Masterarbeit, 2021
80 Seiten, Note: 2,3
1 Einleitung
1.1 Ein kurzer historischer Exkurs
1.2 Eine Brücke zwischen Empirie und Hermeneutik
2 Theoretischer Hintergrund
2.1 Die Grundlagen des psychiatrischen Gutachtens
2.1.1 Schuld
2.1.2 Die Schuldfähigkeit §§ 19, 20, 21
2.1.3 Die vier Eingangsmerkmale
2.1.4 Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit
2.1.5 Eine zweistufige Feststellungsmethode
2.2 Probleme und Grenzen
2.2.1 Die Diagnostiken und Modelle der Psychopathologie
2.2.2 Stochastik als wissenschaftliche Methode
2.2.3 Probleme des Gutachtens
2.2.4 Probleme der Eingangsmerkmale
2.3 Die Konsequenzen des Schuldfähigkeitsgutachtens
2.3.1 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
2.3.2 Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung
2.4 Besonders prekäre Fälle
2.4.1 Pädophile
2.4.2 Persönlichkeitsstörungen
3 Methode
3.1 Vorgehen
3.2 Stichprobe
3.3 Beschreibung der Messinstrumente
3.4 Auswertung der Daten
3.5 Ablauf
4 Ergebnisse
5 Diskussion
5.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
5.2 Einordnung in den bisherigen Forschungsstand
5.3 Alternative Erklärungen und kritische Bewertung
5.4 Objektivität und Begriffsebene
5.4.1 Die Eingangsmerkmale
5.4.2 Die Beurteilung der Schwere
5.4.3 Die Beurteilung der Gefährlichkeit
5.5 Ein anderes Verständnis von Krankheit und Exklusion
5.5.1 Psychiatrie und Gefängnis
5.5.2 Krankheit als psychologisches Noumenon
5.6 Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht den juristisch-psychiatrischen Diskurs bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit vor Gericht. Ziel ist es, Schwachstellen im Begutachtungsprozess zu identifizieren und die Diskrepanz zwischen psychiatrischer Expertise und rechtlicher Anwendung aufzuzeigen, indem die Daten von über 200 Fällen analysiert werden.
1.1 Ein kurzer historischer Exkurs
Historisch betrachtet ist diese Art des Norm-Denkens noch relativ jung. Wirft man einen Blick ins Mittelalter oder die Renaissance, bezog sich die Strafe stets auf die Tilgung eines Verbrechens, beziehungsweise auf die Wiederherstellung, der durch das Vergehen gebrochenen Ehre des Souveräns. In den meisten westlichen Gesellschaften von heute reicht die Feststellung eines begangenen Verbrechens nicht mehr aus. Findet sich ein geständiger Angeklagter vor Gericht wieder, kommt es zusätzlich noch zur Frage nach Motiven und Persönlichkeit. Der zuständige Experte bei dem man Antwort sucht, ist in der Regel der psychiatrische Gutachter. Statt weiterhin das Verbrechen zu strafen, geht man dazu über, die Person des Täters selbst zu strafen. Über den Umweg von Motiven, Charakter und Biografie entsteht ein völlig neues Wissen und damit einhergehend auch eine neue wissenschaftliche Methode. Dem Gutachter kommt nun die Aufgabe zu, die Kausalzusammenhänge zwischen der begangenen Tat und der Person des Täters herzustellen. Mit diesem Akt ändert sich schlagartig auch die Vorstellung von Schuldfähigkeit: sie wird zu etwas Subtilerem, etwas was nicht mehr nur an einen Bewusstseinszustand gekoppelt ist, sondern zu etwas was objektiv erfassbar wird.
Es bilden sich ganze Kataloge von neuen Kriterien und Kategorien heraus, die sämtlich der medizinischen Pathologie entliehen sind. Eines der wichtigsten wird zum Beispiel die Nachvollziehbarkeit eines Verhaltens oder der Persönlichkeit des Täters. Das neue Credo lautet, umso rationaler erklärbar eine begangene Tat ist, umso eher ist ihr Täter auch schuldfähig. Ist die Tat hingegen nicht nachvollziehbar, wird die Vermutung laut, dass der Täter krank sei.
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die historische Entwicklung und die Problematik des Norm-Denkens bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ein.
2 Theoretischer Hintergrund: Hier werden die juristischen und psychiatrischen Grundlagen für Schuldfähigkeitsgutachten sowie die damit verbundenen methodischen Probleme und Konsequenzen detailliert erläutert.
3 Methode: Dieses Kapitel beschreibt das Vorgehen bei der Aktenanalyse, die Kriterien der Stichprobenauswahl und die verwendeten Messinstrumente.
4 Ergebnisse: Es werden die empirischen Befunde der Aktenanalyse dargestellt, insbesondere im Hinblick auf Revisionsgründe und die Verteilung der Schuldfähigkeitsurteile.
5 Diskussion: Dieses Kapitel verknüpft die Ergebnisse mit der theoretischen Basis, diskutiert die Objektivität der Begutachtung und entwirft Perspektiven für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Schuldfähigkeit, psychiatrisches Gutachten, Eingangsmerkmale, Strafrecht, Forensik, psychische Störung, Unterbringung, Revision, Rechtsprechung, Kriminalanthropologie, Persönlichkeitsstörung, Begutachtungsprozess, Rechtspsychologie, Schuldbegriff, Willensfreiheit.
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Spannungsfeld zwischen Psychiatrie und Justiz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit von Straftätern.
Zentral sind die psychiatrische Begutachtung, die juristische Feststellung von Schuld sowie die Konsequenzen für die betroffenen Personen, wie etwa eine Unterbringung in der Psychiatrie.
Das Ziel ist ein kritischer Überblick über den Diskurs zur Schuldfähigkeitsbeurteilung, gestützt auf die Analyse von über 200 realen Gerichtsakten.
Es wurde eine empirische Aktenanalyse von Urteilen und Beschlüssen des Bundesgerichtshofs seit 1990 durchgeführt, ergänzt durch eine statistische Auswertung der Variablen mittels SPSS.
Im Hauptteil werden theoretische Grundlagen (Schuld, Eingangsmerkmale), die Probleme und Grenzen der gutachterlichen Arbeit sowie die Konsequenzen von Urteilen erörtert.
Wichtige Begriffe sind Schuldfähigkeit, psychiatrisches Gutachten, Eingangsmerkmale, forensische Psychiatrie, Revision und Unterbringung.
Die Zuordnung zu einem der Merkmale entscheidet oft darüber, ob ein Täter als schuldfähig gilt, eine Strafe verbüßt oder in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wird, was maßgeblichen Einfluss auf das weitere Leben hat.
Revisionen dienen als Indikator für Fehler in den Gutachten oder im juristischen Prozess, da sie aufdecken, wo die Bewertung der Schuldfähigkeit oder die Prognose der Gefährlichkeit juristisch angreifbar waren.
Die Autorin sieht den Gutachter in einer schwierigen Position, da er sich zwischen einem wissenschaftlich-objektiven Anspruch und der Realität subjektiver Interpretation bei der Beurteilung von Täterbiografien bewegen muss.
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