Bachelorarbeit, 2021
31 Seiten, Note: 1,3
Einleitung
Hauptteil
Teil A – Die textliche Grundlage
§§ 81 f.: Unrecht und Schein
§§ 83-89 und § 95: Irrtum, Betrug und Verbrechen
Übersicht über die Formen des Unrechts – die objektive und die subjektive Seite
§§ 90-96: Zwang, Verbrechen und Strafe
§§ 97-99: Nichtigkeit des Verbrechens und Strafe als Frage der Gerechtigkeit
§ 100: Subjektive Rechtfertigung der Strafe
Teil B – Straftheorien allgemein
Theorietypen der Strafe
Strafrechtfertigung und Strafzumessung
Teil C – Einordnung der Strafrechtfertigung
Die absolute Strafrechtfertigung in den Grundlinien der Philosophie des Rechts
Teil D – Einordnung der Strafzumessung
Grundlegendes
Argumentation 1: Das Gleichheitsprinzip als Verhältnismäßigkeit – Fallunterscheidung
Argumentation 2: Plausibilität der Lesart als retributiven Strafzumessung
Argumentation 3: Hinweise auf präventive Gesichtspunkte
Zusammenfassung und Kommentar der retributiven Strafzumessung bei Hegel
Schluss
Die vorliegende Arbeit untersucht den Theorietypus der Hegelschen Straftheorie mit einem besonderen Fokus auf die Differenzierung zwischen Strafrechtfertigung und Strafzumessung. Ziel ist es, die von Georg Mohr vorgeschlagene Interpretation, die Hegel eine retributive Strafrechtfertigung mit präventiver Strafzumessung zuschreibt, kritisch zu diskutieren und als mögliche Lesart abzulehnen, um stattdessen die retributive Natur beider Aspekte bei Hegel herauszuarbeiten.
Argumentation 1: Das Gleichheitsprinzip als Verhältnismäßigkeit – Fallunterscheidung
Mohr versteht die Forderung nach Gleichheit als eine Forderung nach Verhältnismäßigkeit. Demnach fordere Hegel ein nach präventiven Strafzielen bemessenes Strafmaß, das aber durch die Forderung nach einer Gleichheit von Tat und Strafe begrenzt wird. Das Gleichheitsprinzip drücke damit aus, dass Strafe keine „nur willkürliche Verbindung eines Übels mit einer unerlaubten Handlung“ sein dürfe (Mohr 2014, S. 117).
Später fasst Mohr seine Position damit zusammen, dass Hegel zwischen einer „vergeltungstheoretisch zu begründenden Gerechtigkeit der Strafe als Institution und der präventionstheoretisch zu spezifizierenden Gerechtigkeit des Strafmaßes“ (Mohr 2014, S. 119) unterscheidet. Im Folgenden möchte ich Mohrs Interpretation des Gleichheitsprinzips als Verhältnismäßigkeit unter Rückgriff auf die betreffenden Textstellen diskutieren, wobei ich argumentativ nach der Struktur einer Fallunterscheidung vorgehen werde.
Mohr spezifiziert nicht weiter, als welche Art des strafeingrenzenden Prinzips er das Verhältnismäßigkeitsprinzip versteht. Meiner Meinung nach kann seine These der präventiven Strafzumessung aber anhand einer Fallunterscheidung der verschiedenen möglichen Verständnisse eines Verhältnismäßigkeitsprinzips widerlegt werden. Für die Fallunterscheidung ist dabei nicht relevant, welche Möglichkeit Mohr letztlich vertritt. Mein Ziel ist aufzuzeigen, dass keine der Möglichkeiten plausibel mit den betreffenden Textstellen verknüpfbar ist. Unter der Annahme, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine dieser Möglichkeiten sein muss, soll Mohrs Position letztlich verworfen werden.
Einleitung: Die Arbeit führt in die Relevanz von Hegels "Grundlinien der Philosophie des Rechts" ein und formuliert das Ziel, die retributive Lesart der Hegelschen Straftheorie gegen präventive Interpretationen zu verteidigen.
Hauptteil: Der Hauptteil umfasst die systematische Untersuchung der Begriffe Unrecht, Zwang und Strafe sowie die Einordnung der Straftheorie in den Kontext absoluter und relativer Theorien, wobei die retributive Natur von Hegels Strafzumessung argumentativ untermauert wird.
Schluss: Das Fazit bestätigt, dass sowohl Hegels Strafrechtfertigung als auch seine Strafzumessung als retributiv zu bewerten sind, und gibt Ausblicke auf weiterführende Forschungsfragen.
Hegel, Strafrechtfertigung, Strafzumessung, Retribution, Prävention, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Gleichheitsprinzip, Wiedervergeltung, Unrecht, Verbrechen, Zwang, Willensmetaphysik, Verhältnismäßigkeit, Strafphilosophie, Subjektivität.
Die Arbeit analysiert Hegels Straftheorie in den "Grundlinien der Philosophie des Rechts" und prüft, ob diese als retributiv oder (teilweise) präventiv einzuordnen ist.
Zentrale Felder sind die Unterscheidung zwischen Strafrechtfertigung und Strafzumessung, das Konzept der "Wiedervergeltung" sowie das Spannungsfeld zwischen retributiver Vergeltung und präventiven Zielen.
Kann Hegels Straftheorie konsistent als rein retributiv interpretiert werden, oder sind präventive Elemente der Strafzumessung, wie von Georg Mohr vorgeschlagen, theoretisch plausibel?
Die Arbeit nutzt eine textnahe Analyse der Hegelschen Paragraphen sowie eine kritische Fallunterscheidung, um verschiedene Interpretationsmöglichkeiten des Gleichheitsprinzips auf ihre Kompatibilität mit dem Quelltext zu prüfen.
Der Hauptteil erörtert zunächst die textliche Grundlage, definiert die Straftheorien allgemein, gliedert die Strafrechtfertigung ein und untersucht anschließend in einer detaillierten Argumentation die Strafzumessung bei Hegel.
Wichtige Begriffe sind Hegels Straftheorie, Retribution, Wiedervergeltung, Strafzumessung, Gleichheitsprinzip und der Gegensatz zu präventiven Theorien.
Der Autor argumentiert, dass Mohrs Interpretation der präventiven Strafzumessung bei Hegel nicht mit den zentralen Textstellen kompatibel ist und die retributive Logik Hegels unterschätzt.
Das Gleichheitsprinzip dient Hegel als notwendige Bedingung für die Aufhebung des Verbrechens, wobei es als "Wertgleichheit" zwischen Tat und Strafe verstanden werden muss, nicht als präventive Verhältnismäßigkeit.
Der Autor stellt klar, dass dieser Gesichtspunkt bei Hegel als Zumessungskriterium der Tat, nicht der Strafe selbst fungiert und somit die retributive Grundstruktur der Theorie nicht aufbricht.
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