Diplomarbeit, 1995
129 Seiten, Note: sehr gut
1 EINLEITUNG
1.1 ANLAß UND ZIELE DER ARBEIT
1.2 INHALT DES KINDSCHAFTSRECHTES
1.3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.3.1 Elterliche Gewalt /Elterliche Sorge/ Sorgerecht
1.3.2 Familie
1.3.3 Kindeswohl
1.3.4 Umgangsrecht
1.3.5 Uneheliche /nichteheliche Kindschaft
1.3.6 Verwandtschaft
1.3.7 Vormundschaft / Pflegschaft
1.4 ZEITLICHER ABLAUF DER ENTWICKLUNG DES KINDSCHAFTSRECHTES IN DEUTSCHLAND:
2 DAS KINDSCHAFTSRECHT IN DER 1. HÄLFTE DES 20. JAHRHUNDERTS
2.1 DAS KINDSCHAFTSRECHT IN DER KAISERZEIT (BIS 1918)
2.1.1 Elterliche Gewalt in der Ehe
2.1.2 Elterliche Gewalt der Mutter
2.1.3 Entziehung der elterlichen Gewalt
2.1.4 Rechte der Kinder
2.1.5 Elterliche Gewalt nach Scheidung und Auflösung der Ehe
2.1.6 Uneheliche Kinder
2.1.7 Statusfeststellung
2.2 VOM KAISERREICH ZUR WEIMARER REPUBLIK - PATRIARCHAT UND AUFBRUCH ? (DIE JAHRE 1919 BIS 1932)
2.2.1 Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG)
2.2.2 Der Staat greift in die Erziehung ein - Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922
2.2.2.1 Schutzmaßnahmen des RJWG
2.2.2.2 Amtsvormundschaft für uneheliche Kinder
2.2.2.3 Notverordnung grenzt Leistungen ein
2.3 KINDSCHAFTSRECHT IM NATIONALSOZIALISMUS IM DIENSTE VON „VOLK UND BLUT“ (DIE JAHRE 1933 - 1945)
2.3.1 Mißbräuche bei Eheschließung und Adoption?
2.3.2 Abstammung ganz arisch ? - Familienrechts- änderungsgesetz 1938 und Folgeänderungen
2.3.2.1 Abstammungsklage nun zulässig
2.3.2.2 Duldung von wissenschaftlichen Untersuchungen
2.3.2.3 Aufhebung von Adoptionen
2.3.3 Das Ehegesetz von 1938
2.3.4 Änderung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes während der NS-Zeit (1933 - 1945)
2.3.5 „Natürliche Kinder“ - der Volksgesetzbuch-entwurf
2.4 NACH DEM 2. WELTKRIEG: WEITER WIE BISHER ?
2.4.1 Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsgesetze
2.4.2 Das Ehegesetz von 1946
3 DAS KINDSCHAFTSRECHT UNTER DEM GRUND- GESETZ
3.1 GLEICHBERECHTIGUNG FÜR MANN UND FRAU
3.1.1 Der Schutz von Ehe und Familie
3.1.2 Gleiches Recht für uneheliche Kinder
3.2 GLEICHBERECHTIGUNG FÜR DIE EHEFRAU UND MUTTER ? - DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT UND DAS GLEICHBERECHTIGUNGSGESETZ 1957
3.3 DIE SECHZIGER JAHRE - DETAILÄNDERUNGEN ODER KLEINE REFORM ?
3.3.1 Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1961
3.3.1.1 Grundrichtung der Erziehung
3.3.1.2 Subsidiarität der öffentlichen Jugendhilfe
3.3.1.3 Erziehungshilfe statt Aufsicht
3.3.2 Familienrechtsänderungsgesetz 1961
3.3.2.1 Ehelichkeitsanfechtungsrecht des Kindes
3.3.2.2 Elterliche Gewalt für uneheliche Mütter
3.4 AUFBRUCH ZU NEUEN UFERN ? DIE 70ER JAHRE
3.4.1 Mehr Demokratie wagen - auch für alleinerziehende Mütter ? - Die Nichtehelichenreform 1969
3.4.1.1 Der wesentliche Inhalt des Reformgesetzes:
3.4.1.2 Der Verlauf der Gesetzgebung
3.4.1.3 Feststellung der Vaterschaft
3.4.1.4 Elterliche Gewalt statt Amtsvormundschaft
3.4.1.5 Das nichteheliche Kind und sein Vater
3.4.2 Volljährig mit 18 Jahren
3.4.3 Von der Schuld zur Zerrüttung - neues Scheidungsrecht 1976
3.4.3.1 Grundinhalte des 1. EheRG
3.4.3.2 Abkehr von der Verschuldensscheidung
3.4.3.3 Auswirkungen auf die Sorgerechtsübertragung
3.4.4 An Kindes Statt - Als Kind - Die Reform des Adoptionsrechtes 1976
3.4.4.1 Ursprüngliche Adoptionskonzeption
3.4.4.2 Kleine Reformen im Vorfeld
3.4.4.3 Die neue Konzeption der Adoption
3.4.4.4 Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse
3.5 ZURÜCK ZU HEIM UND HERD ? DIE 80ER UND 90ER JAHRE
3.5.1 Von der Gewalt zur Sorge - Die Sorgerechtsreform 1980
3.5.1.1 Der Verlauf der Gesetzesreform
3.5.1.2 Worum ging der Streit?
3.5.1.3 Neue Begriffe, neue Gedanken
3.5.1.4 Berücksichtigung der Kindesinteressen
3.5.1.5 Erste Rechte für Pflegeeltern
3.5.1.6 Abkehr vom Verschuldensprinzip - der § 1666 BGB
3.5.1.7 Elterliche Sorge nach der Scheidung - Entscheidung für einen Elternteil
3.5.1.8 Das Bundesverfassungsgericht und die gemeinsame Sorge
3.5.2 Die 80er Jahre im übrigen
3.5.3 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz 1991
3.5.3.1 Der Verlauf der Gesetzgebung des KJHG
3.5.3.2 Eigenständiger Erziehungsauftrag für die Jugendhilfe?
3.5.3.3 Mehr Rechte für die Eltern, weniger Rechte für die Kinder?
3.5.3.4 Abkehr vom Eingriffsprinzip
4 EXKURS - DER REALE SOZIALISMUS IN DER FAMILIE- DAS KINDSCHAFTSRECHT DER DDR
4.1 WEGFALL DER BEVORMUNDUNG DER UNEHELICHEN MUTTER
4.2 WEG VOM BGB, DAS DDR-FAMILIENGESETZBUCH
4.2.1 Ostdeutsches Scheidungsrecht
4.2.2 Erziehungsrecht statt Elterliche Gewalt
4.2.3 Wegfall der Kategorie „Unehelich“
4.3 DIE REFORM NACH DER WENDE
5 DEUTSCHLAND WIEDERVEREINIGT - AUCH IM KINDSCHAFTSRECHT ?
5.1 ÜBERNAHME DES BGB IN OSTDEUTSCHLAND
5.2 DIE AMTSPFLEGSCHAFT FÜR NICHTEHELICHE KINDER
5.3 DIE UN-KINDERKONVENTION
6 DER AUSBLICK - NEUE REFORMEN - ODER GESELLSCHAFTLICHER ROLLBACK ?
6.1 DIE STREITPUNKTE: SORGERECHT NACH SCHEIDUNG
6.2 SORGERECHT FÜR NICHTEHELICHE KINDER
6.3 ÄNDERUNGEN IM ABSTAMMUNGSRECHT
6.4 KINDERRECHTE CONTRA ELTERNRECHTE
6.5 UNTERHALTS- UND ERBRECHT
7 ZUSAMMENFASSSUNG UND FAZIT
8 ABKÜRZUNGEN
9 LITERATURVERZEICHNIS
9.1 BUCHVERÖFFENTLICHUNGEN
9.2 ZEITSCHRIFTENBEITRÄGE
10 GERICHTSENTSCHEIDUNGEN
Die Arbeit untersucht die historische Entwicklungslinien des Kindschaftsrechtes in Deutschland im 20. Jahrhundert unter Einbeziehung sozialpolitischer Einflüsse und der Auswirkungen auf die betroffenen Menschen. Die zentrale Fragestellung konzentriert sich auf die Dynamik zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und den gesellschaftlichen Bedürfnissen, insbesondere im Hinblick auf das Elternrecht und die Rechte des Kindes im Wandel der Zeit.
1.3.1 Elterliche Gewalt /Elterliche Sorge/ Sorgerecht
Die elterliche Gewalt, die seit der Sorgerechtsreform 1980 in elterliche Sorge umbenannt wurde, bezeichnet die elterlichen Rechte und Pflichten in bezug auf das minderjährige Kind; insbesondere Pflege und Erziehung (Artikel 6 GG), wobei üblicherweise eine Unterteilung in Personensorge und Vermögenssorge unternommen wird (§ 1626 BGB). Zur Personensorge zählen Pflege, Erziehung, Bestimmung des Aufenthaltes, Beaufsichtigung, Regelung des Umgangs des Kindes mit dritten Personen, Herausgabe des Kindes von dritten Personen, Bestimmung des religiösen Bekenntnisses einschl. der gesetzlichen Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten einschl. des Unterhaltes. Zur Vermögenssorge gehört die Verwaltung des Kindesvermögens, die Geltendmachung von Erbansprüchen des Kindes und die gesetzliche Vertretung des Kindes in Geldangelegenheiten. Die Bezeichnung Sorgerecht ist nicht gesetzlich definiert, im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet sie meist die Personensorge, manchmal auch die gesamte elterliche Sorge.
1 EINLEITUNG: Darstellung der Entwicklung des Kindschaftsrechts als "unendliche Geschichte" sowie der Ziele und Begriffe der Arbeit.
2 DAS KINDSCHAFTSRECHT IN DER 1. HÄLFTE DES 20. JAHRHUNDERTS: Analyse der patriarchalen Strukturen des BGB zur Kaiserzeit bis hin zu den ideologischen Instrumentalisierungen im Nationalsozialismus.
3 DAS KINDSCHAFTSRECHT UNTER DEM GRUND- GESETZ: Untersuchung der Auswirkungen des Gleichberechtigungsgebots und der Reformen zur Emanzipation und Stärkung von Kindesinteressen in der Bundesrepublik.
4 EXKURS - DER REALE SOZIALISMUS IN DER FAMILIE- DAS KINDSCHAFTSRECHT DER DDR: Beschreibung der familienrechtlichen Reformen in der DDR und deren bewusster Abkehr von BGB-Traditionen.
5 DEUTSCHLAND WIEDERVEREINIGT - AUCH IM KINDSCHAFTSRECHT ?: Erörterung der Übernahme des BGB in den neuen Bundesländern und der Bedeutung der UN-Kinderkonvention.
6 DER AUSBLICK - NEUE REFORMEN - ODER GESELLSCHAFTLICHER ROLLBACK ?: Diskussion anstehender Reformbedarfe im Sorgerechts- und Abstammungsrecht unter dem Druck gesellschaftlicher und rechtlicher Veränderungen.
7 ZUSAMMENFASSSUNG UND FAZIT: Kritische Reflexion über die Dynamik von Gesetzesreformen und die fortdauernde Bedeutung historischer und gesellschaftlicher Verhältnisse im Familienrecht.
Kindschaftsrecht, Elterliche Sorge, Familiengesetzbuch, Grundgesetz, Kindeswohl, Sorgerechtsreform, Uneheliche Kinder, Adoption, DDR-Recht, Jugendhilfe, Gesetzgebung, Abstammung, Familienpolitik, Gleichberechtigung, Vormundschaft
Die Arbeit analysiert die historische Entwicklung des Kindschaftsrechts in Deutschland im 20. Jahrhundert und stellt dar, wie sich Gesetzesänderungen im Familienrecht durch gesellschaftspolitische Wandlungen vollzogen haben.
Zu den zentralen Themen gehören die elterliche Sorge, die Stellung nichtehelicher Kinder, Adoption, staatliche Erziehungshilfe sowie die Einflüsse politischer Systeme auf die Familienstruktur.
Das Ziel ist es, die Entwicklungslinien des Kindschaftsrechts und die Interessenlagen, die zu Änderungen führten, darzustellen und die Auswirkungen dieser Reformen auf die betroffenen Menschen zu beleuchten.
Die Arbeit nutzt eine systematische Analyse der Gesetzeshistorie sowie eine Einordnung rechtlicher Veränderungen in den jeweiligen gesellschaftspolitischen Kontext.
Der Hauptteil beleuchtet die Epochen des Kindschaftsrechts von der Kaiserzeit über die NS-Zeit, die Weimarer Republik, die DDR bis hin zur Wiedervereinigung und die daraus resultierenden Rechtsverhältnisse im Grundgesetz.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Kindschaftsrecht, Kindeswohl, Sorgerechtsreform, Nichtehelichenrecht, DDR-Familiengesetzbuch und die Rolle des Bundesverfassungsgerichts beschreiben.
Im Nationalsozialismus wurde das Familienrecht ideologisch im Sinne der Rassenideologie umgestaltet, wobei der Staat verstärkt in Familienentscheidungen eingriff, um "deutsches Blut" zu schützen und rassistisch definierte Ehen zu verhindern oder aufzulösen.
Das FGB der DDR brach bewusst mit vielen patriarchalen Traditionen des BGB, zielte auf die weltanschauliche Erziehung zur sozialistischen Gesellschaft ab und schaffte die rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern deutlich früher ab als in der Bundesrepublik.
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