Bachelorarbeit, 2020
45 Seiten, Note: 13,0
A. Vorwort
B. Theoretische Grundlagen
I. Tourismus und Tourismusfinanzierung
II. Kurabgabe
1. Bedeutung und Wesen
2. Erhebungsgebot
3. Satzungserfordernis
III. Abgrenzung zur Fremdenverkehrsabgabe
C. Gesetzliche Grundlagen
I. KommunalabgabengesetzM-V
II. Kurortgesetz M-V
III. Betrachtung spezieller Regelungen im Kurabgabenrecht anderer Bundesländer
D. Landestourismuskonzeption M-V 2018
I. WirtschaftsfaktorTourismusinM-V
1. Chancen
2. Risiken
II. Entwicklung der Tourismusfmanzierung
III. Überblick zur Entwicklung der Tourismusfmanzierung bundesweit
IV. Erprobung neuer Regularien anhand des Projektwettbewerbs „Modellregionen 2020/2021“ in M-V
E. Problemfelder der bestehenden Kurabgabe
I. Tagesgastproblematik und Abgabenpflicht für Anwohner
II. Abgabenpflicht für Angehörige beim Familienbesuch
III. Anerkennung von Regionen als Kur- und Erholungsorte
1. Regionen mit und ohne Prädikatisierung
2. Eine Insel - eine Abgabe
IV. Lösungswelten und kommunale Selbstverwaltung
V. Chancen und Risiken der Weiterentwicklung der Kurabgabe
F. Fazit
Anhang
I. Anlage 1 - Bundesweite Betrachtung besonderer gesetzlicher Regelungen zur Kurabgabe
II. Anlage 2 - Ausschreibungstext zum Projektwettbewerb Modellregionen 2020/2021 - Umsetzung der Landestourismuskonzeption Mecklenburg-Vorpommern
Literaturverzeichnis
Das Land Mecklenburg-Vorpommern bietet als innerdeutsches Reiseziel hervorragende Voraussetzungen für den Tourismus: Fast 2.000 km Ostseeküste, mehr als 2.000 Seen, ausgedehnte Wälder, Naturschutzgebiete sowie drei Nationalparks mit Buchenwäldern, eine beeindruckende Zahl von Architektur-, Kunst- sowie Kulturdenkmälern und 67 Kur- und Erholungsorte1 sind ideale Urlaubsbedingungen.2
Trotz der Stellung als eines der führenden Urlaubsländer deutschlandweit ist die Überarbeitung der bisherigen Landestourismuskonzeption M-V unvermeidbar geworden, da sich die Ansprüche und Bedürfnisse der Reisenden, der Beschäftigten und der Bevölkerung verändert haben, sich neue Qualitätsdefinitionen im Markt etablieren und MecklenburgVorpommern flexibler als zuvor auf diese Herausforderungen reagieren möchte. Ziel ist es mit anderen Destinationen, wie etwa SchleswigHolstein, der polnischen Ostseeküste oder anderen Ostseeanrainern, welche in verschiedenen Tourismusbereichen (touristische Infrastruktur, Qualitätsmanagement, Marketing etc.) die Taktgeber sind, mithalten zu können.3
Ein ausgewählter Schwerpunkt der neuen Landestourismuskonzeption M-V 2018 ist die Anpassung und Optimierung der Tourismusfinanzierung besonders auf Ebene der regionalen Organisation des Destinationsmanagements, da die lokalen Marketing- und Managementaufgaben immer anspruchsvoller und kostenintensiver werden.4
Die vorliegende Bachelorarbeit setzt sich im Rahmen der Tourismusfinanzierung sowohl mit den theoretischen als auch gesetzlichen Grundlagen der Kurabgabe und den in der Umsetzung auftretenden Problematiken, welche eine zwingend notwendige Überarbeitung und Weiterentwicklung der Bestimmungen zur Kurabgabe aufzeigen soll, auseinander. Diese Ausführungen bilden die Grundlage, welche für eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik unerlässlich sind. Ein kurzer Einblick in die Landestourismuskonzeption M-V 2018 soll die geplanten Schlüsselmaßnahmen zur Tourismusfinanzierung vorstellen, welche anschließend auf die Problemfelder der Kurabgabe angewandt werden. Im Zuge dessen wird der vom Land präferierte Projektwettbewerb „Modellregionen 2020/21“, welcher zur Umsetzung ausgewählter Schlüsselmaßnahmen zukünftig eingesetzt wird, genauer betrachtet. Daraufhin gilt es, die Lösungsansätze auf die Problemfelder zu projizieren und zu prüfen, ob diese ein Potenzial zur Problemlösung besitzen. Abschließend kann dann das Ausmaß der Chancen und Risiken einer Fortentwicklung der Kurabgabe festgestellt werden.
Im Laufe des Jahres 2019 wurde sowohl die Existenz als auch das Vorbestehen der ältesten und weitverbreitetsten Fremdenabgabe5 - die Kurabgabe - wiederkehrend in der Öffentlichkeit diskutiertjedoch wurde vorerst von einer Abschaffung der Kurabgabe Abstand genommen.6 Um diese Entscheidung nachzuvollziehen, wird im Rahmen der Arbeit der Stellenwert der Kurabgabe als Finanzierunginstrument ermittelt.
Im Weiteren soll die Bachelorarbeit einen komprimierten Überblick darüber geben, wie andere Bundesländer ihre Tourismusfinanzierung, speziell auch die Kurabgabe, gestalten und fördern. Dadurch besteht die Möglichkeit neue Ideen sowie Erfahrungen für die Tourismusfinanzierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.
Der theoretische Abschnitt dieser Bachelorarbeit soll vorab eine kurze Zusammenfassung zum Thema Tourismus und deren Finanzierungsmöglichkeiten geben. Anschließend gilt es ausgewählte kommunale Abgaben, welche als Finanzierungsinstrumente des Tourismus dienen, genauer zu betrachten sowie kurz zu erläutern. Dafür werden die Begriffe Kur- und Fremdenverkehrsabgabe definiert und voneinander abgegrenzt.
Zur Anwendung einheitlicher Termini werden im Folgenden die Begriffe „Kurabgabe“ und „Fremdenverkehrsabgabe“, wie im Kommunalabgabengesetz M-V7 festgelegt, angewandt.
Für zahlreiche Städte und Kommunen zählt der Tourismus zu einem der bedeutsamsten Wirtschaftsbereiche. Die Schwierigkeit der Tourismusfmanzierung ergibt sich jedoch durch die Einordnung des Tourismus als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen, für die häufig nur geringe kommunale Mittel zur Verfügung stehen.8
Grundsätzlich beruht die Finanzierung von regionalen Tourismusorganisationen auf drei Säulen9, wovon nur die dritte Säule im Weiteren beleuchtet wird:
1. Finanzierung aus Mitteln der öffentlichen Hand
2. Erwirtschaftete Eigenmittel
3. Beteiligung der Gäste und der Tourismuswirtschaft an der Finanzierung touristischer Ausgaben
Zusätzlich zu den zur Verfügung stehenden Geldern aus dem Haushalt der Kommunen werden neben den erwirtschafteten Eigenmitteln also kommunale Abgaben erhoben. Mit Hilfe dieser Abgaben soll ein Teil der touristischen Aufwendungen refinanziert werden.
Zu diesen kommunalen Abgaben zählen unter anderem die Kur- und Fremdenverkehrsabgabe, welche die Gäste und die Tourismuswirtschaft an der touristischen Finanzierung beteiligen. Es gibt noch andere kommunale Abgaben und Steuern, jedoch wird auf diese im Rahmen der Leitfrage nicht weiter eingegangen.
Vom Ansatz her sind Kur und Fremdenverkehr unterschiedliche Dinge: Die Kur dient der Rehabilitation und damit gesundheitlichen Zwecken, während der Fremdenverkehr auf den urlaubsbedingten Tourismus mit all seinen Attraktionen abstellt. Dennoch ergänzen sich die Kur und der Fremdenverkehr als touristische Finanzierungsquelle in der Praxis.10
Kur- und Erholungsorte haben gegenüber den übrigen Gemeinden in der Regel einen erhöhten Finanzbedarf, da sie Einrichtungen neben den Einwohnern für Kur- und Erholungsgäste schaffen und betreiben.11 Zur Kostendeckung stehen den Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern bisher zwei Finanzierungsinstrumente zur Verfügung: Kur- und Fremdenverkehrsabgabe. Die Einnahmen aus Kur- und Fremdenverkehrsabgaben sind zweckgebunden für die Herstellung, Anschaffung und Unterhaltung der beitragsfähigen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden.12
Die Erhebung von Kurabgaben steht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 KAG M-V grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden. Das Ermessen wird jedoch durch das gemeindliche Finanzverfassungsrecht im Allgemeinen und die Vorschriften zur Haushaltswirtschaft im Besonderen erheblich eingeschränkt.13
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAGM-V dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Satzungen sind Ortsgesetze und binden ihrem Normcharakter entsprechend nicht nur Bürger, sondern auch Verwaltungsbehörden und Gerichte.14 Eine Abgabensatzung muss gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit bestimmen. So ist die Gemeindeverwaltung verpflichtet, eine rechtswirksame Abgabensatzung für dessen Erhebung zu erlassen, diese Satzung ist Voraussetzung für das Entstehen einer Abgabenpflicht.
Zur Abgrenzung der Kurabgabe von der Fremdenverkehrsabgabe werden deren Unterschiede und Gemeinsamkeiten ermittelt. Die kommunalen Abgaben werden unter anderem anhand ihres abgabepflichtigen Charakters, dem Kreis der Abgabepflichtigen, der Zweckgebundenheit, dem Verwendungszwecks als auch der erhebungsberechtigten Körperschaft miteinander verglichen.
In Bezug auf den abgabepflichtigen Charakter handelt es sich bei beiden Abgaben um eine Sonderform des Beitrags.15
Der Kreis der Abgabepflichtigen von Kur- und Fremdenverkehrsabgabe unterscheidet sich jedoch deutlich voneinander. Kurabgabepflichtig sind gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 KAG M-V alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Dazu zählen auch Wohneinheitsbesitzer oder -eigentümer, welche diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzen. Nach § 11 Abs. 2 S. 3 KAG M-V gilt nicht als ortsfremd, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes16 bewirtschaftet, welcher keine Wohnnutzung ermöglicht. Hingegen wird die Fremdenverkehrsabgabe laut § 11 Abs. 1 Nr. 2 KAG M-V vonjenen Personen und Personenvereinigungen vor Ort erhoben, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Tourismus (Fremdenverkehr) ziehen.
Das Gebot der Zweckbindung erfüllt sowohl die Kurabgabe als auch die Fremdenverkehrsabgabe, da beide Abgaben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KAG M-V für die Deckung von Aufwendungen der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden. Somit wird eine Refinanzierung entstandener, vor allem touristischer, Aufwendungen ermöglicht, um einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Die Fremdenverkehrsabgabe finanziert jedoch auch noch die Fremdenverkehrswerbung.
Erhebungsberechtigt für die Kur- als auch Fremdenverkehrsabgabe sind derweil nur Gemeinden und Gemeindeteile, welche als Kur- und Erholungsort anerkannt sind.17
Allerdings können nur Kurabgabensatzungen eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Abgabenpflicht seit neustem aus wichtigen statt nur aus sozialen Gründen nach § 11 Abs. 5 KAG M-V vorsehen.
Grundlegend ist der Satzungsgeber jedoch nicht verpflichtet, Befreiungsoder Ermäßigungstatbestände in seiner Satzung zu regeln.18
Im Rahmen des Leitthemas dieser Bachelorarbeit wird die Fremdenverkehrsabgabe als touristische Finanzierungsquelle nicht weiter betrachtet.
In diesem Abschnitt der Bachelorarbeit sollen die Rechtgrundlagen für die Erhebung von kommunalen Abgaben, speziell der Kurabgabe, vorgestellt werden. Dazu wird das Kommunalabgabengesetz M-V und das Kurortgesetz M-V herangezogen.
Das Kommunalabgabengesetz des Landes M-V ist neben den Bundesgesetzen (AO19, GewStG20, GrStG21, GemFinRefG22 ) die wichtigste Rechtsgrundlage für die Einkünfte der Gemeinden und anderer kommunaler Gebietskörperschaften.23 Das Gesetz besteht insgesamt aus 22 Paragraphen, unterteilt in fünf Abschnitte: von Allgemeinen Vorschriften zu kommunalen Abgaben über Einzelne Abgaben, Verfahrensvorschriften sowie Straf- und Bußgeldvorschriften bis hin zu den Schlussvorschriften. Die Rechtsgrundlage zur Kurabgabe enthält das Kommunalabgabengesetz M-V in § 11 „Kur- und Fremdenverkehrsabgaben“.
Das Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in M-V24 besteht aus insgesamt 13 Paragraphen, untergliedert in vier Teile: den Begriffsbestimmungen, der Anerkennung von Kur- und Erholungsorten, dem Beirat für Kur- und Erholungsorte sowie den Überleitungs- und Bußgeldbestimmungen, der sprachlichen Gleichstellung und den Schlussbestimmungen.
Gemäß § 1 Kurortgesetz M-V werden Gemeinden auf Antrag als Kur- oder Erholungsort anerkannt, wenn sie die in § 2 Kurortgesetz M-V festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Im Weiteren werden die verschiedenen Arten von Kurorten konkretisiert sowie eine Klassifizierung als Erholungsort festgelegt. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 5 Abs. 1 Kurortgesetz M-V das Sozialministerium im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium. Der Widerruf, das Erlöschen oder gar die Verlängerung einer Anerkennung ist nach § 8 Kurortgesetz M-V möglich.
Zur bundesweiten Betrachtung des Kurabgabenrechts wurde eine Tabelle (im Anhang unter Anlage 1) erstellt, welche besondere gesetzliche Regelungen, jeweils nach Bundesland gestaffelt, hervorheben soll. Besonders sind in diesem Sinne Regelungen, welche in MecklenburgVorpommern noch nicht vorliegen. Der Überblick lässt neben den besonderen Regelungen auch das Maß der Verbreitung erkennen. Im Weiteren könnte der tabellarische Überblick für die Weiterentwicklung der Kurabgabe in Mecklenburg-Vorpommern dienlich sein, da dieser Inspirationen für die Ausformung neuer Regularien zur Kurabgabe beinhaltet. Unter den angegebenen gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Bundesländer ist diejeweilige Ausgestaltung der besonderen Regelungen nachzulesen.
Die speziellen Regelungen reichen von einer rechtlichen Öffnungsklausel für die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) über die Abgabenerhebung ausschließlich von Übemachtungsgästen oder der Abgabenerhebung durch sonstige Fremdenverkehrsgemeinden bis hin zur Abgabenbefreiung von Angehörigen beim Familienbesuch. Alle eben genannten Beispiele wären auch für die Umsetzung der „Modellregionen 2020/2021“ in Mecklenburg-Vorpommern von Interesse.
Neben Daten, Fakten und Informationen zum touristischen Wettbewerb, der Strategie für alle Partner, dem integrativen Umsetzungsansatz und dem Umsetzungsmanagement benennt die neue Landestourismuskonzeption M-V 2018 auch die zentralen Stellschrauben für die touristische Entwicklung in den kommenden Jahren. Die Konzeption strebt mit der Ermittlung und Beschreibung von Strategie- und Zukunftsfeldern einen übergreifenden Problemlösungsansatz an.25
Die Landestourismuskonzeption setzt ihre Schwerpunkte bei folgenden Zukunftsfeldern: der touristische Arbeitsmarkt, die Organisation und Finanzierung des Tourismus, das Tourismusbewusstsein und die Akzeptanz, die Infrastruktur und Mobilität sowie die Innovation und Qualität.
Im Rahmen des Leitthemas wird nur das Zukunftsfeld „Organisation und Finanzierung des Tourismus“ näher beleuchtet.
Die Touristen, Besucher und Tagesgäste tragen in MecklenburgVorpommern mit ihrem Konsum und den Ausgaben entscheidend zum Bestand und dem Wachstum anderer Branchen wie dem Einzelhandel bei. Die Wirtschaftsleistung des Landes wird zu einem großen Teil (12%) durch den Tourismus erbracht. Ungefähr zwei Drittel der touristischen Ausgaben in Höhe von 7,75 Mrd. Euro (Stand 2014) kommen mit den Touristen, Besuchern und Tagesgästen aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern. Circa 17,8 % der Erwerbstätigen im Land arbeiten in Tourismusuntemehmen oder tourismusnahen Unternehmen.26 Die Herausforderung des touristischen Wettbewerbs bringt allerdings nicht nur Chancen, sondern auch Risiken für das Land M-V mit sich.
Aus dem touristischen Wettbewerb ergeben sich folgende Chancen:
Vom deutschlandweiten Trend der klassischen Ferienregionen (Küsten und Seen) profitiert die Hotellerie und der Markt an Ferienwohnungen/- häusem.27 Im Weiteren verlängert sich die Saison zunehmend durch mehr Zweit- und Drittreisen, die Regional- und Standortentwicklung ist bei Planungsfragen von touristischen Aktivitäten stärker verbunden, die Standorte weisen eine hohe Attraktivität für Investitionen auf und das Land M-V begünstigt die Lage zwischen den Metropolräumen Berlin und Hamburg. Auch das kulturelle Erbe und moderne Kulturangebote erfahren eine steigende touristische Nutzung.28
Aus dem touristischen Wettbewerb ergeben sich folgende Risiken:
Unter anderem steigen die Investitionen als auch die Qualitätsentwicklung in den Wettbewerbsdestinationen, einige Top-Orte gelangen an ihre Wachstumsgrenzen, der Re-Investitionsbedarf in die öffentliche Infrastruktur und die Tourismuswirtschaft steigt, der demographische Wandel verstärkt die Herausforderungen auf dem touristischen Arbeitsmarkt, die Bedeutung der Akzeptanz des Tourismus nimmt zu, die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen werden zum Hindernis für eine Weiterentwicklung und die geringe Bearbeitung der strategischen Themen wie Qualität, Mobilität und Nachhaltigkeit macht sich bemerkbar.29 Explizit gilt es das Risiko der Gefährdung der Finanzierung von Marketing und Infrastruktur bei derzeitigen Organisations- und Aufgabenstrukturen sowie den vorliegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu nennen.30 Dazu zählen auch die gesetzlichen Regelungen rund um das Finanzierungsinstrument Kurabgabe.
Neben der Aufgabenteilung und Organisationsstruktur ist die künftige Finanzierung des Tourismus in M-V unerlässlich für eine professionelle Umsetzung der Aufgaben in den Bereichen Management, Marketing und Infrastruktur.31
Im Rahmen der Landestourismuskonzeption M-V 2018 wurden dafür folgende Schlüsselmaßnahmen32 festgelegt:
- Ausbau der Finanzierungsmöglichkeiten durch Öffnung des KOG M-V und Anpassung des KAG M-V
- Anpassung der Förder- und Zuwendungspolitik des Landes an Praxisbedarfe
- Sicherung und Stärkung der Mittelausstattung und -Verteilung über alle Ebenen hinweg
[...]
1 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes M-V, Kur- und Erholungsorte in Mecklenburg-Vorpommern, https://www.regierung- mv.de/Landesregierung/wm/Tourismus/Kur%E2%80%93-und-Erholungsorte/ (14.04.2020).
2 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes M-V, Tourismus, https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Tourismus/ (04.04.2020).
3 LT MV-Drs. 7/2942, S. 5.
4 LT MV-Drs, 7/2942, ebd.
5 Bayer/Elmenhorst, Das System des gemeindlichen Fremdenabgabenrechts - Kurabgabe, Fremdenverkehrsabgabe, Zweitwohnungssteuer-, KStZ 1995, S. 144.
6 Deutsche Presse-Agentur GmbH (o. V.), Debatte um Fortbestand der Kurabgabe in Mecklenburg-Vorpommern, https://www.tageskarte.io/politik/detail/debatte-um- fortbestand-der-kurabgabe-in-mecklenburg-vorpommem.html (04.04.2020).
7 Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) i. d. F. d. Bek. v. 12.04.2005 (GVOB1. M-V S. 146), zul. geändert durch Art. 4 d. Ges. v. 09.04.2020 (GVOB1. M-V S. 166, 179).
8 Haak in: Steiner/Brinktrine, Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Auf! 2018, § 1 Rn. 91.
9 Linne, Grundwissen Tourismus, 2016, S. 50 ff.
10 Wölfl, Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge, 1. Aufl. 2017, § 1 Rn. 1.
11 Wölfl, a. a. O., § 1 Rn. 2.
12 Vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 KAGM-V.
13 Wölfl, Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge, § 1 Rn. 4.
14 Driehaus, Abgabensatzungen: Bedeutung, Verfahren, Inhalt, Kontrolle, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 11.
15 Wölfl, Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge, § 2 Rn. 2,§3 Rn. 2.
16 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) i. d. F. d. Bek. v. 28.02.1983 (BGBl I S. 210), zul. geändert durch Art. lld. Ges. v. 19.09.2006 (BGBl I S. 2146).
17 Vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 KAGM-V.
18 Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz (KAG) M-V: Kommentar, Bd. 1, Loseblattsammlung (Stand: März 2019), §11S. 23.
19 Abgabenordnung i. d. F. d. Bek. v. 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zul. geändertdurchArt. 1 d. Ges. v. 21.12.2019 (BGBl. I S. 2875).
20 Gewerbesteuergesetz i. d. F. d. Bekv. 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zul. geändert durchArt. 9 d. Ges. v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451).
21 Grundsteuergesetz i. d. F. d. Bek. v. 07.10.1973 (BGBl. I S. 965), zul. geändert durch Art. 1 d. Ges. v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1875).
22 Gemeindefinanzreformgesetz i. d. F. d. Bek. v. 10.03.2009 (BGBl. I S. 502), zul. geändertdurchArt. 5 d. Ges. v. 09.12.2019 (BGBl. I S. 2051).
23 Wikipedia (o. V.), Kommunalabgabengesetz, https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kommunalabgabengesetz&oldid=18883 2932 (12.02.2020).
24 Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in MecklenburgVorpommern (Kurortgesetz - KOG M-V) i. d. F. d. Bek. v. 29.10.2000 (GVOB1. MV S. 486), zul. geändert durch Art. 2 d. Ges. v. 23.02.2010 (GVOB1. M-V S. 101).
25 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes M-V, Wirtschaftsminister stellt Landestourismuskonzeption vor, https://www.regierung- mv.de/Landesregierung/wm/Aktuell/?id=144948&processor=processor.sa.pressemit teilung (04.04.2020).
26 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes M-V, Wirtschaftsminister stellt Landestourismuskonzeptionvor, https://www.regierung- mv.de/Landesregierung/wm/Aktuell/?id=144948&processor=processor.sa.pressemit teilung (04.04.2020).
27 LT MV-Drs. 7/2942, S.18.
28 LT MV-Drs. 7/2942, ebd.
29 LT MV-Drs. 7/2942, S.18.
30 LT MV-Drs. 7/2942, ebd.
31 LT MV-Drs. 7/2942, S. 56 ff.
32 LT MV-Drs. 7/2942, ebd.
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