Masterarbeit, 2020
69 Seiten, Note: 1,6
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau
1.3 Motivation
2 Transparenzregister
2.1 Hintergrund
2.2 „Wirtschaftlich Berechtigter“ als zentraler Begriff
2.2.1 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
2.2.2 Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten
2.2.2.1 Vereinigungen
2.2.2.2 Rechtsgestaltungen
2.3 Transparenzpflichten
2.3.1 Pflichten der Vereinigungen
2.3.1.1 Einholen
2.3.1.2 Aufbewahren
2.3.1.3 Aktualisieren
2.3.1.4 Mitteilen
2.3.2 Pflichten der Anteilseigner
2.3.3 Pflichten bestimmter Rechtsgestaltungen
2.3.4 Fiktionswirkung
2.3.5 Sanktionen bei einer Pflichtverletzung
2.3.5.1 Bußgeldkatalog
2.3.5.2 Naming & Shaming-Verfahren
2.4 Funktionsweise des Registers
2.4.1 Registrierung
2.4.2 Antrag auf Einsichtnahme
2.4.3 Protokollierung der Einsichtnahme
2.4.4 Einsichtsberechtigung
2.4.4.1 Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten
2.4.4.2 Beschränkung der Einsichtnahme
3 Datenschutzgrund-Verordnung
3.1 Räumlicher Anwendungsbereich
3.1.1 Niederlassungsprinzip
3.1.2 Marktortprinzip
3.1.3 Erstreckung aufgrund Völkerrechts
3.2 Sachlicher Anwendungsbereich
3.2.1 Personenbezogene Daten
3.2.1.1 Identifikation
3.2.1.2 Abgrenzung zu Sachdaten
3.2.2 Verarbeitung
3.3 Grundsätze der Verarbeitung
3.3.1 Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz
3.3.1.1 Rechtmäßigkeit
3.3.1.2 Treu und Glauben
3.3.1.3 Transparenz
3.3.2 Zweckbindung
3.3.3 Datenminimierung
3.3.4 Richtigkeit
3.3.5 Speicherbegrenzung
3.3.6 Integrität und Vertraulichkeit
3.3.7 Rechenschaftspflicht
3.4 Betroffenenrechte
4 Vereinbarkeit von Transparenzregister und DSGVO
4.1 Eingriff in datenschützende Grundrechte
4.1.1 Gesetzesvorbehalt
4.1.2 Achtung des Wesensgehalts
4.1.3 Gemeinwohl
4.1.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4.1.4.1 Geeignetheit
4.1.4.2 Erforderlichkeit
4.1.4.3 Mildestes Mittel
4.2 Schutz der personenbezogenen Daten
4.2.1 Zweckbindungsgrundsatz
4.2.2 Erweiterung des Nutzerkreises
4.2.3 Speicherbegrenzung
4.2.3.1 Recht auf Einschränkung
4.2.3.2 Widerspruchsrecht
4.2.4 Angemessene Sicherheit
5 Kritische Betrachtung
Die Arbeit analysiert das Transparenzregister im Kontext der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), um zu untersuchen, ob der uneingeschränkte öffentliche Zugriff auf personenbezogene Daten wirtschaftlich Berechtigter mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar ist und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Transparenzbedürfnissen und individuellen Schutzinteressen herstellt.
Fiktionswirkung
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als fiktiv erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG genannten Angaben aus den elektronisch abrufbaren Originalbeständen der Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Unternehmens- und Vereinsregister ergeben. Die Erfüllung der Mitteilungspflicht wird dadurch fingiert, sodass in diesem Fall keine Pflicht der Vereinigung besteht, Auskunft von den wirtschaftlich Berechtigen zu verlangen.
Es kommt darauf an, dass sich die Angaben aus Dokumenten oder Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind. Sind die Dokumente nicht elektronisch abrufbar und die entsprechenden personenbezogenen Daten nicht elektronisch einsehbar, gilt die Fiktion nicht. Die Verknüpfung des Transparenzregisters mit den Originalbeständen der in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-5 GwG aufgeführten Register sowie den dort elektronisch abrufbaren Dokumenten muss zum wahren wirtschaftlich Berechtigten führen. Das Augenmerk ist dabei auf die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu richten.
1 Einleitung: Die Einleitung definiert die Problemstellung der Vereinbarkeit von Geldwäscheprävention und Datenschutz und steckt den Zielrahmen der Master-Thesis ab.
2 Transparenzregister: Dieses Kapitel erläutert die Funktionsweise, die Melde- und Transparenzpflichten sowie die Sanktionsmöglichkeiten des Transparenzregisters.
3 Datenschutzgrund-Verordnung: Hier werden die räumlichen und sachlichen Anwendungsbereiche sowie die zentralen Grundsätze und Betroffenenrechte der DSGVO theoretisch aufgearbeitet.
4 Vereinbarkeit von Transparenzregister und DSGVO: Der Hauptteil analysiert den Grundrechtseingriff des Transparenzregisters und prüft diesen anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüber den Datenschutzvorgaben.
5 Kritische Betrachtung: Das Fazit reflektiert die Ergebnisse und kommt zu dem Schluss, dass das Transparenzregister in seiner aktuellen Ausgestaltung unverhältnismäßig in Grundrechte eingreift.
Geldwäscheprävention, Transparenzregister, DSGVO, Datenschutz, wirtschaftlich Berechtigter, Personenbezogene Daten, Verhältnismäßigkeit, Zweckbindung, Grundrechtseingriff, Transparenzpflichten, Geldwäscherichtlinie, Rechtmäßigkeit, Personenvereinigungen, Compliance, Datensicherheit.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Vereinbarkeit des deutschen Transparenzregisters mit den Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die zentralen Themenfelder sind die Regelungen zur Geldwäscheprävention im Transparenzregister sowie die Anforderungen an einen grundrechtskonformen Datenschutz nach der DSGVO.
Das Ziel ist es zu analysieren, ob der uneingeschränkte Zugriff auf Daten wirtschaftlich Berechtigter eine ausgewogene Balance zwischen Transparenz und Datenschutz wahrt oder einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt.
Es wird eine eingehende juristische Literaturrecherche und Analyse der einschlägigen Gesetzestexte sowie der europäischen Rechtsgrundlagen durchgeführt.
Im Hauptteil erfolgt eine detaillierte Prüfung, ob das Transparenzregister die Grundsätze der Datenverarbeitung der DSGVO einhält und ob die Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen gerechtfertigt sind.
Die Arbeit wird primär durch Begriffe wie Geldwäscheprävention, Transparenzregister, Datenschutz-Grundverordnung, Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlich Berechtigte charakterisiert.
Die Fiktionswirkung beschreibt den Fall, in dem Mitteilungspflichten als erfüllt gelten, wenn Daten bereits aus anderen Registern abrufbar sind; die Arbeit prüft, ob dies in der Praxis stets zum "wahren" wirtschaftlich Berechtigten führt.
Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass das Transparenzregister in der vorliegenden Form den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da es einen Generalverdacht gegenüber wirtschaftlich Berechtigten begründet und mildere Mittel nicht ausschöpft.
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