Masterarbeit, 2020
33 Seiten, Note: 1,1
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
I Einleitung
II Darstellung der Praxis
III Vergeltung, Prävention, Expression:
IV (Wie) Lassen sich Strafregistereinträge ethisch rechtfertigen?
V Fazit
Die vorliegende Masterarbeit untersucht die ethische Rechtfertigung von Strafregistereinträgen bei verurteilten Straftätern, indem sie diese Maßnahme vor dem Hintergrund klassischer Straftheorien – Vergeltung, Prävention und Expression – analysiert und deren Auswirkungen auf die moralischen Rechte der Betroffenen kritisch bewertet.
b) Die Präventionstheorie
Für die Vertreter der zukunftsorientierten Präventionstheorie lässt sich staatliche Strafe nur rechtfertigen, wenn anzunehmen ist, dass sie der Verhinderung ähnlich gelagerter zukünftiger Normverstöße dient. Das Gut der Verhinderung zukünftiger Straftaten rechtfertigt also die Zufügung des Strafübels. Neben der erwiesenen Schuld des Täters wird als weiteres notwendiges Rechtfertigungskriterium ein angemessenes Verhältnis zwischen Schwere der Strafe und Schwere der Schuld vorausgesetzt. Man unterscheidet zwischen Theorien der positiven und negativen Spezial- und Generalprävention.
Die Spezialprävention hat zum Ziel, den betreffenden Täter durch die Bestrafung zu resozialisieren. Dabei argumentiert sie, dass Strafe durch die Prävention weiterer Straftaten des Täters selbst gerechtfertigt sei, entweder durch Bestärkung seines Rechtsbewusstseins (positive Spezialprävention) oder durch Abschreckung (negative Spezialprävention).
Ein bedeutsamer Vertreter der Spezialprävention, der Kriminalwissenschaftler Franz von Liszt, benennt als ausschließliche Strafziele die Aspekte der Besserung, Abschreckung und Unschädlichmachung des Täters. Darunter versteht er neben der Stärkung altruistischer wie auch egoistischer Motive des Täters auch dessen Ausstoßung aus der bzw. Internierung in der Gesellschaft. Diese drei Zielsetzungen seien Liszt zufolge dem spezialpräventiven Zweck geschuldet, weitere Normverstöße der betreffenden Person zu verhindern. Nach seinem Ansatz hat sich Strafe als intendierte Zufügung von Leiden nicht an der Tat, sondern allein am Wesen des Täters zu orientieren: Sie soll in ihrer Ausformung bestmöglich auf diese Person zugeschnitten sein, um ihrer Resozialisierung dienen zu können.
I Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Registereinträge als Resozialisierungshindernis ein und stellt anhand eines Fallbeispiels die ethische Frage nach deren Rechtfertigung.
II Darstellung der Praxis: Dieses Kapitel erläutert die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Bundeszentralregisters sowie die Funktionen des Führungszeugnisses und deren Auswirkungen auf die Rechte Betroffener.
III Vergeltung, Prävention, Expression:: Hier werden drei grundlegende Straftheorien vorgestellt, die als theoretische Basis für die anschließende ethische Untersuchung der Registereinträge dienen.
IV (Wie) Lassen sich Strafregistereinträge ethisch rechtfertigen?: In diesem Kapitel wird die Überzeugungskraft der vorgestellten Theorien geprüft, um festzustellen, ob sie die Einschränkung moralischer Rechte durch Registereinträge legitimieren können.
V Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass die Registereinträge primär durch die Expressionstheorie als Ausdruck der Sicherung des Normensystems gerechtfertigt werden können.
Strafregistereintrag, Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Rechtsphilosophie, Vergeltungstheorie, Präventionstheorie, Expressionstheorie, Straftheorien, Resozialisierung, Informationelle Selbstbestimmung, Normenverstoß, Ethik, staatliche Strafe, moralische Rechte, Rechtsethik.
Die Arbeit thematisiert die ethische Zulässigkeit der Speicherung von Vorstrafen im Bundeszentralregister und deren Folgen für die Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen staatlicher Sanktion und moralischen Rechten.
Die zentralen Felder sind das Strafrecht, die Rechtsethik sowie die philosophische Auseinandersetzung mit den Zwecken von Strafe (Vergeltung, Prävention, Symbolik).
Das Ziel ist die Prüfung, ob die zusätzliche Belastung durch Registereinträge über die eigentliche Strafe hinaus aus ethischer Sicht als legitime Maßnahme verteidigt werden kann.
Die Autorin nutzt eine analytische Vorgehensweise, bei der klassische Straftheorien auf die spezifische Praxis der Registereinträge angewendet und kritisch hinterfragt werden.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der aktuellen Praxis, die theoretische Fundierung durch Strafzwecktheorien und die detaillierte ethische Diskussion dieser Ansätze im Kontext der Registereinträge.
Wichtige Begriffe sind unter anderem Strafregistereintrag, Resozialisierung, informationelle Selbstbestimmung, Vergeltungstheorie und Expressionstheorie.
Sie argumentiert, dass Vergeltung allein keine gerechte Ordnung wiederherstellen kann und der Registereintrag als zusätzliche Schädigung des Täters ohne erkennbaren Nutzen für die Gerechtigkeit ethisch nicht überzeugt.
Jana V. dient als anschauliches Praxisbeispiel, um die unmittelbaren Auswirkungen der Registereinträge auf die Berufsbiografie und die betroffenen moralischen Rechte eines Individuums konkret greifbar zu machen.
Die Expressionstheorie liefert das entscheidende Argument für die Autorin, da sie den Registereintrag als notwendiges Statement zur Stärkung des Normensystems und Ausdruck einer berechtigten Missbilligung von Straftaten interpretiert.
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