Wissenschaftlicher Aufsatz, 2008
18 Seiten
Der institutionelle Datenschutz: „unabhängig“ aber machtlos?
1. Der institutionelle Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland
1a. Entwicklungsgeschichte des Datenschutzes
1b. Aufgaben und Verortung des BfDI
2. Einflußmöglichkeiten und ihre Grenzen des behördlichen Datenschutzes
2a. Einflußmöglichkeiten durch Kontrolle
2b. Grenzen
3. Europäische Dimension des institutionellen Datenschutzes
4. Schlußbetrachtung
Die Arbeit untersucht die Effektivität des institutionellen Datenschutzes in Deutschland, insbesondere die Rolle und Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Dabei wird analysiert, inwieweit die Behörde trotz gesetzlicher Kontrollbefugnisse durch ihre institutionelle Anbindung an das Bundesinnenministerium in ihren Möglichkeiten eingeschränkt ist, insbesondere im Kontext aktueller sicherheitspolitischer Herausforderungen.
2. Einflußmöglichkeiten durch Kontrolle
Nach der gesetzlichen Regelung besteht die primäre Aufgabe des BfDI in der systematischen Prüfung als Ausfluß seiner Kontrollfunktion. Diese steht bewußt am Anfang des normierten Aufgabenkreises, alle anderen Aufgaben müssen sich hieraus ableiten. Daher ist der BfDI de lege lata als eine Kontrollinstanz bzw. Kontrollorgan oder Kontrollbehörde zu bezeichnen. Aufgrund des objektiven Geschäftsanfalls und auch nach derzeitigem Amtsverständnis wird diese Hauptaufgabe durch die intensive Beratungs- und Servicefunktion (Konsultativfunktion) immer mehr verdrängt.
Gemäß § 24 Abs. 1 BDSG unterliegen die öffentlichen Stellen des Bundes der Kontrolle des BfDI, der jederzeit, auch ohne hinreichende Anhaltspunkte, tätig werden kann. Seine Kontrollbefugnis bezieht sich sowohl auf den Bereich der Datensicherung, als auch auf den Bereich der Datenverarbeitung und ihrer Zweckbindung (z.B. Verarbeitungs- und Nutzungsverbote; Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs-, und Löschungspflichten und Verpflichtung zu technischen und organisatorischen sowie personellen Maßnahmen). Die Kontrolltätigkeit der aus zwei bis vier Mitgliedern bestehenden Prüfteams des BfDI, die sich in der Regel einige Wochen vorher ankündigen – wozu keine Verpflichtung besteht (sogenannte Spontankontrollen sind möglich) geht hierbei entweder aus einer Eigeninitiative oder einer Fremdinitiative (gem. § 21 BDSG: betroffener „jedermann“ oder gem. § 26 Abs. 2 BDSG: Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung) hervor; der Gegenstand der Kontrolle umfaßt die in § 1 Abs. 1 BDSG normierten Sachverhalte und Vorgänge.
Der institutionelle Datenschutz: „unabhängig“ aber machtlos?: Diese Einleitung führt in die Problematik des Begriffs Datenschutz und die ambivalente Stellung der Datenschutzbeauftragten im Spannungsfeld zwischen Unabhängigkeit und institutioneller Einbindung ein.
1. Der institutionelle Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland: Das Kapitel beschreibt das Aufgabengebiet des BfDI und die historischen sowie rechtlichen Grundlagen, wie das Volkszählungsurteil, die den Datenschutz in Deutschland maßgeblich geprägt haben.
1a. Entwicklungsgeschichte des Datenschutzes: Dieser Abschnitt zeichnet die Entstehung des Datenschutzrechts von 1970 bis zur Etablierung des BfDI nach und beleuchtet die parlamentarische Verankerung der Behörde.
1b. Aufgaben und Verortung des BfDI: Hier werden die Kontrollmechanismen, insbesondere die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdkontrolle, sowie die Einbindung der Datenschutzbeauftragten in die Verwaltungsstruktur erläutert.
2. Einflußmöglichkeiten und ihre Grenzen des behördlichen Datenschutzes: Das Kapitel analysiert die Reichweite und die faktischen Beschränkungen der datenschutzrechtlichen Kontrollbefugnisse gegenüber staatlichen Stellen.
2a. Einflußmöglichkeiten durch Kontrolle: Dieser Teil fokussiert auf die systematische Prüfungstätigkeit und das Instrumentarium der Öffentlichkeitsarbeit als Mittel der „Persuasive Authority“.
2b. Grenzen: Es werden die systemimmanenten Grenzen des Datenschutzes, insbesondere durch Globalisierung, technische Komplexität und die Anbindung an das Bundesinnenministerium, aufgezeigt.
3. Europäische Dimension des institutionellen Datenschutzes: Dieses Kapitel thematisiert die Notwendigkeit der Harmonisierung des Datenschutzes innerhalb der EU sowie die Rolle internationaler Gremien wie der Art. 29-Gruppe.
4. Schlußbetrachtung: Das Fazit fordert eine Konzentration auf Kernkompetenzen und eine Entflechtung des BfDI vom Innenministerium, um die Wirksamkeit der Kontrollinstanz zu stärken.
Datenschutz, BfDI, informationelle Selbstbestimmung, Behördlicher Datenschutz, Kontrollbefugnis, Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, Sicherheitspolitik, Präventionsstaat, Vorabkontrolle, Europäische Union, Art. 29-Gruppe, Datensicherheit, Verwaltungsrecht, Unabhängigkeit.
Die Arbeit analysiert die institutionelle Stellung und Wirksamkeit des behördlichen Datenschutzes in Deutschland, insbesondere die Rolle des BfDI als Kontrollinstanz.
Zentrale Themen sind die rechtliche Unabhängigkeit von Datenschutzbeauftragten, die Kontrollmöglichkeiten gegenüber Bundesbehörden und die Herausforderungen durch neue sicherheitspolitische Maßnahmen.
Das primäre Ziel ist die kritische Untersuchung der Frage, ob der institutionelle Datenschutz in Deutschland trotz seines „unabhängigen“ Status in der Praxis machtlos gegenüber staatlichen Eingriffen agiert.
Es handelt sich um eine rechts- und politikwissenschaftliche Analyse, die gesetzliche Bestimmungen, aktuelle Fachliteratur sowie Praxisberichte kritisch auswertet.
Der Hauptteil beleuchtet die Kontrollinstrumente des BfDI, die Grenzen staatlicher Datenschutzaufsicht, internationale Entwicklungen in der EU sowie strukturelle Defizite in der Zusammenarbeit mit dem Bundesinnenministerium.
Datenschutz, BfDI, informationelle Selbstbestimmung, Kontrollbefugnis, Sicherheitspolitik und Unabhängigkeit.
Die Anbindung führt zu einer problematischen „Zwitterstellung“, bei der die fachliche Unabhängigkeit durch dienstaufsichtliche Nähe zum Kontrollierten beeinträchtigt werden kann.
Die europäische Ebene ist entscheidend für die Harmonisierung von Standards, wobei Gremien wie die Art. 29-Gruppe versuchen, ein hohes Datenschutzniveau über nationale Grenzen hinweg zu implementieren.
Der Autor fordert eine radikale Vereinfachung der Arbeitsabläufe, eine Konzentration auf „Großen Datenschutz“ und eine personelle Ausgliederung des BfDI aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums.
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