Masterarbeit, 2020
98 Seiten, Note: 1,1
A. Einleitung
B. Rechtlicher Hintergrund der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“
I. Die traditionellen Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ im deutschen Rechtsraum
1. Die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“
2. Der Rechtsbegriff der „Kindeswohlgefährdung“ als Eingriffsschwelle für das staatliche Wächteramt gem. Art. 6 II 2 GG
II. Die Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ im Völkerrecht - UN-Kinderrechtskonvention
1. „best interests of the child"
2. Transformation der UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht
3. Das Kindeswohlprinzip als unmittelbar anwendbares Völkerrecht
III. Zwischenergebnis
C. Schule als Verursachungsort von Kindeswohlgefährdung
I. Risikozonen für die Sicherung des Kindeswohls
1. Risikozonen für die Sicherung des Kindeswohls mit dem Ursprung der Risikofaktoren aus der familiären Sphäre
a) Risikozone: „Schule als Teil des staatlichen Wächteramtes über den Erziehungsauftrag der Eltern“
b) Risikozone: „Kooperation von Schule und Jugendhilfe“
2. Risikozonen für die Sicherung des Kindeswohls mit dem Ursprung der Risikofaktoren aus der schulischen Sphäre
a) Risikozone: „Schule als Kinder gefährdende Struktur“
b) Risikozone: „Schule als Ort belastender Schülerinteraktionen“
II. Kindeswohlgefährdung als Konsequenz der „Schule als Dispositiv der Macht“
1. Kindeswohlgefährdung durch „Schule als Dispositiv der Disziplinarmacht“
a) Der „hierarchische Blick“ in der Schule
b) „Normierende Sanktion“ in der Schule
c) „Die Prüfung“ in der Schule
2. Kindeswohlgefährdung durch Schule als Dispositiv der Kontrollmacht
a) Schülerinnen und Schüler als „Selbst-Unternehmer“
b) Selbstführungen im Rahmen von Pseudofreiheiten
c) Instrumentarium zur Erzeugung von Selbst-Unternehmertum
d) Leistungsdruck durch Kontrolle der Lernprozesse
e) Die Lehrkraft als vermeidliche Vertragspartei
f) Die „inkonsistente Nähe“ zur Schule
III. Zwischenergebnis
D. Untersuchung zu Schutzmaßnahmen für das Kindeswohl vor Risikofaktoren aus der schulischen Sphäre
I. Untersuchung zum staatlichen Schutzauftrag der Schule
1. Herleitung des staatlichen Schutzauftrages aus dem besonderen Näheverhältnisses durch die Schulpflicht
2. Herleitung des staatlichen Schutzauftrages aus der Amtspflicht des Lehrpersonals als ausführende Organe der Institution Schule
3. Herleitung des staatlichen Schutzauftrages aus der Gleichordnung des staatlichen Erziehungsauftrages aus Art. 7 I GG und dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 II 1 GG
4. Herleitung des staatlichen Schutzauftrages aus der UN-Kinderrechtskonvention
5. Zwischenergebnis
II. Umsetzung des Schutzauftrages durch die Gesetzgeber der Länder
1. Untersuchung der Schulgesetze der Länder auf einen explizit normierten Schutzauftrag in Bezug auf Risikofaktoren aus der schulischen Sphäre
a) Explizit normierter Schutzauftrag
b) Untersuchungsergebnis
2. Untersuchung der Schulgesetze der Länder auf Hinweise auf einen Schutzauftrag in Bezug auf Risikofaktoren aus der schulischen Sphäre
a) Regelungen in Bezug auf den Umgang mit Differenz
b) Regelungen in Bezug auf Mobbing, Gewalt und sexualisierte Kontakte als Hinweis auf einen Schutzauftrag
c) Regelungen in Bezug auf Waffen und gefährlichen Gegenständen als Hinweis auf einen Schutzauftrag
d) Regelungen in Bezug auf den Konsum alkoholischer Getränke und weiterer Suchtmittel als Hinweis auf einen Schutzauftrag
e) Regelungen in Bezug auf eine Aufsichtspflicht als Hinweis auf einen Schutzauftrag
f) Regelungen in Bezug auf Videoüberwachung als Hinweis auf einen Schutzauftrag
g) Regelungen in Bezug auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen als Hinweis auf einen Schutzauftrag
h) Untersuchungsergebnis
E. Untersuchung der Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ bezüglich schulischer und familiärer Sphäre
I. Die Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ in der Schulgesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen
II. Die Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ in der Schulgesetzgebung der anderen Bundesländer
1. Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindesgefährdung“ in Anlehnung an § 8a SGB VIII
2. Verwendung der Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ mit Verweis auf das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
a) Staatliche Mitverantwortung statt Eigenverantwortung im Kinderschutz
b) Abwendung von Gefahren aus der familiären Sphäre
3. Schulgesetzgebung ohne Verwendung der Begriffe „Kindeswohl“ oder „Kindeswohlgefährdung“
III. Untersuchungsergebnis
F. Fazit
Die Arbeit untersucht, ob die Institution Schule einen eigenen Verursachungsort für Kindeswohlgefährdungen darstellt und inwieweit ein staatlicher Schutzauftrag zur Abwendung schulbedingter Risiken existiert. Dabei wird analysiert, ob die aktuellen Schulgesetze der Bundesländer dieser Schutzverantwortung durch explizite Normen gerecht werden.
b) „Normierende Sanktion“ in der Schule
„Im Herzen aller Disziplinarsysteme arbeitet ein kleiner Strafmechanismus“. Die Aufgabe der „Disziplinarstrafe“ ist, „Abweichungen zu reduzieren“, womit die Disziplinarstrafe „wesentlich korrigierend“ ist. In diesem Sinne ist alles strafbar, „was nicht konform ist“. Somit kann der „Fehler“ einer Schülerin oder eines Schülers, wie etwa „ein kleiner Verstoß“ oder die „Unfähigkeit, eine Aufgabe zu erfüllen“, Anlass für eine Disziplinarstrafe sein.
Was in der Schule „überhandnimmt, ist eine Mikro-Justiz der Zeit (Verspätungen, Abwesenheiten, Unterbrechungen), der Tätigkeit (Unaufmerksamkeit, Nachlässigkeit, Faulheit), des Körpers (‚falsche‘ Körperhaltungen und Gesten, Unsauberkeit), der Sexualität (Unanständigkeit, Schamlosigkeit)“.
Diese Mikro-Justiz „reguliert“ das „anständige Betragen im Klassenzimmer“.
Ein Disziplinarsystem, wie das der Schule, bevorzugt Bestrafungen, „die in den Bereich des Übens, des intensivierten, vervielfachten, wiederholten Lernens fallen“.
A. Einleitung: Diese Einleitung skizziert die Problematik, dass Schule trotz ihres Bildungsauftrags ein „blinder Fleck“ bezüglich Kindeswohlgefährdungen sein kann und führt in die rechtliche sowie machtkritische Perspektive ein.
B. Rechtlicher Hintergrund der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“: Dieses Kapitel erläutert die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe im deutschen Familienrecht sowie deren Auslegung im Kontext der UN-Kinderrechtskonvention.
C. Schule als Verursachungsort von Kindeswohlgefährdung: Hier werden mittels der Risikozonen nach Greese sowie machttheoretischer Analysen nach Foucault und Pongratz Gefährdungspotenziale aufgezeigt, die direkt aus der Schulstruktur resultieren.
D. Untersuchung zu Schutzmaßnahmen für das Kindeswohl vor Risikofaktoren aus der schulischen Sphäre: Dieser Abschnitt leitet einen staatlichen Schutzauftrag der Schule aus dem Grundgesetz und der UN-Kinderrechtskonvention ab und vergleicht diesen mit der Gesetzeslage der Bundesländer.
E. Untersuchung der Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ bezüglich schulischer und familiärer Sphäre: Das Kapitel prüft die aktuelle Verwendung dieser Begriffe in der Schulgesetzgebung und stellt fest, dass Kindeswohlgefährdung in der Praxis meist nur familiär assoziiert wird.
F. Fazit: Die Arbeit resümiert, dass Schule als Verursachungsort von Gefährdungen unterschätzt wird und der Schutzauftrag in der Schulgesetzgebung nur rudimentär umgesetzt ist.
Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Schule, Schulrecht, UN-Kinderrechtskonvention, Machtstruktur, Disziplinarmacht, Kontrollgesellschaft, Schulpflicht, Schutzauftrag, Kinderschutz, Schulgesetz, Mobbing, Selbstunternehmertum, Bildungsauftrag
Die Masterarbeit befasst sich mit der Frage, ob die Institution Schule als potenzieller Verursachungsort von Kindeswohlgefährdungen betrachtet werden muss und ob ein staatlicher Schutzauftrag zur Abwehr solcher Gefahren besteht.
Zentrale Themen sind die rechtliche Definition des Kindeswohls, die Analyse schulischer Machtstrukturen (Disziplinar- und Kontrollmacht) und die Auswertung der jeweiligen Schulgesetze der 16 Bundesländer.
Ziel ist es zu belegen, dass Schule für Schülerinnen und Schüler ein Gefährdungsort sein kann und dass die derzeitige deutsche Schulgesetzgebung diese Gefahr weitgehend ignoriert, indem sie Kindeswohlgefährdung vorwiegend in der familiären Sphäre verortet.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche und erziehungswissenschaftliche Analyse. Sie verknüpft dabei die rechtliche Auslegung von Grundrechten und der UN-Kinderrechtskonvention mit machttheoretischen Ansätzen von Michel Foucault sowie der systemischen Risikoanalyse von Dieter Greese.
Der Hauptteil analysiert, wie schulische Strukturen (z.B. Selektion, Leistungsdruck, soziale Exklusion) und Interaktionsformen (z.B. Mobbing, Schüler-Lehrer-Verhältnis) als Risikofaktoren wirken und wie diese in den Schulgesetzen normiert oder vernachlässigt werden.
Zu den Kernbegriffen zählen neben Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung auch der Dispositiv-Begriff, Kontrollgesellschaft, Schulpflicht und der staatliche Schutzauftrag.
Während die Schulgesetze das Thema „Kindeswohlgefährdung“ primär als ein Problem der Eltern/Familie behandeln, zeigt die Arbeit auf, dass Schule durch Leistungsdruck, Selektion und Mobbing selbst aktive Gefährdungspotenziale für das Kindeswohl generiert.
Der Begriff beschreibt nach Loschelder und Foucault die Situation, in der Schülerinnen und Schüler durch die Schulpflicht physisch in einen vom Staat kontrollierten Raum gezwungen werden, woraus sich für den Staat eine besondere Schutz- und Fürsorgepflicht ergibt.
Da Deutschland als Vertragsstaat die UN-Kinderrechtskonvention implementieren muss, diese aber in der deutschen Schulgesetzgebung in Bezug auf die schulische Sphäre nicht konsequent umgesetzt wird, argumentiert die Autorin, dass eine Untätigkeit des Gesetzgebers einen Völkerrechtsverstoß darstellen kann.
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