Bachelorarbeit, 2020
112 Seiten, Note: 1,0
1 Einleitung
2 Umsatzsteuerliche Behandlung von Konsignationslagern
2.1 Konsignationslager vor dem 01.01.2020
2.1.1 Umsatzbesteuerung im nationalen Steuerrecht
2.1.2 Beweggründe für die Neuerung
2.2 Nationale Gesetzeslage ab dem 01.01.2020
2.2.1 Neuerungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Konsignationslagern
2.2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung bei Nichtanwendung der Neuregelung
3 Kritische Analyse der praktischen Umsetzung der Quick Fixes hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Konsignationslagern
3.1 Vergleich der Gesetzeslage vor und nach dem 01.01.2020
3.1.1 Vorteile der Neuregelung
3.1.2 Negative Folgen der Gesetzesänderung
3.2 Umsetzungsprobleme der Konsignationslagerregelung
3.2.1 Auslegung einzelner Begriffe
3.2.2 Allgemeine Unklarheiten
3.2.3 Unklarheiten hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten
3.2.4 Nachträgliche Nichtanwendung der Konsignationslagerregelung
3.3 EU-Rechtskonformität
3.4 Handlungsempfehlung für das Bundesministerium der Finanzen
4 Fazit
Die Arbeit analysiert kritisch die zum 01.01.2020 im Rahmen der "Quick Fixes" eingeführten umsatzsteuerlichen Neuregelungen für Konsignationslager. Ziel ist es zu untersuchen, inwieweit die gesetzgeberischen Ziele der Betrugsbekämpfung und Harmonisierung erreicht wurden, welche praktischen Umsetzungsprobleme bestehen und ob die nationale Umsetzung den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht.
3.1.1 Vorteile der Neuregelung
Der größte Vorteil, den die Einführung der Konsignationslagerregelung bringt, ist der Wegfall der Notwendigkeit zur umsatzsteuerlichen Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsmitgliedsstaat. Infolge dessen fallen mögliche Handelshemmnisse weg und der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU wird attraktiver. Das wird zudem durch die Vereinheitlichung und Harmonisierung der steuerlichen Behandlung innerhalb Europas verstärkt. Mit Einführung der Quick Fixes wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von call-off stocks erstmals klar geregelt und den Unternehmern wird eine eindeutige Rechtsgrundlage geboten.
Im Detail legt die Gesetzesänderung unter anderem den für die Besteuerung relevanten Zeitpunkt fest. Für den BFH lag bereits im Zeitpunkt der Lieferung, also bei Transportbeginn, ein umsatzsteuerlich relevanter Sachverhalt dar. Im Gegensatz dazu ist in § 6b Abs. 2 UStG (vgl. Art. 17a Abs. 3 MwStSystRL) geregelt, dass die Steuer erst bei Entnahme der Gegenstände aus dem Lager entsteht. Dadurch wird ein Gleichlauf mit dem Ertragssteuerrecht hergestellt. Die Umsatzsteuer muss vom Lieferer erst in dem Zeitpunkt abgeführt werden, in welchem das Anlagegut aus seiner Bilanz ausscheidet und er einen ertragssteuerlichen Erlös verzeichnet. Waren, welche schlussendlich nicht im umsatzsteuerlichen Sinne geliefert werden, bleiben bei der Besteuerung unberücksichtigt. Dieser Aspekt wird durch die Einführung der Neuregelung wichtig, da es seither möglich ist den ursprünglichen Abnehmer, unter bestimmten Bedingungen, zu ersetzen. Ebenso ist es, bei Einhalten gewisser Voraussetzungen, möglich, die gelagerte Ware zum Lieferanten in den Abgangsmitgliedstaat zurückzuschicken. Damit es überhaupt zu einer umsatzsteuerlichen Lieferung zwischen Konsignant und Erwerber kommt, müssen die Gegenstände innerhalb von 12 Monaten aus dem Lager entnommen werden. Andernfalls liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen des Lieferanten vor. Neu ist dabei die klare Regelung bezüglich der Lagerdauer.
1 Einleitung: Die Einleitung erläutert die Problematik der Mehrwertsteuerhinterziehung bei grenzüberschreitenden Konsignationslagern und stellt die Zielsetzung der Bachelorarbeit dar, die Quick Fixes kritisch zu beleuchten.
2 Umsatzsteuerliche Behandlung von Konsignationslagern: Dieses Kapitel stellt die umsatzsteuerliche Ausgangslage vor und nach dem 01.01.2020 dar, inklusive der Beweggründe für die gesetzliche Neuregelung.
3 Kritische Analyse der praktischen Umsetzung der Quick Fixes hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Konsignationslagern: Dieser Hauptteil analysiert die Vorteile und negativen Folgen der Neuregelung, beleuchtet Umsetzungsschwierigkeiten, prüft die EU-Rechtskonformität und gibt Handlungsempfehlungen für das BMF.
4 Fazit: Das Kapitel fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet, ob die Ziele der Harmonisierung und Rechtssicherheit durch die Quick Fixes erreicht wurden.
Konsignationslager, Quick Fixes, Umsatzsteuer, UStG, innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb, MwStSystRL, Warenlager, Steuerbetrug, Rechtsunsicherheit, Registrierung, ZM, Aufzeichnungspflichten, Vorsteuerabzug, Harmonisierung.
Die Arbeit befasst sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Konsignationslagern im grenzüberschreitenden EU-Handel vor dem Hintergrund der am 01.01.2020 eingeführten "Quick Fixes".
Zentrale Themen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG), die praktischen Probleme bei der Umsetzung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten sowie die Vereinbarkeit der deutschen Umsetzung mit EU-Recht.
Ziel ist eine rechtskritische Analyse der "Quick Fixes": Wurden die Ziele der Gesetzgebung erreicht, welche neuen Unsicherheiten sind entstanden und wie lässt sich die praktische Umsetzung durch das BMF verbessern?
Die Arbeit stützt sich auf eine rechtskritische Analyse unter Auswertung des einschlägigen Schrifttums, der Rechtsprechung (insbesondere BFH und EuGH) sowie offizieller Dokumente der Europäischen Kommission.
Der Hauptteil gliedert sich in einen Vergleich der Rechtslage vor und nach 2020, eine detaillierte Untersuchung von Umsetzungsproblemen, eine Prüfung der EU-Rechtskonformität sowie konkrete Handlungsempfehlungen.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Konsignationslager, Quick Fixes, innergemeinschaftliche Lieferung, Steuerbefreiung, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Compliance charakterisieren.
Derartige Ereignisse führen gemäß § 6b Abs. 6 UStG in der Regel zur Nichtanwendung der Konsignationslagerregelung und lösen ein steuerpflichtiges innergemeinschaftliches Verbringen aus, wobei der Zeitpunkt des Ereignisses für die Rechtsfolgen maßgeblich ist.
Die ZM gewinnt an Bedeutung, da sie nun ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Steuerbefreiung ist. Fehler oder verspätete Angaben können zur Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung führen.
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