Diplomarbeit, 2008
114 Seiten, Note: 2,3
Einleitung
Teil A: Die Sondertarifierung gemäß § 34a EStG
A. Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG
I. Sachlicher Anwendungsbereich
II. Persönlicher Anwendungsbereich
III. Antragsgebundenes Wahlrecht
IV. Steuersatz
V. Ausschlüsse
VI. Ermittlung des begünstigten Gewinns
1. Außerbilanzielle Korrekturen
a) Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
b) Gewerbesteuer
c) Steuerfreie oder nicht steuerbare Erträge
d) Organschaft
2. Saldo aus Entnahmen und Einlagen
3. Mitunternehmeranteile
4. Internationale Zusammenhänge
5. Besonderheiten bei doppelstöckigen Personengesellschaften
6. Anwendbarkeit des § 34a EStG bei KGaA
B. Nachversteuerung
I. Nachversteuerungspflichtiger Betrag
II. Nachversteuerungsbetrag
III. Verwendungsreihenfolge des § 34a Abs. 4 EStG
IV. Übertragung und Überführung einzelner Wirtschaftsgüter
V. Sonstige Nachversteuerungsfälle
1. Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe
2. Umwandlungsfälle
3. Wechsel der Gewinnermittlungsart
4. Auf Antrag des Steuerpflichtigen
5. Stundung
VI. Unentgeltliche Betriebsübergänge
C. Verlustverrechnung
D. Verfahren / Zuständigkeit
E. Steuervorauszahlungen
F. Pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer in Bezug auf § 34a EStG
G. Zeitlicher Anwendungsbereich
Teil B: Vorteilhaftigkeits- und Gestaltungsüberlegungen zu § 34a EStG
A. Frage der Vorteilhaftigkeit des § 34a EStG
I. Statischer Vergleich der Nominalbelastung
II. Steuerstundung
1. Konstante Antragspolitik
2. Gemischte Antragspolitik
III. Abgeltungsteuer
1. Finanzierungswirkung
a) Fremdfinanzierung
b) Selbstfinanzierung
c) Beteiligungsfinanzierung
2. Investitionswirkung
IV. Fazit
B. Optimierung der Steuerbelastung
I. Altrücklagen vor erstmaliger Antragstellung nach § 34a EStG
1. Entnahme ohne Rückführung der Mittel
2. Entnahme und Rückführung der Mittel
a) Entnahme und Rückgabe als Gesellschafterdarlehen
b) Entnahme und direkte Wiedereinlage
c) Entnahme und Einlage in eine Parallelgesellschaft
d) Darlehensgewährung der Parallel- an die Ursprungsgesellschaft
e) Darlehenshingabe der Ursprungsgesellschaft an ihre Gesellschafter
f) Entnahme und Ersatz der Mittel durch Bankdarlehen
II. Einlage-/Entnahmemanagement
III. Ausgliederungsmodell
IV. Anrechnungsüberhänge nach § 34c, § 35 EStG
V. Fazit
Teil C: Rechtsformvergleich/-wahl
A. Ziele der Reform
B. Belastungsvergleiche
I. Statischer Vergleich
1. Steuerbelastung bei thesaurierten Gewinnen
2. Steuerbelastung bei Gewinnausschüttung und Entnahme
II. Dynamischer Vergleich
III. Kapitalkosten der Finanzierung
C. Weitere Aspekte des Rechtsformvergleichs
D. Fazit
Die Arbeit analysiert die Einführung der Sondertarifierung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 34a EStG im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008. Das primäre Ziel besteht darin, die Auswirkungen dieser Neuregelung auf die Steuerbelastung von Personenunternehmen zu untersuchen, Gestaltungsspielräume aufzuzeigen und zu evaluieren, ob das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsneutralität zwischen verschiedenen Rechtsformen erreicht wird.
d) Organschaft
Für Personengesellschaften als Organträger mit natürlichen Personen als Gesellschaftern und Tochterkapitalgesellschaften als Organgesellschaften stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass organschaftliche Einkommen nach § 34a EStG begünstigt einzubehalten. Dafür müsste das Organeinkommen im nicht entnommenen Gewinn enthalten sein. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG, wonach dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet wird, handelt es sich um eine Einkommens- und nicht um eine Gewinnermittlungsvorschrift. Deshalb nimmt die Finanzverwaltung die Zurechnung des Organeinkommens bei Kapitalgesellschaften als Organträger im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vor. Würde bei Personenunternehmen ähnlich verfahren, dürfte eine begünstigte Besteuerung des zugerechneten Organeinkommens mit 28,25% wohl nicht in Betracht kommen. Allerdings ist § 4 Abs. 1 S. 1 EStG wie bereits oben ausgeführt unvollständig ausformuliert. Auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung erfolgt auch die Zurechnung des Organeinkommens beim Organträger. Anderenfalls würde das Organeinkommen beim Organträger nicht der Gewerbesteuer unterliegen, denn gemäß § 7 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag des Organträgers der nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Zudem ist eine Einkommenszurechnung bei Personengesellschaften gar nicht möglich. Aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG folgt, dass die Personengesellschaft nur partielles Einkommensteuersubjekt ist. Auf ihrer Ebene wird ermittelt, welchen Einkünftetatbestand die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit für Rechnung der Gesellschaft erfüllen und wie hoch der dann auf die Gesellschafter aufzuteilende Gewinn ist. Die Gesellschaft erzielt deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, steuerlich gesehen hat sie kein Einkommen, sondern nur einen Gewinn (§ 2 Abs. 4 EStG und § 8 Abs. 1 KStG im Umkehrschluss). Deshalb umfasst die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne auch das Organeinkommen bei Personenunternehmen als Organträger, zumal dadurch auch der Sinn und Zweck von § 34a EStG gedeckt wird, Personenunternehmen mit Kapitalgesellschaften gleichzustellen. Diesem Ergebnis dürfte auch § 19 Abs. 1, 2 und 3 KStG, welcher eine Anwendung von Tarifbegünstigungen nur erlaubt, wenn bei der Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen, nicht entgegenstehen, da es sich bei § 34a EStG um eine allgemeine und nicht um eine besondere Tarifvorschrift handelt.
Einleitung: Die Arbeit führt in die Zielsetzungen der Unternehmensteuerreform 2008 ein, insbesondere in das Ziel der Belastungsneutralität und die Einführung des § 34a EStG zur Begünstigung thesaurierter Gewinne.
Teil A: Die Sondertarifierung gemäß § 34a EStG: Dieser Teil erläutert detailliert die Voraussetzungen, den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich sowie die Ermittlung des begünstigten Gewinns und die Mechanismen der Nachversteuerung.
Teil B: Vorteilhaftigkeits- und Gestaltungsüberlegungen zu § 34a EStG: Hier werden Strategien zur Optimierung der Steuerbelastung analysiert, einschließlich Finanzierungswirkungen und dem Umgang mit Altrücklagen unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer.
Teil C: Rechtsformvergleich/-wahl: Dieser Abschnitt vergleicht die Steuerbelastung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften anhand statischer und dynamischer Analysen, um Handlungsempfehlungen für die Rechtsformwahl zu geben.
§ 34a EStG, Personenunternehmen, Unternehmensteuerreform 2008, Begünstigung, nicht entnommene Gewinne, Nachversteuerung, Thesaurierung, Abgeltungsteuer, Rechtsformvergleich, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Eigenkapitalquote, Steuerbelastung, Finanzierung, Kapitalkosten.
Die Arbeit befasst sich mit der steuerlichen Neuregelung durch § 34a EStG im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 und untersucht, inwieweit diese Regelung die Steuerbelastung von Personenunternehmen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften beeinflusst.
Zentrale Themen sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 34a EStG, die Ermittlung begünstigter Gewinne, die Mechanismen der Nachversteuerung bei Entnahmen sowie die vorteilhaftigkeitsorientierte Gestaltungsberatung.
Die Arbeit analysiert, ob durch § 34a EStG eine tatsächliche Belastungsneutralität zwischen den verschiedenen Unternehmensformen erreicht wird und welche Gestaltungsoptionen Unternehmern zur Optimierung der Steuerlast zur Verfügung stehen.
Es erfolgt eine rechtsdogmatische Analyse des § 34a EStG sowie eine betriebswirtschaftliche Steuerlehre-Analyse mittels Belastungsvergleichen (statisch und dynamisch) und Kapitalkostenrechnungen.
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Erläuterung des § 34a EStG, die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Finanzierungsentscheidungen und einen umfassenden Vergleich der Rechtsformen.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie § 34a EStG, Thesaurierungsbegünstigung, Nachversteuerung, Steuerbelastung und Rechtsformwahl charakterisiert.
Die Gewerbesteuerbelastung und deren Anrechnung nach § 35 EStG haben einen entscheidenden Einfluss auf die Attraktivität des § 34a EStG, da die steuerliche Entlastung bei Personenunternehmen stark vom Hebesatz abhängt.
Das Ausgliederungsmodell ist eine gestaltende Maßnahme, um die Nachversteuerung von einbehaltenen Gewinnen durch Überführung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten aufzubauen und so steuerliche Spielräume zu schaffen.
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass das Ziel der Stärkung der Eigenkapitalquote durch die Komplexität der Verwendungsreihenfolge und die Privilegierung der Fremdfinanzierung durch die Abgeltungsteuer häufig verfehlt oder sogar konterkariert wird.
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