Diplomarbeit, 2008
91 Seiten, Note: 1,0
1. Einleitung
2. Funktionsweise der Thesaurierungsbegünstigung und Grundlagen
2.1 Zielsetzung der Vorschrift
2.2 Konzept: Begünstigung nicht entnommener Gewinne
2.2.1 Neue Begriffsdefinitionen
2.2.1.1 Nicht entnommener Gewinn
2.2.1.2 Begünstigungsbetrag
2.2.1.3 Nachversteuerungspflichtiger Betrag
2.2.1.4 Nachversteuerungsbetrag
2.2.2 Antragsberechtigung und verfahrensrechtliche Regelungen
2.2.3 Begünstigung
2.2.3.1 Begünstigter Gewinn und Tarif
2.2.3.2 Gründe für eine „unvollständige“ Thesaurierung
2.2.3.2.1 Besonderheiten bei Veräußerungsgewinnen
2.2.3.2.2 Carried Interest
2.2.3.2.3 Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben
2.2.3.2.4 Privatentnahmen
2.2.3.2.5 Steuerfreie Gewinnanteile
2.2.4 Nachversteuerung
2.2.4.1 Nachversteuerungsbetrag und Tarif
2.2.4.2 Sonstige Nachversteuerungsfälle
2.2.4.2.1 Betriebsaufgabe oder Veräußerung
2.2.4.2.2 Umwandlungsfälle
2.2.4.2.3 Wechsel der Gewinnermittlungsart
2.2.4.2.4 Auf Antrag
2.2.4.3 Verwendungsreihenfolge
2.2.4.4 Ausnahmen von der Nachversteuerung
2.2.4.4.1 Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer
2.2.4.4.2 Überführung bzw. Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
2.2.4.4.3 Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG
2.2.4.4.4 Einbringung in eine Personengesellschaft
2.2.5 Situation im Verlustfall
3. Be- und Entlastungswirkungen sowie Gestaltungsoptionen
3.1 Derzeitige und zukünftige Belastung
3.2 Wann sollte man von § 34a EStG Gebrauch machen?
3.2.1 Begünstigungssteuersatz und individueller Belastungssatz
3.2.2 Vorteilhaftigkeit der Thesaurierungsbegünstigung
3.3 Gestaltungsüberlegungen
3.3.1 Entnahme thesaurierter Gewinne
3.3.1.1 Grundsätzliches
3.3.1.2 Entnahmestrategien
3.3.1.2.1 Entnahme und Wiedereinlage im Folgewirtschaftsjahr
3.3.1.2.2 Einlage entnommener Mittel in eine Parallelgesellschaft
3.3.1.2.3 Ersatz entnommener Mittel durch Bankdarlehen
3.3.1.2.4 Darlehensgewährung an Gesellschafter zur Überbrückung
3.3.2 Einsatz von Sonderbetriebsvermögen
3.3.3 Einlage- und Entnahmemanagement
3.4 Auswirkung auf Umstrukturierungen
4. Erreichung einer rechtsformneutralen Besteuerung?
4.1 Warum Ziel einer rechtsformneutralen Besteuerung?
4.2 Vorteilhafte Rechtsform
4.2.1 Bei (Voll-)Ausschüttung
4.2.2 Bei Thesaurierung
4.2.3 Sonstige Fälle
4.2.3.1 Bei Veräußerung
4.2.3.2 Möglichkeit der unmittelbaren Verlustnutzung
4.2.3.3 Steuerfreie Durchleitung von Gewinnen
4.2.3.4 Abziehbarkeit von Refinanzierungsaufwendungen
4.2.3.5 Firmenwertabschreibung
4.3 Kritik an § 34a EStG
4.3.1 Keine rechtsformneutrale Besteuerung
4.3.2 Sonstige Kritikpunkte
5. Zusammenfassende Würdigung
Diese Arbeit analysiert den Regelungsinhalt und die Auswirkungen der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt wurde, mit dem primären Ziel zu untersuchen, ob und inwieweit dadurch eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung erreicht wird.
2.2.3.1 Begünstigter Gewinn und Tarif
Die Begünstigung nach § 34a EStG findet Anwendung auf den Teil des nicht entnommenen Gewinns, für den der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 34a Abs. 1 EStG stellen kann und diesen auch gestellt hat (Begünstigungsbetrag).50 Dabei ist der nicht entnommene Gewinn dem steuerpflichtigen Gewinn gegenüberzustellen. Sofern der nicht entnommene Gewinn höher als der steuerpflichtige Gewinn ist, sollte der Antrag – mangels steuerlicher Auswirkung – unbedingt auf die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns beschränkt werden (das Gesetz beinhaltet keine automatische Begrenzung), weil sonst ein höherer nachversteuerungspflichtiger Betrag und damit eine höhere Nachversteuerung entsteht.51 Bei Mitunternehmerschaften kann die Thesaurierungsbegünstigung sowohl für Gewinne des Gesamthands- als auch des Sonderbetriebsvermögens in Anspruch genommen werden.52 Dementsprechend sind Sonderentnahmen und Sondereinlagen sowie Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen – wie zum Beispiel Tätigkeitsvergütungen – zu berücksichtigen. Sie erhöhen den maßgeblichen Gewinn (Sonderbetriebseinnahme), stellen (bei Auszahlung) aber gleichzeitig auch Entnahmen dar.53
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Begünstigungsbetrag mit einem Sondertarif von 28,25 Prozent zu versteuern (Einkommensteuer).54 Der nicht progressionsabhängige Steuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent bewirkt (ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer) eine Belastung von 29,80375 Prozent.55 Die Gewerbesteuer, die – für Erhebungszeiträume, welche nach dem 31. Dezember 2007 enden – nicht mehr steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, führt zu einer Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer bei den Gesellschaftern im Vergleich zu früher.56 Eine entsprechende Kompensation erfolgt durch die Erhöhung des Gewerbesteueranrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8, wodurch künftig das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags bei der (auf gewerbliche Einkünfte entfallenden) Einkommensteuer abgezogen werden kann.57 Diese pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG erstreckt sich auch auf die nach § 34a EStG ermäßigte Steuer, welche auf den nicht ausgeschütteten Gewinn entfällt.58 Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent unterliegen nach § 34a Abs. 1 EStG ermäßigt besteuerte Gewinne im Thesaurierungsjahr einer Belastung von 29,77 Prozent (Berechnung siehe Anlage 5 auf Seite 50).59
1. Einleitung: Diese Einleitung stellt die Ziele der Unternehmensteuerreform 2008 dar, insbesondere die Einführung des § 34a EStG zur Begünstigung thesaurierter Gewinne bei Personenunternehmen.
2. Funktionsweise der Thesaurierungsbegünstigung und Grundlagen: Dieses Kapitel erläutert detailliert die gesetzlichen Begriffsdefinitionen, den Anwendungsbereich sowie die Voraussetzungen und verfahrensrechtlichen Regelungen der Thesaurierungsbegünstigung.
3. Be- und Entlastungswirkungen sowie Gestaltungsoptionen: Hier werden die steuerlichen Belastungseffekte der Reform untersucht und Strategien zur Optimierung der Steuerbelastung bei Personenunternehmen aufgezeigt.
4. Erreichung einer rechtsformneutralen Besteuerung?: Dieses Kapitel diskutiert kritisch, ob das gesetzgeberische Ziel einer rechtsformneutralen Besteuerung durch den § 34a EStG tatsächlich erreicht wurde oder ob weiterhin Verzerrungen bestehen.
5. Zusammenfassende Würdigung: Die abschließende Würdigung fasst die Ergebnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass das Ziel der Rechtsformneutralität durch die komplexe Ausgestaltung des § 34a EStG nicht vollumfänglich erreicht wurde.
Thesaurierungsbegünstigung, § 34a EStG, Personenunternehmen, Unternehmenssteuerreform 2008, Rechtsformneutralität, Nachversteuerung, Gewerbesteuer, Entnahmen, Einlagen, Steuerbelastung, Thesaurierung, Mitunternehmerschaft, Einkommensteuer, Sonderbetriebsvermögen, Rechtsformwahl
Die Diplomarbeit untersucht die 2008 eingeführte Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG für Personenunternehmen im Kontext der Unternehmensteuerreform 2008.
Die Arbeit behandelt die Systematik von § 34a EStG, die Auswirkungen auf die Steuerbelastung von Personenunternehmen, Gestaltungsoptionen bei Entnahmen und Einlagen sowie die Frage der Rechtsformneutralität im Vergleich zu Kapitalgesellschaften.
Das Hauptziel besteht darin, die Funktionsweise des § 34a EStG zu analysieren und kritisch zu hinterfragen, ob und inwieweit das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel einer rechtsformneutralen Besteuerung mit dieser Vorschrift erreicht wurde.
Der Autor führt eine detaillierte Analyse des Gesetzestextes, der Gesetzesbegründung sowie der steuerlichen Fachliteratur durch und ergänzt dies durch umfangreiche quantitative Belastungsberechnungen und Fallbeispiele.
Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der technischen Funktionsweise (Grundlagen, Begriffsdefinitionen), die Analyse von Belastungswirkungen und Gestaltungsoptionen sowie die kritische Auseinandersetzung mit dem Thema der Rechtsformneutralität.
Zentrale Begriffe sind Thesaurierungsbegünstigung, § 34a EStG, Personenunternehmen, Rechtsformneutralität, Nachversteuerung und steuerliche Belastungswirkungen.
Da die Gewerbesteuer nach der Reform nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar ist, spielt ihre Anrechnung auf die Einkommensteuer eine entscheidende Rolle für die effektive Steuerbelastung, was die Komplexität der Rechtsformwahl erhöht.
Die gesetzlich fingierte Verwendungsreihenfolge ("BiFo"-Prinzip) führt häufig zu einer früheren Nachversteuerung, als es für den Steuerpflichtigen vorteilhaft wäre, und erschwert damit die steueroptimale Entnahme von Altrücklagen.
In der Praxis sind zusätzliche Entnahmen (z.B. für private Steuern oder Lebenshaltungskosten) oft notwendig, wodurch das thesaurierte Volumen sinkt und die Steuerbelastung im Vergleich zum theoretischen Idealfall ansteigt.
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