Bachelorarbeit, 2019
47 Seiten, Note: 2,00
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
I. Zusammenfassung
II. Abstract
III. Inhaltsverzeichnis
IV. Abkürzungsverzeichnis
V. Literaturverzeichnis
1 Einleitung
2 Geistiges Eigentum in der Rechtsordnung
2.1 Begriffserklärung
2.2 Einordnung in die deutsche Rechtsordnung
3 Das Joint Venture
3.1 Begriffserklärung
3.2 Erscheinungsformen
3.3 Motive und wirtschaftliche Ziele
4 Geistiges Eigentum im Joint Venture
4.1 Typische Gefahrenquellen und Verletzung von Rechten
4.2 Absicherung geistigen Eigentums durch Gesetz
4.2.1 Gewerbliche Schutzrechte
4.2.2 Urheberrechte
4.2.3 Geschäftsgeheimnisse
4.2.4 Arbeitnehmererfindungen
4.2.5 Daten
4.3 Vertragliche Ausgestaltung
4.3.1 Vereinbarung einer Vertraulichkeitserklärung
4.3.2 Der Joint Venture Vertrag
4.3.2.1 Lizenzvereinbarungen
4.3.2.2 Wettbewerbs- und Abwerbeverbote
4.3.2.3 Rechte am Ergebnis und Verwendung von IP
4.3.2.4 Vertragsstrafen
5 IP- Compliance Management im Joint Venture
5.1 Compliance Systeme
5.2 Management des IP-Portfolios und fremder IP-Rechte
5.3 Mitarbeitersensibilisierung
6 Konfliktlösung und Durchsetzung von Ansprüchen
6.1 Festlegung der Schlichtungsmechanismen
6.2 Konfliktlösung durch ein Schiedsgericht
6.3 Außergerichtliches Verfahren
6.4 Gerichtliches Verfahren
Schlussbetrachtung
In einem Joint Venture bringen die Partner Ressourcen und geistiges Eigentum ein, um ein Projekt zu bewältigen. Hierbei kann es sein, dass IP-Rechte ungewollt genutzt und offengelegt werden, was wirtschaftliche Schäden verursacht. Diese Arbeit soll demnach Möglichkeiten aufzeigen, wie man sein geistiges Eigentum in einem Joint Venture absichern kann. Dazu wurden relevante Spezialgesetze des Immaterialgüterrechts, sowie die vertragliche Absicherung erläutert. Es zeigte sich, dass der Schutz und die Verwendung von IP in einem Joint Venture durch ein umfangreiches Vertragswerk geregelt werden. Die Praxis empfiehlt insbesondere den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbs- und Abwerbeverbote sowie Lizensierungen der Ergebnisse und weiteren Nutzung. Vertragsstrafen sollen währenddessen die Einhaltung der Verträge sicherstellen. Die gesetzlichen Schutzmöglichkeiten greifen vor allem nach der Beendigung des Joint Ventures. Jedoch zeigte sich dabei, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und keinen zuordenbaren Daten Lücken aufweist. Ferner hat sich herausgestellt, dass ein IP- Compliance Management zur Absicherung beitragen kann. Konflikte um IP werden meist durch ein vorteilhaftes Schiedsverfahren geklärt oder durch eine gerichtliche Einstweilige Verfügung.
In a Joint Venture, the partners bring in resources and intellectual property to fulfil a project. In the process IP rights can be unintentionally used and disclosed, what is causing economic damage. This work aims to identify options for safeguarding intellectual property in a Joint Venture. Relevant special law of intellectual property rights, as well as the contractual coverage has been explained for that. It was found that the protection and use of IP in a Joint Venture is governed by a comprehensive contractual agreement. The practice particularly recommends non-disclosure agreements, non-competition clauses, non-solicitation prohibitions, and licensing of the results and further use. Contractual penalties shall ensure compliance with contracts. The legal protection possibilities interfere especially after the termination of the Joint venture. However, there are gaps in protecting business secrets and no identifiable data. Furthermore, an IP Compliance Management can contribute protection. IP based conflicts are usually resolved by a preliminary injunction or by arbitration.
Abs Absatz
AEUV Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AktG Aktiengesetz
Anm. Anmerkung
ArbnErfG Arbeitnehmererfindungsgesetz
ARGE Arbeitsgemeinschaft
Art. Artikel
BeckFormB BHW …..Beck'sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht
BeckOF Vertrag Beck'sche Online-Formulare Vertrag
BeckOK Beck´scher Online-Kommentar
Beck'sches Fb Beck'sches Formularbuch
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB-Gesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts
BGH Bundesgerichtshof
BKA Bundeskriminalamt
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CCZ Corporate Compliance Zeitschrift
d.h. das heißt
DPMA Deutsche Patent- und Markenamt
DuD Datenschutz und Datensicherheit
e. V. eingetragener Verein
EG Europäische Gemeinschaft
ErfK Erfurter Kommentar
et al. et alii, et aliae oder et alia
EU Europäische Union
EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
F&E Forschung & Entwicklung
ff ….Fortfolgende
Form. Formular
GeschGehG Geschäftsgeheimnisgesetz
GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG.. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR Int Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil
GRUR-Prax Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
h.M. herrschende Meinung
HGB Handelsgesetzbuch
i.d.R. in der Regel
i.S.d. im Sinne des/der
InfoMedienR Informations- und Medienrecht
IP…. Intellectual Property
IT Informationstechnik
iVm. in Verbindung mit
KG Kommanditgesellschaft
KonzernStR Konzernsteuerrecht
MarkenG Markengesetz
MHdB GesR Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts
MMR MultiMedia und Recht
MüKo Münchner Kommentar
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
o.S. ohne Seite
öAT Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht
PartG Partnerschaftsgesellschaft
PatG Patentgesetz
PPP Public Private Partnership
Rn. Randnummer
Rom II Rom II-Verordnung
S. Seite
u.a. unter anderen
UIG Umweltinformationsgesetz
UrhG Urhebergesetz, Urhebergesetz
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau
VersR Versicherungsrecht
z.B zum Beispiel
ZD Zeitschrift für Datenschutz, Zeitschrift für Datenschutz
ZPO Zivilprozessordnung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Auf der einen Seite verbirgt sich hinter diesem Begriff eine gemeinsame („Joint“) Unternehmung („Venture“) von zwei oder mehreren unabhängigen Partnern.2 Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen und Industrie nutzen solche Transaktionen als Vehikel für einen Markteintritt, Projekte oder als Teil einer Restrukturierung sowie Neugliederung. Grob gesagt, um ihre wirtschaftlichen Ziele effizienter zu erreichen.1
Auf der anderen Seite jedoch auch ein gemeinschaftliches („Joint“) Wagnis/ Risiko („Venture“). Die Erwartungshaltung und Motive der Partner sind ungewiss. Was passiert, wenn sich herausstellt, dass der Verbündete eigentlich nur ein weiterer Wettbewerber ist, der sich nur Know-how oder Daten beschaffen wollte? Im engen Wettbewerb sind immaterielle Ressourcen zu einer zentralen Erfolgsgröße geworden und können einen großen Unterschied machen beim Ergattern der Marktanteile. Gerade bei jungen Hochtechnologieunternehmen basieren die Geschäftsmodelle rein auf immateriellen Gütern, sodass erfahrene Unternehmen nur Kapital erübrigen müssen, um Zugang zu neuer Technologie zu erhalten.3 Dies soll keine abschreckende Wirkung auf das Eingehen eines Joint Ventures haben, sondern zeigen, dass eine vorsorgliche Absicherung, unabhängig von unlauteren Absichten des Partners, nötig ist.
Da bei einer Kooperation, wie gesagt, Know-how sowie Branchenkenntnisse und IP-Rechte geteilt bzw. offengelegt werden, stellt sich die zentrale Fragestellung, wie schützt man nachhaltig das in das Joint Venture eingebrachte, geistige Eigentum? Welche Absicherung bietet dabei das deutsche Recht?
Um das gewählte Risiko gering zu halten oder gar nicht erst aufkommen zu lassen, werden Verträge und Vereinbarungen geschlossen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist dabei fundamental. Da ein Joint Venture, allein schon aufgrund der englischen Wortzusammensetzung, als ein rein internationales Gebilde gesehen werden könnte und dementsprechend andere Rechtsordnungen gelten, möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass sich diese Arbeit mit einem Joint Venture nach deutschem Recht auseinandersetzt.
[...]
1 Zitat v. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger in: Forschelen, Kompendium der Zitate für Unternehmer und Führungskräfte S. 678.
2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Bachelorarbeit die Sprachform des generischen Maskulinums angewandt. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
3 Achleitner et al., GRUR Int 2008, 585.
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