Inhaltsverzeichnis 1
Die bilanzielle Behandlung des Micro-Hedging mit
Total Return Swaps, Credit Default Swaps und Credit Lin
ked Notes bei Forderungen und Wertpapieren des Nicht
handelsbestandes in der Bankpraxis
Eine Untersuchung der Vereinbarkeit mit den handelsrecht
lichen GoB
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS 1
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 3
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 5
VORWORT 6
1. Einleitung 7
2. Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 9
2.1. Kreditrisiko und Absicherungsbedarf 9
2.2. Grundlegendes zu den Kreditderivaten 11
2.3. Überwiegend gehandelte Transaktionsvarianten 13
2.3.1. Total Return Swaps 13
2.3.2. Credit Default Swaps 14
2.3.3. Credit Linked Notes 15
2.4. Hedge Accounting für Kreditderivate nach HGB 17
3. Relevante handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung im Bereich der Kreditderivatbilanzierung 19
3.1. Vollständigkeitsgrundsatz 19
3.2. Einzelbewertungsprinzip 20
3.3. Vorsichtsprinzip 23
3.4. Imparitätsprinzip 26
3.5. Realisationsprinzip 28
3.6. Grundsatz der Wertaufhellung 31
3.7. Prinzip der Bewertungsstetigkeit 32
3.8. Generalnorm 34
Inhaltsverzeichnis 2
4. Bilanzierung und Bewertung wichtiger Abschlussposten 37
4.1. Buchforderungen 37
4.2. Wertpapiere 38
5. Bilanzierung und Bewertung von Total Return Swaps als Instrument
zur Absicherung von Forderungen oder Wertpapieren durch den
Sicherungsnehmer 40
5.1. Bilanzansatz und Erstbewertung 40
5.2. Folgebewertung 41
5.3. Behandlung der Zins- und Ausgleichszahlungen beim Total
Return Swap 45
5.4. Untersuchung der Vereinbarkeit mit den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung 49
6. Bilanzierung und Bewertung von Credit Default Swaps als
Instrument zur Absicherung von Forderungen oder Wertpapieren durch
den Sicherungsnehmer 57
6.1. Bilanzansatz und Erstbewertung 57
6.2. Folgebewertung 59
6.3. Behandlung der Prämien- und Ausgleichszahlungen beim Credit
Default Swap 62
6.4. Untersuchung der Vereinbarkeit mit den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung 65
7. Bilanzierung und Bewertung von Credit Linked Notes als Instrument
zur Absicherung von Forderungen oder Wertpapieren durch den
Sicherungsnehmer 73
7.1. Bilanzansatz und Erstbewertung 73
7.2. Folgebewertung 75
7.3. Behandlung der Cash Flows bei der Credit Linked Note 76
7.4. Untersuchung der Vereinbarkeit mit den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung 78
8. Vergleichende Beurteilung der drei Transaktionsvarianten 81
ANHANG 87
LITERATURVERZEICHNIS 103
EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG 120
Abkürzungsverzeichnis 3
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ADS Adler/ Düring/ Schmalz AG Aktiengesellschaft Arbeitskreis Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft BdB Bundesverband deutscher Banken BFA Bankenfachausschuss BFH Bundesfinanzhof BM Bankmanagement; z.B. BM I = Vorlesungsbeilagen zu Bankmanagement 1 bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise EURIBOR European Interbank Offered Rate Fn. Fußnote gem. gemäß GL Gläubiger GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung grds. grundsätzlich GuV Gewinn- und Verlustrechnung h. M. herrschende Meinung HVB HypoVereinsbank i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinn i.V.m. in Verbindung mit Institut Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut ISDA International Swaps and Derivatives Association KI Kreditinstitut KN Kunde LIBOR London Interbank Offered Rate Mio. € Millionen Euro Mrd. $ Milliarden US-Dollar n. h. M. nach herrschender Meinung
OCC Office of the Comptroller of the Currency OTC Over the Counter SG Sicherungsgeber SN Sicherungsnehmer Sp. Spalte T. € Tausend Euro TRS Total Return Swap u.a. unter anderem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
Abbildungsverzeichnis 5
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1 : Die allgemeine Struktur eines Total Rate of Returns Swaps
13
Abbildung 2 : Die allgemeine Struktur eines Credit Default Swaps 15
Abbildung 3 : Die allgemeine Struktur einer Credit Linked Note 16
Abbildung 4 : Entwicklung der geschätzten Handelsvolumina der Kredit
derivate 87
Abbildung 5 : Übersicht über Kreditderivatvarianten 89
Abbildung 6 : Beispielhafte Einzelabschlussbestätigung der HVB für
einen CDS 89 94
Abbildung 7 : Relevante Vertragsdaten aus der beispielhaften
Einzelabschlussbestätigung der HVB 95
Abbildung 8 : Überblick über die Konzepte des Hedge-Accounting 95
Abbildung 9 : Die modifizierten Vertragsdaten der beispielhaften
Einzelabschlussbestätigung der HVB für einen CDS 98
Abbildung 10 : Darstellung der Buchungen bei Marktwertsenkung im
Falle der Sicherung durch einen CDS 100
Abbildung 11 Darstellungen der Buchungen bei Insolvenz im Falle der
Sicherung durch ein CDS 101
Abbildung 12 : Bid- und Offer-Kurse von Default Swaps mit fünfjähriger
Laufzeit auf einen Basistitel mit einem Rating von A 102
Vorwort 6
VORWORT
Im Bereich der Kreditderivate ist die Rechnungslegung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute noch nicht endgültig. Die handelsrechtliche Rechnungslegung konnte mit der Entwicklung des Marktes für Kreditderivate nicht Schritt halten. Die derzeitige Rechnungslegung für Kreditderivate könnte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Konformität mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung strittig sein. Diese Idee wurde aufgegriffen und wurde zur treibenden Kraft der vorliegenden Arbeit.
Für die kompetente Hilfe im Bereich der bilanziellen Behandlung und der Geschäftsabwicklung von Kreditderivaten bin ich Herrn Johann Deml und Frau Gertraud Helena Grupp-Bolzen von der HypoVereinsbank AG in München dankbar. Des weiteren danke ich den Mitarbeitern der Ernst & Young Niederlassung in Essen, dass sie mir die Nutzung der informativen Datenbanken ermöglicht haben. Schließlich geht mein Dank an Feriha Akçay, die die Verwaltung der Literatur teilweise übernommen hat.
Duisburg, im Dezember 2002 Fatih Akçay
Einleitung 7
1. Einleitung
Zum Hauptgeschäft der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (im Folgenden: Institut) gehört nach wie vor das Kreditgeschäft, so dass das Kreditrisiko die primäre bankgeschäftliche Gefahrenquelle darstellt. 1 Schlagend gewordene Kreditrisiken sind ein Grund für das Nichterreichen gesteckter Rentabilitätsziele und können im Extremfall das Eigenkapital der Institute belasten. Makroökonomische Schocks gelten u.a. „als Auslöser für die Kreditausfälle und damit für Bankzusammenbrüche“ 2 . Diese Angelegenheit führte zur Entwicklung einer bestimmten Gruppe von Absicherungsmöglichkeiten, die einen Risikotransfer ermöglichen, ohne die originären Gläubiger-Schuldner-Verhältnisse zu berühren. 3 Das große Interesse der Institute an dieser Absicherungsmöglichkeit bestand überwiegend wegen ihrem Potential als „Hedginginstrument“. 4 Unzweifelhaft ist hier die Rede von Kreditderivaten (KRD), deren Markt in den letzten Jahren rasant gewachsen ist. 5 Das starke Wachstum der Märkte mit dem steigendem Interesse der Institute an diesen Absicherungsmöglichkeiten führte zur Durchbrechung der Wesentlichkeitsgrenzen und hat die Frage nach der bilanziellen Behandlung von KRD auf-geworfen. Diese Tatsache rechtfertigt die Themenstellung dieser Arbeit. Die Frage der bilanziellen Behandlung wird in Deutschland für die Bilanzierungspraxis der Institute vom Ausschuss für Bilanzierungsfragen des Bundesverbandes deutscher Banken und vom Bankenfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland geklärt. Die Orientierung an den Veröffentlichungen dieser Institutionen ist für die Bilanzierungspraxis obligatorisch. Zur näheren Erläuterung werden von einigen Autoren ebenfalls Arbeiten zu diesem Thema veröffentlicht. Das Hauptziel dieser Arbeit ist es die aktuelle handelsrechtliche Bilanzierungspraxis von Instituten im Bereich der KRD darzustellen. Darüber
1 Vgl. BdB (2000), S. 677.
2 Sommerfeld (2001), S. 36.
3 Vgl. Hohl/ Thilo (1999), S. 516.
4 Vgl. Burghof/ Henke (2000), S. 26.
5 Siehe zur Entwicklung der Handelsvolumina von KRD Anlage 1.
Einleitung 8
hinaus ist es Hauptziel, gegenüber der Bilanzierungspraxis unter dem Gesichtspunkt der Konformität mit den handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) kritisch Stellung zu nehmen. Die Untersuchung ist ausschließlich auf das Ziel ausgerichtet, Vereinbarkeiten und Gegensätze zwischen den Bilanzierungs-/ Bewertungsmethoden der Institutspraxis und den handelsrechtlichen GoB auszuarbeiten. Für das Gesamtverständnis ist es vorerst unumgänglich, das Wissen über die Grundtypen von KRD anzueignen. Daher erfolgt in Kap. 2. die Erläuterung der drei Transaktionsvarianten im Bereich der KRD (Total Return Swap, Credit Default Swap, Credit Linked Note). Diese gelten als Grundtypen, die den Ausgang für die Entwicklung anderer KRD darstellen. Darüber hinaus ist es notwendig sich mit den verschieden Kreditrisiken vertraut zu machen. In Kap. 2. werden dabei auf Ausfall-, Bonitäts- und Marktrisiken bezug genommen, die einer Absicherung bedürfen. Als weitere Grundkenntnis wird das Wissen über das „Hedge-Accounting“ vorausgesetzt, das ebenfalls in Kap. 2. behandelt wird. Das Kap. 3. ist für die Abhandlung der wichtigsten GoB im Bereich der KRD reserviert. Denn bei der Bilanzierung und Bewertung von KRD werden alle in Kap. 3. dargestellten GoB berührt. Von Kap. 5. - 7. erfolgt die Darstellung der bilanziellen Behandlung der KRD in der Bankpraxis. Ausgangspunkt der Darstellung ist, dass die KRD ausschließlich im Nichthandelsbestand der Institute eingesetzt werden. Das bedeutet das die KRD nur zur Absicherung von Buchforderungen und von Wertpapieren des Anlagebestands und der Liquiditätsreserve eingesetzt werden. Des weiteren wird davon ausgegangen, dass jeweils ein KRD ein bestimmtes der oben genannten Grundgeschäfte absichert und nicht zur Absicherung eines Portfolios aus verschiedenartigen Geschäften mit verschiedenen Schuldnern oder Emittenten eingesetzt wird. Im letzten Unterpunkt eines jeden Kapitels erfolgt dann eine Diskussion über die Vereinbarkeit mit den handelsrechtlichen GoB. In Kap. 8. werden schließlich einzelne GoB aufgegriffen, die in einer vergleichenden Gegenüberstellung der drei Transaktionsvarianten disku- tiert werden können.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 9
2. Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten
2.1. Kreditrisiko und Absicherungsbedarf
Die geschäftlichen Aktivitäten der Institute weichen von denjenigen der Industrie- und Handelsunternehmen ab. 6 Aus der Tatsache, dass Banken einen Großteil der finanziellen Risiken einer Volkswirtschaft tragen und transformieren 7 , ergibt sich als primäre bankgeschäftliche Gefahrenquelle das Kreditrisiko. 8 In der Regel sind es u.a. einige wenige Großkredite, die zu einer Insolvenz des Kreditinstitutes führen können. 9 Das Vertrauen in die Fähigkeit und Bereitschaft eines Kreditnehmers, eine für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellte, vertraglich vereinbarte Kapitalleistung zurückzugeben, wird nach Hüttemann als Kredit im Allgemeinen verstanden. 10 Diesem Verständnis folgend kann das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditgeber („Principal“) und Kreditnehmer („Agent“) durch „morral hazard“ und/ oder „hidden information“ derart gestört sein 11 , dass der Kreditgeber jederzeit die Gefahr einer bestimmten Kreditrisikoausprägung 12 abschätzen muss.
„Das Kreditrisiko stellt sich hierbei für den Kreditgeber als der mögliche, wertmäßige Verlust im Portfolio dar, der durch die Verschlechterung der Bonitätseinschätzung eines Kreditnehmers durch die Marktteilnehmer oder durch den Ausfall (Default) auftreten kann.“ 13 Das Ausfallrisiko gehört zu der Kategorie der „Eventrisiken“ 14 und unterscheidet nur zwischen „ordnungsgemäße Rückzahlung“ 15 und „unvollständige Leistung der vertraglich vereinbarten Zahlungen“ 16 . Für die bilanzielle Betrachtung von KRD ist das akute Ausfallrisiko von Bedeutung. Unter dem akuten Ausfallrisiko ist die unmittelbar drohende Gefahr des Kreditaus- 6 Vgl.Bieg (1998), S. 55.
7 Vgl. Scheffler (1994), S. 94.
8 Vgl. BdB (2000), S. 677.
9 Vgl. Sommerfeld (2001), S. 36.
10 Vgl. Hüttemann (1997), S.5.
11 Für eine ausführliche Abhandlung der „Principal-Agent-Theorie“ für Geschäftsbeziehungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer vgl. van Gisteren (1999), S. 8.
12 Vgl. Sommerfeld (2001), S. 10.
13 Nonnenmacher/ Brasch (2001), Sp. 1387.
14 Hohl/ Thilo (1999), S. 502.
15 Sommerfeld (2001), S. 21.
16 Ebd.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 10
falls zu verstehen. 17 So sind z.B. für unmittelbar drohende Ausfallrisiken bei Forderungen Einzelwertberichtigungen zu bilden. 18 Das Bonitätsrisiko hingegen kann definiert werden „als die Gefahr, dass ein adressenrisikobehafteter Titel auf Grund der Verschlechterung der Kreditwürdigkeit 19 einen Kurswertverlust erleidet“ 20 . Bei den Forderungen gibt es in diesem Zusammenhang bspw. die vier Bonitätsgrade: Uneinbringliche, notleidende, anmerkungsbedürftige Forderung und Forderungen ohne erkennbare Ausfallrisiken. 21
Aktivpositionen einer Bankbilanz sind neben Kreditrisiken zusätzlich mit Marktrisiken 22 behaftet. Das aus der Verbindung der Bank zu internationalen Finanzmärkten entstehende Marktrisiko drückt sich in der für die Bank ungünstigen Entwicklung der Marktparameter aus. 23 Diesem Risiko wird bilanziell Rechnung getragen, indem z.B. festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag auf den niedrigeren aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten Werten im Sinne von §253 III S. 1 HGB abgeschrieben werden. 24 Ist ein Börsen-oder Marktpreis nicht zu ermitteln, so ist eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert geboten 25 , der sich aus dem Barwert 26 aller künftigen Zins- und Tilgungszahlungen ergibt. 27 Das u.a. am Risikotragfähigkeitskalkül orientierte Management von Kreditrisiken und Marktrisiken eines Instituts erfordert zwangsweise eine Absicherung gegen derartige Risiken, um auch im schlechtesten Fall die Existenz der Bank nicht zu gefährden. 28 Aus dem Bedürfnis der Absicherung entstanden in den letzten Jahren im Bereich der Risikoabsicherung
17 Vgl. Krag (1971), S. 184; Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 167.
18 Vgl. Stein (2001), Sp. 169.
19 Dies kann z.B. durch die Herabstufung des Ratings geschehen. Durch die Herabstufung entsteht somit eine Verlust- und Liquiditätsgefahr für das Institut.
20 Sommerfeld (2001), S. 21.
21 Vgl. Bieg (1998), S. 412.
22 Dazu gehören Zins-, Wechselkurs, sonstige Preis- und Marktrisiken.
23 Vgl. Scheffler (1994), S. 9.
24 Vgl. Naumann (1995), S. 125.
25 Vgl. §253 III S.2 HGB.
26 Der Barwert eines festverzinslichen WP ist zugleich der Marktwert.
27 Vgl. Scharpf/ Luz (1996), S. 186.
28 Vgl. Sommerfeld (2001), S. 33.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 11
eine ganze Reihe neuer Finanzinstrumente 29 , zu der auch die KRD gehö-
ren.
2.2. Grundlegendes zu den Kreditderivaten
Die Kenntnis, dass Banken mittels neuer derivativer Finanzinstrumente
in der Lage sind, sich gegen die Risiken aus dem Kreditgeschäft zu
schützen 30 , nutzte erstmals Bankers Trust 1991 durch den Abschluss des
ersten Credit Default Swap (CDS) und Total Return Swap (TRS) mit
dem Geschäftspartner Mellon Bank. 31
Ein Kreditderivat ist ein „bilateraler Vertrag“ 32 und somit als schweben-
des Geschäft 33 ein „Off-Balance-Sheet-Finanzinstrument“ 34 , der im au-
ßerbörslichen Handel einem Risikoverkäufer 35 (Sicherungsnehmer) er-
laubt, das Kreditrisiko eines Bilanzaktivums 36 an einen Risikokäufer 37
(Sicherungsgeber) gegen Zahlung einer Prämie zu transferieren. Einige
Formen haben Aval- 38 oder Sicherheitscharakter, andere sind auf Grund
ihrer Ausstattungsmerkmale auf die Grundstrukturen von „Swaps“, „Op-
tionen“ bzw. „Forward-Geschäfte“ 39 zurückzuführen. 40 Die Leistungser-
füllung orientiert sich an „Credit Events“ (Kreditereignis, dass zur Aus-
gleichszahlung führt) oder an „Credit Spreads“ (bonitätsbedingten Wert-
änderungen des Basiswerts auf Grund der Veränderungen von Marktzin-
sen oder der Kreditwürdigkeit des Referenzschuldners). 41 Die Aus-
29 Vgl.Schmidt (1995), S. 21.
30 Vgl. Krag (1971), S. 183.
31 Vgl. Burghof/ Henke (2000), S. 30.
32 Spieler (1999), S. 207; Neske (2000), S. 46.
33 Zum Begriff des „schwebenden Geschäfts“ vgl. statt vieler ADS (1998), §249 HGB
Tz. 139.
34 Hüttemann (1997), S. 25.
35 Weitere Synonyme für Risikoverkäufer sind „Risk Seller“, „Protection Buyer“.
36 Weitere Synonyme für Bilanzaktiva sind Basiswert, „Underlying“, „Referenz-Asset“,
„Reference Obligation“, Referenzaktivum.
37 Weitere Synonyme dazu sind „Risk buyer“, „Protection Seller“, „Investor“.
38 Rixen (2001), S. 14; Haaß (2001), URL: http://www.ubka.uni-
karlsruhe.de/vvv/2001/wiwi/3/3.text, Stand: 30.10.02; Spieler (1999), S. 207. Nach dem BdB liegt dann ein Aval vor, wenn vor allem Kreditrisiken „garantiert“ werden. Vgl. BdB (2000), S. 667, 679.
39 Es handelt sich dann um ein klassisches Derivat, wenn Marktrisiken „gehedget“ wer-
den. Vgl. BdB (2000), S. 679.
40 Vgl. u.a. BdB (2000), S. 667; Burghof/ Henke (2000), S. 22.
41 Vgl. Rolfes (2000/ 2001), S. 173 für einen systematischen Überblick. Siehe dazu auch
Anlage 2. Vgl. auch Burghof/ Henke (2000), S. 22.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 12
gleichszahlungen können in Form eines „Digital Payment“ 42 , „Cash Settlement“ 43 , oder „Physical Settlement“ 44 vereinbart werden. 45 Das Kreditereignis hängt von einem öffentlich dokumentierten oder zugänglichen Tatbestand ab. 46 Daher ist es notwendig, dass die Institute vorrangig transparente Basiswerte nutzen. 47 In der Praxis dominieren aus diesem Grund Anleihen oder Kredite an Staaten, Institute oder börsennotierte Unternehmen, deren Risikoposition n. h. M. als besonders transparent oder auch als besonders sicher gesehen wird. 48 Erstrangiges Motiv deutscher Institute für den Einsatz von KRD ist ihre hohe Relevanz beim „Hedging“ von Einzelpositionen 49 , da dies auf ein Entfallen der Verpflichtung zur Unterlegung des Risikos mit Eigenkapital gem. §10 I S. 2 KWG i.V.m. mit Grundsatz I abzielt. 50 Ein weiteres Ziel und Verdienst für die Institute ist, dass Kundenbeziehungen durch absicherungspolitische Maßnahmen nicht gestört werden, da das vom Kreditnehmer ausgehende Risiko ohne seine Kenntnis gehandelt werden kann. 51
Das Marktvolumen der KRD stieg seit 1995 rasant an und betrug im 2. Quartal 2002 weltweit ca. 492 Mrd. $. 52
42 Auch „Binary Payment“ genannt: Die Ausgleichszahlung ist bei Vertragsschluss fixiert und vom Verlust unabhängig.
43 Es erfolgt hierbei der Ausgleich des gesamten kreditrisikobedingten Wertverlustes bedingt durch einen Ausfall oder eine Bonitätsverschlechterung. Also muss es sich hierbei um ein Differenzgeschäft handeln. Vgl. dazu Niemann (1997), S. 13.
44 Lieferung des der Vereinbarung zugrunde liegenden Basiswerts zu einem bei Vertragsabschluß festgelegten Kurs.
45 Vgl. Nonnenmacher/ Brasch (2001), Sp. 1398.
46 Vgl. BdB (2000), S. 677; Rösch (2001), S. 14.
47 Vgl. Burghof/ Henke/ Schirm (2000), S. 152 f.
48 Vgl. ebd.
49 Vgl. ebd., S. 141. Laut Umfrage steht für 80,6% der Institute das „Micro-Hedging“ im Vordergrund.
50 Vgl. Geurts (2001), S. 1162.
51 Vgl. Allen (1998), S. 11; Burghof/ Henke (2000), S. 30; Dülfer (2000), S. 114.
52 Vgl. OCC, URL: http://www.occ.treas.gov/ftp/deriv/dq202.pdf, Stand: 13.11.02. Siehe auch Anlage 1.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 13
2.3. Überwiegend gehandelte Transaktionsvarianten
2.3.1. Total Return Swaps
Der mit einem Volumenanteil von 13% (Deutscher Markt) 53 , zu den „Credit-Spread-Produkten“ gehörende „Total (Rate of) Return Swap“ (TRS) mit symmetrischem Zahlungsprofil 54 überträgt neben dem Ausfallrisiko auch das Bonitäts- und Marktpreisrisiko 55 auf den Sicherungsgeber 56 , wobei die Verfügungsmacht über den Basiswert 57 beim Sicherungsnehmer verbleibt (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1: Die allgemeine Struktur eines Total Rate of Returns Swaps
Der Sicherungsnehmer 58 verpflichtet sich alle laufenden Erträge („total Return“) sowie Wertsteigerungen des im Bestand befindlichen 59 Referenzaktivums zu jedem vereinbarten Bewertungszeitpunkt 60 an den Si-
53 Burghof/Henke/ Schirm (2000), S. 150.
54 Vgl. Sommerfeld (2001), S. 84; Auerbach/ Spöttle (2000), S. 227.
55 Vgl. Hohl/ Thilo (1999), S. 512.
56 Dieser wird auch als „Total Return Receiver“ bezeichnet.
57 Vgl. Forche (2001), S. 21; Neske (2000), S. 52; Hüttemann (1997), S. 41.
58 Dieser wird auch als „Total Return Payer“ bezeichnet.
59 Vgl. Landry/ Radeke (1999), S. 540.
60 Vgl. Hüttemann (1997), S. 39 f.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 14
cherungsgeber weiterzuleiten. 61 Im Gegenzug erhält der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber die vereinbarten Zinszahlungen (z.B. EURIBOR, LIBOR) und Ausgleichsleistungen infolge von Wertminderungen des Referenzaktivums. 62 Für das zugrunde liegende Referenzaktivum müssen also fortlaufend Marktpreise festgestellt werden. Als Referenzaktiva kommen daher nur börsennotierte Anleihen oder hochliquide, am Sekundärmarkt gehandelte Kredite in Frage. 63
2.3.2. Credit Default Swaps
„Credit Default Swaps“ (CDS), die mit 73% 64 auf dem Deutschen Markt vertreten sind, unterscheiden sich von TRS in dem Punkt, dass die Ausgleichsleistung („Default Payment“ 65 ) des Sicherungsgebers („contingent payer“ 66 ) an den Sicherungsnehmer („credit hedger“ oder „fixed rate payer“ 67 ) nicht an Wertveränderungen des Referenztitels geknüpft ist, sondern an das Eintreten eines ausgewählten „Credit Events“ (siehe Abbildung 2). 68 Übertragen wird also nur das Adressenausfallrisiko. Die von den Vertragspartnern festzulegenden „Credit Events“ 69 , für den mit einem Swap 70 oder einer (gekauften 71 ) Verkaufsoption 72 vergleichbaren CDS, sind in der Standarddokumentation der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) aufgeführt. Der Risikoverkäufer erwirbt somit gegen Zahlung einer periodischen Gebühr 73 das Recht, während der Laufzeit des CDS bei Eintritt eines Schadensereignisses des Referenz- 61 Vgl.BdB (2000), S. 678.
62 Vgl. ebd.
63 Vgl. Dülfer (2000), S. 118; Spieler (1999), S. 213.
64 Burghof/ Henke/ Schirm (2000), S. 150.
65 Nonnenmacher/ Brasch (2001), Sp. 1390.
66 Gontarek (1998), S. 19.
67 Vgl. ebd.
68 Vgl. Bughof/ Henke (2000), S. 23. In Anlage 3 kann eine beispielhafte Einzelabschlussbestätigung von der HVB zu einem CDS eingesehen werden.
69 Eine Übersicht über die von der ISDA festgelegten „Credit Events“ findet sich in Landry/ Radeke (1999), S. 568 f.
70 Vgl. BdB (2000), S. 678; Rolfes (2000/ 2001), S. 174; Forche (2001), S. 15 f.
71 Aus dem Standpunkt des Sicherungsnehmers.
72 Vgl. Forche (2001), S. 16.
73 Vgl. Neske (2000), S. 46. Gebühr oder Prämie in Basispunkten (bps) per annum, berechnet auf den Nominalbetrag des abzusichernden Risikoaktivums.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 15
wertes (z.B. Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner, Konkurs etc.), vom Risikokäufer eine Ausgleichszahlung („Credit Default Payment“) einzufordern. 74
Abbildung 2: Die allgemeine Struktur eines Credit Default Swaps
2.3.3. Credit Linked Notes
Im Gegensatz zu TRS und CDS handelt es sich bei einer Credit Linked Note (CLN) „um ein bilanzwirksames Kreditderivat, da ein Credit Default Swap mit einem bilanzwirksamen Finanzinstrument, einer Schuldverschreibung, zu ,einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verbunden‘...wird“ 75 (siehe Abbildung 3). Es handelt sich bei der CLN somit um ein strukturiertes Produkt 76 , deren Prämie für den CDS in den Zinscoupon integriert ist. 77 „Kommt es zum Kreditereignis, wird die CLN innerhalb einer festgesetzten Frist unter Abzug eines Ausgleichsbetrages, z.B. in Höhe der Differenz zwischen Nominal- und Restwert des Referenzaktivums, zurückgezahlt.“ 78 Aber auch Ausgleichsleistungen in Form von „Physical Settlement“ oder „Binary Payement“ sind möglich. Genau wie
74 Vgl. Kläs (2000), S. 115.
75 Auerbach/ Spöttle (2000), S. 224 (mit einem Zitat von IDW RH BFA 1.003.1).
76 Vgl. BdB (2000), S. 679. Auch genannt „Compound Instrument“.
77 Vgl. IDW ERS BFA 1.6.
78 Neske (2000), S. 57.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 16
Abbildung 3: Die allgemeine Struktur einer Credit Linked Note
bei einem CDS wird nur das Ausfallrisiko des Referenzaktivums abgesichert, mit dem Unterschied, dass das Vereinnahmen des Emissionserlöses aus der CLN beim Sicherungsnehmer wie eine Barunterlegung des Kreditrisikos wirkt. 79
79 Vgl. Neske (2000), S. 57.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 17
2.4. Hedge Accounting für Kreditderivate nach HGB
In Anbetracht des Ausmaßes von Sicherungsaktivitäten mittels KRD ist eine Rechnungslegungsmethode zu finden, die die wirtschaftliche Wirklichkeit bei der Sicherung am besten wiedergibt. Nach HGB existieren keine Vorschriften zur Rechnungslegung von KRD. Die Bilanzierung und Bewertung von KRD ist somit aus den GoB im Sinne von §243 I HGB abzuleiten und hat unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts zu erfolgen. 80
Ziel des „Hedge-Accounting“ 81 ist eine Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten bei Grund- und Sicherungsgeschäft zu erreichen. 82 Das BAKred geht für KRD vom Prinzip der Einzelbetrachtung („Micro-Hedge“) jedes Risikoaktivums und des dazugehörigen Sicherungsgeschäfts aus. 83 Für das „Micro-Hedging“ mit KRD sind Bedingungen zu stellen, die eine dem Einzelbewertungsprinzip, Anschaffungs- und Imparitätsprinzip gerecht werdende Rechnungslegung gewährleisten müssen. 84 Für die Bildung von Bewertungseinheiten mit KRD muss z.B. die Gewinnchance hinreichend konkretisiert sein. 85 Das bedeutet, dass ein Vertrag rechtswirksam abgeschlossen werden muss. 86 Bei KRD wird regelmäßig ein Vertrag zwischen dem Sicherheitskäufer und -verkäufer geschlossen, da es sich hierbei um „OTC-Produkte“ handelt. 87 Als weiteres Kriterium wird die homogene Beeinflussung von Gewinnchance und Verlustrisiko gefordert. 88 Bei CDS und CLN ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wohingegen bei TRS keine Probleme gesehen werden. 89 Zur Sicherstellung einer Kompensation von Gewinn und Verlust wird das Kriterium der negativen Korrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft verlangt, welches bei KRD als erfüllt gilt. 90 Die Forderung einer voll-
80 Vgl.BdB (2000), S. 679; Scheffler (1994), S. 97, 154; Auerbach/ Spöttle (2000), S. 219; Sprißler (2001), Sp. 828.
81 Für eine Übersicht über „Hedge-Accounting-Konzepte“ siehe Anlage 4.
82 Vgl. Stewart (1989), S. 49, zitiert nach Scheffler (1994), S. 127.
83 Vgl. Landry/ Radeke (1999), S. 570; BdB (2000), S. 682.
84 Vgl. Schmidt (1995), S. 156 f.
85 Vgl. Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 105; Forche (2001), S. 140.
86 Vgl. Forche (2001), S. 140.
87 Vgl. ebd.
88 Vgl. Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 106; Forche (2001), S. 140.
89 Zur näheren Begründung vgl. Forche (2001), S. 140 f.
90 Vgl. Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 107; Forche (2001), S. 141.
Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten 18
ständigen Kompensation sollte für KRD nach Forche zweckentsprechend
umformuliert werden zu: „Vollständige Kompensation bei wenigstens
einem Risiko“ 91 . Des weiteren dürfen bei Sicherungsgeschäften keine
Restrisiken bestehen, was bei KRD durch die Auswahl von Kontrakt-partnern erster Bonität gewährleistet werden muss. 92 Die vom BAKred
geforderte Fristengleichheit von Grund- und Sicherungsgeschäft ist für
das Bilanzrecht nicht von Bedeutung, wenn die Möglichkeit zum Ab-schluss von Anschlusssicherungsgeschäften gegeben ist. 93 Es ist in der
Literatur jedoch umstritten, ob ein Wahlrecht 94 oder eine Pflicht 95 zur
Kompensation besteht, wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind.
91 Forche (2001), S. 142.
92 Vgl. Forche (2001), S. 142; Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 109.
93 Vgl. BdB (2000), S. 682. Anderer Meinung ist Forche. Vgl. dazu Forche (2001), S.
143.
94 Für ein Wahlrecht sprechen sich aus: Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 101;
Sprißler (1996), S. 380.
95 Für eine Pflicht sprechen sich aus: Kupsch (1992), S. 357; Zielke (1994), S. 518 f.;
Benne (1991), S. 2610; Beckmann (1993), S. 394; Scharpf (1995), S. 187; Klein/ Jonas (1995), S. 238; Prahl (1995), S. 238; Steiner (1995), S. 239; Windmöller (1995), S. 240; Finne (1991), S. 1300 f.
Relevante handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Bereich 19
der Kreditderivatbilanzierung
3. Relevante handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Bereich der Kreditderivatbilanzierung
3.1. Vollständigkeitsgrundsatz
Der durch das Bilanzrichtlinie-Gesetz in das HGB aufgenommene Grundsatz der Vollständigkeit ist in §246 I S. 1 HGB kodifiziert. Damit wird dem Grundsatz der Bilanzwahrheit entsprochen 96 , da der Kaufmann seine Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig in die Bilanz aufzunehmen hat, soweit gesetzlich keine Ansatzverbote oder Ansatzwahlrechte bestehen. Somit sind in der Bilanz grds. alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen, die in personeller Hinsicht dem Kaufmann und in sachlicher Hinsicht dem Betriebsvermögen zuzu-ordnen sind. 97 Auch Informationen, die der Bilanzierende zwischen Abschlussstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses erhält, sind als wertaufhellende Informationen, die sich auf Gegebenheiten im alten Geschäftsjahr beziehen, in den Jahresabschluss aufzunehmen. 98
Die Vollständigkeit im Sinne des §246 HGB betrifft die Frage, ob bestimmte Gegenstände überhaupt anzusetzen sind. 99 Kreditderivate wie TRS, CDS und der derivative Bestandteil der CLN werden nach dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte bis zur Erfüllung nicht in der Bilanz ausgewiesen, solange sich die vertraglichen Ansprüche und Verpflichtungen wertmäßig ausgleichen. 100 Jedoch sollten die Geschäfte in Nebenbüchern nach ihrem Zweck (Micro-, Macro-, Portfolio-Hedge usw.) erfasst werden, um eine zweckentsprechende Bilanzierung und Bewertung der jeweiligen Geschäfte zu gewährleisten. 101
96 Vgl. Niemann/ Schmidt (2000/ 2001), Teil A. Rz. 420.
97 Vgl. Budde/ Karig (1999), §246 HGB Rn. 2.
98 Vgl. Baetge (1986), S. 9; §252 I Nr. 4 HGB.
99 Vgl. Budde/ Karig (1999), §246 HGB Rn. 3.
100 Vgl. Sprißler (2001), Sp. 828.
101 Vgl. Elkart (1995), S. 370 f.
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der Kreditderivatbilanzierung
Das Verrechnungsverbot (Bruttoprinzip) gem. §246 II HGB ist eine Ausprägung und konsequente Anwendung des Vollständigkeitsgebots aus §246 I HGB 102 und „gewährleistet die vollständige Erfassung und den entsprechenden (unsaldierten) Ausweis der Vermögensgegenstände und Schulden (in der Bilanz, d. Verf.) bzw. des Gesamtaufwandes und des Gesamtertrages“ 103 in der GuV. Die Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses gem. §243 II HGB wird auf diese Weise gewährleistet. Widersinnig werden bei KRD jedoch entgegen dem Verrechnungsverbot Verlustrisiken und Gewinnchancen aus bilanzwirksamen und nicht bilanzwirksamen Bewertungsobjekten verrechnet. Weiterhin wird für Institute das Verrechnungsverbot über den §340a II S. 3 i.V.m. z.B. §340f III HGB 104 (Überkreuzkompensation) außer Kraft gesetzt. Dabei dürfen Erträge und Aufwendungen aus der Zuschreibung und Abschreibung auf Forderungen und Wertpapieren der Liquiditätsreserve verrechnet werden. 105
3.2. Einzelbewertungsprinzip
Um eine willkürliche Kompensation von Gewinnen und Verlusten zu vermeiden und die Darstellung des Vermögens und der Schulden in der Handelsbilanz unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes 106 zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber Objektivierungskriterien 107 verankert, wozu u.a. auch das Prinzip der Einzelbewertung gehört. Das Prinzip der Einzelbewertung, der in §252 I Nr. 3 HGB kodifiziert ist, hat seinen Ursprung 108 im Vorsichtsprinzip. Grundsätzlich ist hier nach jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld einzeln und nicht in einer Gruppe zusammen mit anderen Vermögensgegenständen oder Schulden zu bewerten. 109 „Dies verhindert einen Bewertungsausgleich zw. ver-
102 Vgl.Rübel (1990), S. 129.
103 Vgl. Bieg (1998), S. 326.
104 Betrifft die Vorsorge für allgemeine Risiken auf Grund der besonderen Vertrauensempfindlichkeit der Institute des Geschäftszweiges.
105 Vgl. Marsch-Barner (1997), §247 HGB Rz. 19.
106 Vgl. Benne (1992), S. 246.
107 Vgl. Baetge (1986), S.10; Oestreicher (1992), S. 161; Scheffler (1994), S. 111.
108 Vgl. Budde/ Geißler (1999), §252 HGB Rn. 22.
109 Vgl. Wohlgemuth (2000/ 2001), Teil A. Rz. 196.
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der Kreditderivatbilanzierung
schiedenen Vermögensgegenständen bzw. Schuldposten, von denen ein Teil im Wert gestiegen, ein anderer im Wert gesunken ist.“ 110 In Ausnahmefällen kann gem. §252 II HGB vom Einzelbewertungsprinzip abgewichen werden. Abweichungen haben sich jedoch am Ziel des Gläubigerschutzes zu messen. 111
Das Einzelbewertungsprinzip ist bedeutend für die Bewertung von KRD. Die Bewertung von Grund- und Absicherungsgeschäft als Bewertungseinheit ist jedoch nicht mit dem Ausnahmefall des §252 II HGB zu begründen. Vielmehr wird die Bewertungseinheit als eine den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Interpretation des Einzelbewertungsprinzips verstanden. 112 Eine Heilung der „Systemschwäche“ 113 wird auf diese Weise herbeigeführt.
Bei Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes muss das Bewertungsobjekt bestimmt werden. 114 Der Grundsatz der Einzelbewertung ist auch auf schwebende Geschäfte anzuwenden. 115 Daher ist es beispielsweise sinnvoll zweiseitig verpflichtende Absicherungsverträge mit solchen Bewertungsobjekten zu verknüpfen, „deren Bestehen bzw. Entstehen den Grund für den Abschluss eben dieser Verträge bildet“ 116 . Forderungen oder Wertpapiere mit den dazugehörigen Kreditderivaten zur Absicherung gegen Kredit- oder Marktrisiken gelten daher für die Bildung von Bewertungseinheiten als geeignet.
Das Einzelbewertungsprinzip ist relevant für das Imparitätsprinzip. 117 Es hat die Aufgabe die Bewertungseinheit zu bestimmen, an dem das Imparitätsprinzip zur Antizipation von Verlusten ansetzt. 118 Vom Einzelbe-wertungsgrundsatz wird hierbei vorgeschrieben, die Risiken gesondert
110 Wohlgemuth (2000/ 2001), Teil A. Rz. 305.
111 Vgl. Ballwieser (1995), S. 60.
112 Vgl. Prahl/ Naumann (1992), S. 715.
113 Naumann (1995), S. 53.
114 Vgl. Scharpf/ Luz (1996), S. 145.
115 Vgl. BFH-Urteil vom 19.7.1983 VIII R 160/79, BStBl. II 1984, S. 59.
116 Benne (1991), S. 2603.
117 Vgl. Naumann (1995), S. 45.
118 Vgl. Finne (1991), S. 1295.
Relevante handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Bereich 22
der Kreditderivatbilanzierung
für z.B. jede einzelne Forderung festzustellen. 119 Die Einzelwertberichtigung ist somit die Konsequenz aus dem Einzelbewertungsprinzip. 120 Hat aber der Bilanzierende Absicherungsgeschäfte getätigt, die die Kredit-oder Marktrisiken von Forderungen oder Wertpapieren ausschalten, würde die formale Befolgung des Grundsatzes der Einzelbewertung fiktive Verluste antizipieren. 121 Hierdurch werden stille Reserven gelegt, die die Jahresabschlusszwecke Rechenschaft und Kapitalerhaltung konterkarieren. 122 Aus diesem Grund kann eine streng imparitätische Einzelbewertung nicht zu einem tatsächlichen „Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ führen und mit der Generalnorm des §264 II HGB in einem Spannungsverhältnis stehen. 123
Auch das Realisationsprinzip ist ohne Einzelbewertung nicht denkbar, da handelsrechtliche Gewinnrealisierungskriterien oftmals am Umsatz oder hierzu ähnlichen Tatbeständen auf der Ebene von einzelnen Vermögens-bestandteilen anknüpfen. 124 Jedoch bedeutet die kompensatorische Berücksichtigung gegenläufiger Wertänderungen innerhalb einer Bewertungseinheit den Ausweis nicht realisierter Gewinne. 125
Das Verrechnungsverbot (Bruttoprinzip) gem. §246 II HGB entspricht dem Einzelbewertungsgrundsatz bezogen auf den Ausweis in der Bilanz und GuV. 126 Da aber der Einzelbewertungsgrundsatz „auf einer oberhalb des einzelnen, zivilrechtlich definierten Vertragsverhältnisses“ 127 angesiedelt ist, lässt es das Saldierungsverbot unberührt. 128 Denn der Einzel-bewertungsgrundsatz wird dabei auf Bewertungseinheiten bezogen.
119 Vgl. Baetge (1996), S. 286.
120 Vgl. Forche (2001), S. 76.
121 So auch Oestreicher (1992), S. 296, der von Maßnahmen gegen Vermögensminderungen spricht. So sind auch KRD Maßnahmen gegen Vermögensminderungen.
122 Vgl. Beckmann (1993), S. 394.
123 Vgl. Steiner/ Tebroke/ Wallmeier (1995), S. 534; Herzig/ Mauritz (1998), S. 99; Rust (1999), S. 36.
124 Vgl. Naumann (1995), S. 45.
125 Vgl. Oestreicher (1992), S. 261.
126 Vgl. Rübel (1990), S. 129.
127 Herzig/ Mauritz (1997), S. 144.
128 Vgl. Benne (1991), S. 2603. Denn eine Saldierung zwischen verschiedenen Bewer- tungseinheiten findet nicht statt.
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der Kreditderivatbilanzierung
Auf Grund der Mängel einer imparitätischen Einzelbewertung wird die Zulässigkeit von „Micro-Hedges“, also die Bildung von Bewertungseinheiten i.e.S., kaum mehr angezweifelt und als zweckadäquate Anwendung des Imparitätsprinzips und des Einzelbewertungsprinzips angesehen. 129 Von dieser Überzeugung geht auch die Mehrheit der Praxis aus. Denn 83,1% 130 einer bestimmten Gruppe von Untersuchungsteilnehmern lehnten die imparitätische Einzelbewertung ab.
3.3. Vorsichtsprinzip
Im System der GoB bildet das Vorsichtsprinzip den Ursprung für das Einzelbewertungsprinzip 131 , denn durch die Anwendung des Einzelbewertungsprinzips wird verhindert, dass Wertminderungen und Werterhöhungen einzelner Wirtschaftsgüter verrechnet werden. 132 Damit werden eingetretene Wertminderungen in jedem Fall sichtbar, was dem Prinzip vorsichtiger Bewertung entspricht. 133
Das Vorsichtsprinzip ist in §252 I Nr. 4 HGB niedergeschrieben und hat ebenfalls besondere Bedeutung für die Bewertung von KRD 134 . KRD werden bspw. auf Grund des Vorsichtsprinzips in Verbindung mit dem Realisationsprinzip nicht bilanziert. 135 Der Grund für die Nichtbilanzierung ist, dass die sonst als Werte zu aktivierenden Ansprüche aus dem schwebenden Sicherungsgeschäft mit Risiken behaftet sein könnten. 136
Zu den Zwecken des Vorsichtsprinzips zählen der Gläubigerschutz 137 und der Schutz der Gesellschaft und Gesellschafter 138 . Der Gläubiger-
129 Vgl.Herzig (1997), S. 53; Au (2000), S. 211; Prahl/Naumann (1992), S. 715; Niemann (1997), S. 104; Herzig/ Mauritz (1997), S. 144.
130 Glaum/ Förschle (2000), S. 1533.
131 Vgl. Budde/ Geißler (1999), §252 HGB Rn. 22.
132 Vgl. Wöhe (1992), S. 355.
133 Vgl. ebd.
134 Vgl. Auerbach/ Spöttle (2000), S. 229.
135 Vgl. auch Woerner (1988), S. 771.
136 Vgl. Crezelius (1988), S. 85.
137 Vgl. Niemann/ Schmidt (2000/ 2001), Teil A. Rz. 433.
138 Vgl. Wöhe (1992), S. 356.
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Fatih Akçay, 2003, Die bilanzielle Behandlung des Micro-Hedging mit Total Return Swaps, Credit Default Swaps und Credit Linked Notes bei Forderungen und Wertpapieren des Nichthandelsbestandes in der Bankpraxis, München, GRIN Verlag GmbH
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