Bachelorarbeit, 2021
70 Seiten, Note: 1,5
1 Einleitung
2 Influencer
3 Einkommensteuer
3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
3.2 Einkunftsarten
3.2.1 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3.2.1.1 Allgemeines
3.2.1.2 Wissenschaftliche Tätigkeiten
3.2.1.3 Erzieherische und unterrichtende Tätigkeiten
3.2.1.4 Schriftstellerische Tätigkeiten
3.2.1.5 Künstlerische Tätigkeiten
3.2.1.6 Katalogberufe und ähnliche Berufe
3.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.2.3 Gemischte Tätigkeiten
3.3 Gewinnermittlung
3.3.1 Gewinnermittlungsarten
3.3.1.1 Bilanzierung
3.3.1.2 Einnahmenüberschussrechnung
3.3.2 Typische Betriebseinnahmen
3.3.2.1 Tausch
3.3.2.2 Geschenke
3.3.2.3 Privatentnahmen
3.3.3 Typische Betriebsausgaben
3.3.3.1 Arbeitsmittel
3.3.3.2 Telefon- und Internetkosten
3.3.3.3 Arbeitszimmer
3.3.3.4 Bewirtungskosten
3.3.3.5 Fahrt- und Reisekosten
3.3.3.6 Doppelte Haushaltsführung
3.4 Verluste und Liebhaberei
3.5 Nebeneinkünfte
4 Gewerbesteuer
4.1 Steuerpflicht
4.2 Ermittlung der Gewerbesteuer
4.3 Anrechnung auf die Einkommensteuer
5 Umsatzsteuer
5.1 Unternehmer, Unternehmen
5.2 Sonderfall: Kleinunternehmer
5.3 Ausgangsleistungen
5.3.1 Lieferungen und sonstige Leistungen
5.3.2 Ortsbestimmung
5.3.2.1 Allgemeines
5.3.2.2 Ort der Leistung im Inland
5.3.2.3 Ort der Leistung im Ausland
5.3.3 Entgelt und Bemessungsgrundlage
5.3.3.1 Tausch
5.3.3.2 Gutscheine
5.3.3.3 Unentgeltliche Wertabgaben
5.4 Vorsteuerabzug
5.5 Besteuerungsverfahren
6 Steuerliche Risiken des Influencers
6.1 Steuerliche Nebenleistungen
6.2 Steuerhinterziehung und -verkürzung
7 Fazit
Die Arbeit untersucht die steuerrechtliche Einordnung von Influencern und klärt, ob traditionelle Vorschriften der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer auf moderne digitale Berufsbilder anwendbar sind. Dabei werden insbesondere Abgrenzungsfragen sowie steuerliche Risiken analysiert, mit denen Influencer konfrontiert sind.
3.2.1.2 Wissenschaftliche Tätigkeiten
Wissenschaftlich tätig ist derjenige, der grundsätzliche Fragen oder bestimmte Vorgänge unter Anwendung rationaler Methoden und objektiven Maßstäben erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang setzt. Dabei ist jedoch nicht nur derjenige wissenschaftlich tätig, der einer schöpferischen oder forschenden Arbeit (reine Wissenschaft) nachkommt, sondern auch derjenige, der die Anwendbarkeit wissenschaftlicher Forschungsergebnisse auf bestimmte Fälle oder Vorgänge untersucht (angewandte Wissenschaft). In der Regel werden wissenschaftliche Tätigkeiten vor allem auf den Gebieten ausgeübt, die an Universitäten und Hochschulen gelehrt werden.
Aufgrund der Art der Tätigkeit eines Influencers entfällt in der Regel die Einstufung als wissenschaftliche Tätigkeit, auch dann, wenn sie selbst eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung absolviert haben, da die Tätigkeit in der Regel nicht ausgeübt wird, um wissenschaftliche Erkenntnisse den Abonnenten zu vermitteln. Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit wären nur in bestimmten Einzelfällen, wie im folgenden Beispiel, denkbar:
1 Einleitung: Die Arbeit beleuchtet das wachsende Interesse der Finanzverwaltung an der Tätigkeit von Influencern und stellt die zentrale Forschungsfrage nach der Anwendbarkeit traditioneller Steuergesetze auf moderne digitale Berufsbilder.
2 Influencer: Es wird das Berufsbild definiert und erläutert, wie Influencer über soziale Medien durch Authentizität und Reichweite Erlöse erzielen, was sie steuerlich zum Unternehmer macht.
3 Einkommensteuer: Dieses umfangreiche Kapitel behandelt die unbeschränkte Steuerpflicht, die Abgrenzung von Einkunftsarten, Methoden der Gewinnermittlung sowie die einkommensteuerliche Behandlung von Betriebseinnahmen und -ausgaben.
4 Gewerbesteuer: Hier wird analysiert, unter welchen Voraussetzungen Influencer der Gewerbesteuer unterliegen und wie diese durch Anrechnung auf die Einkommensteuer kompensiert werden kann.
5 Umsatzsteuer: Das Kapitel erläutert die unternehmerische Stellung des Influencers, die umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Tauschgeschäften (z.B. Sachbezüge gegen Werbung) und die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei internationalen Kooperationen.
6 Steuerliche Risiken des Influencers: Es werden die Konsequenzen bei fehlerhafter steuerlicher Behandlung wie Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung aufgezeigt und die Notwendigkeit professioneller Beratung betont.
7 Fazit: Die Arbeit fasst zusammen, dass allgemeingültige Besteuerungsregeln zwar anwendbar sind, das vielfältige Berufsbild jedoch individuelle Einordnungen und eine sorgfältige Dokumentation erfordert, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Influencer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Freiberufler, Gewerbebetrieb, Tausch, Sachzuwendungen, Gewinnermittlung, Einnahmenüberschussrechnung, Vorsteuerabzug, Steuerhinterziehung, Liebhaberei, Steuerberatung, Digitale Wirtschaft.
Die Arbeit analysiert die steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit von Influencern hinsichtlich der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit, die steuerliche Erfassung von Sachbezügen (Tauschgeschäfte) und die Einhaltung steuerlicher Pflichten.
Das Ziel ist es zu klären, ob traditionelle steuerrechtliche Vorschriften auf moderne digitale Berufsbilder wie Influencer anwendbar sind und welche Risiken dabei entstehen.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Analyse aktueller Gesetze, Rechtsprechung (BFH, EuGH) und finanzbehördlicher Vorgaben.
Der Hauptteil behandelt die einkommensteuerliche Einordnung, die Gewinnermittlung, die Gewerbesteuerpflicht sowie die komplexe umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungen in der digitalen Welt.
Influencer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Tauschgeschäfte und steuerliche Risiken sind die prägenden Begriffe.
Geschenke gelten als Einnahmen in Geldeswert. Sie sind als Tauschgeschäft mit ihrem gemeinen Wert zu versteuern, sofern sie als Gegenleistung für eine Werbeleistung dienen.
Die Abgrenzung ist entscheidend, um den Tatbestand der Liebhaberei zu vermeiden, bei dem Verluste steuerlich nicht anerkannt würden, und um die steuerlichen Pflichten korrekt zu erfüllen.
Es ermöglicht bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU, dass nicht der Influencer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, was den bürokratischen Aufwand reduziert.
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