Magisterarbeit, 2008
58 Seiten, Note: 11,0 (vollbefriedigend)
A. Einleitung und Gliederung der Arbeit
B. Darstellung der als missbräuchlich diskutierten Prozesssituationen
I. Generelle Beschreibung der relevanten Situationen
II. Illustration anhand eines Beispiels aus der Rechtsprechung
1. Ausgangslage
2. Tatrichterliche Reaktion
III. Statistische Betrachtung des Phänomens und dessen Relevanz
1. Allgemeine Betrachtung
2. Relevanz des Beweisantragsrechts
3. Fazit
C. Definition des Missbrauchs und deren Konsequenzen für das Beweisantragsrecht
I. Definition
II. Konsequenzen für das Beweisantragsrecht
1. Das Beweisantragsrecht als formal rechtmäßiges Verhalten
2. Zweck des Strafprozesses
a. Bestimmung des Prozesszweckes
b. Konkretisierung in Hinblick auf das Beweisantragsrecht
aa. Bezugspunkt der Zweckwidrigkeit
bb. Zweck des Beweisantragrechts
cc. Substitution des Verteidigungsziels
dd. Feststellung des Missbrauchswillens
aaa. Objektive Manifestation durch evidente Zweckwidrigkeit
bbb. Herbeiführung der Unterstellbarkeit des Missbrauchswillens
dd. Relevanz einzelner Beweisanträge
3. Zusammenfassung
4. Anwendung auf den Ausgangsfall
D. Geschriebene Abwehrmechanismen gegen einen Rechtsmissbrauch
I. Reaktive Normen
1. § 244 III S. 2 Var. 6/ § 245 II S. 3 Var. 5
a. Die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 244 III S. 2 Var. 6
aa. Subjektive Voraussetzung: Verfahrenszielsubstitution
bb. Objektive Voraussetzung: Manifestation in der Außenwelt
aaa. Bewertung des Gesamtverhaltens als „Summenbewertung“
bbb. Bewertung des einzelnen Beweisantrags als Singularität
ccc. Keine Sachdienlichkeit zu Gunsten des Angeklagten
ddd. Drohende Verfahrensverzögerung
eee. Einordnung als Missbrauch anhand von Indizien
fff. Zusammenfassung
bb. Effektivität der Norm
cc. Erweiterung auf andere Missbrauchsfälle
aaa. Ansicht 1: Verschleppungsabsicht als Missbrauchsoberbegriff
bbb. Ansicht 2: Andere Missbrauchsfälle werden von § 244 III S. 1 erfasst
ccc. Stellungnahme
2. § 244 III S. 1
3. § 219 I
4. Beschränkung der Missbrauchsmöglichleiten durch die Definition des Beweisantrags
a. Bestimmte Tatsachenbehauptung
b. Bestimmtes Beweismittel
c. Konnexität
d. Bewertung unter dem Aspekt der Missbrauchsbekämpfung
II. Präventive Normen
1. § 137 S. 2 StPO
2. § 220 II, III StPO
a. Präventiver Charakter der Norm
b. Einwände
aa. Keine Prävention bzgl. des Beweisantragsrechts i.R.d. § 219 I S. 1
bb. Retrospektive Betrachtung
cc. Effektivität
3. § 257a
III. Ergebnis
E. Ungeschriebenes Missbrauchsverbot als Abwehrmöglichkeit
I. Herleitungsversuche
1. Standpunkt des BGH
2. § 242 BGB analog
3. § 226 BGB analog
4. § 32, 34 StGB analog
5. Kategorische Ablehnung des ungeschriebenen Missbrauchsverbots
6. Stellungnahme
a. Planwidrige Lücke
b. Schließung der Lücke
aa. Zivilrechtliche Analogien
bb. Analogie zu §§ 32, 34 StGB
cc. Standpunkt des BGH- Gesamtanalogie
dd. Exkurs: Alternative Interpretation des BGH
ee. Ergebnis
II. Verfassungsrechtliche Betrachtung
1. Normgeprägtheit des Art. 103 I GG
2. Ergebnis
III. Kriterien der Anwendung des allgemeinen Missbrauchsverbots und Bewertung von BGHSt 38, 111
1. Inhalt möglicher Maßnahmen
2. Kriterien des konkreten Einsatzes
3. Notwendigkeit einer Maßnahme
4. Abschließende Betrachtung von BGHSt 38, 111
Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit ein verfahrensordnungsgemäßes Verhalten im Strafprozess als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann und ob hierbei auf ein ungeschriebenes Missbrauchsverbot zurückgegriffen werden darf, um die Effektivität der Strafrechtspflege zu gewährleisten. Der Fokus liegt dabei spezifisch auf der missbräuchlichen Ausnutzung des Beweisantragsrechts durch die Verteidigung.
C. Definition des Missbrauchs und deren Konsequenzen für das Beweisantragsrecht
Für den weiteren Gang der Arbeit ist es unerlässlich, zu bestimmen, was unter dem Missbrauch prozessualer Rechte verstanden werden soll, um feststellen zu können, wann und wie ein Einschreiten dagegen in Betracht zu ziehen ist. Dabei ist eine Bestimmung anhand der Normen der StPO nicht möglich, weil diese den Missbrauch zwar vereinzelt nennen und ihn untersagen, ihn aber gleichsam voraussetzen und nicht definieren.
Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch steht der Begriff des Missbrauchs im Gegensatz zu dem des Gebrauchs und bezeichnet eine zweckwidrige Verwendung.
Den Dreh- und Angelpunkt einer Missbrauchsdefinition bildet mithin die Zweckwidrigkeit. Für den Bereich eines (strafprozess)rechtlichen Missbrauchs muss man sich vergegenwärtigen, dass kein Recht einfach nur um seines selbst Willen den Prozessbeteiligten eingeräumt wird. Vielmehr steht dahinter immer ein ganz bestimmter Zweck, der erreicht oder wenigstens gefördert werden soll.
Dabei sind die einzelnen Prozessrechte mit den hinter ihnen stehenden Zwecken als Teilregelungen innerhalb des rechtsstaatlichen Strafprozesses der BRD zu betrachten. Als solche sind sie sowohl jeweils für sich genommen, als auch in ihrer Gesamtheit, dem Zweck des Strafprozesses verpflichtet und können selbst nur den Zweck haben, dessen Ziele zu erreichen. Folglich haben sie und damit auch ihre Auslegung sich an dem Sinn und Zweck des Instituts „Strafprozess“ zu orientieren. Ein Prozessrecht wird demnach zweckwidrig verwendet, also missbraucht, wenn es nicht eingesetzt wird, um damit die prozessuale Zwecksetzung zu erreichen oder zu fördern, sondern gleichsam dysfunktional der Erreichung eines anderen Zweckes dient.
A. Einleitung und Gliederung der Arbeit: Diese Einführung erläutert die Zielsetzung der Arbeit, das Problem des beweisantragsrechtlichen Missbrauchs zu untersuchen und die Zulässigkeit eines ungeschriebenen Missbrauchsverbots zu prüfen.
B. Darstellung der als missbräuchlich diskutierten Prozesssituationen: Es werden die prozessualen Szenarien beschrieben, in denen eine exzessive Nutzung des Beweisantragsrechts das Gericht belastet und das Verfahren verzögert, illustriert durch die BGHSt 38, 111.
C. Definition des Missbrauchs und deren Konsequenzen für das Beweisantragsrecht: Das Kapitel definiert den Rechtsmissbrauch als zweckwidrige Verwendung von Prozessrechten, wobei der Beweisantrag als funktional an die Wahrheitsermittlung gebunden verstanden wird.
D. Geschriebene Abwehrmechanismen gegen einen Rechtsmissbrauch: Hier werden die reaktiven und präventiven Normen der StPO analysiert, die der Missbrauchsabwehr dienen, wobei deren begrenzte Effektivität bei einem auf Verzögerung angelegten Gesamtverhalten aufgezeigt wird.
E. Ungeschriebenes Missbrauchsverbot als Abwehrmöglichkeit: Das Kapitel untersucht die theoretische Herleitung eines ungeschriebenen Missbrauchsverbots durch verschiedene Analogieschlüsse und diskutiert die verfassungsrechtliche Vertretbarkeit solcher Abwehrmaßnahmen.
Beweisantragsrecht, Strafprozess, Rechtsmissbrauch, Prozessverschleppung, Beweisantrag, Wahrheitsermittlung, Verfahrensverzögerung, § 244 StPO, Missbrauchsverbot, Strafverteidigung, materielle Wahrheit, Unzulässigkeit, Prozesszweck, Konnexität, Amtsaufklärung.
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie im Strafprozess mit einem gezielten Missbrauch des Beweisantragsrechts durch die Verteidigung umgegangen werden kann, insbesondere wenn dadurch Verfahren ungebührlich in die Länge gezogen werden.
Die zentralen Themen sind die Definition des Rechtsmissbrauchs im Strafverfahren, die Reichweite bestehender gesetzlicher Abwehrmechanismen in der StPO sowie die dogmatische Herleitung und verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines allgemeinen, ungeschriebenen Missbrauchsverbots.
Ziel ist es zu klären, ob die vorhandenen gesetzlichen Regelungen gegen einen rechtsmissbräuchlichen Einsatz des Beweisantragsrechts ausreichen oder ob zur Schließung einer Lücke ein ungeschriebenes Missbrauchsverbot herangezogen werden muss und kann.
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, die Gesetzestexte, die höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 38, 111) und die juristische Fachliteratur auswertet, um die Möglichkeiten und Grenzen der Missbrauchsbekämpfung zu bestimmen.
Der Hauptteil analysiert die Definition von Missbrauch, die Effektivität von reaktiven (z.B. § 244 III S. 2 Var. 6 StPO) und präventiven Normen sowie die theoretischen Ansätze (Analogiebildung) für ein ungeschriebenes Missbrauchsverbot unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Bedenken.
Die wichtigsten Schlagworte sind Beweisantragsrecht, Rechtsmissbrauch, Prozessverschleppung, Verfahrensverzögerung, § 244 StPO und die Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache.
Der Autor kommt zu einem eher ernüchternden Ergebnis: Zwar kann gegen einzelne missbräuchliche Anträge vorgegangen werden, doch gegen ein in seiner Gesamtheit auf Verzögerung ausgerichtetes Verhalten bieten die geschriebenen Normen keine annähernd effektive Handhabe.
Die Konnexität dient als wichtiges Definitionskriterium, das verlangt, dass der Prozessbeteiligte den Zusammenhang zwischen dem Beweismittel und der Beweistatsache plausibel macht. Fehlt dieser Zusammenhang, liegt kein Beweisantrag, sondern nur eine Beweisanregung vor, die weniger formale Hürden bei der Ablehnung aufweist.
Der Autor stützt die Auffassung, dass die StPO ein solches Verbot immanent enthält, um sich nicht selbst durch die missbräuchliche Nutzung ihrer eigenen Mechanismen zu sabotieren, und hält dies für verfassungsrechtlich unbedenklich.
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