Bachelorarbeit, 2017
47 Seiten, Note: 1,3
1. Einleitung
2. Allgemeines zur Sicherungsverwahrung
2.1 Definition
2.1.1 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. §66 StGB
2.1.2 Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. §66a StGB
2.1.3 Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. §66b StGB
2.1.4 Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzuges gem. §66c StGB
2.1.5 Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel gem. §67a StGB
2.1.6 Späterer Beginn der Unterbringung gem. §67c StGB
2.1.7 Dauer der Unterbringung gem. §67d StGB
2.1.8 Überprüfung gem. §67e StGB
2.1.9 Widerruf der Aussetzung gem. § 67g StGB
2.2 Geschichtlicher Hintergrund
2.2.1 Historische Formen
2.2.2 1933 bis 1945 – Nationalsozialismus
2.2.3 1945 bis 1998
2.2.4 1998 bis 2008
2.2.5 Kurzzusammenfassung des geschichtlichen Überblicks
2.3 Urteil des EGMR bezüglich der nachträglichen Sicherungsverwahrung
2.3.1 Sachverhalt
2.3.2 Das in Rede stehende Verfahren
2.3.3 Vollzug der Sicherungsverwahrung beim Beschwerdeführer
2.3.4 Rechtliche Würdigung
2.3.5 Würdigung durch den EGMR
2.3.6 Urteil des EGMR
2.3.7 Ausgang des Falles über das Urteil hinaus
2.4 Konsequenzen des Urteils
2.4.1 Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
2.4.2 Erweiterungen im Recht der Führungsaufsicht
2.4.3 ThUG
2.4.4 Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
2.4.5 Zusammenfassung
3. Praktisches Beispiel
4. Fazit
Diese Bachelorarbeit untersucht die Sicherungsverwahrung im deutschen Strafrecht, definiert den Begriff anhand der aktuellen Rechtslage und analysiert deren geschichtliche Entwicklung. Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der kritischen Untersuchung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2009 bezüglich der nachträglichen Sicherungsverwahrung sowie der daraus resultierenden Konsequenzen für die deutsche Gesetzgebung.
2.3.1 Sachverhalt
Beschwerdeführer ist der 1957 geborene Herr M., der sich zum Zeitpunkt des Verfahrens in der JVA Schwalmstadt befindet. Er wurde bereits des Öfteren verurteilt und hat nur wenige Wochen seit Erreichen seiner Strafmündigkeit in Freiheit verbracht. Er ist in der Zeit zwischen 1971 – 1975 mehrfach wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Einbruchs verurteilt worden und ist vier Mal aus der Haft geflohen (EGMR HRRS 2010 Nr.65, Rn.1-3). Am 05.10.1977 ist der Beschwerdeführer durch das LG Kassel unter Anwendung des Jugendstrafrechtes zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Der Verurteilung ist versuchter Mord, gemeinschaftlicher Raub, gefährliche Körperverletzung und räuberische Erpressung zugrunde gelegt worden. Bei dieser Verhandlung ist ein Gutachten erstellt worden, bei dem festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer an einer krankhaften seelischen Störung leide und somit gem. §21 StGB vermindert schuldfähig sei (EGMR HRRS 2010 Nr.65, Rn.4).
Am 08.03.1979 ist Herr M. durch das LG Wiesbaden zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Es hat sich um den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gehandelt. Herr M. hat einen Vollzugsbeamten verletzt. Das Gericht hat zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. §63 StGB angeordnet. Dem Beschwerdeführer ist auch in diesem Verfahren eine krankhafte seelische Störung und somit eine verminderte Schuldfähigkeit gem. §21 StGB bescheinigt worden (EGMR HRRS 2010 Nr.65, Rn.5). Am 09.01.1981 ist der Beschwerdeführer durch das LG Marburg in einem Berufungsverfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dabei ist das Urteil von 1979 einbezogen worden. Grund für die erneute Verurteilung und Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist eine tätliche Auseinandersetzung mit einem behinderten Mithäftling gewesen. Auch die Anordnung der Unterbringung gem. §63 StGB ist durch das LG Marburg aufrechterhalten worden. Allerdings ist in diesem Verfahren von einer Sachverständigen festgestellt worden, dass Herr M. nicht mehr an einer krankhaften seelischen Störung leidet (EGMR HRRS 2010 Nr.65, Rn.6).
1. Einleitung: Diese Einleitung erläutert die Relevanz der Sicherungsverwahrung in der deutschen Öffentlichkeit und stellt die Zielsetzung der Arbeit sowie die Datenbasis der verwendeten Statistiken vor.
2. Allgemeines zur Sicherungsverwahrung: Dieses umfangreiche Kapitel definiert die rechtlichen Grundlagen der Sicherungsverwahrung im StGB, beleuchtet ihre wechselvolle Geschichte von den Anfängen bis 2008 und analysiert detailliert das EGMR-Urteil von 2009 sowie dessen weitreichende gesetzgeberische Konsequenzen.
3. Praktisches Beispiel: Anhand eines Fallbeispiels aus der Praxis wird veranschaulicht, wie die verschiedenen Rechtsvorschriften und Behörden bei der Sicherungsverwahrung und der nachfolgenden Führungsaufsicht zusammenwirken.
4. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen, kritisiert die "flickenteppichartige" Gesetzgebung und bewertet insbesondere das ThUG sowie die Umsetzung des EGMR-Urteils als problematisch.
Sicherungsverwahrung, EGMR, Maßregelvollzug, Strafgesetzbuch, Rückwirkungsverbot, Führungsaufsicht, elektronische Aufenthaltsüberwachung, EAÜ, Therapieunterbringungsgesetz, ThUG, Resozialisierung, Rückfallgefahr, Rechtsstaatlichkeit, Strafrecht, Prävention
Die Arbeit untersucht das Konstrukt der Sicherungsverwahrung im deutschen Strafrecht, ihre historische Entwicklung sowie die rechtlichen Herausforderungen, die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2009 entstanden sind.
Die zentralen Themen umfassen die Definition und gesetzliche Verankerung der Sicherungsverwahrung, die historische Genese der Maßregeln zur Besserung und Sicherung sowie die aktuelle Reformgesetzgebung nach den Vorgaben des EGMR.
Ziel der Arbeit ist es, die Sicherungsverwahrung verständlich zu definieren, ihre historische Entstehung darzustellen und kritisch zu analysieren, wie die deutsche Rechtsprechung auf die konventionswidrige Bewertung durch den EGMR reagiert hat.
Die Arbeit basiert auf einer rechtlichen Analyse der aktuellen Gesetzestexte, einer historischen Aufarbeitung sowie der detaillierten Fallstudie einer Individualbeschwerde vor dem EGMR.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Darstellung der §§66 ff. StGB, eine historische Betrachtung ab 1794, eine umfangreiche juristische Aufarbeitung des EGMR-Urteils im Fall "M." sowie die Darstellung der gesetzgeberischen Reaktionen (z.B. EAÜ, ThUG).
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Sicherungsverwahrung, EGMR, Rückwirkungsverbot, Maßregelvollzug und Resozialisierung maßgeblich charakterisiert.
Der EGMR stellte fest, dass die andauernde Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über zehn Jahre hinaus Art. 5 und Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzte, was zu einer Entschädigungspflicht führte.
Das ThUG wird als kritische Neuerung diskutiert, die von Kritikern als "Missbrauch der Psychiatrie" bezeichnet wird, um gefährliche Straftäter trotz des Rückwirkungsverbots länger in geschlossenen Einrichtungen verwahren zu können.
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