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Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 9
A. Einleitung. 11
B. Vereinbarkeit des Arzneimittelversandhandels mit dem deutschen
Recht. 13
I. Rechtlicher Rahmen des Arzneimittelhandels in Deutschland. 13
II. Verstöße gegen § 43 Abs. 1 AMG 14
1. Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 1 AMG 14
2. Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 AMG 16
3. Ausnahmemöglichkeiten 16
III. Verstoß gegen § 73 Abs. 1 AMG 17
1. Verstoß gegen das Verbringungsverbot 17
2. Ausnahme gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG 17
IV. Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz 19
1. Verstoß gegen § 8 Abs. 1 HWG 19
2. Verstoß gegen § 8 Abs. 2 HWG 19
3. Verstöße gegen § 3a und § 10 Abs. 1 HWG 20
V. Ergebnis. 20
C. Europarechtliche Anforderungen an nationale
Arzneimittelvorschriften 21
I. Vereinbarkeit der nationalen Verbotsvorschriften mit
europ äischem Sekundärrecht 21
1. Anwendbarkeit der E-Commerce-Richtlinie 22
a) Anwendbarkeit bezüglich § 43 Abs. 1 S. 1 AMG 23
b) Anwendbarkeit bezüglich § 43 Abs 1 S 2 AMG 24
D. Endergebnis......................................................................................................... 63
Ergebnis in Thesen ..........................................................................................................65
Literaturverzeichnis.........................................................................................................67
Anhang.............................................................................................................................71
a.A.
ABDA Abs. AMG Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln ApBetrO
Art. Aufl. Bd. BGB
BGBl. BKK BT-Drucks bzw. ders. dies.
DÖV EG EGV etc. EU EuGH EuR EuZW EWG EWR EWS f./ff. FDA G/T/E GA GG GKV GRUR Int. Hrsg. HWG i.V.m. KOM LG lit. m.w.Nw. mit weiteren Nachweisen Mio.
NJW Nr.
10
o.V.
OLG pharmind Rdnr. RIW RL Rs.
S. Slg.
sog. st. Rspr. u.a. UAbs. Unterabsatz verb. verbundene vgl.
WHO z.B. ZEuS ZIAS
Ziff. ZIP ZUM
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A. Einleitung
Der Handel mit Arzneimitteln im Internet ist Teil des wachsenden Marktes des sog. E-Health-Business. Über 10 Mio. Websites befassen sich derzeit mit Gesundheitsfragen, die ihren Anbietern mehr als 17,5 Mrd. Euro Jahresumsatz bescheren. 1 Medizinische Arztdiagnosen per Email 2 oder der Versand von elektronisch bestellten Medikamenten stellen die nationalen Rechtsordnungen damit vor neue Herausforderungen. Staatliche Regelungen, die aus besonderen Schutzmotivationen heraus Handel und Dienstleistungen beschränken, können im Wege elektronischer Geschäftsbeziehungen ausgehebelt werden. In Deutschland finden vor allem die Streitfälle um die Internet-Apotheke DocMorris mit Sitz in den Niederlanden öffentliche Aufmerksamkeit. Diese Form des Arzneimittelvertriebs kann mit nationalen Vorschriften kollidieren, die aus Gründen des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes besondere Anforderungen an den Handel mit diesen sensiblen Produkten stellen. Deswegen wurden mehrere Gerichtsverfahren gegen die niederländische Internet-Apotheke angestrengt. In den meisten Entscheidungen wurde ihr im Wege einstweiliger Verfügungen der Arzneimittelversand nach Deutschland untersagt. 3 Das LG Frankfurt setzte nun ein Verfahren in der Hauptsache aus und legte dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV verschiedene Fragen zur Anwendbarkeit europäischen Rechts beim Online-Handel mit Medikamenten vor. 4
Die folgenden Ausführungen beleuchten nationale und europäische Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Arzneimitteln über das Internet. Der Vorgang wird regelmäßig in der Art abgewickelt, dass eine Bestellung auf elektronischem Wege vorgenommen wird, gegebenenfalls ein Rezept der Apotheke zugesandt und die Ware mit der Post dem Kunden zugestellt wird und schließlich die Bezahlung per Scheck, Lastschrift oder Kreditkar-
1 Vgl. Ärzte Zeitung vom 17. Januar 2001; Gemini Consulting ging für Ende 1999 sogar von 22 Mio. Internet-Seiten aus.
2 Zu den Rechtsfragen medizinischer Internet-Beratung Hanika, Internetrecht versus Schutz der öffentlichen Gesundheit und Standesrecht, in: Medizinrecht 2000, S. 205 ff.; allgemein hierzu Cramer/Stieler, Virtueller Arztbesuch, in: c’t 2000, Heft 9, S. 102 ff.
3 Vgl. die Urteile des LG Frankfurt/Main vom 9. November 2000 (2-03 O 365/00), abgedruckt in: ZIP 2000, S. 2080 ff., des OLG Frankfurt/Main vom 31. Mai 2001 (6 U 240/00), in: ZIP 2001, S. 1164 ff. und des Kammergerichts Berlin vom 29. Mai 2001 (5 U 10150/00); a.A. LG Berlin vom 7. November 2000 (103 O 192/00), in: Kommunikation & Recht 2001, 168 ff. sowie LG Berlin vom 30. Oktober 2001 (103 O 109/01). 4 Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 10. August 2001 (3/11 O 64/01).
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te erfolgt. Die Internet-Apotheken operieren jeweils vom Ausland aus, 5 da nach deutschem Recht ein Versandverbot von apothekenpflichtigen Arzneimitteln besteht. Angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen bieten Versandanbieter wie DocMorris nunmehr den Kunden an, die Bestellung selbst abzuholen oder durch Beauftragung eines Paketdienstes nach Hause liefern zu lassen. Bei der Vermittlung eines Kuriers ist das Versandunternehmen behilflich, das zudem regelmäßig die Kosten des Kurierdienstes übernimmt. Eine derartige Ausgestaltung stellt jedoch eine Umgehung des Versandverbotes dar. Auch bei dieser Verkaufsvariante ist das Handeln der Online-Apotheke zuzurechnen, da sie die Zustellung organisiert und der Kunde durch die Übergabe der Präparate an den Boten noch keine Verfügungsgewalt an ihnen erlangt. 6
Das Angebot von DocMorris besteht zurzeit aus einem wachsenden Angebot an verschreibungsfreien sowie verschreibungspflichtigen Medikamenten. Dabei sind immer mehr Arzneimittel im Angebot, die für Deutschland konfektioniert sind, also auf dem deutschen Markt verkehrsfähig wären, aufgrund des Weges über das Ausland aber einer erneuten Zulassung bedürfen. Auf speziellen deutschsprachigen Seiten werden von dem Versandanbieter deutsche Kaufinteressenten gezielt beworben.
Zahlreiche deutsche Krankenkassen fordern in letzter Zeit, vor allem aus Gründen erhoffter Kostenersparnis, die Zulassung des Arzneimittelvertriebs über das Internet. Die Einführung des Versandhandels von Medikamenten wird nunmehr auch von der deutschen Bundesregierung unter strengen Auflagen erwogen. 7 Kritiker des Arzneimittelversands, insbesondere deutsche Apothekerverbände und pharmazeutische Großhändler, 8 sowie in jüngerer Zeit auch staatliche Stellen 9 rügen vor allem unzureichende Beipackzettel mit teilweise falschen Übersetzungen, Qualitätsmängel der Wirkstoffe oder falsche Angaben hinsichtlich der Anwendungsgebiete. 10 Außerdem fehle die persönliche Beratung des Kunden bezüglich der Darreichungsform sowie etwaiger Risiken und Nebenwirkungen der Medikamente durch geschultes Personal. Es stellt sich damit die Frage, inwieweit die deutschen Versand-, Verbrin-
5 Z.B. Apothuis, DocMorris und Europa Apotheek in den Niederlanden, VivaNova in Irland sowie Pharma-cy2U in Großbritannien. 6 Siehe Kammergerichts Berlin vom 29. Mai 2001 (5 U 10150/00), B I 1. d) der Entscheidungsgründe.
7 Vgl. Handelsblatt vom 15./16. März 2002, S. 4. 8 Grote, Bittere Pillen, in: c’t 1999, Heft 5, S. 198 ff.
9 Z.B vom britischen Gesundheitsministerium sowie von der US-Regierung aufgrund einer Untersuchung der Federal Trade Commission, Ärzte Zeitung vom 17. Januar 2001.
10 Vgl. auch die WHO-Resolution zur Bewerbung und Verkauf von pharmazeutischen Produkten im Inter- net und WHO, Medical products and the Internet. A Guide to Finding Reliable Information, 1999.
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gungs- und Werbeverbote auf ausländische Internet-Apotheken, die deutsche Verbraucher bewerben und ihre Produkte nach Deutschland liefern, anwendbar sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar im Folgenden überwiegend von Internet-Apotheken, E-Pharmacies etc. gesprochen wird, die rechtlichen Ausführungen sich jedoch grundsätzlich auf jede Art von Versandanbietern von Arzneimitteln beziehen.
B. Vereinbarkeit des Arzneimittelversandhandels mit dem deutschen Recht
I. Rechtlicher Rahmen des Arzneimittelhandels in Deutschland
Der Handel mit Medikamenten fällt im deutschen Recht wegen der besonderen Art der Produkte unter das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens. 11 Arzneimittel bedürfen nach § 21 Abs. 1 AMG der Zulassung, um in Deutschland verkehrsfähig zu sein. Auch für nach Deutschland importierte Medikamente ist eine solche Zulassung erforderlich. Mit der Verordnung (EWG) 2309/93 12 wurde ein europäisches Zulassungsverfahren neben die einzelnen, nationalen Verfahren gestellt. Durchgeführt wird dieses zentrale Verfahren von der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln in London. Präparate, die mittels Genverfahren hergestellt werden, müssen das europäische Verfahren durchlaufen, während Medikamente, die eine wesentliche Innovation im Bereich der Herstellung, Verabreichung, Anwendung oder der Wirkstoffe darstellen oder aus menschlichem Blut oder Blutplasma hergestellt werden, sowie spezielle radioaktive Arzneimittel, zentral zugelassen werden können. Die nationalen Zulassungsverfahren wurden ursprünglich durch die Richtlinie 65/65/EWG 13 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Richtlinie 75/319/EWG 14 näher ausgestaltet. Mittlerweile wurden die einzelnen Richtlinien im Arzneimittelbereich in der Richtlinie 2001/83/EG 15 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel zusammengeführt, die am 18. Dezember 2001 in Kraft trat. Mit diesem Rechtsakt soll die bisherige Unübersichtlichkeit im europäischen Arzneimittelrecht beseitigt werden.
11 Ausführlich Deutsch, Medizinrecht, Rdnr. 669 ff.
12 ABl. EG 1993 Nr. L 214, S. 1. 13 ABl. EG 1965, S. 369.
14 ABl. EG 1975 Nr. L 147, S. 13. 15 ABl. EG 2001 Nr. L 311, S. 67.
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Grundsätzlich sind alle Arzneimittel nach § 43 Abs. 1 AMG apothekenpflichtig. Ausnahmen sehen nur §§ 43 Abs. 4, 44, 45 und 47 AMG vor. Für den Handel mit Arzneimitteln wird in § 43 Abs. 1 AMG ein Apothekenmonopol statuiert und der Versand an den Endverbraucher verboten. Flankiert werden diese Regelungen von § 73 Abs. 1 AMG, der die Verbringung nicht zugelassener Arzneimittel in den Geltungsbereich des AMG verbietet. Freiverkäufliche Medikamente unterliegen dagegen nicht der Apothekenpflicht und dem Versandverbot. Deshalb ist der Internet-Handel mit ihnen uneingeschränkt möglich. Im Großhandel ist darüber hinaus der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln erlaubt und gängige Praxis, da im Gegensatz zum Verkauf an den Endverbraucher kein besonderes Schutzbedürfnis besteht (vgl. § 47 AMG). Die folgenden rechtlichen Ausführungen beziehen sich deshalb ausschließlich auf den Versand von apothekenpflichtigen Medikamenten an die Endverbraucher.
Im engen Zusammenhang mit den Vertriebsregulierungen stehen die Bestimmungen des HWG über die Zulässigkeit bestimmter Werbung. Mit ihnen soll u.a. die Durchsetzung der oben genannten Verbote unterstützt werden. Auch für diesen Bereich wurde mit der Richtlinie 92/28/EWG 16 über die Werbung für Arzneimittel eine Angleichung auf europäischer Ebene herbeigeführt. Allerdings wurden deren Vorschriften nun ebenfalls in die Richtlinie 2001/83/EG überführt.
II. Verstöße gegen § 43 Abs. 1 AMG
1. Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 1 AMG
Nach § 43 Abs. 1 S. 1 AMG dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbraucher nur in Apotheken und nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden. Abweichende Regelungen gelten gemäß §§ 43 Abs. 4 und 47 AMG für spezielle Nachfragergruppen, wie z.B. Tierärzte, Großhändler und Ärzte. Weitere Ausnahmen lassen § 44 AMG und die Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 AMG zu. Die Apothekenpflicht sichert zum einen die Existenzgrundlage der Apotheken als Einrichtung des Gesundheitswesens. Darüber hinaus dient die Bindung der Medikamente an die Apotheken der Erfassung und Kenntnis sämtlicher Arzneimittelhändler, um diese effektiver überwachen zu können. Auch eine Internet-Apotheke kann grundsätzlich eine zugelassene öffentliche Apotheke sein. So handelt es sich beispielsweise bei DocMorris um eine in den Nie-
16 ABl. EG 1992 Nr. L 113, S. 13.
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derlanden ordnungsgemäß genehmigte Apotheke, die neben dem Versandhandel Medikamente ebenfalls in ihren Geschäftsräumen abgibt.
Erforderlich ist nach § 43 Abs. 1 AMG, dass das In-Verkehr-Bringen apothekenpflichtiger Arzneimittel in der Apotheke und nicht im Wege des Versandes stattfindet. Angesichts der Betonung des Versandverbots sind mit der ersten Alternative die Räumlichkeiten der Apotheke gemeint. Auf diese Weise soll eine sachverständige Information und Beratung des Kunden durch fachkundiges Personal gewährleistet werden. Das Gebot, Medikamente nur in den Apothekenräumen zu vertreiben, gilt auch für ausländische Apotheken, da es allein darauf ankommt, dass die Ware im Geltungsbereich des AMG in den Verkehr gebracht wird. 17 Das In-Verkehr-Bringen im Geltungsbereich des AMG setzt das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere voraus (§ 4 Abs. 17 AMG). Ein Feilbieten liegt beim Online-Handel vor, wenn sich die Internet-Seiten an potentielle deutsche Kaufinteressenten wenden und die möglichen Kunden auf feilgehaltene Ware hinweisen 18 . Dagegen kommen die Alternativen des Vorrätighaltens und Feilhaltens bei Versandanbietern derzeit nicht in Betracht, da sie ihren Geschäftssitz regelmäßig im Ausland haben, also in Staaten, in denen der Arzneimittelversandhandel rechtlich zulässig ist, wie in den Niederlanden, Großbritannien, der Schweiz oder den U.S.A, 19 und nicht im Geltungsbereich des AMG.
Das Versandverbot gilt ebenfalls für Apotheken im Ausland, da es allein auf die Medikamentenabgabe in Deutschland ankommt. Diese vollzieht sich auch beim Internet-Handel regelmäßig in Deutschland, weil beim Postversand die Verfügungsgewalt auf den Besteller erst mit der Übergabe an den Käufer übergeht. Ziel der Vorschrift ist insbesondere die Sicherstellung der persönlichen Beratung des Patienten. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle von welchem Ort der Versand erfolgt. Deswegen stellt auch die Lieferung per Boten ein unerlaubtes In-Verkehr-Bringen im Versandwege dar. Das Handeln ist nämlich der Internet-Apotheke zuzurechnen, weil sie die Zustellung organisiert und der Kunde durch die Übergabe des Medikaments an den Kurier noch keine Verfügungsgewalt erlangt. 20 Der Versandhandel von Arzneimitteln verstößt damit gegen den Tatbestand des § 43 Abs. 1 S. 1 AMG.
17 Meyer, E-Commerce mit Arzneimitteln, S. 12. 18 Für eine Definition vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 1962.
19 Außerhalb der EU z.B. MediService in der Schweiz. 20 Siehe Kammergerichts Berlin vom 29. Mai 2001 (5 U 10150/00), B I 1. d) der Entscheidungsgründe.
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2. Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 AMG
Zusätzlich kommt ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 AMG in Betracht, da außerhalb von Apotheken kein Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln getrieben werden darf. Beim Internet-Handel wird jedoch ein Online-Kaufvertrag im Wege eines Fernabsatzvertrages geschlossen, bei dem beide Vertragsparteien nicht am gleichen Ort, nämlich in der Apotheke, anwesend sind.
3. Ausnahmemöglichkeiten
Nach §§ 43 Abs. 4 und 47 AMG kommen Ausnahmen von den Verboten nur in Betracht, wenn die dort genannten Abnehmergruppen (Tierhalter, Apotheker, Ärzte, Krankenhäuser, Gesundheitsämter etc.) beliefert werden. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die Internet-Apotheke die Präparate direkt an den Endverbraucher verkauft. Die Annahme einer Versendung aus Apotheken oder Zustellung durch Boten im begründeten Einzelfall nach § 17 Abs. 2 ApBetrO liegt beim Online-Handel ebenfalls nicht vor. Es ist bereits fraglich, ob diese Regelung, soweit sie den Versand betrifft, nicht schon durch die Einführung des späteren, höherrangigen Versandverbots in § 43 Abs. 1 AMG im Jahre 1998 verdrängt wird. 21 Die Ausnahmevorschrift findet dann nur noch auf die Botenzustellung in besonderen Situationen, wie z.B. der Bettlägerigkeit des Patienten, Anwendung. Selbst wenn von einer Weitergeltung der Ausnahmemöglichkeit auch für den Versand aus Apotheken im Einzelfall ausgegangen wird, 22 kommt eine Ausnahme hier nicht in Betracht, weil der Medikamentenversand zum Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Online-Apotheken gehört. Die Zulässigkeit eines geschäftsmäßigen Internet-Vertriebs von Arzneimitteln lässt sich mit dieser Vorschrift also nicht begründen.
21 So Pieck, Versand von Arzneimitteln und Zustellung durch Boten aus der Apotheke, in: Pharmazeutische Zeitung 1999, S. 162 ff.
22 Dieser Ansicht Saalfrank, Versendung von Arzneimitteln im begründeten Einzelfall verboten?, in: Deut- sche Apotheker Zeitung 1999, S. 317 ff.
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III. Verstoß gegen § 73 Abs. 1 AMG
1. Verstoß gegen das Verbringungsverbot
Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, dürfen gemäß § 73 Abs. 1 AMG nur in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von den Anforderungen freigestellt sind und der Empfänger im Falle der Verbringung aus einem Mitgliedstaat der EG oder des EWR pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler, Tierarzt ist oder eine Apotheke betreibt (sog. Verbringungsverbot). Ziel der Vorschrift ist die Sicherstellung der Einhaltung der nationalen bzw. zentralen Zulassungspflicht. Auch Paralleleinfuhren und Reimporte fallen zumindest unter die Pflicht der Durchführung eines erleichterten Zulassungsverfahrens. Den Mitgliedstaaten ist es nach der Rechtsprechung des EuGH erlaubt, die Identität des in Deutschland zugelassenen mit dem parallel eingeführten oder reimportierten Medikament zu vergleichen. Nur bei therapeutisch relevanten Unterschieden sind die deutschen Zulassungsbehörden berechtigt, Unterlagen von dem Im-porteur zu fordern. 23 Im Falle einer Internet-Apotheke als Verbringer stellt die Lieferung genehmigungspflichtiger Medikamente, die nicht in Deutschland und ebenfalls nicht zentral zugelassen wurden, an Endverbraucher einen Verstoß dar.
2. Ausnahme gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG
Allerdings könnte der Internet-Handel unter die Ausnahme des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG fallen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Endverbraucher Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung aus anderen Mitgliedstaaten bezieht. Beim Online-Vertrieb von Arzneimitteln könnte das Internet-Angebot des Lieferanten, das erst die Beziehung zwischen Endverbraucher und E-Pharmacie herstellt, als eine solche gewerbliche Vermittlung verstanden werden. 24 Würde die Internet-Vermarktung nicht als eine derartige Vermittlung aufgefasst, liefe das generelle Versandhandelsverbot des § 43 Abs. 1 AMG ins Leere, 25 weil § 73 Abs. 4 AMG dann für
23 EuGH Slg. 1976, S. 613 ff. - Rs. 104/75 „de Peijper“.
24 So z.B. Meyer, E-Commerce mit Arzneimitteln, S. 35 f.
25 Koenig/Müller/Trafkowski, Internet-Handel mit Arzneimitteln und Wettbewerb im EG-Binnenmarkt, in: EWS 2000, S. 99.
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sämtliche online bestellten Arzneimittel die Anwendung des Lieferverbots ausschließen würde.
Nach anderer Auffassung spricht jedoch bereits die Wortlautauslegung von „Vermittlung“ dafür, hier einen gewerbsmäßig handelnden Dritten zu verlangen, der den Kontakt zwischen Verbraucher und Lieferant anbahnt. 26 Die Vorschrift möchte nämlich nicht die Einzeleinfuhr von Arzneimitteln über Gebühr verbieten, sondern durchaus Ausnahmen in begrenztem Umfang zulassen. Die Beschränkung auf begründete Einzelfälle wird mit dem korrespondierenden Werbeverbot des § 8 Abs. 2 HWG für diesen Bezugsweg in Verbindung mit dem Ausschluss gewerbsmäßig tätiger Vermittler erreicht, weil die Patienten nunmehr kaum die Möglichkeit haben, von diesen Angeboten Kenntnis zu erlangen. Wird das Vorliegen von § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG bejaht, liegt nach § 73 Abs. 4 AMG konsequenterweise aber auch kein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG vor.
Diese Auslegung vermag im Ergebnis kaum zu überzeugen. Die Norm spricht nicht ausdrücklich von einem „Vermittler“, sondern von der „Vermittlung“ als Tätigkeit. 27 Stellt man bei der Vermittlungstätigkeit auf das Zustandekommen der Arzneimittellieferung an den Endverbraucher ab, kann in der Tat bereits der gewerbsmäßige Internet-Auftritt des Versandanbieters als Vermittlungshandlung begriffen werden. Ausgangspunkt der Überlegung muss sein, welche Fälle von der Ausnahmevorschrift erfasst werden sollen. Wenn ein Patient z.B. im Ausland medizinisch behandelt wurde, soll es ihm auch nach der Rückkehr ins Heimatland möglich sein, die Behandlung mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Medikament fortzusetzen. In diesem Fall ist der Einzelbezug ausnahmsweise zulässig. Die Norm will nur verhindern, dass gewerbsmäßig der grenzüberschreitende Versandweg angepriesen und zu einer neuen Bezugsart ausgebaut wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Dritter als berufsmäßiger Vermittler eingeschaltet wird oder der Lieferant selbst durch Werbung auf sich aufmerksam macht, um den grenzüberschreitenden Bezugsweg gewerbsmäßig aufzubauen und zu nutzen. Ließe man den gesamten Internet-Handel mit Medikamenten als Ausnahme nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG generell zu, würde letztlich der Ausnahmecharakter der Vorschrift aufgehoben 28 und das Versandhandelsverbot des Art. 43 Abs. 1 AMG in unzulässiger Weise ausgehebelt.
26 OLG Frankfurt/Main (6 U 240/00), in: ZIP 2001, S. 1165.
27 Auch wenn die Amtliche Begründung zum 8. AMG-Änderungsgesetz von „Vermittler“ spricht, schließt dies nicht aus, dass dies nicht auch der Lieferant selbst sein kann. 28 So auch Ernst, Arzneimittelverkauf im Internet, in: Wettbewerb in Recht und Praxis 2001, S. 895.
19
Diese Gründe sprechen dafür, dass der über die Internet-Präsentation der Apotheke vermittelte Bezug von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln gegen § 73 Abs. 1 AMG verstößt.
IV. Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz
1. Verstoß gegen § 8 Abs. 1 HWG
Gemäß § 8 Abs. 1 HWG darf Werbung nicht darauf hinwirken, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Damit verstößt die Internet-Werbung eindeutig gegen das Versandhandelswerbeverbot. Ein Hinweis auf der Website (sog. „Disclaimer“), dass diese Angebote nicht für Deutschland gelten, kann nur dann den Verstoß beseitigen, wenn der Anbieter auch tatsächlich keine Lieferungen in dieses Land vornimmt. Führt er trotzdem den Versand durch, muss er seine Internet-Präsentation als Werbung in diesem Land gelten lassen. 29 Auch die Werbung von Krankenkassen für den Bezug von Versandhandelspräparaten bei bestimmten Online-Apotheken verstößt gegen dieses Werbeverbot, unabhängig davon, in welchem Publikationsmedium diese Werbung erfolgt. Entscheidend ist lediglich, dass die Kassen ihre Mitglieder als Endverbraucher auf diesen Bezugsweg hinweisen und ihn empfehlen.
2. Verstoß gegen § 8 Abs. 2 HWG
Nach § 8 Abs. 2 HWG ist die Werbung für den Bezug von Arzneimitteln im Wege des Teleshopping oder von bestimmten Arzneimitteln im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 AMG unzulässig. Damit ist die Internet-Werbung für Arzneimittel nicht wie das Teleshopping ausdrücklich verboten worden. 30 Nicht erlaubt ist allerdings die Werbung für die besondere Einfuhrart von Medikamenten. Diese Bezugsweise der Einzeleinfuhr wurde allerdings z.B. auf den Internet-Seiten von DocMorris mit deutschsprachigem Text und ehemaligen DM-Preisen gezielt den deutschen Kunden empfohlen. 31 Nach Einführung des Euros können auch andere Hinweise darauf hindeuten, dass sich die Internet-
29 Mankowski, Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, in: GRUR Int. Teil 1999, S. 919 ff.
30 Koenig/Müller/Trafkowski, EWS 2000, S. 100.
31 Derzeit befindet sich auf der Website „www.0800docmorris.com“ der Hinweis auf eine kostenfreie Ser- vice-Nummer und eine Produkt-Suchmaschine. Die Bestellung ist erst nach einer Registrierung möglich.
Arbeit zitieren:
Dr. Gerald G. Sander, 2002, Die Zulässigkeit des Internet-Vertriebs von Arzneimitteln - EG-Warenverkehrsfreiheit versus Gesundheitsschutz, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Zur europarechtlichen Zulässigkeit von Versandhandelsverboten
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