Masterarbeit, 2020
100 Seiten, Note: 1,3
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Recht auf Verbraucherinformation
2.1 Der Tranparenzgrundsatz
2.2 Die Beteiligten im Umfeld der Verbraucherinformation
2.2.1 Die Verbraucher
2.2.2 Die Interessensvertretungen von Verbrauchern und Wirtschaft
2.2.3 Der Lebensmittelunternehmer
2.2.4 Die Lebensmittelüberwachungsbehörden
3 Information der Öffentlichkeit im Lebensmittelrecht
3.1 Antragsunabhängige Informationstätigkeit
3.1.1 Unionsrechtliche Normen
3.1.2 Bundesrechtliche Normen
3.1.3 Landesrechtliche Normen Baden-Württemberg
3.2 Antragsabhängige Information der Öffentlichkeit
3.2.1 Unionsrechtliche Normen
3.2.2 Bundesrechtliche Normen
3.2.3 Landesrechtliche Normen Baden-Württemberg
4 Der § 40 1 a LFBG – Entstehung und Zielsetzung
4.1 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelgesetz- buches vom 1. September 2005
4.1.1 Regelungsinhalt
4.1.2 Hintergrund der Regelung
4.1.3 Ziele der Regelung
4.2 Gesetz zur Neuregelung des Rechts auf Verbraucherinformation vom 5. November 2007
4.2.1 Regelungsinhalt
4.2.2 Hintergrund der Regelung
4.2.3 Ziele der Regelung
4.3 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 29. Juni 2009
4.3.1 Regelungsinhalt
4.3.2 Hintergrund der Regelung
4.3.3 Ziele der Regelung
4.4 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- buches sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2011
4.4.1 Regelungsinhalt
4.4.2 Hintergrund der Regelung
4.4.3 Ziele der Regelung
4.5 Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012
4.5.1 Regelungsinhalt
4.5.2 Hintergrund der Regelung
4.5.3 Ziele der Regelung
4.6 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- buches vom 24. April 2019
4.6.1 Regelungsinhalt
4.6.2 Hintergrund der Regelung
4.6.3 Ziele der Regelung
5 Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 a Nr. 3 LFBG
5.1 Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit
5.1.1 Rechtsgrundlagen
5.1.2 Der Verstoßverdacht
5.1.3 Verstoß in nicht unerheblichem Ausmaß oder Wiederholungsverstoß
5.1.4 Ordnungswidrigkeitentatbestand
5.1.5 Der Lebensmittelbezug
5.1.6 Nennung des Lebensmittelunternehmers
5.1.7 Unverzüglichkeit der Informationshandlung
5.2 Bußgeldhöhe und Bußgeldprognose
5.3 Die Anwendung des § 40 Abs. 1 a Nr. 3 LFBG
5.3.1 Beispiel A – Verstoß gegen Hygienevorschriften
5.3.2 Beispiel B - Verbrauchertäuschung
5.3.3 Beispiel C – Nicht sicheres Lebensmittel
6 Schlussbetrachtung
7 Ergebnis
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„ Ein einziges Gebot1 der Sittenlehre kann aller andern Stelle vertreten, dieses nämlich: Tue und sage niemals etwas, was nicht die ganze Welt sehen und hören könnte.“ 2
Dieses Rousseau entlehnte Zitat ist für den Lebensmittelunternehmer in Deutschland aktueller denn je. Am 1. September 2012 ist das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation3 in Kraft getreten. Hierdurch wurde § 40 Abs. 1a in das seit 2005 geltende Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)4 eingefügt. Hintergrund ist die Absicht des Gesetzgebers eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts und eine schnelle und unbürokratische Auskunftserteilung durch die Behörden zu erreichen und die informationellen Grundlagen von Konsumentscheidungen des Verbrauchers verändern.5 Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde
„[...] die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels [...] sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens [...], wenn [...] durch Tatsachen [...] der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass [...] gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucher [...] oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.“ 6
Es muss ein konkretes Lebensmittel betroffen sein, d.h. die Information muss auf einem produktbezogenen Verstoß beruhen. Dieser Verstoß darf nicht unerheblich sein oder es muss sich um einen Wiederholungsverstoß handeln. Ergänzend ist in beiden Fällen eine Bußgelderwartung von mindestens 350 € notwendig, da laut Gesetzesbegründung die "bisherigen Erfahrungen zeigen, dass sich eine Schwelle von 350 Euro zur Abgrenzung veröffentlichungspflichtiger Verstöße als sachgerecht erwiesen hat".7 Beanstandungen allgemeiner unhygienischer Zustände ohne konkreten Produktbezug, die im Rahmen lebensmittelrechtlicher Betriebskontrollen festgestellt werden, fallen hingegen nicht unter die Anwendung des § 40 1a Nr. 3 LFGB, selbst wenn es sich um nicht unerhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, handelt. Es existiert im Lebensmittelrecht kein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, wodurch der Weg eröffnet ist, dass es von Bundesland zu Bundesland und innerhalb eines Landes von Lebensmittelüberwachungsbehörde zu Lebensmittelüberwachungsbehörde zu erheblich unterschiedlichen Bußgeldprognosen für gleich gelagerte Verstöße kommen kann. Auf der anderen Seite wurden Veröffentlichungen von erheblich Verstößen gegen Vorschriften zur Einhaltung hygienischer Anforderungen gerichtlich untersagt, weil die Bußgeldprognose auf Blankettvorschriften gestützt war, gegen deren Rechtmäßigkeit verfassungsrechtliche Zweifel erhoben wurden.8
Im Falle der Information der Öffentlichkeit über nicht unerhebliche Verstöße eines Lebensmittelunternehmers gegen entsprechende Vorschriften des LFGB stellt sich die Frage, ob der Informationsgehalt des Veröffentlichungstextes für den durchschnittlichen Verbraucher, insbesondere aus Laiensicht, verständlich ist. Der Sprache wohnt eine "fundamentale Intransparenz" inne.9 Kann es dem Verbraucher in der Folge der Bereitstellung und in der Art und Weise ihres Informationsgehaltes gelingen, eine zutreffende Einordnung und eine zutreffende Bewertung der Informationen vorzunehmen? Schon Wilhelm von Humboldt bemerkte zutreffend:
„Keiner denkt bei dem Wort gerade genau das, was der andre [denkt], und die noch so kleine Verschiedenheit zittert, wie ein Kreis im Wasser, durch die ganze Sprache fort“. 10
Können somit die veröffentlichten Informationen eine Verbraucherentscheidung beeinflussen? Oder tritt der informationelle Charakter in den Hintergrund und der zweifelsohne vorhandene Sanktionscharakter der Vorschrift, der in den Medien als „Internetpranger“ bezeichnet wird, in den Vordergrund?
Die EU-Verbraucherpolitik sorgt laut verbraucherpolitischer Strategie der EU 2007-2013 dafür, dass "[...] Güter und Dienstleistungen sicher und die Märkte fair und transparent sind, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können [...]".11 Medien und Verbraucherorganisationen tragen nicht unerheblich zur Aufklärung der Verbraucher bei.12 Doch woher beziehen Medien und Verbraucherorganisationen ihre Informationen und wie korrekt sind diese? Medien und Verbraucherorganisationen können zur Informationsbeschaffung eigene Untersuchungen betreiben und Dritte befragen, belastbare Informationen über Lebensmittelbetriebe liegen nur der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vor.13 Diese Informationen könnten tatsächlich dazu beitragen, Verbraucher in die Lage zu versetzen, Kaufentscheidungen zu treffen. Denn um seiner Rolle als informierter Verbraucher gerecht werden zu können benötigt der Verbraucher verlässliche Informationen. Im Lebensmittelrecht existieren verschiedene Rechtsnormen zur Information der Öffentlichkeit, antragsungebundene und antragsgebundene, wobei häufig schwer zu erkennen ist, in welcher Situation die korrekte Rechtsgrundlage anzuwenden ist.14 Die Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB nimmt unter diesen Rechtsgrundlagen dahingehend eine herausgehobene Stellung ein, da der Behörde bei der Anwendung der Norm zur Information der Öffentlichkeit jegliches Ermessen versagt wird.
Im Rahmen dieser Arbeit soll die Entwicklung der Abkehr vom Aktengeheimnis in der deutschen Verwaltung und die Entstehung des Rechts auf Verbraucherinformation in Deutschland dargestellt werden. Die unterschiedlichen Interessen der Verbraucher, Interessenverbände und Lebensmittelunternehmer als Beteiligte im Umfeld des Rechts auf Verbraucherinformation und die sich zwischen allen Fronten wiederfindende Lebensmittelüberwachungsbehörde werden herausgearbeitet. Die unterschiedlichen Normen der behördlichen Öffentlichkeitsinformation im Lebensmittelrecht werden dargestellt, wobei der Hintergrund und die Entstehungsgeschichte des § 40 Abs. 1a LFGB beleuchtet und Bezüge zu den Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes15 hergestellt werden. Auf Landesebene beschränken sich die Ausführungen auf die landesrechtlichen Vorgaben Baden-Württembergs, da der Verfasser selber im amtstierärztlichen Dienst einer baden-württembergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde tätig ist.
Zur Anfertigung der Arbeit wurde eine Recherche von Literatur und Rechtssprechung durchgeführt. Zur Erfassung der Entwicklung des Verbraucherinformationsrechts wurden Bundestagsdrucksachen, Bundesratsdrucksachen und Plenarprotokolle überprüft und ausgewertet. Aus der Berufserfahrung des Autors heraus wird anhand von fiktiven Beispielen, wie sie jederzeit in Rahmen der Lebensmittelüberwachung festgestellt werden können, die Schwierigkeiten der Anwendung des § 40 Abs. 1a LFGB für die Lebensmittelüberwachungsbehörde verdeutlicht. Futtermittelrechtliche Fragestellungen, die auch in den Anwendungsbereich des LFGB gehören, werden der Übersichtlichkeit und des Umfangs dieser Arbeit wegen bewusst weggelassen. Am Ende der Arbeit soll die Frage beantwortet werden:
Ist der § 40 Abs.1a Nr.3 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches ein geeignetes Instrument zur Verbraucherinformation?
"Das Europäische Parlament,[...] ist der Ansicht, dass das Informationsrecht zu den Grundfreiheiten der europäischen Bürger gehört und als solches von der Europäischen Gemeinschaft anerkannt werden sollte [...]".16 Dies teilte das Europäische Parlament in seiner Entschließung zur Öffentlichkeit der Gemeinschaftsverfahren am 22. Januar 1988 mit. Die Kommission wurde in dieser Entschließung ersucht, einen "Vorschlag für Rechtsvorschriften zur Öffentlichkeit der Gemeinschaftsverfahren auszuarbeiten".17 Daneben betont auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union18 das "Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union".19
Die Europäische Union hat Deutschland den Weg zu Informationsfreiheitsrechten geebnet, indem sie festgestellt hat, dass Offenheit der Verwaltung die Partizipationsmöglichkeiten von Bürgern verbessert und somit die Legitimation der Verwaltung gegenüber dem Bürger vergrößert.20 Dies entspricht auch dem 2. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 1049/2001.21 Im Vergleich zu den einzelnen Mitgliedstaaten in der EU ist die parlamentarische Kontrolle der Exekutive begrenzt.22 Die Ansprüche auf Informationen, die der Bürger aufgrund der Transparenzbestimmungen gegenüber den Organen der EU hat, sollen helfen, diese Begrenzung der parlamentarischen Kontrolle auszugleichen.23 Durch weitestgehend transparentes Handeln der Organe der EU soll die Partizipation der Öffentlichkeit sichergestellt werden. Durch diesen Grundsatz der Offenheit, festgelegt in Art. 15 AEUV24, sowie des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe der EU sowie Transparenz der Tätigkeit der Einrichtungen der EU soll eine informierte europäische Bevölkerung entstehen, was sich wiederum positiv auf die Legitimation für die EU auswirkt.25
1992 wurde im Vertrag über die Europäische Union26 festgelegt, dass die Entscheidungen in der Union "möglichst bürgernah" zu treffen sind und somit der Grundsatz der Transparenz in der EU verankert.27 In der Schlussakte des Vertrags von Maastricht wurde zudem eine „Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen“28 abgegeben, in der die Konferenz zum Ausdruck brachte, „dass die Transparenz des Beschlussverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt.“29 Hierin empfahl der Rat der Kommission die Vorlage eines Berichtes über Maßnahmen, „mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit besser zugänglich gemacht werden [sollten]".30 Am 06.12.1993 kamen Rat und Kommission darüber überein, dass die Öffentlichkeit einen "möglichst umfassenden Zugang zu Dokumenten der Kommission und des Rates"31 erhalten solle. Hierbei handelte es sich um eine reine Vereinbarung zwischen Kommission und Rat über das Verhalten der Organe bei Anträgen auf Zugang zu Dokumenten und die Bearbeitung der Anträge.32 Art. 2 Nr. 45 des Vertrags von Amsterdam billigte jedem Unionsbürgers auf Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der EU zu.33 Mit VO (EG) Nr. 1049/2001 wurden schließlich die Grundsätze und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission festgelegt.34 Für den Bürger sollte die Verordnung einen größtmöglichen und einfachen Zugang zu den Dokumenten gewährleisten.35 Die Verpflichtung des Art. 15 AEUV36, der das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission garantiert, zeigt eine grundsätzliche Übereinstimmung der Mitgliedstaaten darin, dass das Recht auf Informationsfreiheit ein Zeichen für demokratische Partizipation der Bürger und eine Stärkung der Legitimation der Verwaltung darstellt.37 Die überwiegende Teil der europäischen Länder hatte die Informationspflichten des Staates bereits anerkannt und national das Recht auf Informationsfreiheit gesetzlich verankert.38 Andere Staaten, wie z.B. auch Deutschland, hatten zwar national noch keine Informationsfreiheitsgesetze erlassen, hatten sich aber durch Zustimmung zur VO (EG) Nr. 1049/2001 eine Pflicht zur Informationsfreiheit in gewisser Weise akzeptiert.39
Der Weg der deutschen Verwaltung weg vom Aktengeheimnis hin zur Transparenz und Informationszugangsrechten war lang. In den skandinavischen Ländern, Frankreich, Portugal, Griechenland, Spanien und den Niederlanden existierten teilweise seit vielen Jahren Einsichtmöglichkeiten in behördliche Akten.40 Anders in Deutschland: 1993 wurde von der Gemeinsamen Verfassungskommission, die zur Erarbeitung von Empfehlungen und Vorschlägen zu Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetz nach Vollendung der Deutschen Einheit eingesetzt41 worden war, Bundestag und Bundesrat empfohlen, eine von SPD und dem Land Hessen beantragte Aufnahme eines generellen Zugangsrecht zu allen Informationen oder Akten der Exekutive ins Grundgesetz abzulehnen, da andernfalls ein sehr großer Aufwand für die Verwaltung entstehen würde und die Handlungsfähigkeit nicht sicher aufrecht erhalten werden könnte.42
Die Geheimhaltung staatlicher Information war für die Verwaltung die Regel, der Informationszugang die Ausnahme43, obwohl keine Norm existierte oder existiert, die eine Geheimhaltung von Verwaltungsvorgängen vorschreiben würde.44 Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 28.04.1970 entschieden, dass es keiner besonderen Begründung bedürfe, „daß die öffentliche Verwaltung nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn sichergestellt ist, daß über die dienstlichen Vorgänge von Seiten der Behördenbediensteten nach außen grundsätzlich Stillschweigen bewahrt wird“.45 Dies beschreibt streng genommen nur die Anforderungen an Verhalten der Mitarbeiter aber begründet nicht eine geheime Verwaltung.46 Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)47 verpflichtet Beamte zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.48 Auch das Strafgesetzbuch (StGB)49 sieht eine Norm zur Wahrung des Amtsgeheimnisses vor. Allerdings kann mit der Verschwiegenheitsverpflichtung der Verwaltungsangestellten- und beamten nicht ein Geheimhaltungsgrundsatz in der Verwaltung begründet werden.50 Auch verpflichtet § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)51 die Verwaltung, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, allerdings wegen des Interessenschutzes der Betroffenen.52 Auch diese Norm begründet keinen Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltung.53
Auf Bundesebene wurde ein sektorspezifisches Zugangsrecht zu freien Informationen mit dem Umweltinformationsgesetz vom 08. Juli 199454 geschaffen in Folge der Verpflichtung die Europäische Richtlinie vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG) national umsetzen zu müssen.55 1997 brachten Bündnis 90/Die GRÜNEN einen Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes in den Bundestag ein. Unter anderem wurde der Gesetzesentwurf damit begründet, dass das "obrigkeitsstaatliche Relikt des Amtsgeheimnisses"56 abgeschafft werden solle, da hierdurch Bürgern Informationen der Verwaltung vorenthalten würden.57 Der Argumentation der EU58 folgend wurde die Offenheit behördlichen Handelns bezeichnet als Teil einer "Demokratisierung der Verwaltung."59 Dennoch empfahl 1998 der Innenausschuss des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf abzulehnen, da für die Bevölkerung ausreichend Möglichkeiten der Akteneinsicht existieren würden60 und, der Argumentation der damaligen Gemeinsamen Verfassungskommission folgend61, die Gefahr bestünde, dass die Verwaltung aufgrund missbräuchlicher Störungen von außen handlungsunfähig werden würde.62
Ende der 1990er Jahre schließlich änderte sich das Leitbild des Verbrauchers. Orientierte sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bis Ende der 1990er Jahre am Leitbild des "flüchtigen Verbrauchers"63, der aufgrund seiner Unaufmerksamkeit und unkritischen Verhaltensweise ein Objekt war, das geschützt werden musste64, so wurde im Urteil des EuGH vom "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher"65 ausgegangen. Anhand dieses neuen Verbraucherleitbildes wurde nun auch in Deutschland66 rechtlich beurteilt, wie ein solcher Verbraucher bestimmte Sachverhalte auffassen würde. Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/200667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel stellt klar, dass der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf einer statistischen Erhebungen beruht, sondern auf einer Bewertung, wie ein Durchschnittsverbraucher unter bestimmten Umständen reagieren würde.68 Gründe für eine Richtungsänderung im Verbraucherleitbild in Europa und Deutschland waren nicht zuletzt Handelsgründe, denn Verbote zum Schutz eines flüchtigen Verbrauchers behinderten den freien Warenverkehr unverhältnismäßig.69 Hierdurch änderte sich auch die deutsche Verbraucherpolitik: Weg von der Politik, die den Verbraucher umfassend schützt, hin zu einer "im Hintergrund agierenden marktregulierenden Politik".70 Allerdings wurde der Verbraucher mit dieser Politik in die Verantwortung genommen, ohne Berücksichtigung seiner Fähigkeiten.71 Denn sollte der Verbraucher seiner neuen Verantwortung gerecht werden und an einem funktionierenden Wettbewerb teilhaben, musste der Verbraucher ausreichend informiert werden und die Möglichkeit dazu haben, sich selber informieren zu können.72 Ist der Verbraucher ausreichend informiert, so kann er aufgrund seiner Kaufentscheidungen das Angebot an Waren verändern, was dazu führt, dass es zu einem gesteigerten Wettbewerb auf Anbieterseite mit größerer Produktvielfalt und niedrigeren Preise kommt.73
Nach dem Regierungswechsel 1998 zu einer rot-grünen Koalition in der 14. Legislaturperiode sah die Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen schließlich den Zugang von Bürgern zu Informationen durch ein Informationsfreiheitsgesetz vor74, welches in der dieser Legislaturperiode aber nicht verwirklicht wurde. Der Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes, das vom Bundesministerium des Innern ausgearbeitet worden war, wurde aufgrund der Terroranschläge vom 11. Septembers 2001 in den USA nie in den Bundestag eingebracht, da aufgrund des Wandels der politischen Agenda es nicht für möglich gehalten wurde, dieses verabschieden zu können.75 Nachdem bereits allgemeine Informationszugangsgesetze in den Ländern Brandenburg76, Berlin77, Schleswig-Holstein78 und Nordrhein-Westfalen79 existierten80 wurde auf Bundesebene das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 200581 erlassen. Nun bestand auch auf Bundesebene für jedermann nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes.82 Durch diesen erleichterten Informationszugang sollte das Verwaltungshandeln transparenter gestaltet werden und eine Stärkung der Rechte auf Beteiligung der Bürger erreicht werden.83 Die demokratische Meinungs- und Willensbildung des Bürgers sollte unterstützt, Kontrolle staatlichen Handelns ermöglicht und die Akzeptanz gegenüber staatlichem Handeln gestärkt werden. In Baden-Württemberg wurde im Jahr 2005 von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Gesetzentwurf eines Landesinformationsfreiheitsgesetz in den Landtag eingebracht, der aber mehrheitlich abgelehnt wurde.84 Als Gründe hierfür wurden u.a. ein hoher bürokratischer Aufwand für die Verwaltung bei der Bearbeitung eingehender Anträge sowie ein zu geringer Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.85 Da nicht alle Bürger in Deutschland Zugang zu Informationen der Behörden der Länder über ein landeseigenes IFG hatten und daher die Marktprozesse nur zu einem Teil den Informationsbedarfs des Verbrauchers deckten, bestanden strukturelle Informationsasymmetrien bei den Verbrauchern, die durch erweiterte Markttransparenz ausgeglichen werden sollten. Im Rahmen der Veränderung der Verwaltung hin zu mehr Transparenz mit Informationsfreiheitsgesetzen in verschiedenen Bundesländern und dem Bund fügte sich auch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation86 in die Reihe der Informationszugangrechte des Bundes und der Länder ein.87 Das Verbraucherinformationsrecht erhielt zwei sich ergänzende "Säulen"88: Das antragsgebundene Recht auf Zugang zu Informationen, die bei den Behörden vorliegen sowie die Verpflichtung der Behörden die Öffentlichkeit von Amts wegen ohne Ermessensausübung über aktuelle Vorgänge in der Lebensmittelüberwachung zu informieren.89 Die Transparenzvorschriften des VIG gepaart mit den begleitenden Vorschriften des § 40 Abs. 1a LFGB sollten zu einer Erschließung neuer Informationsmöglichkeiten für den Verbraucher führen, damit er selbst bestimmt seine Kaufentscheidungen treffen kann.90 Erst im Jahr 2015 hat schließlich auch das Land Baden-Württemberg ein Landesinformationsfreiheitsgesetz erlassen.91
Es ist zu betonen, dass die gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)92 verbrieften Rechte "sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten"93 nur für allgemein zugängliche Quellen gilt. Hintergrund der Informationsrechte waren die Informationsbeschränkungen und staatlichen Abhörverbote für ausländische Rundfunksender in der nationalsozialistischen Regierungspraxis.94 Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder werden "als Ausdruck einer verfassungsrechtlich freien Entscheidung des Gesetzgebers begriffen"95, eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu der Schaffung Zugangsrechte zu Information wird nicht gesehen.96
Zur Verwaltungstransparenz in der Lebensmittelüberwachung werden die Lebensmittelüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten durch Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2017/62597 verpflichtet. Hierin werden die grundsätzlichen Anforderungen an Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung festgelegt. Zugleich werden die Behörden zur Verschwiegenheit über Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen amtlicher Tätigkeiten erworben haben98, es sei denn, es besteht ein übergeordnetes Interesse an einer Informationsverbreitung oder aber die Verbreitung der Informationen ist unionsrechtlich oder nach nationalem Recht erforderlich.99
Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB erfüllt sind. Im Gegensatz zum privaten Bereich wird unter Öffentlichkeit die Gesamtheit der für alle Menschen offen stehenden, zugänglichen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens verstanden.100 Unter Öffentlichkeit ist aber ebenso das Publikum zu verstehen, ein unbegrenzter Bereich von Personen, die öffentliche Vorgänge und Tatbestände wahrnehmen, an ihnen teilnehmen, über sie informiert sind und über die sie sich Meinungen und Urteile bilden, äußern und austauschen.101 Adressat der aktiven Informationstätigkeit einer Behörde nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB ist der Bürger bzw. Verbraucher, der durch aktive Information durch die Behörde schneller und umfassender über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Anforderungen in einem Betrieb informiert werden kann102 und dem so seinem Interesse an verlässlichen Informationen über das Marktumfeld nachgekommen wird.103 Weiterer Beteiligter im Umfeld des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB ist der Lebensmittelunternehmer, dessen Namen und Vergehen öffentlich im Internet für jeden nachzulesen ist und der sich gegebenenfalls gegen Entscheidungen der Behörde gerichtlich zur Wehr setzt. Daneben stehen die Verbände, als Interessenvertreter der Wirtschaft oder der Verbraucher, die ihre gemeinsamen oder ganz unterschiedlichen Interessen verfolgen, Massen mobilisieren, Behördenhandeln und Politik kritisieren und Forderungen an die Politiker herantragen. Inmitten diesen Gewirrs unterschiedlicher Meinungen stehen die Lebensmittelüberwachungsbehörden als Exekutivorgan und versuchen § 40 Abs. 1a LFGB anzuwenden und Recht zu erzeugen, meist gefolgt von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Lebensmittelunternehmern.
Im folgenden Kapitel werden die unterschiedlichen Beteiligten im Umfeld der Verbraucherinformation dargestellt und ihre unterschiedlichen Interessen beleuchtet.
Die Verbraucher haben die Möglichkeit, sich antragsungebunden im Internet über Lebensmittelbetriebe informieren zu können, die in den vergangenen 6 Monaten herausgehobene oder wiederholte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften begangen haben. Sie wissen, dass es sich um Rechtsverstöße handelt, die nicht unerheblich waren und für die ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten war. Sie erfahren die Betriebsbezeichnung und Anschrift des Unternehmens, das Lebensmittel, das in Verkehr gebracht worden ist, den Feststellungstag und den Sachverhalt des Verstoßes, die Rechtsgrundlagen gegen die verstoßen wurden und Hinweise, ob und wann die festgestellten Mängel bereits wieder behoben waren.104 Ferner kann der Verbraucher auf Antrag nach dem VIG105 Informationen von der Behörde verlangen, ob zudem nicht zulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlicher Bestimmungen in dem Betrieb in der Vergangenheit durch die Behörde festgestellt und welche Maßnahmen ergriffen worden sind. Für solche Auskünfte muss der Verbraucher allerdings mindestens 2 Monate106 Bearbeitungszeit durch die Behörde einrechnen, aber nach dieser Zeit sollte er alle beantragten Auskünfte über Abweichungen von den lebensmittelrechtlichen Vorgaben in dem von ihm beantragten Auskunftszeitraum erhalten haben.
Es existiert keine einheitliche Definition, was unter einem Verbraucher überhaupt zu verstehen sei, nicht im EU-Recht und nicht im nationalen Recht.107 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)108 definiert den Verbraucher als "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können".109 Das Lebensmittelrecht definiert den Verbraucher als "Endverbraucher“ und somit als "den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet".110 Die Bundesregierung legte ihrer "reformierten Verbraucherpolitik"111 das neue Verbraucherleitbild des "informierten Verbrauchers"112 zugrunde. Für diesen Verbraucher wurden die Rechtsnormen des VIG und des § 40 Abs. 1a geschaffen. Der "informierte Verbraucher" benötigt und verlangt Informationen über die hygienischen Zustände in Lebensmittelbetrieben, damit er den Anforderungen, die mit Neuausrichtung der Verbraucherpolitik an ihn als informierten Verbraucher gestellt wurden, in dem er Verantwortung vom Staat für sich selber erhalten hat gerecht werden und eigenverantwortliche Entscheidungen treffen kann.113 Der Verbraucher will nun Möglichkeiten der Informationsbeschaffung haben, die ihm vom Staat durch die Regelungen des VIG in Kombination durch die von der Lebensmittelüberwachungsbehörde proaktiv zur Einsichtnahme bereitgestellten Informationen gegeben werden. Der Verbraucher ist dem Unternehmer in Verkaufsgeschäften meist unterlegen, da dieser normalerweise aufgrund größeren Hintergrundwissens und Erfahrung den Geschäftsablauf bestimmt, obwohl in der Marktwirtschaft Anbieterseite und Nachfrageseite gleich stark sein sollten.114 Der Verbraucher benötigt aber die Möglichkeit zu einem fairen Wettbewerb, er muss mittels Informationen vor Täuschung geschützt sein.115 Durch die Bereitstellung von Informationen und Schaffung von Markttransparenz unterstützt der Staat den Verbraucher in seiner Pflicht, selbst bestimmt zu Handeln und darin, sich selber als Marktteilnehmer zu begreifen.116 Dies verlangt allerdings vom Verbraucher auch Eigeninteresse und Engagement zur aktiven Informationsrecherche.117
Das dem VIG und den Regelungen des § 40 Abs. 1a Nr. 3 unterstellte Verbraucherleitbild beschreibt allerdings weniger die Wirklichkeit, sondern ist eine Künstlichkeit, die für bestimmte Zwecke, z.B. "rechtlicher oder politischer Natur"118 entwickelt wurde. Es stellt eine "idealtypische Beschreibung dessen [dar], wie Konsumierende sich verhalten sollen".119 Die Realität und die Verbraucherinteressen sind differenzierter und vielschichtiger als es mit dem Leitbild des durchschnittlichen Verbrauchers angenommen wird.120 Das Informationsinteresse sowie das Risikoempfinden von Verbrauchern ist unterschiedlich stark.121 Grundsätzlich können bei jeder Person in unterschiedlichen Situationen Verhaltensmuster auftreten, die sich durch drei "unterschiedliche Idealtypen", nämlich "vertrauend", "verletzlich" oder "verantwortungsvoll", beschreiben lassen.122 Als vertrauender Verbraucher vertraut man auf die Richtigkeit der Angaben und die Sicherheit der Produkte123, denn man investiert kaum Zeit für den Einkauf oder ein Vergleich von Produkten.124 Diesem Verhaltensmuster entsprechen die meisten Verbraucher.125 Eine verbesserte Information sorgt bei ihm nur bedingt für eine bessere Informiertheit.126 Dem gegenüber steht der verletzliche Verbraucher, der bereits Schwierigkeiten hat, die herkömmlichen Herausforderungen des Alltags zu meistern.127 Es besteht für diesen Verbrauchertyp die Gefahr durch Überschuldung, Krankheit oder mangelnde Kommunikationsmöglichkeiten von dem wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgeschlossen zu werden.128 Es fallen darunter auch Menschen, die mit den technischen Veränderungen nicht Schritt halten können und digitale Kompetenz als "wichtige Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe" nicht entwickelt haben.129 Information und Markttransparenz erreichen diese Verbrauchergruppe nur schwer oder gar nicht.130 Nur der verantwortungsvolle Verbraucher holt sich eigenverantwortlich relevante Informationen ein. Seine Verantwortung bezieht sich auf die "Produktebene von der Beschaffung im Markt über Ge- und Verbrauch bis hin zur Entsorgung".131 Verantwortungsvolle Verbraucher holen sich relevante Informationen ein, selbst wenn ihre zeitlichen Ressourcen begrenzt sind.132 Dies sind die Personen, die sich mehr und präzisere Informationen wünschen, um ihre Konsumentscheidungen treffen zu können.133
Trotz der 3 verschiedenen Verhaltensmuster der Verbraucher bleibt festzuhalten, dass 76 % der Bevölkerung134 sich im Lebensmittelbereich zwar gut geschützt fühlt, sich aber umfassende Information und Transparenz wünscht.135 Diesen Verbrauchern stehen mit dem VIG und § 40 Abs. 1a LFGB neue Informationsmöglichkeiten zur Verfügung.
Im Lebensmittelsektor gibt es zahlreiche Akteure, die als freie und unabhängige Vertretungen die Interessen ihrer Mitglieder, die Angehörige desselben Berufes oder nahe verwandter Berufe sind, auf gesellschaftlichem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet wahrnehmen.136 Sie versuchen "politische Entscheidungen über Regelungen oder die Verteilung von Ressourcen zu ihren Gunsten" zu beeinflussen.137 Unterschiedliche Interessenlagen von Verbänden, hervorgerufen durch unterschiedliche Wertorientierungen, addieren sich und beeinflussen die Ergebnisse von Politik.138
Im Rahmen der politischen Interessenvermittlung sind politische Akteure auf organisierte Interessen angewiesen,139 denn das Zusammenwirken von Politik, Gremien und Großverbänden ist von großer Wichtigkeit zur Sicherstellung eines "permanenten Informationsflusses aus den verschiedenen gesellschaftlichen Sektoren und bei der Vorbereitung von politischen Routineentscheidungen"140. Allerdings schwächen Entwicklungen innerhalb der Verbände mit Mitgliederschwund, Abspaltungen und Neugründungen die Handlungsfähigkeit etablierter Großverbände.141 Der Bedarf an spezieller branchenspezifischer Interessenvertretung ist gestiegen, ebenso wie die Organisationsfähigkeit "nicht erwerbsbezogener Interessen".142 Dies hat zu einer vermehrten Entstehung weitere Verbände geführt und somit auch zu mehr Akteuren, die einen eigenen Anspruch auf politische Partizipation stellen.143 In der Folge sehen sich die staatlichen Akteure mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Interessenverbänden konfrontiert, die "eher an punktueller Einflussnahme als an einer mit der Einschränkung von Handlungsspielräumen verbundenen dauerhaften Inkorporierung in staatliche Steuerungsprozesse interessiert sind".144
Wichtigste Art gesellschaftlicher Einflussnahme durch die Interessenvertretungen145 ist das Hinwirken auf die Einschleusung der eigenen Interessen in die Gesetzgebung. Hierbei versuchen die einzelnen Akteure Beachtung ihrer Belange in der Öffentlichkeit zu erhalten und von politischen Entscheidungsträgern wahrgenommen zu werden.146 Politische Vermittlung von Interessen muss aber bestimmten Regeln folgen, problematisch wird es, wenn die Möglichkeiten der einzelnen unterschiedlichen Interessen nicht gleich sind oder versucht wird, auf intransparenter Art und Weise auf Politik Einfluss zu nehmen bzw. die "Einflussnahme so weit geht, dass die politischen Entscheidungen nicht von legitimierten Entscheidungsträgern getroffen wird".147 An der Entwicklung des Verbraucherinformationsrechts, der Entstehung und Änderungen des VIG, der Änderungen des § 40 LFGB, einschließlich der Entstehung des § 40 Abs. 1a LFGB, haben die verschiedenen Verbände, sowohl wirtschafts- als auch verbraucherseitig partizipiert. Sie wurden gemäß § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)148 über die Entwürfe der Gesetzesvorlagen unterrichtet und diesbezüglich angehört, da ihre Belange betroffen waren.
- Die Verbraucherorganisationen
Verbraucherorganisationen sollen als unabhängige Institutionen Verbraucherinteressen gegenüber Politik und Unternehmen vertreten.149 Zentrale Akteure in der der deutschen Verbraucherpolitik sind der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die Verbraucherzentralen der Länder (VZ) und die Stiftung Warentest (STW),die politisch eingerichtet wurden, um die wirtschaftlichen und politischen Verbraucherinteressen als Gegengewicht zu den Unternehmerinteressen zu bündeln150 und eine verstärkte Verbraucheraufklärung zu fördern.151 Sie werden durch die Bundesregierung unterstützt152 und durch die öffentliche Hand größtenteils finanziert153 Dem vzbv und den VZ wurden die politische Verbrauchervertretung und die Rechtsdurchsetzung von Verbraucherinteressen zugewiesen, wohingegen die STW Konsumenten im Rahmen einer "nachfrageseitigen Steuerung des Marktwettbewerbs"154 über Ergebnisse von Qualitätsvergleichen ihrer Tests informiert.155 Der vzbv als Dachorganisation von 41 Verbraucherverbänden156 hat sich er Wahrnehmung der Verbraucherinteressen und der Stärkung der Marktposition des Verbrauchers verpflichtet.157 Die VZ der Länder informieren, beraten und unterstützen Verbraucher in Fragen des privaten Konsums. Sie wollen "Durchblick bei komplexen Marktbedingungen"158 und unübersichtlichen Angeboten verschaffen.159 Speziell im Lebensmittelsektor wurde 2011 das vom BMEL geförderte Internetportal lebensmittelklarheit.de160 als Teil der Initiative "Klarheit und Wahrheit"161 eingerichtet, welches vom vzbv mit Unterstützung der VZ Hessen betrieben wird. Hier können Verbraucher Produkte nennen, von denen sie sich getäuscht fühlen. Betroffene Hersteller der Produkte können sich auf dem Portal zu den Vorwürfen äußern.162
Auf landespolitischer Ebene übernehmen die VZ der Länder, auf bundespolitischer Ebene der vzbv die Vertretung von Verbrauchern in "parlamentarischen Anhörungen zu Gesetzesinitiativen und in politischen Ausschüssen".163 Die Teilnahme in marktrelevanten Meinungsbildungs- und Gesetzgebungsprozessen, in denen die Konsumenten politisch vertreten werden müssen, ist beiden Verbänden "institutionell garantiert".164 Die Strategie der Verbraucherinformation liegt bei den VZ vor allem in der individuellen Verbraucherberatung165, der vzbv leistet Verbraucherinformation über Projekte, die von Bundesministerien und anderen Organisationen gefördert und finanziert werden.166 Kennzeichnend für die Verbraucherinformation des vzbv ist eine allgemeine Art der Information der Öffentlichkeit und keine polemische Attackierung von Wirtschaft und Politik.167 Zur Unterstützung der Wahrnehmung der Rechte auf Verbraucherinformation ist auf der Homepage der VZ eine detaillierte Anleitung zur Antragstellung bei den auskunftspflichtigen Stellen nach dem VIG eingestellt.168 Es handelt sich hierbei nicht um ein automatisiertes Massenverfahren wie "Topf Secret" (s.u.), sondern tatsächlich um eine Unterstützung eines an Informationen interessierten Verbrauchers. Die Dialogkultur der VZ unterscheidet sich grundlegend von der polemisch skandalierenden Strategie von privaten Verbraucherorganisationen wie z.B. foodwatch e.V.
Neben den politisch eingerichteten Verbraucherverbänden existieren auch private Verbraucherschutzorganisationen, beispielhaft sei foodwatch e.V. genannt. Private Verbraucherschutzorganisationen sind aus "Selbstorganisationen von Verbrauchern entstanden und verstehen sich als Alternativen zur Fremdorganisation von Konsumenten durch vzbv, VZ und STW".169
Foodwatch e. V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich als eine "Organisation von Verbraucherinnen und Verbrauchern für Verbraucherinnen und Verbraucher, spezialisiert auf den Lebensmittelmarkt"170 sieht. Foodwatch e.V. finanziert sich aus den Beiträgen der Fördermitglieder und aus Spenden.171 Angaben von foodwatch e.V. zufolge finanzieren mehr als 39 000 Spender (Stand Februar 2019) ihre Arbeit172, jedoch gehören satzungsbedingt der Organisation nicht mehr als 100 stimmberechtigte Mitglieder an.173 Dennoch sieht foodwatch e.V. sich als mitgliederbasierte Verbraucherorganisation.174 Die wesentlich größere Anzahl an Spendern und Fördermitgliedern wird in der Öffentlichkeit argumentativ verwendet, um eine "Berechtigung als mitgliederorganisierte Organisation und seine Forderungen gegenüber der Politik zu unterstreichen".175 Foodwatch e.V. informiert die Öffentlichkeit über wahrgenommene Probleme auf Lebensmittelmärkten vor allem über Kampagnenarbeit und damit verbundenen Forderungen an Unternehmen und Politik.176 Medienwirksame Darstellungen von gefühlten Unregelmäßigkeiten sollen Verbraucher politisch mobliliseren.177 Dies geschieht in Form von eigenen Praxistests wie beispielsweise eine eigene Untersuchung über die Wirksamkeit des VIG178, Online-Aktionen für ein wirksames VIG179,Online-Petitionen180, Umfragen über Meinungsforschungsinstitute181, Vorlagen eigener Gesetzesentwürfe182 und auch Mitmachaktionen wie z.B. das gemeinsam mit der Transparenz-Initiative "FragDenStaat" der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. betriebene Projekt "Topf Secret"183. Hier werden Verbraucher dazu animiert, auf Knopfdruck auf einer Plattform bereits vorgefertigte Anträge nach dem VIG bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden auf Herausgabe der Kontrollberichte der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen in einem Betrieb zu stellen und diese Kontrollberichte online auf die Plattform wieder hochzuladen.184 Verbraucher scheinen hierbei als Helfer von foodwatch e.V. benutzt zu werden, um politische Forderungen nach mehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung zu artikulieren und Druck auf die Politik auszuüben. Konkretes Ziel von foodwatch e.V. ist die antragsungebundene Information der Verbraucher durch die Behörden über die Ergebnisse durchgeführter Lebensmittelkontrollen185 und letztlich die Einführung eines Transparenzsystems zur Information der Verbraucher direkt vor Ort beim Lebensmittelunternehmen anhand verständlicher Symbole wie z.B. einem Smiley186 sowie die Verpflichtung der Behörden, die Öffentlichkeit tagesaktuell unter Nennung von Produkten, Herstellern und Abnehmern über Missstände und Kontrollergebnisse zu informieren und eine Sicherstellung der Aktualität der Informationen zu erreichen.187
Das Gesetz zur Neuregelung der Verbraucherinformation vom 5. November 2007 wurde von Anfang an von Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden kontrovers diskutiert.188 Die Einschätzung der Wirksamkeit des VIG ist bei vzbv und foodwatch e.V. nahezu gleich. Die Verbraucherzentralen der Länder und der vzbv haben im Jahr 2009 selber einen Behördentest durchgeführt um die Wirksamkeit des VIG zu testen189. Die Organisationen kamen zum Ergebnis, dass nur wenig konkrete Informationen von den Behörden zu erfahren waren und bei den auskunftspflichtigen Stellen nur ein geringes Interesse bestand, die Anfragenden zu informieren.190 In der Stellungnahme zum Bericht der Bundesregierung über die Ergebnisse der Evaluation des VIG vom 14.05.2010191 kam der vzbv zu dem Schluss, dass ein deutlicher Verbesserungsbedarf bestehen würde.192 Auch foodwatch e.V. kam in seinem Praxistest über die Wirksamkeit des VIG zu dem Ergebnis, dass wenig Informationen zu erhalten waren, hohe Gebühren erhoben wurden und eine lange Bearbeitungsdauer in Kauf genommen werden musste.193
Grundsätzlich kritisierten alle Verbraucherverbände durchgehend immer wieder die gleichen Punkte, nämlich die aus ihrer Sicht "zu lange Verfahrensdauer, die Erteilung inhaltlich ungenügender Auskünfte sowie die zu hohen Kosten194. Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf alle Produkte und Dienstleistungen (einschließlich Finanzdienstleistungen) sowie die Schaffung von Unternehmensauskunftsansprüchen"195 wurde befürwortet. Hinsichtlich der Ausgestaltung des § 40 Abs. 1a LFGB hatte foodwatch e.V. kritisiert, dass eine Löschfrist von 6 Monaten zu kurz bemessen sei, ferner die zweite Erheblichkeitsschwelle in Form einer Bußgeldprognose von 350 € Raum für ungleiche Veröffentlichungspraxis schaffen würde, indem eine Information der Öffentlichkeit erst nach einer Wertung durch die Verwaltung erfolgt. Das Instrument des § 40 Abs. 1a LFGB wurde grundsätzlich von den Verbraucherorganisationen begrüßt, ging ihnen aber nicht weit genug.196
- Die Wirtschaftsverbände
Die Wirtschaftsverbände haben das Gesetz zur Neuregelung der Verbraucherinformation vom 5. November 2007 von Anfang an ebenso wie die Verbraucherverbände kritisiert.197 Der Lebensmittelverband Deutschland ist Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft mit ca. 500 zugehörigen Verbänden und Unternehmen.198 Der Verband bündelt und vertritt die Interessen seiner Mitglieder entlang der gesamten Lebensmittelkette und sieht sich als erster Ansprechpartner für "Steakholder und die Öffentlichkeit, wenn es um Lebensmittel geht".199 Der Verband steht in "ständigem aktiven Austausch mit der Politik, mit Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Unternehmen und Verbänden"200 und verfolgt hierbei eine Strategie der offenen und transparenten Kommunikation.201 Um den komplexen Fragestellungen im Themenfeld der Lebensmittel kompetent begegnen zu können steht dem Lebensmittelverband ein wissenschaftlicher Beirat als beratendes Gremium zur Verfügung.202
Der Handelsverband Deutschland (HDE) vertritt die Interessen des Einzelhandels. In ihm sind Unternehmen aller Branchen, Größenklassen und Vertriebswege mit rund 100.000 Betriebsstätten organisiert. Im engen Dialog mit Herstellern, der Politik und der Öffentlichkeit vertritt der HDE seine Mitglieder, Landes-, Regional- und Fachverbände.203 Innerhalb des HDE ist der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVLH) als Bundesfachverband für die Lebensmittelfacharbeit verantwortlich und vertritt die Interessen des Lebensmitteleinzelhandels gegenüber Gesetzgebung, Behörden und Öffentlichkeit.204
Die Ziele der unterschiedlichen Wirtschaftsverbände in Bezug zur Verbraucherinformation sind nahezu identisch: Die Existenz von Unternehmen darf durch die Transparenzgesetze nicht gefährdet werden.205 Im Jahr 2011 hatten sich die Verbände, u.a. BLL, HDE, BVLH in einem gemeinsamen Positionspapier für eine Transparenz in der Verbraucherpolitik, aber gegen "überbordende, wettbewerbsschädliche Informationsverpflichtungen"206 ausgesprochen. Es wurde ein angemessener Ausgleich zwischen den "Informationsinteressen der Verbraucher und Schutzinteressen der Unternehmen"207 sowie ein Amtshaftungsanspruch der Unternehmen208 gegenüber den Behörden in Fällen von falschen Veröffentlichungen gefordert. Geschäftsgeheimnisse müssten geschützt209 werden und den Unternehmen müsse ein effektiver Rechtsschutz210 eingeräumt werden. Im Jahr 2012 hatten sich BVL, BLL und HDE in einer gemeinsamen Stellungnahme zu den Regelungen des § 40 Abs. 1a LFGB geäußert und kritisiert, dass die Unternehmer keine Möglichkeit hätten, die Informationshandlungen selber durchzuführen211 und dass Veröffentlichung vor zweifelsfreier Klärung der Verstöße getätigt werden könnten.212 Ferner käme es zu keiner einheitlichen Behördenpraxis im Rahmen der Veröffentlichung, da es keinen einheitlichen Bußgeldkatalog gäbe und der Auslegungsspielraum einer Bußgeldprognose sehr weit gefasst sei.213
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018214 wurde die Dauer der Frist der Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1a LFGB geregelt, um die Nichtigkeit der Rechtsvorschrift abzuwenden.215 Das größte Anliegen der Lebensmittelwirtschaft ist vor allem Rechtssicherheit in Bezug auf § 40 Abs. 1a LFGB und konkrete Antworten auf die Fragen, wann behördliche Kontrollergebnisse durch die Behörden veröffentlicht werden müssen und wann nicht.216 In diesem Zusammenhang verlangt die Lebensmittelwirtschaft zwingend die Beachtung der engen Vorgaben für die "verfassungskonforme Auslegung und Anwendung"217 der Vorgaben des § 40 Abs. 1a LFGB. Abschließend fordern die Lebensmittelverbände eine "Generalrevision"218 des § 40 LFGB insgesamt, da aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft immer noch grundlegende Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen zur Gefahrenabwehr und Transparenz im § 40 LFGB bestünden.219
Neben den schon durch die Lebensmittelverbände geäußerten Forderungen der Rechtssicherheit, einer korrekten Auslegung der Norm und einer gleichförmigen Anwendung des § 40 Abs. 1a LFGB durch die unterschiedlichen Behörden fürchten die Lebensmittelunternehmer vor allem die Existenzgefährdung durch Veröffentlichung von Kontrollergebnissen. Die Information der Öffentlichkeit, die von den Medien und Verbänden auch als Internet- oder Hygienepranger bezeichnet wird, kann durchaus für den einzelnen eine Prangerwirkung entfalten, zumal es auf jede einzelne Persönlichkeit ankommt, wie sie die Veröffentlichung ihres Betriebes und ihres Namens in Zusammenhang mit Verstößen gegen das Lebensmittelrecht empfindet. Die Frage eines potentiellen Sanktionscharakters der Norm wurde durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2018220 nicht betrachtet221, allerdings weist das Gericht darauf hin, dass die "Publikation behobener Verstöße [...] die abschreckende Wirkung der Informationsregelung [erhöht] und [...] damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften [gefördert wird]".222 Im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.05.2019 allerdings wird die Wirkung einer Veröffentlichung als "Prangerwirkung" ganz klar genannt.223 Hierbei steht nicht nur die Angst des Lebensmittelunternehmers vor Kenntnisnahme der Information durchdie Kundschaft sondern insbesondere auch die Kenntnisnahme durch die Mitbewerber und somit der Reputationsverlust unter den Berufskollegen.224 Die Wirkung einer Information der Öffentlichkeit als Shame sanction, einer Ehrenstrafe wie sie zur Zeit in den USA eine Renaissance erlebt,225 ist nicht ausgeschlossen.
[...]
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit auf geschlechterspezifische Formulierungen verzichtet.
2 Rousseau (2003), S. 443 f.
3 Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.März 2012 (BGBl. I S. 476).
4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.
5 BT-Drs. 17/7374, S. 2.
6 § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB.
7 Bt-Drs. 17/7374, S. 20.
8 VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 21.5.2019 - 9 S 584/19, BeckRS 2019, 11231, Rn. 40; VG Stuttgart Beschl. vom 23.09.2019 – Az. 16 K 5455/19, Urteilsabdruck S. 13.
9 Han (2012 ), S. 7.
10 Humboldt (1836), S. 66, zit. nach Han (2017), S. 7.
11 Europäische Kommission (2007), S. 10.
12 Merschmann (2019), S. 23.
13 ebd.
14 ebd., S. 25.
15 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 05.11.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166,2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
16 Europäisches Parlament. Protokoll der Sitzung vom Freitag, 22. Januar 1988 (ABl. C 49 vom 22.2.1988, S. 175).
17 ebd., S. 175.
18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
19 Art. 42 GRCh.
20 Partsch, NJW 2001, 3154, 3154.
21 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145/43 vom 31.05.2001).
22 Grabitz (2019) AEUV Art. 15 Rn. 4.
23 Wegener (2006), S. 402.
24 Art. 15 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (Konsolidierte Fassung bekannt gemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.4.2012) m.W.v. 1.7.2013, Art. 15 Abs. 1 AEUV.
25 Grabitz (2019) AEUV Art. 15 Rn. 4.
26 Artikel A Abs. 2 Vertrag über die Europäische Union (ABl. C 191/01, vom 29.07.1992).
27 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, Erwägungsgrund 1.
28 Vertrag über die Europäische Union, (ABl. C 191/01, vom 29.07.1992), S. 101.
29 ebd.
30 ebd.
31 Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (93/730/EG) (ABl. L. 340/41 vom 31.12.1993).
32 Partsch, NJW 2001, 3154, 3155.
33 Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABl. C 340/01 vom 10.11.1997), Art. 2 Nr. 45.
34 Art. 1 lit. a VO (EG) Nr. 1049/2001.
35 Art. 1 VO (EG) Nr. 1049/2001.
36 Art. 255 EGV ist im Zuge der Änderungen in Art. 15 AEUV aufgegangen.
37 Partsch, NJW 2001, 3154, 3158.
38 ebd.
39 ebd.
40 BT-Drs. 13/8432, S. 7.
41 BT-Drs. 12/6000, S. 5.
42 ebd., S. 61ff.
43 Wegener (2006), S. 1.
44 ebd., S. 4.
45 BVerfG, Beschl. vom 28. 4. 1970 - 1 BvR 690/65, NJW 1970, 1498,1499.
46 Wegener (2006), S. 5.
47 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.
48 § 37 Abs. 1 BeamtStG.
49 § 203 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.
50 Wegener (2006), S. 5.
51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
52 Wegener (2006), S. 6.
53 ebd., S. 7.
54 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt vom 8. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1490).
55 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 90/313/EWG vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG 1990, Nr. L 158, S. 56).
56 BT-Drs. 13/8432, S. 1.
57 ebd.
58 Vertrag über die Europäische Union (Abl. C 191 vom 29. Juli 1992), S. 101.
59 BT-Drs. 13/8432, S. 1.
60 BT-Drs. 13/11152, S. 4.
61 BT-Drs. 12/6000, S. 61ff.
62 BT-Drs. 13/11152, S. 4.
63 Steinbeck (2014), S. 424.
64 Grube (2013), S.5.
65 EuGH, Urteil vom 16.07.1998 - Rechtssache C-210/96, GRUR Int 1998, 795, 797.
66 Möstl (2014), S. 2.
67 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 12/3 vom 18.01.2007).
68 VO (EG) Nr. 1924/2006, Erwägungsgrund 16.
69 Steinbeck (2014), S. 426.
70 Nessel (2018), S. 19.
71 Schwan (2009), S. 57.
72 ebd., S. 67.
73 ebd.
74 SPD (1998), S. 39.
75 Pfeiffer (2011), S. 284.
76 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl.I/98, [Nr. 04], S.46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018(GVBl.I/18, [Nr. 7]).
77 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. 2018, S. 160).
78 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IFG-SH) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 166). Aufgehoben durch Art. 11 Satz 2 G v. 19. 1. 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89). Siehe jetzt: Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279).
79 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 404) geändert worden ist.
80 BT-Drs. 15/4493, S. 6.
81 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IfG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.
82 § 1IFG.
83 BT-Drs. 15/4493, S. 1.
84 Landtag Baden-Württemberg. Plenarprotokoll 13/105, S. 7612.
85 ebd.
86 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation vom 5. November 2007 (BGBl. I 2558).
87 Zipfel (2019), Verbraucherinformationsgesetz – VIG Rn. 22.
88 BT-Drs. 16/5404, S. 8.
89 Grube (2013), S. 1f.
90 BT-Drs. 454/11, S. 2.
91 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17. Dezember 2015, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 185).
92 Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist.
93 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG.
94 BVerfG, Beschl. vom 3. 10. 1969 - 1 BvR 46/65, NJW 1970, 235, 236.
95 Wegener (2006), S. 28.
96 ebd.
97 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) Vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1, ber. ABl. 2017 L 137 S. 40, ABl. 2018 L 48 S. 44 und ABl. 2018 L 322 S. 85). Zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2019/478 vom 14.1.2019 (ABl.L 82 S. 4, ber. ABl. 2019 L 126 S. 73).
98 Art. 8 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2017/625.
99 Groß (2018), S. 784.
100 Beck (1986), S. 668.
101 ebd., S. 669.
102 BT-Drs. 454/11, S. 2.
103 BT-Drs. 454/11, S. 33.
104 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (2020).
105 § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG.
106 § 5 Abs. 2 VIG.
107 Vergho (2009), S. 6.
108 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist.
109 § 13 BGB.
110 Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002; § 3 Nr. 4 LFGB.
111 Schwan (2009), S. 73.
112 Schwan (2009), S. 73.
113 ebd.
114 Vergho (2009), S.7.
115 Schwan (2009), S. 66.
116 ebd., S. 73.
117 ebd.
118 Nessel (2018), S. 19.
119 ebd.
120 Kühl (2014), S. 36.
121 Micklitz (2010) S. 1.
122 ebd.
123 Steinbeck (2014), S. 426.
124 Micklitz (2010), S. 1.
125 ebd., S. 2.
126 ebd., S. 1.
127 ebd., S. 2.
128 ebd.
129 ebd.
130 ebd., S. 3.
131 ebd.
132 ebd.
133 ebd.
134 Institut für Demoskopie Allensbach (2016), S. 7.
135 ebd., S. 8.
136 Dauzenberg (2018): Stichwort: Berufsverband.
137 Löhr (2019), S. 3.
138 Winter, von (2009), S. 9.
139 Löhr (2019), S. 4.
140 Winter, von (2009), S. 11.
141 ebd., S. 11 f.
142 ebd., S. 12.
143 ebd.
144 ebd.
145 Löhr (2019), S. 10.
146 ebd., S. 11.
147 ebd., S. 4.
148 § 47 Abs. 1 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) Stand: 1. September 2011.
149 Nessel (2016), S. 1.
150 ebd., S. 131.
151 Schwan (2009), S. 70.
152 ebd., S. 86.
153 Nessel (2016), S. 129.
154 ebd., S. 146.
155 ebd., S. 129.
156 Verbraucherzentrale NRW e.V. (2020).
157 Nessel (2016), S. 131.
158 Verbraucherzentrale NRW e.V. (2020).
159 ebd.
160 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (2020).
161 ebd.
162 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (2020).
163 Nessel (2016) S.140.
164 ebd.
165 ebd., S.141.
166 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (o.J.).
167 Nessel (2016), S. 141.
168 Verbraucherzentrale NRW e.V. (2019).
169 Nessel (2016) S. 129.
170 foodwatch e.V. (2018).
171 foodwatch e.V. (2019a).
172 foodwatch e.V. (2019 b).
173 foodwatch e.V. (2016).
174 Nessel (2016), S. 178.
175 ebd., S. 177.
176 ebd., S. 180.
177 ebd.
178 foodwatch e.V. (2008)., S. 1.
179 foodwatch e.V. (2006).
180 foodwatch e.V. (2008), S 3.
181 foodwatch e.V. (2010).
182 foodwatch e.V. (2008), S 3.
183 foodwatch e.V. (2019 c).
184 foodwatch e.V: (2019 c).
185 foodwatch e.V: (2019 d).
186 ebd.
187 foodwatch e.V. (2006).
188 Bt-Drs. 17/7374, S. 11.
189 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (2009), S. 1.
190 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (2009), S. 2.
191 BT-Drs. 17/1800.
192 Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (2010), S. 2.
193 foodwatch (2008), S. 21.
194 BT-Drs. 17/7374 S.11.
195 BT-Drs. 17/7374 S.11.
196 foodwatch e.V. (2015).
197 BT-Drs. 17/7374 S.11.
198 Lebensmittelverband Deutschland e. V. (2012).
199 Lebensmittelverband Deutschland e. V. (2020).
200 ebd.
201 ebd.
202 ebd.
203 Handelsverband Deutschland - HDE e.V. (2020).
204 Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (2020).
205 Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (2010): S. 2.
206 Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (2011), S. 1.
207 ebd.
208 ebd.
209 ebd., S. 2.
210 ebd.
211 Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (2012), S. 2.
212 ebd., S. 3.
213 ebd., S. 7.
214 BVerfG, Beschl. vom 21.3.2018 – 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109.
215 BVerfG, Beschl. vom 21.3.2018 – 1 BvF 1/13, , NJW 2018, 2109, 2114.
216 Girnau (2020), S. 26.
217 ebd.
218 ebd.
219 ebd.
220 BVerfG, Beschl. vom 21.3.2018 – 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109.
221 Irmscher (2019), Vorwort.
222 BVerfG, Beschl. vom 21.3.2018 – 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109, 2112.
223 VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 21.5.2019 - 9 S 584/19, BeckRS 2019, 11231, Rn. 44.
224 Persönliche Mitteilung eines Fleischermeisters an den Autor im Rahmen eines Veröffentlichungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB.
225 Kubiciel (2006), S. 44.
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