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Bachelorarbeit, 2016
52 Seiten, Note: 1,5
II Abbildungsverzeichnis
III Tabellenverzeichnis
IV Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise und Zielsetzung
2 Grundlagen
2.1 Definition einer Pensionsverpflichtung
2.2 Das Alterssicherungssystem in Deutschland
2.3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
2.3.1 Charakterisierung der Durchführungswege
2.3.1.1 Direktzusage
2.3.1.2 Unterstützungskasse
2.3.1.3 Pensionskasse
2.3.1.4 Direktversicherung
2.3.1.5 Pensionsfonds
2.3.2 Verbreitung der Durchführungswege in Deutschland
2.3.3 Zusagearten
2.3.3.1 Leistungszusage
2.3.3.2 Beitragsorientierte Leistungszusage
2.3.3.3 Beitragszusage mit Mindestleistung
2.3.4 Abschließende Gegenüberstellung der Durchführungswege
2.4 Bilanzielle Behandlung der Pensionsverpflichtungen
2.4.1 Ansatz, Ausweis und Bewertung in der Handelsbilanz
2.4.2 Ansatz, Ausweis und Bewertung in der Steuerbilanz
2.4.3 Gegenüberstellung der bilanziellen Behandlung von Pensionsverpflichtungen nach HGB und EStG
3 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen
3.1 Motive für die Auslagerung
3.2 Möglichkeiten zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz
3.2.1 Auslagerung auf mittelbare Durchführungswege
3.2.1.1 Auslagerung auf eine Unterstützungskasse
3.2.1.2 Auslagerung auf eine Pensionskasse
3.2.1.3 Auslagerung auf eine Direktversicherung
3.2.1.4 Auslagerung auf einen Pensionsfonds
3.2.2 Abfindung
3.2.3 Schuldbeitritt
3.2.4 Rentnergesellschaft
3.2.5 Contractual Trust Arrangement (CTA)
4 Fazit und Zukunftsaussicht
V Literaturverzeichnis
VI Glossar
Abbildung 1: Das Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge in Deutschland
Abbildung 2: Systematische Darstellung der Durchführungswege der bAV
Abbildung 3: Bildliche Darstellung einer Direktzusage
Abbildung 4: Bildliche Darstellung einer Unterstützungskasse
Abbildung 5: Bildliche Darstellung einer Pensionskasse
Abbildung 6: Bildliche Darstellung einer Direktversicherung
Abbildung 7: Bildliche Darstellung eines Pensionsfonds
Abbildung 8: Aufteilung der Deckungsmittel in der bAV
Abbildung 9: Überblick über die Ansatzvorschriften der Pensionsrückstellungen nach HGB
Abbildung 10: Aufbau einer doppelseitigen Treuhand
Tabelle 1: Beispiel für eine beitragsorientierte Leistungszusage
Tabelle 2: Gegenüberstellung der Durchführungswege
Tabelle 3: Steuerliche Mindestalter für den Finanzierungsbeginn
Tabelle 4: Gegenüberstellung Pensionsrückstellungen HGB und EStG
Tabelle 5: Auslagerung von Pensionszusagen bei DAX-Unternehmen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Volumen der Pensionsverpflichtungen in deutschen Unternehmen steigt weiter an, deswegen gewinnt die Möglichkeit der Auslagerung dieser Verpflichtungen weiter an Bedeutung. Vor allem aus rating- und kapitalmarktspezifischen Gründen suchen deshalb viele Unternehmen zum Zweck der Bilanzverkürzung, die Pensionen auszulagern. Dieser Schritt ist vorteilhaft, weil Pensionsverpflichtungen eher Charakteristika von Fremdkapital als von Eigenkapital aufweisen. Das liegt daran, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen, der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten anzunehmen ist. Fremdkapital wird in diesem Fall als „schädliches“ Kapital für die Bilanz betrachtet, da es zum z. B. das Rating und einige wichtige Kennzahlen verschlechtert. Deshalb erscheint eine Auslagerung dieser Verpflichtungen als besonders attraktiv für viele Unternehmen.
Diese Bachelorarbeit konzentriert sich auf die verschiedenen Möglichkeiten der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz auf steuerrechtlicher und auf handelsrechtlicher Ebene. Hierzu werden zuerst einige Motive erläutert, wieso eine Auslagerung überhaupt sinnvoll ist. Anschließend werden einzelne Möglichkeiten zur Auslagerung vorgestellt und detailliert erläutert und die mit ihnen einhergehenden Vorteile und Nachteile diskutiert. Danach werden einige Unternehmen vorgestellt, die derartige Auslagerungen praktizieren. Diese Arbeit soll einen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten zum Outsourcing von Pensionsverpflichtungen verschaffen und diese kritisch analysieren.
Im Folgenden wird der Begriff „Pensionsverpflichtung“ definiert, da die Definition für das Verständnis der Bachelorthesis unverzichtbar ist.
Laut Gablers Wirtschaftslexikon gelten als Pensionsverpflichtungen die Verpflichtungen eines Unternehmers oder eines Unternehmens infolge der Zusage einer bestimmten Alters-(Invaliden-) und/oder Hinterbliebenenversorgung (Alters- und Hinterbliebenenversorgung, betriebliche Altersversorgung (bAV)). [1]
Als Rechtsgrundlage kommen in Betracht: Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Besoldungsordnung, betriebliche Übung oder der Grundsatz der Gleichbehandlung. Begünstigt werden können nicht nur die Arbeitnehmer des Unternehmens (im arbeitsrechtlichen Sinn), sondern alle, die in einem Mitarbeiterverhältnis zum Unternehmer oder Unternehmen stehen und bei denen die Versorgung als Leistungsentgelt gewährt wird.
Die Pensionsanwartschaft setzt regelmäßig eine längere Tätigkeit im Betrieb voraus.
Gegenstand der Leistungen aus Pensionsverpflichtungen können sein:
(1) laufende, gleichbleibende oder steigende Leistungen in Form von Geld oder Sachwerten;
(2) eine einmalige Kapitalabfindung.
Das heutige System der Alterssicherung basiert in Deutschland auf dem so genannten „Drei-Säulen-Modell“, welches nun näher erläutert wird.
Dieses „Drei-Säulen-Modell“ ist wie folgt in die jeweiligen Träger der Altersvorsorgeleistungen untergliedert.[2]
Die gesetzliche Rentenversicherung (1. Säule) ist die wichtigste Säule.[3] Diesen Rang hat sie, da alle Arbeitnehmer in Deutschland dazu verpflichtet sind, in die Rentenversicherung einzuzahlen. Deshalb wird das Finanzvolumen dieses stärksten Trägers aktuell auf knapp 266 Milliarden (Mrd.) EUR eingeschätzt.[4] Ausgenommen sind allerdings gemäß §5 Absatz 2 und 4 VI SGB (Sozialgesetzbuch) u. a. (unter anderem) Minijobber und viele Selbständige. Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung basiert auf dem so genannten Generationenvertrag. Dabei werden die Renten von den Beitragszahlungen der Arbeitnehmer finanziert. Die zu zahlenden Beiträge richten sich nach der Höhe des Bruttolohns und sind von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen. Durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt werden diese auch unterstützt. Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Beitragssatz 18,7% des Bruttolohns. Ursprünglich lag der Regelaltersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres, das jedoch aufgrund des demographischen Wandels durch Gesetzesänderung vom 20. April 2007 auf 67 Jahren leicht angehoben wurde (vgl. §35 Satz 2 SGB VI).
Die künftig ausgezahlten Rentenzahlungen reichen meist nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard zu sichern, sodass das Risiko für Altersarmut zunimmt. Während im Jahr 2006 noch etwa jeder zehnte Rentner von Altersarmut bedroht war, war es 2013 bereits jeder siebte.[5] Mit Hilfe der betrieblichen sowie der privaten Vorsorge gibt es jedoch die Möglichkeit, die Versorgungslücke der Rente zu schließen, um damit den Risiken der Altersarmut weniger ausgesetzt zu sein.
Wie bereits erwähnt, ist unter anderem die private Vorsorge (3. Säule) eine Möglichkeit zur Absicherung gegen Altersarmut. Hierbei handelt es sich um viele unterschiedliche freiwillige Anlageformen wie z. B. die Riester-Rente, die Rürup-Rente oder um Lebensversicherungen etc. Lebensversicherungen verlieren allerdings zunehmend die Bedeutung, da der Garantiezinssatz aktuell bei nur 1,25 Prozent liegt und voraussichtlich im Jahr 2017 bei nur noch 0,9 Prozent liegen wird, was auf die Nullzinspolitik der EZB zurückzuführen ist.[6] Die Riester-Rente ist eine beliebte Anlageform, da diese vom Staat durch Zulagen und Steuervorteilen unterstützt wird. Pro Jahr erhalten Riester-Sparer eine Grundzulage in Höhe von (i.H.v.) 154 EUR. Zudem erhalten Eltern für jedes Kind 185 EUR sowie für Kinder, die nach 2007 geboren sind, 300 EUR per anno (p.a.).
Die betriebliche Altersvorsorge (2. Säule) ist neben der privaten Altersvorsorge eine weitere attraktive Möglichkeit, die eigene Versorgungslücke zu schließen. Der Schwerpunkt dieser Bachelorthesis liegt auf der betrieblichen Altersversorgung, da Pensionsverpflichtungen von Unternehmensseite nur diese 2. Säule betreffen. Die 1. und 3. Säule haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bilanzen der Unternehmen. Deswegen wird die 2. Säule nun besonders intensiv erläutert.
Bei einer betrieblichen Altersversorgung gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetztes (BetrAVG). Laut Legaldefinition gem. §1 BetrAVG liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt wird.[7] Aus dieser Zusage entstehen Pensionsverpflichtungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Eine Rechtspflicht des Arbeitgebers zum Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge besteht nicht. Jedoch hat der Arbeitnehmer gem. §1a BetrAVG Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Dabei muss der Arbeitnehmer Teilabschlagszahlungen vom Gehalt in Kauf nehmen, damit er als Gegenzug den Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge erhält. Somit können gem. §1a Absatz (Abs.) 1 bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Derzeit besitzen circa 54% aller Beschäftigten in Deutschland eine baV. Interessant ist außerdem, dass Unternehmensgröße und Verbreitung positiv miteinander korrelieren: Während bei Unternehmen mit 10–49 Mitarbeitern ca. 30,9% der Arbeitnehmer über eine bAV verfügen, sind es bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern immerhin 75,9%.[8] Laut BetrAVG entscheidet sich der Arbeitgeber für einen der folgenden fünf Durchführungswege.
Die Durchführungswege werden in unmittelbare bzw. mittelbare Durchführungswege unterteilt, wie die folgende Abbildung visualisiert:
Bei der unmittelbaren Durchführung ist der Arbeitgeber verpflichtet, selbst für die Versorgungsleistungen finanziell aufzukommen, während bei der mittelbaren Durchführung ein externer Versorgungsträger eingeschaltet wird. Entscheidet der Arbeitgeber sich für einen externen Versorgungsträger, also für den Weg der mittelbaren Durchführung, muss er gem. §1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dennoch für die Erfüllung der Leistung einstehen (Subsidiärhaftung). Würde folglich die Leistungen des externen Versorgungsträger ausfallen, so entsteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.[9]
Wichtig ist zudem, dass gem. §7 Abs. 1 die Direktzusage, die Unterstützungskasse und der Pensionsfonds über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) insolvenzgeschützt sind. Hierfür muss der Arbeitgeber regelmäßig Beiträge an diesen Verein entrichten.[10] Bei einer Insolvenz entsteht ein Anspruch auf Leistung gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein, während der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber entfällt.
Durch die Direktzusage verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbindlich, dass er ihm bzw. seinen Angehörigen im Todesfall, bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erreichen der Altersgrenze (grds. 67 Jahren) durch eigene Mittel unter bestimmten Voraussetzungen einen einmalig festen Betrag oder eine lebenslange Rente zahlen wird. Es entsteht folglich ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. §1 Abs. 1 BetrAVG).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Bildliche Darstellung einer Direktzusage (Quelle: eigene Darstellung)
Zur Absicherung der Direktzusage, Finanzierung der Rentenzahlungen sowie die Übernahme der biometrischen Risiken schließen viele Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung ab.[11] Die Pensionszusage und die Rückdeckungsversicherung müssen unbedingt getrennt voneinander betrachtet werden.[12] Die nachfolgende Abbildung soll nun die Funktionsweise einer Direktzusage verbildlichen:
Aufgrund der unmittelbaren Verpflichtung gegenüber einem Dritten ist die Direktzusage i. d. R. der einzige Durchführungsweg, wobei gem. § 249 Abs. 1 HGB und §6a EStG Pensionsrückstellungen gebildet werden müssen. Die Bildung von Rückstellungen kann, wie bereits erwähnt, als Nachteil angesehen, da Pensionsrückstellungen Grundzüge des Fremdkapitals aufweisen, welches z. B. den Verschuldungsgrad erhöht und sich dadurch schlecht auf Ratings auswirkt.
Demgegenüber muss allerdings auch darauf hingewiesen werden, dass die Direktzusage aufgrund ihrer Möglichkeit zur flexiblen Anpassung der Finanzierung der Pensionsverpflichtung an die unternehmensspezifischen Anforderungen besonders attraktiv sein kann. Der Arbeitgeber hat lediglich die Pflicht, dafür zu sorgen, dass im Versorgungsfall die Erbringung der Leistungen sichergestellt ist.[13] Zudem verbleiben die liquiden Mittel bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Pensionszahlungen in der Gesellschaft. Daher ist bei diesem Durchführungsweg vor allem die volle Flexibilität der Liquidität und somit ein erhöhtes Innenfinanzierungspotenzial gegeben.
Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen der betrieblichen Altersversorgung keinen Rechtsanspruch gewährt (vgl. § 1b Abs. 4). Dieses ist die älteste Form der bAV (z. B. Krupp 1858; Siemens 1872; BASF 1879).[14] Der fehlende Rechtsanspruch hat jedoch für den Arbeitnehmer keine nachteilige Auswirkung, da, wie schon erwähnt, eine arbeitsrechtliche Subsidiärhaftung gem. §1 Abs. 1 S.3 BetrAVG gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Zudem sind die Zusagen der Arbeitgeber wie unter Punkt 2.3 bereits erwähnt, über den PSV im Insolvenzfall gesichert.
Meistens handelt es sich bei Unterstützungskassen um die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.). Es sind jedoch auch andere Rechtsformen zulässig. Dabei werden Unterstützungskassen einem oder mehreren Unternehmen (Trägerunternehmen) zugeordnet.[15] Außerdem unterliegen sie nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sodass sie ihr Kapital frei anlegen können (und z. B. es als Darlehen im Unternehmen belassen).[16]
Arbeitgeber besitzen bei den jeweiligen Unterstützungskassen ein eigenes Sondervermögen, das durch die Zuwendungen des Arbeitgebers entsteht. Aus diesem Vermögen werden die zukünftigen Pensionszahlungen getätigt.[17]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wie Abbildung 4 zeigt, kann wie bei der Pensionszusage zur Finanzierung der Pensionsverpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Ist dies der Fall, spricht man von einer sogenannten rückgedeckten Unterstützungskasse. Wird die Kapitalanlage jedoch frei gestaltet, wird also in Alternativanlagen investiert, spricht man von einer sog. pauschaldotierten Unterstützungskasse.[18]
Bei der Pensionskasse handelt es sich ebenfalls um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die jedoch im Gegensatz zur Unterstützungskasse auf ihre Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einen Rechtsanspruch gewährt (vgl. § 1b Abs. 3 S.1 BetrAVG). Grundsätzlich werden Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder einer Aktiengesellschaft (AG) geführt.[19]
Weil die Pensionskasse als Sonderform eines Versicherungsunternehmens gilt (vgl. §118a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)), unterliegt sie der Aufsicht durch die BaFin.[20]
Der Arbeitgeber hat regelmäßige Prämien an die Pensionskasse zu entrichten, woraus künftig die Pensionszahlungen an die Begünstigten gezahlt werden.[21] Außerdem ist die Pensionskasse bei der Anlage der Mittel fest an Bestimmungen des VAG gebunden.[22] Weil der Arbeitnehmer durch den Versicherungsvertrag abgesichert ist, müssen keine Beiträge mehr an die PSV durch den Arbeitgeber gezahlt werden.
Die nachfolgende Abbildung visualisiert die grundlegende Funktionsweise einer Pensionskasse:
Ein weiterer mittelbarer Durchführungsweg der bAV ist die Direktversicherung. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und dieser bzw. seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt (ganz oder teilweise) sind (vgl. § 1b Abs. 2 BetrAVG).
Wie auch bei der Pensionskasse hat der Arbeitgeber Prämienzahlungen an die Versicherung zu zahlen, die sich im Gegenzug dazu verpflichtet, die Leistung der bAV des Arbeitnehmers zu erbringen. Das dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen eingeräumte Bezugsrecht ist ein unmittelbarer Anspruch gegenüber der Versicherung.[23]
Außerdem unterliegt die Versicherung der Aufsicht durch die BaFin (vgl. §1 Abs. 1 VAG). Der Arbeitgeber hat keine Beiträge an die PSV zu entrichten, da der Arbeitnehmer durch den Versicherungsvertrag mit der Versicherung bereits abgesichert ist.
Bei der Direktversicherung handelt es sich nie um eine Rückdeckungsversicherung. Eine solche liegt nur vor, wenn ein Unternehmen eine Direktzusage über eine Lebensversicherung finanziert, wobei der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist.[24] Die folgende Abbildung soll grundlegende Systematik einer Direktversicherung veranschaulichen:
Der Pensionsfonds ist der letzte mittelbare Durchführungsweg der bAV. Laut Legaldefinition gem. § 1b Abs. 3 BetrAVG handelt es sich auch hier um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, welche einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung gestattet. Pensionsfonds können entweder in der Rechtsform einer AG oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (PVaG) betrieben werden.
Zudem gelten für Pensionsfonds die im Vergleich zu Lebensversicherern in der Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung (PFKapAV) konkretisierten, strengeren Kapitalanlagevorschriften.[25] Obwohl ein Pensionsfonds genau genommen nicht ein klassisches Versicherungsunternehmen ist, wird er jedoch weitestgehend gesetzlich so behandelt (vgl. § 113 Abs. 1 VAG). Deswegen unterliegt er. wie die Pensionskasse und die Direktversicherung, der Aufsicht durch die BaFin.[26]
Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche des Arbeitnehmers wie bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse über den PSV abgesichert. Jedoch fällt die Beitragshöhe der PSV-Zahlungen in Relation zur Direktzusage und Unterstützungskasse deutlich geringer aus,[27] da die Bemessungsgrundlage nur 20% des steuerlichen Teilwerts der Pensionsverpflichtung ist (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 1). Nachstehend wird das Prinzip eines Pensionsfonds optisch dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wie Abbildung 7 zeigt, kann bei einem Pensionsfonds – anders als bei einer Pensionskasse – die Kapitalanlage mit Hilfe eines Kapitalanlagevertrages auf eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) und die Versicherung auf Basis eines Versicherungsvertrages auf eine Versicherung ausgelagert werden.
Der eigentliche Mehrwert des Pensionsfonds liegt in der Möglichkeit, mit ihm Pensionszusagen und Zusagen von Unterstützungskassen gegen Zahlung von Beiträgen zu übernehmen.[28]
Nachdem die Durchführungswege ausführlich erläutert und abgegrenzt wurden, wird nun auf die Verbreitung der einzelnen Durchführungswege eingegangen.
[...]
[1] Vgl. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/pensionsverpflichtungen.html (18.07.2016; 14:04 Uhr).
[2] Vgl. Klein: Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht, S. 29.
[3] Vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Westfalen/de/Inhalt/4_Presse/Journalisten/Pressemitteilungen/2015/VV_Sitzung_Salzetalklinik_Bad_Salzuflen_2015_05_12.html (22.07.2016;17:37 Uhr).
[4] Vgl. http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/238692/publicationFile/57922/rv_in_zahlen_2015.pdf , S. 20 (23.07.2016; 13:39 Uhr).
[5] Vgl. https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2015/oktober/altersarmut-steigt-in-deutschland-weiter-an/ 22. Juli 2016; 18:26 Uhr).
[6] Vgl. http://www.finanzen.de/altersvorsorge (23. Juli 2016; 12:57 Uhr).
[7] Vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG.
[8] Vgl. Klein: Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht, S. 20.
[9] Vgl. Derbort: Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. HGB, EStG und IFRS, S. 33-34.
[10] Vgl. Brixner: Die Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen aus finanzwirtschaftlicher Sicht, 2008, S.31.
[11] Vgl. Prangenberg; Liesebach: Chancen und Risiken der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen für Arbeitnehmer und Unternehmen, 2004, S. 8.
[12] Vgl. https://makler.allianz.de/res/produkte-beratung/leben_firmen/produkte/pensionszusage/produktbeschreibung/34778.html?mode=print 24.07.2016; 14:53 Uhr).
[13] Vgl. Doetsch et al.: Betriebliche Altersvorsorge, 2013, S. 24.
[14] Vgl. Birk: Betriebliche Altersversorgung 2015 – Ein Überblick, 2015, S. 6.
[15] Vgl. Klein: Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht, S. 36.
[16] Vgl. Doetsch et al.: Betriebliche Altersvorsorge, 2013, S. 24.
[17] Vgl. Klein: Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht, S. 36.
[18] Lorenz; Westermann: Die Ausfinanzierung und Auslagerung von Pensionszusagen, 2014, S. 67-68.
[19] Vgl. Klein: Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht, 2016, S. 39.
[20] Vgl. ebd, S. 39.
[21] Vgl. Asmis et al.: Betriebliche Altersversorgung, 2005, S.52-53.
[22] Vgl. Meier; Recktenwald: Betriebswirtschaft in der betrieblichen Altersversorgung, 2006, S. 8.
[23] Vgl. Buttler: Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 2005, S. 10.
[24] Vgl. Birk: Betriebliche Altersversorgung 2015 – Ein Überblick, 2015, S. 9.
[25] Vgl. Lorenz; Westermann: Die Ausfinanzierung und Auslagerung von Pensionszusagen, 2014, S. 39.
[26] Vgl. Vgl. Buttler: Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 2005, S. 12.
[27] Vgl. Drols: Handbuch betriebliche Altersversorgung, 2004, S. 586.
[28] Vgl. Lorenz; Westermann: Die Ausfinanzierung und Auslagerung von Pensionszusagen, 2014, S. 40.