Bachelorarbeit, 2021
64 Seiten, Note: 1,0
A. Einleitung
B. Caritas Tarifwerk
I. Grundordnung
II. Der Dritte Weg
III. Die Arbeitsrechtliche Kommission
IV. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
V. Vergütungsgruppen
C. Dienstvertrag
I. Dienstgeber
II. Eingruppierung
III. Bezugnahme zur Grundordnung
IV. Bezugnahme zu den Arbeitsvertragsrichtlinien
D. Arbeitnehmervertretung
I. Mitarbeitervertretung
II. Die Mitarbeitervertretungsordnung
III. Zustimmungsverfahren
1. Einstellungen
2. Eingruppierungen
3. Einwendungen bei Eingruppierungen
E. Problemfelder der Eingruppierung
I. Dienstgeber folgt Einschätzung der MAV
II. Dienstgeber lädt zur Einigung
1. Einigung ist erfolgreich
2. Einigung scheitert
III. Dienstgeber tritt von der Maßnahme zurück
1. Norm und Normzweck
2. Rechtsmissbrauch des Dienstgebers
3. Zivilrechtliche Ansprüche
a) Anspruch auf Hauptvertrag
b) Ansprüche aus Culpa in Contrahendo
IV. Kirche und ihre weltlichen Gebote
1. Universales kirchliches Recht
2. Partikulares Kirchenrecht
3. Siebtes Gebot - Du sollst nicht stehlen
4. Grundordnung – Loyalitätsobliegenheiten
F. Mitarbeiterseitige Lösungsansätze
I. Rückblick
II. Problem- bzw. Fragestellung
III. Lösungsoptionen
1. Prüfung des Anspruches
2. Ansprüche durchsetzen / Zweck
a) MAV - Beschwerde an Dienstgeber
b) Mitarbeitende – Ansprüche durchsetzen
aa) Anspruch wird geltend gemacht
bb) Individualschlichtung
cc) Klage
dd) Katholische Arbeitnehmer-Bewegung
ee) Abtretung der Forderung
3. Flussdiagramm
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik des Zustimmungsverfahrens der Mitarbeitervertretungen bei Eingruppierungen innerhalb des Tarifwerks der Caritas. Ziel ist es, den Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung praktische Lösungswege aufzuzeigen, um bei rechtsfehlerhaften Eingruppierungen Ansprüche auch ohne langwierige Rechtsstreitigkeiten durchzusetzen.
1. Prüfung des Anspruches
Nachdem der Mitarbeitende die Beschwerde über die rechtsfehlerhafte Eingruppierung bei der Mitarbeitervertretung einbringt, wird diese auf ihre Berechtigung geprüft. Zu diesem Zweck ist es notwendig die Vergütungsgruppe, in welcher der Mitarbeitende eingruppiert ist, mit der tatsächlichen Tätigkeit abzugleichen. Da keine Einwendungen zur Eingruppierung im Namen der Mitarbeitervertretung gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht werden können, ist eine andere Anspruchsgrundlage notwendig. Diese ist zu finden im § 26 Abs. 3 Nr. 2 MAVO.
Anmerkung des Verfassers: Dieses Vorgehen wird in der Praxis grundsätzlich nicht vollzogen. Das liegt daran, dass nach § 35 MAVO die Zustimmung und Mitwirkung durch die Mitarbeitervertretung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierungen geregelt wird. Da diese Rechtsgrundlage jedoch nur Anwendung findet bei antragsgemäßem Vorbringen zur Ein-, Höher- und Umgruppierung durch den Dienstgeber liegt keine Möglichkeit vor, sich auf diese Norm zu berufen. Es wird daher in dieser Arbeit, durch den Rückgriff auf § 26 Abs. 3 Nr. 2 MAVO, die Möglichkeit eröffnet, sich wiederholt mit der Frage zur Eingruppierung des Mitarbeitenden zu befassen.
Es werden daher folgende Schritte zur besseren Durchsetzbarkeit der zivilrechtlichen Ansprüche des Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber empfohlen.
A. Einleitung: Die Arbeit erläutert die Problematik des Zustimmungsverfahrens bei Eingruppierungen im Bereich der Caritas und definiert das Ziel, betroffenen Mitarbeitenden außergerichtliche Lösungswege aufzuzeigen.
B. Caritas Tarifwerk: Dieses Kapitel gibt einen Überblick über das kircheneigene Arbeitsrechtsregelungssystem, insbesondere die Grundordnung, den "Dritten Weg", die Arbeitsrechtliche Kommission und die AVR.
C. Dienstvertrag: Hier wird die Rolle des Dienstvertrages, die Bedeutung der Eingruppierung sowie die notwendige Bezugnahme auf die Grundordnung und die Arbeitsvertragsrichtlinien als Grundlage für das Arbeitsverhältnis behandelt.
D. Arbeitnehmervertretung: Das Kapitel beschreibt die rechtlichen Grundlagen der Mitarbeitervertretung, deren Aufgabenbereiche und insbesondere das Zustimmungsverfahren bei Einstellungen und Eingruppierungen.
E. Problemfelder der Eingruppierung: Es wird analysiert, welche Probleme auftreten, wenn der Dienstgeber von der MAV-Einschätzung abweicht, wie Einigungsgespräche scheitern können und welche zivilrechtlichen Ansprüche sowie kirchenrechtlichen Loyalitätspflichten bestehen.
F. Mitarbeiterseitige Lösungsansätze: Dieser praktische Teil bietet Lösungsoptionen für Mitarbeitende, darunter die Beschwerde über die MAV, das Durchsetzen von Ansprüchen durch den Mitarbeitenden selbst und die Möglichkeit der Forderungsabtretung.
Eingruppierung, Caritas, Arbeitsvertragsrichtlinien, AVR, Mitarbeitervertretung, MAVO, Zustimmungsverfahren, Tarifautomatik, Vergütung, Dienstvertrag, Grundordnung, Arbeitsrecht, Forderungsabtretung, Lohngerechtigkeit, Einigungsgespräch.
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Herausforderungen bei Eingruppierungen von Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst der Caritas und zeigt Wege auf, wie bei Fehlern korrekt verfahren werden kann.
Die Schwerpunkte liegen auf dem kirchlichen Arbeitsrecht (AVR), der Rolle und den Rechten der Mitarbeitervertretung (MAV) sowie den Möglichkeiten zur Durchsetzung individueller Vergütungsansprüche.
Das Hauptziel ist es, Mitarbeitenden, deren Eingruppierung fehlerhaft ist, Strategien an die Hand zu geben, um ihre korrekte Vergütung auch außerhalb eines langwierigen Klageweges durchzusetzen.
Der Autor stützt sich auf eine juristische Analyse des Arbeitsrechts der Caritas, der einschlägigen Gesetzestexte (MAVO, BGB, AVR) sowie der aktuellen Rechtsprechung und Kommentarliteratur.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des Tarifwerks, des Dienstvertrags, der Rechte der MAV, die Analyse spezifischer Problemfelder bei der Eingruppierung und die Entwicklung konkreter Lösungsoptionen.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Eingruppierung, Caritas, Mitarbeitervertretung, AVR und Vergütungsgerechtigkeit charakterisiert.
Wenn die Mitarbeitervertretung ihr Mitbestimmungsrecht bei einer Eingruppierung nicht wahrgenommen hat, kann sich der Mitarbeitende auf § 26 Abs. 3 Nr. 2 MAVO berufen, um seine Beschwerde individuell bei der MAV einzubringen.
Ja, Forderungen aus Vergütungsdifferenzen können grundsätzlich nach §§ 398 ff. BGB an Dritte (z.B. Inkassodienstleister) abgetreten werden, da kein wirksames Abtretungsverbot in den Arbeitsvertragsrichtlinien für diese Fälle entgegensteht.
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