Magisterarbeit, 2008
81 Seiten, Note: 2,0
A Einleitung
B Hauptteil
1. Eine Definition des Begriffs „Notstandssrecht“
2. Die Weimarer Republik
2.1 Die historischen und politischen Bedingungen der Verfassungsgebung 1918 / 1919
2.2 Ausgewählte historische Vorläufer des Art.48 in der deutschen Verfassungsgeschichte
2.3 Die Staatsrechtliche Stellung des Reichspräsidenten
2.4 Die Ausarbeitung der 4 Absätze des Artikels 48
2.4.1 Der Eingriff in die Landeshoheit
2.4.2 Das Notverordnungsrecht gemäß Absatz 2 Satz 1
2.4.3 Der Grundrechtssatz in Artikel 48 Absatz 2 Satz 2
2.4.4 Die Reichweite der präsidialen Maßnahmen in der juristischen Auslegung des Artikels 48 Absatz 2
2.4.5 Die Gültigkeit der Notverordnung und Kontrollmöglichkeiten durch die Justiz
2.4.6 Die Außerkraftsetzung der Notverordnung durch den Reichstag nach Artikel 48 Absatz 3
2.4.7 Das Notverordnungsrecht von Landesregierungen
2.5 Die Anwendung des Artikel 48
2.5.1 Die Anwendung in der ersten Phase der Weimarer Republik unter Reichspräsident Ebert
2.5.2 Die Anwendung in der zweiten Phase der Weimarer Republik unter Reichspräsident Hindenburg
3. Die V. Französische Republik
3.1 Die historischen und politischen Bedingungen der Verfassungsgebung in den 1950er Jahren
3.2 Ausgewählte historische Vorläufer des Artikels 16 in der französischen Verfassungsgeschichte
3.3 Die staatsrechtliche Stellung des Präsidenten der V. Republik
3.4 Die Darstellung des Artikels 16
3.4.1 Die Voraussetzungen des Notstandes gemäß Artikel 16
3.4.2 Die Vorgehensweise des Präsidenten gemäß Artikel 16 und sein verfassungsmäßiges Ziel
3.4.3 Die Einschränkungen des Notverordnungsrechts des Präsidenten gemäß Artikel 16
3.5 Die praktische Anwendung des Artikels 16 während der Algerienkrise 1961
3.5.1 Die Algerienkrise
3.5.2 Die getroffene Maßnahmen gemäß Artikel 16
4. Ein Vergleich der Artikel 48 und Artikel 16
4.1 Die Voraussetzungen für den „Notstand“ in den jeweiligen Artikeln
4.2 Die Gültigkeit der Notverordnungen
4.2.1 Die Dauer der Gültigkeit
4.2.2 Der juristische Rang der Notverordnung
4.2.3 Die jeweiligen Einschränkungen des Notverordnungsrechtes
4.3 Die unterschiedlichen Traditionen in der politischen Kultur beider Staaten
4.3.1 Weimarer Republik
4.3.2 Frankreich
4.3.3 Die Konsequenzen der politischen Kultur – Aspekte des Vergleichs hinsichtlich des Notverordnungsrechts
4.4 Die Praxis des Notverordnungsrechts im Vergleich
4.5 Die Auswirkungen auf die jeweilige Verfassungswirklichkeit
4.5.1 Die Konsequenzen für die Politische Stabilität
4.5.2 Die Gefahr des Mißbrauchs des Notverordnungsrechts
4.5.3 Die politische Legitimation der Notverordnung
C Schluß
Die Arbeit verfolgt das Ziel, die Notstandsrechte der Staatsoberhäupter in der Weimarer Republik (Artikel 48) und der V. Französischen Republik (Artikel 16) systematisch miteinander zu vergleichen. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, wie sich diese „Klassiker“ der Notverordnungskompetenz in ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung und in ihrer tatsächlichen politischen Praxis unterscheiden und welche Rolle die politische Kultur der beiden Staaten dabei spielte.
2.4.4 Die juristische Reichweite der präsidialen Maßnahmen
Da das in Artikel 48 Absatz 5 vorgesehene Ausführungsgesetz nie zustande kam, ist man bei der Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 auf die juristische Auslegung desselben angewiesen. Bereits in der Weimarer Zeit entbrannte eine staatsrechtliche Debatte darüber, welche Maßnahmen zulässig seien, ob der Reichspräsident an die Verfassung und die geltende Gesetzeslage gebunden ist, oder ob er sich im Rahmen des Artikels 48 auch darüber hinwegsetzen kann.
Weitgehende Einigkeit besteht darüber, daß die vom Reichspräsidenten erlassenen Notverordnungen einem „einfachen Reichsgesetz in jeder Hinsicht gleichstehen“55, wie es C. Schmitt formuliert. Die Notverordnungen hatten also nach einhelliger Interpretation den Rang eines Gesetzes.
Gemäß der Anschützschen Interpretation waren typische Maßnahmen gemäß Artikel 48 der Erlaß gesetzesvertretender Verordnungen, die Außerkraftsetzung von Grundrechten, die Übertragung der Exekutivgewalt auf reichseigene Organe und die Einsetzung außerordentlicher Gerichte.56 Er spricht im Zusammenhang mit den gesetzesvertretenden Verordnungen sowohl von einer Erweiterung als auch von einer Verengung der präsidialen Machtbefugnisse: Eine Erweiterung durch den Satz 2, da auf diese Weise verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte außer Kraft gesetzt werden können, eine Verengung in dem Sinn, daß beispielsweise Maßnahmen des sogenannten „Zweiten Hauptteils“ der Verfassung, wie unter anderem der Etat, stets eines ordentlichen Gesetzes bedürfen.57
C. Schmitt widerspricht dieser Theorie, die die Befugnisse des Reichspräsidenten verengt sieht. Wie Gotthart Jasper, der den Reichspräsidenten als „überparteiliche[n] Hüter der Verfassung“58 sieht, spricht auch C. Schmitt davon, daß der Reichspräsident „verfassungsgesetzliche Normierungen, [...] durchbrechen kann und daß nicht etwa jede der zahllosen Bestimmungen und Einzelheiten des II. Hauptteiles unserer Verfassung wichtiger ist als der Schutz der Verfassung selbst.59 C. Schmitt spricht hier also dem Staatspräsidenten ein erweiterteres Recht zur Gesetzgebung zu als etwa G. Anschütz, wenngleich er den Schutz der Verfassung als oberstes Ziel dieser Rechte fordert.
1. Eine Definition des Begriffs „Notstandssrecht“: Das Kapitel definiert den Begriff Notverordnung als eine durch das Staatsoberhaupt mit Gesetzeskraft erlassene Maßnahme zur Bewältigung festgelegter Notsituationen.
2. Die Weimarer Republik: Dieser Abschnitt analysiert die historischen Bedingungen der Weimarer Verfassung sowie die Ausgestaltung und Anwendung des Artikels 48 bis hin zur Phase der Präsidialkabinette.
3. Die V. Französische Republik: Hier werden die Entstehungsgeschichte der V. Republik, die staatsrechtliche Stellung des Präsidenten und die erstmalige Anwendung des Artikels 16 während der Algerienkrise beleuchtet.
4. Ein Vergleich der Artikel 48 und Artikel 16: Dieses Kapitel stellt beide Notstandsartikel gegenüber, vergleicht ihre Voraussetzungen, Gültigkeit und Einschränkungen und reflektiert dabei die Rolle der jeweiligen politischen Kultur.
Notverordnungsrecht, Artikel 48, Weimarer Republik, Artikel 16, V. Französische Republik, Staatspräsident, Notstand, Notverordnung, Verfassungswirklichkeit, Politische Kultur, Gewaltenteilung, Reichstag, Algerienkrise, Präsidialsystem, Hüter der Verfassung
Die Arbeit untersucht vergleichend das Notstandsrecht der Staatsoberhäupter in der Weimarer Republik (Artikel 48) und der V. Französischen Republik (Artikel 16).
Zentrale Themen sind die historische Genese der Notstandsartikel, ihre verfassungsrechtliche Interpretation, die parlamentarische und juristische Kontrolle sowie die Auswirkungen auf die politische Stabilität der jeweiligen Systeme.
Das Ziel ist es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Notverordnungskompetenzen herauszuarbeiten und die Bedeutung der jeweiligen politischen Kultur für deren Anwendung zu beleuchten.
Es handelt sich um einen klassischen, systematischen Rechtsvergleich, der durch politikwissenschaftliche und historische Literatur ergänzt wird.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Definition des Notstandsbegriffs, eine detaillierte Analyse der Weimarer Praxis, eine Darstellung des französischen Artikels 16 inklusive der Algerienkrise sowie einen abschließenden direkten Vergleich beider Modelle.
Schlüsselwörter sind unter anderem Notverordnungsrecht, Artikel 48, Artikel 16, Notstand, Präsidialsystem und politische Kultur.
Aufgrund des Fehlens eines Ausführungsgesetzes zur Konkretisierung des Artikels 48 entstanden weite Interpretationsspielräume, die von einer restriktiven Auslegung bis hin zur Interpretation als „Diktaturgewalt“ reichten.
Während Artikel 16 in Frankreich nur in einer Ausnahmesituation (Algerienkrise) zur Anwendung kam, entwickelte sich Artikel 48 in der Weimarer Spätphase zu einem dauerhaften Instrument, das das parlamentarische System faktisch ersetzte.
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