Bachelorarbeit, 2020
63 Seiten, Note: 2,6
1 Einleitung
2 Definitorische Grundlagen
2.1 Abgrenzung Unternehmenskrise und Insolvenz
2.1.1 Insolvenzgründe
2.1.1.1 Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
2.1.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
2.1.1.3 Überschuldung nach § 19 InsO
2.1.2 Aussetzung der Antragspflicht aufgrund der Covid-19-Pandemie
2.2 Unternehmenssanierung
2.3 Rangrücktritt im Insolvenzrecht
2.3.1 Rangrücktritt vor Einführung des MoMiG
2.3.1.1 Einfacher Rangrücktritt
2.3.1.2 Qualifizierter Rangrücktritt
2.3.1.3 Unterschiede zwischen den beiden Rangrücktritten
2.3.2 Rechtsgrundlagen nach Einführung des MoMiG
2.3.3 Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung
3 Der Rangrücktritt bei der Schuldnerin
3.1 Der Rangrücktritt in der Handelsbilanz
3.1.1 Ausbuchung der Verbindlichkeit
3.1.2 Ausbuchung der Verbindlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen
3.1.3 Passivierung der Verbindlichkeit
3.2 Rangrücktritt in der Steuerbilanz
3.2.1 Auflösung der Verbindlichkeit aufgrund der Maßgeblichkeit
3.2.2 Auflösung der Verbindlichkeit nach § 5 (2a) EStG
3.2.2.1 Rechtsprechung des BFH
3.2.2.2 Die Auffassung der Finanzverwaltung
3.2.3 Kompensation der gewinnerhöhenden Ausbuchung
4 Der Rangrücktritt beim Gläubiger
4.1 Forderung im Betriebsvermögen
4.2 Forderung im Privatvermögen
5 Fallbeispiel
5.1 Insolvenzrechtliche Würdigung
5.2 Bilanzrechtliche Würdigung
6 Zusammenfassung
Ziel der Arbeit ist es, den Konflikt zwischen Insolvenzrecht und Bilanzrecht bei der Durchführung eines Rangrücktritts zu beleuchten und eine Gestaltungsmöglichkeit aufzuzeigen, welche eine gewinnerhöhende Ausbuchung in Handels- und Steuerbilanz vermeidet. Die Arbeit analysiert dabei, wie eine Rangrücktrittsvereinbarung formuliert werden muss, um insolvenzrechtlich wirksam zu sein, ohne gleichzeitig eine steuerliche Mehrbelastung für die GmbH durch ergebniswirksame Ausbuchungen zu provozieren.
3.1.2 Ausbuchung der Verbindlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen
Ein anderes Meinungsbild vertritt die Auffassung, dass die subordinierte Verbindlichkeit, nur dann auszubuchen sei, wenn der Anspruch des Gläubigers gegenständlich beschränkt würde. Diese Herangehensweise wird primär von Schulze-Osterloh angeführt. Nach seiner Auffassung hängt die Nicht-Passivierung davon ab, ob der Anspruch des Gläubigers oder des Gesellschafter-Gläubigers gegenständlich auf künftig entstehende Vermögensmehrungen beschränkt wird. Ausführlich ist dies der Fall, wenn die Tilgung der Verbindlichkeit Seitens der GmbH nur aus einem künftigen Jahresüberschuss, eingelegtem Eigenkapital oder einem Liquidationsüberschuss getätigt werden darf und nicht aus „sonstigem freien Vermögen“. Ergo ist die Verbindlichkeit weiterhin in der Handelsbilanz zu passivieren, wenn keine derartige Einschränkung/ Beschränkung vorliegt. Weiterhin zu passivieren ist gegebenenfalls auch, wenn der Gläubiger die Tilgung seiner Forderung aus einem Liquidationsüberschuss, der aus der Auflösung offener Rücklagen, die am Bilanzstichtag bereits vorhanden sind, stammt. Die Passivierung sei auch dann zwingend, wenn der Gläubiger die Tilgung aus ausgewiesenem Vermögen in der Liquidationsschlussbilanz verlangen kann.
Auch hier knüpft durchaus junge Literatur an bestimmte Interpretationspunkte an. So kann davon ausgegangen werden, dass ein Rangrücktritt mit einem Forderungsverzicht gleichzustellen ist, vorausgesetzt, dass ihre vertragliche Ausgestaltung in vergleichbaren Maße vorliegt. Auch Briese ist der Meinung, wenn ein Rangrücktritt mit der Einschränkung, die Tilgung lediglich aus zukünftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschüssen erfolgen zulassen, vorliegt, sei die subordinierte Verbindlichkeit auszubuchen. Im Falle eines Drittgläubigers würde dies erfolgswirksam und im Falle eines Gesellschafter-Gläubigers erfolgsneutral, wie oben benannt, erfolgen. Die Einbuchung bei Auftreten, der verlangten Gewinne, erfolgt symmetrisch zur Ausbuchung.
Anders als die herrschende Meinung, lässt sich jedoch nicht einzig aus dem rechtlichen Fortbestand der Verbindlichkeit schließen, dass diese völlig unabhängig von der rechtlichen Gestaltung des Rangrücktritts, grundsätzlich weiter zu passivieren sei.
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Unternehmenskrise und des Rangrücktritts ein, mit dem Ziel, eine Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung einer gewinnerhöhenden Ausbuchung in Handels- und Steuerbilanz zu finden.
2 Definitorische Grundlagen: Hier werden die insolvenzrechtlichen Grundlagen, insbesondere Insolvenzgründe wie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, sowie die Historie und Konzepte des Rangrücktritts erläutert.
3 Der Rangrücktritt bei der Schuldnerin: Dieses Hauptkapitel analysiert detailliert die verschiedenen Auffassungen zur handels- und steuerrechtlichen Passivierung von Rangrücktrittsverbindlichkeiten, inklusive der Auswirkung des BFH-Urteils vom 05.03.2015.
4 Der Rangrücktritt beim Gläubiger: Dieses Kapitel betrachtet die Auswirkungen des Rangrücktritts aus der Perspektive des Gläubigers, wobei sowohl Forderungen im Betriebsvermögen als auch im Privatvermögen differenziert werden.
5 Fallbeispiel: Anhand einer Beispiel-GmbH wird praxisnah verdeutlicht, wie sich verschiedene vertragliche Formulierungen im Rangrücktritt auf die Bilanz und die Steuerlast auswirken.
6 Zusammenfassung: Die Zusammenfassung resümiert die wesentlichen Erkenntnisse über die insolvenz- und steuerrechtlichen Folgen des Rangrücktritts als Sanierungsinstrument.
Rangrücktritt, GmbH, Unternehmenskrise, Insolvenz, Passivierungspflicht, Handelsbilanz, Steuerbilanz, Besserungsabrede, Forderungsverzicht, verdeckte Einlage, Liquidationsüberschuss, Sanierung, Überschuldungsstatus, § 5 (2a) EStG, MoMiG.
Die Arbeit befasst sich mit der steuerlichen und handelsrechtlichen Behandlung des Rangrücktritts bei einer GmbH in der Unternehmenskrise, insbesondere im Hinblick auf die Passivierungspflicht von Verbindlichkeiten.
Die zentralen Themen sind das Insolvenzrecht, die handelsrechtliche Bilanzierung von Verbindlichkeiten unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Belastung sowie die steuerliche Behandlung von Rangrücktrittsvereinbarungen unter Berücksichtigung aktueller BFH-Rechtsprechung.
Das Ziel ist die Entwicklung einer Gestaltungsmöglichkeit für Rangrücktrittsvereinbarungen, die eine Insolvenz abwehrt, ohne dabei durch eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit in der Bilanz eine ungewollte steuerliche Belastung für die GmbH zu erzeugen.
Es handelt sich um eine betriebswirtschaftliche Arbeit, die vorrangig auf einer Literaturanalyse sowie der Auswertung aktueller Rechtsprechung (insbesondere BFH-Urteile) und gesetzlicher Regelungen basiert, ergänzt durch ein illustratives Fallbeispiel.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Rangrücktritts bei der Schuldnerin (Handels- und Steuerbilanz) und beim Gläubiger, sowie die Analyse der steuerlichen Konsequenzen von Ausbuchungen und deren Kompensation.
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Rangrücktritt, Überschuldung, Passivierungspflicht, verdeckte Einlage und die steuerliche Behandlung gemäß § 5 (2a) EStG geprägt.
Die Formulierung entscheidet darüber, ob § 5 (2a) EStG Anwendung findet. Wird die Tilgung aus „sonstigem freien Vermögen“ ausgeschlossen, kann dies zu einer ergebniswirksamen Ausbuchung und damit zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen.
Der maßgebliche Unterschied liegt in der Rangtiefe der Forderung. Während der einfache Rangrücktritt den Gläubiger lediglich hinter andere Gläubiger zurücktreten lässt, führt der qualifizierte Rangrücktritt zu einer weitergehenden Gleichstellung mit dem Eigenkapital.
Das Fallbeispiel verdeutlicht praktisch, wie die Wahl der Vertragsklauseln in der Rangrücktrittserklärung darüber entscheidet, ob eine Überschuldung durch eine Buchung in die Kapitalrücklage vermieden werden kann, ohne eine steuerliche Gewinnerhöhung auszulösen.
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