Bachelorarbeit, 2021
54 Seiten, Note: 1,3
A. Einleitung
I. Problemdarstellung
II. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
B. Compliance im Unternehmen
I. Compliance-Begriff
II. Compliance-Organisation
1. Grundlagen
2. Besonderheiten bei der Ausgestaltung
3. Bestandteile
III. Rechtliche Grundlagen
1. Regulierte Unternehmen
2. Unregulierte Unternehmen
IV. Tätigkeiten des Compliance-Officers
C. Garantenstellung des Compliance-Officers
I. Unechtes Unterlassungsdelikt
II. Formen der Garantenstellung
1. Ingerenz
2. Herrschaft über Untergebene
3. Herrschaft über Gefahrenquellen
4. Freiwillige Übernahme Obhutspflichten
5. Geschäftsherrenhaftung
III. Grenzen
1. Darstellung der Rechtsprechung
2. Meinungsstände
a. Literatur
(1) Autoritätsargument
(2) Gefahrenargument
b. Mindermeinung
3. Schlussfolgerung
D. Fazit
Die vorliegende Bachelor-Thesis untersucht die strafrechtlichen Grundlagen und Grenzen der Garantenstellung von Compliance-Officern bei unternehmensbezogenen Straftaten, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
C. Garantenstellung des Compliance-Officers
Das folgende Kapitel dient zunächst der Darstellung des unechten Unterlassungsdelikts nach § 13 StGB. Anschließend werden die Grundlagen der Garantenstellung sowie ausgewählte Formen der Garantenstellung (Garantenstellung aus Ingerenz, die Garantenstellungen aus Herrschaft über Untergebene sowie aus Herrschaft über Gefahrenquellen, die Garantenstellung kraft freiwilliger Übernahme von Obhutspflichten sowie die Geschäftsherrenhaftung) näher betrachtet.
I. Unechtes Unterlassungsdelikt
Das unechte Unterlassungsdelikt ist in § 13 StGB normiert. Nach § 13 Abs. 1 StGB macht sich strafbar: „Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, [...], wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.“
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zunächst nicht aus, wenn die Verpflichtung bloß moralischer oder sittlicher Natur ist. Es muss sich um eine Verpflichtung rechtlicher Natur handeln.
Die normativen Kriterien der Tatbestandsverwirklichung können folglich neben dem aktiven Tun der Begehungsdelikte spiegelbildlich auch durch Unterlassen erfüllt sein. Damit das Tun mit dem Unterlassen gleichgestellt werden kann, muss der Täter den Erfolg, der zur Verwirklichung eines Straftatbestands gehört, trotz dessen, dass er rechtlich dafür einzustehen hatte, nicht abgewendet haben. Der Täter ist Garant dafür, dass der Erfolg nicht eintritt. Dabei sind unechte Unterlassungsdelikte als spezielle Delikte für Handlungspflichtige zu verstehen.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die zunehmende Bedeutung der Wirtschaftskriminalität ein und formuliert die Forschungsfrage zur strafrechtlichen Garantenstellung des Compliance-Officers.
B. Compliance im Unternehmen: Dieses Kapitel erläutert den Compliance-Begriff, die organisatorische Ausgestaltung und die relevanten rechtlichen Grundlagen in regulierten sowie unregulierten Unternehmen.
C. Garantenstellung des Compliance-Officers: Hier werden die strafrechtlichen Grundlagen des unechten Unterlassungsdelikts sowie verschiedene Formen der Garantenstellung und deren Grenzen in Bezug auf die Betriebsbezogenheit detailliert analysiert.
D. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und verdeutlicht, dass eine Garantenstellung nur bei wirksamer Delegation und bei Straftaten mit klarem Betriebsbezug in Betracht kommt.
Compliance, Garantenstellung, Unterlassungsdelikt, Strafrecht, Compliance-Officer, Geschäftsherrenhaftung, Betriebsbezogenheit, BGH, Unternehmenskriminalität, Rechtsprechung, Delegation, Ingerenz, Sorgfaltspflicht, Haftung, Wirtschaftsstrafrecht.
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Compliance-Officern, wenn diese es unterlassen, Straftaten innerhalb ihres Unternehmens zu verhindern.
Zentrale Themen sind der Compliance-Begriff, die Garantenstellung nach § 13 StGB, die Geschäftsherrenhaftung sowie die Konkretisierung der Verantwortlichkeit durch das Merkmal der Betriebsbezogenheit.
Das Ziel ist es, die Grundlagen und Grenzen der strafrechtlichen Garantenstellung des Compliance-Officers anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung systematisch darzustellen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf der Analyse von Gesetzen, Kommentaren, Fachliteratur und einschlägiger BGH-Rechtsprechung basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Compliance-Organisation, die dogmatische Herleitung der Garantenstellung sowie die detaillierte Auseinandersetzung mit deren Grenzen in der Rechtsprechung.
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Compliance, Garantenstellung, Betriebsbezogenheit und unternehmensbezogene Straftaten gekennzeichnet.
Es dient als entscheidendes Kriterium, um die strafrechtliche Haftung des Compliance-Officers auf solche Straftaten zu begrenzen, die einen inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit aufweisen.
Der Compliance-Officer kann nur dann als Garant einstehen, wenn eine wirksame Delegation der maßgeblichen Leitungsaufgaben der Geschäftsführung auf ihn erfolgt ist.
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