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Inhaltsverzeichnis
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ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
ABBILDUNGSVERZEICHNIS VII
1. Einleitung 1
2. Grundlagen 3
21. Definitionen und Rechtsgrundlagen 3
211. Begriff der latenten Steuern 3
212. Rechtliche Grundlagen 5
22. Klassifikation latenter Steuern 7
23. Herkunft latenter Steuern im Konzernabschluss 8
24. Konzepte der Steuerabgrenzung nach HGB und IFRS 8
241. Timing-Konzept 8
242. Temporary-Konzept 9
243. Mischkonzept nach DRS 10
25. Methoden der Steuerabgrenzung 11
251. Abgrenzungsmethode (Deferred-Methode) 11
252. Verbindlichkeitsmethode (Liability-Methode) 12
3. Übernahme latenter Steuern aus dem Einzelabschluss in den Konzernabschluss 13
31. Ansatz latenter Steuern nach HGB-Vorschriften 13
311. Gesetzliche Grundlagen 13
3111. Passivierungspflicht nach § 274 Abs. 1 HGB 13
3112. Aktivierungswahlrecht nach § 274 Abs. 2 HGB 14
312. Ausgewählte Einzelfälle 15
3121. Ansatz passiver latenter Steuern am Beispiel der langfristigen
Fertigungsauftr äge sowie der Ingangsetzungs- und
Erweiterungsaufwendungen 15
- II -3122. Möglichkeit der Aktivierung latenter Steuern am Beispiel der Rückstellungen 17
3123. Aktivierung latenter Steuern aus Verlustvorträgen 20
3221. Passivierung latenter Steuern am Beispiel der Bilanzierung von langfristigen Fertigungsaufträgen und der Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen 23
3222. Aktivierung latenter Steuern am Beispiel der Rückstellungen 24
3223. Ansatz latenter Steuern aus Verlustvorträgen 26
4111. Aufstellung der HB II nach HGB 27
4112. Ausgewählte Einzelfälle: langfristige Fertigungsaufträge, Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen und Rückstellungen 28 412. Ansatz nach IFRS 30
4121. Aufstellung der HB II nach IFRS 30
4122. Ausgewählte Einzelfälle: langfristige Fertigungsaufträge, Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen und Rückstellungen 30
4123. Behandlung der Verlustvorträge 32
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Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Mögliche Ursachen latenter Steuern im Konzernabschluss
Abb. 2: Ursachen latenter Steuern nach dem timing-differences-concept
Abb. 3: Ursachen latenter Steuern nach dem temporary-differences-concept
Abb 4: Zusammenfassende Gegenüberstellung von HGB, DRS und IFRS
- 1 - 1. Einleitung
Der fortschreitenden Globalisierung und dem damit verbundenen zunehmenden Druck auf internationalen Märkten wettbewerbsfähig zu bleiben, folgt das Bestreben transnational tätiger Unternehmen durch Harmonisierung der Bilanzierungspraxis ein weltweit vergleichbares Rechnungslegungssystem aufzubauen. 1 Besonders die Präsenz auf ausländischen Kapitalmärkten erfordert für Investoren „aussagekräftige und vergleichbare Informationen“ 2 durch international anerkannte Jahresabschlüsse. 3
Im Jahr 2004 wurde mit § 315a HGB 4 im Rahmen des BilReG 5 für börsennotierte Unternehmen eine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse nach IFRS eingeführt, die für ab dem 1.1.2005 beginnende Geschäftsjahre gilt. 6
Damit wurde die bereits 1998 durch das KapAEG 7 erlassene Übergangsregelung des § 292a HGB ersetzt 8 , die Kapitalmarkt 9 -Konzerne 10 mit Sitz in der
1 Vgl. Thieme, J., (2004), S. 5; Klein, O., (2001), S. 1450; Gröner, S./ Marten, K.-U./
Schmid, S., (1997), S. 479; Goebel, A., (1995), S. 2489.
2 Krawitz, N., (2001A), S. 629.
3 Vgl. Thieme, J., (2004), S. 5.
4 § 315a Abs. 3 HGB räumt nicht-börsennotierten Konzernen diesbezüglich ein Wahlrecht
ein. Vgl. Buchholz, R., (2005B), S. 1; Dies zeigt dass nicht nur Global Player von der Inter-
nationalisierung der Rechnungslegung betroffen sind. Vgl. Goebel, A., (1995), S. 2489.
5 Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der
Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) vom 4.12.2004, BGBl
I, S. 3166.
6 Vgl. Adrian, G., (2005), S. 24; Buchholz, R., (2005B), S. 1; Meyer, J., (2004), S. 2060.
7 Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten
und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleich-
terungsgesetz - KapAEG) vom 20.4.1998, BGBl I, S. 707.
8 Die Übergangsregelung lief zum 31.12.2004 aus. Vgl. Kütin, K./ Dürr, U./ Zwirner, C.,
(2002), S. 4, m.w.N.. Mit dieser Überbrückungsklausel - die Mutterunternehmen ein Wahl-
recht einräumten ihren Konzernabschluss nach HGB oder nach internationalen Rechnungs-
legungsgrundsätzen zu erstellen - wurde auf die Kapitalmarktorientierung deutscher Kon-
zernunternehmen reagiert. Sie sollte dazu dienen dem DRSC bis zum 31.12.2004 die Ent-
wicklung eines eigenen Standards für die Konzernrechnungslegung zu ermöglichen. Vgl.
Krawitz, N./ Albrecht, C./ Büttgen D., (2000), S. 541; Ruhnke, K./ Schmidt, M./ Seidel, T.,
(2000), S. 878; Krawitz, N., (2003), § 292a Rz. 3f.; Busse von Colbe, W., (2002), Sp. 1348.
9 Dies sind börsennotierte Unternehmen, die mit Aktien oder Anleihen an einem geregelten
Markt i.S.d Art. 1 Abs. 134 der RL 93/22/EWG des Rates vom 10 Mai 1993 über Wertpa-
pierdienstleistungen im In- oder Ausland notiert sind. Vgl. Adrian, G., (2005), S. 24; Peter-
sen, K./ Bansbach, F./ Dornbach, E., (2005), S. 284.
10 Ein Konzern bildet eine wirtschaftliche Einheit rechtlich selbständiger Unternehmen. Vgl.
Dusemond, M., (1996), S. 537.
- 2 -EU, bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS von einem HGB-Abschluss befreit. 11 Ein befreiender Abschluss für die einzelnen Konzernun-ternehmen ist nach dem BilReG weiterhin nicht möglich, da der HGB-Einzelabschluss als Bemessungsgrundlage für die Dividenden- und Steuerzah-lungen gilt, so dass börsennotierte Konzerne ihre Einzelabschlüsse sowohl nach HGB als auch nach IFRS erstellen müssen. 12 Bei der Umstellung der Rechnungslegung von nationalen HGB-Vorschriften auf die internationalen IFRS-Regelungen, gilt besondere Beachtung den laten-ten Steuern. 13
Trotz der engen Verknüpfung der Handels- und Steuerbilanz durch das in Deutschland angewandte Prinzip der Maßgeblichkeit 14 können Ergebnisdifferenzen 15 auftreten. 16 In der IFRS-Rechnungslegung fallen diese jedoch erheblich höher aus, da hier die steuerliche und handelsrechtliche Gewinnermittlung strikt voneinander getrennt sind. 17 Dagegen entstehen auch im HGB-Konzernabschluss, auf Grund erfolgswirksamer Konsolidierungsmaßnahmen, regelmäßig Steuerlatenzen. 18 Somit nimmt die Steuerabgrenzung in der Konzernbilanz, im Vergleich zum Einzelabschluss, schon immer einen höheren
11 Die Öffnungsklausel sollte auf der einen Seite eine Erleichterung hinsichtlich des Aufwan-
des bewirken, der mit einem zusätzlichen Abschluss nach HGB-Vorschriften verbunden
war. Andererseits sollte eine Irritierung der Kapitalgeber vermieden werden, die sich
zwangsläufig ergibt, wenn derselbe Konzernabschluss nach unterschiedlichen Regelungs-vorschriften voneinander abweichende Ergebnisse darstellt. Vgl. Adrian, G., (2005), S. 23;
Buchholz, R., (2005A), S. 162; Weißer, P., (2000), S. 329; Korth, M./ Kasperzak, R.,
(1999), S. 38.
12 Vgl. Lüdenbach, N., (2005), S. 29; Schönbrunn, N., (2005), S. 96; Zwirner, C./ Becker, C./
Reuter, M., (2004), S. 217.
13 Vgl. Küting, K./ Zwirner, C., (2003), S. 311.
14 Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankerte Prinzip, bezeichnet die Maßgeblichkeit der Han-
delsbilanz für die Steuerbilanz, da diese aus der Handelsbilanz abgeleitet wird. Danach rich-
ten sich die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der Steuerbilanz nach den handels-
rechtlichen GoB. Eine Verkettung beider Bilanzen ergibt sich ebenso durch die umgekehrte
Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, die (nur in bestimmten Fällen) von einer An-
passung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz ausgeht. Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thie-
le, S., (2005), S. 109f.; Coenenberg, A.G., (2005), S. 17.
15 Diese können sich auf Grund des Bewertungsvorbehaltes des § 5 Abs. 6 EStG ergeben. Bei
Aufstellung der Steuerbilanz sind steuerrechtliche Vorschriften vorrangig, auch wenn diese
von den handelsrechtlichen GoB abweichen. Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S.,
(2005), S. 191.
16 Vgl. Klein, O., (2001), S. 1450; Gröner, S./ Marten, K.-U./ Schmid, S., (1997), S. 481.
17 Vgl. Klein, O., (2001), S. 1450.
18 Vgl. Küting, K./ Gattung, A., (2005), S. 241; Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 164.
- 3 -Stellenwert ein, da mit ihrem Ausweis eine zutreffende Darstellung der Kon-zernvermögenslage ermöglicht wird. 19
Latente Steuern gelten als eine „nur schwer zu greifende Bilanzposition“ 20 . Auf Grund ihrer unterschiedlichen Ansatzmöglichkeiten im HGB- und IFRS-Einzel- bzw. Konzernabschluss, gewinnt ihre Bilanzierung v.a. im Zuge der Internationalisierung der Rechnungslegung mehr und mehr an Bedeutung. 21
Kernpunkt der vorliegenden Diplomarbeit ist die Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss nach HGB und IFRS. Die konzeptionellen Unterschiede und die bestehenden Gemeinsamkeiten werden anhand von ausgewählten Einzelfällen ausführlich dargestellt. Überdies wird auf den DRS 10 eingegangen, der die deutschen Harmonisierungsbestrebungen widerspiegelt und im Rahmen der GoB bei der Bilanzierung latenter Steuern nach HGB - v.a. im Konzernabschluss - Beachtung findet.
2. Grundlagen
21. Definitionen und Rechtsgrundlagen
211. Begriff der latenten Steuern
Als latente Steuern - „deferred taxes“ 22 - werden im deutschen Handelsrecht die mit dem relevanten Steuersatz multiplizierten Gewinndifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz bezeichnet. 23 Auf Grund unterschiedlicher Ansatz-und Bewertungsvorschriften 24 sowie unterschiedlicher Nutzung von Wahlrechten 25 werden erfolgswirksame Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den jeweiligen Bilanzen ausgewiesen. 26 Fallen der Steuerbilanzgewinn, der als Bemessungsgrundlage für die Steuerzahlung dient („effektive Steuerbelas-
19 Gem.§ 297 Abs. 3 HGB. Vgl. Küting, K./ Gattung, A., (2005), S. 241; Küting, K./ Weber,
C.-P., (2005), S. 164.
20 Dangel, P./ Hofstetter, P./ Otto, P., (2001), S. 94.
21 Vgl. App, J.G., (2004), S. 209.
22 Küting, K./ Gattung, A., (2005), S. 241.
23 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 543; Buchholz, R., (2005B), S. 76.
24 Vgl. Küting, K./ Wirth, J., (2003B), S. 623; Vigelius, C., (1997), S. 45.
25 Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 163; Vigelius, C., (1997), S. 45.
26 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 543; Klein, O., (2001), S. 1450.
- 4 -tung“ 27 ), und der Handelsbilanzgewinn auseinander, so steht der ausgewiesene Ertragsteuerbetrag 28 in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zum veröf-fentlichten handelsrechtlichen Jahresergebnis. 29 Diese Differenz aus dem tat-sächlichen Steueraufwand und der fiktiven Steuerschuld, 30 die sich aus der Besteuerung des Handelsbilanzgewinns ergibt, muss bzw. darf in einem passi-ven bzw. aktiven Bilanzposten dargestellt werden. 31 Ist das Handelsbilanzer-gebnis größer als der Steuerbilanzgewinn, sind bzw. können 32 aktive latente Steuern ausgewiesen werden, im umgekehrten Falle entstehen passive latente Steuern. 33
Latente Steuern im Konzern ergeben sich aus der Differenz des ausgewiesenen handelsrechtlichen Konzernergebnisses 34 und der Summe 35 der auf ihrer Steuerbilanz ermittelten effektiven Steuern, der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen. 36 Hier wird deutlich, dass latente Steuern im Konzernabschluss wesentlich höher ausfallen, da sich i.R.d. Konsolidierung der Konzerngewinn ändert, der dazugehörige Steueraufwand aus der Summe der Einzelabschlüsse jedoch gleich bleibt. 37 Dadurch entstehen zusätzliche Differenzen. 38 Nach IFRS entstehen latente Steuern aus dem unterschiedlichen Wertansatz von Assets bzw. Vermögenswerten und Liabilities bzw. Schulden im IFRS-
27 Vgl.Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 543.
28 Ertragsteuern sind erfolgsabhängige Steuern. Dies sind Körperschaft- und Gewerbesteuer
und entsprechende ausländische Ertragsteuern. Vgl. Lührmann, V., (1997), S. 94.
29 Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 431; Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 163; Marten,
K.U./ Weiser, M.F./ Köhler, A.G., (2003), S. 2335.
30 Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 431; Thiele, K., (1999), S. 190; Hafner, R., (1986),
S. 383.
31 Vgl. Euler, R., (2006), S. 3419; App, J.G., (2003), S. 209; Thieme, J., (2004), S. 7.
32 Im EA können aktive latente Steuern ausgewiesen werden, im KA sind sie auszuweisen.
33 Vgl. Adrian, G., (2005), S. 73; Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 543f..
34 Das Konzernergebnis ergibt sich aus den konsolidierten Einzelabschlüssen. Dabei werden
alle konzerninternen Verflechtungen eliminiert. Vgl. Heyd, R., (2005), S. 271.
35 Auf Grund einer fehlenden „Konzernsteuerbilanz“ und der Tatsache dass die handelsrecht-
liche Fiktion einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. Einheitstheorie gem. § 297 Abs. 3 HGB
steuerrechtlich nicht nachvollzogen wird, ist bei der Berechnung der steuerlichen Bemes-sungsgrundlage für den Konzern auf die bereits ermittelten effektiven Steueraufwendungen
der einzelnen Konzernunternehmen zurückzugreifen. Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele,
S., (2004), S. 474; Coenenberg, A.G., (2005), S. 722.
36 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2004), S. 474.; Lührmann,V., (1997), S. 91f..
37 Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 722.
38 Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 722.
- 5 -Abschluss und der Steuerbilanz. 39 Im IFRS-Konzernabschluss ergeben sich durch Konsolidierungsmaßnahmen ebenfalls zusätzliche latente Steuern, je-doch entstehen diese durch veränderte Bilanzpositionen im IFRS-Abschluss, während die Steuerbilanzpositionen unverändert bleiben. Es ist festzustellen, dass latente Steuern nach Handelsrecht über Ergebnisdiffe-renzen - d.h. Differenzen in der GuV - ermittelt werden, während im IFRS-Abschluss Bilanzdifferenzen die Grundlage darstellen. 40
212. Rechtliche Grundlagen
Das deutsche HGB unterscheidet bei der Steuerabgrenzung zwischen Jahres-und Konzerabschluss. 41 Während der Ansatz latenter Steuern im Einzelabschluss auf der Grundlage des § 274 HGB beruht, 42 ergänzt der § 306 HGB diese für den Konzernabschluss als lex specialis für konzernspezifische Probleme. 43 Die Steuerabgrenzung aus der Anpassung der HB I-Einzelabschlüsse, der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen, an die rechts-form- und landesspezifischen Bilanzierungsregeln in einer HB II, ist nach
§ 298 i.V.m § 274 HGB vorzunehmen. 44
§ 274 HGB gilt für Kapitalgesellschaften und i.V.m. § 264a HGB auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften unmittelbar sowie sinngemäß für Großunternehmen i.S.d. §§ 1, 3 PublG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG). 45 § 306 HGB erstreckt sich auf die im Rahmen der Vollkonsolidierung 46 zu erstellenden Konzernabschlüsse gem. §§ 290 ff. HGB und für Kon-
39 Vgl.Glaschke, M., (2006), S. 70; Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 574; Baet-
ge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2004), S. 515.
40 Vgl. Wagenhofer, A., (2005), S. 324; Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2004), S. 515.
41 Vgl. Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 306 Rn. 4.
42 Vgl. Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 306 Rn. 3; Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S.,
(2004), S. 476.
43 Vgl. Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 306 Rn. 3; Merkt, H., (2006), § 306 Rn. 1; Weißen-
berger, B.E./ Behrendt, A., (2006), S. 931.
44 Vgl. Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 306 Rn. 7; Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S.,
(2004), S. 487.
45 Vgl. Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 274 Rn. 78; Adler, H./Düring, W./ Schmaltz, K.,
(1996), § 274 Rn. 7.
46 Neben der Vollkonsolidierung kommen eine Quotenkonsolidierung - zur Einbeziehung von
Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss eines Partnerunternehmens - und die
Equity-Methode - zur Bewertung von assoziierten Unternehmen - in Betracht. Auf diese
- 6 -zerne nach § 11 PublG gem. den Regelungen in § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG ana-log. 47
Dagegen gelten die Regelungen des IAS 12 48 rechtsform- und größenunabhängig, sowohl für die Steuerabgrenzung für den Einzel- als auch für den Konzernabschluss nach IFRS. 49
Im Rahmen der Harmonisierungsbestrebungen wurde am 18.1.2002 der DRS 10 50 , „Latente Steuern im Konzernabschluss“, verabschiedet. 51 Trotz seines lediglich empfehlenden Charakters 52 soll der DRS 10 ergänzend zu § 306 HGB, die Bilanzierung latenter Steuern regeln und ist daher grds. bei der Erstellung des Konzernabschlusses zu beachten. 53 Auf Grund der Verknüpfung einzelgesellschaftlicher Regelungen und Konzernrechnungsregelungen ist von einer Ausstrahlungswirkung des DRS 10 auf den Einzelabschluss auszugehen. 54 In Anlehnung an § 306 HGB regelt der DRS 10 die Aufstellung des Konzernabschlusses des Konsolidierungskreises für Unternehmen die nach § 290 HGB zum Konzernabschluss und die nach § 11 PublG zur Rechnungslegung verpflichtet sind. 55
beiden Möglichkeiten wird im weiteren Verlauf der Arbeit jedoch nicht eingegangen. Vgl.
Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 437, 445; Heurung, R., (2000), S. 549, f..
47 Vgl. Weißenberger, B.E./ Behrendt, A., (2006), S. 931; Adler, H./ Düring, W./ Schmaltz,
K., (1996), § 306 Rn. 6.
48 Der IAS 12 trifft Regelungen hinsichtlich der Bilanzierung aller ertragsabhängigen Steuern.
Überwiegend bezieht sich der Standard jedoch auf latente Steuern. Vgl. Baetge, J./ Kirsch,
H.-J./ Thiele, S., (2004), S. 514.
49 Vgl. Pellens, B./ Fülbier, R.U./ Gassen, J., (2006), S. 202; Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S.,
(2004), S. 514.
50 Der DRS 10 beruht auf einem am 13.7.2001 vom DRSC veröffentlichten Entwurf, der er-
gänzende Regelungen zur Verrechnung latenter Steuern im Konzernabschluss enthielt (E-DRS 12) und soll zunächst für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2001 beginnen.
Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 729.
51 Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 729.
52 Auf Grund ihrer fehlenden Gesetzeskraft, haben die DRS lediglich einen empfehlenden
Charakter. Vgl. Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 306 Rn. 1.
53 Mit der Anwendung der DRS, die sich stark an die IFRS-Regelungen anlehnen; wird gem.
§ 342 Abs. 2 HGB vermutet, dass die Konzernrechnungslegung betreffende GoB beachtet
wurden. Vgl. Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 306 Rn. 1; Coenenberg, A.G., (2005), S. 729.
54 Vgl. Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 274 Rn. 2; Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S.,
(2005), S. 545, m.w.N..
55 Vgl. DRS 10.1a.
- 7 - 22. Klassifikation latenter Steuern
Die periodenversetzte Erfassung gleicher Sachverhalte in der Handels- und in der Steuerbilanz, führt zu zeitlich begrenzten Differenzen. 56 So bewirkt ein im aktuellen Geschäftsjahr erhöhter Steueraufwand eine Reduzierung der Steuerschulden in den nächsten Perioden, wobei der Ausgleich innerhalb eines konkreten Planungshorizontes stattfinden muss. 57 Durch diese Umkehrung gleichen sich zeitlich begrenzte latente Steuern im Zeitablauf automatisch aus. 58 Dagegen gleichen sich quasi permanente Differenzen, erst zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt in der Zukunft wieder aus, wozu es evtl. sogar einer unternehmerischen Disposition bedarf. 59 Dazu gehört u.a. die Veräußerung von Vermögenspositionen oder im Extremfall eine Unternehmensliquidation. 60 Des Weiteren sind hier langfristige Unterschiede zu nennen, wie steuerlich nicht absetzbare Abschreibungen auf Grundstücke oder Beteiligungen sowie revolvierende zeitliche Unterschiede, die sich auf Grund von vielen Einzelvorgängen laufend bilden und auflösen, aber im Zeitablauf dennoch nur geringe Schwankungen des Gesamtunterschiedes zu verzeichnen sind. 61 Quasipermanente Differenzen können im Zeitablauf zu zeitlich begrenzten Differenzen werden und sind jährlich daraufhin zu überprüfen, da dies - zumindest im HGB-Abschluss - zur Erhöhung des Umfangs der latenten Steuern führen würde. 62
Werden Erfolgskomponenten entweder nur in der Handels- oder nur in der Steuerbilanz erfasst, so wird der Steueraufwand anderer Perioden nicht beeinflusst. 63 Die Unterschiede kehren sich im Zeitablauf nicht mehr um und die
56 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 547; Coenenberg, A.G., (2005), S. 432.
57 Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 432; Heurung, R., (2000), S. 539. Die Umkehrung zu-
nächst höherer bzw. niedrigerer Gewinn in den Folgeperioden ergibt sich aus der sog.
„Zweischneidigkeit der Bilanz“. Damit entspricht der Totalgewinn der Summe der Gewinne
der einzelnen Geschäftsjahre. Vgl. Winkeljohann, N./ Geißler, H., (2006), § 252 Rn. 4.
58 Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 167.
59 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 547; Coenenberg, A.G., (2005), S. 433;
Baumann, K.-H., (1995), § 274 Rn. 11; Berlage, H., (1993), S. 152.
60 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 547; Coenenberg, A.G., (2005), S. 433.
61 Vgl. Ausführungen zu GP 513: „Bodensatz-Methode“.
62 Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 433.
63 Vgl. Schildbach, T., (2004), S. 328; Demming, C., (1997), S. 243; Adler, H./ Düring, W./
Schmaltz, K., (1996), § 274 Rn. 16.
- 8 -Differenzen bleiben dauernd bestehen. 64 Hier sind z.B. steuerlich nicht abzugs-fähige Betriebsausgaben zu nennen, die handelsrechtlich als Aufwand erfasst werden, oder handelsrechtliche Erträge, die als steuerfreie Betriebseinnahmen berücksichtigt werden. 65
23. Herkunft latenter Steuern im Konzernabschluss
Die gesamten im Konzernabschluss zu erfassenden Steuerlatenzen nach HGB enthalten die „primären latenten Steuern“ 66 , die sowohl die aus den Jahresabschlüssen der einzelnen Konzernunternehmen (HB I) resultierenden Ergebnisdifferenzen als auch diejenigen Differenzen umfassen, die durch die Anpassung der Einzelabschlüsse an die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Konzernmutterunternehmens (HB II) entstanden sind. 67 Des Weiteren gehen „sekundäre latenten Steuern“ 68 ein, die aus den speziellen Konsolidierungsvorgängen entstehen. 69
Ebenso können die latenten Steuern im IFRS-Konzernabschluss in drei Ebenen - HB I, HB II sowie Konsolidierung - eingeteilt werden, jedoch unterscheidet IFRS nicht zwischen primären und sekundären Steuern. 70
24. Konzepte der Steuerabgrenzung nach HGB und IFRS
241. Timing-Konzept
Für die Ermittlung der Steuerabgrenzung stehen grds. zwei Konzepte zur Verfügung, das „Timing-Konzept“ 71 und das „Temporary-Konzept“ 72 . Sie gelten für Einzel- und Konzernabschlüsse. 73 Gemeinsames Merkmal ist, die Umkehr
64 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 546; Coenenberg, A.G., (2005), S. 432.
65 Vgl. Wendlandt, K./ Vogler, G., (2001), S. 245; Adler, H./ Düring, W./ Schmaltz, K.,
(1996), § 274 Rn. 16.
66 Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 172.
67 Vgl. Gräfer, H./ Scheld, G.A., (2005), S. 261; Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 171;
Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2004), S. 489; Kirsch, H., (2000), S. 85.
68 Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 172.
69 Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 172; Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2004),
S. 489; Demming, C., (1997), S. 274.
70 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2004), S. 519; Küting, K./ Zwirner, C. (2003),
S. 304. Siehe dazu Abb. 1.
71 Rabeneck, J./ Reichert, G., (2002A), S. 1366.
72 Rabeneck, J./ Reichert, G., (2002A), S. 1367.
73 Vgl. Heurung, R., (2000), S. 539.
- 9 -der Differenzen im Zeitablauf, allerdings unterscheiden sie sich bzgl. ihrer Ent-stehung. 74
Die deutsche Bilanzierungspraxis orientiert sich am Timing-Konzept. 75 Bei diesem GuV-orientierten Konzept sind latente Steuern nur auf diejenigen Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede zwischen Handels 76 - und Steuerbilanz abzugrenzen, die sowohl bei ihrer Entstehung als auch bei ihrer Umkehr erfolgswirksam in der GuV erfasst werden. 77 Des Weiteren müssen sich die Unterschiede im Zeitablauf umkehren, d.h. es werden lediglich zeitlich begrenzte Differenzen erfasst. 78 Erfolgsneutral entstandene Differenzen, auch wenn sie sich später erfolgswirksam umkehren, sowie quasi-permanente und permanente Differenzen bleiben unberücksichtigt. 79 Angestrebtes Ziel ist eine in der GuV richtige Darstellung des Steueraufwandes bwz. -ertrages. 80
242. Temporary-Konzept
Nach dem bilanzorientierten „Temporary Konzept“ 81 des IAS 12 82 sind grds. alle temporären Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zwischen Handels-und Steuerbilanz in dem Steuerabgrenzungsposten zu erfassen. 83 Dabei werden neben den erfolgswirksam auch die erfolgsneutral 84 entstandenen Differenzen berücksichtigt, solange diese bei ihrer späteren Umkehrung zu einer steuerlichen Be- oder Entlastung führen und sich damit erfolgswirksam in der GuV
74 Vgl. Küting, K./ Gattung, A., (2005), S. 242.
75 Vgl. Haller, A./ Raffournier, B./ Walton, P., (2000), S. 941; Heurung, R., (2000), S. 539.
76 Hierunter fallen alle Bilanzen: HB I (Einzelabschlüsse), HB II und Konzernbilanzen. Vgl.
Heurung, R., (2000), S. 539.
77 Vgl. Arians, G., (2000), S. 291; Ammann, H./ Müller, S., (2004), S. 213; Loitz, R., (2003),
S. 516. Siehe dazu Abb. 2.
78 Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 167; Arians, G., (2000), S. 291f..
79 Vgl. Küting, K./ Gattung, A., (2005), S. 243; Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 167f..
80 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 545.
81 Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 274 Rn. 7.
82 IAS 12 beruhte bis 1996 auf dem älteren Timing-Konzept. Vgl. Coenenberg, A.G./ Hille,
K., (1997), S. 537.
83 Vgl. Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 274 Rn. 7; Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 168;
Loitz, R., (2003), S. 516.
84 Erfolgsneutral entstandene Differenzen müssen in der Handelsbilanz direkt mit dem Eigen-
kapital verrechnet werden. Dagegen ist bei erfolgswirksam entstandenen Differenzen auch
die Steuerabgrenzung in der GuV zu erfassen. Vgl. Küting, K./ Gattung, A., (2005), S. 243.
- 10 -niederschlagen. 85 Weiterhin kommt es auch nicht darauf an, wann sich diese Differenzen wieder ausgleichen, so dass sowohl zeitlich begrenzte als auch quasi-permanente Differenzen zu berücksichtigen sind. 86 Permanente Differen-zen bleiben hier ebenso unberücksichtigt. 87 Mit den in der Bilanz erfassten Steuerbe- und -entlastungen zielt das bilanzorientierte Konzept darauf ab einen möglichst richtigen Vermögensausweis zu gewährleisten. 88 Das Timing-Konzept stellt bei der Abgrenzung latenter Steuern auf zeitliche Differenzen ab, d.h. auf die in der GuV unterschiedlich periodisierten Steuer-zahlungen. 89 Im Vergleich dazu bezieht sich das Temporary-Konzept 90 direkt auf die Bilanz, da sämtliche temporäre Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz abzugrenzen sind. 91
243. Mischkonzept nach DRS 10
Der DRS 10 ist als eine Mischform vom Timing- und Temporary-Konzept charakterisierbar. 92 Neben zeitlich begrenzten und erfolgswirksam entstandenen Differenzen gem. DRS 10.4, die sich in den Folgeperioden automatisch ausgleichen, sind auch solche zu erfassen, die sich nicht automatisch umkehren, sondern ausdrücklich einer unternehmerischen Disposition bedürfen, mithin quasi-permanente Unterschiede gem. DRS 10.5. 93 Grds. sind nur erfolgswirksame Differenzen zu erfassen. Jedoch sind gem. DRS 10.16 i.R.d. Kapitalkonsolidierung erfolgsneutral 94 entstandene Differenzen ebenso zu berücksichti-
85 Vgl.Hoyos, M./ Fischer, N., (2006), § 274 Rn. 7; Pellens, B./ Fülbier, R.U./ Gassen, J.,
(2006), S. 209; Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 548.
86 Hier zeigt sich, dass das Temporary-Konzept auf dem Timing-Konzept aufbaut, allerdings
viel weitreichender ist. Timing Differenzen stellen zugleich immer Temporary Differenzen
dar, jedoch nicht umgekehrt. Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 549; Kü-
ting, K./ Gattung, A., (2005), S. 243; Ammann, H./ Müller, S., (2004), S. 214; Heurung, R.,
(2000), S. 540; Coenenberg, A.G./ Hille, K., (1997), S. 537.
87 Vgl. Von Keitz, I., (2005), S. 155; Coenenberg, A.G./ Hille, K., (1997), S. 537.
88 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 548; Richter, F., (2005), S. 137.
89 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 548
90 Siehe dazu Abb. 3.
91 Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S., (2005), S. 548; Kirsch, H., (2005B), S. 173.
92 Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 729.
93 Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 729; Küting, K./ Weber, C.-P., (2005), S. 169.
94 Erfolgsneutral entstandene Differenzen ergeben sich i.R.d. Konsolidierung durch die Auf-
deckung stiller Rücklagen und Lasten. Vgl. Coenenberg, A.G., (2005), S. 729; Küting, K./
Weber, C.-P., (2005), S. 169.
Arbeit zitieren:
Andrea Roth, 2006, Vergleich der Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss nach HGB und IFRS anhand ausgewählter Einzelfälle, München, GRIN Verlag GmbH
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