2.1 VON DER ANTIKE BIS ZUR AUFKLÄRUNG 6
2.2 VON DER AUFKLÄRUNG BIS ZUR FRÜHEN MODERNE 16
3.2.4 STRAFGESETZBUCH 47
4 INSTITUTIONALISIERTE KONTROLLEINRICHTUNGEN 57
4.2 FREIWILLIGE SELBSTKONTROLLE DER FILMWIRTSCHAFT 60
5 ZENSURPRAXIS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5.5 VON NEONAZIS , COMICVERFOLGUNG, COMPUTERSPIELEN UND INTERN ET 107
LITERATURVERZEICHNIS 149
Entstehung von Zensur und ihre Herausbildung in der BRD ________________________________ _________ 1
Einleitung
Die Bearbeitung von Themen wie Zensurentwicklung, Meinungsfreiheit, Wertewandel oder Medienkontrolle bringt einige Probleme mit sich. Die kombinierte Suche nach Begriffen wie "Zensur", "Freiheit", "Meinungen", "Presse", "Film", "Verbot" und "Kontrolle" in Bibliotheken oder Datenbanken hat zur Folge, dass der Suchende einer schier unu berschaubaren Anzahl von Treffern gegenu bersteht. Nach einer genaueren Untersuchung stellt sich heraus, dass die Streuung der gefundenen Antworten sehr groö ist: In nahezu jedem gesellschaftlichem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Bereich existieren Veroffentlichungen zu diesen Themenkomplexen. 1 Diese Arbeit erhoht den Bestand der vorhandene Literatur um einen weiteren Treffer. Gleichzeitig unternimmt sie aber den Versuch, die breite thematische Streuung zusammenzufassen bzw. die Suche nach entsprechender Literatur zu erleichtern. Anhand einer u berblicksartigen Darstellung, die auf die meisten in diesem Zusammenhang relevanten Fragen eingeht, soll die Arbeit dem interessierten Leser als Anlaufstelle dienen und einen interdisziplina ren Ansatz verfolgen. Bedingt durch die unterschiedlichen Erkenntnisziele, welche die historischen, soziologischen, publizistischen und juristischen Veroffentlichungen verfolgen, geht in den meisten Fa llen aufgrund der thematischen Ausdifferenzierung und Spezialisierung der Blick " uber den Tellerrand" verloren. Dabei wird erst durch die Zusammenfu hrung der einzelnen Ergebnisse die Komplexita t und Interdependenz sichtbar. Zugleich hat diese Arbeit zum Ziel, die Abha ngigkeit, die Wechselbeziehung und den Konflikt zwischen der Entwicklung von Zensur bzw. zensorischen Maönahmen auf der einen und den historischen, gesellschaftlichen, kulturellen und gesetzlichen Hintergru nden auf der anderen Seite darzustellen. Dabei liegt die Einscha tzung zugrunde, dass ein struktureller Zusammenhang und Bezug zwischen zensorischen Maönahmen und der Gesellschaft bzw. dem Staat besteht, der sie durchfu hrt. Der Umgang mit Medienprodukten und die Handhabe der Freiheitsrechte stellen dementsprechend ein Spiegelbild der Gesellschaft und den sich vera ndernden Werten, Normen und Gesetzen dar. Als empirische Sachquellen bieten sich neben den historischen Abhandlungen die zensierten Medienprodukte, die dazugehorigen Gesetze und Urteile sowie die Pru fkriterien der institutionalisierten Kontrolleinrichtungen an. Daraus ergibt sich die Struktur dieser Arbeit, die aus zwei Teilkomplexen besteht. Die erste Ha lfte der Arbeit legt das historisch-theoretische Fundament, auf dem die Fallebene in der zweiten Ha lfte aufbaut. Nach einem kurzen Prolog zu Beginn des ersten Teilkomplexes,
1
"Der Theoretiker, der heute in praktische Kontroversen eingreift, erfa hrt regelmaö ig und bescha mend, daö,
was er an Gedanken etwa beizutragen hat, la ngst gesagt ward und meist besser beim erstenmal." (ADORNO
1963, S. 299)
2 Entstehung von Zensur und ihre Herausbildung in der BRD der den Zensurbegriff einfu hrt, Formen und Funktionen zensorischer Maönahmen konkretisiert und im Rahmen dieser Arbeit definiert, folgt eine ausfu hrliche Darstellung der historischen Entwicklung. Da Freiheitseingriffe und zensorische Maönahmen nicht ad hoc auftreten, sondern immer auf Voraussetzungen aufbauen, werden anhand ausgewa hlter Beispiele die Entwicklungslinien bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts verfolgt, wobei schon da die beschriebenen Zusammenha nge verdeutlicht werden. Daran schlieöt sich eine vertiefende Darstellung der gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland an. Die formaljuristische Unterscheidung freiheitsbeschra nkende Regelungen haben hauptsa chlich Art. 5 GG zum Inhalt, der fu r das Thema dieser Arbeit entscheidend ist. Besonderes Augenmerk liegt auf den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend, da ein Groöteil zensorischer Eingriffe in der Bundesrepublik damit begru ndet werden. Die Sanktionen des Strafgesetzbuches komplettieren die Darstellung der gesetzlichen Regelungen. Der erste Teilkomplex dieser Arbeit wird abgerundet durch die Vorstellung der wichtigsten staatlichen Institutionen, die mit der Kontrolle und Regulierung in der Bundesrepublik beauftragt sind.
Der zweite Teil der Arbeit beleuchtet die Zensurpraxis und spannt einen weiten Bogen, der von der Gru ndung der Bundesrepublik ausgehend eine f u nfzigja hrige Entwicklung zensorischer Maönahmen umfasst und die Vera nderung der Eingriffe in die Meinungsfreiheit schildert. In den jeweiligen Dekaden werden individuelle Schwerpunkte gesetzt, die aus der geschichtlichen Situation heraus begru ndet sind. Der Anspruch ist hier ebenfalls, Entwicklungen und die Gru nde fu r die Vera nderung staatlicher Maönahmen herauszuarbeiten.
Von Formen, Funktionen und Begriffen der Zensur ________________________________ ___________ 3
1 Von Formen, Funktionen und Begriffen der Zensur
Die Schwierigkeit im Umgang mit der Zensur liegt darin, dass ha ufig unreflektiert viele Maönahmen mit einem negativen Begriffsfeld assoziiert werden, obwohl diese keine Merkmale von Zensur im eigentlichen Sinne besitzen. 2 Oft wird ein restriktiver Umgang mit den Meinungsa uöerungen, Produkten und Medien vorschnell, subjektiv und bewusst als Zensur bezeichnet oder mit negativen Konnotationen belegt.
Die Zensur als Herrschaftsinstrument r u hrt an einem Grundproblem des liberalen Rechtsstaates: Einer fehlenden ideologiefreien Grenzziehung zwischen individuellen Freiheitsrechten auf der einen und den staatlichen Machtinteressen und -befugnissen auf der anderen Seite. 3 Je nach Situation, Absicht und Zugehorigkeit zu Interessengruppen kann in der deutschen Sprache sehr viel unter Zensur subsumiert werden: Zugangsregulierungen aus Gru nden des Jugendschutzes, kontrollierende Ausu bung sozialen Druckes, 4 Selbstbeschra nkungen (die "Schere im Kopf") oder latente Machtausu bung staatlicher, politischer und gesellschaftlicher Institutionen, Organisationen, Initiativen, Behorden, Gruppen oder Gremien. Nicht zu vergessen die prima ren wirtschaftlichen (finanziellen), kulturellen (religiosen) und politischen (staatlichen) Restriktionen, Limitationen oder Vorschriften.
Ziel aller Zensurbestrebungen Herrschaftsverha ltnisse und Interessenstrukturen durch Kontrolle, sowie die Beeinflussung der freien Meinungs- und Willensbildung. Dadurch k o nnen Form, Inhalt und Aussage medialer Produkte kanalisiert und in geeignete Bahnen gelenkt, sowie Gefa hrdungen und Straftaten vermieden werden. 5 Zensur soll entweder eine A nderung von beanstandeten Meinungen, Produkten und Zusta nden bewirken oder das Verbot dieser Meinungsa uöerungen bzw. des Mediums erreichen. Zudem soll das Problembewusstsein der Hersteller und Urheber bei zuku nftigen Produktionen und Meinungsa uöerungen gescha rft werden. Durch diese Internalisierung von Zensur kann sich eine bewusste oder unbewusste Selbstzensur, eine vorbeugende strukturelle Kontrolle entwickeln. 6 Dabei wird unterstellt, dass sich durch
2
Im Rahmen dieser Arbeit alternativ die Rede von zensorischen Maönahmen.; vgl. im Folgenden SEIM 1997, S. 32ff.; vgl. zur "Albing'schen Zensurpyramide" OTTO 1968, S.117f. und BOSSELMANN 1987, S. 135
3
Vgl. PETERSEN 1995a, S. 3
4
Quasi in allen Hierarchien wie z.B. in Zeitungsredaktionen oder in der Wirtschaft.
5
Vgl. OTTO 1968, S. 69ff. und 109ff.; SELG 1986, S. 37; MCCARTHY 1995a, S. 5; SIEMANN 1995, S. 84f.; FIEDLER 1999, S. 29ff. und PETERSEN 1995a, S. 276f., der auf die positiven Aspekte von Zensur hinweist und pauschale Kritik in Frage stellt.; vgl. dazu auch FIEDLER 1999, S. 103 - 109
6
Vgl. SEIM 1997, S. 34f. und STAECK 1994, S. 191; STEFEN 1999, S. 7: "Bei B u chern gilt, daö die verlagsinterne Vorzensur meist strenger ist als die Bundespru fstelle. Jedenfalls wurde von den Verlagen, die eine Selbstzensur eingefu hrt haben, bislang kein Buch mehr indiziert."
4 ___ Von Formen, Funktionen und Begriffen der Zensur Einschra nkungen oder Verbote der Wunsch nach Rezeption dieser Produkte und Meinungen unterdru cken laö t. 7 Fu r die Wirkung und Funktion der Zensur ist es nicht entscheidend, ob sie in einer durch Gesetz geregelten Form stattfindet, in freier vertraglicher U bereinkunft der gesellschaftlichen Kra fte oder in ungeregelter Meinungsa uöerung ihrer Glieder. 8 Die geschu tzten Normen und Wertvorstellungen sind stets von religioser, moralischer oder politischer Art. Mediale Eingriffe orientieren sich zwangsla ufig an den spezifischen Erscheinungsformen. Klassische Zensurelemente des Films 9 sind Verfremdungen, Schnitte, L o schungen, vera nderte Synchronisationen oder Neudrehs. Printmedien mussen sich dagegen oft mit Editierungen, Ausbalkungen, Erga nzungen und Streichungen auseinandersetzen, w a h rend die vorherrschenden Zensurelemente in grafischen Medien U berbalkungen, Verdunklungen, Ausradierungen, Rasterung, Manipulation des Bildausschnitts, Montagen oder Retuschierung sind.
Grundlage fur die Darstellung im Rahmen dieser Arbeit ist der formelle Zensurbegriff. Zensur ist danach jedes pra ventive Verbot von Meinungsa uöerungen mit und im Besonderen ohne Erlaubnisvorbehalt. 10 Pra ventivzensur (Vorzensur) wird als technischer Zensurvorgang verstanden, der typischerweise eines der folgenden Elemente entha lt 11 : ein generelles Verbot der offentlichen Meinungsa uöerung ohne vorherige Genehmigung; ein Gebot, Meinungsa uöerungen vor der Veroffentlichung vorzulegen; eine Veroffentlichungserlaubnis, wenn die Meinungsa uöerung konform geht, ansonsten Verbot der Veroffentlichung und die Moglichkeit, Gebote und Verbote mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Gemeinsames Merkmal dieser Elemente ist der Einsatz vor der eigentlichen Veroffentlichung, was wesentlich fu r den formellen Zensurbegriff ist. 12 Unter die Definition des formellen Zensurbegriffs fallen keine Strafandrohungen f ur bestimmte Meinungsa uöerungen, da es sich hier um eine nachtra gliche Kontrolle handelt. Das Bewusstsein und das Wissen um die Strafbarkeit von Meinungsa uöerungen vor deren Begehung machen aus dieser S trafandrohung keine pra ventive Vorschrift, da eventuelle Folgen erst nach der Veroffentlichung eintreten. 13
7
Vgl. die verschiedenen Thesen zur Zensur bei NAGL 1988, S. 169f.
8
Vgl. ALBRECHT 1970, S. 96
9
Vgl. auch HOCHHEIDEN 1980, S. 150ff.; vgl. zum Theater MENDE 1980, S. 184f. 10 Vgl. M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 299 zu Art. 5 Abs. 1, 2 GG; MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 64 zu Art. 5 GG und DERICUM 1980, S. 24f.; Die umfangreichsten Ausfu hrungen zu Zensurdefinitionen finden sich bei FIEDLER 1999, S. 41 - 85 (besonders S. 83ff.), 161f. und 185ff.
11 Vgl. NOLTENIUS 1958, S. 106; MEIROWITZ 1993, S. 154; SCHRAUT 1993, S. 93; M/K/S 1999, Rdnr. 156 zu Art. 5 GG und BVerfGE 33, 52 (72) - "Der lachende Mann"-Urteil 12 Vgl. OTTO 1968, S. 118f.; vgl. zu den widerspru chlichen und vera nderlichen Entscheidungen des BVerfG FIEDLER 1999, S. 177ff.
13 Vgl. SCHRAUT 1993, S. 46 und MEIROWITZ 1993, S. 155; Kritik vgl. NAGL 1988, S. 170f.
Von Formen, Funktionen und Begriffen der Zensur ________________________________ ___________ 5 Im Unterschied dazu beinhaltet der materielle Zensurbegriff auch andere, oben aufgefu hrte Meinungs- oder Freiheitsbeschra nkungen. 14 Der materielle Zensurbegriff, der auch Selbstzensur, soziale Kontrolle oder wirtschaftlichen Erfolgszwang beinhaltet, wird in dieser Arbeit nicht weiter verfolgt. 15 Im Rahmen dieser Arbeit werden im Folgenden staatliche Vor- und Nachzensur, sowie Zugangsregulierungen aufgrund von Jugendschutz betrachtet. In der Darstellung der Zensurpolitik der BRD wird zwar wie beschrieben der formelle Zensurbegriff verwendet und daher nur auf die Vorzensur abgestellt. Fur die geschichtliche Darstellung verzichtet die Arbeit jedoch auf diese Beschra nkung, da die Herausarbeitung des formellen und materiellen Zensurbegriffs eine moderne Unterscheidung ist und der historischen Entwicklung nicht genu gt.
14 Vgl. NOLTENIUS 1958, S. 106ff. und 135; SCHRAUT 1993, S. 93; SEIM 1997, S. 34f.; OTTO 1968, S. 119f.; PETERSEN 1995a, S. 4f. und FIEDLER 1999, S. 63ff.; vgl. KIENZLE/MENDE 1980, bei denen jegliche Art von sozialer Kontrolle als Zensur begriffen wird; vgl. zu den Auswu chsen in der Praxis MARX 1988, S. 32ff., 46ff., 120ff. und 124ff.; SU LZER 1980, S. 133f. und 140 - 146 und RAGER/ROMBACH 1980, S. 119 - 132; vgl. diese Arbeit, S. 1 15 Vgl. MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 65 zu Art. 5 GG; M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 298 zu Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; M/K/S 1999, Rdnr. 160 zu Art. 5 GG; HARTLIEB 1991, S. 2 und 5 und FI EDLER 1999, S. 506f.
6 Geschichte der Zensur
2 Geschichte der Zensur
Die Zensurgeschichte verla uft parallel zur Entwicklung der verschiedenen Freiheitsrechte der Menschen und stellt deren negativen Abbild dar. Das Recht auf Meinungs- und
A uöerungsfreiheit ist eines der wesentlichsten Grundrechte in freiheitlich-demokratischen
Staatsordnungen. Die heutige Selbstversta ndlichkeit individueller und gesellschaftlicher Freiheiten ist aber eine vergleichsweise junge und stets gefa hrdete Errungenschaft, die aus lange andauernden Konflikten zwischen Individualfreiheiten und autorita rer Staatsgewalt hervorging.
Aufgrund der langen Tradition zensorischer Eingriffe bietet sich die M o glichkeit, Erscheinungsformen von Zensur im historischen Kontext zu betrachten. Zensur als soziales Handeln kann nur im Hinblick auf die jeweiligen machtpolitischen Konstellationen und historischen Bedingungen erkla rt werden, was im Folgenden geschehen soll.
2.1 Von der Antike bis zur Aufkla rung
Urspru nglich besaö das Verbot als Vorla ufer der Zensur im weitesten Sinne eine magisch sakrale Bedeutung. Durch das reinigende Verbrennen (das gemeinschaftsscha digende Gut wurde zumeist offentlich vernichtet) wurde eine Versohnung mit den Gottern angestrebt. 16 Zudem spielte immer auch der machtpolitischer Herrschaftsdrang eine wichtige Rolle beim Verbot unerwu nschter A uöerungen. 17 Bereits Platon (427 - 348/47 v.Chr.) warnte in seiner Politeia vor einem Sittenverfall durch schlechte Vorbilder und vor der Gefahr, der besonders junge Menschen ausgesetzt sind. Das Verbot entsprechender Schriften und anfechtbarer Textstellen hielt Platon fu r das geeignetste Mittel, die Verankerung unerwu nschter Wertvorstellungen zu verhindern: "Wenn wir sie irgend u berzeugen wollen, daö nie ein Bu rger den anderen feind zu sein pflegt [...], so muö auch dergleichen schon von Anfang an zu den Kindern gesagt werden von [...] allen a lteren Personen, und auch die Dichter muö man notigen, in demselben Sinne ihre Reden einzurichten. Aber [...] diese sind nicht
16 Zur Entwicklung des archaischen Rechts vgl. LUHMANN 1987, S. 148 - 165 und REHBINDER 2000,
S. 80f.
17 Vgl. SEIM 1997, S. 92 und SPEYER 1981, S. 30ff.
Geschichte der Zensur ________________________________ ___________ 7 zuzulassen in unserer Stadt, mag nun ein verborgener Sinn darunterstecken oder auch keiner." 18 Der Freiheitsbegriff einer rein m undlichen Kultur unterscheidet sich von dem einer Schriftkultur. Ist das Denken in ersterer hauptsa chlich offentlich, so erlangt Information in einer Schriftkultur eine neue Qualita t. Kommunikation mittels Bild, Schrift oder anderen Medien kann das Verha ltnis von Menschen und Gesellschaften vera ndern und zu Interessenkonflikten f uhren. 19 Solche A ngste finden sich in vielen schriftsprachlichen Kulturen, so auch im alten China, wo um 250 v.Chr. Kaiser Chi Huang Ti die Analekten des Konfuzius zerstoren, Hunderte von Schu lern lebendig begraben und alle Bu cher verbrennen lieö, nur weil sie sich mit der Lehre des Konfuzius bescha ftigten. 20 Im antiken Griechenland, dessen u berlieferte Quellen ein genaueres Bild ermoglichen, stand zwar allen freien Vollbu rgern (dieser Status stellte eine zusa tzliche Einschra nkung dar) die Redefreiheit zu, jedoch galt sie nicht als Individualfreiheit. Sie war Bestandteil der gemeinschaftsbezogenen Freiheit der Polis und damit einschra nkbar. Blasphemischen, m o glicher
atheistischen sowie Gemeinschaftsscha digung ein Verdikt; Verbreiter solcher Schriften erwartete in "Asebie"-Prozessen Verbannung oder Tod. Im ersten bekannten Prozess des antiken Griechenland wurden die Schriften von Protagoras im Jahr 411 v.Chr. offentlich verbrannt, da er am Dasein der Gotter zweifelte. 21 Auch Sokrates (470 - 399 v.Chr.) wurde Opfer religios-politischer Zensur und bezahlte seine (in den Augen der Herrschenden) jugendgefa hrdenden Freidenkerlehren mit dem Leben. Die bei Sokrates als todeswu rdiges Verbrechen gewertete Verletzung von Verbotsnormen kann als Vorwegnahme einer kunftigen Moral verstanden werden. Die B urgerrechte in der romischen Republik gewa hrleisteten zwar weitgehende Meinungsfreiheit, wurden aber ebenfalls durch freiheitsbeschra nkende Staatseingriffe beeintra chtigt, die in Form von Unterdru ckung glaubensfeindlicher und der Beka mpfung ehrverletzender A uöerungen stattfand. 22 Der Zensurbegriff geht auf die romischen Censores zuru ck, welche 366 v.Chr. durch die "lex aemilia" als unabha ngiges A mt eingefu hrt wurden und urspru nglich nur mit der Vermogensscha tzung und der Musterung der Burger ("census") beauftragt waren. Spa ter wurde daraus eine Art Sittengerichtsbarkeit ("censura morum"), welche sich an den Gewohnheiten und Sitten der Vorfahren ("mos maiorum") orientierte. Bei nicht justiziablen
18 Zit. nach HENNINGSEN/STROHMEIER 1985, S. 7
19 Vgl. SEIM 1997, S. 92 20 Vgl. OTTO 1968, S. 22; zum Rechtsversta ndnis vgl. LUHMANN 1987, S. 167 21 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 8; SPEYER 1981, S. 46 und OTTO 1968, S. 23 22 Vgl. SPEYER 1981, S. 51ff.; zum Rechtshintergrund vorneuzeitlicher Hochkulturen vgl. LUHMANN 1987, S. 168 - 180 und 186f.
8 Geschichte der Zensur Verletzungen der sittlichen Regeln gegenu ber der Familie, den Klienten oder den Sklaven konnten sie eine Privilegienminderung bzw. einen Privilegienverlust verfu gen. 23 Die beiden Censores konnten nur gemeinsam handeln und verfu gten bald u ber nahezu diktatorische Macht. Sie konnten z.B. Senatoren ernennen oder entlassen und gewannen Einfluö auf den Staatshaushalt, da sie die den Erlos aus der Verpachtung der Staatseinnahmen erhielten. 24 Religiose und politische Motive fu r Zensur lieöen sich nicht immer trennen. 25 Erst zur Zeit von Kaiser Augustus (Gaius Octavius, 63 v.Chr. - 14 n.Chr.) trat erstmals eine dezidierte literarische Zensur zu Tage. Im Kaiserreich wurden neben astrologischen "Zauberbu chern" und unliebsamen Schriften griechischer Philosophen auch Schma hschriften ("libelli famosi") wegen Majesta tsbeleidigung verbrannt. Zwar wurden erotische Dichtungen wie Ovids Ars amatoria nicht verboten, aber die Verbannung aus den offentlichen Bibliotheken, hatte die gleiche Wirkung. 26 Kriege und Bu rgerkriege lieöen im weiteren Verlauf das Recht auf die freie Meinungsa uöerung zerbrockeln und der Gunst des jeweiligen Herrschers anheimfallen. 27 Dem Diokletian-Edikt 303 28 fielen zahlreiche fru hchristliche, insbesonders liturgische Schriften zum Opfer, von denen aber nach ihrer Verbrennung unza hlige Abschriften kursierten. 29 An den Methoden vera nderte sich nichts, als das Christentum 313 durch Konstantin (306337) zur Staatsreligion wurde. Die Kirche u bernahm die Verbotspraktik, unter der sie lange Zeit selbst gelitten hatte - die Schriftenverfolgung. 30 Kaiser Justinian I. stellte 538 erstmals im christlichen Kulturbereich Gottesla sterung unter Strafe 31 und legte damit die Grundlage fu r die Verfolgung und das Verbot abweichender Meinungsa uöerungen. Dieses Motiv und Mittel stellt einen roten Faden durch die Geschichte zensorischer Maönahmen dar. Eine weitere Moglichkeit f ur die Vernichtung feindlicher oder fremder Kulturen waren Kriege. Die Verbrennung von Schriften und Abbildungen galt als Chance, neben dem Wissen auch die kulturelle Existenz der im Kampf unterlegenen Feinde auszuloschen und aus dem Bewusstsein der Nachwelt zu tilgen. Solche Schriftenverbrennungen sind in der Geschichte
23 SEIM 1997, S. 93; DITTMAR 1987, S. 32f.; OTTO 1968, S. 3; DERICUM 1980, S. 15 und HERRMANN 1980, S. 274 24 Vgl. DITTMAR 1987, S. 33; Das Ende der romischen Republik bedeutete aber auch das Ende dieser A mterder letzte Kaiser mit dem Titel eines "censor perpetuus" war Domitian im Jahre 84 n.Chr.
25 Vgl. zum Zensurmotiv Religion OTTO 1968, S. 76f.
26 Vgl. OTTO 1968, S. 23; SEIM/SPIEGEL 1994, S. 9 und SEIM 1997, S. 94 27 Vgl. SPEYER 1981, S. 58 - 62 28 Alle weiteren Zeitangaben beziehen sich, so nicht anders angegeben, auf die moderne Zeitrechnung. 29 Vgl. OTTO 1968, S. 24; SEIM 1997, S. 94 und SPEYER 1981, S. 76ff.
30 Vgl. auch im SPEYER 1981, S. 131 - 137 und 142ff; vgl. HERRMANN 1978, S. 56ff.: "Die junge Kirche wird zur festgefu gten Institution. Damit aber wird sie zu eben jenem Etwas, unter dessen Joch spa ter dann die vielen leiden werden, denen die ganze Richtung der 'Sieger' nicht paöte." und "Je mehr der weltliche Herrscher auch in geistlichen Dingen zu sagen haben wird, desto ha rter werden die Strafen der Staatsgewalt fu r Religionsvergehen." (S. 64) 31 Vgl. OTT 1988, S. 285
Geschichte der Zensur ________________________________ ___________ 9 fru h und ha ufig nachweisbar. 32 So lieö schon im alten China ChÖin Shih huangti, Einiger und Begru nder des chinesischen Reiches, alle Schriften konfuzianischen Inhalts und deren Urheber im Jahre 213 v.Chr. verbrennen. Zuvor lieö er jedoch von jeder verbrannten Schrift ein Duplikat fu r die eigene Bibliothek anfertigen. Die Schriftenverbrennung durch Antiochos IV. Epiphanes 168 v.Chr. wird im apokryphen Ersten Buch der Makkaba er beschrieben: "Im 145. Jahr, am f unfzehnten Tage des Monats Chislev, lieö der K o nig Antiochos den Greuel der Verwu stung auf Gottes Altar setzen. ... Und lieö die Bu cher des Gesetzes Gottes zerreiöen und verbrennen. Und alle, bei denen man die B ucher des Bundes Gottes fand, und alle, so Gottes Gesetz hielten, totschlagen." 33 Der Feldherr Omar I. begru ndete 642 die Zerstorung der Bibliothek von Alexandria wie folgt: "Der Inhalt dieser B ucher stimmt entweder mit dem Koran u berein oder widerspricht ihm. Wenn diese Bu cher mit dem Koran u bereinstimmen, sind sie wertlos, weil der Koran selbst genu gt. Wenn diese Bucher aber dem Koran widersprechen, dann sind sie verderblich und mu ssen vernichtet werden." 34 Das erste nachweisliche Bucherverbot der christlichen Kirchengeschichte erging auf dem Konzil von Niza a (Nikaia) 325 und betraf die Thalia des Arius (Areios). Der erste Katalog verbotener Schriften wurde 496 auf einer r omischen Synode aufgestellt und beinhaltete hauptsa chlich ha retische 35 , apokryphe ("verborgene" bzw. "zu verbergende" Bucher) sowie abergla ubische Literatur und war im Decretum Gelasianum enthalten. 36 Schon Bischof Augustinus (354 - 430) rechtfertigte die Verfolgung von Abweichlern mit dem Bibelwort "compelle intrare" (Luc. 14, 23), dessen herrschaftgeleitete Auslegung vielen Abweichlern, Andersdenkenden und Unwilligen zum Verha ngnis wurde. 37 So begann unter Theodosianus (401 - 450) die Verfolgung des j udischen Volkes und das Verbot j udischer Schriften, insbesondere des Talmud. 38 Die Entwicklung im deutschsprachigen Raum gestaltete sich wie folgt: Kaiser Friedrich II. erlieö zwischen 1220 und 1235 strengere Gesetze, wonach Ketzer und deren Schriften verbrannt werden sollten. Die Kirche verscha rfte die Verfolgungs- und Strafmethoden der Inquisition durch das 1215 von Innozenz III. einberufene IV. Lateran-Konzil, welches eine systematische Kontrolle und Verfolgung verfu gte. Die Bulle Ad extirpanda von Innozenz IV.
32 Vgl. im Folgenden DITTMAR 1987, S. 35f.
33 Zit. nach DITTMAR 1987, S. 35 34 Zit. nach DITTMAR 1987, S. 36; vgl. SCHU TZ 1990, S. 31; SEIM 1997, S. 94f. und ZIMMER 1966, S. 7 35 Vgl. zum Begriff OTTO 1968, S. 93f.
36 Vgl. SEIM 1997, S. 95; vgl. SCHREER 1991, S. 17 und SPEYER 1981, S. 182f.
37 Vgl. SLEUMER 1928, S. 35 und SEIM 1997, S. 95 38 Vgl. SCHU TZ 1990, S. 30ff. Die antiju dischen Gesetze gingen spa ter in den Kodex des Justitianus ein, dessen Vorschriften in ganz Europa rezipiert wurden.
10 Geschichte der Zensur genehmigte 1252 offiziell den Einsatz der Folter bei Inquisitionsprozessen; das Konzil von Konstanz (1414 - 1418) ordnete die Hinrichtung von Jan Hus und die Verbrennung seiner Schriften an. Die systematische Hexenverfolgung wurde 1484 durch die Hexenbulle Summis desiderantes affectibus von Innozenz VIII. legitimiert und mittels Hexenhammer ("malleus maleficarum") der dominikanischen Inquisitoren Jakob Sprenger und Heinrich Institoris ab 1487 umgesetzt. 39 Eine technische Entwicklung bewirkte eine gesellschaftliche Vera nderung, die wiederum nicht ohne Einfluss auf die Zensurpolitik von Kirche und weltlichen Herrschern blieb - der Buchdruck mit beweglichen Lettern. Die Entwicklung von Johann Gensfleisch zu Gutenberg um 1450 fiel in eine Zeit sozialer Unruhen und Umbru chen, die das mittelalterliche, kirchlich bestimmte Weltbild erschu tterten. Das tempora re Zusammentreffen dieser Erfindung, die eine massenhafte Verbreitung von neuen Ideen und Erkenntnissen ermoglichte, mit den reformatorischen Bestrebungen dieser Epoche, zwang die katholische Kirche zur scharfen Reaktion. 40 Das System aus Repressiv- und Prohibitivzensur von Augustus, Diokletian und Justinian in der Vergangenheit, wurde durch eine strenge Pra ventivzensur von Schriften ohne bischoflicher Approbation (Gutheiöung) erga nzt und damit die formelle B ucherzensur eingefu hrt.
Dies geschah unter den gesellschaftlichen Bedingungen des Mittelalters, die neben dem Buchdruck auch durch die beginnende Glaubensspaltung gekennzeichnet waren. Die mittelalterliche Gesellschaftsform war patriarchalisch, gepra gt von einem starken Autorita tsgefu hl. Der "mu ndige Bu rger", der selbst entscheidet, war noch unbekannt. Es gab ein groöes Gefa lle im Bildungsstand, da sich viele Jahrhunderte die I ntelligenz in den Kirchen, Klostern und Universita ten konzentrierte und der Zugang zur Bildung eng mit der Kirche verbunden war. Da die geistige Autorita t im Wesentlichen durch die Kirche repra sentiert wurde, galten einzig deren Gebote und Verbote als richtig und falsch. Das christlich bestimmte Weltbild ging von "Ungla ubigen" aus, die grundsa tzlich als boswillige Gottlose gesehen wurden und deshalb Verfolgung und Vernichtung ausgesetzt waren. So ist auch der Kirchenanspruch auf Schutz der "Unmu ndigen" eine Ursache fu r die Installation der formellen Bu cherzensur. 41 Da die wenigsten Menschen des Lesens ma chtig waren, galt die Aufmerksamkeit der Kirche um so mehr denjenigen, die in ihrem Namen predigten, lehrten oder Theologie betrieben. Die Erziehung zu einem Leben nach den Glaubensnormen, vermehrt um sta rker werdende moralische und erzieherische Momente zum Schutz der guten Sitten, dominierten
39 Vgl. SEIM 1997, S. 96; vgl. DENZLER 1990, S. 18f. und SCHREER 1991, S. 17
40 Vgl. OTTO 1968, S. 31
41 Vgl. SCHREER 1991, S. 17f.
Geschichte der Zensur ________________________________ __________ 11 zunehmend das Wirken der Kirche und gaben weiteren Anlass fur die Beschneidung von Freiheiten. In Interdependenz zur faktischen Machtzunahme der Kirche stand deren wachsender Machtwille, gegen Ende des Mittelalters gekoppelt mit der Sorge um den Verlust bzw. ein Schwinden dieser Macht. 42 Mit der Schwa chung des Papsttums wuchs die Bedeutung starker Monarchien, in denen weltliche Interessen die kirchliche Politik diktierten. In der Renaissance bildete sich ein Individualismus heraus, der die Z uge des heute bekannten Freiheitsbegriffes besaö und bestimmte. Dieser individuelle Handlungswille war eine wichtige Voraussetzung f u r die Schaffung einer weltlichen Zensur, deren Sittlichkeitsempfinden aus den urspru nglich religiosen Verbotskategorien herru hrte und Gewaltdarstellung noch nicht beinhaltete. Die erste kirchliche Zensurerma chtigung u ber gedruckte Bu cher gewa hrte 1479 Papst Sixtus IV. der Universita t Koln, die berechtigt wurde, gegen Drucker, Ka ufer und Leser ha retischer Schriften vorzugehen. 43 Der Mainzer Erzbischof Berthold von Henneberg praktizierte 1485 eine Vorzensur, indem er eine Zensurkommission fu r sein Bistum ins Leben rief, die neben der nachtra glichen U berpru fung aller bereits gedruckten Schriften auch die pra ventive Zensur aller ins Deutsche u bersetzten Bu cher zur Aufgabe hatte. Bis zum 18. Jahrhundert lag in den katholischen Gebieten des Reiches fast die gesamte staatliche Zensur in den Ha nden der Kirche, da auch die Universita ten unter der Aufsicht des Papstes standen. 44 Innozenz VIII. veroffentlichte 1487 mit der Bulle Inter multiplices ein Zensurdekret, welches alle Buchdrucker aufforderte, die zur Veroffentlichung vorgesehenen Schriften der kirchlichen Pru fung vorzulegen. Der Buchdruckerkunst als Geschenk der gottlichen Vorsehung widerspra che es, wenn Bu cher u bersetzt und gedruckt wu rden, die dem Glauben und den guten Sitten der Kirche widersprechen wurden. 45 Da nachtra gliche Verurteilungen allein nicht ausreichten, wurde u berdies eine Vorzensur fu r noch zu druckende Bucher eingefu hrt: 1496 und 1501 ordnete Alexander VI. eine kirchliche Vorzensur ("censura praevia") aller den Glauben betreffenden Schriften an und verfu gte die Moglichkeit des Kirchenbanns. Papst Leo X. verscha rfte 1515 schlieölich die Strafandrohung und verfu gte, dass alle Druckschriften die kirchliche Vorpru fung zu bestehen ha tten. Eine ausdru ckliche Druckerlaubnis musste daraufhin an den Beginn der Schriften gesetzt werden. 46 Im ausgehenden Mittelalter versuchte der Staat seine Absicht, sich im Konfessionsstreit zum Anwalt der Kirche zu machen, dadurch zu verwirklichen, dass er seine Autorita t und seine Machtmittel in ihren Dienst stellte.
42 Vgl. OTTO 1968, S. 28
43 Vgl. SCHU TZ 1990, S. 17 44 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 10 45 Vgl. SCHU TZ 1990, S. 17 und OTTO 1968, S. 23 46 Vgl. OTTO 1968, S. 26
12 Geschichte der Zensur Kaiser Karl V. verbot anla sslich des Wormser Reichstages 1521 nicht nur Luthers Schriften, sondern ordnete auch an, dass "kein b ucher noch ander schriften, in der etwas begriffen wirdet, das den christlichen glauben wenig oder vil anru ret, zum ersten druck nicht drucke ohn wissen und willen des ordinarien desselben ortes [...] Aber ander bu cher, sie seine in weltlicher facultet und begreifen, was sie wollen, die sollten mit wissen und willen des ordinarien und ausserhalb desselben keineswegs gedruckt, verkauft, noch zu zu drucken oder zu verkaufen unterstanden, verschaffet noch gestattet werden, in keiner weise". 47 Die allgemeine staatliche Zensur wurde 1529 durch den Reichsabschied von Speyer Reichsgesetz. Danach mussten sa mtliche Schriften zur leichteren strafrechtlichen Verfolgung mit einem vollsta ndigen Impressum versehen, 48 vor Drucklegung genehmigt und durch ein "Imprimatur"-Vermerk ("es werde gedruckt") freigegeben werden. Schriften mit einem "Damnatur"-Siegel wurden von einer Publikation ausgeschlossen. Spa ter wurde diese Verordnung auch explizit auf Gema lde ausgedehnt. 49 Kaiser Maximilian II. gru ndete 1569 die erste Kaiserliche Bucherkommission als eigene Zensurbehorde mit Sitz in Frankfurt. Dies verdeutlichte die Entwicklung, dass sich die Staatsgewalt vor a llem durch den Konfessionsstreit zum Anwalt der Kirche machte und die sakralen Zensurbestrebungen in weltliche Bereiche und Instanzen adaptierte. Somit trat eine zunehmend staatliche Form von Zensur zu Tage. 50 Die Aufspaltung in eine kirchliche und weltliche Zensur begann auch deshalb, weil die Zensur zunehmend als Mittel der Staatsra son betrachtet wurde. 51 Mit dem Beginn der Reformation griff die Kirche vermehrt auf die Nachzensur zuru ck. Die bereits erschienenen Bu cher wurden in umfangreichen Sperrverzeichnissen erfasst. Aus der Zusammenfassung der verschiedenen Verzeichnisse ging auf dem Tridentinischen Konzil von 1559 der Index librorum prohibitorum hervor. Die vollsta ndigen Listen, die Papst Paul IV. 1564 zum Erstenmal herausgab, wurden zum bedeutendsten Verbotsorgan fu r abweichendes Gedankengut.
47 Zit. nach SCHU TZ 1990, S. 19f.; vgl. DITTMAR 1987, S. 36f.; SCHNEIDER 1967, S. 11 und OTTO 1968,
S. 33
48 Vgl. SCHROEDER 1992, S. 1; vgl. zu den Umgehungsmoglichkeiten RAABE 1991, S. 53 - 66 und OTTO
1968, S. 122
49 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 10; SEIM 1997, S. 98f. und SCHROEDER 1992, S. 1; Reichsabschiede waren
bindendes Reichsrecht, die praktische Umsetzung hing jedoch vom jeweiligen Landesfu rsten ab.
50 Vgl. SCHNEIDER 1966, S. 30f.; vgl. das Traktat zur Zensurrechtfertigung von Johann Baptista Fickler von
1581 bei BREUER 1982, S. 42 - 47
51 Vgl. die Staatslehre von Adam Contzen (1575 - 1634) bei BREUER 1982, S. 47 - 53
Geschichte der Zensur ________________________________ __________ 13 Erga nzt durch die "Allgemeinen Indexregeln" brachte es dieser "Index Romanus" bis 1948
auf u ber 5.000 Titel und blieb bis 1966 f u r die Gesamtkirche verbindlich. 52 Die B ucherzensur erlangte damit eine neue Qualita t, da eine verbindliche Institution der Meinungskontrolle ein lu ckenloses System darstellte 53 und das kirchenamtliche Verbot zur Folge hatte, dass ein Buch nicht mehr ohne Erlaubnis herausgegeben, gelesen, behalten, verkauft oder u bersetzt werden durfte. 54 Die Indexregeln waren weitreichender und verboten mehr, als die Verbotslisten enthielten, d.h. auf die Indexlisten kamen hauptsa chlich solche Schriften, die von den Verbotslisten (noch) nicht erfasst wurden. Diesen verscha rften staatlichen und kirchlichen Vorschriften kamen die Herrscher der einzelnen Kleinstaaten und Sta dte allerdings nur insofern nach, als sie sich dem Kaiser oder - sofern es sich um katholische La nder handelte - dem Papst gegenu ber verpflichtet oder besta tigt sahen. Der Absolutismus hatte den Willen des Fu rsten als hochste Instanz durchgesetzt und so waren die Gesichtspunkte der Religion in den Zensurvorschriften vom Standpunkt des jeweiligen Herrschers abha ngig.
Die absolutistische Entwicklung war im Ausland, besonders in England und Frankreich, weiter fortgeschritten und beinhaltete ebenso weltliche Zensurmaönahmen. Karl IX. von Frankreich f u hrte 1563 einen Erlaubnisvorbehalt des K o nigs gegenu ber s a mtlichen Druckwerken ein. Eine konigliche Verordnung untersagte 1624 generell Veroffentlichungen, die sich auf Staatsgescha fte bezogen. 55 In England erlieö 1643 das britische Parlament eine neue Verordnung gegen Drucker und Buchha ndler, nachdem bereits 1538 die Vorzensur fu r Bu cher eingefu hrt und 1538 streng reglementierte Druckprivilegien und -orte vorgeschrieben wurden. Gegen diese Vorzensur und Einschra nkung wurde Widerspruch laut.
52 Vgl. SPEYER 1981, S. 141; SCHROEDER 1992, S. 2 und PETERSEN 1995a, S. 19f.; vgl. zur Geschichte, Entwicklung, Inhalt BALSLIEMKE 1994, S. 114-119; DITTMAR 1987, S. 37; HERRMANN 1980, S. 201ff.; SEIM 1997,S. 99ff.; OTTO 1968, S. 73ff.; SEIM/SPIEGEL 1994, S. 11; -DIES. 1999, S. 257ff.; SLEUMER 1951 und SCHREER 1991, S. 15-21; Das Aus fu r den Index resultierte aus der Erkenntnis, dass eine Zensur ohne die Mittel zur Durchsetzung obsolet ist. Gleiches gilt auch fu r das Recht im Allgemeinen und der physischen Gewalt, die zur Durchsetzung dieses Rechts notig ist. (vgl. LUHMANN 1987, S. 218ff.) 53 Vgl. SCHNEIDER 1966, S. 17 54 Vgl. SLEUMER 1951, S. 83 55 Vgl. OTTO 1968, S. 34
14 Geschichte der Zensur So wehrte sich John Milton 1644 in seinem Traktat Aeropagitica und klagte die freie Meinungsa uöerung als Bu rgerrecht ein:
"Wer einen Menschen totschla gt, mordet eine vernunftbegabte Kreatur. Wer aber ein gutes Buch zerstort, der totet die Vernunft selber, das Ebenbild Gottes." 56 Die staatliche Reaktion folgte sofort - die Schrift wurde verboten. Milton selbst wurde zu einem Opfer der Zensur und entging nur knapp dem Schicksal seiner Schriften, die im Feuer verbrannten. 57 Die zweite H a lfte des 17. Jahrhunderts wurde von wechselhaften Zensurgesetzen in England bestimmt, bis sich zu Beginn des 18. Jahrhunderts keine Mehrheit mehr fu r eine Gesetzesverla ngerung fand. Das vergleichsweise unspektakula re Auslaufen der Zensurgesetze in England war jedoch kein Zufall. 58 Zum Einen hatten die wiederholten Phasen ohne diese Gesetze keine Bedrohung des Staates ergeben, zum Anderen gab es Klagen u ber die Genehmigungsgebu hren der privatisierten Zensurbehorde "Stationer's Company". Schlieölich etablierten sich in den Zeitra umen ohne Zensurgesetze zahlreiche Druckereien legal soweit, dass eine Schlieöung mit Massenarbeitslosigkeit verbunden gewesen wa re. Zudem waren die Parlamentarier wegen der zahlreichen radikalen Tendenza nderungen in den Zensurgesetzen nach Regierungswechseln misstrauisch geworden: Die Erfahrung, dass die Zensurgesetze nicht zeitlosen moralischen und ethischen Prinzipien gehorchten, sondern prima r den jeweiligen Machtinteressen der Regierungen, spiegelte sich jedoch nicht in der offiziellen Begru ndung des Parlaments wider. Dort schloss sich das Parlament den wirtschaftlichen Argumenten des Buchhandels und dem okonomischen Druck an. Auf dem Festland drangen weltliche, politische Machtinteressen immer weiter vor und schwa chten die Kirche. Galt die weltliche Zensur vorher nur als verla ngerter Arm der Kirche, so bildeten sich bis zum 18. Jahrhundert eigensta ndige Kontrollebenen heraus. 59 In absolutistischen Herrschaftssystemen galt weiterhin der Wille des Herrschers als oberste Instanz, alle anderen Aspekte von Zensurvorschriften (auch religiose) wurden formalisiert. Mit den Ideen der Aufkla rung breitete sich eine allgemeine Sensibilita t fur den Schutz vorrangig der Jugend vor sittenverderbenden Schriften und Bildern aus. Durch die Entklerikalisierung von Staat und Zensur hob sich der Begriff der "guten Sitten" immer mehr von religiosen Bedeutungen ab, um in eine sa kulare Sittlichkeit zu transformieren und ein eigensta ndiges Element der Zensurbestimmungen zu werden. 60
56 Zit. nach DITTMAR 1987, S. 37; vgl. SCHU TZ 1991, S. 1ff. und OTTO 1968, S. 41f.; zur Zensur in
England LINK 1991, S. 67-76
57 Vgl. SCHU TZ 1991, S. 3; vgl. zu Miltons Zensurbegriff DERICUM 1980, S. 14ff.
58 Vgl. im Folgenden LINK 1991, S. 68
59 Vgl. SCHNEIDER 1966, S. 31ff.
60 Vgl. OTTO 1968, S. 35
Geschichte der Zensur ________________________________ __________ 15 Mit der Verschiebung der Akzente in der politischen Gesamtsituation bis zum ausgehenden
18. Jahrhundert nahm die politische Toleranz in dem Maöe ab, wie sie gegenu ber
Glaubensfragen wuchs. 61 Friedrich I. (1701 - 1713) begann damit, den kirchlichen Schwerpunkt in der Zensurverordnung auf politische Themen und Bu cher zu erweitern. 1749 ordnete Friedrich II. (1740 - 1786) die Zensur aller in Preuöen gedruckten Schriften und Bu cher an, lieö aber eine unzensierte Zeitung zu. 62 Kaiser Joseph II. (1765 - 1790) vergroöerte in O sterreich 1781 den meinungsfreiheitlichen Spielraum der Gesetze durch ein Zensuredikt. Es beinhaltete als ausdru ckliches Privileg eine gewisse offentlicher Freiheit, wobei der Herrscher nach Belieben das Privileg widerrufen konnte. Er erlieö 1787 zudem auch das erste Strafgesetzbuch mit einer Vorschrift gegen unzu chtige Schriften - das osterreichische "Allgemeine Gesetz u ber Verbrechen und derselben Bestrafung", die sogenannte Josephina. 63 Die gesetzliche Besta tigung, die Legalisierung und Abgrenzung vormals unbestimmter Grenzen ermoglichte einen freieren Umgang mit Tabuthemen und Meinungsa uöerungen.
Diese Freiheitsverwirklichungen zeigten die Entwicklung von einer sporadischen Freiheitsgewa hrung in Form des Privilegs u ber eine von der Zensur u berwachte, jedoch kodifizierte allgemeine Kritikfreiheit hin zur gesetzlich sanktionierten (partiellen) Beseitigung der Zensur. 64
61 Vgl. SCHNEIDER 1966, S. 37
62 Vgl. OTTO 1968, S. 39; BREUER 1982, S. 96 und SCHNEIDER 1967, S. 12; Allerdings war diese Freiheitskonzession fu r die "Berlinische Privilegierte Zeitung", nachmals "Vossische Zeitung" , ein Privileg ohne Verbriefung, galt nur fu r den lokalen Teil und auch da nur fu r 6 Monate.
63 Vgl. SCHROEDER 1992, S. 3f.; vgl. zur Entwicklung in O sterreich BREUER 1982, S. 98 - 113 und 162 -
169
64 Vgl. OTTO 1968, S. 39; Diese Freiheitszugesta ndnisse waren jedoch weniger Ausdruck einer echten Aufkla rungsidee, sondern augenfa llig eine an politischen Notwendigkeiten orientierte Strategie. Es war jedoch eine Umkehrung moglich, wie die spa ter wieder verscha rften Maönahmen beider Herrscher zeigten.
16 Geschichte der Zensur
2.2 Von der Aufkla rung bis zur fruhen Moderne
Besonderes Gewicht kam dem vera ndertem Verha ltnis von Staat und Kirche zu. Die Franzosische Revolution mit ihren Freiheitsidealen und die mit der Aufkla rung einhergehende Abwertung der Konfessionen fu hrte dazu, dass der Staat nicht mehr la nger der Kirche diente, sondern die Kirche dem Staat zugeordnet wurde. 65 Trotzdem verbanden die meisten Herrscher ihre Zensurbestimmungen mit religiosen Metaphern, da die Religion als nu tzliche Stu tze des Staates und als "Sittenba ndiger des Pobels" 66 instrumentalisiert wurde. Das Menschenbild der Aufkla rung wurde durch Vernunft gepra gt. Die Abkehr von der theologischen Begru ndung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens ging einher mit der Hinwendung zu einer freiheitlich-naturrechtlichen Begru ndung. In der Staatstheorie fu hrte die Erkenntnis von der Mu ndigkeit der Person zu natu rlichen Menschenrechten gegenu ber dem Staat, zu denen auch die Meinungsfreiheit gehorte. 67 Die strafrechtlichen Freiheitsbeschra nkungen wurden von den rationalistischen Einstellungen der Menschen bestimmt. Das 18. Jahrhundert als die Zeit der Freiheit von Dichtern und Denkern blieb jedoch nicht von zensorischen Maönahmen verschont. 68 Die bekannten Zensurkriterien wie Staatsra son, Schutz der guten Sitten und die Religion wurden um den erzieherischen Aspekt des Jugendschutzes erweitert.
Im "Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation" (bis 1806), das sich aus u ber 2.000 Gebieten zusammensetzte, besaöen die jeweiligen Landesfu rsten als hochste Instanz das Zensurmonopol, wofu r die kaiserlichen Zensurgesetze nur den Rahmen lieferten. Fur die Zensurpraxis war also immer noch entscheidend, wie in den deutschen Territorialstaaten die Rahmengesetze angewandt wurden. Aus dem komplizierten Geflecht zahlloser Kontrollinstanzen ragten als oberste Zensurbehorde der Reichshofrat in Wien, die kaiserliche Bu cherkommission in Frankfurt, welche die Zensurvorschriften u berwachte und der Reichstag in Berlin als Anlaufstelle f ur Anklagen territorialstaatlicher Zensurbehorden hervor. 69 Die erste gesetzliche Garantie der Pressefreiheit auf deutschem Boden ging a uf die Initiative von Johann Friedrich Struensee (1737 - 1772) zuru ck. Der Kabinettminister des da nischen Konigs Christian VII. war ein u berzeugter Vertreter der Aufkla rung und bewirkte
65 Vgl. SEIM 1997, S. 107; vgl. SCHNEIDER 1966, S. 37 und OTTO 1968, S. 36
66 SCHNEIDER 1966, S. 38 67 Zu Rechtsverteilung und Vertrag vgl. LUHMANN 1987, S. 14ff.; zur Entwicklung von Rechtsstruktur und Vertrag vgl. REHBINDER 2000, S. 78 - 86 68 Vgl. SEIM 1997, S. 108; vgl. SCHU TZ 1991, S. 5 und HOBOHM 1991, S. 77-88; vgl. zum aufsehenerregenden Fall des Christian F. D. Schubart (1739 - 1791) BREUER 1982, S. 133 - 139. 69 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 13; Die Kontrolle der kaiserlichen Bu cherkommission beschra nkte sich jedoch nur auf die Frankfurter Messe.
Geschichte der Zensur ________________________________ __________ 17 in einem Gesetz ("Struensee" - Edikt) 1770 die Aufhebung der Zensur und das Recht auf freie Meinungsa uöerung. [Anhang Abb. 1] Es galt fur das gesamte Konigreich Da nemark und damit auch fu r die deutschen Herzogtu mer Schleswig und Holstein. 70 Die Strafvorschriften gegen unzu chtige Veroffentlichungen aus der Zeit der Aufkla rung waren Folgen der Einfu hrung der Pressefreiheit und Indikatoren dafu r. 71 Die Radikalita t der Franzosischen Revolution verunsicherte die deutschen Fu rsten, so dass die Pressezensur deutlich verscha rft wurde. In Frankreich war zwar w a hrend der Franzosischen Revolution eine allgemeine Pressefreiheit verku ndet worden, die aber nicht lange existierte, da bereits unter dem Direktorium erste Einschra nkungen sichtbar wurden. Spa testens mit Napoleon war diese Phase der Pressefreiheit vorbei, der im Friedensvertrag von Amiens 1802 festlegte:
"Die Pasquillanten, die sich unterfangen, seine Person zu besprechen oder seine Politik zu tadeln, sollen den Mordern und den Fa lschern gleichgestellt und wie diese den Auslieferungsgesetzen unterworfen werden." 72 Die Fremdherrschaft Napoleons bedeutete auch eine Herrschaft der Zensur in den besetzten Teilen Europas. Nachdem Napoleon zur Durchsetzung der Kontinentalsperre gegen England auch die deutschen Ku stenregionen dem franzosischen Kaiserreich angegliedert hatte, glich er die Rechtsstellung der dortigen Presse den franzosischen Verha ltnissen an. Napoleon erlieö 1810 ein Dekret zur Reglementierung und Zentralisierung des Buchhandels in seinem Machtbereich, welches jedem Departement nur noch eine Zeitung erlaubte. [Anhang Abb. 2] Diese musste zweisprachig erscheinen, durfte praktisch nur die Berichte des Pariser
MONITEUR nachdrucken und unterstand der direkten Aufsicht des ortlichen
Polizeipra fekten. 73 Auch in O sterreich wurde 1801 die Zensurhofstelle, deren Kontrolle politische, moralische und religiose Themen betraf, in die Polizeihofstelle integriert. In den Jahren 1813 bis 1815 lockerten die Regierungen fast aller deutschen Staaten wieder die Zensurpolitik, damit die Presse die patriotische Stimmung des Volkes im Kampf gegen die Fremdherrschaft unterstu tzen konnte. In diese Phase politischen Lebens fiel auch die Aufhebung der Zensur Anfang 1817 im Konigreich Wu rttemberg; andere Staaten schickten sich an, gleichzuziehen. 74
70 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 5 und 14; vgl. zur Pressefreiheit FIEDLER 1999, S. 208 - 236 71 Vgl. SCHROEDER 1992, S. 3 72 Zit. nach DITTMAR 1987, S. 38f.; zur Situation wa hrend der Franzosischen Revolution vgl. HAASIS 1991, S. 89-104 73 Vgl. BREUER 1982, S. 147ff 74 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 5 und 22ff.; zur Situation im Konigreich Wu rttemberg unter Friedrich I., dem Normenhorizont und zum Dilemma des aufgekla rten Absolutismus vgl. SIEMANN 1995, S. 72 - 77 und 81ff.; vgl. auch BREUER 1982, S. 152f.
18 Geschichte der Zensur Es sollte jedoch nicht dazu kommen, da eine Restaurationsphase in Europa Einzug hielt. Die Ermordung des reaktiona ren Theaterdichters und Journalisten August von Kotzebues am 23.
Beschlu sse von 1819 bewies. [Anhang Abb. 3] Damit wurden alle Staaten im Deutschen Bund verpflichtet, sa mtliche Druckschriften bis zu 20 Druckbogen (320 Seiten) daraufhin zu u berpru fen, ob sie die innere Sicherheit gefa hrdeten. 75 So unterlag der u berwiegende Teil der Buchherstellung und die gesamte Zeitungs- und Zeitschriftenproduktion der Zensur. Umfangreichere und damit auch teurere Bu cher blieben den sozial besser gestellten Schichten vorbehalten, denen unterstellt wurde, weniger empfa nglich fu r zersetzendes Gedankengut zu sein. Diese Unterscheidung von potentiell subversiver, "du nner" Volksschrift und umfangreicher Gelehrtenliteratur f uhrte dazu, dass sich die Zensur vorwiegend auf die Tagespresse und Journale konzentrierte.
Die Initiative f ur diese Repressionen ging maögeblich vom osterreichischen Kanzler Metternich aus, der liberale Tendenzen unterdru cken wollte und die Vorzensur wieder einfu hrte. Bekannte Opfer waren zum Beispiel Georg Bu chner, der 1836 nach Straöburg floh, nachdem seine oppositionelle Flugschrift Der Hessische Landbote ("Friede den Hu tten, Krieg den Pala sten") beschlagnahmt wurde oder Heinrich Heine, dessen Kampfschriften gegen die Zensur ( Franzo sische Zustande oder Reisebilder) ebenfalls in Preuöen verboten und eingezogen wurden. 76 [Anhang Abb. 4] Im deutschen S u dwesten, vor allem im Groöherzogtum Baden, formierte sich jedoch Widerstand gegen die Restaurationskra fte. Die 1818 erlassene Konstitution war davon ausgegangen, dass der Staat Baden nur auf Dauer bestehen konne, wenn er vom Volk getragen wurde. Das wiederum setzte ein politisches Mitspracherecht der Burger voraus, welches sich in der Zweiten Kammer des Parlaments niederschlug. Hohepunkt dieses Gedankens war ein Polizei- und Pressegesetz von 1831, das
75 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 13f.; FIEDLER 1999, S. 167f.; SEIM 1997, S. 109; SCH U TZ 1991, S. 6;
SCHNEIDER 1967, S. 38 und BREUER 1982, S. 153
76 Vgl. SEIM 1997, S. 109; KRUSE 1991, S. 107ff.; SCHU TZ 1991, S. 6f. und BREUER 1982, S. 157 - 161
und 170 - 176
Geschichte der Zensur ________________________________ __________ 19 alle Zensurformen untersagte. Wie jedoch bereits im Nachbarland Wu rttemberg musste diese Pressebefreiung auf Druck der Bundesversammlung zuru ckgenommen werden. 77 Die Verfechter der Meinungsfreiheit waren maögeblich an den Hohepunkten im Vorfeld
der Revolution von 1848 beteiligt. Das Hambacher Fest vom 27. Mai 1832, die erste groöere Volksbewegung, fand auf Initiative des am 29. Januar 1832 gegru ndeten "Deutschen Vaterlandsvereins zur Unterstu tzung der fortschrittlichen Presse" statt. Die Initiatoren des "Preövereins", die Journalisten Johann Georg August Wirth und Philipp Jakob Siebenpfeiffer traten als Hauptredner und Verfechter der Meinungsfreiheit auf. 78 Die groöen Vera nderungen in Europa und Russland 79 Mitte des 19. Jahrhunderts gipfelten in Deutschland in der Revolution von 1848, fanden ihren H o hepunkt in der Nationalversammlung der Frankfurter Paulskirche und fu hrten zur Abschaffung der Zensur in vielen La ndern. Im damaligen Verfassungsentwurf stand erstmals die Gestaltung der Pressefreiheit zur Disposition und spiegelte sich im Katalog der "Grundrechte des Deutschen Volkes" unter Artikel IV ("Preöfreiheit") und Artikel V ("Glaubens- und Gewissensfreiheit") wider. Die (Vor-)Zensur wurde abgeschafft, denn in Artikel IV hieö es:
"Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu a uöern. Die Preöfreiheit darf unter keinen Umsta nden und in keiner Weise durch vorbeugende Maöregeln, namentlich Censur, Consessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschra nkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschra nkt, suspendiert oder aufgehoben werden. U ber Preövergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt." 80 [Anhang Abb. 5] Der Sturz Metternichs wurde als Sieg der Freiheit interpretiert und euphorisch aufgenommen. Die Pressefreiheit wurde zum Grundrecht erhoben. Zu den wichtigsten, bleibenden Ergebnissen za hlte, dass die "Karlsbader Beschlu sse" nicht mehr erneuert wurden und die institutionalisierte Zensur fu r la ngere Zeit nicht mehr auflebte. Somit wurde die Wandlung
77 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 27
78 Vgl. DERS. 1988, S. 28
79 Vgl. zur Zensurentwicklung in Russland im 19. Jahrhundert SCHO NBERG 1991, S. 115-143
80 Zit. nach WELLERSHOFF (Hg.) 1987, S. 250; vgl. SCHNEIDER 1967, S. 39 und BREUER 1982, S. 181
Diese Formulierung wurde spa ter von den Begru ndern der Weimarer Verfassung weitgehend u bernommen.
20 Geschichte der Zensur von der Zensur mit staatlichem Zensor hin zu einer Zensur ohne staatlichen Zensor, in eine informelle bzw. strukturelle Zensur erreicht. O sterreich und Preuöen versuchten spa ter, die Presse indirekt zu begrenzen (u.a. durch einen Zuverla ssigkeitsnachweis der Buchha ndler, Gewerbekonzession, Zeitungsstempel, Kautionspflicht). 81 Mit der bald darauf wieder einsetzenden restaurativen Phase versuchte vor allem Preuöen, die Vorzensur erneut zu beleben. Artikel 27 und 28 der preuöischen Verfassung boten dafu r Moglichkeiten: "Die Zensur darf nicht eingefu hrt werden, jede andere Beschra nkung der Pressefreiheit nur im Wege der Gesetzgebung." (Art. 27) und "Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen." (Art. 28) 82 Der staatliche Medienschutz ging aus der politischen Zensur des 19. Jahrhunderts hervor und fand sich zuerst in einigen Landesverfassungen als ein expliziter Jugendschutzgedanke wieder. Bei der Gru ndung des Deutschen Reiches am 15. Mai 1871 wurde ein Verstoö gegen den Jugendschutz im Reichsstrafgesetzbuch durch é 184 RStGB als Verbreitung "unzu chtiger Schriften, Abbildungen oder Darstellungen" unter Strafe gestellt. 83 Mit dem am 7. Mai 1874 erlassenen Reichspressegesetz wurde die deutsche Presse innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze von allen, auch materiellen Einschra nkungen befreit. 84 [Anhang Abb. 6] Wie schon bei Gutenbergs Erfindung im Mittelalter waren technische und politische Entwicklungen Ausloser fur zensorische Maönahmen. 85 Die Publikationen im Buch- und Pressebereich stiegen ab dem spa ten 19. Jahrhundert stark an, da mit Erfindungen wie der Rotationsdruckmaschine (1873) oder der Setzmaschine (1884) die Auflagenhohe und Verbreitung der neuen Kommunikationsmittel forciert wurden. Mit dem Pha nomen der Massenmedien sahen die Moralhu ter die M o glichkeit einer prinzipiellen Gefa hrdung insbesondere der Jugend gegeben und lieöen den Wunsch nach neuen U berwachungs- und Kontrollmoglichkeiten aufkommen. 86 Da die Meinungsfreiheit an sich noch kein verfassungsrechtlich geschu tztes Gut war, konnte die Pressefreiheit jederzeit mit einfacher Mehrheit eingeschra nkt oder aufgehoben werden. Schon 1875 versuchte die von Bismarck gefu hrte Reichsregierung durch eine Strafrechtsnovelle, Bestimmungen zur Beka mpfung von "staatsgefa hrdenden" Kra ften durchzusetzen, scheiterte aber im Reichstag. Zwei Attentate auf
81 Vgl. BREUER 1982, S. 182; "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 7 und 35; PETERSEN 1995a, S. 113 und FIEDLER 1999, S. 252; zum wenig bekanntem Gebiet der "Geschlechtszensur", d.h. der Benachteiligung der Frauen im 19. Jahrhundert vgl. BECKER-CANTARIO 1995, S. 89 - 98 82 Zit. nach COMMICHAU (Hg.) 1978, S. 279 83 Vgl. BOSSELMANN 1987, S. 9; SEIM 1997, S. 110f.; SEIM/SPIEGEL 1994, S. 15 und SCHROEDER 1992, S. 4; vgl. zum é 166 RStGB OTT 1988, S. 286 84 Vgl. PETERSEN 1995a, S. 113ff.
85 NOLTENIUS 1958, S. 110: "Es hat also den Anschein, als ob in dem Augenblick, in dem die Wirkung und Verbreitung eines Kommunikationsmittels durch die technische Entwicklung besonders gefordert wird, ganz automatisch die Forderung nach Kontrolle des Kommunikationsmittels erhoben wird."
Geschichte der Zensur ________________________________ __________ 21 den Kaiser, die Auflosung des Reichstages und Neuwahlen sta rkten die konservativen Kra fte in Deutschland. Nach 1878 gab es Versuche, durch mehrere Zensur- und Unterdru ckungsmaönahmen die Sozialdemokratie einzuschra nken, was letztlich mit dem sogenannten "Sozialistengesetz" gelang. 87 Dieses vom Kaiser am 21. Oktober 1878 erlassene "Gesetz gegen die gemeingefa hrlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie" verfu gte im é 11:
"Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, oder auf den Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den offentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevolkerungsklassen gefa hrdenden Weise zutage treten, sind zu verbieten." 88 Damit wurde é 1 des Reichspressegesetzes aufgehoben, welcher die Freiheit der Presse garantiert hatte. Urspru nglich nur auf drei Jahre befristet, wurde dieses Gesetz mehrfach verla ngert und fu hrte dazu, dass bis zur Abschaffung der Sozialistengesetze 1890 u ber 200 periodische und 100 nichtperiodische Druckschriften verboten wurden, wie zum Beispiel das in Leipzig erschienene, sozialdemokratische Zentralorgan "Vorwa rts". 89 Die Dispute um Anstand, Moral und "gute Sitten"
als Begru ndung fu r Freigabe und Vertrieb von Medienprodukten. 90
86 Vgl. DICKFELDT 1979, S. 26ff.
87 Zur Zensur als Mittel und Zweck der Auöenpolitik im Kaiserreich vgl. STARK 1995, S. 125 - 133 88 Zit. nach SCHU TZ 1990, S. 147 89 Vgl. SEIM 1997, S. 112; vgl. zu den sozialen Hintergru nden LENMAN 1995, S. 113ff. 90 Vgl. BOSSELMANN 1987, S. 9; SEIM/SPIEGEL 1994, S. 15; SEIM 1997, S. 113; SCHROEDER 1992, S. 5; JA GER 1963, S. 293; LENMAN 1995, S. 119ff.; PETERSEN 1995a, S. 57 und BREUER 1982, S. 197f.
22 Geschichte der Zensur Das moralische Empfinden der wilhelminischen Zeit 91 fu hrte zur Formierung von ortlichen Sittlichkeitsvereinen und spiegelte sich ebenfalls in der preuöischen Theaterzensur wider, die Vorstellungen nur mit polizeilicher Genehmigung gestattete. 92 Die Zensur dieser Zeit machte zwei Seiten der gesellschaftlichen Entwicklung deutlich: Einerseits zeugte sie erneut von der Hilflosigkeit, den An- und Herausforderungen der neuen Medien zu begegnen, zum Anderen forderte sie einen gesellschaftlichen Bewusstseinswandel in der Bevolkerung, aber auch bei den zuku nftigen Gesetzgebern der Weimarer Republik, die in der Nationalversammlung 1919 die Zensur wieder abschafften. W a hrend des Ersten Weltkrieges wurde die Besorgnis um das sittliche Wohl verdra ngt, da eine alle Medien umfassende Generalzensur einsetzte und s a mtliche Veroffentlichungen der milita rischen Presseaufsicht und der 1915 gegru ndeten Oberzensurstelle unterlagen. Moglich wurde dies durch é 15 des Reichspressegesetzes, der ein Veroffentlichungsverbot von Nachrichten milita rischen Inhalts zu Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges vorsah. 93 Die Verankerung der Meinungsfreiheit als Grundrecht und die erneute, formale Abschaffung der Zensur geschah durch die Nationalversammlung 1919 mit Art. 118 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und beinhaltete mit Art. 48 Abs. 2 einen Notstandsvorbehalt. 94 Unabha ngig davon konnten weiterhin alle Medien gerichtlich belangt werden, insbesondere wegen Unsittlichkeit, Unzucht oder Gottesla sterung. 95 Ungeachtet aller Kritik und inneren Krisen bestand eine wesentliche Leistung (und auch eine der Ursachen fu r den Niedergang) der ersten deutschen Republik darin, dass sie den Bu rgern fast bis zuletzt den Schutz weitgehender personlicher Freiheitsrechte gewa hrte. Zudem war zumindest die formelle Zensur (soweit sie die Verfassung zulieö) nach den Prinzipien des liberalen Rechtsstaates an demokratisch kontrollierbare und einklagbare Rechtsnormen gebunden. Jenseits der Freiheit von politisch, moralisch oder religios motivierten Meinungsa uöerungen existierte eine kontinuierliche U berwachung, Behinderung, Unterdru ckung und Verfolgung
91 Vgl. zur Sexualkultur dieser Zeit SCHUSTER 1990, S. 71 - 81
92 Zur Theaterzensur vgl. BREUER 1982, S. 187 - 194, zum Fall von Carl Sternheims Theaterstu ck Die Hose (1911) S. 206 - 210; zu Verurteilungen wegen Gottesla sterung (é 166 RStGB) vgl. die Fa lle von Oskar Panizza oder Frank Wedekinds Zeitschrift "Simplicissimus" bei BREUER 1982, S. 194ff.; vgl. zur "Filmreformbewegung" DOOM 14, S. 48; Zur Wirkung der Sittlichkeitsvereine vgl. NAGL 1988, S. 175ff. und in der Weimarer Republik vgl. PETERSEN 1995a, S. 162ff.
93 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 39; zur Zensur wa hrend des Ersten Weltkriegs und zum "Burgfrieden" vgl. BREUER 1982, S. 210 - 219 94 Vgl. SCHNEIDER 1967, S. 39; vgl. zum Zensurbegriff der WRV PETERSEN 1995a, S. 31 - 40, der auch darauf hinweist, dass Art. 118 WRV keine Pressefreiheit beru cksichtigte. Weiterhin bedauert er die zu allgemeine Sprachregelung des Zensurverbots, die weniger liberalen Positionen entgegenkam (S. 275).; vgl. zur Presse- und Meinungsa uöerungsfreiheit in der Weimarer Republik FIEDLER 1999, S. 227 - 232 und BREUER 1982, S. 219 -229 95 Auch wegen des Jugendschutzes vgl. BOSSELMANN 1987, S. 10; DICKFELDT 1979, S. 34 und SCHROEDER 1992, S. 6; vgl. zur Zensur ausla ndischer Filme wa hrend der Weimarer Republik PETERSEN 1995, S. 152 - ff., zur Filmzensur in der Weimarer Republik allgemein PETERSEN 1995a, S. 245 - 274
Geschichte der Zensur ________________________________ __________ 23
offentlicher A
uöerungen.
96
Bekanntestes Opfer dieser Zeit wurde Arthur Schnitzlers Stu ck
Der Reigen,
dessen Skandale und Verbote sich
u
ber viele Jahre hinzogen.
97
Durch die Einfu hrung des Begriffs der "Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefu hls" als zentrales Verbotskriterium wurde in Kauf genommen, dass in Zeiten freier werdender Moralvorstellungen kontrafaktische Fehlurteile m
o
glich waren. Intime Feindbilder der Weimarer Republik waren verruchte Kolportageromane ("minderwertige Hintertreppen-Romane") und Groschenhefte, aber auch zwielichtige Filme und Postkarten, die mit verschiedenen juristischen Verbots- und Zensurmitteln beka mpft wurden.
98
Die wesentlichen Punkte dieser Gesetze (Indexprinzip, Werbeverbote usw.) und auch die Zensurgru nde (politisch, moralisch, religios) existieren bis heute.
99
In der
O
ffentlichkeit l
o
sten diese gesetzlichen Regelungsversuche heftigen Widerstand aus. Kurt Tucholsky schrieb in der
WELTBU HNE:
"Beabsichtigt ist nicht der Schutz der heranwachsenden Jugend - gewollt ist die Bevormundung der Erwachsenen. Das Gesetz will den Werken, die in der 'Reichsschundliste' aufgenommen werden, womit nicht das Strafgesetzbuch gemeint ist, fast ganz den Weg zur O ffentlichkeit versperren [...] Dieses Gesetz gegen Schmutz und Schund fa llt unter sich selbst." 100 Und Heinrich Mann, scharfer Gegner dieser Gesetze, schrieb dazu:
"Gedankenfreiheit wird endlich wieder zum Problem. Schon jetzt werden gewisse Weltanschauungen von den Gerichten verfolgt [...] Die Frage, ob der ehemals bu rgerliche Begriff der Freiheit noch gelten soll, ist fu r die Gegenwart praktisch fast schon verneint." 101 Die Reichsverfassung der Weimarer Republik ermoglichte nach Artikel 48 Absatz 2 dem Reichspra sidenten, die wichtigsten Grundrechte und damit auch die Pressefreiheit auöer Kraft zu setzen, was insbesondere in den letzten Jahren der Republik ha ufiger der Fall war. 102
96 Vgl. PETERSEN 1995a, S. 2, dessen Aussage jedoch widerspru chlich ist.
97 Vgl. PETERSEN 1995a, S. 213ff. und BREUER 1982, S. 220ff.; Einen interessanten Einblick in die Moral der Zeit bieten die Prozessprotokolle. (vgl. BUCHHOLZ 1963, S. 328 - 332) 98 Vgl. FRANTZIOCH 1971, S. 86ff. und PETERSEN 1995a, S. 155 - 174; vgl. zur Sexualkultur dieser Zeit STO LKEN 1990, S. 83 - 105 99 Vgl. SCHROEDER 1992, S. 6; Der Begriff "unzu chtige Schriften" wurde erst in den 70er Jahren durch die wissenschaftlicher klingende Bezeichnung "Pornografie" ersetzt.
100 Zit. nach SCHU TZ 1990, S. 162; SEIM ist der Meinung, auch Tucholskys weitere Ausfu hrungen seien auf den heutigen Index der Bundespru fstelle u bertragbar. (vgl. SEIM 1997, S. 118 -Anm.) 101 Zit. nach SCHU TZ 1990, S. 167 102 Vgl. PETERSEN 1995a, S. 89
24 Geschichte der Zensur Im Kaiserreich und in der Weimarer Republik wurde ansatzweise die gesetzliche Handhabe fu r eine restriktivere Zensurierung der veroffentlichten Meinung eingeleitet. Die Verscha rfung der Unzu chtigkeits- und Gottesla sterungsparagrafen entwickelte sich mehr und mehr zum politischen Kampfmittel gegen unliebsame Kunst und Literatur. 103 Eine verheerende Strategie selektiver Vor- und exekutiver Nachzensur inklusive Berufs-und Schreibverbot bis hin zur Vernichtung von Gegnern, Dissidenten und Kritikern entwickelte der Nationalsozialismus unter Hitler. 104 Nach der Ernennung zum Reichskanzler durch Pra sident Hindenburg am 30. Januar 1933 installierten Hitler und seine Helfer eine rigorose Zensur mit totaler Kontrolle. 105 Andere Parteien als die NSDAP wurden verboten, Gewerkschaften geschlossen, kulturelle Verba nde u nd Organisationen gleichgeschaltet, Rechtsprechung und Presse zentralisiert.
Mit dem Reichskammerkulturgesetz wurden sieben Kammern eingerichtet, welche die Gleichschaltung organisierten. So hatte die Reichspressekammer die Aufgabe, Berufslisten zu verwalten und die Bedingungen f ur den Betrieb, die Eroffnung und Schlieöung von Presseverlagen festzulegen. 106 Das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 verbot unkontrollierte Veroffentlichungen und verpflichtete die Journalisten auf den Dienst am Staat. 107 [Anhang Abb. 7] Die Journalisten als "Diener der Nation", deren "Freiheit der Meinung Grenzen finden muö" lieö Goebbels folgern, dass es "politischer Wahnsinn wa re, daö man einzelnen Individuen die absolute Freiheit des Geistes und der Meinung garantieren wollte". 108 Offizielle Zeitungsverbote hielten sich in Grenzen, wohl weil Goebbels die Gleichschaltung durch permanenten Druck auf die Verleger und Redakteure, nicht zuletzt durch verbindliche Sprachregelungen, bevorzugte. 109 Das "Schund- und Schmutzgesetz" der Weimarer Republik wurde am 10. April 1935 mit der Begru ndung aufgehoben, dass der nationalsozialistische Staat im Kampf gegen scha dliche Schriften jeder Art durch das Reichskulturkammergesetz und in den auf ihm beruhenden Einrichtungen der Reichsschrifttumskammer ein weit wirksameres Mittel besaö e, als es der liberale Staat in seinen Pru fstellen hatte. 110
103 Einmal mehr zeigte sich die Wirkungslosigkeit der Zensuranstrengungen.; vgl. PETERSEN 1995a, S. 283ff.
104 Analog unter den Diktatoren Stalin, Mao, Amin, Pol Pot oder Mussolini; vgl. zur Zensur in Italien
PETERSEN 1991, S. 145 - 157; zur Entwicklung in Spanien REHRMANN 1991, S. 159 - 167
105 Vgl. SEIM 1997, S. 119 und SEIM/SPIEGEL 1994, S. 20; zur Entwicklung bis 1933 und zur S a uberung der
Preuöischen Akademie der Ku nste vgl. BREUER 1982, S. 230 - 234
106 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 8; vgl. BOSSELMANN 1987, S. 11 und BENZ
2000, S. 59ff.
107 Die Formel von der "offentlichen Aufgabe" der Presse (heute in den Pressegesetzen der Bundesla nder
verankert) wurde hier zum erstenmal benutzt.
108 Zit. nach SCHNEIDER 1967, S. 27; vgl. auch " DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 45;
FIEDLER 1999, S. 233ff. und BENZ 2000, S. 62f.
109 Vgl. DITTMAR 1987, S. 40; vgl. " DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 44 und TRAPP 1991,
S. 170f.
110 Vgl. RGBl. 1935, Tl. I, S. 541
Geschichte der Zensur ________________________________ __________ 25 Neben den Bu cherverbrennungen als "Aktion wider den undeutschen Geist" waren Schwarze Listen ein Mittel zur Sa uberung. Sie folgten Anregungen des Borsenblattes des Deutschen
Buchhandels und teilten die Literatur in drei Gruppen auf - "Vernichtung", "Giftschrank" und "zweifelhafte Fa lle". Mehr als 20 Stellen hatten 1933 bereits rund
1.000 Bu cher auf die Listen gesetzt. Im Jahr darauf
gelangten noch einmal 4.000 Titel hinzu bis 1935 die Indizierung durch die "Anordnung u ber scha dliches und unerwu nschtes Schrifttum" wurde. 111 Diese Listen bildeten die Grundlage fur Sa uberungen und Plu nderungen in offentlichen und privaten B uchereien und Bibliotheken, wie zum Beispiel im "Institut f ur Sexualwissenschaft" in Berlin, das 1919 von Magnus Hirschfeld gegru ndet wurde und wo u ber 10.000 Ba nde der Vernichtung anheimfielen. 112 Das Postgeheimnis und das verfassungsmaö ig garantierte Grundrecht auf freie Meinungsa uöerung wurden durch die "Notverordnung zum Schutze von Volke und Staat" gleich zu Beginn der Machtergreifung aufgehoben. Das am 30. April 1938 erlassene Gesetz zum Schutz der Jugend stand unter dem Motto "Jugendschutz ist Volksschutz: Alle Jugendlichen zu seelisch und k o rperlich gesunden Volksgenossen zu erziehen, ist volkische Notwendigkeit und nationalsozialistische Pflicht." 113 Es bezog sich allerdings fast ausschlieölich auf den Jugendarbeitsschutz und nicht auf den Jugendschutz im eigentlichen Sinne. Auch die Kunstschaffenden unterlagen repressiven Maönahmen und viele Museen wurden von "entarteter Kunst" gesa ubert. 114 Der Ausschluss aus den erwa hnten Reichskammern (Film, Presse, Kultur u.a.) kam einem Berufsverbot gleich oder zog zumindest den finanziellen Ruin nach sich. Weitere Lenkungsorgane waren Goebbels "Reichsministerium fu r Volksaufkla rung und Propaganda" und die "Pru fstelle fu r Schmutz- und Schundschriften", Alfred Rosenbergs "Kampfbund fu r deutsche Kultur" und das "Amt f ur Schriftumspflege" 115 sowie die "Parteiamtliche Pru fungskommission".
111 SEIM 1997, S. 119f.; vgl. DITTMAR 1987, S. 39f; BOSSELMANN 1987, S. 11f.; OTTO 1968, S. 44 und BREUER 1982, S. 235 112 Vgl. SPIEGEL 3/1996, S. 188f. und PETERSEN 1995a, S. 170; Noch sehr viel spa ter wurde dieser Sexologie-Pionier offiziell ignoriert, wie die Weigerung der FU Berlin und der Humboldt -Universita t in den 80er Jahren zeigte, als eine Gedenkausstellung veranstaltet werden sollte; vgl. zu den Sa uberungen RUPPELT 1991, S. 181f.
113 Zit. nach FRANTZIOCH 1971, S. 35; vgl. BENZ 2000, S. 71 - 75 114 Vgl. BENZ 2000, S. 64ff.
115 Vgl. BREUER 1982, S. 237
26 Geschichte der Zensur Alle Organisationen verfolgten das gleiche Ziel - die Gleichschaltung der gesellschaftlichen Strukturen und die Ausschaltung von politischen Gegnern. Gesetzliche Legitimation fu r die Beschlagnahmungen in Museen und Privatsammlungen lieferte das "Gesetz zur Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst" vom 31. Mai 1938, dessen beru chtigtstes Beispiel die Wanderausstellung "Entartete Kunst" bot. 116 Dem relativ jungen Medium Film begegnete man mit Misstrauen. Das "Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934" zog neben den Jugendschutzbestimmungen des é 7 durch ein generelles Zulassungsverbot sehr enge Grenzen f ur Filme, die nationalsozialistische Empfindungen verletzen konnten. 117 Darunter fielen zum Beispiel Eisenstein (Panzerkreuzer Potemkin), Lang (M) oder Brecht (Kuhle Wampe). Oberste Entscheidungsinstanz war, wie schon in den Jahrhunderten zuvor und bereits dargestellt, der Fu hrerwille. Eine neue Form von zensorischen Eingriffen bildeten die organisierten Provokationen wa hrend unerwu nschter Filmauffu hrungen durch SA-Trupps. Dies fu hrte bei der pazifistischen Remarque-Verfilmung Im Westen nichts Neues zur Absetzung des Films, obwohl der Verleih den Film bereits von 140 auf 85 Minuten geku rzt hatte. 118 La ngerfristige Auswirkungen als Filmverbote und B ucherverbrennungen hatte das Ignorieren von Klassikern wie Tucholsky, Brecht oder Mann im Schulunterricht, da eine ganze Generation erst nach dem Krieg und auch dann nur zogerlich Zugang zu den Werken bekam. 119
116 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 21f.
117 Vgl. im Folgenden WETZEL/HAGEMANN 1978, S. 10ff.; vgl. zu den LSG von 1920 und 1934 und den Gerichtsentscheidungen NOLTENIUS 1958, S. 7ff. und 60 - 83 und PETERSEN 1995a, S. 50 - 55; zur Kontinuita t in der Entwicklung seit der Weimarer Republik und den Beispielen vgl. PETERSEN 1995, S. 152f., 155 und 157f. und PETERSEN 1995a, S. 262 - 267 118 Ausfu hrlicher zum Zensurfall dieses Films vgl. PRUYS 1997, S. 149ff.
119 Vgl. SEIM 1997, S. 122
Gesetzliche Regelungen ________________________________ __________ 27
3 Gesetzliche Regelungen
Der gesetzliche Rahmen unterliegt Vera nderungen und steht mit der Gesellschaft und deren ebenfalls Wandlungen unterworfenen Werten in einer Wechselbeziehung. Oft kann der Gesetzgeber auf den Wertewandel nur reagieren, trotzdem nimmt er aber auch Einfluss auf den gesellschaftlichen Umgang innerhalb der Bevolkerung. 120 Um dies zu verdeutlichen werden im Folgenden die dafu r wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und Entscheidungen vorgestellt und kommentiert. Nach einer kurzen Einfu hrung schlieöt sich die Unterscheidung der gesetzlichen Regelungen in Freiheit bestimmende und Freiheit beschra nkende Normen an, 121 inklusive des fu r diese Arbeit entscheidenden Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, der eine Zensur in der Bundesrepublik Deutschland grundsa tzlich ausschlieöt.
Die Darstellung der Zensurgeschichte zeigte bereits, dass der Kampf um die individuellen Rechte auf freie Meinungsa uöerung eine lange Tradition besitzt. Im fru hen Mittelalter als Idee eines Widerstandsrechts gegen machtmissbrauchende Herrscher und spa ter als Forderung nach Glaubensfreiheit artikuliert, entwickelte sich eine Spannung zwischen individuellem Freiheitsbedu rfnis und staatlichem Herrschaftsanspruch. Ausgehend vom Gedanken des Eigenwerts eines Individuums erwuchs daraus die Forderung nach einer der Staatsgewalt entzogenen Rechts- und Freiheitsspha re. 122 Die reformatorisch begru ndete Forderung nach Glaubens- und Gewissensfreiheit wurde abgelost vom Ruf nach personlicher Freiheit (besonders vor willku rlichen Eingriffen der Staatsgewalt) und Freiheit des Eigentums. Die als Naturrecht bezeichnete Vorstellung von einer urspru nglichen individuellen Freiheitsspha re wurde in der Aufkla rung um das vernunftbegabte Bild des Menschen erweitert. 123 Im 18. Jahrhundert gesellte sich ein zweiter Rechtekomplex hinzu, welcher auf die Mitwirkung des Einzelnen an der Ausu bung der Staatsgewalt abstellte - die Staatsbu rgerrechte. Die naturrechtlich begru ndeten Menschenrechte und die politisch ausgerichteten Staatsbu rgerrechte nahmen seit dem 19. Jahrhundert auch auf die Grundrechtsteile der deutschen Verfassungen Einfluss. 124
120 Zur Funktion des Rechts vgl. LUHMANN 1987, S. 99ff. und 104f., zum strukturellen Wandel S. 138ff. 121 Zu Theorie und Typologie von Normen und Sanktionen vgl. LUHMANN 1987, S. 42f., 46ff., 54ff. und 60ff.; REHBINDER 2000, S. 121ff. und 141ff. und BREUER 1982, S. 11f.; zum Wandel von Normenhorizonten als Summe wertender Kriterien beim praktischen Vollzug der Zensur vgl. SIEMANN 1995, S. 64 - 69; zu Werten, Normen und deren Vera nderung vgl. VOGEL 1991, S. 12f.
122 Vgl. SCHNEIDER 1967, S. 28ff.
123 Zum Begriffshintergrund vgl. LUHMANN 1987, S. 186f.; vgl. diese Arbeit S. 16 124 Vgl. HESSELBERGER 1999, S. 57; zur Positivierung des Rechts vgl. LUHMANN 1987, S. 195f. und 201ff.; vgl. diese Arbeit S. 18
28 _________________________ Gesetzliche Regelungen Die Festlegung der Grundrechte stellt somit Ergebnis einer langen Entwicklung dar, in der das Element der freien Meinungsa uöerung zentraler Bestandteil aller Bestrebungen blieb. Wie alle universalen Begriffe (z.B. Gerechtigkeit, Gleichheit, Recht oder Moral) war auch die Handhabe der Zensur von personlichen Vorstellungen, historischen Zeitgeistsituationen, staatlich-politischen und sozio-kulturellen Interpretationen und Definitionen abha ngig. 125 Die heutigen gesetzlichen Grundlagen sind postuliert in Art. 1 GG (Menschenwu rde), 126 der alle weiteren Freiheitsbestimmungen der Art. 2 - 19 GG in sich tra gt und garantiert. Weitere Freiheitsrechte finden sich z.B. in Art. 1 und 19 der Allgemeinen Erkla rung der Menschenrechte und in Art. 10 der Europa ischen Menschenrechtskommission (EMRK). 127
3.1 Freiheitsbestimmende Rechte
Die Unterscheidung zwischen gewa hrenden und beschra nkenden Gesetzen ist schwierig und nicht immer eindeutig, da der Gesetzgeber nicht nach diesem Schema vorging. So finden sich in Art. 5 GG beide Aspekte wieder, deren Beziehung zueinander in verschiedenen Kommentaren unterschiedlich beschrieben wird. Um eine u bersichtlichere Darstellung zu erreichen, versucht diese Arbeit, die einzelnen Vorschriften n ach ihrem Inhalt zu untergliedern. Die Darstellung der freiheitsbestimmenden Rechte ist k urzer, weil im Grundgesetz die diversen Freiheitsgewa hrungen mit individuellen Beschra nkungen versehen sind. Der Umfang der garantierten Freiheiten wird daher erst durch eine differenzierte Betrachtung der Beschra nkungen deutlich. Exemplarisch wird diese Vorgehensweise im Folgenden an Art. 5 GG aufgezeigt.
125 Vgl. SEIM 1997, S. 128f.; vgl. zum Verha ltnis von Recht und Moral REHBINDER 2000, S. 54f.
126 Dazu ausfu hrlich im Zusammenhang mit dem Gewaltdarstellungsverbot des é 131 StGB vgl. MEIROWITZ
1993, S. 377 - 388
127 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 14 zu Art. 5 GG
Gesetzliche Regelungen ________________________________ __________ 29
3.1.1 Meinungs- und Informationsfreiheit
Die allgemeine Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG (Halbsatz 1) gewa hrleistet das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift oder Bild frei zu a uöern. Meinungen sind A uöerungen oder Stellungnahmen wertenden Inhalts, gleichviel ob sie rational oder emotional begru ndet werden. Nach der rechtswissenschaftlichen Auffassung i st der Begriff Meinung weit auszulegen, da dem Grundrecht Meinungsfreiheit eine besondere Bedeutung zukommt: "Fu r eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermoglicht erst die sta ndige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinne die Grundlage jeder Freiheit u berhaupt." 128 Als Meinung gilt jede wertende oder berichtende Ansicht ungeachtet von Qualita t, Realita t, Bedeutung, Richtigkeit, Zielrichtung oder Wirkung ihres Inhalts. 129 Tatsachenbehauptungen werden durch Art. 5 Abs. 1 GG nur dann geschu tzt, wenn sie die Voraussetzung zur Meinungsbildung darstellen.
Tatsachenbehauptung. 130 Meinungsa uöerung und -verbreitung beinhalten das bewusste Kundtun der Meinung nach auöen mit dem Ziel der Weitergabe der Meinung an einzelne bestimmte Adressaten oder eine unbestimmte Vielzahl moglicher Rezipienten. Nach Art. 5
GG darf der Staat die Meinungsa uöerung und -verbreitung grundsa tzlich nicht lenken oder
behindern. 131 Diese Gewa hrleistung ist bestimmt durch zwei Aspekte: das Individualrecht des Einzelnen und die freiheitlich-demokratische Komponente des Grundrechts der Meinungsfreiheit, die bei der Auslegung beide zu beru cksichtigen sind. 132 Die in Art. 5 Abs.1 GG (Halbsatz 2) manifestierte Informationsfreiheit gewa hrleistet lediglich die Information aus bereits vorhandenen, allgemein zuga nglichen Quellen. 133 Es besteht weder ein Anspruch auf Zugang zu bestimmte Informationen, noch auf die Einrichtung oder Ausgestaltung der Informationsquellen. 134 Als Quelle gilt dabei jeder Tra ger
128 BverfGE 7, 198 (208) - Lu th-Urteil
129 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 23 zu Art. 5 GG; MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 8 zu Art. 5 GG und M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 55e zu Art. 5 Abs. 1 und 2 GG 130 Vgl. MEIROWITZ 1993, S. 92ff.; SCHRAUT 1993, S. 30; HESSELBERGER 1999, S. 92.; M/K/S 1999, Rdnr. 27 zu Art. 5 GG und MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 9f. zu Art. 5 GG;
Die Trennung von Meinung und Tatsache wird nicht einhellig bejaht. (vgl. NOLTENIUS 1958, S. 96) 131 Vgl. MU NCH (Hg.) 2000, Rdnr. 17 und 18 zu Art. 5 GG 132 Vgl. ausfu hrlich NOLTENIUS 1958, S. 90 - 97, die anderer Auffassung ist.
133 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 44 und 45 zu Art. 5 GG; MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 23 zu Art. 5 GG und M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 90 zu Art.5 Abs. 1 und 2 GG 134 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 48 und 49 zu Art. 5 GG und MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 25 zu Art. 5 GG; Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) existiert auf La nderebene eine Verpflichtung der offentlichen Institutionen, jeder natu rlichen oder juristischen Person die in den offentlichen Institutionen vorhandene Informationen zuha nglich zu machen. Die Einsicht Dritter in Akten ist dadurch eingeschra nkt moglich. (vgl. u.a. IFG Schleswig-Holstein vom Februar 2000 und Gesetz zur Forderung der Informationsfreiheit im Land Berlin vom Oktober 1999)
30 _________________________ Gesetzliche Regelungen von Information. Diese Informationen umfassen s a mtliche Meinungen im bereits geschilderten Sinne und daru ber hinaus Tatsachen und Ereignisse als solche. 135
3.1.2 Rundfunk-, Film- und Pressefreiheit
In Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird die freie Massenkommunikation gewa hrleistet. Die dafu r geschu tzten Medien werden im Grundgesetz nicht explizit definiert, damit die Medienbegriffe entwicklungsoffen bleiben. 136 Rundfunk, Film und Presse sind damit in ihrer Eigenschaft als Informationsquelle umfassend von der Informationsbeschaffung bis zur Meinungsverbreitung geschu tzt. 137 Der Umfang dieser Gewa hrleistung ist abha ngig vom Wesen des jeweiligen Mediums, dessen Abgrenzung jedoch nicht anhand des verbreiteten Inhalts vorgenommen werden kann, weil dies einer Zensur gleichka me. 138 Eine nichtinhaltliche, funktionelle Differenzierung zwischen Presse, Rundfunk und Film ist daher nur anhand der Vervielfa ltigungs- und Verbreitungstechniken moglich. Es kommt dabei auf die Art der
U bermittlung und nicht auf die Informationsnutzung durch den Rezipienten an. 139
Die institutionelle Garantie fordert eine vom Gesetzgeber auszugestaltende, positive Ordnung des Rundfunkwesens, bestehend aus materiellen und organisatorischen Verfahrensregeln. 140 Dazu gehort u.a. eine Filmfreiheit, die alle zur Herstellung und Verbreitung erforderlichen T a tigkeiten bei Produktion, Vertrieb, Verleih und Werbung gewa hrleistet. 141 Die Pressefreiheit umfaöt alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse und damit s a mtliche materiellen Vervielfa ltigungen. 142 Der besondere Schutz von Rundfunk- und Filmfreiheit resultiert aus deren Funktion, die Meinungs- und Informationsfreiheit zu versta rken und zu erga nzen. 143
135 Vgl. SCHRAUT 1993, S. 31; HESSELBERGER 1999, S. 92f.; MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 22 zu Art. 5 GG; M/K/S 1999, Rdnr. 42 zu Art. 5 GG und M/D/HERZOG 1994, R dnr. 87 zu Art. 5 Abs. 1 und 2 GG 136 Vgl. MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 30 und 61 zu Art. 5 GG; M/K/S 1999, Rdnr. 59, 97 und 153 zu Art. 5 GG und M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 126ff., 195 und 198 zu Art. 5 Abs. 1, 2 GG 137 Vgl. MEIROWITZ 1993, S. 140; SCHRAUT 1993, S. 32; M/K/S 1999, Rdnr. 62, 103 und 154 zu Art. 5 GG; M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 133ff. und 140 zu Art. 5 Abs. 1, 2 GG und M U NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 33 und 45 zu Art. 5 GG 138 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 60, 92 und 152 zu Art. 5 GG 139 Vgl. SCHRAUT 1993, S. 33 140 Na her dazu vgl. HESSELBERGER 1999, S. 93 - 99; MEIROWITZ 1993, S. 14ff. und SCHRAUT 1993, S. 34ff.
141 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 154 zu Art. 5 GG 142 Vgl. BVerfGE 34, 269 (283) 143 Vgl. MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 1 zu Art. 5 GG und M/K/S 1999, Rdnr. 5 zu Art. 5 GG
Gesetzliche Regelungen ________________________________ __________ 31
3.1.3 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Besonderen Schutz ra umt das Grundgesetz den Freiheiten von Wissenschaft, Forschung und Lehre ein. Ebenso wie die Kunstfreiheit werden sie nicht durch einen Gesetzesvorbehalt wie z.B. jenem in Art. 5 Abs. 2 GG eingeschra nkt. Sie unterliegen nicht im gleichen Maöe den Einschra nkungen, denen die Grundrechte in Art 5 Abs. 1 GG unterworfen sind. 144 Sie unterliegen jedoch wie alle dargestellten Freiheiten den verfassungsimmanenten Schranken. 145 Dazu gehoren z.B. die Rechte und Freiheiten anderer Menschen 146 oder die im Folgenden noch erorterte Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG. 147 Diese Vorbehalte haben direkten
Einfluss auf die Anwendung der bereits dargestellten Meinungs-, Informations- und Pressefreiheiten. 148
Der Inhalt von Wissenschaft, Forschung und Lehre besteht in der Erarbeitung, Darstellung und Vermittlung von Erkenntnissen. 149 Die Einordnung der Wissenschaft, Forschung und
Lehre in die zusta ndigen Kompetenzen von Bund, La ndern, Universita ten und Hochschulen scheint nicht eindeutig. 150 In Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG findet sich sowohl eine objektive
Grundsatznorm in Form einer institutionellen Garantie, als auch ein individuelles Freiheitsrecht fu r alle in diesem Bereich Ta tigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG). 151
Sowohl Schutzbereich und Schranken der Kunstfreiheit, als auch die juristische Definition des Kunstbegriffes werden schon seit langem diskutiert - bis heute ohne akzeptable Losung. 152
Der Gesetzgeber verweist auf eine Einzelfallabwa gung zwischen Kunstfreiheit und eventuell betroffenen Grundrechten oder Verfassungsgu tern.
144 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 266, 302 und 374f. zu Art. 5 GG und M/D/SCHOLZ 1994, Rdnr. 11 zu Art. 5 Abs. 3 GG 145 Vgl. MEIROWITZ 1993, S. 237; M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 294 zu Art. 5 Abs. 3 GG und BROCKHORST -REETZ 1989, S. 5 146 Vgl. MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 113 zu Art. 5 GG und M/K/S 1999, Rdnr. 308, 310, 313, 318 und 379 zu Art. 5 GG 147 Vgl. diese Arbeit, Kapitel "Freiheitsbeschra nkende Regelungen" 148 Vgl. diese Arbeit, Kapitel "Meinungs- und Informationsfreiheit" und "Rundfunk-, Film- und Pressefreiheit" 149 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 322ff., 327f., 331 und 339 zu Art. 5 GG; M U NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 100ff. zu Art. 5 GG und M/D/SCHOLZ 1994, Rdnr. 83 - 87 zu Art. 5 Abs. 3 GG 150 Vgl. HESSELBERGER 1999, S. 100ff.; MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 108 und 112 zu Art. 5 GG; M/D/SCHOLZ 1994, Rdnr. 131f. und 138 zu Art. 5 Abs. 3 GG und M/K/S 1999, Rdnr. 349, 353, 359f. und 366 zu Art. 5 GG 151 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 386f. zu Art. 5 GG; M/D/SCHOLZ 1994, Rdnr. 197f. zu Art. 5 Abs. 3 GG und MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 114 zu Art. 5 GG; vgl. zur Wissenschaftsfreiheit BRAUNM U HL 1980, S. 110 - 118 152 Na her dazu vgl. SCHRAUT 1993, S. 49ff. und 78f.; MEIROWITZ 1993, S. 156 - 192; NOLTENIUS 1958, S. 112ff.; SCHROEDER 1992, S. 47 - 60; BUCHHOLZ 1963, S. 334ff.; M/K/S 1999, Rdnr. 275 - 280 zu Art. 5 GG; MU NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 89f. zu Art. 5 GG; WALTHER 1997, S. 104; M/D/SCHOLZ 1994, Rdnr. 16 - 25 zu Art. 5 Abs. 3 GG und NAUMANN 1988, S. 196ff.
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Andreas Arnhold, 2001, Entstehung von Zensur und ihre Herausbildung in der BRD, München, GRIN Verlag GmbH
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