Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Pauschalreise 3
2.1. Definition Pauschalreise 3
2.1.1. Unbedeutende Nebenleistungen 4
2.1.2. Baukastensystem 4
2.2. Mögliche Arten des Transports 4
3. Transportmangel als Voraussetzung reiserechtlicher
Gewährleistung 5
3.1. Pauschalreisemangel 5
3.1.1. Zusicherung der Eigenschaft 6
3.1.2. Fehlerbegriff 7
3.2. Eingrenzung des Fehlerbegriffes anhand des Transportmangels 9
3.2.1. Bloße Unannehmlichkeit beim Transport 9
3.2.1.1 Luftbeförderung 10
3.2.1.1.1. Flugverspätungen 10
3.2.1.1.2. Flugzeitänderungen 11
3.2.1.1.3. Änderung des Flughafens 13
3.2.1.1.4. Wechsel der Fluggesellschaft 13
3.2.1.1.5. Flugorganisation 14
3.2.1.2. Sonstige unerhebliche Beförderungsmängel 14
3.2.1.3. Bus und Bahnbeförderung 15
3.2.1.4. Höhere Gewalt 15
3.2.2. Einfacher Transportmangel 15
3.2.2.1 Einfacher Transportmangel im Bereich des
Flugtransportes 16
3.2.2.2 Sonstige einfache Transportmängel 18
3.2.3. Erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise durch den
Transportmangel 18
II
3.2.3.1 Erhebliche Beeinträchtigungen im Rahmen des
Flugtransportes 21
3.2.3.2 Erhebliche Beeinträchtigungen bei Transport mit
dem Bus 22
3.2.3.3 Sonstige erhebliche Beeinträchtigungen 22
3.2.4. Subjektive Unzumutbarkeit der Pauschalreise 22
4. Die Mängelrechte und Pflichten des Reisenden 23
4.1. Anspruch auf Abhilfe 24
4.1.1. Begriff der Abhilfe 24
4.1.2. Recht des Reisenden im Rahmen der Abhilfe 25
4.1.3. Form der Erklärung des Abhilfeverlangens 26
4.1.4. Adressaten der Abhilfeerklärung 27
4.1.4.1 Veranstalter oder Pauschalreiseleitung als
Empfänger der Abhilfeerklärung 28
4.1.4.2 Leistungsträger als Adressat der Abhilfeerklärung 29
4.1.5. Mögliches Verhalten des Pauschalreiseveranstalters 30
4.1.5.1 Beseitigung des Mangels durch gleichwertige
Ersatzleistung 31
4.1.5.2 Abhilfe durch höherwertige Ersatzleistung 32
4.1.5.3 Verweigerung der Abhilfe 32
4.2. Selbstabhilfe des Reisenden 33
4.2.1. Fristsetzung 34
4.2.2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung 35
4.2.3. Aufwendungsersatz und Vorschusszahlung bei
Selbstabhilfe 36
4.3. Minderung des Pauschalreisepreises 38
4.3.1. Verhältnis der Minderung zur Kündigung und zum
Schadensersatz 38
4.3.2. Die Mängelanzeige als Voraussetzung der Minderung 39
4.3.2.1. Form der Mängelanzeige und Verhältnis zum
Abhilfeverlangen 40
4.3.2.2. Richtiger Zeitpunkt der Anzeige 41
III
4.3.2.3. Schuldhaftes Unterlassen und Entbehrlichkeit der
Anzeige des Mangels 42
4.3.3. Minderungsberechnung 43
4.3.3.1 Bezugsgröße der Minderung 44
4.3.3.2 Bemessungskriterien der Minderung 45
4.3.3.2.1. Objektive Kriterien 46
4.3.3.2.2. Zeitlicher Aspekt im Rahmen der Minderung 46
4.3.3.3 Bestimmung der Minderung durch Schätzung und an
Hand von Minderungstabellen 47
4.4. Kündigungsrecht des Reisenden auf Grund des
Transportmangels 48
4.4.1. Formelle und materielle Kündigungsvoraussetzungen 49
4.4.1.1. Abhilfeverlangen mit Fristsetzung 49
4.4.1.2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung 50
4.4.1.2.1. Unmöglichkeit und Verweigerung der Abhilfe 50
4.4.1.2.2. Besonderes Interesse des Reisenden 51
4.4.2. Rechtsfolgen der wirksamen Kündigung 52
4.4.2.1 Verlust des Anspruchs auf Pauschalreisepreis 52
4.4.2.2 Entschädigungsanspruch des Veranstalters 53
4.4.2.3 Wegfall des Anspruchs auf Entschädigung 54
4.4.2.4 Nachwirkende Veranstalterpflichten 55
4.4.2.4.1. Rückbeförderungspflicht 55
4.4.2.4.2. Mehrkosten 56
4.4.3. Verhältnis zu anderen Vorschriften und
Lösungsmöglichkeiten 57
4.4.3.1 Montrealer Abkommen 57
4.4.3.2 Kündigung wegen höherer Gewalt 57
4.4.3.3 Kündigung aus wichtigem Grund 58
5. Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz auf
Grund des Transportmangels 59
5.1. Montrealer Abkommen 60
5.2. Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung 60
IV
5.2.1. Voraussetzungen des Anspruches 60
5.2.1.1 Pauschalreisemangel und Mängelanzeige 60
5.2.1.2 Verschuldenserfordernis 61
5.2.1.2.1. Allgemeines 62
5.2.1.2.2. Beispiele für die Haftung des Veranstalters im
Rahmen des Transports 62
5.2.1.2.3. Entlastung des Veranstalters in beispielhaften
Einzelfällen 63
5.2.2. Schadensumfang 64
5.3. Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit 65
5.3.1. Voraussetzungen 66
5.3.1.1 Vereitlung oder erhebliche Beeinträchtigung 66
5.3.1.2 Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit 66
5.3.2. Verschulden 68
5.3.3. Bemessung der Entschädigung 68
6. Schlusswort Fazit 70
Literaturverzeichnis V
V
1. Einleitung
In den letzten Jahrzehnten war in Deutschland eine ständig wachsende Reiselust und damit verbunden, eine ständig steigende Nachfrage nach Reiseangeboten zu verzeichnen. Der Trend ging dabei seit den Sechzi- ger Jahren immer mehr weg von den Individual- und hin zu den Pau- schalreisen.
Aktuell haben im Jahr 2005 47,8 Millionen Urlaubsreisende, sprich 73,6% der deutschen Bevölkerung, mindestens eine Urlaubsreise un- ternommen. Insgesamt wurden 64,1 Millionen Urlaubsreisen durchge- führt, wobei fast die Hälfte davon als Pauschalreise gebucht worden ist. 1 Die Entwicklungen des Pauschalreisetourismus warfen neue Probleme auf, da jetzt nicht mehr der Urlauber selbst, sondern der Pauschalreise- veranstalter die einzelnen Reiseleistungen auswählte und nun fraglich war, wie diese Tätigkeiten des Veranstalters rechtlich zu beurteilen wa- ren. Diese auftretenden Probleme, machten eine gesetzliche Neurege- lung notwendig, die durch die am 01.10.1979 in Kraft getretenen §§ 651a bis 651l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 2 vom 04.05.1979 3 gege- ben sein sollte.
Die neu eingeführten Normen wurden jedoch wegen der Fülle von sich ergebenden Lücken und rechtstechnischer Mängel von Anfang an stark kritisiert.
Auch die am 13.06.1990 verabschiedete EG-Pauschalreiserichtlinie, die in Deutschland verspätet erst durch das Umsetzungsgesetz am 01.11.1994 4 in Kraft getreten ist, führte nicht wesentlich zu einer Rechtsvereinheitlichung. Hierdurch wurden die bereits im BGB vorhan- denen Vorschriften lediglich ergänzt und geändert, es blieb aber weiter- hin vor allem Aufgabe der Rechtsprechung, das Pauschalreiserecht weiterzuentwickeln und Unklarheiten zu beseitigen.
1 Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen e.V., pdf-Datei S. 2, 6, www.fur.de/downloads/FUR_Ergebnisse_2006.pdf vom 11.09.2006 2 Alle weiteren §§ ohne Gesetzesangabe sind die des BGB 3 BGBl I 1979, 509 4 BGBl I 1994, 1322
1
Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtli- cher Vorschriften am 01.09.2001 ist das Reisevertragsrecht in den §§ 651a bis 651m BGB geregelt. 5 Diese Arbeit soll nun durch Zusammentragung der aussagekräftigsten Urteile aus der Rechtsprechung und Aussagen aus der Literatur dazu beitragen die Gesetzeslücken aufzuzeigen und einen Überblick über den aktuellen Entscheidungsstand in Rechtsprechung und Literatur zu verschaffen. Dabei soll, nach allgemeiner Begriffserläuterung der Pau- schalreise und des Mangels, auf die bei Pauschalreisen auftretenden Mängel und bloßen Unannehmlichkeiten beim Transport und insbeson- dere auf die aus den Mängeln resultierenden Folgen, die Rechte und Pflichten des Reisenden und die Haftung des Veranstalters eingegan- gen werden.
Hierbei musste eine Auswahl unter den am häufigsten vorkommenden Mängel getroffen werden, da Gegenstand dieser Arbeit nicht die Auflis- tung aller möglichen oder je vorgekommenen Transportmängel sein soll. Besonderer Wert wurde hierbei auf die Mängel und Folgen gelegt, die bei einer Beförderung per Flugzeug auftreten können, weil dieses Verkehrsmittel, innerhalb der im Rahmen einer Pauschalreise in An- spruch genommenen, einen sehr hohen Stellenwert einnimmt, vor allem wenn der Urlaub im Ausland verbracht werden soll.
Auf besondere Reisearten, wie etwa die Fortuna-Reise oder auch die Kreuzfahrt konnte auf Grund des begrenzten Rahmens der Arbeit nicht näher eingegangen werden.
5 BGBl I 2001, 1658
2
2. Pauschalreise
Bevor eine Aussage zu den bei der Pauschalreise möglichen Mängeln getroffen werden kann, muss zunächst der Begriff der Pauschalreise genauer betrachtet werden.
Auffällig ist, dass der Gesetzgeber bei den §§ 651a ff. BGB nicht von der Pauschalreise, sondern lediglich von der Reise spricht. Dieser Beg- riff meint an sich die Veranstalterreise und ist dadurch entstanden, dass sich der Bundestag 1979 beim Erlass der neuen Vorschriften zum Rei- severtrag um eine Kürzung des bis dahin verwendeten Wortlautes der Veranstalterreise bemüht hat. Eine Änderung in der Wortbedeutung sollte damit aber nicht bezweckt werden. Der Bundestag selbst spricht sich dafür aus, dass unter der Pauschalreise auch weiterhin die Veran- stalterreise zu verstehen ist. 6 Im weiteren Verlauf der Arbeit wird deshalb auch weitgehend der Begriff Pauschalreise verwendet werden.
2.1. Definition Pauschalreise
Die Pauschalreise definiert der Gesetzgeber in § 651a Abs. 1 S. 1 BGB mit einer Gesamtheit von Reiseleistungen. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass von einer Bündelung von mindestens zwei Teilleis- tungen auszugehen ist. 7 Die einzelnen Leistungen werden dabei meist im Voraus ausgewählt, aufeinander abgestimmt und zu einem einheitlichen Preis als festgeleg- tes und ausgeschriebenes Programm angeboten, wobei der einheitliche Preis keine Notwendigkeit darstellt. 8 Im Regelfall werden dabei Beförderung und Unterkunft zu einer Ge- samtleistung zusammengefasst. Es sind aber auch Teilleistungen wie zum Beispiel Mietwagen oder Ausflüge am Urlaubsort, Sportkurse oder andere Kurse im Rahmen eines Aktiv-Urlaubs, wie zum Beispiel ein Mal- oder Töpferkurs, möglich. 9
6 BTDrucks. 8/2343 S. 7
7 Palandt – Sprau, § 651a RN 3a; MüKo – Tonner, § 651a RN 13; Staudinger – E- ckert, Vorbemerkung zu § 651c-g RN 31 8 Palandt – Sprau, § 651a RN 1; Tonner, § 651a RN 7 9 Tonner, § 651a RN 1
3
Dabei ist zu beachten, dass die Teilleistungen gleichwertig sein müs- sen. 10
2.1.1. Unbedeutende Nebenleistungen
Unbedeutende Nebenleistungen wie zum Beispiel Unterkunft mit Ver- pflegung oder Verpflegung bei einem Flug, Flug mit Visabeschaffung, Flug mit Transferleistung, Autoreisezug oder Beförderung im Schlafwa- gen führen nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen. 11
2.1.2. Baukastensystem
Ob es sich auch bei dem sogenannten Baukastensystem, wo die Reise nach den individuellen Wünschen des Reisenden erst im Reisebüro zu- sammengestellt wird, um eine Pauschalreise handelt, ist strittig. Zu verfolgen ist hier die Rechtsprechung des europäischen Gerichtsho- fes, die besagt, dass bei dem Baukastensystem eine Pauschalreise vorliegt, wenn die zu kombinierenden Einzelleistungen vorher preislich festgelegt sind und die Zusammenstellung durch das Reisebüro vor Vertragsschluss erfolgt ist. 12 Bedingung ist, dass das Reisebüro diese Leistungen als eigene Leistungen anbietet und somit vom Reisevermitt- ler zum Reiseveranstalter wird. 13 Denn nur der Vertrag zwischen einem Reisenden und einem Pauschal- reiseveranstalter kann als Pauschalreisevertrag angesehen werden. 14
2.2. Mögliche Arten des Transports
Im Folgenden wird noch eine kurze Übersicht über die möglichen Arten des Transports im Rahmen der Pauschalreise gegeben. So kommen dabei in Betracht Pauschalreisen mit der Bahn, wobei meist Sonderzüge zum Einsatz kommen, Pauschalreisen mit dem Flug- zeug, die mit Linien- oder Charterflügen erfolgen, oder Pauschalreisen
10 Palandt – Sprau, § 651a RN 3a
11 BTDrucks. 8/786 S. 13; Führich RN 87 12 Palandt – Sprau, § 651a RN 1; Tonner, § 651a RN 7 13 Führich, www.reiserecht-aktuell.de/beitrag1_05_02.html vom 11.09.2006 14 MüKo – Tonner, § 651a RN 12; Staudinger – Eckert, Vorbemerkung zu § 651a-m RN 2
4
im Straßenverkehr, die meist durch Busreiseveranstalter oder in Form von Package-Touren durch Automobilclubs organisiert werden, aber auch in Form von Wohnmobilpauschalreisen 15 erfolgen können. Wei- terhin sind von Bedeutung Pauschalreisen mit dem Schiff als Kreuzfahrt oder auch Pauschalreisen mit sonstigen Verkehrsmitteln, wie zum Bei- spiel dem Fahrrad, wenn dabei noch Programm und Verpflegung gebo- ten werden. 16
3. Transportmangel als Voraussetzung reiserechtlicher Gewähr-
leistung Bevor eine Eingrenzung des Mangelbegriffes anhand von Transport- mängeln erfolgen kann, ist zunächst der Mangel an sich zu definieren.
3.1. Pauschalreisemangel
Der Begriff des Pauschalreisemangels wird durch § 651c Abs. 1 BGB festgelegt. Demnach ist der Reiseveranstalter verpflichtet die Pauschal- reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorgesetzten Nutzen aufhe- ben oder mindern.
Der Nutzen kann hierbei in Anlehnung an das allgemeine Schuldrecht als Vertragszweck verstanden werden. 17 Aus dieser Vorschrift ist ersichtlich, dass der Mangel zum einen das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und zum andern den Fehler umfassen kann. Die Grenzen zwischen der zugesicherten Eigenschaft und dem Fehler sind, besonders in Bezug auf die Gewährleistungsrege- lungen, fließend. 18
15 LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1993, 952 (952f.)
16 Führich RN 86 ff.
17 MüKo – Tonner, § 651c RN 6, 7; Staudinger – Eckert, § 651c RN 6 18 MüKo – Tonner, § 651c RN 11; Bidinger / Müller, § 651c RN 4; Staudinger – Eckert,
§ 651c RN 5
5
3.1.1. Zusicherung der Eigenschaft
Jede vertragliche Vereinbarung über Eigenschaften, die die gesamte Pauschalreise oder einzelne Teilleistungen, wie zum Beispiel die Beför- derung, betreffen, ist eine Zusicherung. 19 Als Eigenschaften einer Pauschalreise kommen alle Umstände in Be- tracht, die wegen ihrer Art und Dauer Einfluss auf den Wert oder die Brauchbarkeit der Pauschalreise haben, wie zum Beispiel die Beförde- rungsart. 20 Diese Eigenschaft ist zum einen zugesichert, wenn der Reiseveranstal- ter durch stillschweigende oder ausdrückliche Erklärung dem Reisen- den zu erkennen gibt, dass er für die Folgen einsteht, die sich aus dem Nichtvorhandensein einer der zugesicherten Eigenschaften ergeben. 21 In der Praxis ist eine solche individuelle Zusage jedoch selten. 22 Von Bedeutung sind somit vor allem Angaben in Prospekten, Katalogen oder ähnlichem, wenn diese Angaben Vertragsinhalt geworden sind, wovon grundsätzlich auszugehen ist. 23 Nach § 4 Abs. 1 S. 2 der BGB- InfoV sind diese Angaben für den Pauschalreiseveranstalter bindend. Dabei muss der Veranstalter alle relevanten Umstände vollständig wie- dergeben und darf nicht darauf vertrauen, dass der Pauschalreisende zwischen den Zeilen lesen kann. 24 Die Zusicherung hat grundsätzlich noch mehr Gewicht als die bloße Pauschalreisebeschreibung. Entspricht die Pauschalreise nämlich nicht den Beschreibungen des Veranstalters, so müssen erst noch die Vor- aussetzungen des Fehlers gegeben sein, um eine Gewährleistungshaf- tung auszulösen. Anders ist es dagegen bei zugesicherten Eigenschaf- ten. Hier reicht allein das Fehlen dieser Eigenschaft aus, um einen Mangel und damit die Gewährleistungshaftung zu begründen. 25
19 Palandt – Sprau, § 651c RN 2, 2a; MüKo – Tonner, § 651c RN 10; Staudinger – Eckert, § 651c RN 45 20 Bidinger / Müller, § 651c RN 12 21 MüKo – Tonner, § 651c RN 10 22 MüKo – Tonner, § 651c RN 13 23 MüKo – Tonner, § 651c RN 10; Palandt – Sprau, § 651c RN 2; Tonner, § 651c RN 36; Löwe S. 77 f.
24 Tonner, § 651c RN 39, 40 25 Löwe S. 77
6
3.1.2. Fehlerbegriff
Ein Fehler ist dann gegeben, wenn die Pauschalreise in ihrer tatsächli- chen Beschaffenheit, sprich in ihrer Ist-Beschaffenheit, von ihrer vor- ausgesetzten Beschaffenheit abweicht. 26 Wird die vorausgesetzte Beschaffenheit, auch Soll-Beschaffenheit ge- nannt, durch Prospektangaben, Pauschalreisebestätigung, verbindli- chen Zusagen des Veranstalters, den Pauschalreisezweck oder Pau- schalreisecharakter vorgegeben, also durch das bestimmt, was Pau- schalreiseveranstalter und Reisender vorher vereinbart oder still- schweigend beschlossen haben, handelt es sich bei Abweichungen von der Beschaffenheit um einen subjektiven Fehler. Die Abweichung muss dabei also den vertraglich vorausgesetzten Zweck und Nutzen der Rei- se wesentlich beeinträchtigen. 27 Dabei wird sowohl der enge als auch der weite Fehlerbegriff vertreten. Der enge Fehlerbegriff meint, dass die verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Pauschalreiseveranstalters dort endet, wo sein Einflussbereich aufhört. 28 Der weite subjektive Fehlerbegriff wird inzwischen von der herrschen- den Meinung vertreten. 29 Beim Pauschalreisevertrag entscheiden der Pauschalreiseveranstalter und der Reisende selbst, wann die Reise vertragsgemäß und damit fehlerfrei sein soll. 30 Somit kann der Pau- schalreiseveranstalter selbst entscheiden, für was er einstehen will und für was nicht. Außerdem lockt er, zum Beispiel mit Angaben in Prospek- ten, auch Kunden an. 31 Deshalb ist er bei der Einstandspflicht nicht zu schützen, sondern soll volles unternehmerisches Risiko tragen. Weiter- hin spricht für den weiten und damit gegen den engen Fehlerbegriff, dass der enge Fehlerbegriff unzulässigerweise Verschuldenselemente in den Fehlerbegriff einführt durch das Merkmal der Beherrschbarkeit. 32
26 Palandt – Sprau, § 651c RN 2; Staudinger – Eckert, § 651c RN 6
27 Palandt – Sprau, § 651c RN 2; Staudinger – Eckert, § 651c RN 6 28 Bidinger / Müller, § 651c RN 18; Staudinger – Eckert, § 651c RN 8; MüKo – Tonner,
§ 651c RN 4 29 BGHZ 85, 50 (56); MüKo – Tonner, § 651c RN 4; Staudinger – Eckert, § 651c RN 8 30 Staudinger – Eckert, § 651c RN 8 31 Bidinger / Müller, § 651c RN 18 32 Staudinger – Eckert, § 651c RN 8
7
Soweit keine näheren Angaben zur Pauschalreise getroffen worden sind und der Pauschalreisevertrag auch stillschweigend keine spezifi- schen Angaben über die Beschaffenheit der Reise enthält, greift der ob- jektive Fehlerbegriff. 33 Dies bedeutet, dass der Pauschalreiseveranstal- ter eine Pauschalreise mittlerer Art und Güte schuldet, zu inländischem Standard und nach objektiver Anschauung eines Durchschnittsreisen- den, d.h. nach deren Sicht und Erwartungen. 34 Dabei müssen insbe- sondere Eigenschaften des Reisenden, wie Alter oder Geschlecht und deren besondere Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit, außer Be- tracht bleiben. 35 Der gewöhnliche Nutzen der Reise, der Reisezweck oder auch der Gesamtcharakter ist zu beachten. 36 So kann zum Bei- spiel an eine Billigreise nicht die Qualitätsanforderungen einer Luxus- reise gestellt werden. 37 Meist wird im Pauschalreiserecht jedoch eine Mischform, nämlich der subjektiv-objektive Fehlerbegriff vertreten 38 , wobei die objektiven Krite- rien im Vordergrund stehen. 39 Dies wird damit begründet, dass der Rei- severanstalter die Pauschalreise in der Regel als serienmäßiges Pro- dukt anbietet und daher selten eine Individualabrede stattfinden kann. 40 Bei allem ist zu beachten, dass ein Mangel in seiner Beurteilung nie- mals nur eine einzelne Teilleistung der Pauschalreise, sondern die Pauschalreise als Ganzes betrifft. Das ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des § 651c Abs. 1 BGB, der die Pauschalreise als Be- zugspunkt ansieht. Die einzelnen Teilleitungen sind von Bedeutung, da ihre Fehlerhaftigkeit zum Mangel der gesamten Pauschalreise führen. 41
33 Staudinger – Eckert, § 651c RN 9
34 BGHZ 100, 157(174); Tempel, NJW 1985 S. 97, 100 35 Tempel, NJW 1985 S. 100 36 MüKo – Tonner, § 651c RN 9; Löwe S.75 37 Löwe S. 75 38 MüKo – Tonner, § 651c RN 8; Löwe S. 75 39 MüKo – Tonner, § 651c RN 8 40 MüKo – Tonner, § 651c RN 9; Kaller RN 147 41 BGHZ 97, 255 (255, 260); NJW 1986, 1748 (1749ff.); MüKo – Tonner, § 651c RN 3, 22; Bidinger / Müller, § 651c RN 5
8
3.2. Eingrenzung des Fehlerbegriffes anhand des Transportman-
gels In Hinblick auf die Rechtsfolgen ist der Mangel als Fehler in drei Intensi- tätsstufen zu unterscheiden: in den unerheblichen Mangel, auch gering- fügiger Mangel bzw. geringfügige Beeinträchtigung oder bloße Unan- nehmlichkeit genannt, den einfachen Mangel und den erheblichen Mangel bzw. die erhebliche Beeinträchtigung und daneben die Unzu- mutbarkeit der Pauschalreise. 42 Die Eingrenzung des Fehlerbegriffes erfolgt anhand von Transportmän- geln. Dabei ist stets zu beachten, dass es sich bei allen Urteilen um Einzelfallentscheidungen handelt und eine Verallgemeinerung grund- sätzlich nicht möglich ist. Es sind lediglich Tendenzen aufzeigbar, die eine grobe Bewertung zulassen.
Für das Vorliegen von Transportmängeln trägt der Reisende selber die Darlegungs- und Beweislast. 43
3.2.1. Bloße Unannehmlichkeit beim Transport
Unerhebliche Mängel sind vom Pauschalreisenden hinzunehmen. 44 Dem Reisenden muss stets bewusst sein, dass es sich bei der Pau- schalreise um ein Produkt mit Massencharakter handelt und deshalb an die Pauschalreise nicht die Qualitätsansprüche anzusetzen sind, die etwa bei einer Individualreise vorherrschen. 45 Hierbei bleibt allerdings bei der Beurteilung, ob ein Transportmangel oder doch nur eine bloße Unannehmlichkeit vorliegt, zu beachten, dass auch der Pauschaltourismus mittlerweile gut organisierbar ist. 46 Bei der Beurteilung ist weniger vom subjektiven als vom objektiven Fehlerbeg- riff auszugehen. 47
42 MüKo – Tonner, § 651c RN 7; Isermann S. 58 f.; Kaller RN 151-154; Staudinger – Eckert, § 651c RN 4 43 MüKo – Tonner, § 651c RN 76 44 Isermann, S. 58 45 Palandt – Sprau, § 651c RN 2; MüKo – Tonner, § 651c RN 15 46 Führich RN 251 47 Führich RN 251; Isermann S. 59
9
Von daher hat der Pauschalreisende bei einer Billigreise zum Beispiel mehr Einschränkungen hinzunehmen als der Pauschalreisende der ei- ne Luxusreise gebucht hat. 48 Auf den subjektiven Fehlerbegriff kann überwiegend nicht abgestellt werden, da der einzelne Pauschalreisende subjektive Empfindlichkeiten haben kann, die über das übliche Maß hi- nausgehen. 49 Die Abgrenzung zwischen der subjektiven Sicht des Pauschalurlaubers und der objektiven Sicht der Rechtsprechung führen zu einer Vielzahl von Urteilen über unerhebliche Mängel. 50 Im Folgenden wird ein Überblick über die aktuelle Rechtslage und den Stand in der Literatur erfolgen.
3.2.1.1 Luftbeförderung
3.2.1.1.1. Flugverspätungen
Flugtechnisch bedingte Flugverspätungen, die nicht auf Grund man- gelnder Flugorganisation entstanden sind, sind bis zu vier Stunden hin- zunehmen. 51 Handelt es sich bei der Pauschalreise um ein bis zu 500 Kilometer ent- ferntes Ziel, sind dabei 15 Minuten als Wartezeit auf das Flugzeug noch nicht als Mangel einzustufen. 52 Die Rechtsprechung sieht größtenteils Verspätungen, bei Mittelstre- ckenflügen, also bei Flügen von vier bis fünf Stunden zum Beispiel in- nerhalb Europas oder den anliegenden Urlaubszentren, wie Tunesien und Türkei, bis zu vier Stunden als bloße Unannehmlichkeit. 53 Handelt es sich bei diesen Verspätungen um Flüge innerhalb einer gebuchten
48 Führich RN 250
49 Isermann S. 61 50 Isermann S. 60 51 LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1991, 630 (631); LG Münster MDR 1992, 450 (450f.); AG Essen 1996, 60 (60); LG Frankfurt RRa 1997, 43 (43); AG Nürnberg RRa 1997, 85 (85); AG Hersbruck RRa 1997, 237 (237) 52 Kaller RN 155 53 LG Frankfurt a.M. RRa 2004, 166 (166 f.); AG Wiesbaden RRa 1997, 115 (116); AG Düsseldorf RRa 1998, 107 (108); AG Essen RRa 1996, 60 (60); AG Hersbruck RRa 1997, 237 (237); AG Hannover RRa 2001, 250 (251)
10
Billigpauschalreise, sind sogar Verspätungen bis zu sechs Stunden hin- zunehmen. 54 Bei Transatlantikflügen gelten Verspätungen bis zu acht Stunden als geringfügige Beeinträchtigung 55 , so zum Beispiel eine sechsstündige Verspätung bei einem Flug in die Karibik. 56 Beim Charterflug sind beim Hinflug Verspätungen von drei, beim Rück- flug von sieben Stunden zulässig, also im Durchschnitt Verspätungen von vier bis fünf Stunden, was sich damit begründet, dass sich die Preiskalkulationen solcher Reisen auf Flugkapazitäten gründet, die sich schnell ändern können. 57 Auch greift hier wiederum das Argument des Massentourismus neben der stets vorgehenden Flugsicherheit, die niemals vernachlässigt werden darf, auch nicht wenn feststeht, dass es damit zu Verspätungen kommen wird. 58 Kommt es zu einer solchen siebenstündigen Verspätung, ist es dem Reisenden auch bei Nachtzeit zuzumuten auf dem Flughafen zu war- ten. Begibt er sich dabei auf eigene Initiative in ein Hotel, kann er nicht erwarten, dass ihm die neue Abflugzeit dort mitgeteilt wird. 59 Erfolgt bei einem Direktflug eine Zwischenlandung und verspätet sich der Flieger dadurch, liegt kein Mangel vor, weil es sich bei einem Di- rektflug nicht um einen Nonstopflug handelt. 60 Der Direktflug meint le- diglich einen direkt zum Ziel führenden Flug, der allerdings Unterbre- chungen erlaubt, während der Nonstopflug ununterbrochen durchge- führt wird, also ohne Zwischenlandung. 61
3.2.1.1.2. Flugzeitänderungen Grundsätzlich gehen die Gerichte davon aus, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag einer Pauschalreise nicht zur Erholung dienen
54 AG Düsseldorf NJW-RR 1999, 353 (353)
55 AG Kleve RRa 1999, 115 (115); AG München RRa 2002, 25 (26) 56 AG Kleve RRa 1999, 115 (115) 57 AG Düsseldorf MDR 1991, 839 (839); AG Kleve RRa 1996, 113 (113 f.) 58 AG Düsseldorf MDR 1991, 839 (839) 59 AG Bad Homburg RRa 1996, 208 (208) 60 AG Würzburg RRa 1998, 81 (81) 61 Schmid, RRa 2005, 151 (151f.)
11
Arbeit zitieren:
Ilona Graffenberger, 2006, Folgen von Transportmängeln bei Pauschalreisen, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
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Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
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Ausarbeitung, 35 Seiten
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