Bachelorarbeit, 2020
42 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung
2. Grundregel des § 8c KStG
2.1. Schädlicher Beteiligungserwerb
2.2. Fünfjahreszeitraum
2.3. Rechtsfolge
3. Aktuelle Fragen zu den Verschonungsregeln
3.1. Stille Reserven Klausel
3.1.1. Anwendungsvoraussetzung
3.1.2. Gibt es ein Wahlrecht bei der Bewertung des gemeinen Wertes
3.2. Sanierungsklausel
3.2.1. Anwendungsvoraussetzungen
3.2.2. EuGH, Urt. v. 28.06.2018 – C 203/16P, ZIP 2018, 1345.
3.2.3. Wiederanwendbarkeit der Sanierungsklausel
4. Relevanz des Verlustabzugs nach § 8c KStG in Zeiten der Corona-Krise
5. Fazit und Ausblick
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik des Verlustabzugs bei Körperschaften gemäß § 8c KStG, insbesondere im Kontext der Unternehmenssteuerreform 2008 sowie der aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Ziel ist es, die gesetzlichen Grundregeln sowie die Anwendung der Verschonungsregeln zu erläutern und kritisch zu hinterfragen, wie Unternehmen in Krisenzeiten ihre Verluste erhalten können.
3.1.2. Gibt es ein Wahlrecht bei der Bewertung des gemeinen Wertes
Eine schwierigere Ermittlung ergibt sich bei der Berechnung des gemeinen Wertes. Denn ein konkretes Bewertungsverfahren wird gesetzlich nicht vorgegeben. Nach Verwaltungsauffassung und Ansichten in der Literatur ist daher auf den § 9 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG zurückzugreifen. Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein maßgebender Kurs i. S. d § 11 Abs. 1 BewG nicht vorliegt, sind nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Somit entspricht der gemeine Wert nach Verwaltungsauffassung bei nicht-börsennotierten Gesellschaften grds. dem vom Erwerber gezahlten Entgelt. Unternehmensbewertungen sollen nur von Relevanz sein, wenn entweder aufgrund von gesellschaftsrechtlicher Veranlassung ein unangemessenes Entgelt für den Erwerb der Anteile gezahlt wird oder sich aus anderen Gründen der Wert der Anteile nicht ableiten lässt.
Demzufolge erscheint es nach dem Aufbau im Gesetz als logische Schlussfolgerung den § 11 Abs. 2 BewG als strenge Reihenfolge zu deuten. Der Steuerpflichtige muss zuerst den gemeinen Wert primär aus den Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung sind diese aber nur maßgebend, wenn es sich um Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb handelt. Darunter versteht man den Handel nach den gängigen, wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage. Die Vertragsparteien müssen ohne Zwang und Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen gehandelt haben. Erst, wenn dieser Fall gegeben ist, ergibt sich die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen n. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG den gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht-steuerliche Zwecke übliche Methode, zu ermitteln. Folglich kann jede Bewertungsmethode, die Ertragsaussichten einbezieht, genutzt werden.
1. Einleitung: Vorstellung der Problematik des Verlustwegfalls nach § 8c KStG und der Relevanz von Verschonungsregeln in Krisenzeiten.
2. Grundregel des § 8c KStG: Erläuterung der Voraussetzungen für einen schädlichen Beteiligungserwerb, des Fünfjahreszeitraums und der daraus resultierenden Rechtsfolgen.
3. Aktuelle Fragen zu den Verschonungsregeln: Detaillierte Auseinandersetzung mit der Stille-Reserven-Klausel und der Sanierungsklausel, inklusive der beihilferechtlichen Problematik.
4. Relevanz des Verlustabzugs nach § 8c KStG in Zeiten der Corona-Krise: Diskussion der wirtschaftlichen Auswirkungen des Verlustwegfalls auf Start-ups und KMU sowie der steuerpolitischen Bedeutung von Steuervergünstigungen.
5. Fazit und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Ausblick auf die zukünftige Entwicklung unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung.
§ 8c KStG, Verlustabzug, schädlicher Beteiligungserwerb, Verschonungsregeln, Stille-Reserven-Klausel, Sanierungsklausel, gemeiner Wert, Unternehmensbewertung, Beihilferecht, Corona-Krise, Steuervergünstigung, Verlustvortrag, Kapitalgesellschaft, Liquidität, Anteilsübertragung.
Die Arbeit behandelt die Regelungen zum Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG, die bei einem schädlichen Beteiligungserwerb zu einem Wegfall der Verluste führen, sowie die Möglichkeiten, diesen Wegfall durch Verschonungsregeln zu verhindern.
Die zentralen Felder umfassen die Definition des schädlichen Beteiligungserwerbs, die Anwendung und Bewertung der Stille-Reserven-Klausel, die Sanierungsklausel im europäischen Beihilferecht sowie die Bedeutung von Verlusten für die Unternehmensfinanzierung in der Corona-Pandemie.
Das Ziel ist es, die unklaren Aspekte der Verschonungsregeln zu analysieren, die Argumente von Finanzverwaltung und Literatur gegenüberzustellen und die Bedeutung dieser Regeln für die Existenzsicherung von Unternehmen in Krisenzeiten aufzuzeigen.
Der Autor stützt sich auf eine Literatur- und Rechtsquellenanalyse sowie die Auswertung aktueller Rechtsprechung von Finanzgerichten und dem EuGH, um eine fundierte steuerrechtliche Einordnung vorzunehmen.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Grundregel des § 8c KStG, eine tiefgehende Analyse der Stille-Reserven-Klausel (einschließlich Bewertungsmethoden) und die komplexe beihilferechtliche Diskussion zur Sanierungsklausel.
Besonders relevant sind die Begriffe schädlicher Beteiligungserwerb, gemeiner Wert, Sanierungsklausel, Referenzsystem, Beihilferecht und Steuervergünstigung.
Dies ist ein zentraler Streitpunkt: Während die Finanzverwaltung eine strenge Reihenfolge (vorrangig Drittverkaufspreis) fordert, plädiert ein großer Teil der Literatur für ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, den Wert auch mittels Unternehmensbewertung zu ermitteln.
Sie wurde von der Europäischen Kommission als selektive Beihilfe eingestuft, da sie sanierungsbedürftige Unternehmen bevorzugt. Der EuGH hat jedoch die Interpretation des zugrunde liegenden Referenzsystems kritisiert, was die Wiederanwendbarkeit der Klausel derzeit wieder diskutierbar macht.
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!

