Masterarbeit, 2001
72 Seiten, Note: cum laude
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Die Magisterarbeit analysiert das Urteil des Internationalen Gerichtshofs in der Sache Gabcíkovo-Nagymaros und untersucht die Anwendung völkerrechtlicher Institute im Kontext des Streits um das Wasserkraftwerk. Die Arbeit verfolgt das Ziel, die Rechtsentwicklung im Bereich des Vertragsrechts anhand dieses konkreten Falls zu beleuchten.
Das erste Kapitel beleuchtet die historische Entwicklung des Streits um das Wasserkraftwerk Gabcíkovo-Nagymaros, beginnend mit dem völkerrechtlichen Vertragsrahmen und der Zeittafel der Ereignisse. Es beleuchtet die Ziele des Projekts, die Umweltschutzpflichten und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Das zweite Kapitel befasst sich mit der Vereinbarung der Parteien über die gerichtliche Streitbeilegung und dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs. Es werden die Argumente der beteiligten Parteien und die Stellungnahme des Gerichts zu den vorgelegten Streitpunkten dargestellt.
Das dritte Kapitel widmet sich der Analyse des Urteils, wobei die Anwendung völkerrechtlicher Institute im Mittelpunkt steht. Es werden Themen wie Rechtsnachfolge in Verträgen, Auslegung von Verträgen nach Treu und Glauben, Vertragsbruch, Notstand, clausula rebus und Schadensersatzansprüche beleuchtet.
Völkerrecht, Vertragsrecht, Internationaler Gerichtshof, Gabcíkovo-Nagymaros, Wasserkraftwerk, Umweltrecht, Pacta sunt servanda, Vertragsbruch, Rechtsnachfolge, Auslegung von Verträgen, Notstand, clausula rebus, Schadensersatz.
Es geht um einen völkerrechtlichen Streit zwischen Ungarn und der Slowakei über ein Wasserkraftwerksprojekt an der Donau und die Geltung alter Verträge.
Dieser Grundsatz besagt, dass Verträge einzuhalten sind. Der IGH prüfte, ob Ungarn berechtigt war, den Vertrag von 1977 einseitig zu beenden.
Die Arbeit analysiert die „clausula rebus sic standibus“ im Kontext neuer Umweltstandards und die Pflicht zum Schutz der Umwelt bei Großprojekten.
Das Urteil setzt sich intensiv mit der Berufung auf den Notstand auseinander und klärt die strengen Voraussetzungen für eine solche Argumentation.
Es geht um die Frage, ob die Slowakei als Nachfolgestaat der Tschechoslowakei automatisch Vertragspartei des Gebietsvertrages von 1977 wurde.
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