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Bachelorarbeit, 2017
47 Seiten, Note: 1,3
Abstract
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeines zur Sicherungsverwahrung
2.1 Definition
2.1.1 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. §66 StGB
2.1.2 Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. §66a StGB
2.1.3 Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. §66b StGB
2.1.4 Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzuges gem. §66c StGB
2.1.5 Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel gem. §67a StGB
2.1.6 Späterer Beginn der Unterbringung gem. §67c StGB
2.1.7 Dauer der Unterbringung gem. §67d StGB
2.1.8 Überprüfung gem. §67e StGB
2.1.9 Widerruf der Aussetzung gem. § 67g StGB
2.2 Geschichtlicher Hintergrund
2.2.1 Historische Formen
2.2.2 1933 bis 1945 – Nationalsozialismus
2.2.3 1945 bis 1998
2.2.4 1998 bis 2008
2.2.5 Kurzzusammenfassung des geschichtlichen Überblicks
2.3 Urteil des EGMR bezüglich der nachträglichen Sicherungsverwahrung
2.3.1 Sachverhalt
2.3.2 Das in Rede stehende Verfahren
2.3.3 Vollzug der Sicherungsverwahrung beim Beschwerdeführer
2.3.4 Rechtliche Würdigung
2.3.5 Würdigung durch den EGMR
2.3.6 Urteil des EGMR
2.3.7 Ausgang des Falles über das Urteil hinaus
2.4 Konsequenzen des Urteils
2.4.1 Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
2.4.2 Erweiterungen im Recht der Führungsaufsicht
2.4.3 ThUG
2.4.4 Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
2.4.5 Zusammenfassung
3. Praktisches Beispiel
4. Fazit
Literaturverzeichnis
In der vorliegenden Bachelorarbeit geht es zunächst darum, den Begriff der Sicherungsverwahrung anhand der aktuellen Gesetzeslage zu definieren. Im Anschluss daran wird auf die geschichtliche Entwicklung der Maßregel eingegangen, um das aktuelle Recht verständlicher zu machen. Danach werden das betreffende Urteil des EGMR von 2009 und die Konsequenzen daraus bearbeitet. Im Weiteren wird versucht, anhand eines praktischen Beispiels, das Konstrukt Sicherungsverwahrung verständlicher zu machen. Abschließend folgt ein persönliches Fazit, in dem konkret darauf eingegangen wird, was an der Sicherungsverwahrung in Deutschland positiv und negativ zu sehen ist und wie man bestimmte Faktoren verbessern könnte.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Jahre 2009 ist der Begriff Sicherungsverwahrung in Deutschland sehr publik gewesen. Grund hierfür war, dass ein verurteilter Straftäter gegen die nachträgliche Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung geklagt hat. Doch wie viele verurteilte Straftäter befinden sich in Sicherungsverwahrung? 2016 befinden sich in den deutschen JVA’s 524 Menschen in Sicherungsverwahrung. Im Folgenden soll diese Zahl anhand einer Statistik belegt werden.
Abbildung 1: Anzahl der Strafgefangenen in Sicherungsverwahrung in den Justizvollzugsanstalten in Deutschland von 2003 bis 2016
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Statistisches Bundesamt 2016, entnommen bei statista.de, abgerufen am 01.01.2017)
Die Statistik zeigt die Entwicklung der Anzahl von Strafgefangenen in Sicherungsverwahrung von 2003 bis 2016. Im Jahr 2003 haben sich 310 Menschen in Sicherungsverwahrung befunden, was sich bis 2010 jährlich steigerte. 2010 haben sich 524 Personen in Sicherungsverwahrung befunden. Von 2010 bis 2012 ist die Zahl auf 445 Strafgefangene gesunken. Bis 2016 hat sich die Anzahl wieder auf 524 Menschen gesteigert.
Diese Bachelorarbeit setzt sich im Folgenden damit auseinander, wie Sicherungsverwahrung definiert wird und wie sie entstanden ist. Des Weiteren soll auf das bereits angesprochene Verfahren genauer eingegangen werden. Hierfür wird das Urteil des EGMR beleuchtet. Auch wird auf die Folgen dieses Urteils eingegangen. Praktische Beispiele sollen dann einige Punkte kritisch beleuchten. Als letzten Punkt möchte ich ein Fazit ziehen, in dem einige Punkte noch einmal kritisch betrachtet werden und Verbesserungsvorschläge gemacht werden sollen.
Im Folgenden wird der Begriff Sicherungsverwahrung genauer definiert. Die Definition erfolgt anhand der aktuellen Rechtslage. Zudem wird auf den geschichtlichen Hintergrund eingegangen. Im Anschluss wird das betreffende Urteil des EGMR beleuchtet werden sowie die Konsequenzen daraus.
Die Sicherungsverwahrung zählt nach §61 StGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, der Führungsaufsicht, der Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Berufsverbot zu den Maßregeln zur Besserung und Sicherung (BGBl. I, S.3322ff). Als Rechtsgrundlage gelten §§62, 66, 66a, 66b, 66c, 67a, 67c, 67d, 67e, 67g StGB. In §62 StGB ist geregelt, dass die Maßregel im Verhältnis zu der begangenen sowie der zu erwartenden Taten und der Gefährlichkeit des Täters stehen muss.
Eine Sicherungsverwahrung wird neben einer Strafe durch das zuständige Gericht angeordnet. Dazu ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren notwendig. Diese Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. In der Regel gehen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mindestens zwei Verurteilungen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus oder der Täter hat sich bereits einmal in einer Maßregel zur Besserung und Sicherung befunden. Auch werden die Arten der Straftaten genauer definiert. Es wird oft auf Straftaten Bezug genommen, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten. Auch werden in §66 StGB Straftaten genannt, die sich gegen bestimmte Abschnitte des Besonderen Teils sowie gegen das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind. Zudem betrifft dies auch die Delikte, die gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht verstoßen, wenn eine Führungsaufsicht aufgrund der vorher genannten Arten eingetreten ist oder aufgrund eines Vollrausches eine Straftat der vorherigen Art begangen worden ist. Gem. §66 StGB rechtfertigt die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ebenfalls. Ergibt sich aus dieser, dass der Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten, nämlich solchen, die die Opfer körperlich oder seelisch schwer schädigen und er somit für die Allgemeinheit gefährlich ist, wird eine Unterbringung angeordnet. Wenn eine Person drei Straftaten, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder sie sexuelle Selbstbestimmung richten begangen hat, wegen der er jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verbüßt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, kann das Gericht, sofern die Gesamtwürdigung oben genanntes ergibt , die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder ohne früheren Freiheitsentzug anordnen. Es kann gem. §66 StGB ebenfalls eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn man sich dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen sowie dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen schuldig macht. Dazu zählt gem. §66 StGB zudem der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung und unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses. Ebenso kann eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Personen angeordnet werden, die sexuelle Handlungen an Minderjährigen fördern oder Minderjährige sexuell missbrauchen. Gem. §66 StGB sind zwei weitere Gründe gefährliche Körperverletzung und die Misshandlung Schutzbefohlener. Generell wird eine früher begangene Straftat wird nicht berücksichtigt, wenn zwischen der ihr und der neuen Tat eine Frist von mehr als fünf Jahren verstrichen ist. Bei Delikten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, ist eine Dauer von fünfzehn Jahren erforderlich. Ist ein Straftäter in diesem Zeitraum in einer Anstalt verwahrt worden, wird die Dauer der Verwahrung nicht angerechnet.
Das Gericht hat die Möglichkeit, die Anordnung vorzubehalten, wenn ein Straftäter wegen eines Deliktes verurteilt wird, das sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie die weiter genannten Möglichkeiten wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, etc. richten. Auch kann die Anordnung gem. §66a StGB vorbehalten werden, wenn nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten hat, die auch die Opfer seelisch oder körperlich massiv schädigen, es aber wahrscheinlich ist, dass dies der Fall ist. Ein Vorbehalt gem. §66a StGB ist zudem möglich, wenn der Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird, der Straftäter die in Punkt 2.1.1 erläuterten Bedingungen nicht erfüllt oder mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann oder es zumindest wahrscheinlich ist, dass der Täter den vorher genannten Hang besitzt. Diese vorbehaltene Anordnung kann vom Gericht nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entschieden werden. Gem. §66a StGB gilt dies ebenso, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt gewesen ist und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet eine Unterbringung an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten und seiner Entwicklung bis zum Entscheidungszeitpunkt ergeben, dass von ihm erhebliche Straftaten, die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen, zu erwarten sind.
Es kann eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil der Zustand, der die Schuldfähigkeit vermindert oder ausgeschlossen hat, zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Erledigung nicht mehr vorgelegen hat. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss aufgrund der in Punkt 2.1.1 aufgeführten Gründe erfolgt sein oder aufgrund der Gesamtwürdigung des Verurteilten. Gem. §66b StGB kann eine Unterbringung auch nachträglich angeordnet werden, wenn im Anschluss an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss in Einrichtungen vollzogen werden, die eine Betreuung anbieten, deren Grundlage eine ausgiebige Behandlungsuntersuchung und ein regelmäßig fortzuschreibender Vollzugsplan ist. Diese Betreuung muss individuell und intensiv sein. Außerdem muss sie dafür geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern. Gem. §66c StGB muss zudem gewährleistet sein, dass die psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, wenn standardisierte Methoden keinen Erfolg versprechen. Zudem soll die Einrichtung das Ziel haben, die Gefährlichkeit des Untergebrachten schnell und so zu mindern, dass die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder für erledigt erklärt werden kann. Außerdem muss gewährleistet werden, dass der Untergebrachte so wenig wie möglich belastet wird und die Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst wird, sofern diesem keine Sicherheitsbelange im Weg stehen. Gem. §66c StGB sollen Strafvollzug und Unterbringung in verschiedenen Gebäuden oder Abteilungen vollzogen werden. Die Einrichtungen sollen außerdem mit staatlichen oder freien Trägern zusammenarbeiten, damit dem Untergebrachten in Freiheit eine Nachsorge ermöglicht werden kann. Um das Ziel, den Untergebrachten so schnell wie möglich entlassen zu können und die Gefahr für die Allgemeinheit erheblich zu mindern, zu erreichen, sollen vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt und Entlassvorbereitungen getroffen werden, falls es keine Gründe gibt, die dagegensprechen. Gem. §66c StGB sind Gründe hierfür, dass es explizite Anhaltspunkte gibt, dass sich der Untergebrachte der Unterbringung entziehen will oder die lockernden Maßnahmen dazu missbraucht, um neue erhebliche Straftaten zu begehen.
Im Falle einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung oder nach Vorbehalt, wie in Punkt 2.1.2 und 2.1.3 erläutert, muss dem Verurteilten bereits im Strafvollzug eine angemessene Betreuung oder eine sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden, damit die letztendliche Vollstreckung oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Kraft treten muss.
Ein Verurteilter kann aus der Sicherungsverwahrung nachträglich in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt überweisen, wenn dadurch die Förderung der Resozialisierung verbessert werden kann. Gem. §67a StGB kann aus dem gleichen Grund eine Überweisung auch rückgängig gemacht werden. Ein weiterer Grund wäre, wenn mit der Maßregel, in die der Verurteilte überwiesen worden ist, keinen Erfolg erzielt werden kann. Die Frist für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften der im Urteil angeordneten Unterbringung. Ob ein Verurteilter in eine andere Maßregel überwiesen wird muss vom zuständigen Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung geprüft werden. Zudem muss gem. §67a StGB vor Ablauf eines Jahres geprüft werden, ob mittlerweile Voraussetzungen erfüllt werden, die eine Aufhebung der Entscheidung nach sich ziehen. Es können auch Verurteilte überwiesen werden, die sich noch im Strafvollzug befinden und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.
Verbüßt ein Verurteilter vor der angeordneten Unterbringung im Maßregelvollzug wegen der gleichen Straftat eine Freiheitsstrafe, muss vor Beendigung des Vollzuges geprüft werden, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugverlaufes keine ausreichende Betreuung angeboten worden ist. Diese Betreuung wurde bereits in Punkt 2.1.4 dargestellt. Ist gem. §67c StGB einer der beiden aufgeführten Punkte zu bejahen, so muss die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Verurteilte untersteht dann der Führungsaufsicht. Einer Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert, ist nicht notwendig, wenn die Unterbringung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist. Wenn der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft noch nicht begonnen hat oder einer der beiden vorher geschilderten zu prüfenden Fälle nicht vorliegt oder es auch nicht besondere Umstände rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch eine Aussetzung zur Bewährung erreicht werden kann, darf der Vollzug der Unterbringung nur stattfinden, sofern das Gericht dies anordnet. In die Frist von drei Jahren wird die Zeit, in der der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, nicht mit eingerechnet. Gem. §67c StGB ordnet das zuständige Gericht den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Sollte der eben besagte Zweck nicht erreicht werden, aber besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck auch durch die Aussetzung zur Bewährung erreicht werden kann, so wird die Unterbringung ausgesetzt und der Verurteilte untersteht der Führungsaufsicht. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, erklärt das Gericht sie für erledigt.
Die Frist beginnt mit Anfang der Unterbringung. Ist gem. §67d StGB bei der Unterbringung keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen, setzt das Gericht die weitere Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte keine rechtswidrigen Taten begehen wird. Gleiches gilt, wenn dem Untergebrachten eben nicht die in Punkt 2.1.4 bereits dargestellte ausreichende Betreuung zukommt. Die weitere Vollstreckung wäre somit gem. §67d StGB unverhältnismäßig. Die Frist hierfür wird vom Gericht bei der Prüfung der Aussetzung festgesetzt, sie beläuft sich jedoch maximal auf sechs Monate. Sind bereits zehn Jahre vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, insofern keine schwerwiegenden rechtswidrigen Taten zu erwarten sind. Ist gem. §67d StGB die gesetzliche Höchstfrist der Unterbringung abgelaufen, muss der Untergebrachte entlassen werden und die Maßregel ist somit erledigt. Bei jeder Form der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung tritt automatisch die Führungsaufsicht ein.
Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Dies muss allerdings vor Ablauf bestimmter Fristen geschehen. Die Frist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beträgt ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren neun Monate. Das Gericht ist gem. §67e StGB dazu berechtigt, diese Fristen zu kürzen. Ebenso können Fristen gesetzt werden, vor deren Ablauf eine Prüfung unzulässig ist. Diese Fristen unterliegen jedoch ebenfalls den gesetzlichen Prüfungsfristen. Die Fristen laufen von Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht eine Aussetzung oder eine Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen. Dafür gibt es mehrere Gründe: der Verurteilte begeht während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat, er verstößt gegen die strafbewehrten Weisungen der Führungsaufsicht gröblich und beharrlich, er entzieht sich beharrlich der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle. Wenn sich gem. §67g StGB daraus dann ergibt, dass der Zweck die Maßregel erfordert, so wird die Aussetzung widerrufen. Es wird zudem widerrufen, wenn dem Gericht Umstände während der Führungsaufsicht bekannt werden, die zur Versagung der Aussetzung geführt hätten und die zeigen, dass der Zweck die Maßregel erfordert. Es muss gem. §67g StGB aber darauf geachtet werden, dass die Höchstfrist der Unterbringung vor und nach dem Widerruf nicht überschritten wird. Wird die Unterbringung durch das Gericht nicht widerrufen, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
Im folgenden Punkt wird auf die Entstehung der Sicherungsverwahrung genauer eingegangen. Der kurze historische Überblick soll helfen, das Recht der Maßregel besser erfassen zu können.
Der Einfall, dass man die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern schützen muss, stammt nicht aus dem 21. Jahrhundert. Früher hat man sich dazu nicht allzu viele Gedanken gemacht, wiederholt Straffällige sind einfach hingerichtet worden (Vgl. Pyhrr, 2015: S.3). Bereits unter Kaiser Karl V. ist es möglich gewesen, dass ein Täter auf eine nicht bestimmte Zeit verwahrt wird. Ausschlaggebend hierfür ist die Rückfallgefahr gewesen (Vgl. Ebner, 2015: S.23). Im Jahre 1794 hat es eine Methodik gegeben, die entfernt einer Trennung von Maßregel und Strafe gleichkommt. Eingeführt worden ist diese durch Ernst F. Klein, nämlich unter den Rahmenbedingungen des Allgemeinen Preußischen Landrechtes (Vgl. Pyhrr, 2015: S.3). Ernst F. Klein ist der Hauptverfasser dieser rechtlichen Grundlage gewesen. Er ist für den strafrechtlichen Teil verantwortlich gewesen. Dort hat man im Zuge der Aufklärungsbewegung erstmals zwischen Maßregel und Strafe eine Unterscheidung vorgenommen (Vgl. Ebner, 2015: S.24). Es ist dort die Rede von verdorbenen Neigungen gewesen und Täter, die gefährlich werden konnten, sollten nach ihrer eigentlichen Haftstrafe in Haft bleiben. Sie sind erst entlassen worden, wenn klar gewesen ist, dass sie für sich sorgen konnten, ohne dabei kriminell zu werden. Federführend für die Entwicklung sind die Jahre 1882 und 1893 gewesen. Franz von Liszt hat in seinem Marburger Programm vorgestellt, dass man Täter, die nicht mehr auf den rechten Weg finden, lebenslang einsperren soll (Vgl. Pyhrr, 2015: S.4). Darin ist gefordert worden, dass die Verwahrten zur Arbeit gezwungen und mit Prügel bestraft werden sollen. Außerdem ist ein strenges Fasten und die Einzelhaft mit Dunkelarrest vorgesehen gewesen (Vgl. Alex, 2013: S.4). 1893 ist durch den Rechtswissenschaftler Carl Stooss in der Schweiz eine erhebliche Unterscheidung von Strafe und Maßregel in das schweizerische StGB eingefügt worden. Die Höchstfrist für eine Unterbringung hat zwanzig Jahre betragen. Des Weiteren hat die Verwahrung in einer eigenständigen und nur diesen Zweck erfüllenden Anstalt vollzogen werden sollen. Dieses zweispurige System ist letztendlich die Grundlage für Entwürfe von Gesetzestexten für ein neues Strafgesetzbuch gewesen. Diese sind schon zur Zeit der Weimarer Republik entstanden (Vgl. Pyhrr, 2015: S.3f).
Erstmals Einzug in das deutsche StGB hat die Sicherungsverwahrung nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten erhalten. Am 24.11.1933 ist das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Besserung und Sicherung beschlossen worden (Vgl. Ebner, 2015: S. 25). Der Beschluss dieses Gesetzes ist entgegen der Widerstände der Sozialdemokraten und Kommunisten erfolgt (Vgl. Pyhrr, 2015: S.5). Am 01.01.1934 ist es schließlich in Kraft getreten und hat das RStGB (RGBl. I, S.955ff) um §§42a-n erweitert (Vgl. Jahn, 2012: S. 11). Ziel der Sicherungsverwahrung ist gewesen, den Täter unschädlich zu machen, um die Gesellschaft zu schützen. Das Konzept der Sicherungsverwahrung ist auf das Marburger Programm von 1882 zurückzuführen (Vgl. Alex, 2013: S.4). In dem Gewohnheitsverbrechergesetz ist der Grundgedanke eines zweispurigen Sanktionssystems fortgeführt worden (Vgl. Jahn, 2012: S.11). Die Einschätzung, ob jemand ein Gewohnheitsverbrecher ist, ist mit §20a RStGB erfolgt. Durch §42e RStGB wird die Sicherungsverwahrung in das deutsche Strafrecht eingeführt. In diesem Paragraphen ist zudem noch geregelt, dass die Maßregel obligatorisch angeordnet wird, sofern die Gesellschaft damit geschützt wird. Eine Höchstfrist der Verwahrung ist nicht vorgesehen gewesen, wie man in §42f RStGB sieht. Jedoch ist eine Überprüfung im Rhythmus von drei Jahren vorgesehen gewesen. Diese Überprüfung ist in §42f Abs.3 RStGB geregelt (Vgl. Pyhrr, 2015: S.5). Art.5 des Gewohnheitsverbrechergesetzes i.V.m. Art.14 des Ausführungsgesetzes zum RStGB hat ermöglicht, dass eine nachträgliche Anordnung erfolgen konnte (Vgl. Jahn, 2012: S.12). In der Zeit des Nationalsozialismus sind durch den Erlass des Gewohnheitsverbrechergesetzes um die 16.000 Personen zu einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Die meisten Delikte haben den Tatbestand des Diebstahls oder des Betrugs erfüllt. Die Anzahl der Anordnungen bei Sexual- oder Gewaltstraftätern ist sehr viel geringer gewesen (Vgl. Ebner, 2015: S.25f).
Nach dem zweiten Weltkrieg haben die §§20a, 42e RStGB weiterhin Gültigkeit gehabt. Dennoch ist die Sicherungsverwahrung in Westdeutschland in den ersten Jahren nach dem Krieg kaum angewendet worden. Ausschlaggebend hierfür ist wahrscheinlich gewesen, dass sich die Richter nicht sicher gewesen sind, ob sie ein Instrument aus der Zeit der Nationalsozialisten weiterhin anwenden dürfen. Durch die Alliierten ist jedoch nur die Todesstrafe und die Zwangskastration aus dem Gewohnheitsverbrechergesetz gestrichen worden. Außerdem ist das GG in der Fassung von 1949 von der Sicherungsverwahrung unberührt geblieben. Daraufhin sind auch wieder Sicherungsverwahrungen angeordnet worden. Die §§20a, 42e sind in das StGB in der Fassung von 1953 übernommen worden (Vgl. Alex, 2013: S.5f). Eine grundlegende Änderung im Gesetzestext zur Sicherungsverwahrung ist 1969 erfolgt. Diese Änderung ist mit dem ersten Gesetz zur Reform des Strafrechtes erfolgt. Die an die Vorstrafen gestellten Anforderungen sind erhöht worden und eine Vorverbüßung musste als Voraussetzung gegeben sein. Ebenfalls angehoben worden ist das Strafmaß der Anlasstat (Vgl. Ebner, 2015: S.26). Mit dem zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechtes 1969 hat eine Umbenennung des §42e StGB in §66 StGB stattgefunden. Inhaltlich hat es keine Veränderungen gegeben. Die Höchstfrist einer Unterbringung, die zum ersten Mal erfolgt, ist auf zehn Jahre festgesetzt worden (Vgl. Alex, 2013: S.7). Diese Beschränkung ist durch §67d Abs.1 StGB erfolgt. Den Begriff des Gewohnheitsverbrechers hat man zudem durch den des Hangtäters ersetzt (Vgl. Ebner, 2015: S.26). In Ostdeutschland sind die Vorschriften für die Sicherungsverwahrung bereits 1952 vom Obersten Gericht der DDR aufgehoben worden. Grund hierfür ist gewesen, dass man den Inhalt der Vorschriften für faschistisch befunden hat. In der darauffolgenden Zeit hat es im Strafrecht der DDR keine Bestimmung über die Verwahrung gegeben. Allerdings hat man 1968 in das StGB der DDR eine mit dem §20a StGB vergleichbare Vorschrift aufgenommen. Eine Einführung der Sicherungsverwahrung ist bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag abgelehnt worden. Gründe hierfür sind die Assoziation mit dem Nationalsozialismus und die schlechten Erfahrungen der Bürger mit den Maßregeln der DDR. Daher konnte die Maßregel nur auf Täter angewendet werden, die ihre Tat in der ehemaligen BRD begangen hatten oder dort ihre Lebensgrundlage hatten. 1993 ist durch Thüringen im Bundesrat ein Entwurf zur Ausdehnung der Maßregel auf die ehemalige DDR eingebracht worden. Dieser Entwurf ist 1994 durch den Bundesrat in den Bundestag vorgebracht worden. Eine Begründung für die Ungleichheit im Recht ist nicht mehr gesehen worden. 1995 ist das entsprechende Gesetz für die Rechtsvereinheitlichung betreffend der Sicherungsverwahrung vom Bundestag verkündet worden. Art.1a EGStGB ist dadurch geändert worden. Es ist nun möglich gewesen, auch im Gebiet der ehemaligen DDR für Straftaten nach dem 01.08.1995 eine Sicherungsverwahrung anzuordnen. 1996 ist das Konzept der Sicherungsverwahrung in die deutschen Schlagzeilen geraten. Ein vorzeitig aus der Haft entlassener Straftäter hat das sieben Jahre alte Mädchen Natalie sexuell missbraucht und anschließend ermordet. 1997 ist das Gleiche mit der zehnjährigen Kim geschehen. Hier hat der Täter seine Jugendstrafe wegen Mordes vollständig verbüßt, allerdings gab es keine therapeutische Behandlung (Vgl. Alex, 2013: S.7ff).
Anfang 1998 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten verabschiedet worden und ist auch sehr kurz darauf in Kraft getreten. Dadurch ist die Sicherungsverwahrung verschärft worden. Die formellen Bedingungen sind heruntergesetzt worden, demnach sind zwei Straftaten vor der Anordnung ausreichend gewesen und nicht mehr wie zuvor drei. Zudem ist die Höchstfrist von zehn Jahren bei erstmaliger Anordnung aufgehoben worden. Dafür ist eine Überprüfung der Bedingungen im Rhythmus von zwei Jahren vorgesehen gewesen. War ein Sicherungsverwahrter fortwährend gefährlich, so konnte er bis zu seinem Lebensende verwahrt werden. Er durfte nur entlassen werden, wenn keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten waren, die auch die Opfer körperlich und seelisch schwer schädigen würden. Zudem sind neue Bedingungen hinzugekommen, um eine Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen (Vgl. Jahn, 2012: S. 13). 2001 ist durch das Land Baden-Württemberg ein Gesetz verabschiedet worden, das eine nachträgliche Sicherungsverwahrung ermöglicht. Auch Sachsen-Anhalt, Thüringen, Niedersachsen und Bayern haben im Anschluss daran ähnliche Gesetze erlassen (Vgl. Ebner, 2015: S.30). Dieses Gesetz ist 2004 mit §66b StGB in den Gesetzestext aufgenommen worden. 2002 die vorbehaltene Sicherungsverwahrung mit §66a StGB aufgenommen worden. Hierbei wurde den Gerichten die Möglichkeit einer Anordnung vorbehalten, wenn zur Anlasstat nicht sicher gesagt werden konnte, ob der Täter für die Gesellschaft gefährlich ist (Vgl. Pyhrr, 2015: S.8f). 2003 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften auf den Weg gebracht worden. Die wichtigste Neuerung ist hierbei im Jugendstrafrecht erfolgt. Eine Anordnung der vorbehaltenen Maßregel ist nun auch bei Jugendlichen möglich gewesen (Vgl. Jahn, 2012: S.15). 2004 hat man mit internationalen und nationalen Gerichtsentscheidungen den Grundstein für die aktuelle Rechtslage der Sicherungsverwahrung geschaffen. Als erstes Urteil wird das des BVerfG 2004 benannt (Vgl. Pyhrr, 2015: S. 11). Innerhalb weniger Tage sind zwei grundlegende Entscheidungen getroffen worden (Vgl. Ebner, 2015: S. 31). Anlass für die Entscheidungen sind zwei Verfassungsbeschwerden von Inhaftierten aus Sachsen-Anhalt und Bayern gewesen. Beide sind über das Strafende hinaus untergebracht worden. Die Häftlinge hätten ohne die entsprechenden Regelungen der Bundesländer bereits 2002 entlassen werden müssen. Eine Beschwerde ist abgelehnt worden. Als Grund hierfür ist angeführt worden, dass der Täter weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das BVerfG hat zudem festgestellt, dass es für die Länder keine Befugnis gibt, die Unterbringung von Straftätern zu regeln. Dies führte allerdings nicht dazu, dass die Straftäterunterbringungsgesetze für nichtig erklärt wurden. Damit gab man dem Gesetzgeber Zeit, um eine nachträgliche Entscheidung bezüglich noch inhaftierter Straftäter, die noch als gefährlich angesehen werden, zu treffen. Es sollte damit verhindert werden, dass weiterhin gefährliche Täter aus der Haft oder der bereits bestehenden Unterbringung entlassen werden mussten (Vgl. Alex, 2013: S.15f). Demnach mussten in kurzer Zeit Regelungen erlassen werden, die eine nachträgliche Sicherungsverwahrung rechtfertigten. Des Weiteren ist das BVerfG zu dem Entschluss gekommen, dass eine Sicherungsverwahrung ohne Höchstfrist Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.2 S.2 GG (BGBl., S.1) nicht verletzt. Die Einschränkung des Art.2 Abs.2 S.3 GG war nach Auffassung des BVerfG verfassungskonform. Da nach Meinung des BVerfG die Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht vom Rückwirkungsverbot erfasst sind, verstößt §67d Abs.3 StGB i.V.m. Art.1a Abs.3 EGStGB nicht gegen Art.103 Abs.2 GG. Bezüglich des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot hat das BVerfG keine Einwände erhoben, da es keine Garantie im Verfassungsrecht gibt, die besagt, dass das geltende Recht unverändert bleibt (Vgl. Jahn, 2012: S.17ff). Als letztendliche Konsequenz der Entscheidungen des BVerfG ist das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (BGBl. I, 2004: S.1838) auf den Weg gebracht worden. Dabei ist der Entwurf der damaligen Regierung umgesetzt worden. Es hat nur kleine Abänderungen gegeben. §66b StGB ist neu eingeführt worden. Demnach ist es möglich gewesen, gegen gefährliche Täter, die sich bereits im Vollzug befunden haben, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, ohne dass dies im Urteil vorbehalten oder festgehalten worden war. Durch §66b Abs.2 StGB hat man den Täterkreis auf Einmaltäter erweitert. §66b Abs.3 StGB hat ermöglicht, dass bei Personen, bei denen eine Unterbringung gem. §63 StGB für erledigt erklärt worden ist, die aber immer noch gefährlich sind, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erlassen werden kann. Der Anwendungsbereich für Heranwachsende ist zudem erweitert worden (Vgl. Ebner, 2015: S.35f). 2007 hat man die Vorschriften abermals mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung ausgeweitet. Ausschlaggebend für die erneute Ausweitung ist gewesen, dass vom Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vorgesehen gewesen sind. Die Ausnahmen haben sich darin begründet, dass eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Wiedervereinigung bis zum 01.01.1995 nicht möglich gewesen ist, wenn die Tat in Ostdeutschland begangen worden ist. Zudem ist eine Anordnung unzulässig gewesen, wenn keine Straftat nach dem 31.08.1995 verübt worden ist. Durch die Ausnahmeregelung ist bestimmt worden, dass diese Bestimmungen nur greifen, wenn der Straftäter die ausschlaggebende Tat erst nach dem 31.08.1998 begangen hat. Selbst wenn der Täter als gefährlich eingestuft wird, darf keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Die Straftäter mussten entlassen werden, auch die eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung konnte hier nicht eingreifen. Bei der Änderung des §66b Abs.1 StGB hat man einen zweiten Satz eingefügt, der eine nachträgliche Anordnung erlaubt, wenn diese anfangs wegen einer Ausnahmeregelung nicht erlassen werden durfte. Jedoch musste sie sich auf Tatsachen stützen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung bekannt gewesen sind (Vgl. Jahn, 2012: S.21f). 2003 und 2004 ist die Sicherungsverwahrung auf Heranwachsende ausgedehnt worden. 2008 ist sie erneut durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilung im Jugendstrafrecht auf Straftäter ausgeweitet worden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sind. Ausschließlich die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist ermöglicht worden. Zudem müssen strengere Bedingungen als im Erwachsenenstrafrecht erfüllt werden (Vgl. Ebner, 2015: S.37f).
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