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Masterarbeit, 2017
68 Seiten, Note: mit summa cum laude ( 17 )
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Das subjektive Rechtfertigungselement im deutschen Recht
A. Grundfragen der Unrechtslehre
I. Die Entwicklung der subjektiven Rechtfertigungselemente
I. Begriff und Wesen der Rechtswidrigkeit
1. Rechtswidrigkeit und Unrecht
2. Formelle und materielle Rechtswidrigkeit
3. Die Trennung von Rechtswidrigkeit und Schuld
4. Das Verhältnis von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit
B. Die allgemeinen Fragen der Rechtfertigungsgründe
I. Rechtswidrigkeit und Einheit der Rechtsordnung
II. Die Systematik der Rechtfertigungsgründe
III. Die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen
IV. Die subjektiven Rechtfertigungselemente
1. Die Notwendigkeit subjektiver Rechtfertigungselemente
2. Die inhaltlichen Voraussetzungen der subjektiven Rechtfertigungsele- mente
a. Im Sinne von Absicht als Rechtfertigungsvorsatz
b. Im Sinne von Kenntnis als Rechtfertigungsvorsatz
C. Subjektives Rechtfertigungselement beim Fahrlässigkeitsdelikt
D. Der Irrtum über den Erlaubnistatbestand
I. Bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements, also ,,umgekehrter Erlaubnistatumstandsirrtum’’
II. Die irrtümliche Annahme rechtfertigender Umstände
1. Begriff und Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums
E. Die Wirkung der Rechtfertigungsgründe
F. Ergebnis
3 Das subjektive Rechtfertigungselement im türkischen Recht
A. Geschichte des türkischen Strafrechts und ausländische Einflüsse auf die türki- sche Strafrechtsdogmatik
I. Das Osmanische Strafrecht vor dem türkischen StGB
II. Die Geschichte des türkischen Strafrechtsgesetzbuchs
1. Der Einfluss der italienischen und französischen Dogmatik auf die türki- sche Strafrechtswissenschaft
2. Die Rolle der deutschen Strafrechtswissenschaft bei der türkischen Straf- rechtsreform
B. Das subjektive Rechtfertigungselement im italienischen Strafrecht
C. Das subjektive Rechtfertigungselement im türkischen Strafrecht
I. Die Meinung der gegen der subjektiven Rechtfertigungselementen
II. Die Meinung für die Akzeptierung von subjektiven Rechtfertigungsele- menten
1. Die inhaltlichen Voraussetzungen der subjektiven Rechtfertigungselemen- te
2. Bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements
3. Die irrtümliche Annahme rechtfertigender Umstände und Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums
D.Stellungnahme
4 Vergleich und Zusammenfassung
5 Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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Im Kern der Masterarbeit steht das subjektive Rechtfertigungselement. In der vorliegenden Arbeit wird das subjektive Rechtfertigungselement im türkischen Strafrecht im Spiegel der deutschen subjektiven Rechtfertigungselemente behandelt. Das Hauptziel der Arbeit ist eine Bewertung im Vergleich zwischen türkischem und deutschem Recht durchzuführen.
Der Ausgangspunkt dieser Arbeit beruht auf der Tatsache, dass mit dem Inkrafttreten des neuen türkischen Strafgesetzbu- ches unter dem starken Einfluss der deutschen Strafrechtswis- senschaft ab 2005 eine neue Tendenz vorherrscht, das subjek- tive Rechtfertigungselement in der türkischen Strafrechtslehre anzunehmen. Damit deutet sich bereits an, dass die Entwick- lung des subjektiven Rechtfertigungselementes in der deut- schen Unrechtslehre bis heute eine große Bedeutung für die türkische Unrechtslehre hat. Um die Dimension des subjektiven Rechtfertigungselements genauer zu erfassen, ist es erforder- lich, es in der deutschen Unrechtslehre näher zu untersuchen, und daher soll die derzeit bestehende Dimension des subjekti- ven Rechtfertigungselements in der türkischen Strafrechtslehre einer differenzierten Analyse unterzogen werden. Das subjekti- ve Rechtfertigungselement ist eine der umstrittensten Fragen des Strafrechts; es wurden bereits zahlreiche unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema vorgeschlagen. Die Merkmale des Unrechtstatbestandes wurden allein auf das objektive Rechtfertigungselement beschränkt, solange die Strafrechts- dogmatik unter dem Einfluss der klassischen Verbrechenslehre gestanden hatte. Mit der Entwicklung der persönlichen Un- rechtslehre in der Strafrechtsdogmatik wurde in der Unrechts- lehre damit begonnen, das subjektive Rechtfertigungselement zu erwähnen und zu vertreten. Die türkische Strafrechtsdogma- tik stand früher unter dem Einfluss der klassischen Verbre- chenslehre; weil im Jahr 1926 das italienische Strafgesetzbuch, der Codice Zanardelli von 1889, übernommen wurde, hatte die italienische Strafrechtsdogmatik die türkische Strafrechtslehre beeinflusst. Hierbei spielten subjektive Rechtfertigungsgründe für die Strafbefreiung fast keine Rolle. Infolgedessen - bis In- krafttreten des neuen türkischen StGB - war das objektive Rechtfertigungselement für die Rechtfertigungsgründe notwen- dig. Mit Inkrafttreten des neuen tStGB bedarf auch das subjek- tive Rechtfertigungselement in der Strafrechtslehre zu vertre- ten.
Diese Arbeit beabsichtigt, zuerst die Entwicklung und die Struktur der subjektiven Rechtfertigungselemente zu erläutern. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Geschichte des subjektiven Rechtfertigungselements im türkischen Strafrechtssystem dar- gestellt. Abschließend werden in Bezug auf diese Diskussion die vertretenen Meinungen geprüft und eine Zusammenfassung im türkischem und deutschem Recht dargestellt und analysiert.
Vor der Erläuterung des subjektiven Rechtfertigungsele- ments soll zunächst dessen historische Entwicklung beleuchtet werden.
Die bisherigen Unrechtslehren bestehen aus zwei großen Gruppen: Die erste Gruppe beruht darauf, dass das Unrecht objektiv begründet werden müsse, die zweite, dass eine Bezie- hung zwischen Unrecht und personalem Subjekt notwendig sei.1 Anhand der Entwicklung der Unrechtslehre lässt sich das Verhältnis von Person und Unrecht zueinander im personalen Unrecht bestimmen.2
Die Ursprünge des subjektiven Rechtfertigungselements erstrecken sich bis in das römischen Recht.3 Zwar akzeptierte das römisches Strafrecht den bloßen Racheakt nicht als Not- wehr,4 doch lässt sich mit Hilfe des heutigen subjektiven Recht- fertigungsgedankens nicht sagen, dass eine solche Abgrenzung der Notwehr die Existenz subjektiver Rechtfertigungselemente im römischen Recht ausmacht.5 Erst im Verlauf der Ablösung der Erfolgshaftung durch das Schuldprinzip im kanonischen Recht fanden subjektive Elemente zur Abgrenzung der derzeiti- gen Rechtfertigungsgründe eine breitere Verwendung.6 So kam ein Schluss der Schuld durch Züchtigungsrecht nur in Betracht, wenn der Täter die rechte erzieherische Gesinnung hatte.7 Auch der Soldat ist im Rahmen der Tötung im Krieg nur dann schuldlos, wenn er zur Verteidigung des Vaterlandes gehandelt hat, nicht aber dann, wenn er auf Beute aus war.8 Daneben wurde im kanonischen Recht scharf zwischen Notwehr und Ra- che anhand von subjektiven Verteidigungszwecken unterschie- den.9
Im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wurden von der deutschen Strafrechtswissenschaft die heutigen Rechtferti- gungsgründe als ein Zurechnungsproblem der Schuld disku- tiert, da eine Trennung zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld in dieser Zeit noch weitgehend unbestimmt war.10 Binding stellte klar die Abgrenzung zwischen dem Bewusstsein der Notwehr- lage und dem Verteidigungszweck dar und lehnte das Vorliegen von Notwehr schon dann ab, wenn eines dieser beiden subjek- tiven Elemente fehlte.11 Schließlich lässt sich bei Hälschner erstmals eine Begründung dafür finden, dass die heutigen Un- rechtsausschlussgründe nur dann in Betracht kommen können, wenn der Täter die rechtfertigende Sachlage kennt.12
Die historische Grundlage der heutigen subjektiven Recht- fertigungselemente beruht darauf, dass von der deutschen Leh- re in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Rechtswidrig- keit unabhängig von der Schuld akzeptiert wurde. 13
Die Entwicklung der Rechtswidrigkeit war erstmals nach 1867 als ein eigenständiges Verbrechensmerkmal von Jhering in der Kontroverse mit Merkel um das schuldlose Unrecht14 klassifiziert worden. Merkel gebe damit Anstoß zu einer (bis heute nicht beendeten) Diskussion, mit der die Entwicklung der modernen Strafrechtsdogmatik begann.15 Merkel erkannte das Recht als Inbegriff von Geboten und Verboten an und die Rechtswidrigkeit als deren Verletzung.16 Das Unrecht sei nach Merkel personal zurechenbares Unrecht, denn die Rechtsord- nung ist der Inbegriff von Geboten und Verboten, die sich als Befehle an den Willen des zurechnungsfähigen und schuldfähi- gen Menschen richten.17 Beim Recht als geistiger Macht kom- me nur eine Verletzung in Betracht, wenn es von einem sich verantwortlich wähnenden Wesen verletzt werden kann.18 Es war also nicht möglich, eine Rechtswidrigkeit von der Schuld unabhängig zu konstruieren. Die Repressalie gegen die These von Merkel tritt mit dem Werk von Jherings im selben Jahr 1867 von zivilrechtlicher Seite in Erscheinung. Rudolph von Jhering griff die Unterscheidung zwischen Unrecht und Schuld wieder auf, indem er anhand eines Vergleichs des gutgläubigen Fremdbesitzers einer Sache mit dem des böswilligen Besitzers den Begriff des objektiven Unrechts als Gegensatz zum subjek- tiven Unrechts prägte.19 Nach dem Fall des gutgläubigen Fremdbesitzers ist nur als objektives Unrecht zu beschreiben, welches nicht die Schuld, wohl aber den menschlichen Willen zur Grundlage hat.20 Im Gegensatz zum bürgerlichen Unrecht bildet verbrecherisches Unrecht für Jhering subjektives Unrecht ab.21
Der objektive Unrechtsbegriff erzielte eine Bedeutung im Strafrecht erstmals durch Franz von Liszt. 22 Die dreistufige Struktur des Verbrechenssystems, die in ihrem Kern im We- sentlichen von Liszt gebildet wurde und die heute noch gültig ist, war die erste, die die Trias Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld einführte.23 Liszts Verbrechensbegriff stellte erstmals die Unterscheidung heraus zwischen der Rechtswidrigkeit, dem na- turalistisch als Änderung der Außenwelt verstandenen Unrecht und der Schuld als subjektiver psychischer Täterseite des Ver- brechens und verschaffte der Rechtswidrigkeit als Attribut der Handlung erst eine gegenüber der Schuld selbständige Positi- on, indem er sie zum gleichberechtigten Verbrechenselement erhob.24 Subjektive Elemente zeichnen sich bei von Liszt einzig und allein bei der Schuld ab, denn diese ist eine rein beschrei- bende Definition als die Summe der subjektiven Voraussetzun- gen. Die Rechtswidrigkeit bezog sich hier nur auf rein objekti- ves Unrecht, denn sie beruhte allein auf den Folgen der Hand- lung. Da sich der Verbrechensbegriff von Liszts auf rein natura- listische Teile von Unrecht und Schuld nach einer die Änderung der Außenwelt erfassenden Außenseite und einer die subjektive Täterseite erfassenden Innenseite des Verbrechens bezog, spielen die subjektiven Rechtfertigungselemente überhaupt keine Rolle im Rahmen der Rechtswidrigkeit.
Edmund Mezger stimmte hingegen Merkel zu, dass die Rechtswidrigkeit nicht von der Schuld beim Verständnis der leidlichen Rechtsnorm als Bestimmungsnorm für menschliches Handeln abgetrennt werden könne.25 Mezger beschrieb die Rechtswidrigkeit als den Widerspruch gegen die Bewertungs- norm26 aus der objektiven Sicht des Unrechtsleidenden.27 Das Ausmaß der normativen Verhaltensanforderungen könne also nur aufgrund der Summe der Rechtswidrigkeit und Schuld er- kannt werden28 und deren Trennung habe allein eine systemati- sche Bedeutung und sei variierbar.29 Zusammenfassend lässt sich über die scharfe Trennung von Mezger demnach sagen, dass alles Äußere zum Unrecht, alles Innere zur Schuld durch- zuhalten sei.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde von Webe r bereits eine personale Unrechtslehre in ihren Grundlagen skizziert.30 Ende der 1930er Jahre erweiterte Welzel die personale Un- rechtslehre zu einem selbstständigen Strafrechtssystem.31 Er fasst diese Erkenntnis in einer Fußnote seiner Untersuchung zusammen:32 „Die Tatbestände typisch rechtmäßigen Handelns (=Rechtfertigungsgründe) wie Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Züchtigungsrecht, vorläufige Festnahme usw. sind offensichtlich auf vorsätzliches Verhalten zugeschnitten … und beziehen sich nur auf finale Tatbestände“,33 also vorsätzliche Delikte. Demzufolge ist nach Welzel das personale Unrecht nicht nur der von einem Willensimpuls ausgelöste äußere Kausalvorgang (Er- folgsunrecht), sondern auch Ausübung der Zwecktätigkeit (Handlungsunrecht).34 Es bleibt festzuhalten, dass das subjek- tive Rechtfertigungselement nach der regen Diskussion schließ- lich seinen Platz in der deutschen Unrechtslehre gefunden hat.
In diesem Abschnitt werden der Begriff und das We- sen der Rechtswidrigkeit in der deutschen Strafrechtsdogmatik erörtert.
Die Begriffe des Unrechts und der Rechtswidrigkeit wer- den vielfach synonym verwendet; indessen unterscheiden sich beide Begriffe durchaus voneinander. Dafür gibt es mindestens zwei Begründungen, um die beiden Begriffe zu unterscheiden:35 Ein Argument ist, dass die Rechtswidrigkeit der Widerspruch zwischen einer Norm und einer Handlung sei, Unrecht dagegen etwas Substantielles.36 Das zweite Argument lautet, dass die Rechtswidrigkeit der Widerspruch der Handlung zu einer Rechtsnorm sei. Das Unrecht sei dagegen aber ein Wider- spruch gegen die Rechtsordnung im Gesamten.37 Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Rechtsordnung nur aus ei- ner Norm besteht. Sollte damit ein Grundprinzip wie neminem laedere gemeint sein, so ist das Argument formal richtig.38 Aber fasst man die Rechtsordnung, wie gewöhnlich, als ein Komplex unterschiedlicher Normen auf, ist das Argument falsch. 39
2. Formelle und materielle Rechtswidrigkeit
Eine Handlung ist nur dann strafbar, wenn sie rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit bedeutet „Widerspruch gegen das Recht“.40 Dieser Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Ge- setzgeber verbindliche Verhaltensvorschriften festlegt, die als Rechtsnormen bezeichnet werden, um die Koexistenz von Menschen in der Gemeinschaft zu schützen.41 Sie bestehen entweder aus einem wertfördernden positiven Tun oder verbie- ten wertwidriges Verhalten. Das Wesen der Rechtswidrigkeit ist also darin zu sehen, dass ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot verstößt; dieser Aspekt lässt sich als formel- le Rechtswidrigkeit bezeichnen.42 Die Rechtswidrigkeit be- schränkt sich aber nicht auf das Verhältnis von Handlung und Norm, sondern sie hat auch eine inhaltliche Bedeutung (materi- elle Rechtswidrigkeit).43 Die materielle Rechtswidrigkeit ist defi- niert als eine Handlung mit Rücksicht auf die Beeinträchtigung des durch die betreffende Norm geschützten Rechtsgutes.44
Die materielle Betrachtung der Rechtswidrigkeit zeigt also, warum der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten als nicht hinnehmbare Verletzung der Gemeinschaftsordnung bestraft hat und dass die Handlung im Einzelfall gegen diese Gründe verstößt. Der Ausdruck „Verletzung“ sei dabei nicht als natura- listische Schädigung eines bestimmten Handlungsgegenstan- des zu verstehen, sondern als Verletzung des idealen Wertes, der durch die Rechtsnorm geschützt werden soll (Rechtsgutsverletzung).45
[...]
1 Lampe, Das personale Unrecht, S. 51
2 Lampe, a.a.O. S.13
3 Rönnau, Subjektive Rechtfertigungselemente, JuS 2009, S. 595
4 Mommsen, 1. Römisches Strafrecht, 1955 Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1899, Darmstadt 1961
5 Waider, Die Bedeutung der Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen, S.2
6 Jungclausen, Die subjektiven Rechtfertigungselemente beim Fahrlässigkeitsdelikt- zugleich ein Beitrag zur Dogmengeschichte der personalen Unrechtslehre, 1987, S. 10
7 Kuttner, Kanonistische Schuldlehre, S.254
8 Kuttner, a.a.O., S. 255
9 Kuttner, a.a.O., S. 340- 349
10 Mayer, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts
11 Jungclausen, Die subjektiven Rechtfertigungselemente beim Fahrlässigkeitsdeliktzugleich ein Beitrag zur Dogmengeschichte der personalen Unrechtslehre, 1987, S. 12; Binding, Handbuch des Strafrechts
12 Jungclausen, a.a.O., S. 12; Vgl Hälscher, Das gemeine deutsche Strafrecht, S 727
13 Rönnau, Subjektive Rechtfertigungselemente, JuS 2009, S. 594-597; Jungclau- sen, Die subjektiven Rechtfertigungselemente beim Fahrlässigkeitsdelikt- zugleich ein Beitrag zur Dogmengeschichte der personalen Unrechtslehre, 1987, S. 14
14 Rönnau, a.a.O., S. 14; Vgl Perron, Rechtfertigung und Entschuldigung im deut schen und spanischen Recht, S. 56
15 Zielinski, Handlungs- und Erfolgsunwert im Unrechtsbegriff, S. 17
16 Merkel, Adolf, Kriminalistische Abhandlung, S. 43
17 Merkel, a.a.O., S. ; Lampe, Das personale Unrecht, S. 14; Merkel, Adolf, Krimina listische Abhandlung, S. 42, 43
18 Merkel, a.a.O., S. 46
19 Jhering, Das Schuldmoment im römischen Privatrecht, S. 4; Lampe, Das personale Unrecht, S. 17; Jungclausen, Die subjektiven Rechtfertigungselemente beim Fahrlässigkeitsdelikt, S.15
20 Jhering, a.a.O., S. 5; Jungclausen, Die subjektiven Rechtfertigungselemente beim Fahrlässigkeitsdelikt, S.15
21 Lampe, Das personale Unrecht, S. 18
22 Jungclausen, Die subjektiven Rechtfertigungselemente beim Fahrlässigkeitsdelikt- zugleich ein Beitrag zur Dogmengeschichte der personalen Unrechtslehre, 1987, S. 15
23 Jungcclausen, a.a.O., S. 17; Vgl. Brockelmann, JZ 1951, S. 154
24 Jungcclausen, a.a.O., S. 16
25 Perron, Rechtfertigung und Entschuldigung im deutschen und spanischen Recht, S. 57
26 Mezger, Die subjektive Unrechtselemente, GS 1924, S. 245
27 Mezger, a.a.O., S. 247
28 Perron, Rechtfertigung und Entschuldigung im deutschen und spanischen Recht, S. 58
29 Perron, a.a.O., S. 58
30 Schönke, / Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Auf. vor. & 13, Rdn. 28,29
31 Hirsch, Würdigung Hans Welzel, in: ZStW 2004, S. 1-14
32 Jungclausen, Die subjektiven Rechtfertigungselemente beim Fahrlässigkeitsdelikt- zugleich ein Beitrag zur Dogmengeschichte der personalen Unrechtslehre, 1987, S. 61
33 dem Welzel, ZStW 58, S.563 Fn. 96
34 Schönke, / Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Auf. vor. & 13, Rdn. 28,29 Koriath, Grundlagen strafrechtlicher Zurechnung, S. 321; Vgl. Beling, Die Lehre vom Verbrechen, Tübingen 1906;
35 Schönke, / Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Auf. vor. & 13, Rdn. 52.
36 Koriath, a.a.O., S. 321
37 Koriath, a.a.O., S. 321; Vgl. Schönke, / Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Auf. vor. & 13, Rdn. 52; LK, Rönnau, Bd. 27, vor. § 32
38 Koriaht, a.a.O., S. 321
39 Koriath, a.a.O., S. 322
40 Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 3 Auf. 1988, Vgl. Schönke, / Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Auf. vor. & 13, Rdn. 50
41 Jescheck, a.a.O.., S. 209
42 Jescheck, a.a.O., S. 209; Vgl. Roxin, AT, Bd. 1, S. 503
43 Jescheck, a.a.O., S. 210
44 LK, Rönnau, Bd. 29, vor. § 32; Vgl. Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemei ner Teil, S. 210
45 Jescheck, a.a.O., S.210.