Diplomarbeit, 2002
97 Seiten, Note: 1,7
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Aufbau
2 Begriffsdefinition
2.1 Vermögensgegenstand im HGB
2.2 Vermögensgegenstand (asset) nach US-GAAP
3 Immaterielle Vermögensgegenstände
3.1 Bilanzierung und Bewertung der immateriellen Vermögens- gegenstände nach HGB
3.1.1 Bilanzierung
3.1.2 Bewertung
3.2 Bilanzierung und Bewertung der immateriellen Vermögens- gegenstände (intangible assets) nach US-GAAP
3.2.1 Bilanzierung
3.2.2 Bewertung
3.3 Unterschiede
4 Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
4.1 Bilanzierung und Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB
4.1.1 Ermittlung und Bilanzierung
4.1.2 Bewertung
4.2 Bilanzierung und Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach US-GAAP
4.2.1 Ermittlung und Bilanzierung
4.2.2 Bewertung
4.3 Unterschiede
5 Originäre Finanzinstrumente
5.1 Bilanzierung und Bewertung nach HGB
5.1.1 Bilanzierung
5.1.2 Bewertung
5.2 Bilanzierung und Bewertung nach US-GAAP
5.2.1 Bilanzierung und Bewertung von Held-to-Maturity Securities
5.2.1.1 Bilanzierung
5.2.1.2 Bewertung
5.2.2 Bilanzierung und Bewertung von Trading Securities
5.2.3 Bilanzierung und Bewertung von Available-for-Sale Securities
5.2.4 Umgliederungen zwischen Held-to-Maturity, Trading und Available-for-Sale Securities
5.3 Unterschiede
6 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABBILDUNG 1: BILANZANSATZ IMMATERIELLER VERMÖGENSGEGENSTÄNDE NACH US-GAAP IM VERGLEICH ZUM HGB
ABBILDUNG 2: ERSTKONSOLIDIERUNG NACH DER NEUBEWERTUNGSMETHODE BEI EINER BETEILIGUNG VON 100 %
ABBILDUNG 3: ABSCHREIBUNGSVARIANTEN EINES DERIVATIVEN GOF GEM § 255 ABS. 4 HGB
ABBILDUNG 4: STRUKTUR DES IMPAIRMENT TEST NACH SFAS 142
ABBILDUNG 5: BEWERTUNG VON WERTPAPIEREN DES ANLAGE- UND UMLAUFVERMÖGENS NACH HGB
ABBILDUNG 6: BEWERTUNG VON WERTPAPIEREN DES ANLAGE- UND UMLAUFVERMÖGENS NACH US-GAAP
Im Bereich der Rechnungslegung haben sich durch die Globalisie- rung der Kapitalmärkte und die verstärkte Zunahme von Unter- nehmenszusammenschlüssen bedeutende Veränderungen erge- ben. Sowohl die US-amerikanische Rechnungslegung (US-GAAP) als auch die International Accounting Standards (IAS) werden auf den internationalen Kapitalmärkten zunehmend als Rechnungsle- gungsstandards gefordert.
So ist eine Kapitalaufnahme an der größten und umsatzstärksten Börse der Welt - der New York Stock Exchange (NYSE) - nur möglich, wenn nach US-GAAP bilanziert und eine Berichterstat- tung nach den Vorschriften der Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) vorgelegt wird.1
Für eine Notierung am Neuen Markt in Deutschland ist bereits heute eine Rechnungslegung nach US-GAAP oder IAS Voraus- setzung.2
Bemerkenswert ist, daß für US-amerikanische Unternehmen keine Verpflichtung zur Offenlegung und Prüfung von Jahresabschlüs- sen besteht. Lediglich von börsennotierten Unternehmen verlangt die SEC die Prüfung und Publizität. Der Grundsatz der Transpa- renz und Vergleichbarkeit (fair presentation) überlagert das Vor- sichtsprinzip, ist dabei aber nicht mit der deutschen Forderung nach einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verwechseln. Im Unterschied zum deutschen Recht ist der Konzernabschluß der
maßgebliche Abschluß in den USA, an dem sich auch die Aus- schüttungsentscheidungen orientieren.3
Die Bilanzierung nach US-GAAP bietet im Vergleich zur HGB-Bi- lanzierung internationale Vergleichbarkeit und ein höheres Maß an Information für den Kapitalgeber. Zentrales Informationsinstrument der deutschen Unternehmen war bisher der handelsrechtliche Konzernabschluß, dessen Aussagekraft allerdings von ausländi- schen Investoren als international nicht konkurrenzfähig, und nicht ausreichend entscheidungsrelevante Informationen liefernd, be-
urteilt wird.4
Mit der Einführung des § 292 a HGB durch das Kapitalaufnah- meerleichterungsgesetz (KapAEG) vom 20.04.1998 hat der Ge- setzgeber börsennotierte Mutterunternehmen unter bestimmten Bedingungen5 von der Pflicht zur Aufstellung eines handelsrechtli- chen Konzernabschlusses befreit, wenn sie einen nach internatio- nal anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (US-GAAP oder
IAS) entsprechenden Konzernabschluß aufstellen und offenlegen. Dies ist allerdings bis 2004 befristet.6
Ziel des § 292 a HGB ist es, den Anschluß der deutschen Bilan- zierung an internationale Regeln und Gepflogenheiten zu finden und die Doppelbelastung deutscher Unternehmen mit HGB-Ab- schlüssen und internationalen Abschlüssen zu vermeiden.7 Die Tendenz zu einer Bilanzierung nach internationalen Regeln (US- GAAP oder IAS) wird u.a. mit besserer internationaler Vergleich- barkeit, dem geplanten Börsengang an die NYSE, transparenter Finanzberichterstattung, Befriedigung der Informationsbedürfnisse und Erwartungen des international zusammengesetzten Aktio-
närskreises, der Gewinnung neuer potentieller Investoren vor allem aus angelsächsischen Ländern sowie der Gründung oder Erwerb von Tochtergesellschaften erklärt.8
Die Notwendigkeit dieser Arbeit ergibt sich aus den wesentlichen Rechnungslegungsunterschieden zwischen dem deutschen Recht und den unterschiedlichen US-amerikanischen Rechnungsle- gungsvorschriften. Während in Deutschland das Vorsichtsprinzip als Hauptmaxime zum Schutz Dritter, z.B. Fremdkapitalgebern, fungiert, wurden in der amerikanischen Rechnungslegung Trans- parenz und Vergleichbarkeit zum obersten Prinzip erhoben, mit der Zielsetzung, die Eigen- und Fremdkapitalgeber zu informie- ren.9
Ziel dieser Arbeit ist es, die Unterschiede der Regelungen nach US-GAAP und den handelsrechtlichen Bestimmungen nach HGB aufzuzeigen.
Durch den Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesell- schaft sowie im Zuge der weltweiten Globalisierung durch gerade in den letzten Jahren national wie auch international stark zuge- nommene Akquisitions- und Fusionstätigkeiten gewinnen die im- materiellen Vermögensgegenstände und vor allem der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) zunehmend an Bedeutung.10 Zu beo-
bachten war hierbei eine immer größer werdende Differenz zwi- schen dem Kaufpreis und dem bilanziellen Eigenkapital. Dies re- sultiert maßgeblich aus der zunehmenden Bedeutung der immate- riellen Vermögenswerte, wie z.B. selbstgeschaffene Vermögens-
gegenstände, die in der Restgröße Goodwill erfaßt werden. Dieser Entwicklung versucht das vorrangig auf die Informationsvermitt- lung ausgerichtete US-GAAP Rechnungslegungssystem gerecht zu werden, indem es die Bilanzierung von Unternehmenszusam- menschlüssen und des Goodwill reformiert hat. Den Abschluß die- ses im August 1996 initiierten Projekts business combinations bil- den die am 29.06.2001 vom FASB verabschiedeten Standards 141 und 142.
In dieser Arbeit werden die immateriellen Vermögensgegenstände nicht erschöpfend behandelt, da das Hauptaugenmerk auf der Bi- lanzierung und Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts in den beiden Rechnungslegungskreisen HGB und US-GAAP ge- richtet ist.
Durch die oben angesprochene Globalisierung sowie die Dynamik der Finanzmärkte kam und kommt es zu einem rapiden Anstieg des Einsatzes von Finanzinstrumenten. Aufgrund dieser Entwick- lung sind die Jahresabschlußleser an dem Einsatz von Finanz- instrumenten in einem Unternehmen interessiert, um die damit verbundenen Chancen und Risiken beurteilen zu können. Anzu- merken sei hier, daß die Behandlung der derivativen Finanzin- strumente nicht Gegenstand dieser Arbeit ist.
In dieser Arbeit wird die Bilanzierung und Bewertung der immate- riellen Vermögensgegenstände sowie der originären Finanzin- strumente nach HGB und US-GAAP behandelt.
Für die immateriellen Vermögensgegenstände und die originären Finanzinstrumente wird im ersten Schritt eine allgemeine Defini- tion dargestellt, die dann für die immateriellen Vermögensgegen-
stände spezieller für den Bereich des Geschäfts- oder Firmenwer- tes behandelt wird.
Im zweiten Schritt wird dann die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände, des Geschäfts- oder Firmenwertes so- wie der originären Finanzinstrumente und deren Ansatz nach HGB und US-GAAP herausgearbeitet.
Im letzten Schritt werden dann die Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen und der US-amerikanischen Rechnungslegung gegenübergestellt.
Die Betrachtungen beschränken sich sowohl im deutschen wie auch im amerikanischen Rechnungslegungssystem auf die han- delsrechtliche Bilanzierung und Bewertung, ohne die steuerrechtli- che Seite zu berücksichtigen.
Hier soll zunächst eine Definition des Begriffs Vermögensge- genstand, wie er im HGB verstanden wird, und eine Definition des Begriffs asset nach der US-amerikanischen Rechnungslegung erfolgen, da sie von beiden Rechnungslegungssystemen unter- schiedlich definiert werden.
Der Begriff des Vermögensgegenstandes ist im HGB nicht näher definiert, er stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Ver- mögensgegenstände sind anhand der GoB zu bestimmen. Nach den GoB erstreckt sich der Begriff des Vermögensgegenstandes auf wirtschaftliche Güter (z.B. ungeschützte Erfindungen), auch wenn sie rechtlich nicht gesichert sind. Des weiteren kommen als Vermögensgegenstände auch wirtschaftliche Vorteile in Betracht. Durch den Gläubigerschutz ergeben sich jedoch Einschränkungen
in der Begriffsfindung.11
Die aktivierten Vermögensgegenstände müssen in Geld transfor- mierbar sein und zur Schuldendeckung herangezogen werden können. Es müssen Anschaffungs- und Herstellungskosten be- stimmt werden können. Ferner muss dem Vermögensgegenstand eine eigene Markt- und Verkehrsfähigkeit und damit eine selb-
ständige Bewertbarkeit zukommen.12
Grundsätzlich werden die Vermögensgegenstände sowohl nach HGB als auch nach US-GAAP in die Bereiche immaterielle und materielle Vermögensgegenstände unterteilt.13
Vermögensgegenstände (engl. assets) werden vom FASB (Finan- cial Accounting Standards Board) als “…probable future economic benefits obtained or controlled by a particular entity as a result of past transactions or events” bezeichnet.14 Diese Definition von Vermögensgegenständen stellt auf den künftigen wirtschaftlichen Nutzen ab, der sich indirekt oder direkt in künftigen Netto-Einzah- lungsströmen auf Unternehmensebene erklärt.
Vermögensgegenstände können sowohl materiellen als auch im- materiellen Charakter besitzen und entgeltlich als auch unentgelt- lich erworben sein. Entscheidend ist, daß ein künftiger Nutzen bzw. ein Nutzenpotential vorliegt.15
Ein weiteres vom FASB formuliertes Aktivierungskriterium ist, daß der zu aktivierende Sachverhalt bzw. Gegenstand Kosten verur- sacht haben muß, die objektiv meßbar und diesem konkret zure- chenbar sind. Unter die Definition assets fallen neben den Ver- mögensgegenständen auch sämtliche, nach deutscher Terminolo-
gie als Abgrenzungsposten16 und Bilanzierungshilfen17 bezeich-
nete Bilanzposten der Aktivseite.18
Immaterielle Vermögensgegenstände19 unterscheiden sich von den materiellen Vermögensgegenständen durch ihre fehlende körperliche Substanz. Vermögensgegenstände, die sich sowohl aus immateriellen als auch aus materiellen Komponenten zusam- mensetzen, sind dann als immateriell zu klassifizieren, wenn die materielle Komponente nur eine untergeordnete Bedeutung hat und lediglich zu Speicher-, Dokumentations-, Lagerungs- oder Transportzwecken dient. So ist als bekanntestes Beispiel die EDV- Software zu nennen.20
Nach den Vorschriften der US-GAAP werden immaterielle Vermö- gensgegenstände als langlebige Vermögensgegenstände defi- niert, die der Produktion von Gütern und Dienstleistungen dienen. Sie unterscheiden sich durch ihre nicht vorhandene körperliche Präsenz von den sonstigen Vermögensgegenständen.21 Als immaterielle Vermögensgegenstände (intangible assets) werden Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Geschäfts- und Firmenwert und geleistete Anzahlungen be- zeichnet.22
Im folgenden wird die Bilanzierung und Bewertung der immateri- ellen Vermögensgegenstände hinsichtlich des Anlage- sowie des Umlaufvermögens erläutert.
Gemäß §§ 248 Abs. 2, 266 Abs. 2 A I. HGB sind die aktivierten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens23 wie folgt gesondert auszuweisen:
- Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
- Geschäfts- und Firmenwert
- geleistete Anzahlungen
Werden immaterielle Vermögensgegenstände entgeltlich erwor- ben, sind diese zu aktivieren. Diese generelle Aktivierungspflicht ergibt sich aus dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB.24 Für nicht entgeltlich erworbene (originäre) immaterielle Vermögensgegenstände darf gem. § 248 Abs. 2 HGB kein Aktiv- posten angesetzt werden.25
Anders als bei den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens können im Umlaufvermögen grundsätzlich
sämtliche selbstgeschaffenen und entgeltlich erworbenen immate- riellen Vermögensgegenstände angesetzt werden, sofern sie für den Verkauf bestimmt sind.26 Der Ausweis erfolgt unter dem Po- sten „Vorräte“ als fertige oder unfertige Erzeugnisse im Umlauf- vermögen.27 Als Beispiel für immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind u.a. selbsterstellte, zum Verkauf be- stimmte EDV-Programme oder die in Auftragsproduktion herge- stellten Filme zu nennen. Diese sind in Höhe der Herstellungsko- sten zu aktivieren.28,29 Die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren.30
Die Bewertung der entgeltlich erworbenen immateriellen Vermö- gensgegenstände des Anlagevermögens erfolgt zu den Anschaf- fungskosten31, diese sind planmäßig über den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung32 gemäß § 253 Abs. 2 S. 1 und 2 HGB
abzuschreiben.33 Auch außerplanmäßige Abschreibungen nach
§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB34 sind vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Auch die Ab- schreibung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
gem. § 253 Abs. 4 HGB35 sowie steuerrechtliche Abschreibungen gem. § 254 S. 1 HGB sind möglich.36,37
Fallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung weg, sind Zuschreibungen für Kapitalgesellschaften und Personenhan- delsgesellschaften i.S.d. § 264 a HGB gemäß des Wertaufho- lungsgebotes des § 280 HGB vorzunehmen.38 Für alle anderen Kaufleute besteht ein Beibehaltungswahlrecht gem. § 253 Abs. 5 HGB. Eine Zuschreibung über die fortgeführten Anschaffungsko- sten ist handelsrechtlich in keinem Fall zulässig.39
Kapitalgesellschaften haben über die Entwicklung der im Anlage- vermögen aktivierten immateriellen Vermögensgegenstände40 ei- nen Anlagespiegel gem. § 268 Abs. 2 S. 1 HGB zu erstellen, der entweder in der Bilanz, im Anhang oder in einer Anlage innerhalb des Jahresabschlusses darzustellen ist. In der Praxis wird eine Darstellung im Anhang bevorzugt.41 Kleine Kapitalgesellschaften42 sind von der Aufstellung eines Anlagespiegels gem. § 274 a Abs. 1 HGB befreit. Sie können jedoch wie Einzelkaufleute und Perso- nenhandelsgesellschaften, die nicht dem PublG unterliegen, einen Anlagespiegel freiwillig erstellen.43
Für die im Umlaufvermögen bilanzierten immateriellen Vermö- gensgegenstände gilt das strenge Niederstwertprinzip. Demnach sind gem. § 253 Abs. 3 HGB Vermögensgegenstände abzuschrei- ben, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Wenn kein Börsen- oder Marktpreis vorliegt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Wert abzuschreiben, der den Vermö- gensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist. Abschrei-
bungen dürfen gem. § 253 Abs. 4 und § 254 HGB vorgenommen werden .44,45
Die Bestimmungen für die Wertaufholung bzw. Zuschreibung sind bei den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens die glei- chen wie die des Anlagevermögens.
Da die immateriellen Vermögensgegenstände einen immer größer werdenden Anteil der wirtschaftlichen Ressourcen und einen zu- nehmenden Anteil an bilanziellen Vermögensgegenständen von Unternehmen darstellen, hat der Financial Accounting Standards Board (FASB) diese Entwicklung zum Anlaß genommen, sich mit den bisherigen Rechnungslegungsvorschriften kritisch auseinan- derzusetzen. Im Juni 2001 wurden vom FASB zwei neue Stan- dards veröffentlicht, die Rechnungslegungsvorschriften für imma- terielle Vermögensgegenstände weiterentwickeln.
Die Verabschiedung des Statement of Financial Accounting Standards No. 141 (SFAS 141), Business Combinations, und No. 142 (SFAS 142), Goodwill and Other Intangible Assets, hatte eine grundlegende Änderung der Rechnungslegung zur Folge:
- Die Pooling-of-Interest-Methode bei Unternehmenszusam- menschlüssen ist mit Inkrafttreten von SFAS 141 nicht mehr anwendbar. Dies gilt für Unternehmenserwerbe nach dem 30.06.2001.
- Nach den Regelungen des SFAS 142 unterliegen der Ge- schäfts- oder Firmenwert sowie bestimmte andere immate- rielle Vermögensgegenstände nicht mehr der planmäßigen Abschreibung.46
Wie in der folgenden Abbildung 1 umrissen, besteht nach APB 17 eine Pflicht zum Ansatz einzeln veräußerbarer, abgrenzbarer, im- materieller Vermögensgegenstände, wie z. B. Patente, Konzes- sionen, Urheberrechte, Warenzeichen und durch Einmalzahlung erlangte Lizenzen, soweit sie entgeltlich von Dritten erworben wurden. Ob dies einzeln und unabhängig oder zusammen mit an- deren Vermögensgegenständen geschah, spielt dabei keine
Rolle.47 Sie sind mit ihren Anschaffungskosten im Erwerbszeit-
punkt zu aktivieren. Die Anschaffungskosten bemessen sich nach dem Kaufpreis bzw. der erbrachten Gegenleistung.48
Sind hingegen immaterielle Vermögensgegenstände nicht entgelt- lich erworben, sind sie nur dann zu aktivieren, wenn sie eindeutig identifizierbar sind und eine begrenzte Nutzungsdauer besitzen.
Dabei dürfen nur die direkt zurechenbaren Kosten in die Bewer- tung eingehen. Haben sie jedoch eine unbestimmte oder unbe- grenzte Nutzungsdauer, wie z.B. Firmen-Know-how oder Kunden- stamm, dann sind sie in der laufenden Periode als Aufwand zu erfassen.49 Die Form des Bilanzausweises wird nicht festgelegt. Allerdings regeln die US-GAAP die Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten, die Entwicklung von Computersoftware50 sowie die des Geschäfts- oder Firmenwertes gesondert.
Der Bilanzansatz der immateriellen Vermögensgegenstände kann demnach wie folgt charakterisiert werden:
die Bilanzierung der F&E-Kosten und der Computersoftware vgl.: Pellens, Bernahrd, (2001), S. 178 ff.; Selchert, F.W./Erhardt, Martin, (1999), S. 78 ff.;
Schildbach, Thomas, (2002), S. 73 ff.; Coenenberg, Adolf G., (2001), S. 156;
Förschler, Gerhard et al., (2001), S. 11; Küting, Karlheinz, (2001), S. 157 ff., 384 ff.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Bilanzansatz immaterieller Vermögensgegenstände nach US- GAAP im Vergleich zum HGB51
Mit der Einführung des SFAS 141 kam es zu einer Objektivierung der Vermögensgegenstandskriterien. Damit nicht alle identifizier- baren und nicht identifizierbaren Vermögensgegenstände im Goodwill versinken, wurden die Aktivierungsnormen für immateri- elle Vermögensgegenstände konkretisiert, um somit eine größere Transparenz von erworbenen Vermögensvorteilen und Rechten zu
gewährleisten.52
Nach der Definition im SFAS 141 liegt ein aktivierungspflichtiger, derivativ erworbener, immaterieller Vermögensgegenstand dann vor, wenn es ein nichtmaterieller Vermögensgegenstand ist. Ein- zeln zu aktivieren sind nun alle immateriellen Vermögensgegen- stände, deren künftige Nutzenzuflüsse vertraglich oder gesetzlich gesichert sind. Gleiches gilt für immaterielle Vermögensgegen- stände, die einzeln oder in Bewertungseinheit mit anderen Bilanz- posten vermietet, verkauft, lizenziert oder anderweitig am Markt
nutzbar gemacht werden können.53
Im Appendix A zu SFAS 141 werden beispielhafte (im folgenden nur auszugsweise wiedergegeben) Aufzählungen einzeln aktivie- rungspflichtiger immaterieller Vermögensgegenstände aufge- führt:54
- Kundenbezogene: Kundenverträge und verbundene Kun- denbeziehungen, Kundenlisten sowie nichtvertragliche Kundenbeziehungen etc.
- Technologiebezogene: wissenschaftliche Formeln, Compu- tersoftware, patentierte sowie unpatentierte Technologie- entwicklungen, Rezepte und Prozesse etc.
- Marketingbezogene: Markennamen und Warenzeichen, In- ternet-Domainnamen, Wettbewerbsbeschränkungsverein- barungen etc.
- Vertragsbezogene: Werbe-, Service- und Liefervereinba- rungen, allgemeinrechtliche Vereinbarungen wie Lizenzen, Miet- oder Franchisevereinbarungen etc.
Für die Geschäftsjahre, die bis zum 31.12.2001 endeten, waren die aktivierten immateriellen Vermögensgegenstände nach APB 17 planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer linear ab- zuschreiben55; der Abschreibungszeitraum durfte, selbst wenn eine tatsächlich längere Nutzungsdauer nachgewiesen werden konnte, 40 Jahre nicht übersteigen. Die Nutzungsdauerschätzung war laufend zu überprüfen, bei Bedarf anzupassen und den Rest- wert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.56
Für die Ermittlung der außerplanmäßigen Abschreibungen müs- sen gem. SFAS 121 zum Bilanzstichtag sämtliche aktivierten im- materiellen Vermögensgegenstände auf Wertverluste (impairment) geprüft werden, wenn Anzeichen dafür vorliegen, daß der Buch- wert von immateriellen Vermögensgegenständen durch künftige cash-flows nicht gedeckt ist. Mögliche Anzeichen für eine Wertbe- einträchtigung können sein:
- Eine wesentliche Veränderung in Umfang oder Art der Nut- zung oder eine wesentliche Veränderung des Vermögens- gegenstandes selbst,
- eine wesentliche Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder des Geschäftsumfeldes,
- eine wesentliche Beeinträchtigung des Marktwertes von Vermögensgegenständen.
Bei Vorliegen von Anzeichen für eine Wertbeeinträchtigung wird ein zweistufiger impairment-test vorgenommen. Bei diesem im- pairment-test werden für jeden aktivierten immateriellen Vermö- gensgegenstand die zukünftig erwarteten undiskontierten cash- flows ermittelt und dem Buchwert gegenübergestellt. Liegt der Buchwert über den ermittelten cash-flows, ist die außerplanmä-
ßige Abschreibung durch Gegenüberstellung des Buchwertes mit dem Zeitwert (fair value 57) des immateriellen Vermögens- gegenstandes zu ermitteln. Der Zeitwert kann hier aus dem Einzelveräußerungspreis bzw. dem Wiederbeschaffungswert abgeleitet werden. Im Zweifel ist er aus den künftigen diskontier- ten cash-flows 58 abzuleiten bzw. vernünftig zu schätzen. Eine Wertaufholung außerplanmäßiger Abschreibungen ist gem. SFAS 121 nicht gestattet.59
Nach der Verabschiedung der neuen Standards SFAS 142 wird die Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte neu gere- gelt. Demnach ist eine planmäßige Abschreibung nur noch für immaterielle Vermögensgegenstände mit begrenzter Nutzungs- dauer vorzunehmen. Als Nutzungsdauer wird der Zeitraum fest- gelegt, über den der immaterielle Vermögensgegenstand voraus- sichtlich direkt oder indirekt zum cash-flow des Unternehmens beiträgt. Bei der Festlegung der Nutzungsdauer sind nach SFAS 142 eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere:
- die Art der voraussichtlichen Nutzung,
zukünftigen Nettozahlungszuflüsse definiert. Der Barwert wird definiert als die Summe der auf den Bewertungsstichtag diskontierten (abgezinsten) Zahlungsüberschüsse der einzelnen Perioden. Vgl. Göbel, Stefan, (2000), S. 173
- gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die die Nut- zungsdauer beschränken,
- die Auswirkungen von Überalterungen, Nachfrage, Wettbe- werb sowie anderen wirtschaftlichen Gegebenheiten,
- die Nutzungsdauer eines anderen Vermögensgegenstan- des oder einer anderen Gruppe von Vermögensgegenstän- den, mit denen der immaterielle Vermögensgegenstand in Zusammenhang steht.
Die Abschreibungsmethode soll dem erwarteten Verlauf des wirt- schaftlichen Nutzens entsprechen. Ist ein derartiger Verlauf nicht verläßlich zu bestimmen, ist linear abzuschreiben. Für die Ab- schreibung werden grundsätzlich die Anschaffungskosten zugrunde gelegt.60
Neben der planmäßigen Abschreibung erfolgt nach den Bestim- mungen des SFAS 121/14461 eine Werthaltigkeitsprüfung (impair- ment-test), wenn Anzeichen dafür vorliegen, das die zukünftigen cash-flows niedriger sind als der Buchwert.62
Sofern weder vertragliche oder rechtliche Bestimmungen noch andere Faktoren, wie Wettbewerb oder ökonomische Umstände, die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögensgegenstandes begrenzen, wird die Nutzungsdauer als unbestimmt angesehen. Ist eine unbestimmte Nutzungsdauer gegeben, darf der Vermö- gensgegenstand nicht planmäßig abgeschrieben werden. Unbe- stimmbar ist nicht gleichzusetzen mit unendlich, und folglich ist,
sobald eine Nutzungsdauer bestimmt werden kann, mit Abschrei- bungen zu beginnen.63
Anders als bei den immateriellen Vermögensgegenständen mit begrenzter Nutzungsdauer, wo der impairment-test nur durchzu- führen ist, wenn ein testauslösendes Ereignis64 (z.B. rechtliche Änderungen) und somit die Vermutung einer Wertminderung vor- liegt, muß der impairment-test bei den immateriellen Vermögens- gegenständen mit unbestimmter Nutzungsdauer jährlich durchge- führt werden. Dieser impairment-test besteht aus einem Vergleich des fair value mit dem Buchwert. Auch hier muß bei Übersteigen des Buchwertes über den Zeitwert eine außerplanmäßige Ab-
schreibung vorgenommen werden. Der neue Buchwert bildet die Ausgangsbasis für außerplanmäßige Abschreibungen folgender Perioden. Eine Wertaufholung in späteren Jahren ist weder bei den immateriellen Vermögensgegenständen mit begrenzter Nut-
zungsdauer noch bei denen mit unbestimmbarer Nutzungsdauer zulässig.65
Im Anhang (notes) der Bilanz müssen zu den immateriellen Ver- mögensgegenständen die Abschreibungsmethode, die voraus- sichtliche Nutzungsdauer, die außerplanmäßigen Abschreibungen sowie deren Gründe bekanntgegeben werden.66
Mit Einführung der Standards SFAS 141 und 142 müssen zusätz- lich weiterreichendere Angaben in den notes bekannt gemacht werden. Für abschreibbare intangible assets sind im Erwerbsjahr die Buchwerte, die durchschnittliche Abschreibungsdauer sowie die Restwerte anzugeben. In den Folgejahren müssen die histori- schen Anschaffungskosten, laufende Abschreibungen sowie die
kumulierte Abschreibung und die geplante Abschreibung der nächsten fünf Jahre offengelegt werden.67
Für die nichtabschreibbaren immateriellen Vermögensgegen- stände sind die Buchwerte anzugeben.68
[...]
1 Vgl. Haller, Axel, (2000), S. 3 f.
2 Vgl. Küting, Karlheinz, (2001), S. 7
3 Vgl. Förschle, Gerhard et al., (2001), S. 5 ff.
4 Vgl. Prangenberg, Arno, (2000), S. XIII ff.
5 siehe zu den Bestimmungen: Schildbach, Thomas, (2002), S. 3 f.
6 Vgl. Beck´scher Bilanzkommentar, (1999), § 292a Anm. 1 ff.
7 Vgl. Havermann, Hans, (2000), S. 121
8 Vgl. Spanheimer, Jürgen/Koch, Christian, (2000), S. 301
9 Vgl. KPMG, (1999), S. 12
10 Für eine Übersicht der Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes bei den DAX 30-Unternehmen vgl.: Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten, (2001a), S. 1682
11 Vgl. Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. D, Tz. 415
12 Vgl. Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. D, Tz. 415; Beck´scher Bilanz- kommentar, (1999), § 247 Anm. 10 ff.
13 Vgl. Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. D, Tz. 415; Beck´scher Bilanz- kommentar, (1999), § 247 Anm. 10 ff.
14 Vgl. Pellens, Bernhard, (2001), S. 144
15 Vgl. ebenda
16 Rechnungsabgrenzungsposten werden nach deutschem Recht nicht als Vermögensgegenstände bezeichnet, da sie gem. § 246 Abs. 1 HGB als selbstständiger Posten neben den Vermögensgegenständen und Schulden
genannt werden. Vgl. Beck´scher Bilanzkommentar, (1999), § 250 Anm. 14 ff.
17 Bilanzierungshilfen (§ 269 HGB Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes und § 274 Abs. 2 HGB aktive Steuerab- grenzung) sind nach deutschem Recht keine Vermögensgegenstände. Vgl. Beck´scher Bilanzkommentar, (1999), § 246 Anm. 65, § 247 Anm. 11
18 Vgl. Haller, Axel, (2000), S. 17
19 In diesem Kapitel werden die immateriellen Vermögensgegenstände nach HGB und US-GAAP nicht ausführlich und erschöpfend dargestellt, da im Rahmen dieser Arbeit der Geschäfts- und Firmenwert im vierten Kapitel genauer behandelt wird.
20 Vgl. Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalen-
bach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., (2001), S. 990; Coenenberg, Adolf G., (2001), S. 152; Baetge, Jörg et al., (2002), S. 255
21 Vgl. Pellens, Bernhard, (2001), S. 175
22 Um eine genaue Definition der folgenden Positionen nachzuschlagen, vgl.: Niemann, Ursula, (1999), S. 33 bis 53; Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. D, Tz. 450 ff., Abschn. F, Tz. 140 ff.; Beck´scher Bilanzkommentar, (1999),
§ 247 Anm. 375 ff.
23 Der Begriff des Anlagevermögens ist in § 247 Abs. 2 HGB wie folgt definiert:
„Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“
24 Vgl. Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. F, Tz. 146
25 Vgl. Selchert, F.W./Erhardt, Martin, (1999), S. 62
26 Vgl. Niemann, Ursula, (1999), S. 99 f.
27 Vgl. Buchholz, Rainer, (2001), S. 76
28 Vgl. Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. D, Tz. 455
29 Zur Ermittlung der Herstellungskosten insbesondere der Pflichtansätze der Aufwendungen sowie der Wahlrechte vgl.: § 255 Abs. 2 HGB
30 Vgl. § 255 Abs. 1 HGB
31 Vgl. ebenda
32 Vgl. Beck´scher Bilanzkommentar, (1999), § 253 Anm. 213
33 Die für abnutzbare bewegliche Anlagegüter geltenden Vereinfachungsregeln (Halbjahresabschreibungsregel gem. R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR) bei der Ab- schreibung dürfen auf die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht angewendet werden, da diese aufgrund ihrer Un- körperlichkeit weder beweglich noch unbeweglich sind. Lediglich Com-
puterprogramme, deren Anschaffungskosten max. € 410 betragen, dürfen aus Vereinfachungsgründen wie geringwertige Wirtschaftsgüter sofort ab- geschrieben werden (R 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStR).
34 Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen bei nur vorübergehender Wertminderung sind bei Kapitalgesellschaften auf die Finanzanlagen beschränkt, vgl.: § 253 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 279 Abs. 1 S. 2 HGB
35 Gilt nicht für Kapitalgesellschaften vgl.: § 279 Abs. 1 S. 1 HGB
36 Vgl. WP-Handbuch, (2000), Abschn. E, Tz. 356; Niemann, Ursula, (1999), S. 69 f.; Selchert, F.W./Erhardt, Martin, (1999), S. 63
37 Kapitalgesellschaften haben im Falle einer außerplanmäßigen Abschreibung
gem. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB diese gem. § 277 Abs. 3 S. 1 HGB gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
38 Vgl. WP-Handbuch, (2000), Abschn. E, Tz. 356, Abschn. F, Tz. 80; Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. E, Tz. 1365 bis 1394
39 Vgl. Buchholz, Rainer, (2001), S. 141; Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. E, Tz. 1365 bis 1394
40 sowie aller anderen in § 266 Abs. 2 A I-III HGB aufgeführten Posten
41 Vgl. Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. F, Tz. 295 bis 321; WP-Handbuch, (2000), Abschn. F, Tz. 88; Wöhe, Günter, (1997), S. 201; Meyer, Claus, (2001), S. 92 ff.
42 über die Umschreibung der Größenklassen wird auf § 267 HGB verwiesen
43 Vgl. WP-Handbuch, (2000), Abschn. F, Tz. 87; Winnefeld, Robert, (2000), Abschn. F, Tz. 296
44 Vgl. Niemann, Ursula, (1999), S. 102 f.; Buchholz, Rainer, (2001), S. 141; WP-Handbuch, (2000), Abschn. E, Tz. 324 bis 333
45 Die Abschreibung nach § 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB stellt eine Abschreibungspflicht dar, die Abschreibungen nach den §§ 253 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 HGB sowie 254 HGB sind Abschreibungswahlrechte.
46 Vgl. Davis, Maria K., (2002), S. 697; Krieger, Katja, (2002), S. 29 ff.
47 Vgl. Schildbach, Thomas, (2000), S. 104
48 Vgl. Selchert, F.W./Erhardt, Martin, (1999), S. 69
49 Vgl. Pellens, Bernhard, (2001), S. 176; Selchert, F.W./ Erhardt, Martin, (1999), S. 69; Hommel, Michael, (2001), S. 1943
50 Auf die Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die Entwicklung von Computersoftware wird im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen. Über
51 Vgl. Schildbach, Thomas, (2002), S. 72
52 Vgl. ebenda
53 Vgl. Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten, (2001a), S. 1682; Alvarez, Manuel/Biberach, Johannes, (2002), S. 347; Krieger, Katja, (2002), S. 31 f.
54 Vgl. Krieger, Katja, (2002), S. 32
55 Immaterielle Vermögensgegenstände, die vor dem 31.10.1970 erworben wurden, müssen nicht abgeschrieben werden, sofern ihre Nutzungsdauer unbegrenzt ist. Vgl. WP-Handbuch, (2000), Abschn. N, Tz. 233 Fn. 108; Schildbach, Thomas, (2000), S. 111
56 Vgl. Selchert, F.W./Erhardt, Martin, (1999), S. 70; Schildbach, Thomas, (2000), S. 111; WP-Handbuch, (2000), Abschn. N, Tz. 233; Davis, Maria K., (2002), S. 698
57 Der fair value wird definiert als jener Betrag, der im Geschäftsverkehr zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Vertrags- partnern unter Marktbedingungen erzielbar ist. Vgl. Böcking,Hans-Joachim/ Benecke, Birka, (2000), S. 200
58 Die künftigen diskontierten cash-flows werden als Barwert der geschätzten
59 Vgl. WP-Handbuch, (2000), Abschn. N, Tz. 268 bis 273; Schildbach, Thomas, (2000), S. 112; Selchert, F.W./Erhardt, Martin, (1999), S. 71; Göbel, Stefan, (2000), S. 187
60 Vgl. Davis, Maria K., (2002), S. 698
61 SFAS 144, Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets, wurde im August 2001 veröffentlicht und ersetzt SFAS 121. Die erstmalige Anwendung erfolgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15.12.2001 beginnen.
62 Vgl. S. 17 f.
63 Vgl. Pürsün, Yaman, (2002), S. 39; Davis, Maria K., (2002), S. 697 f.; Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten, (2001a), S. 1683
64 Vgl. S. 17
65 Vgl. Davis, Maria K., (2002), S. 697 ff.; Pürsün, Yaman, (2002), S. 39 ff.
66 Vgl. Selchert, F.W./Erhardt, Martin, (1999), S. 71
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