Masterarbeit, 2021
60 Seiten, Note: 18 Punkte
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. Einleitung
B. Hauptteil (1.Teil)
I. Entstehungsgeschichte und Entwicklung der EMRK
II. Geltung der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland
2. Teil: Die WHO und SARS-CoV-2
I. Die Rolle der WHO im Falle einer Pandemie
1. WHO als internationale Organisation
2. Befugnisse und Kompetenzen der WHO
3. Finanzierung der WHO
II. Zuordnung von SARS-CoV-2 als Pandemie
3. Teil: Einschränkung der EMRK-Rechte und ihre Rechtfertigung
I. Betroffene Grund- und Menschenrechte der EMRK
1. Recht auf Freiheit und Sicherheit, Art. 5 EMRK
2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Art. 11 EMRK
3. Recht auf Bildung nach Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK
4. Fazit
II. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK
1. Schutzbereich des Konventionsrechts
a) Sachlicher Schutzbereich
b) Persönlicher Schutzbereich
2. Eingriff in das Konventionsrecht
3. Rechtfertigung des Eingriffs („besondere Schrankenregelung“)
a) Gesetzliche Grundlage
b) Zulässiger Eingriffszweck
c) Verhältnismäßigkeit
aa) Wirtschaftliche Auswirkungen
bb) Gesundheitliche Auswirkungen
cc) Soziale/Gesellschaftliche Auswirkungen
dd) Abwägung der Interessen
d) Fazit
III. Die Notwendigkeit einer Derogationserklärung nach Art. 15 EMRK
1. Anwendbarkeit von Art. 15 EMRK
2. Empfehlung zur Aktivierung der Notstandsklausel von Art. 15 EMRK
C. Schluss
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob die getroffenen Maßnahmen die Schutzbereiche der Grundrechte (insb. Art. 5, 8, 11 EMRK und Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls) verletzen und ob angesichts der Intensität der Einschränkungen eine förmliche Derogationserklärung nach Art. 15 EMRK geboten gewesen wäre.
II. Zuordnung von SARS-CoV-2 als Pandemie
Nach der Einführung in die WHO als internationale Organisation mit ihrem Befugnissen und Kompetenzen, wird im nächsten Schritt ihr derzeitiges Handeln bei der Ausbreitung des Coronavirus näher beleuchtet. In früheren Krisen wurde die WHO aufgrund ihrer passiven Herangehensweise bei Pandemien, wie im Falle der Schweinegrippe (H1N1) oder Ebola (ICD-10), von der internationalen Staatengemeinschaft scharf kritisiert. Auch im Falle des Coronavirus erfuhr die WHO bereits am 31. Dezember 2019 von der Existenz einer neuen Viruserkrankung, aber alarmierte die Staaten erst am 30. Januar 2020, indem sie die Covid-19-Erkrankung zum „öffentlichen Gesundheitsnotstand von internationalem Interesse“ erklärte. Die Erklärung des Generaldirektors zum Vorliegen eines „PHEIC“ gründet sich auf die Einführung von Art. 12 IHR. Die Überarbeitung der älteren Version des IHR aus dem Jahr 1969 und der Implementierung von Art. 12 IHR im Jahr 2005 ist dem Auftreten des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) aus dem Jahr 2002 geschuldet, um Bürokratie abzubauen und auf Notfälle schneller reagieren zu können. Der Zweck und Anwendungsbereich des IHR ist „die Verhütung, der Schutz, die Kontrolle und die Reaktion der öffentlichen Gesundheit auf die internationale Ausbreitung von Krankheiten in einer Weise, die den Risiken für die öffentliche Gesundheit angemessen und diese beschränkt ist und die eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet“.
A. Einleitung: Die Einleitung skizziert den Beginn der Pandemie, die Reaktion der Weltgemeinschaft sowie die staatlichen Maßnahmen in Deutschland und führt in die zentrale Fragestellung der Arbeit ein.
B. Hauptteil (1.Teil): Dieses Kapitel beleuchtet die historische Entwicklung der EMRK als menschenrechtliches Abkommen und ordnet ihre Geltung und rechtliche Bedeutung innerhalb der deutschen Rechtsordnung ein.
2. Teil: Die WHO und SARS-CoV-2: Hier werden die Rolle, die rechtlichen Befugnisse und die Finanzierung der WHO analysiert sowie die Kriterien zur Einstufung von Krankheitsausbrüchen als Pandemie kritisch bewertet.
3. Teil: Einschränkung der EMRK-Rechte und ihre Rechtfertigung: Dieser Hauptteil prüft detailliert die Beeinträchtigung spezifischer Grundrechte durch Corona-Maßnahmen, unterzieht Art. 8 EMRK einer eingehenden Rechtfertigungsprüfung und diskutiert die Notwendigkeit einer Notstandserklärung nach Art. 15 EMRK.
C. Schluss: Die Schlussbetrachtung fasst die Ergebnisse zusammen, kritisiert die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Eingriffe unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip und plädiert für die formale Aktivierung der Notstandsklausel.
EMRK, WHO, SARS-CoV-2, Pandemie, Grundrechte, Art. 8 EMRK, Art. 15 EMRK, Verhältnismäßigkeit, Lockdown, Infektionsschutzgesetz, Menschenrechte, Notstandsklausel, Gesundheitsnotstand, Eingriffsrechtfertigung, Sozialauswirkungen.
Die Arbeit untersucht die menschenrechtliche Zulässigkeit der staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Deutschland im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Arbeit fokussiert sich auf die Rolle der WHO, die Einhaltung der EMRK bei Grundrechtseingriffen und die rechtliche Notwendigkeit einer offiziellen Derogationserklärung.
Das Ziel ist die rechtliche Analyse, ob die deutschen Corona-Maßnahmen die Grenzen der EMRK überschritten haben und ob Deutschland aufgrund der Schwere der Einschränkungen den Notstand gemäß Art. 15 EMRK hätte erklären müssen.
Es handelt sich um eine rechtliche Analyse unter Heranziehung von völkerrechtlichen Verträgen, Rechtsprechung des EGMR sowie verfassungsrechtlicher Literatur und aktueller Diskussionsbeiträge.
Der Hauptteil gliedert sich in eine historisch-rechtliche Einordnung der EMRK, eine Analyse der WHO-Strukturen sowie eine ausführliche Grundrechtsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Art. 8 EMRK und der Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahmen.
Die zentralen Begriffe sind EMRK, Verhältnismäßigkeit, Grundrechtsschutz, Notstandsklausel und die infektionsschutzrechtliche Abwägung.
Die WHO nimmt als internationale Koordinierungsstelle für Gesundheit eine zentrale Rolle bei der Ausrufung globaler Notstände ein, was für die Beurteilung des staatlichen Handlungsdrucks in den Vertragsstaaten essenziell ist.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass viele der getroffenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung massiver negativer sozialer und gesundheitlicher Begleiterscheinungen, unverhältnismäßig erscheinen und das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.
Es wird argumentiert, dass angesichts des Ausmaßes der Grundrechtseinschränkungen eine bloße Berufung auf allgemeine Schrankenregelungen nicht ausreicht und eine formelle Notstandserklärung nach Art. 15 EMRK zur Wahrung der Rechtssicherheit geboten gewesen wäre.
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