II. Überblick
Das Mahnverfahren beginnt, indem der Antragsteller bei dem für ihn ausschließlich zuständigen Gericht (§ 689 Abs. 2) einen Mahnantrag mit dem Inhalt des § 690 stellt. Darin muß er insbesondere, damit ein späterer Vollstreckungsbescheid materielle Rechtskraft erlangen kann, gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 den behaupteten Anspruch kurz nach Sachverhalt und Daten so individualisieren, dass in Abgrenzung von anderen Streitgegenständen eindeutig festgestellt werden kann, worüber entschieden wurde. Weiter muß er nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 das für ein streitiges Verfahren (Urteilsverfahren) zuständige Gericht bezeichnen. Das kann ein örtlich bzw. sachlich ausschließlich zuständiges Gericht, der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13) oder ein Wahlgerichtsstand sein (§§ 32, 35). Nach Widerspruch (bzw. Einspruch) wird das Verfahren nach § 696 Abs. 1 (§ 700 Abs. 3) direkt und ohne Zuständigkeitsprüfung an das vom Antragsteller benannte Gericht abgegeben. Das Gesetz ermöglicht noch eine weitere Flexibilität: vor der Abgabe können die Parteien übereinstimmend auch ein anderes als das vom Antragsteller zunächst benannte Gericht als künftiges Streitgericht benennen. Das Gericht, das die abgegebene Sache erhält, ist durch diese Abgabe nicht gebunden, § 696 Abs. 5 (§ 700 Abs. 3). Eine Weiterverweisung - die dann aber bindend ist, § 281 - ist also möglich, für den Antragsteller aber nicht mehr zwecks Aufsuchung eines Wahlgerichtsstandes, denn diese Wahl (§ 35) ist mit der freien Gerichtsstandsbestimmung im Mahnantrag verbraucht.
Das Streitgericht fordert nun den Antragsteller zur Anspruchsbegründung binnen 2 Wochen auf, § 697 Abs. 1 (§ 700 Abs. 3, S. 2). Hierbei differenziert das Gesetz: geht nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid die Anspruchsbegründung nicht ein, so ruht das Verfahren bis zu einem Terminsantrag des Beklagten, § 687 Abs. 3. War schon ein Vollstreckungsbescheid ergangen, so ist nach Einspruch auch ohne Anspruchsbegründung unverzüglich Termin anzuberaumen, § 700 Abs. 5. Nach Eingang der Anspruchsbegründung hat das Gericht wie nach Eingang einer Klage weiter zu Verfahren (§§ 697 Abs. 2, 700 Abs. 4), also zwischen dem Verfahren mit dem frühen ersten Termin oder dem schriftlichen Vorverfahren zu wählen, es kann auch entsprechende Erwiderungsfristen setzen, wobei das Präklusionsrecht des § 296 analog anwendbar ist.
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Arbeit zitieren:
Dr. iur. Lars Jaeschke, 2006, Das Mahnverfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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