rechte und Ansprüche schwerbehinderter Menschen sowie die Bestimmungen zu Integrationsvereinbarungen. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet zu überprüfen, ob sie auf frei verfügbaren Stellen Menschen mit einem GdB von 50 oder diesen Gleichgestellten beschäftigen können.
§§ 85 ff. SGB IX: die besonderen Kündigungsschutzregelungen nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten und die Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt bei Kündigungsschutzverfahren.
§§ 93 ff. SGB IX: die Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten, der so genannten Schwerbehindertenvertretung
§§ 101 ff. SGB IX: die Zusammenarbeit der Integrationsämter (IÄ) und der Bundesagentur für Arbeit (BfA), deren jeweiligen Aufgaben sowie finanziellen Leistungen für Menschen mit einer Schwerbehinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
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Das Rehabilitationssystem in Deutschland
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Im dritten Sozialgesetzbuch sind weitere Bestimmungen zur Arbeitsförderung enthalten. Für die Zielgruppe der Rehabilitanden und ihre Arbeitgeber ist vor allem der § 219 SGB III relevant, da durch diesen Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse von bis zu 70 Prozent des Arbeitslohnes des beschäftigten schwerbehinderten Menschen, bis zu drei Jahre lang (bei älteren Menschen ab 50 Jahren mit einer Schwerbehinderung bis zu acht Jahre) erhalten können, wenn sie bereits die Beschäftigungspflicht erfüllen oder aber von dieser befreit sind (vgl. § 219 Abs. 1 SGB III).
Im nachfolgenden Kapitel wird das Rehabilitationssystem Deutschlands, gesetzlich verankert im SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“, näher betrachtet. Dieses Gesetz trat am 01.07.2001 in Kraft und stellt das Ergebnis einer sehr langen Diskussion, über ein einheitliches Rehabilitationsrecht für behinderte Menschen dar.
2 Das Rehabilitationssystem in Deutschland
7,1 Millionen Menschen mit Behinderung (MmB) lebten zum Jahresende 2009 in Deutschland (vgl. BIH 2009, 10). Diese können das System der Rehabilitation, welches in medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation unterteilt ist, in Anspruch nehmen.
Die Vereinten Nationen deklarierten 1993 Rehabilitation folgendermaßen: „Unter ‘Rehabilitation‘ versteht man einen Prozess, der darauf abzielt, Behinderte zu befähigen, ihre optimale körperliche, sensorische, geistige, psychische und/oder soziale Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten, und ihnen so die Mittel an die Hand zu geben, ihr Leben zu verändern und ein größeres Maß an Unabhängigkeit zu erreichen.[…]“
Das oberste Ziel der Rehabilitation ist die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Vermeidung der Benachteiligung bzw. dem Entgegenwirken dieser (vgl. §1 S.1 SGB IX).
Für diese Arbeit steht das System der beruflichen Rehabilitation im Vordergrund, da Integrationsfachdienste in dieses eingestuft werden können.
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Das Rehabilitationssystem in Deutschland
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Als Grundsatz jeglicher beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen gilt das Postulat „Rehabilitation vor Rente“. Dieses ist im Sozialgesetzbuch z.B. im §9 „Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe“ Abs. 1, S. 2 SGB VI, § 4 „Leistungen zur Teilhabe“ Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB IX sowie §8 „Vorrang von Leistungen zur Teilhabe“ Abs. 1 SGB IX verankert.
Mögliche Maßnahmen dieser beruflichen Rehabilitation können Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (einschließlich vermittlungsunterstützende Leistungen), berufsvorbereitende Maßnahmen, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung, sowie Gründungszuschüsse und sonstige Hilfen sein (vgl. §33 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 SGB IX).
Denkbare Träger beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls per Gesetz verankert. Nachzulesen sind diese im §6 SGB IX. Demnach können die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit (BfA), Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Träger der Alterssicherung für Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie Träger der öffentlichen Jugendhilfe und schlussendlich auch die Träger der Sozialhilfe mögliche Träger von Rehabilitationsmaßnahmen sein (vgl. § 6 Abs. 1 SGB IX).
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können Berufsbildungs- (BBW) und Berufsförderungswerke (BFW) sowie vergleichbare Institutionen der beruflichen Rehabilitation sein, wie zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) (vgl. Biermann 2008, 55ff.).
Neuere Institution der Teilhabe am Arbeitsleben, sind beispielsweise die Beruflichen Trainingszentren (BTZ), regionale Einrichtungen für psychisch Kranke (RPK) oder Integrationsfirmen und -projekte sowie Integrationsfachdienste (IFD). Letztere werden zu einem späteren Zeitpunkt dieser Schrift gesondert dargestellt.
Gekennzeichnet sind „die ‚neuen Dienste’ […] durch den ambulanten Charakter ihrer Maßnahmen“ (Biermann 2008, 76) sowie ihre Verschiebung vom Passiven zum Aktiven, durch beispielsweise materielle Absicherung mittels Sozialleistungen wie Erwerbsunfähigkeitsrenten, Vorruhestandsregelungen oder Sozialhilfe. Der Wunsch
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Das Rehabilitationssystem in Deutschland
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nach Aufrechterhaltung bestehender regulärer Arbeitsverhältnisse oder flexible Eingliederungsmaßnahmen in Arbeitsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rückt immer mehr in den Vordergrund.
Dieser Wandel in der Behindertenpolitik ist begründet vor dem Hintergrund des politischen Zieles der Chancengleichheit sowie der steigenden Sozialausgaben und dem damit verbundenen steigenden Kostendruck (vgl. Doose 2003, 6ff.). ‚Tabelle 1’ stellt die klassischen und die neueren Ansätze gegenüber.
Tabelle 1: Überblick über Beschäftigungspolitiken für behinderte Menschen in der EU (Doose 2003, 7)
Integrationsfachdienste in Deutschland
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3 Integrationsfachdienste in Deutschland
Die nachfolgenden Inhalte dieses Kapitels beschäftigen sich zunächst allgemein mit den Integrationsfachdiensten in Deutschland, welche gesetzlich im Kapitel 7 des SGB IX verankert sind. Nach einem Definitionsversuch folgt ein Überblick über die Entstehung der IFD. Es werden ferner die Zielgruppe, die Aufgaben der Arbeit, Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie das Personal erläutert. Wonach die Arbeit der IFD bewertet wird bzw. welchen Erfolgskriterien diese unterliegt, wird in diesem Kapitel ebenfalls erläutert. Bevor zwei ausgewählte IFD, die Ansprechpartner im Rahmen dieser Arbeit sind, vorgestellt werden, erfolgt ein Überblick über bisherige Forschungsergebnisse.
3. 1 Definition
Gemäß § 109 SGB IX sind Integrationsfachdienste Dienste Dritter, die schwerbehinderte und von Behinderung bedrohte Menschen bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen. Sie sind Stellen, die auf Antrag des Integrationsamtes, der Rehabilitationsträger, der Agentur für Arbeit oder Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Dienststellen der Kommunen, beratend oder vermittelnd tätig werden (vgl. Biermann 2008, 81).
IFD ermöglichen „als ambulante Dienstleister Arbeitgebern und behinderten Menschen ein relativ neues Beratungs- und Unterstützungsangebot, mit dem der Ersteinstieg und Wiedereinstieg in das Erwerbsleben sowie der Erhalt der vorhanden Arbeitsplätze aktiv gefördert werden.“ (Schartmann 2005, 258).
Integrationsfachdienste sind flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingerichtet und haben unterschiedliche Träger. Ende 2008 arbeiteten an 238 IFD-Standorten 1411 Fachkräfte. Dabei ist die Tendenz der eingestellten Fachkräfte leicht steigend, wohingegen die Zahl der Standorte in den Jahren 2005 bis 2008 von 271 auf 238 gesunken ist (vgl. BIH 2008, 9).
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Integrationsfachdienste in Deutschland
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3. 2 Entstehung der IFD
Die Integrationsfachdienste haben sich in einem langen Weg aus psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten entwickelt. Biermann, Doose und Schartmann fassen die Entstehung der Integrationsfachdienste sehr umfassend und ausführlich in drei Phasen zusammen: erstens von 1970 bis zum Jahr 2000, zweitens von 2000 bis 2004 und schlussendlich die dritte Phase ab 2005 bis heute.
1. In den USA fand man unter dem Stichwort „Supported Employment“ (Unterstütze Beschäftigung [UB]) Ende der 1970er Jahre heraus, dass Menschen mit starken geistigen Behinderungen durchaus dazu in der Lage sind, Anforderungen einer Tätigkeit auf dem ersten, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erfüllen. Vorraussetzung hierfür war der Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“, bei dem es sich um eine individuelle, passgenaue Vermittlung und einer prozessbegleitenden Betreuung handelt.
In Deutschland sah man zu diesem Zeitpunkt den IFD als einziges Instrument zur Vermittlung von Menschen mit Behinderung dazu in der Lage den Integrationsprozess, der sich an integrativen Kindergarten und Beschulung anschließen müsste, fortzusetzen.
So kam es schließlich zur Durchführung von verschiedenen Forschungs- und Modellprojekten, die von den Hauptfürsorgestellen (den heutigen Integrationsämtern) finanziert und zum Teil wissenschaftlich begleitet wurden. Der damalige Psycho-Soziale Dienst (PSD) hatte die Aufgabe schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber zu beraten, hinsichtlich der Auswirkungen der Behinderung im Arbeitsleben und gegebenenfalls psychosozial zu betreuen.
Anfangs wurden in den Projekten Menschen mit psychischen Behinderungen begleitet. Später wurde der Personenkreis erweitert, so dass sowohl Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen, Körperbehinderung oder einer geistigen Behinderung sowie Menschen, die noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig waren, z.B. Schüler, Arbeitslose und Mitarbeiter von WfbM, Teilnehmer solcher Modellprojekte werden konnten.
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Integrationsfachdienste in Deutschland
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2. Bis zum Oktober 2000 war diese sozialpolitische Arbeit der Integrationsfachdienste sehr unübersichtlich. Nach der Einführung des „Gesetzes zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen“ im Oktober des Jahres 2000 kam es zur strukturvereinheitlichenden flächendeckenden Verankerung der IFD. Der IFD wurde instrumentalisiert und arbeitsmarktpolitisch eingesetzt, um das Projekt der Bundesregierung „50.000 Jobs für Schwerbehinderte“ durchzuführen. Zielgruppen und Arbeitsweisen wandelten sich grundlegend.
3. Als zum 01.05.2004 das SGB IX novelliert wurde, änderten sich auch die gesetzlichen Bestimmungen der Integationsfachdienste mit Beginn des Jahres 2005. Das Integrationsamt ist strukturverantwortlicher Kostenträger und hat dafür Sorge zu tragen, dass der IFD weiterhin flächendeckend vorhanden ist und nach standardisierten, einheitlichen Qualitätskriterien, welche festgelegt sind durch das „Kasseler Systemhaus“ (KASSYS), ausgerichtet arbeitet und ferner der Dokumentationspflicht via KLIFD nachkommt. Die Arbeit der IFD wurde mit der Novellierung des neunten Sozialgesetzbuches bürokratisiert (vgl.
Βiermann 2008, 81ff.; Doose 2006, 171ff.; Schartmann 2005, 258ff.).
Die weitere Entwicklung der Integrationsfachdienste ist auf Grund der aktuellen Veränderungen im Vergaberecht jedoch nicht absehbar. Das Vergaberecht zählt zu den Grundsätzen und Regelungen des öffentlichen Auftragswesens. Die Verantwortung hierfür liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Ziel der Überarbeitung des Vergaberechts war, die Vergaberegeln auf ein notwendiges Maß zu beschränken und überflüssige bürokratische Vorgaben zu streichen. Ende 2009 wurde das Vergaberecht novelliert. Im Zuge dessen wurde zugleich die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) geändert. Teil A der VOL (VOL/A) regelt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen.
Auf Grund der alten Fassung vom April 2006 wurde in der Handlungsempfehlung/ Geschäftsanweisung (HEGA) 11-2006 der Bundesagentur für Arbeit festgelegt, dass IFD de facto eine Monopolstellung im Rahmen der Vermittlung einnehmen, da die
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Integrationsfachdienste in Deutschland
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IFD „Einrichtungen gem. § 7 Nr. 6 VOL/A sind und damit zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zugelassen sind.“ (vgl. BA 2006).
Mit der neuen VOL/A sind diese bisher gültigen Regelungen, an welche die Vergabe der IFD-Vermittlungsleistung gebunden war, nicht mehr gültig. Zum 11.06.2010 ist die Novellierung in Kraft getreten.
Im § 2 dieser ist grundsätzlich festgelegt, dass Aufträge in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden, wobei kein Unternehmen diskriminiert werden darf (vgl. BMJ 2009, 8). Im § 3 sind die Arten der Vergabe schriftlich fixiert und es wird erläutert, was unter einer Ausschreibung zu verstehen ist:
„(1) Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.“ (ebd., 9).
Seitens der Bundesarbeitsgemeinschaft Unterstützter Beschäftigung (BAG UB) gefährdet die offene Ausschreibung die vernetzte sowie verlässliche Zusammenarbeit zwischen IFD-Fachkraft, Mensch mit Behinderung und Betrieb und damit die bisherigen Erfolge in erheblichem Maße. Durch häufige Trägerwechsel, bedingt durch offene Ausschreibung, könne diese verlässliche Arbeit nicht mehr aufrechterhalten werden, da langjährig aufgebaute Strukturen wieder abgebaut würden. Dies könnte sich nachteilig auf Menschen mit Behinderung und die einstellungsbereiten Unternehmen auswirken. Der „Sozialmarkt“ dürfe nicht mit anderen Wirtschaftsbereichen gleichgesetzt werden, sondern benötigt seine eigenen Steuerungsformen (vgl. BAG UB 2010).
Es bleibt abzuwarten welche Auswirkungen diese „Ausschreibungsreform“ tatsächlich nach sich ziehen wird.
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Integrationsfachdienste in Deutschland
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3. 3 Zielgruppe
Das Angebot der Integrationsfachdienste richtet sich gemäß SGB IX §109 an „schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung“ sowie schwerbehinderte Menschen, die durch eine WfbM vorbereitet wurden und in den allgemeinen ersten Arbeitsmarkt wechseln möchten, „dabei jedoch auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind“. Außerdem gilt das Angebot schwerbehinderten Schulabgängern, die zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Unterstützung angewiesen sind (vgl. §109 Abs. 2 SGB IX).
Allgemein kann man sagen, dass alle schwerbehinderten Menschen mit geistiger, seelischer oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen, z.B. Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung, die Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert, einen besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung haben (vgl. §109 Abs.3 SGB IX).
2008 waren 24,6 Prozent der Klientel seelisch behindert, 20,5 Prozent körperlich beeinträchtigt, 15,6 Prozent hatten Behinderung aufgrund organischer Disposition, 13,7 Prozent waren hörbehindert, 12,7% lernbehindert, rund neun Prozent hatten neurologische, hirnorganische Defizite und knapp vier Prozent der Menschen waren sehbehindert. Der Hauptbestandteil der Klientel setzt sich aus den Gruppen der Menschen mit einer seelisch/ neurologisch/ hirnorganischen Behinderung (34 Prozent der Fälle) und der mit organisch/ körperlichen Behinderungen (36 Prozent der Fälle) zusammen (vgl. BIH 2009, 10).
In ‚Tabelle 2’ ist der Status der Klientel, welchen sie zu Beginn von Unterstützungsmaßnahmen durch den IFD hatten, abgezeichnet. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2009. Demnach sind die meisten Kunden Arbeitsmarkt-Beschäftigte und Arbeitslose.
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Integrationsfachdienste in Deutschland
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Tabelle 2: Status der Klientel zu Beginn der Unterstützungsmaßnahme 2009 (BIH 2010, 27)
3. 4 Finanzierung und Träger
Die Finanzierung des IFD ist im §5 der Gemeinsamen Empfehlung zur Inanspruchnahme der IFD nach §113 Absatz 2 SGB IX geregelt. Das Integrationsamt Münster finanziert z.B. den Integrationsfachdienst Westfalen-Lippe mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe.
Träger der beruflichen Rehabilitation finanzieren die Beauftragung des IFD mit den eigenen Haushaltsmitteln. Dies geschieht durch eine Einzelfallpauschale, die sich im Vermittlungsbereich aus einer monatlichen Betreuungspauschale sowie der Vermittlungs- und Erfolgsprämie zusammensetzt. Im Bereich der beruflichen Begleitung ist die Einzelfallpauschale eine reine Monatspauschale. Das Integrationsamt ist strukturverantwortlicher Kostenträger und schließt mit den regionalen IFD-Trägern einen Grundvertrag ab und stattet den IFD materiell und personell aus (vgl. §111 Absatz 1,SGB IX).
Detaillierte Angaben zur Finanzierung der Integrationsfachdienste können der „Gemeinsamen Empfehlung ‚Integrationsfachdienste’“ entnommen werden. Gemeinsame Empfehlungen (GE) finden ihren Ursprung im § 13 SGB IX. Dieser verpflichtet die Rehabilitationsträger zur Vereinbarung Gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Diese Vorschrift hat das Ziel, die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen. Es geht dabei jedoch nicht darum Voraussetzungen und Inhalte von Leistungen neu zu bestimmen, sondern im Rahmen des geltenden Rechts eine einheitliche und -bei Leistungen unterschiedlicher
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Integrationsfachdienste in Deutschland
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Rehabilitationsträger- eine koordinierte Leistungserbringung zu bewirken (vgl. §13 SGB IX, BAR 2005, 3). Laut § 5 der GE für IFD beträgt die Pauschale für die berufliche Begleitung im ersten Monat 550 €, ab dem zweiten Beauftragungsmonat 275 €. Bei einer mehr als fünfmonatigen Beauftragung beträgt die Vergütungspauschale ab dem ersten Monat 275 €. Im Rahmen der Vermittlung wird ein Grundbetrag von 200 €/ Monat vergütet. Kommt es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages und Aufnahme der Beschäftigung wird zusätzlich eine einmalige Erfolgsprämie in Höhe von 600 € gezahlt. Ebenso wird nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit eine Wiedereingliederungsprämie von einmalig 800 € gezahlt (vgl. BAR 2009, 5f.). Die regionale IFD-Trägerschaft ist sehr differenziert und vielschichtig, wie die Zusammenfassung der verschiedenen Modellprojekte „Integrationsfachdienste“ von 1998 bis 2001 zeigt. Die IFD sind häufig bei freien Trägern oder Trägerverbünden angesiedelt. Diese können z.B. kirchliche Träger, Berufsförderwerke, Vereine oder Wohlfahrtsverbände sein (vgl. Kastl/Trost 2002, 40ff., Gerdes 2007 ,46). Gemäß § 111 Absatz 3 SGB IX arbeitet der IFD mit dem Integrationsamt, der Bundesagentur für Arbeit, als Hauptauftraggeber im Bereich der beruflichen Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und den zuständigen Rehabilitationsträgern zusammen.
3. 5 Aufgaben
Im Jahr 2009 wurden 30.809 Personen beraten und 69.278 Personen im Rahmen der beruflichen Sicherung und der Vermittlung betreut (vgl. BIH 2010, 26). Zu den Aufgaben im Speziellen zählen Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, berufsbegleitende Dienste/ Arbeitsplatzsicherung, Übergang Schule-Beruf (Vermittlung von der Schule in einen Beruf), Übergang WfbM-Beruf (Vermittlung aus einer Werkstatt heraus auf den allgemeinen Arbeitsmarkt).
Vermittlung
Vermittlungsarbeit heißt im Detail Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie ist neben der Begleitung bestehender Arbeitsverhältnisse eine der zentralen Hauptaufgaben des Integrationsfachdienstes. Ziel ist es, für den behinderten Menschen einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Dies ist auf Langfristigkeit angelegt.
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Arbeit zitieren:
BA Rehabiliationspädagogik Sandra Seiler, 2011, Die Sichtweise der Arbeitgeber von Menschen mit Behinderung auf die Zusammenarbeit mit Integrationsfachdiensten, München, GRIN Verlag GmbH
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