Masterarbeit, 2021
64 Seiten
Einleitung
I. Definition der Folter
1. Die Schwierigkeiten der Begriffsbestimmung
2. Folterdefinition des Art. 1 I UN-Antifolterkonvention
a. Objektive Elemente
aa. Methoden der Schmerzzufügung
(1) Physische (Schwarze) Folter
(2) Psychische (Weiße) Folter
bb. Intensität der Schmerzen
cc. Schmerzzufügung durch Unterlassen
dd. Kontrolle über den Gefolterten
ee. Zurechenbarkeit zum Staat
b. Subjektive Elemente
c. Die gesetzliche Sanktionsklausel
II. Grundlagen des Folterverbots
1. Utilitarismus
2. Deontologie
III. Das Folterverbot im Völkerrecht
1. Das Foltervebot im Völkervertragsrecht
a. Das Folterverbot im menschenrechtlichen Völkervertragsrecht
b. Das Folterverbot in der UN-Antifolterkonvention
c. Das Folterverbot im humanitären Völkervertragsrecht
d. Das Folterverbot im strafrechtlichen Völkervertragsrecht
2. Das Folterverbot im Völkergewohnheitsrecht
IV. Das Folterverbots im deutschen Recht
1. Das Folterverbot im Verfassungsrecht
a. Art. 1 I 1 GG
b. 104 I 2 GG
c. Art. 2 II 1 GG
2. Das Folterverbot im Strafrecht
a. Strafbarkeit der Folter
b. Rechtfertigung der Folter
aa. Notwehr (§ 32 StGB)
(1) Voraussetzungen der Notwehr
(2) Rechtfertigung der Folter durch die Notwehr
bb. Notstand (§ 34 StGB)
(1) Voraussetzungen des Notstands
(2) Rechtfertigung der Folter durch den Notstand
3. Das Folterverbot im Strafprozessrecht
a. Grundlagen, §136a StPO
b. Die Verbotenen Vernehmungsmethoden
4. Das Folterverbot im Polizeirecht
a. Verankerung des Folterverbots in den Polizeigesetzen
b. Relativierung des absoluten polizeilichen Folterverbots
Exkurs: Lehre des Feindstrafrechts
1. Allgemeines zum Feindstrafrecht
2. Zulassung der Folter durch Feindstrafrecht
Schlussfolgerung
Literatur
Die Arbeit untersucht die rechtliche Absolutheit des Folterverbots vor dem Hintergrund von Bedrohungen durch Terrorismus, insbesondere im Kontext von sogenannten Ticking-Bomb-Szenarien. Die zentrale Forschungsfrage ist, ob das in nationalem und internationalem Recht verankerte absolute Folterverbot relativiert werden kann, um in Extremsituationen Menschenleben zu retten.
2. Folterdefinition des Art. 1 I UN-Antifolterkonvention
Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 I eine Legaldefinition der Folter:
„Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“
Aus dieser Definition ergeben sich wesentliche Elemente der Folter. Im Folgenden werden diese Elemente dargestellt.
Einleitung: Diese Einleitung führt in die historische Entwicklung des Folterverbots ein und skizziert die Problematik, die durch Terrorismus und das Ticking-Bomb-Szenario entsteht.
I. Definition der Folter: Hier werden die Schwierigkeiten der Begriffsbestimmung analysiert und die rechtliche Definition der Folter nach der UN-Antifolterkonvention in ihre objektiven und subjektiven Elemente zerlegt.
II. Grundlagen des Folterverbots: Dieses Kapitel vergleicht utilitaristische Ansätze, die Nutzenmaximierung betrachten, mit deontologischen Argumenten, die auf Pflichten und der Menschenwürde basieren.
III. Das Folterverbot im Völkerrecht: Die Untersuchung zeigt die verfassungsrechtliche Verankerung des absoluten Folterverbots in internationalen Verträgen sowie im Völkergewohnheitsrecht auf.
IV. Das Folterverbots im deutschen Recht: Hier wird geprüft, inwiefern das deutsche Verfassungs-, Straf- und Strafprozessrecht die Folter absolut verbieten und ob Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Notstand eingreifen können.
Exkurs: Lehre des Feindstrafrechts: Dieser Exkurs analysiert die Lehre vom Feindstrafrecht von Günther Jakobs und ihre kritische Implikation für die potenzielle Zulassung von Folter.
Schlussfolgerung: Das Fazit stellt fest, dass das absolute Folterverbot keine Ausnahme zulässt, da Folter die Menschenwürde verletzt und als Instrument des Terrors selbst abzulehnen ist.
Folterverbot, Rettungsfolter, Ticking-Bomb-Szenario, Menschenwürde, Deontologie, Utilitarismus, UN-Antifolterkonvention, Strafrecht, Polizeirecht, Völkerrecht, Notwehr, Notstand, Feindstrafrecht, Aussageerpressung, Rechtsstaat
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob das völkerrechtlich und national absolut verankerte Folterverbot in extremen Ausnahmesituationen, wie bei der drohenden Gefahr durch Zeitbomben, relativiert oder gar ausgesetzt werden kann.
Zentrale Felder sind die völkerrechtliche Definition der Folter, die philosophische Begründung des Verbots anhand von Deontologie und Utilitarismus sowie die rechtliche Implementierung im deutschen Grundgesetz, Strafrecht und Polizeirecht.
Das Ziel ist die Analyse, ob eine Rechtfertigung von Folter, etwa durch Notwehr oder Notstand, rechtlich möglich ist und ob die Argumente zur Relativierung, wie sie das Feindstrafrecht bietet, einer wissenschaftlichen Prüfung standhalten.
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, indem sie Gesetze, Konventionen und die Lehre (Rechtsphilosophie und Strafrechtswissenschaft) kombiniert, um die Absolutheit des Folterverbots zu prüfen.
Der Hauptteil behandelt die detaillierte Definition der Folter nach internationalem Standard, die Begründung des Folterverbots durch Kant und Beccaria sowie eine umfassende Prüfung der deutschen Rechtslage unter Berücksichtigung von Notwehr und Notstand.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Menschenwürde, Folterverbot, Ticking-Bomb-Szenario, Rechtsstaat, Feindstrafrecht und die Unzulässigkeit von staatlicher Folter charakterisiert.
Nein, das Werk argumentiert, dass Folter kein geeignetes Mittel zur Wahrheitsfindung ist und zudem die Menschenwürde, die als unantastbarer Verfassungswert die Grenze des Notstands darstellt, gravierend verletzt.
Die Lehre des Feindstrafrechts nach Günther Jakobs betrachtet Täter, die die Rechtsordnung zerstören wollen, als "Unpersonen". Das Werk widerlegt diese Lehre als plausible Begründung, da sie elementare Prinzipien wie die Unschuldsvermutung und die Menschenwürde ignoriert.
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