Bachelorarbeit, 2021
58 Seiten, Note: 1,7
I. Inhaltsverzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
III. Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Besteuerung von Sportvereinen
1. Rechtsformen von Sportorganisationen
2. Gemeinnützigkeit
2.1. Gründe für die Erzielung des Status „Gemeinnützig"
2.2. Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit
2.2.1. Gemeinnützige Zwecke
2.2.2. Förderung der Allgemeinheit
2.2.3. Selbstlosigkeit
2.2.3.1. Wirtschaftliche Selbstlosigkeit
2.2.3.2. Grundsatz der Vermögensbindung
2.2.3.3. Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke
2.2.3.4. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
2.2.4. Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
2.2.5. Unschädliche Betätigungen
2.3. Fazit zur Gemeinnützigkeit
3. Die vier Sphären des Vereins
3.1. Ideeller Bereich
3.2. Vermögensverwaltung
3.3. Zweckbetrieb
3.3.1. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
3.3.2. Erforderlichkeit des Geschäftsbetriebes
3.3.3. Unvermeidbarer Wettbewerb
3.3.4. Sportliche Veranstaltungen
3.4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
4. Körperschaftsteuer
4.1. Persönliche Steuerpflicht
4.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht
4.1.2. Beschränkte Steuerpflicht
4.2. Sachliche Steuerpflicht
4.3. Steuerbefreiung
4.4. Sponsoring und Werbung
4.4.1. Allgemeines
4.4.2. Steuerliche Problematik des Sponsorings
4.4.2.1. Zuordnung zu den Einkünften aus dem ideellen Bereich
4.4.2.2. Zuordnung zu Einkünften aus der Vermögensverwaltung
4.4.2.3. Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
4.5. Fazit zur Körperschaftsteuerpflicht der Sportvereine
4.6. Gewerbesteuer
C. Die Besteuerung von Einzelsportlern
1. Allgemeines
2. Begriffsdefinition des Sportlers
2.1. Freizeit- und Amateursportler
2.2. Berufssportler
3. Besteuerung von Sportlern nach nationalem Recht
3.1. Begriffsdefinition Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
3.1.1. Wohnsitz
3.1.2. Gewöhnlicher Aufenthalt
3.2. Sportler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
3.2.1. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
3.2.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.2.3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
3.2.4. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
3.2.5. Besteuerung
3.3. Sportler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
3.3.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.3.2. Einkünfte nichtselbständiger Arbeit
4. Besteuerung von Sportlern nach bilateralem Recht
4.1. Art. 17 OECD-MA - Künstler und Sportler
4.1.1. Persönlicher Anwendungsbereich
4.1.2. Sachlicher Anwendungsbereich
4.1.3. Vorrang des Art. 17 OECD-MA vor anderen Normen
4.1.4. Vermeidung der Doppelbesteuerung
4.2. Unterschiede bestehender DBA zum OECD-MA
4.2.1. DBA - Spanien
4.2.2. DBA - Frankreich
4.2.3. DBA - USA
D. Fazit & Aussicht
IV. Literaturverzeichnis
Abb. 1.: Einnahmen und Ausgaben gegliedert nach Sphären
Abb. 2: Klassifizierung von Sportlern
€ Euro
Abs Absatz
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AO Abgabenordnung
Art Artikel
AStG Außensteuergesetz
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
bzw beziehungsweise
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DFB Deutscher Fußball-Bund
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuerrichtlinien
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
FG Finanzgericht
FG O Finanzgerichtsordnun g
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HS Halbsatz
i. S. d im Sinne des
KGaAs Kommanditgesellschaft auf Aktien
KStG Körperschaftsteuergesetz
LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStH Lohnsteuerhinweise
npoR Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen
Nr Nummer
OECD Organizaton for Economic Cooperation and Development
OECD-MA OECD-Musterabkommen
Rn Randnummer
Rz Randziffer
S Seite
UEFA Union of European Football Associations
USA United States of America
Vgl Vergleiche
Sport ist in unserer Gesellschaft so präsent wie nie zuvor. Sportübertragungen von Olympischen Spielen und Weltmeisterschaften vereinen einen Großteil der Nation vor dem TV-Gerät. Keine andere Sendung erreicht solche Einschaltquoten.1
Auch während einer weltweiten Ausnahmesituation wie der aktuellen Pandemie merkt man, welchen Stellewert der Sport hat. So nahmen die meisten Sportligen bereits nach kurzer Zeit, zwar ohne Publikum, ihren Betrieb wieder auf. Auch die Vier-Schanzen-Tournee im Skispringen findet komplett ohne Zuschauer statt. Sportler nehmen sich bei Siegerehrungen ihre Medaillen selbst, anstatt sie durch einen Offiziellen umgehängt zu bekommen. Undenkbare Szenarien treten ein, um trotz Hygienevorschriften, Umsatz und Einnahmen zu generieren.
Doch nicht nur in Zeiten einer weltweiten Pandemie sieht man, dass der Sport, vor allem im Leistungsbereich, immer in einer Verbindung mit Geld steht. Im europäischen Bereich ist diesbezüglich vor allem der Fußballsport in neue Sphären aufgestiegen. Hier ist es nicht selten der Fall, dass Gehälter im zweistelligen Millionen Euro Bereich gezahlt werden oder Sportler für Ablösesummen über einhundert Millionen Euro den Verein wechseln. In anderen Sportarten, in denen die Gehälter nicht so ausgiebig sind, spielt für den Athlet vor allem das Sponsoring durch Unternehmen oder Einzelpersonen eine wichtige Rolle.
Aber auch im Amateurbereich steht regelmäßig das Geld im Vordergrund, etwa um die Struktur eines Vereins aufrecht zu erhalten, oder dem Einzelsportler die Reise zum Wettkampf zu ermöglichen.
In der folgenden Arbeit soll die ertragsteuerliche Behandlung solcher Einnahmen untersucht werden. Einerseits auf Ebene der Sportvereinen, andererseits werden die Einzelsportler mit ihren inländischen und ausländischen Einkünften genauer betrachtet.
Sportvereine sind alle Körperschaften, deren Satzungszweck und tatsächliche Geschäftsführung auf die Förderung des Sports im Sinne des § 52 II Nr. 21 AO gerichtet ist. Hierzu gehören explizit auch Sportverbände sowie Sportvereine, die bei Fußballveranstaltungen Lizenzspieler nach dem Lizenzspielerstatut des Deutschen Fußballbundes einsetzen, wie es die professionellen Bundesligamannschaften in der Regel tun.2
Sportorganisationen haben in Deutschland grundsätzlich die Möglichkeit zwischen einer Vielzahl an Rechtsformen zu wählen.3 Traditionell wird überwiegend die Rechtsform des Vereins gewählt, wenn ein Unternehmen im Bereich des Sports tätig ist. So gab es im Jahr 2020 mehr als 88.000 deutsche Sportvereine, mit über 24 Millionen Mitgliedern, was ungefähr 33 Prozent der gesamtdeutschen Bevölkerung entspricht.4
In wesentlich geringerer Zahl treten Sportorganisationen zuweilen auch als Kapitalgesellschaften in Erscheinung, wobei hier vor allem der professionelle Mannschaftssport zu nennen ist.5 Da es bis in die Mitte der 1990er Jahre nicht möglich war, als Kapitalgesellschaft am Ligabetrieb der vier großen Sportligen in Deutschland teilzunehmen, ist diese Rechtsform im Sport jedoch relativ neu. Aus wirtschaftlichen Gründen begann dann aber 1994 die Deutsche Eishockey Liga sich den Kapitalgesellschaften zu öffnen, um den Vereinen neue Mittelbeschaffungsmöglichkeiten zu bieten. Nach und nach ließen auch die Basketball-Bundesliga, die Handball-Bundesliga und zuletzt auch die Fußball-Bundesliga Kapitalgesellschaften im Ligabetrieb zu.6 In der ersten Fußball-Bundesliga, der höchsten Spielklasse im Deutschen Herrenfußball, besteht derzeit ein breites Spektrum an Rechtsformen. So sind von den im Jahr 2021 berechtigten Klubs sechs GmbH & Co. KGaAs, fünf haben die Rechtsform der GmbH inne und zwei firmieren als Aktiengesellschaft. Fünf Mannschaften treten noch in ihrer ursprünglichen Gestaltung als eingetragener Verein auf.7
Da sich das Gros der Sportorganisationen, vor allem im Amateurbereich und Breitensport, jedoch auch in der heutigen Zeit noch für die Rechtsform des Vereins entscheidet, soll im weiteren Verlauf ausschließlich auf deren ertragssteuerliche Behandlung eingegangen werden.
Laut der Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes, waren im Jahr 2018 ungefähr 10.000 Sportvereine umsatzsteuerpflichtig, was nur ca. 11 Prozent aller Vereine entspricht.8
Diese Differenz, welche hier zwar aus der Umsatzsteuerstatistik stammt, jedoch analog auch auf die Ertragssteuern zutrifft, begründet sich auf einem im deutschen Steuerrecht existierenden Steuerbegünstigungstatbestand, dem Gemeinnützigkeitsstatus.9 Ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, wird im Gemeinnützigkeitsrecht, welches in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung niedergelegt ist, geregelt. Da die Gemeinnützigkeit große Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Vereinen hat, wird zunächst auf diesen Sondertatbestand eingegangen.
Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein stellt, aufgrund ihrer außerordentlichen Komplexität, hohe Anforderungen an die steuerlichen Kenntnisse der Vereinsführung.10 Zudem muss er sich dafür erheblichen Restriktionen unterwerfen, wie beispielsweise der Anpassung der Satzung im Hinblick der Verwendung seiner Erträge und seines Vermögens. Eine weitere, oft vernachlässigte Einschränkung, ist die Notwendigkeit der Prüfung einer jeden Tätigkeit auf ihre Gemeinnützigkeitsverträglichkeit. Trotzdem streben viele Organisationen den Gemeinnützigkeitsstatus an, was nicht nur steuerliche Gründe haben kann. Oftmals wird auch aus Prestigegründen gehandelt, denn das Prädikat der Gemeinnützigkeit hat bei der Bevölkerung und bei den Behörden eine große positive Bedeutung.11 Eine Umfrage aus Österreich, welche den Stellenwert gemeinnütziger beziehungsweise Non-Profit-Organisati- onen in der Gesellschaft untersucht hat, ergab, dass solche Unternehmen für die Bevölkerung zu 81 Prozent einen sehr hohen oder hohen Stellwert haben.12 Neben dem positiven Image, das die Gemeinnützigkeit also mit sich bringt, gibt es noch andere außersteuerliche Vorteile. Zuwendungen der öffentlichen Hand zur Förderung einer bestimmten Tätigkeit werden häufig davon abhängig gemacht, dass die begünstigte Organisation gemeinnützig ist. Dies wird auch bei der Überlassung von der öffentlichen Hand gehörenden Räumlichkeiten und der Befreiung von staatlichen Gebühren und Kosten verlangt.13
Selbstverständlich sind aber nicht nur die außersteuerlichen Vorteile dafür ausschlaggebend, ob sich eine Organisation dazu entscheidet, die Gemeinnützigkeit anzustreben. Ein steuerlicher Vorteil, den die Erlangung dieses Status mit sich bringt, ist jener der Steuerbefreiung. So sind gemeinnützige Vereine grundsätzlich von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer, Erbschaftsteuer und der Grundsteuer befreit. Zudem können gemeinnützige Vereine Spenden erhalten, die beim Spender steuerlich abziehbar sind, was den Anreiz, an einen solchen Verein zu spenden, erhöht und deshalb oft von größerer Bedeutung für diesen ist als die eigene Steuerbefreiung. Ein weiterer Vorteil, der auf der Gemeinnützigkeit als Grundlage einer Steuerbefreiung beruht, ist der der steuerfreien Aufwandsentschädigung. Durch diesen sogenannten Übungsleiterfreibetrag für die Sportvereine, schafft man für viele Personen einen Anreiz, für einen gemeinnützigen Verein tätig zu werden, da Einkünfte aus nebenberuflichen Ausbildungs- oder Pflegetätigkeiten bis zu 2400 Euro und für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 720 Euro steuerfrei sind.14
Den Rahmen für eine Steuervergünstigung, die gewährt wird, da eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, findet man in der Abgabenordnung in den §§ 51 bis 68. Im weiteren Verlauf werden die mildtätigen und die kirchlichen Zwecke weitestgehend außer Acht gelassen, da diese Szenarien für Sportvereine unwahrscheinlich sind.
„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern."15 Mit dieser sehr vagen Generalklausel wäre die Abgrenzung der Gemeinnützigkeit eher undeutlich, weshalb der Gesetzgeber in Abschnitt zwei der Vorschrift eine abschließende, konkrete Aufzählung gemeinnütziger Zwecke anhängt.16 Unter anderem wird die Förderung des Sports hier explizit aufgeführt, so dass grundsätzlich jede Organisation, die dieses Ziel verfolgt, als gemeinnützig gelten kann. Selbst Profisportvereine berufen sich regelmäßig auf diesen Punkt, wenn neben dem professionellen Sport auch der Amateursport gefördert wird.17
Fraglich ist, wie der Sport steuerrechtlich definiert werden kann. Als wesentliches Element des Sports, im Sinne der Abgabenordnung, gilt die körperliche Ertüchtigung.18 Über die Auslegung dieses Grundsatzes wurde häufig debattiert, was den Bundesfinanzhof bereits zu mehreren Urteilen bewegt hat. Demnach fällt etwa auch der Motorsport unter den Begriff des Sports.19 Begründet wird diese Entscheidung damit, dass hier zwar Material und Technik wesentliche Aspekte für den sportlichen Erfolg darstellen, das Merkmal der körperlichen Ertüchtigung jedoch als erfüllt angesehen wird und die körperliche Fitness unerlässlich ist.20 Skat21 hingegen, zählt, genauso wie andere Brett- und Kartenspiele, nicht zum Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts.22 Dem Schachsport kommt hier eine Sonderstellung zu Gute, denn anders als andere Denksportarten wird Schach mithilfe einer Fiktion auch als förderfähige „Sportart" angesehen.
Aktuelle Diskussionen gibt es derzeit bei der Frage, ob E-Sport gemeinnützig sein kann. Da sich jedoch auch hier die Voraussetzung der körperlichen Ertüchtigung in Grenzen hält, werden die Chancen dafür, dass E-Sport-Vereine das Gütesiegel „gemeinnützig" erhalten können, als gering eingeschätzt.23 Aus demselben Grund bleibt der Status auch beim Angelsport, Schießsport, Billard, Ballonfahren oder beim Bowling zweifelhaft.24
Wenn ein Verein einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, führt das noch nicht automatisch zu Steuervorteilen. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist die Förderung der Allgemeinheit. Das Gesetz grenzt hier im Satz zwei des § 52 Abs. 1 AO negativ ab, indem es sagt, dass die Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben ist, wenn der Kreis der Personen, die gefördert werden, fest abgeschlossen ist, oder infolge seiner Abgrenzung, dauernd klein sein kann.25 Ein Sportverein also, der jedem Interessierten offen steht, hat grundsätzlich kein Problem mit dieser Voraussetzung. Ermöglicht derselbe Verein jedoch beispielsweise nur den Bewohnern eines bestimmten Stadtteils oder eines bestimmten Ortes die Mitgliedschaft und hält er auch nur für diesen Kreis seine sportlichen Angebote bereit, findet keine Förderung der Allgemeinheit statt und der Verein kann folglich nicht gemeinnützig werden.26 Auch ein Verein, der grundsätzlich für jeden offen steht, fördert dann nicht die Allgemeinheit, wenn er einen großen Teil der Bevölkerung durch hohe Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge praktisch von der Mitgliedschaft ausschließt.27 Dies ist unter anderem bei Golfvereinen regelmäßig der Fall, da diese vergleichsweise hohe Kosten zum Unterhalt der Sportanlagen tragen müssen und dadurch ein hohes finanzielles Engagement ihrer Mitglieder fordern.28 Der AEAO zu § 52 gibt hier klare Grenzen vor. So dürfen Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr nicht überschreiten.29 Aufnahmegebühren dürfen im Aufnahmejahr durchschnittlich nicht mehr als 1.534 Euro betragen.30
Aus sportlicher Sicht haben häufig auch Betriebssportvereine Probleme, durch die fehlende Förderung der Allgemeinheit, den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen. Betriebssport bezeichnet grundsätzlich alle organisierten Sportaktivitäten von Betriebsangehörigen, die sich im Rahmen von Betriebssportgemeinschaften oder eben Betriebssportvereinen versammeln. Regelmäßig dürfen an solchen Betriebssportaktivitäten, aufgrund versicherungstechnischer Gründe, ausschließlich Betriebs- angehörige teilnehmen. Diese Einschränkung ist schädlich für die Erlangung der Gemeinnützigkeit, da hier nicht die Allgemeinheit gefördert wird. Den gemeinnützigen Betriebssportverein kann es also folglich nur dann geben, wenn die Teilnahme von nicht Betriebsangehörigen ermöglicht wird.31
Fördert nun eine Organisation einen gemeinnützigen Zweck, im Fall der Sportvereine also meist den Sport, und tut sie dies auch für die Allgemeinheit, so muss sie zudem selbstlos handeln. Was hierunter zu verstehen ist, regelt das Steuerrecht im § 55 der Abgabenordnung und macht vier Kriterien fest. Das Gebot der wirtschaftlichen Selbstlosigkeit verlangt zunächst, dass der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt.32 Die weiteren Gebote sind eine satzungsmäßige Vermögensbindung, eine zeitnahe Mittelverwendung und die ausschließliche Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke.33
2.2.3.1. Wirtschaftliche Selbstlosigkeit
Das Gesetz fordert mit der Aussage, dass der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wie z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Zwecke, verfolgen darf, eine sogenannte wirtschaftliche Selbstlosigkeit.34 Weiter ist eine Ausrichtung auf die Vermögensmehrung der Mitglieder im Sinne der Selbstlosigkeit unzulässig.35 Allerdings liegt die Betonung hier auf „in erster Linie", was folgern lässt, dass ein gemeinnütziger Verein sich also durchaus eigenwirtschaftlich betätigen darf.36 Ob eine für die Selbstlosigkeit schädliche Eigenwirtschaftlichkeit vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtschau der objektiven Umstände festzustellen.37 So darf die eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht der Hauptzweck oder einer seiner Satzungszwecke sein.38 Diese Zwecke dürfen allenfalls nebenbei oder beiläufig, also in ihrer Bedeutung deutlich hinter den steuerbegünstigten Zweck zurücktretende Begleiterscheinungen sein.39
2.2.3.2. Grundsatz der Vermögensbindung
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO ist eine weitere Voraussetzung für die Annahme der Selbstlosigkeit der Grundsatz der Bindung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks. Durch diesen Grundsatz soll sichergestellt werden, dass das Vermögen, welches die Körperschaft unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.40 Die Vermögensbindung muss bereits in der Satzung festgelegt sein, wobei der genaue Wortlaut der Vermögensbindungsklausel durch § 5 der Mustersatzung zu § 60 AO vorgegeben wird.41 Es ist ausreichend, wenn ein gemeinnütziger Zweck konkret benannt wird und Empfänger des Vermögens nur ein als gemeinnützig anerkannter Verein sein kann, der diesen satzungsmäßigen Zweck verfolgt und der die Mittel nur für diesen Zweck verwenden darf.42 Der gemeinnützige FC Bayern München e.V. beispielsweise hat die Thematik in seiner Satzung so geregelt, dass im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins an den FC Bayern Hilfe e.V. fällt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.43 Die Sektion München des Deutschen Alpenvereins e.V. hat die Vermögensbindung mit ähnlichem Wortlaut geregelt. Hier würde das Sektionsvermögen an den Dachverband, den Deutschen Alpenverein e.V., gehen.44 Allgemein können Empfänger des Vermögens inländische steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausländische Körperschaften, die den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 KStG entsprechen, oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, sein.45
2.2.3.3. Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke
Steuerbefreiten Körperschaften ist es untersagt, ihr Vermögen anderweitig als für den steuerbegünstigten Zweck zu verwenden. Dies soll verhindern, dass die Körperschaft dauerhaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des ideellen Bereichs subventioniert.46 Der ideelle Bereich umfasst hierbei alle Aktivitäten des Sportvereins, die dem gemeinnützigen Zweck dienen. Aus dem Gebot der Mittelverwendung ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke folgt auch, dass etwaige Verluste der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, grundsätzlich nicht aus den anderen Mitteln des Vereins ausgeglichen werden dürfen.47
Die Vermögenssphären des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und die des steuerbefreiten Bereichs sind vielmehr strikt zu trennen. Die hier beschriebenen Sphären des Vereins werden unter Punkt 2.3 noch genau beschrieben. Der BFH hat entschieden, dass der Ausgleich eines Verlustes, wie er vorher beschrieben wurde, nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und der Verein bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Verlustentstehungsjahr folgt, dem ideellen Bereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zugeführt werden.48
Die Bildung von Rücklagen wird aber durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.49 Sie müssen allerdings bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.50
Des Weiteren dürfen weder Mitglieder, Gesellschafter noch deren Angehörige oder Dritte, die nicht zum satzungsmäßig begünstigten Personenkreis gehören, gefördert werden.51 Ebenso ist die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung politscher Parteien untersagt.52 Gestattet ist es hingegen, Mitgliedern Annehmlichkeiten zukommen zu lassen, wenn es im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen ist.53 Durch diese Regelung ist es unter anderem möglich ehrenamtlich tätigen Personen, bei besonderem Anlass, ein angemessenes Geschenk zu machen. Auch die entsprechende Bezahlung von Leistungen, die Mitglieder für den Verein erbringen, ist unschädlich für die Selbstlosigkeit.54 Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Steuerberater, der Mitglied eines Vereins ist, die Steuererklärung für diesen Verein macht und dafür sein übliches Honorar verlangt.
2.2.3.4. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO besagt, dass gemeinnützige Körperschaften sämtliche Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke verwenden müssen. Ausnahmen von diesem Gebot trifft der Gesetzgeber dann in § 62 Abs. 3 AO. Zeitnah im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 bedeutet, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die jeweiligen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen.55 Folglich muss der Verein, dessen Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, der im Februar 2020 eine große Spende enthält, diesen gespendet Betrag beispielsweise bis spätestens 31.12.2022 für seine steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
Ausnahmsweise kann der Verein gebundene Rücklagen bilden, soweit dies für bestimmte Vorhaben, die dem ideellen Satzungszweck dienen, notwendig ist. Dies ist bei wiederkehrenden Ausgaben, wie Mieten oder Lohnzahlungen oder für die Erhaltung des Vereinsvermögens, der Fall. Freie Rücklagen sind hingegen nur bis zu 10 Prozent der Mittel, die zeitnah zu verwenden sind, sowie bis zu einem Drittel aus den Mitteln der Vermögensverwaltung zulässig.56
Verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, fördert er dadurch die Allgemeinheit und handelt er selbstlos, fehlen noch zwei weitere Voraussetzungen zur Erlangung des Status „Gemeinnützig". Demnach muss der Verein das Gebot der Ausschließlichkeit befolgen und zudem grundsätzlich unmittelbar agieren. Die entsprechenden Gesetzesnormen sind, der § 56 AO (für die Ausschließlichkeit) und der § 57 AO (für die Unmittelbarkeit).
Der Grundsatz der Ausschließlichkeit besagt, dass eine Körperschaft ausnahmslos ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen darf.57 Dies können auch mehrere gemeinnützige Zwecke nebeneinander sein, wobei jedoch die Förderung nur eines nicht gemeinnützigen Zwecks schädlich ist.58
Die Unmittelbarkeit erfordert grundsätzlich eine Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks der Körperschaft selbst, also durch eigenes Tätigwerden.59 Die gemeinnützige Körperschaft kann sich hier aber der Hilfe von Dritten bedienen.60
Der § 58 der Abgabenordnung zählt eine Reihe von Ausnahmen von den vorstehenden Geboten der Selbstlosigkeit, der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit auf. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigungen bezeichnet.
Die erste Ausnahme führt dazu, dass zum Beispiel Sportfördervereine als gemeinnützig anerkannt werden können, obwohl sie den Sport nicht selbst fördern und deshalb gegen das Gebot der Unmittelbarkeit verstoßen würden. § 58 Nr. 1 AO besagt, dass eine Körperschaft ihre Mittel an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaft weitergeben darf, wenn die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist.61
Ein gemeinnütziger Verein, der kein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO ist, darf seine Mittel, gemäß § 58 Nr. 2 AO, teilweise an eine andere, ebenfalls gemeinnützige Körperschaft, zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben. Dies wäre ohne diese Ausnahme ein Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit. Durch diese Ausnahmeregelung wird es Sportvereinen etwa ermöglicht, ein Benefizspiel zugunsten hilfsbedürftiger Personen durchzuführen. Ohne die Ausnahme des § 58 AO wäre dies für einen Verein, der die Förderung mildtätiger Zwecke oder die Förderung der Wohlfahrtspflege nicht zu seinen Satzungszwecken zählt, gemeinnützigkeitsschädlich.62
In der Nummer 5 des § 58 AO stellt der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit dar und erlaubt, dass eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke überlässt. Zu solchen Räumen gehören auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder.63
Prinzipiell ist die Förderung der Geselligkeit, die regelmäßig im Rahmen vereinsinterner Veranstaltungen stattfindet, kein gemeinnütziger Zweck.64 Nach § 58 Nr. 7 AO ist sie aber unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Schädlich sind Veranstaltungen dann, wenn sie Vereinsfremden grundsätzlich offenstehen oder der Einnahmeerzielung dienen.65
Ob es schädlich ist, dass ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, regelt der § 58 Nr. 8 AO. Demnach ist eine solche Förderung nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit.
Um bestimmte steuerliche und außersteuerliche Vorteile zu erhalten, wird von einem Verein die Gemeinnützigkeit verlangt. Um dieses Prädikat zu erhalten, muss die Körperschaft selbstlos einen gemeinnützigen Zweck, im Falle eines Sportvereins meist die Förderung des Sports, verfolgen. Dies muss zudem unmittelbar und ausschließlich erfolgen. Des Weiteren hat der Gesetzgeber einige Betätigungen aufgezählt, die, obwohl sie gegen die allgemeinen Gebote der Gemeinnützigkeit verstoßen, steuerlich unschädlich sind.
Da Sportvereine in unterschiedlicher Weise am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnehmen, werden die Betätigungsfelder der gemeinnützigen Sportorganisationen in verschiedene Vermögenssphären unterteilt.66 Diese Unterteilung ist deshalb notwendig, da es einem gemeinnützigen Verein, wie bereits im Vorgang beschrieben, grundsätzlich nicht verboten ist, sich wirtschaftlich zu betätigen. Zahlreiche Sonderregelungen durch die ein Verein von der allgemeinen Besteuerung ausgenommen wird, gelten weitestgehend nicht für Einnahmen aus solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.67 Dies wird aus Wettbewerbsgründen für erforderlich gehalten, da ein gemeinnütziger Verein, der die gleichen Leistungen am Markt anbietet wie ein normal steuerpflichtiger Gewerbebetrieb, aufgrund der Steuervergünstigung Wettbewerbsvorteile hätte.68
Die Kerntätigkeit eines Sportvereins begründet in der Regel den ideellen Bereich.69 Er umfasst die Betätigung im Rahmen des satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecks, bei Sportvereinen in aller Regel die Förderung des Sports beziehungsweise die Durchführung des eigentlichen Sportbetriebs.70
Demnach werden der ideellen Sphäre alle Einnahmen und Ausgaben zugeordnet, die direkt die Sportausübung betreffen. Aufgrund des Grundsatzes der Mittelbindung an die satzungsmäßigen Zwecke, findet hier in der Regel, die Verwendung aller Mittel statt. Typische Einnahmen aus dieser Sphäre sind unter anderem Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse.71 Auch Sponso- rengelder werden dem ideellen Bereich zugeordnet. Der gesamte Bereich des Sponsorings und der Werbung wird später untersucht und dargestellt.
Die zweite Sphäre eines Vereins ist jene der Vermögensverwaltung. Gemäß § 14 Satz 3 AO handelt es sich um eine Vermögensverwaltung, wenn Vermögen nutzbar gemacht wird. Beispiele hierfür sind die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung, beziehungsweise Verpachtung, unbeweglichen Vermögens.72 Überschüsse, die hieraus erzielt werden, sind, anders als bei anderen natürlichen und juristischen Personen (mit Ausnahme von juristischen Personen des öffentlichen Rechts)73, für einen gemeinnützigen Verein nicht steuerpflichtig.74 Allgemein gilt, dass alles was zur Einkunftserzielung genutzt wird, zum Vermögen des Vereins gehören muss. Das Vermögen (z.B. Gebäude, Kapital) darf sich durch die Nutzung nicht wesentlich in seiner Substanz verringern, da ansonsten keine Nutzung, sondern ein Verbrauch vorliegt. Außerdem dürfen bei der Nutzung keine ins Gewicht fallenden Sonderleistungen hinzutreten, da dann eben nicht nur Vermögen genutzt wird, sondern Leistungen erbracht werden.75 Zur Vermögensverwaltung kann auch die Verpachtung von Rechten gehören, etwa die Verpachtung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in einem Stadion an einen unabhängigen Werbeunternehmer.76
Allgemein gelten bei der Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, die im Einzelfall schwierig sein kann, die bei der Einkommensteuer, insbesondere für die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb, entwickelten Grundsätze.77 Demnach sind auch Einnahmen aus der langfristigen Vermietung von Immobilien diesem steuerfreien Bereich zuzuordnen.78 Kurzfristige Vermietungen, von zum Beispiel Veranstaltungsräumen oder Tennishallen, sind hingegen dem steuerpflichtigen Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzuordnen.79
Auch die Anlage von Kapitalvermögen in Aktien oder GmbH-Anteilen gehört grundsätzlich zur Vermögensverwaltung.80 Es ist hierbei nicht relevant, ob die Beteiligung an einer anderen gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Körperschaft begründet wird, da die Beteiligung in beiden Fällen noch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern eine grundsätzlich ertragssteuerfreie Vermögensverwaltung darstellt.81 Allerdings ist von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugehen, wenn mit der Beteiligung tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird.82
Der Sachverhalt der Vermögensverwaltung liegt bei einem eingetragen Sportverein regelmäßig vor, wenn er die Vergabe von Stadionwerberechten und anderen Werberechten einer Agentur überträgt.83
Im Gegensatz zum Betrieb des im Nachgang aufgeführten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist die wirtschaftliche Betätigung einer Körperschaft in einem Zweckbetrieb steuerbegünstigt.84 Dies begründet die dritte Sphäre des Vereins. Um ein Zweckbetrieb zu sein, muss ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb drei Voraussetzungen des § 65 AO erfüllen. Fehlt es daran und lässt sich die Betätigung auch nicht den sogenannten Katalogzweckbetrieben der §§ 66 bis 68 zuordnen, liegt ein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb vor.85
Nach der ersten Voraussetzung, ist ein Zweckbetrieb dann gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesamtbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen.86 Demnach reicht es nicht aus, wenn die Überschüsse aus einer wirtschaftlichen Betätigung, für die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins benötigt werden, wie es regelmäßig bei sogenannten Mittelbeschaffungsbetrieben der Fall ist.87
Im Sport kommt dem Zweckbetrieb aus diesem Grund nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zu, da hier meist nur solche Mittelbeschaffungsbetriebe, vor allem beim Sponsoring, vorliegen und diese eben nie einen Zweckbetrieb darstellen können.88
§ 65 Nr. 2 AO besagt, dass die von der Körperschaft verfolgten Zwecke ausschließlich durch einen solchen Geschäftsbetrieb, wie er tatsächlich unterhalten wird, erreichbar sein können. Kann der steuerbegünstigte Zweck auch ohne einen solchen Geschäftsbetrieb erfüllt werden, bildet er also nicht das einzige Mittel zur Zweckerreichung, liegt kein unentbehrlicher Zweckbetrieb vor.89
Mehr Bedeutung für die Zweckbetriebe des Sportvereins, hat die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO. Sie besagt, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur dann ein Zweckbetrieb sein kann, wenn er nicht zu unbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt. Hierbei ist schon potenzieller Wettbewerb schädlich, es reicht also aus, wenn die wirtschaftliche Betätigung des Vereins die Eröffnung gleichartiger Gewerbebetriebe behindert. So ist zum Beispiel eine Vereinsgaststätte auch dann steuerpflichtig, wenn sie die einzige Gaststätte im Dorf ist.90 Dadurch erschwert sie nämlich einer anderen ähnlichen Unternehmung den Zugang zum Markt.
Die Zweckbetriebseigenschaft einer Reihe häufig vorkommender wirtschaftlicher Betätigungen gemeinnütziger Vereine ist in den §§ 66 bis 68 AO besonders geregelt, wobei diese Sonderregelungen den Regelungen des § 65 AO vorgehen und diese als „lex specialis" erheblich einschränken.91 Hier geht es um verschiedene Bereiche, wie etwa die Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) oder um Krankenhäuser (§ 67 AO). Außerdem um den für Sportvereine relevanten Bereich der sportlichen Veranstaltungen, der im § 67a AO aufgeführt wird. Hieraus ergeht der Grundsatz, dass alle sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb sind, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.92
Sportliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Die Anwesenheit von Publikum ist dabei nicht erforderlich.93 Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört ebenso wie die Werbung für die Veranstaltung nicht zur sportlichen Veranstaltung.94 Diese Tätigkeiten sind gesonderte steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.95
Um Sportveranstaltungen handelt es sich auch, wenn organisierter Massensport betrieben wird, wie dies zum Beispiel bei Volksläufen oder „Jedermann-Triathlons" der Fall ist.96 Ebenso zählt die Darbietung von Sport bei nicht begünstigten Festveranstaltungen97 oder die ledigliche sportliche Aus- und Fortbildung durch Training, Sportunterricht oder -lehrgänge zu den Sportveranstaltungen. Hierbei ist es selbst unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, wenn der Verein in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern tritt oder ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird.98 Schädlich hingegen ist es, wenn die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt ist, wie dies zum Beispiel bei speziellem Training für einzelne Sportler der Fall ist.99
Veranstaltet ein Verein in einem Jahr mehrere Sportveranstaltungen, sind alle Einnahmen zusammenzurechnen.100 Beispiele hierfür sind insbesondere Eintrittsgelder, Startgelder, Zahlungen für die Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen und Lehrgangsgebühren.101 Zu den Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen zählen auch Ablösezahlungen, die dem Verein für die Freigabe eines Sportlers zufließen, weshalb auch höhere Ablösezahlungen steuerbegünstigt sind, wenn die gesamten Einnahmen des Vereins aus sportlichen Veranstaltungen einschließlich der Ablösezahlungen unter der Zweckbetriebsgrenze liegen.102
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1 Vgl. Dr. Hans-Georg Moldenhauer, Vortrag im Jahr 2005 (online), abgerufen auf lebendige-stadt.de.
2 Vgl. AEAO zu § 67a Nr. 2.
3 Vgl. Jäck, in: Nufer/Bühler, Sportmanagement, S. 349.
4 Vgl. DOSB, Bestandserhebung 2020 (online), S. 11, abgerufen am 23.Januar 2021.
5 Vgl. Jäck, in: Nufer/Bühler, Sportmanagement, S. 349.
6 Vgl. Dehesselles/Frodl, in: Gali, Sportmanagement, S. 55.
7 Vgl. Internetseiten der 18. Bundesligamannschaften, abgerufen am 23.Januar 2021.
8 Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), 2020, abgerufen am 23.Januar 2021.
9 Vgl. Jäck, in: Nufer/Bühler, Sportmanagement, S. 349.
10 Vgl. Jäck, in: Nufer/Bühler, Sportmanagement, S. 349.
11 Vgl. Schleder: Steuerrecht der Vereine, Rn. 96-97.
12 Vgl. Neunteufl: Civil Society Index Update 2019, S.22.
13 Vgl. Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit, Rn. 37.
14 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 99, 104-105.
15 § 52 AO.
16 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 129.
17 Vgl. Jäck, in: Nufer/Bühler, Sportmanagement, S. 349.
18 Vgl. AEAO zu § 52 Nr. 7 S. 1.
19 Vgl. BFH, Urteil vom 29.10.1997 (I R 13/97), BStBl II 1998, S. 9.
20 Vgl. Steiner, in: Steiner, Steuerrecht im Sport, Rn. 15f.
21 Vgl. BFH, Urteil vom 17.02.2000 (I R 108 109/98), BFH/NV S. 1071.
22 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 238.
23 Vgl. Fischer, in: npoR 2020, S. 61-67.
24 Vgl. Koenig, in: Koenig, AO § 52 Rn. 53.
25 Vgl. § 52 Abs. 1 S. 2 AO.
26 Vgl. Bruschke, in DStR 2017, 2416.
27 Vgl. BFH, Urteil vom 13.11.1996 (I R 152/93), BStBl II 1998, S. 711.
28 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 134.
29 Vgl. AEAO zu § 52 Nr. 1.1 a).
30 Vgl. AEAO zu § 52 Nr. 1.1 b).
31 Vgl. Schlaeger/Lenger, in: DB, Heft 41 vom 15.10.2010, Seite 2280-2283.
32 Vgl. § 55 Abs. 1 AO.
33 Vgl. Wach, in: Bedzold, Handwörterbuch des Sportmanagements, S. 105.
34 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 444.
35 Vgl. Koenig, in: Koenig, AO § 55 Rn. 5.
36 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 445.
37 Vgl. Gersch, in: Klein AO § 55, Rn. 2.
38 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 445.
39 Vgl. BFH, Urteil vom 23.10.1991 (I R 19/91), BStBl II 1992, S. 62.
40 Vgl. BFH, Urteil vom 12.01.2011 (I R 91/09), juris.
41 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 511.
42 Vgl. BFH, Urteil vom 12.01.2011 (I R 91/09), juris.
43 Vgl. Satzung FC Bayern München eV (online), § 3, Stand 28.11.2014.
44 Vgl. Satzung der Sektion München des Deutschen Alpenvereins e.V. (online), § 3, Stand 12.04.2018.
45 Vgl. Gersch, in: Klein, AO, 61 Rn. 1.
46 Vgl. Mertens, in Gosch KStG, § 5, Rn. 207.
47 Vgl. Schleder: Steuerrecht der Vereine, Rn. 464.
48 Vgl. BFH, Urteil vom 13.11.1996 (I R 152/93) BFHE 181, 396, BStBl II 1998, S.711.
49 Vgl. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO Nr. 3 S. 3.
50 Vgl. Mertens, in: Gosch KStG § 5 Rn. 208.
51 Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2.
52 Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3.
53 Vgl. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO Nr. 11.
54 Vgl. Schleder: Steuerrecht der Vereine, Rn. 488-492.
55 Vgl. § 55 Abs. 1 S. 3 AO.
56 Vgl. Fechner/Arnhold/Brodführer, in: Sportrecht, 11. Kapitel, Rn. 5.
57 Vgl. § 56 AO.
58 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 521.
59 Vgl. Jäck, in: Nufer/Bühler, Sportmanagement, S. 350.
60 Vgl. Heß, in: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Gemeinnützigkeit, Rn. 18.
61 Vgl. Heß, in: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Gemeinnützigkeit, Rn. 19.
62 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 546.
63 Vgl. AEAO zu § 58 Nr. 5.
64 Vgl. Schleder, in: Schleder: Steuerrecht der Vereine, Rn. 555.
65 Vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1988, I R 200/85, juris.
66 Vgl. Fechner/Arnhold/Brodführer, in: Sportrecht, 11. Kapitel, Rn. 9.
67 Vgl. Gersch, in: Klein, AO, §51 Rn. 10.
68 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 583.
69 Vgl. Waldner/Wörle-Himmel, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragen Verein, Rn. 491.
70 Vgl. Fechner/Arnhold/Brodführer, in: Sportrecht, 11. Kapitel, Rn. 9.
71 Vgl. Jäck, in: Nufer/Bühler, Sportmanagement, S. 351-353.
72 Vgl. Fechner/Arnhold/Brodführer, in: Sportrecht, 11. Kapitel, Rn. 9.
73 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Verein, Rn. 869.
74 Vgl. Jäck, in: Nufer/Bühler, Sportmanagement, S. 352.
75 Vgl. Bruhn/Mehlinger, Rechtliche Gestaltung des Sponsoring, S. 109.
76 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn 597.
77 Vgl. Schleder, Steuerecht der Vereine, Rn. 598.
78 Vgl. Waldner/Wörle-Himmerl, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragen Verein, Rn. 497.
79 Vgl. R 15.7 Abs. 1-3 EStR .
80 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 603.
81 Vgl. BFH, Urteil vom 27.07.1988, I R 113/84, BStBl II 1989, S. 134.
82 Vgl. BFH, Urteil vom 30.06.1971, I R 57/70, BStBl II 1971, S.753.
83 Vgl. Vgl. Bruhn/Mehlinger, Rechtliche Gestaltung des Sponsoring, S. 93.
84 Vgl. Gersch, in: Klein, AO § 65 Rn. 2.
85 Vgl. Gersch, in: Klein, AO § 65 Rn. 2.
86 Vgl. § 65 Nr. 1 AO.
87 Vgl. BFH, Urteil vom 10.06.1992, I R 76/90, juris.
88 Vgl. Jäck, in: Nufer/Bühler, Sportmanagement, S. 352.
89 Vgl. BFH, Urteil vom 09.04.1987, V R 150/78, BStBl II 1987, S. 659.
90 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 611.
91 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 612.
92 Vgl. AEAO zu § 67a Nr. 1 Satz 2.
93 Vgl. BFH, Urteil vom 25.07.1996, V R 7/95, BStBl II 1997, S. 154.
94 Vgl. § 67a Abs. 1 Satz 2 AO.
95 Vgl. AEAO zu § 67a Nr. 6 Satz 2.
96 Vgl. Koenig, in: Koenig AO § 67a Rn. 6.
97 Vgl. BFH, Urteil vom 04.05.1994, XI R 109/90, BStBl II 1994, S. 886.
98 Vgl. AEAO zu § 67a Nr. 5.
99 Vgl. BFH, Urteil vom 25.07.1996, V R 7/95, BStBl. 1997 II S. 154.
100 Vgl. AEAO zu § 67a Nr. 17 Satz 1.
101 Vgl. AEAO zu § 67a Nr. 17 Satz 2.
102 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn. 625.
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