Masterarbeit, 2001
72 Seiten, Note: cum laude
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Einleitung
I. Die Entwicklung des Streites über das Wasserkraftwerk Gabcíkovo-Nagymaros
I.1. Das Recht der völkerrechtlichen Verträge
I.2. Zeittafel der tatsachlichen und rechtlichen Entwicklung
I.3. Vertrag vom 16.9.1977 über die Errichtung des Wasserkraftwerkes
I.3.1.1. Das Ziel des Projekts
I.3.1.2. Die Pflicht zum Schutz der Umwelt
I.3.1.3. Die Verantwortlichkeit und Haftung
I.3.1.4. Das Verfahren
II. Das Urteil vom 25.9.1997
II.1. Vereinbarung über die gerichtliche Streitbeilegung
II.2. Entscheidung des Gerichtshofs
III. Analyse des Urteils – Anwendung der völkerrechtlichen Institute im Urteil
III.1. Geltung des Vertrages von 1977
III.1.1.1. Slowakei als Vertragspartei des Vertrages
a) Parteivorträge
b) Meinung des Gerichts
III.1.1.2. Rechtsnachfolge in radizierten Verträgen
a )Parteivorträge
b) Meinung des Gerichts
III.1.1.3. Bedeutung des Grundsatzes Pacta sunt servanda
III.1.1.4. Auslegung von Verträgen nach Treu und Glauben
III.2. Beendigung und Suspendierung des Vertrages von 1977
III.2.1.1. Anwendung der Wiener Vertragsrechtskonvention auf den Vertrag von 1977
a) Parteivorträge
b) Meinung des Gerichts
III.2.1.2. Vertragsbruch
a) Parteivorträge
b) Meinung des Gerichts
c) Meinungen der Richter Koroma
III.2.1.3. Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung
a) Parteivorträge
III.2.1.4. Grundlegende Änderung der Umstände (Clausula rebus sic standibus)
a) Parteivorträge
b) Meinung des Gerichts
III.2.1.5. Umweltstandard
a) Parteivorträge
b) Meinung des Gerichts
c) Meinungen der Richter
1) Das Recht auf Entwicklung
2) Das Prinzip von der kontinuierlichen Entwicklung
3) Die Anwendung der Prinzipien des Umweltrechts
III.2.1.6. Notstand
a) Parteivorträge
b) Meinung des Gerichts
c) Meinungen der Richter
III.2.1.7. Variante C – eine Gegenmaßnahme?
a) Parteivorträge
b) Meinung des Gerichts
c) Meinungen der Richter
III.2.1.8. Schadensersatzansprüche
a) Parteivorträge
b) Meinung des Gerichts
c) Meinungen der Richter
III.3. Offene Fragen
III.3.1.1. Verpflichtung der Parteien zu verhandeln
III.3.1.2. Der künftige Status der Objekte
Zusammenfassung
Die Arbeit analysiert die völkerrechtlichen Aspekte des langjährigen Streits zwischen der Slowakei und Ungarn bezüglich des Wasserkraftwerksprojekts Gabcíkovo-Nagymaros. Ziel ist es, das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 25.09.1997 im Lichte der Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere des Vertragsrechts, zu bewerten.
III.2.1.6. Notstand
Ein Umstand, der völkerrechtswidriges Verhalten und somit auch eine Vertragsverletzung rechtfertigen kann, wird Notstand (auch Selbsterhaltungsrecht) genannt. Der Notstand wird gelegentlich für den Bereich von Verträgen auch moralische Unmöglichkeit genannt. Er wird als objektive Situation definiert, in der der Staat durch eine aktuelle und unmittelbare, nicht selbst herbeigeführte Gefahr in seinen Bestehen und seinen existentiellen Belangen bedroht ist, und der er nur ausweichen kann, indem er rechtlich geschützte Belange anderer Rechtssubjekte verletzt.
Eine durch Notstand gerechtfertigte Handlung liegt dann vor, wenn eine unverschuldete, dringende und unmittelbare Not gegeben ist, die durch kein anderes, weniger einschneidendes Mittel abgewendet werden kann. Der Notstand zieht eine Entschädigungspflicht nach sich und setzt einen Zustand voraus, der eine unmittelbare Auswirkung auf den Vertrag hat. Er wird einseitig von dem Berechtigten geltend gemacht. Wesentlicher Anknüpfungspunkt des Notstandes ist die Bedrohung eines Staates oder seiner existentiellen Belange. Mit dem Kommentar der International Law Commission können wir den Notstand mit diesen Worten definieren: „…Die Situation der Staaten, sich vor der ernsten und unmittelbaren Gefahr zu schützen, ist das grundlegende Interesse. Dabei muss das Verhalten, das mit der völkerrechtlichen Pflicht in Konflikt steht, im Rahmen des Völkerrechts gelöst werden. Die Kommission stellt fest, dass der Notstand sehr stark in dem juristischen Denken ausgeprägt ist …“.
I. Die Entwicklung des Streites über das Wasserkraftwerk Gabcíkovo-Nagymaros: Darstellung der vertraglichen Grundlagen des Projekts von 1977 und chronologischer Abriss der Konflikteskalation.
II. Das Urteil vom 25.9.1997: Zusammenfassung der verfahrensrechtlichen Einigung der Parteien zur Anrufung des Internationalen Gerichtshofs und dessen zentrale Urteilssprüche.
III. Analyse des Urteils – Anwendung der völkerrechtlichen Institute im Urteil: Detaillierte Untersuchung der richterlichen Anwendung von Völkerrechtsnormen auf den speziellen Streitfall.
Völkerrecht, Vertragsrecht, Gabcíkovo-Nagymaros, Internationaler Gerichtshof, Pacta sunt servanda, Staatennachfolge, Radizierte Verträge, Notstand, Umweltrecht, Gegenmaßnahmen, Schadenersatz, Nachhaltige Entwicklung, Vertragsbruch, Wasserkraftwerk, Donau.
Die Arbeit befasst sich mit der Analyse des völkerrechtlichen Streits um das Wasserkraftprojekt Gabcíkovo-Nagymaros zwischen der Slowakei und Ungarn und untersucht das Urteil des Internationalen Gerichtshofs dazu.
Zentrale Themen sind die völkerrechtliche Geltung von Verträgen, die Rechtsnachfolge bei Staatenaufteilung, die Zulässigkeit von Kündigungen sowie die Anwendung von Umweltstandards im internationalen Vertragsrecht.
Das Ziel ist die juristische Aufarbeitung des IGH-Urteils von 1997, um zu verstehen, wie völkerrechtliche Institute wie "Pacta sunt servanda" in komplexen zwischenstaatlichen Konflikten zur Anwendung kommen.
Die Arbeit nutzt die Analyse von Primärquellen, insbesondere des Vertragstextes von 1977 und des IGH-Urteils, sowie die Auswertung völkerrechtlicher Lehrmeinungen und Richterstimmen.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des Sachverhalts, das Verfahren vor dem IGH und eine tiefgehende Analyse der juristischen Argumente zu Notstand, Vertragsbruch und Rechtsnachfolge.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie radizierte Verträge, Gegenmaßnahmen, "Clausula rebus sic stantibus" und "Sustainable Development" charakterisiert.
Der IGH erkannte die Kündigung als rechtswidrig an, da Ungarn keinen Notstand oder eine grundlegende Änderung der Umstände beweisen konnte, die eine einseitige Beendigung rechtfertigt hätten.
Das Gericht stufte den Bau der Variante C als zulässig ein, betrachtete jedoch die einseitige Inbetriebnahme als rechtswidrigen Akt, der den Interessen Ungarns am gemeinsamen Projekt entgegenlief.
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