Bachelorarbeit, 2021
37 Seiten, Note: 1,5
1 Einleitung
2 Das Jahr 2020 – Im Zeichen von „Corona“
2.1 Die Ausbreitung des Virus
2.2 Schutzmaßnahmen
3 Kritische Stimmen
4 Ermächtigungsgesetze in der Weimarer Republik
4.1 Der Begriff des Ermächtigungsgesetzes
4.2 Die Ermächtigungsgesetze vor 1933
4.3 Besonderheiten des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich
4.4 Bedeutung der Verwendung des Begriffs „Ermächtigungsgesetz“
4.5 Zwischeneinschätzung
5 Das Infektionsschutzgesetz als Weg zum Absolutismus
5.1 Die grundsätzliche Möglichkeit der Grundrechtseinschränkung
5.1.1 Gesetzesvorbehalt
5.1.2 Parlamentsvorbehalt
5.1.3 Verhältnismäßigkeit
5.1.4 Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes
5.1.5 Zitiergebot
5.1.6 Wesensgehaltsgarantie
5.1.7 Bestimmtheitsgebot
5.2 Anwendbarkeit des IfSG auf die Corona-Pandemie
5.3 Grundrechtseinschränkungen im Infektionsschutzgesetz
5.4 Grundrechtseinschränkungen durch Rechtsverordnungen
5.4.1 Erlass von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates
5.4.2 Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
5.5 Absolutismus durch Verfassungsänderung
5.5.1 Die demokratische Grundordnung
5.5.2 Schutzmechanismen des Grundgesetzes
5.6 Zwischeneinschätzung
6 Die Notwendigkeit der Konkretisierung des Infektionsschutzes
6.1 Der Parlamentsvorbehalt im IfSG
6.2 Zitiergebot
7 Schlussbetrachtung
Die Arbeit untersucht die juristische Stichhaltigkeit von Vergleichen zwischen dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den Ermächtigungsgesetzen der Weimarer Republik, insbesondere im Kontext der Corona-Pandemie, um die Gefahr einer schleichenden Aushöhlung demokratischer Strukturen zu bewerten.
4.2 Die Ermächtigungsgesetze vor 1933
Im Grunde waren die Ermächtigungsgesetze, bis auf Ausnahmen, die Verfassung durchbrechende Gesetze, also Gesetze zur Verfassungsänderung ohne Änderung der Verfassungsurkunde. Bereits der 33. Deutsche Juristentag vom 11. - 13.09.1924 beschäftigte sich mit der Frage der Zulässigkeit und Form solcher Verfassungsänderungen. Zu den diese Frage betreffenden Gesetzen zählten die bis dahin bereits erlassenen Ermächtigungsgesetze, wie z.B. der Artikel VI des Notgesetzes vom 24.02.1923 und das Ermächtigungsgesetz vom 13.10.1923. Im Laufe der folgenden Jahre kam es zu einer Reihe weiterer die Verfassung durchbrechender Gesetze, wie z.B. [...] [den] Gesetz[en] über die Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten bei Auseinandersetzung mit den ehemals regierenden Fürstenhäusern von 1926, [...], [dem] Gesetz betr. die Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten über ältere staatliche Renten von 1929 [...]
Die Durchbrechung der Verfassung war damals unter Juristen umstritten. Der 33. Deutsche Juristentag entwickelte Leitsätze, welche besagten, dass verfassungsändernde Gesetze niemals ohne Änderung der Verfassungsurkunde erfolgen dürften und wenn doch, dass diese Gesetze zum Ausdruck bringen müssten, nach Maßgabe des Art. 76 WRV beschlossen worden zu sein. Demgegenüber stand u.a. Auffassung „jede Verfassung würde an ihrer eigenen Sprödigkeit zerspringen und sich selbst mit Sicherheit ad absurdum führen, wenn sie auf Grund eines falsch verstandenen Dogmas der Unantastbarkeit auch die potentielle Anpassungsfähigkeit des Allgemeinen an das Besondere mit Hilfe des verfassungsdurchbrechenden Gesetzes verzichten würde“.
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die juristische Problematik des Vergleichs zwischen dem Infektionsschutzgesetz und historischen Ermächtigungsgesetzen ein und formuliert die Zielsetzung der Untersuchung.
2 Das Jahr 2020 – Im Zeichen von „Corona“: Das Kapitel beschreibt den chronologischen Verlauf der Corona-Pandemie, die behördlichen Reaktionen und die darauf folgenden staatlichen Schutzmaßnahmen.
3 Kritische Stimmen: Hier werden die in der Öffentlichkeit und Politik geäußerten Vorwürfe gegenüber der Bundesregierung sowie der Vergleich des Infektionsschutzgesetzes mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933 zusammengefasst.
4 Ermächtigungsgesetze in der Weimarer Republik: Dieses Kapitel erläutert den historischen Begriff, die Praxis und die rechtliche Einordnung von Ermächtigungsgesetzen vor 1933.
5 Das Infektionsschutzgesetz als Weg zum Absolutismus: Hier findet eine tiefgehende juristische Analyse statt, ob das Infektionsschutzgesetz verfassungsrechtliche Prinzipien wie den Parlamentsvorbehalt verletzt und eine diktatorische Tendenz aufweist.
6 Die Notwendigkeit der Konkretisierung des Infektionsschutzes: Dieses Kapitel beleuchtet die Mängel im Infektionsschutzgesetz hinsichtlich des Parlamentsvorbehalts und des Zitiergebots und erörtert, warum Konkretisierungen erforderlich wurden.
7 Schlussbetrachtung: Die Arbeit schließt mit dem Fazit, dass das Infektionsschutzgesetz kein Ermächtigungsgesetz darstellt, auch wenn es verfassungsrechtliche Mängel aufweist, die korrigiert werden müssen.
Infektionsschutzgesetz, Ermächtigungsgesetz, Weimarer Republik, Grundgesetz, Parlamentsvorbehalt, Verhältnismäßigkeit, Corona-Pandemie, Grundrechtseinschränkung, Gewaltenteilung, Zitiergebot, Rechtsstaat, Verfassungsänderung, Demokratie, Absolutismus, Notverordnung.
Die Arbeit analysiert die juristische Rechtmäßigkeit von Vorwürfen, die das Infektionsschutzgesetz während der Corona-Pandemie mit den Ermächtigungsgesetzen der Weimarer Republik vergleichen.
Die zentralen Themen sind der historische Vergleich von Ermächtigungsgesetzen, die verfassungsrechtlichen Grenzen von Grundrechtseinschränkungen und die rechtsstaatliche Struktur des Infektionsschutzgesetzes.
Das Ziel ist es, objektiv zu prüfen, ob der Vergleich zum "Ermächtigungsgesetz" juristisch haltbar ist oder ob es sich um eine unzulässige Vereinfachung der staatlichen Maßnahmen handelt.
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse angewandt, die historische Fakten mit verfassungsrechtlichen Dogmen (z.B. Gesetzesvorbehalt, Parlamentsvorbehalt) und der aktuellen Rechtsprechung verknüpft.
Der Hauptteil befasst sich mit der historischen Einordnung der Weimarer Ermächtigungsgesetze, der verfassungsrechtlichen Struktur des Infektionsschutzgesetzes und der Bewertung einzelner Paragraphen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Demokratie.
Zentrale Schlüsselwörter sind Infektionsschutzgesetz, Ermächtigungsgesetz, Grundrechte, Parlamentsvorbehalt, Rechtsstaat und Gewaltenteilung.
Der Autor stellt fest, dass die Umsetzung der Maßnahmen primär in den Händen der Länder liegt, was der These eines zentralistischen "absolutistischen Regimes" unter der Kanzlerin widerspricht.
Der Autor argumentiert, dass das Infektionsschutzgesetz zwar Mängel in der formellen Ausgestaltung aufweist, diese aber prozessual korrigiert werden müssen, anstatt sie als Beleg für eine Diktatur zu missverstehen.
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