Inhalt
ABKÜRZUNGEN 3
1. PROBLEMSTELLUNG 5
2. EINORDNUNG DES ARBEITSRECHTS 7
3. AUSWIRKUNGEN ELEKTRONISCHER KOMMUNIKATIONSMITTEL AUF
DIE ARBEITSWELT 9
3.1. VOR UND NACHTEILE ELEKTRONISCHER KOMMUNIKATION 9
3.2. FORMEN DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION 12
3.2.1. Öffentliches Netzwerk (Internet) 12
3.2.2. Internes Netzwerk (Intranet) 13
3.2.3. E-Mail 13
4. ABSCHLUSS KÜNDIGUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN 14
4.1. ABSCHLUSS VON ARBEITSVERTRÄGEN 14
4.2. KÜNDIGUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN 15
5. EINRICHTUNG VON INTERNETANSCHLÜSSEN 16
5.1. ARBEITSVERTRAGLICHE ZULÄSSIGKEIT 16
5.1.1. Direktionsrecht 16
5.1.2. Gleichbehandlungsgrundsatz 17
5.2. WEITERQUALIFIZIERUNG 17
5.2.1. Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbildung 18
5.2.2. Pflicht des Arbeitnehmers zur Weiterbildung 19
5.2.3. Inhalt und Probleme des § 97 II BetrVG 20
5.3. MITBESTIMMUNGSRECHTE UND BERATUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES 21
5.3.1. Beratungsrechte des Betriebsrates 22
5.3.2. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates 24
6. GESTATTUNG ODER VERBOT PRIVATER NUTZUNG 29
6.1. GESTATTUNG PRIVATER NUTZUNG 29
6.2. RECHTSFOLGEN EINER GESTATTUNG 30
6.3. VERBOT PRIVATER NUTZUNG 34
6.4. RECHTSFOLGEN EINES VERBOTS 35
6.5. ABMAHNUNG KÜNDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 37
6.6. ARBEITGEBERZUGRIFF AUF KLASSISCHE SOWIE MODERNE
KOMMUNIKATIONSFORMEN 38
6.6.1. Klassische Kommunikationsformen 38
6.6.2. Moderne Kommunikationsformen 39
7. NOTWENDIGER GESCHÄFTSBEDARF DES BETRIEBSRATES 41
7.1. NOTWENDIGKEIT EINES INTERNETZUGANGES 41
7.2. NOTWENDIGKEIT EINER HOMEPAGE 42
8. SCHLUSSBETRACHTUNG 44
LITERATUR 46
INTERNETQUELLEN 48
2
Abkürzungen
ArbG Arbeitsgericht
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
Art. Artikel
AuA Arbeit und Arbeitsrecht
BAG Bundesarbeitsgericht
BB Betriebs-Berater
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BZ Berliner Zeitung
DB Der Betrieb
DuD Datenschutz und Datensicherheit
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EU Europäische Union
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
f. folgende
ff. fortfolgende
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz
IT Informationstechnologien
i.V. in Verbindung
KJ Kritis che Justiz
KSchG Kündigungsschutzgesetz
LadSchG Ladenschlussgesetz
LAG Landesarbeitsgericht
LG Landgericht
MDStV Mediendienste-Staatsvertrag
MuSchG Mutterschutzgesetz
NachwG Nachweisgesetz
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
3
1. Problemstellung
Die rasante Verbreitung und Entwicklung elektronischer
Kommunikationsmittel hat in den vergangenen Jahren auch in das Wirtschafts- und Arbeitsleben Einzug gehalten. Das enorme Potential des Internets, das den Unternehmen u.a. einen weltweiten Marktzugang oder sekundenschnelle Kommunikation per E-Mail ermöglicht, scheint eine Installation von Internet-Zugängen in den Betrieben unumgänglich zu machen. Ein Unternehmen, das sich dieser Entwicklung verschließt, läuft Gefahr den Anschluss und somit die Konkurrenzfähigkeit zu verlieren. Die Folge wären Umsatzeinbußen sowie ein erheblicher Verlust an Marktanteilen.
Mit der fortschreitenden Vernetzung der Arbeitswelt und der einhergehenden Änderung der Arbeitsbedingungen entsteht eine Vielzahl neuer juristischer Fragestellungen, die speziell das Arbeitsrecht betreffen. Darf eine Kündigung etwa per E-Mail versandt werden oder in welcher Form dürfen die Arbeitnehmer das Internet auch für private Zwecke nutzen? Welche Kontroll- und Direktionsmöglichkeiten besitzt der Arbeitgeber und inwieweit kann der Betriebsrat bei Fragen der Überwachung oder der Interneteinführung Einfluss nehmen? Auch müssen die Vor- und Nachteile elektronischer Kommunikationsmittel ergründet werden, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer oftmals kein genügendes Problembewusstsein hinsichtlich der Gefahren eines Internet-Zugangs besitzen. Die stillschweigende Duldung der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz ist, seitdem Studien die wirtschaftlichen Schäden der privaten Nutzung in die Milliarden geschätzt haben, einer umfassenden Überwachung und Reglementierung des Onlineverhaltens gewichen. Durch die Vernetzung der Computerarbeitsplätze bietet sich dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Erfassung, Speicherung und Auswertung von Leistungs- und Verhaltensdaten des Arbeitnehmers. Per „Knopfdruck“ können somit vollständige Persönlichkeitsprofile einzelner Arbeitnehmer abgerufen werden. Diese Überwachungsproblematik ruft oftmals zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hervor, da durchgeführte Arbeitskontrollen nicht in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreifen dürfen. Die Beratungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates werden daher eingehend untersucht, wobei vor allem die Kontrollproblematik des § 87 I Nr.6 BetrVG im Mittelpunkt der Erörterungen steht.
5
Eine ständige und vor allem kritische Überprüfung der derzeit geltenden Gesetze gemäß ihrer Aktualität und Wirkung scheint im Verlauf der Arbeit unerlässlich. Auf Grund des schnellen technologischen Wandels wäre es nicht überraschend, wenn Gesetzgebung und Rechtsprechung hinter den Entwicklungen erheblich zurück blieben. Vor allem für die Gesetzgebung scheint die Ausarbeitung neuer gesetzlicher Vorgaben oftmals eine unüberwindbare Barriere darzustellen, da heute festgelegte Standards bereits in wenigen Monaten wieder veraltet sein können. In einer detaillierten Schlussbetrachtung werden die untersuchten arbeit srechtlichen Aspekte kurz zusammengefasst und kritisch beurteilt, wobei die Kontrollproblematik der Interneteinführung abermals im Zentrum der Betrachtungen stehen wird.
6
2. Einordnung des Arbeitsrechts
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den arbeitsrechtlichen Problemen des Internets macht zunächst eine kurze Einführung in das Arbeitsrecht erforderlich. Eine Definition aus dem Arbeitsrechtshandbuch lautet wie folgt: „Arbeitsrecht ist die Summe der Rechtsregeln, die sich mit der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit beschäftigen. “ 1 Dabei bezieht sich das Arbeitsrecht in erster Linie auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Grundlage dieser Beziehung bildet im Normalfall der Arbeitsvertrag. Doch nicht nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist Bestandteil des Arbeitsrechts. So wird zudem auf die Bildung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzusammenschlüssen und deren Rechtsbeziehung zueinander sowie auf das Verhältnis aller genannten Beteiligten zum Staat eingega ngen. 2 Von besonderer Bedeutung ist auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. 3 Dieser besagt grundsätzlich, dass jeder darin frei ist, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt (Abschlussfreiheit), zudem sind auch die Inhalte sowie die Form des Vertrages (Formfreiheit) frei zu bestimmen. Dem entgegen wirken gesetzliche Vorschriften, da durch individuelle Arbeitsverträge Arbeitsbedingungen ausgehandelt sein könnten, die bspw. dem Entgeltschutz, dem Arbeitszeitgesetz oder dem Kündigungsschutz nicht entsprechen.
Der Ursprung des Arbeitsrechts ist Ende des 19. Jahrhunderts zu suchen. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes aus dem Jahre 1869, welche die Aufhebung des Koalitionsverbots 4 besiegelte, bildete den Anfang. Es folgten die Sozialistengesetze unter Bismarck (1878 – 1890), zudem wurden 1890 erste Arbeitgeberverbände gegründet. In der Weimarer Zeit (ab 1918) kam es zu einer vollständigen Legalisierung der Gewerkschaften, ebenso wurden erste Schutzgesetze (MuSchG, LadSchG) sowie erste Mitbestimmungsrechte ve rfasst. Der Grund für erste Gesetzgebungsmaßnahmen war im Übrigen eine zu beobachtende Verelendung breiter sozialer Schichten im Zuge der Industrialisierung. Der so genannte vierte Stand, die Arbeiterschaft, lebte am Rande der Existenz und brachte durch erste Aufstände die gesamte Stabilität der staatlichen Ordnung in Gefahr. Deshalb wurden
1 Vgl. Schaub/Koch/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, § 1.1.
2 Siehe hierzu Evertz, Cyberlaw 1999, S. 56 f.
3 Vgl. § 105 GewO.
4 Das Koalitionsverbot ist gleichbedeutend mit dem Verbot der Bildung von Gewerkschaften.
7
Normen geschaffen, die die Rechte der abhängigen und weisungsgebundenen
Beschäftigten sichern sollten.
8
3. Auswirkungen elektronischer Kommunikationsmittel auf die Arbeitswelt
3.1. Vor- und Nachteile elektronischer Kommunikation
Elektronische Kommunikationsmittel haben einen immensen Einfluss auf die Arbeitswelt genommen. Vergleicht man die neue, computergestützte Kommunikationstechnologie mit den herkömmlichen Formen der Kommunikation wie Briefpost, Telefon und Telefax, so kann man durchaus von einem neuen Zeitalter des Informationstransfers reden. 5 Keine andere Kommunikationsform kann Wissen so schnell, so weitreichend, so kostengünstig und in so komplexer Form verbreiten. Da Wissen und Informationen in unserer Arbeitswelt und Gesellschaft einen immer wichtigeren Stellenwert erlangen, kann anhand eines effizienten Gebrauchs der neuen Technologien die Kommunikation beschleunigt und die Produktivität folglich gesteigert werden. So stellt Michele Colucci gleich zu Beginn seines Werkes fest, dass das Internet die Transaktionskosten eines Unternehmens deutlich reduziert. 6 Nicht nur beschleunigt sich die Informations-Suche um ein Vielfaches und ermöglicht ein Real-Time-Feedback, das Internet macht auch den Einsatz von Intermediären zwischen Unternehmen und Kunden beinahe überflüssig. Weitere Vorteile sind in einem reduzierten Papierverbrauch zu suchen sowie einem speziell durch das Internet ermöglichten Zugang zu einem weltweiten Absatzmarkt. Auch wird der Austausch von Informationen unter den Mitarbeitern erleichtert, insbesondere wenn sich die Kommunikationspartner in verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens befinden. 7 Die neuen Kommunikationsmittel haben allerdings nicht nur positive Aspekte zur Folge. So ist die Anschaffung entsprechender Computernetzwerke teuer und auch der Betrieb erfordert zumeist die Einstellung ein oder mehrerer Netzwerkadministratoren. Aktuelle Gefahren, wie der Internet-Wurm „W.32.Blaster“, der gesamte Computernetzwerke lahm legte und der gesamten Weltwirtschaft einen geschätzten Schaden in Höhe von 320 Millionen Dollar zufügte, 8 oder sein Nachfolger „Sobig.F“, der sich per E-Mail verbreitet und in
5 Dazu ausführlich Holenstein, Die Benutzung 2002, S. 3.
6 Vgl. Colucci, The Impact 2002, S. 3.
7 Vgl. Hilber/Frik, RdA 2002, S. 89.
8 Siehe hierzu Messmer, Blaster Worm, PCWorld vom 15.8.2003, S. 1.
9
China fast 30% der insgesamt 68 Millionen Rechner befallen hat, 9 bedeuten ein enormes Risiko für die einzelnen Unternehmen. Sensible Geschäftsdaten müssen sowohl vor oben genannten Viren, als auch vor Hackern geschützt werden, was zu enormen Kosten führen kann. Nicht zu verachten sind auch die Kosten, die durch so genannte Spam-Mails entstehen. Weltweit wird der gesamtwirtschaftliche Schaden pro Jahr auf ca. 2,5 Milliarden Euro beziffert. 10 Beinahe jede zweite verschickte E-Mail ist nach neuesten Schätzungen eine Spam-Mail. 11 Gegen diese Flut kämpfen die großen Internet-Unternehmen wie bspw. AOL, T-Online und GMX mittlerweile gemeinsam an. Ziel ist es, laut Fachmann Florian Klein, den Spam-Versand so teuer zu machen, dass sich das Geschäft nicht mehr lohnt. Das wiederum fordert die Spam-Anbieter heraus, immer neuere Methoden des „Müll- Versandes“ zu entdecken. Gesetzlich hat jüngst die USA einen bemerkenswerten Schritt gegen Spam-Versender unternommen. Bis zu fünf Jahre Haft sieht das neue Anti-Spam-Gesetz vor, das der amerikanische Bundesstaat Virginia jüngst verabschiedet hat. In Deutschland hinkt der Gesetzgeber der Realität hinterher. Noch immer ist die EU-Datenschutzrichtlinie, die E-Mail-Werbung nur nach vorheriger Einwilligung des Internet-Nutzers erlaubt ("opt-in"), nicht im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb umgesetzt worden. Allerdings waren sich die Kongressteilnehmer einig, dass die Spammer mit juristischen Mitteln allein kaum zu stoppen sind. Joachim Hofmann, Geschäftsführer des E-Mail- Dienstleisters GMX, hat stellvertretend beobachtet, dass die Exekutive Lücken hat, z.B. wenn der Spam-Versender im Ausland sitzt.
9 Vgl. (o.V.), Sobig.F, FAZ vom 24. August 2003.
10 Grundlegend Michel/Schmale, Initiative, BZ vom 21.7.2003, S. 1.
11 Dazu ausführlich Schmidt, Milliarden, FAZ vom 26.5.2003.
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Arbeit zitieren:
Ingo Karasch, 2003, Arbeitsrechtliche Aspekte des Internets, München, GRIN Verlag GmbH
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