Masterarbeit, 2021
61 Seiten, Note: 1,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Vertragliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten
1. Haftung im Vertragsverhältnis zur Gesellschaft
2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
a) Anwendbarkeit
b) Voraussetzungen
c) Anwendung auf die Haftung von EY im Fall der Wirecard AG
d) Stellungnahme
3. „Expertenhaftung“ gem. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB
II. Deliktische Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten
1. Haftung gem. § 826 BGB
a) Sittenverstoß
aa) Konkrete Pflichten eines Abschlussprüfers
bb) Anwendung auf die Haftung von EY im Fall der Wirecard AG
b) Kausaler Schaden
aa) Schadensermittlung
(1) Wertersatz nach der Differenzhypothese
(2) Naturalrestitution
(3) Bewertung
bb) Haftungsbegründende Kausalität
(1) Anscheinsbeweis infolge einer Anlegerstimmung
(2) Anlegerstimmung im Fallbeispiel EY/Wirecard AG
(3) Bewertung
c) Rechtswidrigkeitszusammenhang
d) Schädigungsvorsatz
e) Zwischenergebnis
2. § 332 HGB RegE FISG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB
a) Status quo
b) § 332 HGB RegE FISG
c) Bewertung
III. Ausstrahlungswirkung des § 323 Abs. 2 HGB
1. Normzweck
2. Anwendungsbereich
3. AAB der Wirtschaftsprüfer
4. Reformbedarf
a) Regierungsentwurf
b) Kritische Stellungnahmen
aa) Anhebung der Haftungshöchstgrenzen
bb) Ausschluss des Haftungsprivilegs bei grober Fahrlässigkeit
c) Bewertung
d) Vorschlag für die Neufassung
5. Auswirkung auf die Haftung gem. § 826 BGB
C. Schluss
Die Arbeit untersucht die deliktische Haftung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gegenüber Dritten am Beispiel des Wirecard-Skandals. Dabei steht die Frage im Fokus, ob und unter welchen Voraussetzungen betroffene Aktionäre Schadensersatzansprüche geltend machen können, insbesondere unter Berücksichtigung der Haftungsnormen des § 826 BGB und geplanter Neuregelungen durch das FISG.
3. „Expertenhaftung“ gem. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB
Eine vertragsähnliche Dritthaftung des Abschlussprüfers könnte sich auch aus dem vorvertraglichen Haftungsinstitut der culpa in contrahendo in Form der Sachwalterhaftung ergeben. Da Bestätigungsvermerke und Gutachten der Abschlussprüfer oftmals eine erhebliche Relevanz bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Dritten und der Gesellschaft aufweisen, wird dieser unmittelbar an das seriöse und unabhängige Berufsbild des Abschlussprüfers anknüpfende objektivierte Haftungsansatz gegenüber der „Subjektivierung“ der Haftungskriterien durch die Rechtsprechung teilweise für vorzugswürdig gehalten. Unabhängig von der dogmatisch umstrittenen Frage, ob der im Zuge der Schuldrechtsreform 2001 eingeführte § 311 Abs. 3 S. 2 BGB die gesetzliche Normierung der hergebrachten Grundsätze der Rechtsprechung zur culpa in contrahendo oder einen alternativen Lösungsweg darstellt, ist eine Haftung des Abschlussprüfers nur gegeben, wenn er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Geschäftsabschluss oder ein besonderes persönliches Vertrauen des Dritten in Anspruch nimmt. Dies ist in aller Regel in Pflichtprüfungsfällen nicht der Fall.
Auch EY hatte kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Kaufentscheidung der potentiellen Aktionäre der Wirecard AG und hat durch die Erteilung des Bestätigungsvermerks kein besonderes persönliches Vertrauen derselben in Anspruch genommen. Die Dritthaftung von EY gegenüber den geschädigten Aktionären kann daher nicht über die „Expertenhaftung“ des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB begründet werden.
I. Vertragliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten: Dieses Kapitel erörtert die Haftung im direkten Vertragsverhältnis sowie die Möglichkeit einer Haftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unter besonderer Bezugnahme auf den Fall Wirecard.
II. Deliktische Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten: Hier werden die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nach § 826 BGB detailliert analysiert, insbesondere hinsichtlich des Sittenverstoßes, der Kausalität und der Rolle von § 332 HGB als möglichem Schutzgesetz.
III. Ausstrahlungswirkung des § 323 Abs. 2 HGB: Dieses Kapitel untersucht den Zweck und die Reichweite des Haftungsprivilegs, diskutiert den Reformbedarf durch das FISG und stellt einen eigenen Reformvorschlag zur Neufassung vor.
C. Schluss: Die Schlussbetrachtung fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass die bestehenden Haftungskonstruktionen für die geschädigten Aktionäre in der Praxis kaum erfolgreich durchsetzbar sind.
Wirtschaftsprüferhaftung, Dritthaftung, Wirecard, § 826 BGB, FISG, Bestätigungsvermerk, Sittenverstoß, Haftungsprivileg, Schadensersatz, Anlegerstimmung, Expertenhaftung, Bilanzfälschung, Abschlussprüfung, Kausalität, Haftungshöchstgrenze
Die Arbeit analysiert die Haftungssituation von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Aktionären, wenn ein Abschlussprüfer fehlerhafte Testate erteilt.
Zentrale Themen sind die vertragliche und deliktische Dritthaftung, die dogmatische Einordnung der Haftung nach § 826 BGB und die kritische Auseinandersetzung mit dem Haftungsprivileg des § 323 Abs. 2 HGB.
Ziel ist es zu klären, ob geschädigte Aktionäre im Wirecard-Skandal gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY Schadensersatzansprüche geltend machen können und inwieweit die gesetzlichen Haftungsregelungen diesen Herausforderungen gerecht werden.
Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, kombiniert mit einer Analyse aktueller Rechtsprechung, gesetzgeberischer Entwürfe (FISG) und wirtschaftswissenschaftlicher Aspekte der Abschlussprüfung.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Untersuchung der vertraglichen Haftung, eine tiefgehende Analyse der deliktischen Haftung nach § 826 BGB am Fall Wirecard sowie eine kritische Diskussion der Ausstrahlungswirkung des Haftungsprivilegs.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Wirtschaftsprüferhaftung, Dritthaftung, Wirecard, § 826 BGB und FISG sowie Haftungshöchstgrenzen charakterisiert.
Der Fall Wirecard dient als praxisnahes Fallbeispiel, um aufzuzeigen, wie schwierig der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität und die Qualifikation des Prüferverhaltens als „gewissenlos“ oder „sittenwidrig“ in realen Großschadensfällen ist.
Der Autor bewertet die geplanten Verschärfungen skeptisch, da er befürchtet, dass die Anhebung der Haftungshöchstgrenzen zu einer ungebührlichen Marktkonzentration zugunsten der "Big-Four" führt und die bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Abgrenzung von Fahrlässigkeit zu grober Fahrlässigkeit nicht löst.
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