Inhalt
ANLAGENVERZEICHNIS III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
1. EINFÜHRUNG IN DIE PROBLEMATIK 1
1.1 EINLEITUNG 1
1.2 LÄRM 2
1.3 GESUNDHEITLICHE ASPEKTE 3
1.4 MUSIKSCHALLPEGEL IN DISKOTHEKEN 5
2. RECHTSLAGE 8
2.1 GESUNDHEITSSCHUTZ 8
2.2 IMMISSIONSSCHUTZ 12
2.3 GEWERBE- UND GASTSTÄTTENRECHT 20
2.4 POLIZEIRECHT 22
3. ZUSTÄNDIGKEIT 26
4. RECHTMÄßIGKEIT EINER POLIZEIVERORDNUNG 28
5. REGELUNGSINHALT 35
6. WEG ZUR VERORDNUNG 37
7. ERGEBNIS 42
THESEN I
LITERATURVERZEICHNIS IX
NORMEN UND RICHTLINIEN XI
RECHTSPRECHUNG XII
Anlagenverzeichnis
ANLAGE 1
VERGLEICHSWERTE …………………………………………………………………VII
Quelle: Sächsische Zeitung, Disko- und Straßenlärm machen auf Dauer krank, 18./19.03.2000
ANLAGE 2
LAUTE FREIZEITBESCHÄFTIGUNGEN 18- BIS 19JÄHRIGER IM JAHR 1993 …………….......... VIII Quelle: HNO 47, 1999, S.240
ANLAGE 3
ANTEILE 18JÄHRIGER REKRUTEN MIT HOCHTONSENKEN (3-8 KHZ) ÜBER 20 DB ………......... IX Quelle: HNO 47, 1999, S.245
ANLAGE 4
MITTELUNGSPEGEL AUF DER TANZFLÄCHE IN DISKOTHEKEN ……………………………... X Quelle: Umweltbundesamt, WaBoLu-Heft 03/2000, S. 31
ANLAGE 5
VERORDNUNG
ÜBER DEN SCHUTZ DES PUBLIKUMS VON VERANSTALTUNGEN VOR GESUNDHEITSGEFÄHRDENDEN SCHALLEINWIRKUNGEN UND LASERSTRAHLEN (SCHALL- UND LASERVERORDNUNG) …………………………………………………. XI Quelle: SR 814.49
III
Abkürzungsverzeichnis
ABl. Amtsblatt ArbStättV Arbeitsstättenverordnung Art. Artikel BayObLG Bayrisches Oberlandesgericht Beschl. Beschluss BGBl. Bundesgesetzblatt BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV Bundes-Immissionsschutzverordnung BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwG Bundesverwaltungsgericht bzw. beziehungsweise d. h. das heißt dB Dezibel dB(A) Dezibel (Amplitude) DIN Deutsche Industrie Norm Dr. Doktor DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt EU Europäische Union f. folgende ff. fortfolgende GewArch. Gewerbearchiv GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GSG Gerätesicherheitsgesetz GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt h Stunde HNO Hals-Nasen-Ohren i. d. F. in der Fassung i. g. F. in gültiger Fassung i. S. d. im Sinne des i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit
IV
IfSG Infektionsschutzgesetz JÖSchG Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit JVBl. Justizverwaltungsblatt kHz Kilohertz LG Landgericht LMBG Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz lt. laut m. E. meines Erachtens Nds. MBl. Niedersächsisches Ministerialblatt NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift Nr. Nummer NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht OLG Oberlandesgericht OVG Oberverwaltungsgericht Rdnr. Randnummer S. Seite SächsGDG Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im
Freistaat Sachsen SächsPolG Polizeigesetz des Freistaat Sachsen SMWA Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sog. sogenannte TU Technische Universität u. a. unter anderem u. s. w. und so weiter UVV Unfallverhütungsvorschrift v. vom VDI Verein Deutscher Ingenieure VG Verwaltungsgericht vgl. vergleiche VwV Verwaltungsvorschrift z. B. zum Beispiel z. zum
V
1. Einführung in die Problematik
1.1 Einleitung
Die Gesundheit ist dem Menschen ein hohes, vielleicht sogar das höchste Gut. Sie zu fördern und zu schützen ist essentieller Bestandteil des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und damit auch Verpflichtung des Staates. 1 Alarmierende Berichte sowohl in der Fach- als auch der Tagespresse weisen darauf hin, dass die Menschen aufgrund wachsender Industrialisierung und technischer Ausdehnung einem höheren gesundheitlichen Gefährdungspotential gegenüberstehen. 2 Neben bedeutenden sozialpolitischen Problemen wie Lärm am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr, rückt seit einigen Jahren die Relevanz von Gesundheitsrisiken durch Freizeitlärm in den Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion. Epidemiologische Untersuchungen an Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die noch keiner beruflichen Lärmbelastung ausgesetzt waren, lassen steigende Zahlen mit nachweisbaren, irreversiblen Innenohrschäden erkennen. 3 Nach Schätzungen des Umweltbundesamtes ist bei jedem vierten deutschen Jugendlichen d as Gehör durch überlaute Musik beeinträchtigt. Dabei treten zwei Ursachen besonders hervor.
Neben dem Problem der massiven Gefährdung von Kindern und Jugendlichen beim Benutzen von tragbaren Musikabspielgeräten mit Kopfhörern (z. B. Walkman) bei denen anhand von Untersuchungen Einstellungen mit einem mittleren Hörpegel von 100 Dezibel (dB(A)) festgestellt wurden, sieht der Bundesverband der HNO-Ärzte sowie die Bundesärztekammer ebenfalls die Verfügbarkeit der elektroakustischen Verstärkung von Musik in Diskotheken und bei Musikgroßveranstaltungen als wesentliche Ursache. 4 Nach einer Projektstudie zu Diskothekenveranstaltungen durch die TU Dresden, Institut für Arbeitsingenieurwesen, sind Mittlungspegel zwischen 102 dB(A) und 112 dB(A) ermittelt wurden. Vergleichsweise ist somit die Schallbelastung deutlich höher, als die durch eine mit Lastkraftwagen stark befahrene Autobahn oder die durch eine
1 u. a. Götz, Volkmar: Einzelne Bereiche der Staatstätigkeit, Handbuch des Staatsrechts, Band III: Das Handeln des Staates, 1988, S. 1014
2 Umweltbundesamtes: Lautes Musikhören ist die häufigste Ursache für Gehörschäden bei Jugendlichen, Presse-Information 10/95
3 Zenner, Hans-Peter: Gehörschäden durch Freizeitlärm, HNO 47, 1999, S. 236
4 Länderarbeitsgruppe „Umweltbezogener Gesundheitsschutz“: Tagesordnung zur Sitzung am
9./10. Oktober 2000 in Hamburg
1
Bohrmaschine verursachten Geräusche. 5 Während im Berufsleben harte Grenzwerte für Schallbelastungen existieren, wird dem hochintensiven Schall im Musikkonsum weder umfassend auf EU-Ebene noch einheitlich durch das deutsche Rechtssystem entgegen gewirkt.
Die Praxis zeigt, dass dieses Problem bereits international bekannt ist und Regelungen nach sich gezogen hat. So gelten diesbezüglich u. a. in Frankreich und in der Schweiz gesetzliche Pegelbegrenzungen. 6 Durch die Bundesärztekammer wurde im April 1999 wiederholt gefordert, dass die Schalldruckpegel in Diskotheken durch den Gesetzgeber auf 90 bis 95 dB(A) zu begrenzen sind. 7
Inhalt dieser Diplomarbeit soll deshalb vordergründig die generelle Bewältigung der Problematik einer Vereinheitlichung des Gesetzesvollzugs sein und nicht die Möglichkeit von Maßnahmen im Einzelfall, z. B. durch entsprechende Auflagen an die Betreiber von Gaststätten. Ebenfalls soll nur der Bezug zu den Besuchern von Diskotheken hergestellt werden. Somit bleiben Rückschlüsse u. a. auf Angestellte und folglich Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unberücksichtigt. Die Drittwirkung von Grundrechten wird nicht erörtert.
1.2 Lärm
Lärm wird oft als unerwünschter Schall bezeichnet. Entsprechend dieser Auslegung wäre laute Musik, die dem Hörenden gefällt, kein Lärm. Tatsächlich definiert der Begriff den hörbaren Schall, der zu Belästigungen oder zu Beeinträchtigungen und Schädigungen der Gesundheit führen kann. 8 Werden diese Folgen durch Musik ausgelöst, ist sie demnach dem negativ belegten Begriff „Lärm“ zuzuordnen. Dieser lässt sich nicht direkt messen, sondern wird ermittelt anhand der auftretenden Geräusche bzw. des Schalldruckpegels. Schall entsteht durch Schwingungen einer Schallquelle, z. B. Lautsprechermembran, die sich auf das Medium übertragen. Die Maßangabe erfolgt in Bel (B) oder B/10 auch
5 Siehe Anlage 1
6 Umweltbundesamt: Schallpegel in Diskotheken und bei Musikveranstaltungen, WaBoLu-Heft
03/2000, S. 53; Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen, 24. Januar
1996
7 Zenner, Hans-Peter: Schwerhörigkeit durch Freizeitlärm, Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 16, 1999 S. A 1053
8 DIN 1320: Akustik-Grundbegriffe, Berlin 1969
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Dezibel (dB) genannt. Töne gleichen Schalldrucks aber unterschiedlicher Schallhöhe werden unterschiedlich laut empfunden. Diese Frequenzabhängigkeit wird durch eine entsprechende Bewertung und rechnerische Kompensation berücksichtigt, die man als dB(A) bezeichnet. Eine Dezibelskala erfasst die Schallintensität von der Hörschwelle bis zur Schmerzgrenze des menschlichen Ohres. Diese Werte liegen zwischen 0 und 130 dB(A). Aufgrund des logarithmischen Skalenaufbaus entspricht die Erhöhung des Schallpegels um 3 dB einer Verdopplung der Schallintensität und damit auch der Gehörgefährdung. 9 Anders ausgedrückt bedeutet eine zweistündige Belastung mit 93 dB(A) die gleiche Gehörgefährdung wie eine vierstündige Belastung mit 90 dB(A). Untersuchungen haben ergeben, dass eine Reduzierung des Schalldruckpegels um 10 dB(A), subjektiv die Reduzierung der Lautstärke um die Hälfte bewirkt.
1.3 Gesundheitliche Aspekte
Für Schädigungen des Hörorganes ist der mit dem Schall auf das Ohr übertragene Energiebetrag entscheidend, der sich aus dem Produkt von Leistung und Zeit zusammensetzt. Somit kommt es nicht einzig auf die Schallintensität an, sondern ebenfalls auf die Verweilzeit an lärmbelasteten Orten. 10 Aus diesen Expositionsgrößen lässt sich die mittlere wöchentliche Schalldosis als energieäquivalenter Dauerschallpegel, auch Beurteilungspegel genannt,
berechnen. Liegt dieser unter 85 dB(A), ruft er mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen hervor. 11 Wird dieser Wert geringfügig überschritten oder setzt man sich kurzzeitig intensiver Belastung durch Impulslärm aus, hat dies zunächst eine reversible, also zeitweilig eingeschränkte Funktionsfähigkeit zur Folge. Das Risiko, eine irreversible Innenohrschädigung durch Lärmeinwirkung zu erleiden, steigt mit der Höhe und Dauer der Belastung. Dabei ist auf verschiedene Faktoren innerhalb des sozialen Umfeldes zu achten. Unter anderem darauf, inwieweit man sich beruflich exponiert. Bereiche in denen der ortsbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, sind
9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Laut ist out, Broschüre,
2000, S. 3,
10 Umweltbundesamt: Gehörschäden durch Musik in Diskotheken, Umweltmedizinischer Informationsdienst 2/2000, S. 3,
11 Zenner, Hans-Peter: Gehörschäden durch Freizeitlärm, HNO 47, 1999, S. 238
3
Lärmbereiche im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“. 12 In diesen sind den Beschäftigten Schutzmaßnahmen anzubieten. Erreicht der Beurteilungspegel 90 dB(A), ist in Betrieben die Kennzeichnung dieser Bereiche erforderlich und die Prävention durch Schutzmaßnahmen unabdingbar. 13 Jene sind allerdings auch nur dann wirksam, wenn die entsprechenden Erholungszeiten eingehalten werden. Doch gerade diese relativieren sich durch den stetig wachsenden Umgebungslärm sowie lärmintensive Freizeitbeschäftigungen. 14 Bei einer Belastung von 85 dB(A) für 8 Stunden pro Tag, bedarf es 16 Stunden Erholungszeit mit Schallpegeln unter 70 dB(A) um Hörschäden vorzubeugen. 15 Allen Schädigungen ist es gemein, dass sie zu einer permanenten Hörschwellenanhebung führen können. Bei etwa 30 % der Lärmschwerhörigen tritt zudem chronisches Ohrenpfeifen oder Rauschen (Tinnitus) auf.
In den letzten Jahren ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die noch nie in Lärmbereichen beschäftigt waren, ein Anstieg von Fällen mit einer deutlichen Verminderung des Hörvermögens beobachtet worden. 16 Bei einer repräsentativen Befragung von 505 jungen Erwachsenen in Deutschland im Jahr 1993 waren Diskothekenbesuche und lautes Musikhören die häufigsten Antworten hinsichtlich einer lauten Freizeitbeschäftigung. 17 Im gleichen Zeitraum führten audiometrische Untersuchungen an norwegischen Militärrekruten zu dem Ergebnis, dass durchschnittlich ein Drittel der Untersuchten auffällige unilaterale bzw. bilaterale Innenohrhörverluste von wenigstens 20 dB in den für lärmbedingte Hörschäden typischen m ittleren Frequenzbereichen aufwiesen. 18 Diese Daten beruhen auf jeweils mehr als 30000 Audiogrammen pro Jahrgang.
Die das Hörorgan betreffende Schädigung stellt dabei die einzige spezifisch nachgewiesene irreversible Lärmkrankheit dar. Darüber hinaus sind aber weitere medizinische Zusammenhänge erwähnenswert. So bewirken Hörschwellenanhebungen die Abnahme der Verständlichkeit von Silben, während die Sätze verständlich bleiben. Dies erfordert eine höhere Aufmerksamkeit und psychische
12 Unfallverhütungsvorschrift Lärm (UVV Lärm), 01. Januar 1990 i. d. F. vom 01. Januar 1997
13 Umweltbundesamt: Schallpegel in Diskotheken und bei Musikveranstaltungen, WaBoLu-Heft
03/2000, S. 27
14 z. B.: Verkehrslärm, Gewerbelärm, Baulärm
15 VDI, Richtlinie Nr. 2058, Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft, Berlin 1988
16 Ising H.: Hörschäden bei jungen Berufsanfängern aufgrund von Freizeitlärm und Musik, 1988, S. 35-41
17 Zenner, Hans-Peter: Gehörschäden durch Freizeitlärm, HNO 47, 1999, S. 240; siehe Anlage 2
18 Mercier, Vlasta u. a.: Gehörgefährdung Jugendlicher durch überlauten Musikkonsum, Zeitschrift für Lärmbekämpfung, 1998, S. 17; siehe Anlage 3
4
Anspannung, was sich wiederum auf den Blutdruck und die Konzentration des Stresshormons Noradrenalin im Blut auswirkt. Die sich daraus ergebenden Folgen können ein erhöhtes Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie eine beschleunigte Alterung des Herzens bis hin zum Herzinfarkt darstellen. Führende Wissenschaftler prognostizieren, dass die heutigen Hörgewohnheiten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei etwa zehn Prozent irreversible Hörverluste von 10 dB und mehr in mittleren Frequenzbereichen erwarten lassen. D ies heißt, die Zahl der Lärmschwerhörigen nimmt für eine Altersgruppe zu, die der besonderen Fürsorge von Ärzten, Gesellschaft und Staat bedarf. Therapieverfahren zur Heilung einer lärminduzierten Innenohrschwerhörigkeit gibt es nicht. Zur partiellen Rehabilitation stehen einzig Hörgeräte sowie elektronische Hörimplantate zur Verfügung. 19 Das die Folgekosten durch die krankheitsbedingten Ausfälle, Arbeitsplatzumsetzungen, Gehörvorsorgeuntersuchungen und Berufskrankheitsrenten für die Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Betriebe enorm sind ist nur ein Indiz, dass eine wirksame Prävention aus medizinischen, gesundheitspolitischen und gesundheitsökonomischen sowie Gründen des Jugendschutzes unerlässlich ist. Darüber hinaus sind in der Freizeit erworbene Gehörschäden nicht nur für die persönliche Entfaltung im Privatleben bedeutsam, sondern können auch negative Folgen für das spätere Berufsleben haben. Auch stellt die, aufgrund der Schwerhörigkeit nachgewiesene, kommunikative Isolation eine Störung der zwischenmenschlichen Beziehungen dar. 20
1.4 Musikschallpegel in Diskotheken
Lärmmessungen die stichprobenartig bei Live-Musikveranstaltungen und in Diskotheken durchgeführt wurden, führten zu Musikschallpegeln zwischen 90 und 110 dB(A) wobei das Verteilungsmaximum deutlich über 100 dB(A) lag. 21 Auch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie unterstützte in diesem Zusammenhang einzelne Projekte des Instituts für Arbeitsingenieurwesen der Technischen Universität Dresden, über einen Zeitraum
19 Zenner, Hans-Peter: Gehörschäden durch Freizeitlärm, HNO 47, 1999, S. 245; Kommission Soziakusis des Umweltbundesamt: Pegelbegrenzung in Diskotheken zum Schutz vor Gehörschäden, Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 8/2000, S. 642
20 Zenner, Hans-Peter: Schwerhörigkeit durch Freizeitlärm, Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 16,
1999, S. A 1052
21 siehe Anlage 4
5
von 1997 bis 2000. Ziel dieser Untersuchungen war in erster Hinsicht eine Abschätzung der Relevanz gesundheitsschädigender Wirkungen von
Diskothekenmusik sowie Möglichkeiten zur Verminderung von Gehörschäden Jugendlicher. 22 Die dabei gewonnenen Erkenntnisse belegen vielmehr sogar höhere Mittlungspegel zwischen 102 dB(A) und 112 dB(A). Auch wurde ein ansteigen der Lautstärke über die Nacht hinweg festgestellt, und zwar im Mittel um 2 dB pro Stunde. 23 Zunehmender Alkoholkonsum und das Einsetzen temporärer Vertäubung, sowohl bei den Betreibern elektroakustischer Beschallungsanlagen, als auch bei den Gästen, spielen dabei eine Rolle. Eine repräsentative Erhebung zwischen 1980 und 1990 aus Großbritannien zeigt zudem, dass der Anteil der Jugendlichen, der lauten Freizeitaktivitäten nachging, um mehr als das Vierfache angestiegen war. 24 Zahlreiche Auswertungen belegen ebenfalls ein Zunehmen der Besuchshäufigkeit von Diskotheken durch Jugendliche gleicher Altersgruppen in den letzten Jahren. Ebenso steigt diese in Form von altersspezifischen Summenhäufigkeiten. Das heißt, dass die Besuchshäufigkeit von Jugendlichen zwischen dem zwölften und dem zwanzigsten Lebensjahr zunimmt. Danach sinkt sie wieder. 25 Die durchschnittliche Besuchshäufigkeit der Klasse Zwölf- bis Zwanzigjähriger wird in der Literatur mit cirka einmal pro Woche angegeben, wobei sich der Mittelwert (Median) bei etwa zweimal pro Monat bewegt. Das heißt, eine Randgruppe von Besuchen exponiert sich wenigstens achtmal pro Monat in einer Diskothek. Die mittlere Aufenthaltsdauer eines Diskothekenbesuchs wird in den verschiedenen Untersuchungen mit drei bis vier Stunden angegeben. 26 Zieht man die gewonnenen Informationen zur Abschätzung eines
Gehörschadenrisikos heran und beruft sich dabei „nur“ auf einen Mittelungspegel von 100 dB(A) sowie eine vierstündige Aufenthaltszeit pro Woche in einer Diskothek, so ergibt sich daraus das gleiche Gehörschadenrisiko wie bei einem Beurteilungspegel von 90 dB(A) über eine vierzigstündige Arbeitswoche hinweg,
22 Joiko, Karin: Maßnahmen zur Verminderung der Gehörschäden Jugendlicher durch Diskothekenmusik, Untersuchungsbericht des Institut für Arbeitsingenieurwesen der Technischen Universität Dresden, 2001
23 Ising H.: Gehörgefährdung durch laute Musik, HNO 42, 1994, S. 465-466
24 Umweltbundesamt: Gehörschäden durch Musik in Diskotheken, Umweltmedizinischer Informationsdienst 2/2000, S.3
25 Umweltbundesamt: Gehörschäden durch Musik in Diskotheken, Umweltmedizinischer Informationsdienst 2/2000, S.4
26 Umweltbundesamt: Schallpegel in Diskotheken und bei Musikveranstaltungen, WaBoLu-Heft
03/2000, S. 40
6
in welcher entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Lärm das Tragen eines
Gehörschutzes vorgeschrieben ist. 27
27 Unfallverhütungsvorschrift Lärm (UVV Lärm), 01. Januar 1990 i. d. F. vom 01. Januar 1997
7
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Frank Sellung, 2002, Rechtsfragen zur Schallpegelbegrenzung in Diskotheken, München, GRIN Verlag GmbH
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