Vorwort
Im Rahmen eines „Freiwilligen Sozialen Jahres“ arbeitete ich in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die erste Hälfte verbrachte ich in der Gruppe des Berufsbildungsbereiches, die zweite in verschiedenen Gruppen im Arbeitsbereich. Schnell fiel mir auf, dass die Jugendlichen, die von der Schule in die Werkstatt gewechselt waren, verschiedene Fähigkeiten mit sich brachten. Und dennoch erledigten sie die gleichen Aufgaben. Nach und nach wurde auch deutlich, dass sich die Arbeiten im Berufsbildungsbereich nicht wirklich von denen im Arbeitsbereich unterschieden. Es wurde nur ein größerer Zeitrahmen eingeräumt.
Befremdend war auch die Tatsache, dass außer gelegentlichen Bastel- und Malübungen, keinerlei Förderung stattfand. Es gab Personen in der Gruppe, die Lesen, Schreiben und Rechnen gelernt hatten, diese Fertigkeiten jedoch keinerlei Anwendung fanden. Die Gruppenleiter schienen mit der Zeit recht festgefahren in ihrer Arbeitsweise geworden zu sein. Ich habe nicht erlebt, und auch nicht davon gehört, dass Überlegungen stattfanden, einen behinderten Mitarbeiter auf eine Arbeit außerhalb der Werkstatt vorzubereiten, oder ihn auf diesem Weg zu unterstützen. Und geeignete Mitarbeiter sah ich durchaus. Diese waren für die Werkstatt besonders wichtig, sie erbrachten große, schnelle und ordentliche Leistung.
Und damit drängte sich mir der erschreckende Gedanke auf, dass viele der Jugendlichen, die in die Werkstatt kommen, ihr ganzes weiteres Leben an diesem Ort und mit Arbeiten wie Schrauben sortieren, Kartons falten, oder Torf- Pellets einpacken, verbringen werden.
Daher der kritische Obertitel meiner Arbeit: „Endstation WfbM?“. Es muss Alternativen geben, und es gibt sie. Diese Möglichkeiten aufzuführen, ist das Ziel meiner Arbeit.
Inhaltsverzeichnis - 3 -
Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung 5
2. Theoretische und gesetzliche Grundlagen 7
2.1.1. Definitionen von Behinderung 7
2.1.2 Internationale Klassifikation 8
2.1.3. Definition der geistigen Behinderung 11
2.2. Gesetzliche Vorgaben für die Beschäftigung behinderter Menschen 14
2.2.1. Gewährleistungen des Grundgesetztes 14
2.2.2. Regelungen des Sozialgesetzbuches 15
2.2.3. Das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 18
3. Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen 26
3.1. Berufsberatung durch das Arbeitsamt 26
3.2. Berufsvorbereitung durch Schulen und Bildungsmaßnahmen 27
3.3. Berufsausbildung auf verschiedenen Ausbildungswegen 31
3.4. Unterstützungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die
Bundesanstalt für Arbeit die Integrationsämter und- fachdienste 37
3.5. Beschäftigungsmöglichkeiten durch Integrationsprojekte 42
4. Die Werkstatt für behinderte Menschen 45
4.1. Aufgaben und Ziele der WfbM 45
4.2. Tagesförderstätten 49
4.3. Die Struktur der Werkstätten 50
4.4. Das Personal 53
4.5. Der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und notwendige Kriterien 55
4.6. Vorteile und Problematiken der WfbM 64
5. Alternativen zur WfbM - Praxisbeispiele 71
5.1. Ein Beispiel von Arbeitsassistenz - Begleitung 71
5.1.2. Der Weg der beruflichen Integration von Frau F 71
5.2. Ein Beispiel eines Integrationsbetriebes 75
5.2.2. Das Hamburger Stadthaus- Hotel 75
5.3. Eine antroposophische Lebens- und Arbeitsgemeinschaft 80
5.3.2. Die Gemeinschaft Kehna 80
6. Resümee 84
Inhaltsverzeichnis - 4 -
Literaturverzeichnis 89
Anhang 96
Theoretische und gesetzliche Grundlagen - 5 -
1. Einleitung
In der Gesellschaft ist die bekannteste Beschäftigungsmöglichkeit für Menschen mit Behinderungen die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM, bis zur Neuregelung des SGB
IX im Jahr 2001 WfB abgekürzt). Neben dieser existiert jedoch eine Vielzahl von alternativen
Möglichkeiten, die Werkstatt ist nicht mehr der einzige Zugang zur Arbeit für Menschen mit Behinderungen.
Gegenstand der Arbeit ist, diese Möglichkeiten aufzuzeigen und damit zu verdeutlichen, dass auch Menschen mit geistigen oder starken Lernbehinderungen durchaus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Dies soll insbesondere durch die genaue Darstellung der gegebenen Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten mit den zuständigen Institutionen geschehen. Auch die Werkstätten selbst haben den Auftrag, den Übergang geeigneter Mitarbeiter auf den ersten Arbeitsmarkt zu fördern, ihnen stehen dafür verschiedene Wege offen. Auch diese möchte ich sichtbar machen.
Die geschichtliche Entwicklung der Werkstätten und der Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen lasse ich außen vor, zu dieser Thematik verweise ich auf die Diplomarbeit von Detlev Jähnert (1995): „Es muß nicht nur die WfB sein! Entwicklung der Werkstatt für Behinderte und Alternativen für ‚wesentlich’ Behinderte zur WfB“. Ich habe in der vorliegenden Arbeit bei der Verwendung geschlechtsspezifischer Wortformen zwecks eines einheitlichen und übersichtlichen Textbildes ausschließlich die männliche Form gewählt. Es sei ausdrücklich betont, dass mit dieser Entscheidung selbstverständlich keinerlei geschlechtlich bedingte Diskriminierung beabsichtigt ist.
Der Aufbau der Arbeit gliedert sich wie folgt:
Der erste Teil soll eine Übersicht über die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen der Thematik geben.
Gegenstand des ersten Abschnittes sind Begriffsbestimmungen von „Behinderung“ und „Geistiger Behinderung“.
Im folgenden Abschnitt werden alle mit Behinderung und der Beschäftigung behinderter Menschen im Zusammenhang stehenden Verankerungen in der rechtlichen Grundlage nach dem Grundgesetzes und dem Sozialgesetzbuch erläutert.
Im zweiten Teil der Arbeit sollen die einzelnen Einrichtungen, die sich mit der Eingliederung behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigen, dargestellt werden. Zunächst werde ich auf Maßnahmen eingehen, die unter die Berufsvorbereitung fallen, dazu zählen die Berufsberatung sowie Vorbereitungsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen.
Theoretische und gesetzliche Grundlagen - 6 -
Darauf folgend sollen die wichtigen Aufgaben und Möglichkeiten der Integrationsämter und der ihnen angeschlossenen Integrationsfachdienste erläutert werden.
Im Anschluss daran stelle ich die Zusammenhänge in Integrationsprojekten vor.
Von besonderer Bedeutung für diese Arbeit ist das folgende Kapitel, welches eine Einführung in die Konzeption und Arbeitsweise der Werkstätten für behinderte Menschen bietet. Zunächst werde ich Ziele und Aufgaben aufzeigen und einen kurzen Einblick in die oft angeschlossenen Tagesförderstätten geben.
Die nächsten beiden Abschnitte beschäftigen sich zum einen mit der Struktur in den Werkstätten, weiter stelle ich das angestellte Personal vor.
Darauf aufbauend komme ich zu dem wichtigen Punkt des Auftrags der Werkstätten, auf den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten. An dieser Stelle erläutere ich die der Werkstatt diesbezüglich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und nenne die Kriterien und Qualifikationen, die die betreffenden Mitarbeiter erfüllen und mit sich bringen müssen. Schließlich nenne ich Vorteile und Kritik an der WfbM.
Gegenstand des vierten Teils der Arbeit sind praktische Beispiele, in denen geistig behinderte Menschen eine für sie sinnvolle Arbeit gefunden haben.
Dabei kommt zum einen der Einsatz von Arbeitsassistenz zum tragen, im zweiten Fall handelt es sich um die Arbeit in einem Integrationsprojekt, das dritte Beispiel stellt das Leben und Arbeiten in einer antroposophischen Lebensgemeinschaft vor.
Im daran anschließenden Resümee erfolgt eine Darstellung der wichtigsten Schlussfolgerungen und der für die weitere verstärkte Integration behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt notwendigen Aufgaben.
Theoretische und gesetzliche Grundlagen - 7 -
2. Theoretische und gesetzliche Grundlagen
Zunächst möchte ich den Begriff der Behinderung definieren und die rechtlichen Hintergründe mit den daraus resultierenden Zuständigkeiten der Institutionen zur beruflichen Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen an der Gesellschaft vorstellen.
2.1. Definitionen von Behinderung
Den Begriff Behinderung genau zu bestimmen, ist sehr schwierig. Dafür weisen Behinderungen zu viele Facetten auf, sie sind individuell sehr verschieden und aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten.
„In der Literatur findet sich bislang kein vollständiger Konsens über einen durchgängig anerkannten Begriff der Behinderung." (Bleidick, 1999, S. 15) Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Behinderung die Beeinträchtigung von körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen (vgl. Biermann, Bleidick, 2004). Diese Definition greift jedoch zu kurz.
Im Sozialgesetzbuch findet sich eine gesetzliche Definition von Behinderung die die Auswirkungen auf das tägliche Leben hinzufügt: Ein Mensch ist behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Er ist von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (vgl. §2 SGB IX). Eine weiter differenzierte Definition von Behinderung gibt Bleidick:
Als behindert gelten Personen, die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen so weit beeinträchtigt sind, daß ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder ihre Teilnahme am Leben der Gesellschaft erschwert werden. (1999, 15) So sind nach Bleidick (1999, 15) besondere Merkmale der Behinderung der nur eingeschränkte Geltungsrahmen der Definition, die Behinderung als Folge einer organischen oder funktionellen Schädigung, die individuelle Seite, die die unmittelbare Lebenswelt betrifft und die soziale Dimension der Teilnahme am Leben der Gesellschaft.
Wie sehr das Verständnis von Behinderung vom Verhältnis der umgebenden Gesellschaft zum Individuum abhängt, wird in der Definition von Jantzen (1992, 18) deutlich: Behinderung kann nicht als naturwüchsig entstandenes Phänomen betrachtet werden. Sie wird sichtbar und damit als Behinderung erst existent, wenn
Theoretische und gesetzliche Grundlagen - 8 - Merkmale und Merkmalskomplexe eines Individuums aufgrund sozialer Interaktion und Kommunikation in Bezug gesetzt werden zu gesellschaftlichen Minimalvorstellungen über individuelle und soziale Fähigkeiten. Indem festgestellt wird, daß ein Individuum aufgrund seiner Merkmalsausprägung diesen Vorstellungen nicht entspricht, wird Behinderung offensichtlich, sie existiert als sozialer Gegenstand von diesem Augenblick an.
Die gesellschaftliche Annahme von Normalität und dem, wie ein Mensch zu sein und was er zu tun hat, ist somit entscheidend für die Wahrnehmung des "Anderssein", welches dadurch erst in Augenschein tritt und Bedeutung erhält.
Barbara Fornefeld bemerkt (2000, 46), dass „Behinderung keine feststehende Eigenschaft eines Menschen ist, sondern immer von den Lebensumständen des Einzelnen und seinen sozialen Bezügen abhängt. Eine Definition bleibt darum immer nur relativ.“.
2.1.2. Internationale Klassifikation
Ein international gebräuchliches Klassifikationssystem zur Beschreibung von Behinderungen liegt durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) seit dem Rehabilitation Code Report (1957- 1962) vor und ermöglicht die internationale Verständigung in Medizin, Statistik und Forschung. Es werden drei Dimensionen der Betrachtung unterschieden.
• Schädigung (impairment) von Organen oder Funktionen
• Beeinträchtigung (disability) des Menschen, der aufgrund seiner Schädigung in der Regel eingeschränkte Fähigkeiten im Vergleich zu nichtgeschädigten Menschen gleichen Alters besitzt
• Benachteiligung (handicap) des Menschen im körperlichen oder psychosozialen Feld, in familiärer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht aufgrund seiner Schädigung und Beeinträchtigung.
Um dem Wandel in der Gesundheitsvorsorge und einem geänderten sozialen Verständnis Rechnung zu tragen, fasste die WHO diese Klassifikation mit der International Classification of Functioning, Disabilities and Health (ICIDH-2) neu. Dieses Modell beinhaltet zwei Teile mit jeweils zwei Komponenten, mit denen positive wie negative Aspekte und Folgen definiert werden können:
• 1. Teil: Functioning and Disability (Funktionen und Beeinträchtigung)
a) Body Functions and Structures (Physiologische und psychologische Funktionen des
Theoretische und gesetzliche Grundlagen - 9 -
Körpers und Anatomie
b) Activities and Participation (Handlungen und Teilhabe)
• 2. Teil: Contextual Factors (Rahmenbedingungen)
a) Environmental Factors (Umweltbezogene Faktoren)
b) Personal Factors (Personenbezogene Funktionen) (vgl. WHO 2001)
(Abb. 1: Quelle: (WHO): International Classification of Functioning, Disability and Health) Zur weiteren Differenzierung und Konkretisierung des Begriffs der Behinderung wird nach Schädigungsarten, nach Gebieten des Behindertseins und nach Schweregrad unterschieden (vgl. Biermann/ Bleidick 2004).
Die Klassifikation nach Schädigungsarten findet vor allem Anwendung im Gesundheitswesen. Hier unterscheidet man zum Beispiel:
• Anfallserkrankungen (Epilepsie);
• Altersgebrechlichkeiten;
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Die Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates definierte 1974: "Geistig behindert ist, wer infolge einer organisch-genetischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so beeinträchtigt ist, daß er voraussichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf. Mit den kognitiven Beeinträchtigungen gehen solche der sprachlichen, sozialen, emotionalen und der motorischen einher. Eine "untere Grenze" sollte weder durch Angabe von IQ- Werten noch durch Aussprechen einer Bildungsunfähigkeit festgelegt werden, da grundsätzlich bei allen Menschen die Bildungsfähigkeit angenommen werden muß." (vgl. Deutscher Bildungsrat, 13)
Innerhalb dieser allgemeinen Definition sind schon die unterschiedlichen Sichtweisen verschiedener Fachdisziplinen, die sich mit der geistigen Behinderung beschäftigen,
Theoretische und gesetzliche Grundlagen - 12 -
erkennbar. So gilt der medizinisch- biologische Ansatz in erster Linie den physischen (organisch- genischen) Abweichungen und Besonderheiten, der verhaltenswissenschaftliche (psychologische Ansatz) der Eigenheit beobachtbarer Verhaltensweisen, der sozialwissenschaftliche Ansatz vor allem den gesellschaftlichen Bedingungssystemen, und schließlich der pädagogische Ansatz den Möglichkeiten der Erziehung (vgl. Speck, 1990, 43). Die Medizin versucht, die geistige Behinderung ätiologisch (d.h. ursächlich) zu erklären, sie geht von den organisch- genetischen Bedingungsfaktoren für geistige Behinderungen („Oligophrenie“) aus. Die geistigen Behinderungen werden als Defekt, als Subnormalität definiert. Nach Harbauer (1971, 167) sind es „psychische Schwächezustände, die dadurch charakterisiert sind, daß sie erstens vererbt oder frühzeitig, d.h. in der Schwangerschaft, während der Geburt oder in früher Kindheit, erworben wurden und zweitens hauptsächlich die Intelligenz betreffen.“ Es wird ätiologisch klassifiziert und unterschieden in:
• chromosomal bedingte Oligophrenien (z.B. Down- Syndrom, Ulrich- Turner- Syndrom, Klinefelder- Syndrom u.a.)
• metabolisch- genisch bedingte Oligophrenien (z.B. die Phenylketonurie)
• erbliche und ätiologisch unklare Oligophrenie (z.B. das Heller- Syndrom der Dementa infantilis)
• „exogen“ verursachte Oligophrenien, als pränatale, perinatale oder postnatale Hirnschädigungen mit den verschiedensten Ausprägungen (vgl. Speck, 1990, 45/46)
Dennoch lassen sich die Ursachen für eine geistige Behinderungen nicht immer finden, bei fast der Hälfte geistig behinderter Menschen gibt es kein klares Krankheitsbild (vgl. Speck, 1990, 46).
Psychologisch bestimmt wird die geistige Behinderung durch die Entwicklung und Retardierung der Intelligenz, darüber hinaus über beobachtbares soziales Anpassungs- und Lernverhalten. Geistige Behinderung ist somit eine Minderung und Herabsetzung der maximal erreichbaren Intelligenz. Der Schweregrad der Intelligenzminderung / geistigen Behinderung wird mit Hilfe standardisierter Intelligenztests festgestellt. Man unterteilt die geistige Behinderung (nach der ICD) in vier Grade/ Stufen:
• Leichte geistige Behinderung (leichte Intelligenzminderung, "Debilität", IQ zwischen 50-69)
• Mittelgradige geistige Behinderung (mittelgradige Intelligenzminderung, „Imbezillität“, IQ zwischen 35-49)
Theoretische und gesetzliche Grundlagen - 13 -
• Schwere geistige Behinderung (schwere Intelligenzminderung, „Imbezillität“, IQ zwischen 20-34)
• Schwerste geistige Behinderung (schwerste Intelligenzminderung, „Idiotie“, IQ unter 20) Ohne einen pädagogisch- sozialen Bezugsrahmen, d.h. ohne Zuordnung zu adäquaten Institutionen der Förderung und Hilfe, sind die errechneten Stufen real bedeutungslos. Die Werte haben im Zusammenhang mit Angaben zum adaptiven Verhalten nur eine Orientierungsfunktion. Niemand kann ausschließlich über einen Intelligenztest als geistig behindert diagnostiziert werden (vgl. Speck, 1990, 49).
Theoretische und gesetzliche Grundlagen - 14 -
Im folgenden Abschnitt gebe ich eine Übersicht der verschiedenen Gesetzesvorlagen, die sich mit der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft beschäftigen.
Auf diese Grundsätze bauen die Rechtsvorschriften, die die Möglichkeiten der Teilnahme der behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben und insbesondere am Arbeitsleben regeln. Sie finden sich im Sozialgesetzbuch.
Arbeit zitieren:
Alexandra Franke, 2004, Endstation WfbM? - Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, München, GRIN Verlag GmbH
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