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Einführung
Der Zeugenbeweis ist im Strafprozeß v.a. deshalb von besonderer Bedeutung, weil der Zeuge das am häufigsten benutzte Beweismittel ist und viele Strafurteile hauptsächlich auf der Zeugenaussage beruhen. Trotzdem kommt es häufig vor, daß Zeugen ihre Aussage verweigern und zwar aus Angst oder, wie es die Darstellung der Motive zur LO 19/1994 vom 23. Dezember zum Schutz von Zeugen und Sachverständigen in Strafverfahren (BOE 1 ausdrückt, aus Furcht, Repressalien zu erleiden. In einem Vervom 24. Dezember 1994)
such, die richtige Anwendung der Strafrechtsordnung und die Bestrafung der Schuldigen zu gewährleisten (vgl. die Darstellung der Motive), ermöglicht es das soeben genannte Gesetz, eine Reihe von Maßnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen, und will so nicht nur ihre 2 . In dem Mitarbeit, sondern ihre Aussage ohne den Druck von Angst und Furcht erreichen vorliegenden Aufsatz wird das geltende spanische Modell des Zeugenschutzes im Strafprozeß und die sich aus seiner Anwendung in der Praxis ergebenden Schwierigkeiten 3 dargeunter Berücksichtigung der Rechtsprechung und nicht sehr umfangreichen Literatur stellt. Zunächst soll der Zeugenbeweis im allgemeinen im aktuellen spanischen Strafprozeßrecht und im Anschluß daran der Zeugenschutz dargestellt werden.
1 Die Vorbereitung zu diesem Gesetz befindet sich in einem Gesetzesvorschlag aus dem Jahre 1993, der auf
einen Vorschlag einer Gruppe von baskisch-nationalistischen Senatoren zurückgeht und 12 Artikel enthält;
vgl. das BOCG vom 15. September 1993.
2 Vergleiche dazu die Art. 718 bis 720 LECrim und v.a. den letztgenannten, der die Aussage des Zeugen an
einem anderen Ort als an dem der Sitzung vorsieht, falls das Gericht dies anordnet.
3 Ausschließlich auf den Zeugenschutz beziehen sich die folgenden Aufsätze: Cartagena Pastor, F., Protec-
ción de testigos en causas criminales: La Ley orgánica 19/1994, de 23 de diciembre, BIMJ núm.1758, 15 de
octubre de 1995, págs. 79 y sigs.; Fuentes Soriano, O., La LO 19/1994 de protección de testigos y peritos
en causas criminales, RDP núm.1, 1996, págs. 135 y sigs.
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A. Über den Zeugenbeweis im spanischen Strafprozeßrecht
I. Die spanische Verfassung und die neue Auslegung des Strafprozeßgesetzes
Die Verfassung von 1978 hat einen solchen Einfluß auf das Strafprozeßgesetz von 1882 ausgeübt, daß man von einem "Zusammensturz" desselben sprechen kann. Der Art. 24.2 der Verfassung sieht, ohne auf die sich aus ihm ergebenden Probleme einzugehen, ein Verteidigungsrecht und ein Recht auf einen Prozeß mit allem Garantien vor. Der Prozeß wird nicht mehr als Instrument für die Strafverfolgung auf Leben und Tod des Täters, sondern als Garantie seiner Freiheit und seiner Rechte gesehen. Darüber darf aber nicht vergessen werden, daß dieses von der Verfassung eingeführte Modell des Strafprozesses 4 und alle diejenigen, die in irgendeiner Form am Prozeß, z.B. als auch und v.a. das Opfer
Zeugen oder Sachverständige beteiligt sind, schützen soll. Es ist nicht leicht, die Verbindung der Prozeßgarantien mit dem Opfer- und Zeugenschutz und dem Schutz der anderen Prozeßbeteilgten, zu erreichen und der Gesetzgeber muß sich für die Bevorzugung des einen oder anderen entscheiden. Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 28. 5 ist die Lehre der Ansicht, daß als authentische Beweise nur die betrachtet wer-Juli 1981
den können, die in der Hauptverhandlung erbracht wurden. Konkret im Zusammenhang mit dem Zeugenbeweis haben sowohl das Verfassungsgericht als auch das oberste Gericht entschieden, daß die Zeugenaussage aus der Voruntersuchung im Rahmen der Hauptver- 6 .Zu handlung wiederholt werden muß, um auf diese Weise alle Garantien zu gewährleisten dieser Regel gibt es aber Ausnahmen, die ihrerseits Probleme aufwerfen und deren Bedeutung für den Zeugenbeweis im folgenden behandelt werden soll.
4 Diesem Opferschutz sollen Gesetzesinitiativen wie z.B. das Gesetz 35/1995 vom 11. Dezember zur Hilfe
und Unterstützung für Opfer von Gewalt- und Sexualverbrechen dienen. Vergleiche auch den Art.781 Abs.1
des Strafprozeßgesetzes, demzufolge die Staatsanwaltschaft über den Schutz der Rechte des Opfers wa-chen soll.
5 BJC núm. 6.
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II. Verpflichtungen und Rechte des Zeugen im spanischen Strafprozeß 1. Die Verpflichtungen des Zeugen 1.1 Die Aussagepflicht des Zeugen
Das Strafprozeßgesetz von 1882 selbst unterscheidet zwischen der Aussagepflicht (Art. 7 ) und der Pflicht, vor Gericht zu erscheinen (Art. 410) 8 . Gemäß Art. 716 Abs.1 (vgl. Art. 716
420), der durch das Gesetz 10/92 vom 30. April abgeändert wurde, wird der Zeuge, der seine Aussage verweigert, mit einer Geldstrafe zwischen 5000 und 25000 Peseten (ca. 60 bis 300 DM bzw. 30 bis 150 Euros).
Für den Fall, daß der Zeuge daraufhin auf seiner Aussageverweigerung beharrt, sieht Art. 716 Abs. 2 ein Verfahren wegen groben Ungehorsams gegenüber der Staatsgewalt vor 9 . Was Ausnahmen von der Aussagepflicht anbetrifft, (vgl. Art. 556 des Strafgesetzbuches)
muß zunächst auf die spanische Verfassung verwiesen werden, die in ihrem Art. 23 Abs. 3 vorsieht, daß das Gesetz die Fälle regelt, in denen keine Pflicht besteht, über vermutlich deliktische Sachverhalte auszusagen. Tatsächlich sind in den Art. 411 Abs. 2, 416, 417 Abs. 1 und 2 und 418 des Strafgesetzbuches Ausnahmen von der Aussagepflicht vorgesehen, die mit den in der Verfassung vorgesehenen zwei Gründen "Verwandtschaft oder Berufsgeheimnis" übereinstimmen und diese genauer formulieren. Über den Wortlaut der Verfassung hinaus ist in Art. 411 Abs. 1 des Strafprozeßgesetzes eine andere Ausnahme von der Aussage- (und Erscheinens-)pflicht für den König, die Königin, ihre jeweiligen Ehegatten, den Kronprinzen und die Regenten normiert und es ist offensichtlich, daß hier keine "Gründe der Verwandtschaft oder des Berufsgeheimnisses" vorliegen. Ebensowenig ist in der Verfassung die Ausnahme von der Aussagepflicht "wegen (physischer oder psychi-
6 SSTSvom 30. Mai 1988 (Ar. 4110) und vom 12. Juli 1988 (ebda 6566). STC Urteil 80/1986 vom 17. Juni,
BJC núm. 63.
7 Im Folgenden sind alle Artikel ohne Angaben solche der spanischen Strafprozeßordnung.
8 Bzgl. der Aussagepflicht und der Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, des Zeugen, der Militärgerichtsbarkeit
unterliegt, vgl. Art. 429 Abs. 2 des Strafprozeßgesetzes.
9 Dieser Artikel sieht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und einem Jahr vor.
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scher) Geschäftsunfähigkeit/Behinderung" vorgesehen, die aber in Art. 417 Abs. 3 geregelt ist.
1.2 Die Erscheinenspflicht des Zeugen
Auch für die Pflicht des Zeugen zu erscheinen oder "der Aufforderung des Gerichts zu folgen" (Art.410) ist im Fall der Nichtbefolgung eine Strafe von 5000 bis 25000 Peseten (vgl. den Gegenwert unter 1.1) vorgesehen und im Fall des weiteren Beharrens kann der Zeuge 10 als auch gem. Art. 420 Abs.1 sowohl dem Untersuchungsrichter zwangsweise vorgeführt 11 werden. Es ist aber nicht l owegen der Weigerung, als Zeuge zu erscheinen, verurteilt
gisch nachzuvollziehen, daß das Opfer einer Straftat wegen Nichterscheinens in Gewahrsam genommen und bis zur Vernehmung durch einen Untersuchungsrichter in einer Zelle eingeschlossen oder zwangsweise zur Hauptverhandlung vorgeführt wird. Deswegen und wegen der in Strafprozessen möglicherweise vorkommenden Furcht des Zeugen vor Repressalien durch den Angeklagten wurde diese Vorschrift in der Praxis nur selten ange- 12 .Das bedeutet, daß die in dem Strafprozeßgesetz vorgesehenen Abhilfen, die wendet
dem Erscheinen und der Aussage des Zeugen dienen sollen, ihren Zweck nicht erfüllen. Es bleibt abzuwarten, ob Art. 463 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Praxis angewendet wird, was aber nach dem soeben angeführten nicht wahrscheinlich ist. Andererseits ist der Zeuge, der vor dem Untersuchungsrichter aussagt, verpflichtet, vor dem entscheidenden Richter zu erscheinen, wobei für den Fall des Nichterscheinens die lächerlich geringe Geldstrafe von 25 bis 250 Peseten (30 Pfennig bis drei DM oder 0,15 bis 1,5 Euro) vorgesehen ist (vgl. Art. 446 Abs. 1). Die Ausnahmen zu der Pflicht, zu erscheinen, die grundsätzlich alle betrifft, die auf spanischem Staatsgebiet wohnen (vgl. Art. 410) und nicht verhindert sind (Art. 410 und 420 Abs. 1), sind in den Art. 411 und 412 geregelt. Art. 411 bezieht sich
10 Oder auch "in Gewahrsam genommen" werden, vgl. Urteil 98/1986 des Verfassungsgerichts vom 10. Juli
(BJC núm. 63).
11 Vgl. zusätzlich Art. 463 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, der im Fall des weiteren Beharrens eine Arrest-
strafe von 12 bis 18 Wochenenden und eine Geldstrafe von 6 bis 9 Monaten vorsieht, falls sich der Angeklag-
te in Untersuchungshaft befindet, anderenfalls nur die eben genannte Geldstrafe.
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wiederum auf den König etc. und Art. 412 auf diejenigen, die zwar nicht erscheinen aber aussagen müssen. Als verhindert kann in Analogie zu Art. 707 (der sich eigentlich nur auf die Hauptverhandlung bezieht) derjenige verstanden werden, der sich in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet.
2. Rechte des Zeugen 2.1 Das Recht des Zeugen, die Aussage zu verweigern
Zunächst ist klarzustellen, daß in den genannten Vorschriften (Art. 411, 416, 417 und 418) kein Aussageverbot, sondern ein Aussageverweigerungsrecht oder ein Dispens von der Aussage geregelt ist. Daraus ergibt sich in der folgenden Situation ein Problem: Jemand, der aussageverweigerungsberechtigt ist (z.B. der Vater des Beklagten), sagt im Ermittlungsverfahren freiwillig aus und übt dann in der Hauptverhandlung sein Aussageverweigerungsrecht aus. Kann der entscheidende Richter die Aussage berücksichtigen? Das O- 13 .Die entgegenberste Gericht läßt in einem solchen Fall die Verwertung der Aussage zu 14 und in der Literatur gesetzte Auffassung wird in einem Urteil vom 13. November 1885 15 und Gómez Orbaneja 16 ) vertreten. Es erscheint unstreitig, (wie z.B. von Aguilera de Paz
daß die Auswertung der Zeugenaussage aus dem Ermittlungsverfahren gem. Art. 730 durch Verlesung derselben erfolgen muß, um einen Widerspruch zu ermöglichen. Außerdem ist weitere Voraussetzung für die Verlesung, daß es sich (bei der Aussage) um eine Prozeßhandlung handeln muß, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt werden kann. Wenn man davon ausgeht, daß es bei dem Fall eines Zeugen, der sein Aussageverweige- 12 Zwischen1990 und 1997 haben wir kein Urteil gefunden, welches sich auf diesen Artikel bezieht.
13 Urteil vom 14. März 1989 (Ar. 2630).
14 Zitiert von Gómez Orbaneja, E. in: Derecho procesal penal, 8 Ed. Artes Gr´áficas y Ediciones S.A., Mad-
rid, 1975, pág. 256.
15 Aguilera de Paz, E., Comentarios a la Ley de Enjuiciamiento Criminal, Hijos de Reus Editores, T. V, Ma-
drid, 1914, págs. 401 und 402, der allerdings die Ansicht vertritt, daß für den Fall, daß der Zeuge nicht zur
Verhandlung erscheint und man deshalb nicht herausfinden kann, ob er seine Aussage verweigern wollte
oder nicht, die Aussage aus dem Ermittlungsverfahren ausgewertet werden kann.
16 Gómez Orbaneja, E. (con Herce Quemada, V.), Derecho procesal penal, 8. Ed., Artes Gráficas y Edicio-
nes S.A., Madrid, 1975, S. 255 und 256.
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rungsrecht ausübt, um eine Prozeßhandlung geht, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt werden kann, muß man sich für eine Verlesung und anschließende Auswertung entscheiden. Wenn man im Gegensatz dazu davon ausgeht, daß es sich bei der Tatsache, daß der Zeuge sein Aussageverweigerungsrecht ausübt, nicht um einen Fall der "unmöglichen Wiederholung" handelt (vgl. Art.730 am Ende), muß man die Verlesung ablehnen, so daß eine Auswertung der in dem Ermittlungsverfahren gemachten Aussage nicht möglich ist. Davon zu unterscheiden ist der Fall, daß der Richter in der Hauptverhandlung die Aussageverweigerung dessen, der dazu berechtigt ist, auswertet. Auf der anderen Seite bleibt es niemandem verborgen, daß derjenige, der entscheidet, auch Kenntnis von den im Er- 17 ,und daß seine aufgrund der Ergebnisse mittlungsverfahren beendeten Handlungen erhält
von anderen in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisen gebildete Überzeugung mitbedingt ist durch die Aussageverweigerung dieser Zeugen. Schließlich ist es unstreitig, daß in dem Fall, in dem jemand, der aussageverweigerungsberechtigt ist, im Ermittlungsverfahren aussagt, ohne vorher über sein Aussageverweigerungrecht belehrt worden zu sein (vgl. Art. 416 Nr.1 Abs. 2), und in der Hauptverhandlung dann beschließt, seine Aussage zu verweigern, eine Verlesung der im Ermittlungsverfahren gemachten Aussage nicht möglich ist und sie deshalb weder berücksichtigt noch ausgewertet werden kann.
2.2 Das Recht des Zeugen auf einen Finanzausgleich/wirtschaftliche Kompensation/Entschädigung
Auch darf nicht vergessen werden, daß einer der Gründe für das Nichterscheinen von Zeugen im Strafprozeß darauf zurückzuführen ist, daß es keinen effektiven Finanzausgleich gibt, auf den die Zeugen wegen der ihnen entstehenden Schäden und Kosten auf den die Zeugen ein Recht hätten, falls sie ihn gemäß Art. 722 Abs. 1 beanspruchen. Bei der Berechnung der Entschädigung werden nur die Reisekosten und der Betrag der verlorenen Arbeitsstunden berücksichtigt (vgl. Art. 722 Abs. 2). Dem Strafprozeßgesetz zufolge wird
17 Um dies zu verhindern, wurden kürzlich Gesetze wie das LO 5/1995 vom 22. Mai über das Geschwore-
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also der Zeuge, der nichts verlangt, nicht entschädigt, und der Zeuge, der weder Reisekosten noch eine Arbeit hat oder für die Arbeit nicht bezahlt wird, auch dann nicht entschädigt wird, wenn er dies verlangt. Derzeit haben bestimmte Länder wie das Baskenland, Katalonien, Galizien und Valencia die Zahlung der Entschädigung für Zeugen, die vor Justizorga- 18 . nen erscheinen, die ihren sitzt in den betreffenden Ländern haben, übernommen
III. Ausnahmen von der Entschädigung. Art. 730 und die Aussageverlesung
Wir haben bereits Bezug genommen auf den prozessualen Beweis im Prozeß, welche von allen Garantien umfaßt wird, worunter auch die Entschädigung fällt. Der Art. 741 Abs. 1 19 zu würdispricht ausdrücklich davon, „die in der Hauptverhandlung erbrachten Beweise“ gen, womit er der Auffassung der Rechtsprechung des obersten spanischen Gerichtshofes 20 . Trotzdem kann man im Art. 730 , wofolgt, die von der erwähnten Entscheidung ausgeht
nach die Verlesung der Aussage , welche während der Voruntersuchung vom Zeugen abgegeben wurde, in der Hauptverhandlung möglich ist, eine Ausnahme sehen, sofern zwei Voraussatzungen ex lege erfüllt sind: Es muß sich um Ermittlungen handeln, „welche nicht in der Hauptverhandlung wiederholt werden können“ und dies muß auf Gründen beruhen, die unabhängig vom („Partei-“)Willen sind“. Die erste Voraussetzung im Bezug auf den Zeugen kann so ausgelegt werden, daß sie eintritt, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht aussagen kann. A priori können drei Fälle unterschieden werden, „in denen die Wiederholung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist“ (vgl. Art. 730 ): der Tod des Zeugen, 21 . In der unbekannte Aufenthaltsort des Zeugen und der Aufenthalt des Zeugen im Ausland diesen Fällen können sowohl „die Parteien“ als auch das Gericht (gem. Art. 729.2 ) die Verlesung der während der Voruntersuchung gemachten Aussagen beantragen. Dafür
nengericht erlassen.
18 S. Reales Decretos 1684/1987, 966/1990, 2166/1994, 293/1995.
19 Mit Ausnahme des vorgezogenen Beweises natürlich; s. STC 80/1986 vom 17.06., BJC núm 63.
20 S. STC 22/1988 vom 18.02., BJC núm. 83, hinsichtlich der Beweiswirkung der Ermittlung während der
Voruntersuchung.
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Fernando del Cacho, 2000, Über den Zeugenbeweis und den Zeugenschutz im spanischen Strafprozeßrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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