Begriff, Bedeutung und Handhabung des Grundrechtes auf Eigentum in den Transitionsstaaten des Balkan, verdeutlicht anhand der Rechtslage und Spruchpraxis in Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien sowie Bulgarien
Eine vergleichende Studie über die Vereinbarkeit der Regelung der Eigentumsfreiheit in ausgewählten Balkanstaaten mit den Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
DISSERTATION
aus Verfassungsrecht
zur Erlangung des akademischen Grades eines Doctor iuris
(Doktor der Rechtswissenschaften)
an der
Paris - Lodron Universität Salzburg
eingereicht von
Mag. iur. Daniela Jetzinger
Salzburg, im November 2005
Inhaltsverzeichnis
I. Vorwort. ... 13
II. Einleitung. ... 15
III. Thema und Leitgedanke
Eigentum im Wandel – Praktische Relevanz und Ziele der vergleichenden Studie ... 21
IV. Allgemeine Begriffsbestimmungen ... 25
4.1. Eigentum ... 25
4.1.1. Der privatrechtliche (bürgerlich-rechtliche) Eigentumsbegriff ... 26
4.1.2. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ... 28
4.1.3. Ein Rückblick auf die historische Entwicklung des Eigentums ... 33
4.1.4. Vom Individuum ausgehende Eigentumstheorie ... 35
4.1.5. Kollektivistische Eigentumstheorien ... 36
4.1.6. Das sogenannte "gesellschaftliche" oder "vergesellschaftete Eigentum" ... 38
4.1.7. Im speziellen: Begriff und Bedeutung des Eigentums im sozialistischen Jugoslawien und deren Nachfolgestaaten von 1945 bis heute ... 46
4.2. Terminologischer Exkurs: Transition und Transitionsstaat ... 51
4.3. Rechtsstaat versus Transitionsstaat ... 55
4.3.1. Exkurs: Zum aktuellen Status der Reformen in Richtung Rechtsstaat in der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ... 64
V. Der Konnex zwischen Eigentum und Demokratisierung in den Transitionsstaaten, mit besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der Republik Serbien ... 73
5.1. Eigentumsschutz als Grundwert einer demokratischen Gesellschaft: Privateigentum als essentielle Voraussetzung für die Schaffung eines liberalen Rechtsstaates ... 73
5.2. Die in der EMRK vorgegebenen Standards des Eigentumsschutzes ... 78
5.2.1. Was ist Eigentum? ... 79
5.2.2. Wer ist Grundrechtsträger? ... 83
5.2.3. Die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen ... 83
5.2.4. Die Entschädigungspflicht ... 88
5.2.5. Der Schutz des Eigentums im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, und das Verhältnis von Eigentumsfreiheit nach EU-Recht versus EMRK-Standards ... 90
5.3. Die Einflussnahme der Spruchpraxis des EGMR auf die Handhabung der Eigentumsgarantie in den Transitionsstaaten ... 97
5.4. Die Bedeutung des Transitionsprozesses für das Eigentum bzw. die Eigentumsfreiheit in den Balkanstaaten ... 108
5.5. Grundzüge des politischen Systems der Nachfolgestaaten Jugoslawiens, und für das Verständnis der Entwicklung des Eigentumsbegriffs wichtige historische Ereignisse sowie Konfliktlinien ... 114
VI. Vom Schutz des Eigentums in der Verfassungsordnung Jugoslawiens nach 1945 bis zur aktuellen Verfassungsordnung der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ... 119
6.1. Begriff und Bedeutung des Eigentums von 1945 bis heute: Zur Spaltung des Eigentumsbegriffs nach 1945 in den kommunistisch regierten Staaten des Balkan, und zum damit resultierenden unterschiedlichen Verständnis von Eigentumsgarantie im Vergleich zu jenem der westlich orientierten Staaten ... 119
6.2. Von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien bis zur Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro: Der Wandel der Eigentumsfreiheit im Wandel politischer Ereignisse ... 131
6.2.1. Von der ersten serbischen Verfassung und den Anfängen der liberalen Idee als Wurzel der Eigentumsfreiheit bis zur Verfassungsordnung 1945. Grundsteine der Eigentumsfreiheit auf dem Territorium Jugoslawiens in historischem Kontext ... 139
6.2.2. 1945 bis 2005: Von den Anfängen der sozialistischen Eigentumsordnung im politischen Kontext bis zur freiheitlich-demokratischen Eigentumsordnung der Verfassungsrechtsordnung Serbiens und Montenegros ... 144
VII. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz in Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie Bulgarien: Status quo und konkrete Handhabung, verdeutlicht anhand ausgewählter Fälle aus der Judikatur.
Geschütztes Gut Eigentum, Grundrechtsträger und Ausmaß der Gewährung von Eigentumsschutz. Anforderungen an die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen und Entschädigungspflicht ... 149
7.1. Die Rechtslage in Serbien und Montenegro ... 149
7.1.1. Grundlagen. ... 149
7.1.2. Institutioneller Rahmen und Organe der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ... 150
7.1.3. Verfassungscharta und Grundrechtscharta - Verankerung der Eigen-tumsgarantie in der Verfassungsordnung der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro und in den Gliedstaaten Serbien und Montenegro ... 152
7.1.4. Der Rang der Europäischen Menschenrechtskonvention im nationalen Recht ... 157
7.1.5. Zur Diskrepanz zwischen Grundrechtscharta und serbischer Verfassung ... 159
7.1.6. Grundrechtsbeschränkungen und Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum ... 161
7.1.7. Enteignung und Entschädigung ... 165
7.1.8. Legalitätsprinzip und Rechtsschutzmechanismen ... 165
7.2. Zur Vereinbarkeit der serbisch-montenegrinischen Rechtslage und Praxis mit den Postulaten der Europäischen Menschenrechtskonvention ... 167
7.3. Zur Tauglichkeit und Bestandsfähigkeit der Eigentumsfreiheit nach serbischem Recht aus rechtssoziologischer Sicht: Eine Analyse von Sollen und Sein ... 181
7.4. Die Rechtslage in Bosnien und Herzegowina ... 193
7.4.1. Grundlagen der Staatswerdung und Staatsorganisation ... 193
7.4.2. Der Rang der Europäischen Menschenrechtskonvention im nationalen Recht ... 195
7.4.3. Spezifika im "geteilten" Staat Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf die Realisierung der Eigentumsfreiheit ... 196
7.4.4. Die Verankerung der Eigentumsfreiheit in der Verfassungsordnung Bosniens und Herzegowinas ... 200
7.4.5. Reprivatisierung und Gesellschaftseigentum ... 203
7.4.6. Resümee zur Rechtslage in Bosnien und Herzegowina ... 206
7.5. Die Rechtslage in Bulgarien ... 207
7.5.1. Grundlagen ... 207
7.5.2. Der Rang der Europäischen Menschenrechtskonvention im nationalen Recht ... 207
7.5.3. Die Verankerung der Eigentumsfreiheit in der Verfassungsordnung der Republik Bulgarien ... 208
VIII. Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum im Zuge des Privatisierungsprozesses in den Transitionsstaaten des Balkan ... 212
8.1. Allgemeines ... 212
8.2. Serbien und Montenegro ... 212
8.3. Übrige Balkanstaaten ... 222
IX. Die Unverletzlichkeit des Rechtes auf Eigentum und das Recht auf ungestörte Nutzung des Eigentums als Gründe und Ziele des Wandels ... 225
9.1. Zum Begriff der ungestörten Nutzung des Eigentums - Objekt und Inhalt des Rechtes auf ungestörte Nutzung des Eigentums, und die Grenzen der Eigentumsfreiheit ... 225
9.2. Legitimität von Eingriffen in das Recht auf ungestörte Nutzung des Eigentums und ihre Rechtfertigung anhand ausgewählter Beispiele aus der Rechtsprechung der Balkanstaaten. Fallstudien zur Spruchpraxis in Serbien und in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien ... 230
1- Fall "Croatia osiguranje DD"; [Croatia Versicherungs-AG] Ljubu(?)ki, Entscheidung Nr. U 012-02 des Verfassungsgerichtshofs der Republik Bosnien und Herzegowina vom 20.12.2003. 230
2-Fall "Hemijske industrije «Destilacija» a. d." Teslić; [Chemische Industrie «Destillation» AG in Teslić]", Entscheidung Nr. AP 1/04 des Verfassungsgerichtshofs der Republik Bosnien und Herzegowina vom 30.11.2004. 235
3- Fall U-br. 25/98, Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Republik Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 30.06.1999. 239
4- Fall I U-br. 99/2000, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Bundesrepublik Jugoslawien vom 25.04.2001. 241
5- Fall I U-br. 221/04, Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Republik Serbien vom 10.06.2004. 244
6- Fall D(?)emajl Hajrizi u.a. gegen die Bundesrepublik Jugoslawien Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses vom 22.11.2002). 248
9.2.1. Jüngste Entwicklung der Rechtsprechung in den Balkanstaaten, im Vergleich zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit besonderer Analyse des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes und des Interpretationsspielraums der Gerichtshöfe ... 251
1- Fall "Beschwerde S.K.", Entscheidung Nr. U 11/03 des Verfassungsgerichtshofs der Republik Bosnien und Herzegowina vom 28.05.2004. 251
2- Entscheidungen I U Nr. 9/96, 10/96, 15/96, 83/96, 153/96, 231/96, 135//97 und 160/99 des Bundesverfassungsgerichtshofs der Bundesrepublik Jugoslawien vom 13.03.2001. 255
3- Fall "Beschwerde T. R.", Entscheidung Nr. U-III / 2167 / 2004 des Verfassungsgerichtshofs der Republik Kroatien vom 09.06.2005. 256
X. Wege zur Wiederherstellung und rechtsstaatlichen Neuordnung des beeinträchtigten Eigentumsrechtes ... 261
10.1. Die Restitution konfiszierten Eigentums in den Balkanstaaten: Konsolidierung des Rechtes auf Privateigentum und Denationalisierungsgesetzgebung, in Anlehnung an die EGMR-Spruchpraxis ... 261
10.1.1. Allgemeines zur Restitutionsproblematik ... 261
10.1.2. Zum Status der Denationalisierungsgesetzgebung in Serbien und Montenegro, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, sowie Bulgarien ... 267
10.1.2.1. Serbien und Montenegro ... 267
10.1.2.2. Kroatien ... 270
10.1.2.3. Bosnien und Herzegowina ... 273
10.1.2.4. Bulgarien ... 273
10.2. Lösungsansätze für eine praktikable und gerechte Wiedergutmachung unrechtmäßig entzogenen Eigentums ... 276
10.3. Die Vereinheitlichung des Eigentumsbegriffs als Voraussetzung für die Konsolidierung der Eigentumsfreiheit ... 278
10.3.1. Exkurs: Funktionierende Liegenschaftsevidenz, freier Zugang zu Grund und Boden jeglicher Kategorie, und Vereinheitlichung des Eigentumsbegriffs als Voraussetzungen für eine dauerhafte Implementierung des Grundrechtes auf Privateigentum ... 284
10.4. Zum Erfordernis der "angemessenen Entschädigung" nach EMRK-Praxis, im Vergleich zur Praxis der Transitionsstaaten: Forcierter Transformationsprozess mit dem primären Ziel der rein wirtschaftlichen Integration in die Europäische Staatengemeinschaft, versus stabile Rechtslage mit dem Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit und Integration in EMRK-Standards ... 292
XI. Zur Präsenz überwundener Eigentumskonzepte auch nach den politischen Umbrüchen ab 1989 ... 299
11.1. Der Geist vormaliger Konzepte von Staatseigentum und gesellschaftlichem Eigentum ist in der Handhabung der Eigentumsgarantie in den Transitionsstaaten auch nach dem Fall kommunistischer Regimes unverkennbar. Zur "Übermacht" des Staates ... 299
11.2. Der Schwerpunkt der Regelungen sollte nicht in der Verankerung von Möglichkeiten der Entziehung von (Grund-) Eigentum und die Kodifikation von Eigentumsbeschränkungen sein, sondern die Schaffung klarer Interpretationsstandards nach EGMR-Modell. Die Integration der Transitionsstaaten des Balkan soll nicht nur auf wirtschaftlicher, sondern gerade und insbesondere auf rechtlicher Ebene erfolgen ... 303
XII. Resümee und Ausblick ... 307
In den Transitionsstaaten des Balkan werden die Interessen der Eigentümer im Lichte der EMRK-Standards trotz bestehender, positiv normierter verfassungsgesetzlicher Garantien insofern nicht hinreichend geschützt, als ein Mangel an einheitlicher praktischer Handhabung und Interpretation existierender Rechtsnormen durch die Gerichtshöfe besteht ... 307
I. Vorwort
Die Idee zur Befassung mit der Eigentumsfreiheit in den Balkanstaaten -primär in der Republik Serbien- ist im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit in der Region des Balkan entstanden. Den Anstoß für eine eingehende Studie über die Handhabung des Grundrechtes auf Eigentum gaben mir die Ergebnisse, die im Zuge einer von der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) am 14./15.11.2002 in Belgrad organisierten Internationalen Konferenz mit dem Titel "Die Reform des integrierten Katasters in Serbien" erzielt wurden. Die Erstellung einer vergleichenden Studie mit dem Titel "Comparative Analysis and Review of Real Property Registration and Cadastre Systems in Eastern and South-Eastern Europe", die ich im Februar 2004 in Kooperation mit Herrn Dipl.Ing. Stevan Maro(?)an (Universität Belgrad, Bautechnische Universität, Institut für Geodäsie) für die Weltbank erstellt habe, hat mir, aufgrund der direkten Rechtsvergleichung der Rechtslage in vier Transitionsstaaten und drei westeuropäischen Staaten, die unterschiedliche Handhabung der Eigentumsgarantie vor Augen geführt.
Bereits der Eigentumsbegriff scheint aufgrund des unterschiedlichen politischen Systems, in welchem die einzelnen Staaten gewachsen sind, nicht als einheitlicher, allgemein gültiger Rechtsbegriff Verwendung zu finden, sondern wird im Kontext des jeweils geltenden, "gereiften" sozio-politischen Systems gesehen. Allein diese Tatsache verdient meines Erachtens eine eingehende Beleuchtung und Prüfung des Begriffs, der Bedeutung und Handhabung des Grundrechtes auf Eigentum in ausgewählten Transitionsstaaten des Balkan, gemessen an den objektiv geltenden und in jahrzehntelanger Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etablierten Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention.
In der Diskussion mit Vertretern verschiedenster Berufsgruppen (Juristen, Geodäten, Politikern aus dem Bereich Städteplanung und Bauwesen, Betriebswirten und Volkswirten) aus verschiedensten Herkunftsländern und als Repräsentanten diverser Internationaler Organisationen und Institutionen haben sich v.a. zwei Aspekte herauskristallisiert: Zum einen haben die einzelnen Vertreter jeweils verschiedene Auffassungen und Vorstellungen über den Eigentumsbegriff an sich, über die Formen des Eigentumserwerbs und die Registrierung von Rechten an Liegenschaften, und zum anderen existiert ein unterschiedlicher Zugang im Hinblick auf die Art und Weise, wie man Transitionsstaaten am besten in "europäische Standards" und die EU integrieren könnte, und diese Vorstellungen werden auch propagiert. Dabei ist eine gewisse Neigung für jene eigentumsrechtlichen Lösungen unverkennbar, die im Staat des einzelnen Repräsentanten jeweils praktiziert wird, teilweise ohne Rücksicht auf das Rechtssystem, das im Transitionsstaat gehandhabt wird und noch "Spurenelemente" der kommunistischen bzw. sozialistischen Vergangenheit aufweist und erst schrittweise und möglichst harmonisch in die Standards westeuropäischer liberaler Staaten eingeführt werden muss, immer unter Berücksichtigung der vorherrschenden Mentalität.
Mein besonderes Anliegen ist, zu betonen, dass wir uns bei der Unterstützung der Transitionsstaaten in der Durchgangsphase, die auf den Aufbau des Rechtsstaates abzielt, so verhalten müssen, dass die Menschen vor Ort nicht den Eindruck haben, sie würden zu sehr von außen bestimmt. Schließlich haben auch die westlichen Staaten viele Jahre gebraucht, um nach dem Zweiten Weltkrieg planwirtschaftliche und lenkungsrechtliche Vorschriften zu eliminieren, die Kriegsfolgen zu verarbeiten und ein Rechtsstaatsbewusstsein wieder aufzubauen. Auch den Transitionsstaaten ist eine Stabilisierungsphase zuzugestehen, um ihren eigenen Weg hin zur rechtsstaats-konformen Handhabung von Grundrechten und damit auch der Eigentumsfreiheit zu finden.
[...]
II. Einleitung
Die Rechtsordnungen der europäischen Staaten bieten üblicherweise einen umfassenden rechtlichen Schutz des Eigentums, woraus die Bedeutung des Eigentums für Staat und Gesellschaft ersichtlich wird. Das Rechtsinstitut Eigentum genießt nicht nur den Schutz des Privatrechts, sondern gerade auch des öffentlichen Rechts1. Die modernen Grundlagen für den Eigentumsschutz basieren auf naturrechtlichem Gedankengut unter Heranziehung antiker Rechtsgrundlagen. John Locke sieht als Ziel des Staates den Schutz der natürlichen Rechte durch Gesetze -heute würde man dieses Postulat wohl als Forderung nach Rechtssicherheit verstehen-, sowie den Schutz des Eigentums, allerdings unter dem Vorbehalt des Gemeinwohls2. Eigentum soll als Garant von Freiheit dienen.
Wie eng Eigentum und Freiheit miteinander verbunden sind, mag, wenn man das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums als rein "ökonomisches", d.h. Grundrecht mit wirtschaftlichem Bezug betrachtet, zunächst nicht einleuchten. Das Eigentumsrecht soll als liberales Grundrecht und Abwehrrecht nicht nur vor staatlichen Eingriffen in die grundrechtliche Freiheitssphäre schützen. - Darüber hinaus und tatsächlich ist es jenes fundamentale Recht, das es dem Einzelnen erlaubt, als Individuum im Staat zu agieren und seine Autonomie in die Tat umzusetzen, und zwar sowohl gegenüber dem Staat, als auch gegenüber Dritten. Der deutsche Bundesgerichtshof3 hat die These vom Freiheitswert des Eigentums seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt und ausgeführt, dass "der in den Staat eingegliederte Einzelne" […], um unter seinesgleichen als Person, das heißt: frei und selbstverantwortlich leben zu können und um nicht zum bloßen Objekt einer übermächtigen Staatsgewalt zu werden, also um seiner Freiheit und Würde willen, einer rechtlich streng gesicherten Sphäre des Eigentums bedarf“. Darüber hinaus verleiht das Recht auf Privateigentum gewisse "Kontrollrechte", und zwar insofern, als es dem Eigentümer nicht nur erlaubt, sein Eigentum exklusiv - im Wege des Ausschlusses Dritter - zu nutzen, sondern auch, von seinem Eigentum sozial nützlichen Gebrauch zu machen, und zwar durch den selektiven Ausschluss Dritter4.
Der Konnex zwischen Eigentum und Freiheit wird immer deutlicher, wenn man die Anfänge der wissenschaftlichen Abhandlungen über das Eigentum, beginnend bei Thomas von Aquin, über Johannes Calvin und John Locke bis zu Maurice Cranston, als Quelle der Rechtfertigung von Eigentum heranzieht. Im Gegensatz dazu sieht Karl Marx gerade in der Abschaffung des Privateigentums den Weg zur Verwirklichung von Freiheit und Gleichheit.
Vorweg sei betont, dass diese Studie nicht dazu dienen soll, diverse Anschauungen zu propagieren oder zu verdammen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Studie im Rahmen des Verfassungsrechtes sein, Urteile darüber abzugeben, in welcher Form ein Staat das Grundrecht auf Eigentum gewähren sollte, ob es neben dem Privateigentum weitere Eigentumsformen geben sollte oder nicht, etc. Genauso wenig soll diese Studie als Anleitung für den Versuch der Verankerung einer Eigentumsgarantie verstanden werden, wie sie von den "westlich orientierten Staaten" praktiziert wird. Keinesfalls will die vorliegende Studie jenes Modell der Eigentumsgarantie als "Vorzeigemodell" einer demokratischen Verwirklichung des Grundrechtes vorführen, welches einzelne europäische Staaten aufgrund jahre- oder jahrzehntelanger Praxis in Konformität mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention praktizieren, und damit die von anderen Staaten, in diesem Fall von Transitionsstaaten des Balkan, praktizierte Eigentumsfreiheit als "schlechtere Lösung" undifferenzierter Kritik aussetzen.
Jeglicher Versuch in diese Richtung wäre nicht nur anmaßend und überaus unangebracht, sondern würde auch der Absicht dieser Analyse zuwiderlaufen, nämlich aufzuzeigen, wie die Eigentumsfreiheit in den "EMRK-Staaten", und im Vergleich dazu in den Balkanstaaten verwirklicht ist und in der Praxis gehandhabt wird, welche Faktoren dazu beigetragen haben, dass es gerade zu dieser oder jener Form der Eigentumsgarantie kommen konnte, und welche Rolle das politische System der einzelnen Staaten für die Umsetzung der Eigentumsfreiheit gespielt hat. Die Spruchpraxis der Verfassungsgerichtshöfe der Transitionsstaaten, insbesondere der Republik Serbien, soll aufzeigen, ob und in welchem Ausmaß die Judikatur bei der Behandlung des Grundrechtes auf (Privat-)Eigentum und Eingriffen hierzu der Argumentationslinie folgt, welche vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in gefestigter Übung zur Anwendung gelangt, oder ob und inwiefern spezifische, nur den Transitionsstaaten zuordenbare Argumente Überhand gewinnen, um die -inzwischen in sämtlichen Transitionsstaaten des Balkan verankerte- Eigentumsgarantie zu schützen und Eigentumseingriffe bzw. den Entzug von Eigentum zu legitimieren.
Schließlich sollen die Zusammenhänge zwischen Recht und Gesellschaft und die gesellschaftlichen Bedingungen der Entstehung der einzelnen Normen, mit welchen Privateigentum gewährleistet wird, sowie deren Effektivität untersucht werden. In diesem Sinne soll nicht eine bestimmte legistische Lösung des einen oder anderen Gesetzgebers präferiert werden, es sollen vielmehr die Zusammenhänge zwischen verfassungsrechtlicher Eigentumsgarantie und historischen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen beleuchtet werden, um zu einem Verständnis für die konkrete Ausgestaltung der Eigentumsfreiheit beizutragen.
Wenn man die Medienberichte verfolgt, die von der politischen Lage am Balkan sprechen, könnte man den Eindruck gewinnen, ein geordnetes Rechtssystem, geschweige denn verfassungsgesetzlich gewährte Rechte, werde man in diesen Staaten kaum vorfinden. Im Gegenteil, lässt man die Ereignisse der jüngsten Zeitgeschichte des politischen Alltags am Balkan Revue passieren (die Ermordung des ehemaligen Serbischen Premierministers Zoran Đinđić5, die immer wieder aufs neue aufflammenden Aufstände zwischen Serben und Albanern im Kosovo, die Berichte über die "Drogenroute" des Balkan u.v.m.), ist man geneigt, dem Balkan generell einen gewissen anti-demokratischen und anarchistischen Charakter zuzuschreiben.
Hösch6 beschreibt den Terminus Balkan als "Synonym für eine typische Krisenregion und ein sprichwörtliches Pulverfass" und weist auf den weitläufig eingebürgerten Ausdruck "Balkanische Zustände" hin, die üblicherweise eine "archaische Welt der Rückständigkeit, der blutigen Stammesfehden, der politischen Morde […], des Paternalismus und Klientelismus, der verbreiteten Korruption und der mafiösen Strukturen, der mangelnden öffentlichen Ordnung und des Machtmissbrauchs der herrschenden Eliten"7 umschreiben würden.
Auffallend ist, dass von der Mehrheit der Bevölkerung in der Region Südosteuropas der Begriff Balkan tunlichst vermieden wird und mit diesem von der einheimischen Bevölkerung (insbesondere Serben, Montenegrinern, Bosniern und Kroaten8) eine negative Konnotation assoziiert wird. Kroaten sehen sich überhaupt nur bedingt als Teil Südosteuropas an, wobei Vergleiche mit Serbien und Bosnien üblicherweise als unangebracht empfunden werden. Der Ausdruck Balkan wird sogar durchwegs als Beleidigung angesehen9. Im Unterschied zu den Ländern des Westbalkan scheint lediglich in Bulgarien die Bezeichnung Balkan positiv - oder zumindest wertneutral - besetzt zu sein10, was sich in zahlreichen bulgarischen Unternehmens- und Produktbezeichnungen11 widerspiegelt.
Diese Studie soll unter anderem auch dazu anregen, die Mythen über die "Gesetzlosigkeit"12 des Balkan neu zu überdenken und in Frage zu stellen. Auch -oder gerade- ein Transitionsstaat wird bemüht sein, essentielle Merkmale eines Rechtsstaates (Privateigentum, Wettbewerb, gesetzliche Grundlagen im Sinne des Legalitätsprinzips) so rasch als möglich in das Rechtssystem aufzunehmen, nicht zuletzt deshalb, um möglichst rasch in die Internationale Staatengemeinschaft integriert zu werden und damit dem Staat zu wirtschaftlichem Aufschwung zu verhelfen. Insofern verfolgt die vorliegende Arbeit auch den Zweck, objektiv im Sinn eines Leitfadens zu informieren, welche Grundrechtsstandards man in den Balkanstaaten erwarten darf, und wie diese in der Praxis gehandhabt werden.
Kernstück der Analysen in dieser Studie ist auf der einen Seite der Balkan, auf der anderen Seite Serbien im speziellen, das schwerpunktmäßig beleuchtet werden soll. Wo dies aufgrund der Vergleichswerte, die am Beispiel ehemaliger Transitionsstaaten (Ungarn, Tschechien) bzw. Transitionsstaaten aus der Region Osteuropas außerhalb des Balkan (Rumänien) gewonnen werden konnten, nützlich und sinnvoll erscheint, werden zur Veranschaulichung der Lage in den Balkanstaaten bzw. speziell in Serbien marginal auch diese Staaten betrachtet. Zur Veranschaulichung der Rechtslage in den Balkanstaaten und insbesondere in der Republik Serbien bzw. in der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro wurden großteils authentische Gesetzestexte und anderes Material im fremdsprachigen Original (aus Printmedien und Literatur serbischer, kroatischer, bosnischer, britischer sowie US-amerikanischer Autoren) verwendet, die als fremdsprachige Passagen aus dem Serbischen, Kroatischen, Bosnischen und Englischen als Eigenübersetzung ins Deutsche übersetzt wurden und in die Arbeit eingeflossen sind.
Das Motiv, weshalb die Rechtslage im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in der Republik Serbien im besonderen dargestellt werden soll, liegt zum einen darin, dass gerade Serbien einer Vielzahl an verschiedenen politischen Regimes und Systemen unterworfen war (Königreich Jugoslawien, 50 Jahre Sozialismus jugoslawischer Spielart mit Dominanz der kommunistischen Partei, elf Jahre Milo(?)ević-"Diktatur", und seit 5. Oktober 2000 demokratische Republik), die durchwegs ihre eigenen Vorstellungen von Eigentum verfolgt hatten. Die Darstellung der verschiedenen Systeme bis zur aktuellen Rechtslage ermöglicht eine Erklärung für die heute praktizierte Eigentumsfreiheit.
Zum anderen hat Serbien, nach dem Zusammenbruch der letzten "Diktatur" in Europa, somit als einer der letzten postsozialistischen Staaten, den Transitionsweg beschritten13. Mit Milo(?)ević hat, wie es Hösch umschreibt, "der letzte Statthalter stalinistischer Herrschaftsmethoden die Bühne in Südosteuropa […] verlassen"14. Die Zeit der Diktaturen des 20. Jahrhunderts, die viele Jahrzehnte das Schicksal der Balkan - Völker geprägt hatten, ist damit endgültig abgelaufen15. Als Kernproblem der sozialistischen Eigentumsverfassung hat sich die Ineffizienz dieses Systems erwiesen16: Die Dominanz der Politik über Recht und Wirtschaft konnte und kann nicht zu einer adäquaten Achtung vermögensrechtlicher und wirtschaftlich relevanter Interessen des Einzelnen beitragen17. Was man mit Sicherheit prognostizieren kann -und was man teilweise auch heute schon miterlebt- ist die Tatsache, dass sich die konkrete Umsetzung von liberalem, marktwirtschaftlich orientiertem Gedankengut in der Gesellschaft als mühsame und arbeitsintensive Aufgabe erweist. Der Transitionsweg beinhaltet die -auch von der Internationalen Staatengemeinschaft eingeforderte- Implementierung von Privateigentum und Marktwirtschaft und orientiert sich an der Verwirklichung der Eigentumsfreiheit nach dem Modell westeuropäischer, kapitalistischer Staaten.
Die Studie soll aufzeigen, inwiefern sich Transitionsstaaten bei diesem Unterfangen an der Rechtslage und Rechtsprechung "kapitalistischer"18 Staaten und an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Jahrzehnten an Fallrecht erarbeiteten Grundwerten der westeuropäischen Staatengemeinschaft orientieren, und ob diese Werte gleichsam im "Schnellverfahren" 1:1 in den Transitionsstaaten umgesetzt werden sollen.
Besonders berücksichtigungswürdig erscheint der Fall Serbiens insofern zu sein, als sich hier nach praktischer Erfahrung die Bürger nur schwer an die Tatsache gewöhnen, dass sie seit der Oktober-Revolution des Jahres 2000 offiziell im "Kapitalismus" leben. Allerdings sollten die Begriffe Kapitalismus und Eigentum nicht gleich-gesetzt werden, wie dies häufig von den Bürgern der Transitionsstaaten gehandhabt wird. Tatsächlich ist jener Faktor, der den Kapitalismus definiert, das Eigentum. Das, was einst gesellschaftliches Eigentum war, wird jetzt zu Privateigentum. Nicht nur wegen der Privatisierung, sondern auch wegen der neuen Unternehmen, die gegründet werden, spricht heute niemand mehr davon, dass die Gesellschaft verwaltet werden müßte. Anderseits sollte man den Kapitalismus nicht zur Idealgesellschaft proklamieren, in der jegliche Probleme gelöst sind. Die meisten Transitionsstaaten sehen sich heute mit gravierenden wirtschaftlichen Problemen konfrontiert19, was häufig dazu führt, dass der Kapitalismus in den Transitionsstaaten an Popularität verliert, sobald gewisse negative Eigenschaften, die der Reformprozess mit sich bringt, mit dem Kapitalismus gleichgesetzt werden: Armut, Ungleichheit bzw. ungleiche Startbedingungen bei der Akquirierung von Eigentum, Arbeitslosigkeit, etc. Aber auch diese erwähnten Faktoren sind "unangenehme" Begleiterscheinungen des Kapitalismus, die man in Kauf nehmen wird müssen, will man für den Einzelnen das Grundrecht auf Privateigentum effizient und durchsetzbar gestalten.
Wenn die vorliegende Studie dazu beiträgt, der Eigentumsfreiheit nicht nur einen besonderen Stellenwert in der Zivilgesellschaft zu attestieren, sondern Eigentum als "mit der Freiheit untrennbar verbundenes20 Grundrecht“ und damit Privateigentum als "wichtige Institution einer offenen Gesellschaft freier Menschen"21 anzuerkennen, so hat sie ihren Zweck erfüllt.
[...]
1 Neben Verfassungsrecht auch Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europarecht und Strafrecht.
2 Locke, John, Zwei Abhandlungen über die Regierung, herausgegeben und eingeleitet von Euchner, W., Frankfurt 1967 (Textausgabe), Buch II, § 142.
3 BGHZ 6, 270, 276.
4 Penner, J., "Bundle of Rights Picture of Property" 43 UCLA Law Review 711, in Çoban, A. R., Protection of Property Rights within the European Convention on Human Rights [2004], 18.
5 Attentat vom 12.03.2003 in Belgrad, Serbien.
6 Hösch, Edgar, Geschichte des Balkans, [2004], 7.
7 Ibidem.
8 Lexika zählen zum politisch-historischen Begriff des Balkan im allgemeinen die bis 1878 unter osmanischer Herrschaft stehenden Territorien, i.e. Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Albanien, Makedonien, Bulgarien, Griechenland und die "Europäsche Türkei", wobei letzteres im 19. Jhdt. der Großraumbegriff für die gesamte südosteuropäische Region war (vgl. dazu näher Hösch, E., Geschichte des Balkans [2004], 8). Die Bezeichnung Balkan ist die Kurzbezeichnung für Balkanhalbinsel und stammt ursprünglich vom Balkan-Gebirge in Bulgarien ab; die genaue geographische Eingrenzung des Gebietes, das heute als Balkan bezeichnet wird, ist schwierig und umstritten (vgl. Hösch, E., a.a.O.).
9 So auch Hasslacher, Peter, in Discover Europe, International Business Guide der Wirtschaftskammer Österreich 2004/2005, 22, der über die Wirtschaftsbedingungen in Kroatien spricht und beim Aufbau von Wirtschaftsbeziehungen zu Kroatien nicht nur zur Vermeidung des Begriffs Balkan rät, sondern auch "den Einsatz slowenischer und serbischer Mitarbeiter für die Bearbeitung des kroatischen Marktes […]" für "nicht vorteilhaft" hält.
10 Vgl. Ortner, Hermann, in Discover Europe, International Business Guide der Wirtschaftskammer Österreich 2004/2005, 15, über die Wirtschaftsbedingungen in Bulgarien; vgl. weiters Hösch, E., a.a.O., 7.
11 Balkan Airlines, Balkantourist, Balkanska Banka, etc.
12 Gemeint sind Korruption und Korrumpierbarkeit von staatlicher Verwaltung und Justiz, welche im Rahmen der Justizreform in den Staaten Südosteuropas mit dem Ziel der Einführung einer unabhängigen und unparteiischen Justiz eingedämmt werden sollen (vgl. in diesem Zusammenhang die Bemühungen im Rahmen des Stabilitätspaktes für Südosteuropa, www.stabilitypact.org, 23.01.2002).
13 Noch im Jahr 2000 schreibt Stojadinović über Serbien: "Serbien ist der einzige Staat Europas, der die postkommunistische Transition noch nicht eingeleitet hat. In Isolation und Armut, das ist der letzte, aber der ideale Platz für einen Staat nach Maß", womit er die Möglichkeiten anspricht, die sich dadurch für den damaligen Präsidenten auftaten.- Stojadinović, Ljubodrag, "(?)ivot posle kraja" [Leben nach dem Ende], EVRO [2000], 63.
14 Hösch, E., Geschichte des Balkans [2004], 93.
15 Ibidem.
16 Tomuschat spricht von einem "Mangel an ökonomischer Effizienz"; Tomuschat, Christian, Eigentum im Zeichen von Demokratie und Marktwirtschaft, in Tomuschat, C. (Hrsg.), Eigentum im Umbruch: Restitution, Privatisierung und Nutzungskonflikte im Europa der Gegenwart [1996], 5.
17 Vgl. zu dieser Problematik aus wirtschaftlicher Sicht Petrović, Tanja / Tiosavljević, Ivana, "Problemi privatizacije dru(?)tvenog kapitala u Republici Srbiji" [Probleme bei der Privatisierung von gesellschaftlichem Kapital in der Republik Serbien] in "Aktuelna pitanja savremenog zakonodavstva" [Aktuelle Fragen der modernen Gesetzgebung], Sammlung von Beiträgen im Rahmen der Juristentagung vom 31.05.-04.06.2004 in Budva, Montenegro, 163.
18 Die Begriffe kapitalistisch bzw. Kapitalismus werden in der vorliegenden Arbeit keineswegs in negativem Sinn gebraucht und meinen demnach nicht die ausbeutende Klasse nach Marx. Der Begriff des Kapitalismus soll im Sinn einer marktwirtschaftlichen, den Wettbewerbsregeln unterliegenden Wirtschaftsform verstanden werden. In der Republik Serbien wird seit Beginn des Jahres 2003 von Seiten der Politik verstärkt der Begriff des Kapitalismus in die Gesellschaft "verstreut". Die Gesellschaft soll sich, so scheint es, an diesen Begriff gewöhnen und von den negativ behafteten Wesensmerkmalen zu einem positiv behafteten Begriffsinhalt geführt werden, der jedoch nicht die Risken des freien Wettbewerbs beschönigen soll.
19 In Serbien und Montenegro lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2002 (laut AWO Länderprofil, Stand April 2002) bei 28% und im Jahr 2003 bei 28,1%; die Inflationsrate lag 2002 bei 20%, und im Jahr 2003 bei 9,0% (AWO Länderprofil, Stand Dezember 2003); in Bulgarien lag die Arbeitslosenquote mit Stand 2004 immer noch bei 14% (AWO Länderprofil, Stand Jänner 2004).
20 Cranston, Maurice, in Donnelly, Jack, Universal Human Rights in Theory and Practice [2], USA [2003], 31: "... property is inseparable from liberty".
21 Schwarz, G. in Hayek, F. A. v., Der Weg zur Knechtschaft (Vorwort zur Neuauflage 2003), 4.
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Dr. iur. Daniela Jetzinger, 2005, Begriff, Bedeutung und Handhabung des Grundrechtes auf Eigentum in den Transitionsstaaten des Balkan, verdeutlicht anhand der Rechtslage und Spruchpraxis in Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien sowie Bulgarien, München, GRIN Verlag GmbH
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